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Entscheid

VB.2008.00554

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00554

20. Mai 2009Deutsch18 min

(URT.2009.11432)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 2. Oktober 2007 erteilte der

Stadtrat Uster der H AG die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung einer

Mobilfunkbasisstation auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der J-Strasse in

Nänikon.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhoben die

Miteigentümergemeinschaft A, bestehend aus B, C und D, sowie die E AG Rekurs

bei der Baurekurskommission III. Diese hiess den Rekurs am 22. Oktober

2008.

teilweise gut und präzisierte die von der Baubehörde verfügten Abnahmemessungen.

III.

Am 24. November 2008 liessen die

Miteigentümergemeinschaft A und die E AG Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben

und beantragen, die angefochtenen Entscheide seien aufzuheben und die Sache an

den Stadtrat Uster zurückzuweisen, eventuell sei ihnen nach Erhebung des

Sachverhalts Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, subeventuell sei die

Bewilligung zu verweigern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerschaft.

Die Baurekurskommission schloss am 15. Januar 2009

ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die private

Beschwerdegegnerin am 16. Januar 2009 und der Stadtrat Uster am

19.

Januar 2009 beantragten Abweisung der Beschwerde mit Kostenfolgen für

die Beschwerdeführenden, Erstere zudem die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerdeführenden

machen zunächst geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches

Gehör verletzt, indem sie Sachverhaltsermittlungen vorgenommen habe, ohne dass

die Beschwerdeführenden dazu hätten Stellung nehmen können.

1.1

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Rechte der Par­teien auf Teilnahme

am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheid­fin­dung. In

diesem Sinn dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung,

anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass

eines Entscheids dar, wel­cher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift

(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV] vom 18. April 1999;

BGE 127 I 54 E. 2b; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006, Rz. 1672; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 8 N. 2). Um den Gehörsanspruch aller

Verfahrensbeteiligten zu wahren, sind sämtliche in der Sache vorgenommenen

Handlungen zu belegen, insbesondere die tatsächlichen Ermittlungen. Der

Verfahrensbeteiligte muss grundsätzlich zu allen seinen Fall betreffenden

Beweisergebnissen Stellung nehmen können (RB 1964 Nr. 3;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 19).

Gemäss § 26 Abs. 4 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die

Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels im Rekursverfahren fakultativ. Aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss ein solcher aber

unter anderem dann durchgeführt werden, wenn die Rekursinstanz von sich aus

beabsichtigt, neu eingetretene oder bisher ausser Acht gelassene Tatsachen

ihrem Entscheid zu Grunde zu legen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 26 N. 35).

1.2

Die

Vorinstanz teilte den Parteien am 12. August 2008 mit, die für das Urteil

erforderlichen Sachverhaltsermittlungen seien abgeschlossen und der Entscheid

werde gemäss § 27a VRG innert 60 Tagen ergehen. Mit Schreiben vom

3.

September 2008 liess das Sekretariat Hochbau und Vermessung der Stadt

Uster der Vorinstanz "wie gewünscht" diverse Planunterlagen, die

teilweise handschriftliche Bemerkungen enthalten, und eine Baubewilligung vom

29.

Juli 2002 für das Grundstück Kat.-Nr. 02 zukommen. Der Beizug dieser Akten

stellt eine Untersuchungshandlung dar und die Rekurrenten mussten deshalb

aufgrund ihres Gehörsanspruchs zu den erhobenen Unterlagen Stellung nehmen

können, soweit diese für die zu beurteilenden Fragen nicht von vornherein

bedeutungslos waren. Dass dies hier nicht zutrifft, ist offenkundig. Die Vorinstanz

hat in ihrem Entscheid wesentlich auf die durch den Aktenbeizug gewonnen

Erkenntnisse abgestellt und ist gestützt darauf zum Schluss gelangt, bei den

Nachbargrundstücken Kat.-Nrn. 02 und 03 handle es sich nicht um unüberbaute

Grundstücke, und sie nahm eine neue Berechnung des Ortes mit empfindlicher

Nutzung (OMEN) auf dem Baugrundstück vor (Entscheid der Vorinstanz,

E. 8.2.2). Der Beizug der für diese Fragen beweisbildenden Dokumente hätte

den Rekurrenten angezeigt und es hätte ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme

eingeräumt werden müssen. Indem die Vorinstanz dies unterlassen hat, ist ihr

eine Gehörsverletzung vorzuwerfen und der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben.

1.3

Ausserdem beruht der vorinstanzliche Entscheid

auf einer mangelhaften Sachverhaltsfeststellung und ist auch aus diesem Grund

aufzuheben (§ 51 VRG). Die Feststellung der Vorinstanz, es sei ein

Baugesuch für Verkaufscontainer auf dem Baugrundstück Kat.-Nr. 01

eingereicht worden, beruht auf unvollständigen Baugesuchsakten, denen nicht

entnommen werden kann, ob sie tatsächlich das Baugrundstück betreffen und was

genau Gegenstand des Baugesuchs bildet. Sodann sind die Berechnungen, welche

die Vorinstanz gestützt auf diese Unterlagen in Bezug auf OMEN Nr. 6

durchgeführt hat, nicht überprüfbar. Es fehlt insbesondere eine Angabe zum

direkten Abstand zwischen Antenne und OMEN, der für die Berechnung der

elektrischen Feldstärke zentral ist (vgl. Benjamin Wittwer, Bewilligung von

Mobilfunkanlagen, 2. A., Zürich 2008, S. 63).

1.4

Hebt das

Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es selbst

(§ 63 Abs. 1 VRG). Es kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an

die Vorinstanz zurückweisen, wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht auf die

Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 64

Abs. 1 VRG).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur;

wird er verletzt, ist der betreffende Entscheid grundsätzlich unabhängig davon,

ob er inhaltlich richtig ist oder nicht, aufzuheben (BGE 127 V 431

E. 3d/aa; BGE 127 I 128 E. 4d). Eine Heilung des Mangels im

anschliessenden Rechtsmittelverfahren ist jedoch möglich. Sie verlangt erstens,

dass die betroffene Partei sich vor einer Rechtsmittelinstanz äussern kann,

welche die gleich umfassende Überprüfungsbefugnis hat. Zweitens setzt sie

zusätzlich voraus, dass die Verletzung entweder nicht schwer wiegt oder – wenn

die Verletzung schwer wiegt – dass die Rückweisung nur zu einem formalistischen

Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse

der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu

vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1; VGr, 22. November 2006,

VB.2006.00248, E. 3.1 und 5.1 mit weiteren Hinweisen, www.vgrzh.ch).

Hier verfügt zwar das Verwaltungsgericht bezüglich der

streitigen Fragen über die nämliche Überprüfungsbefugnis wie die Vorinstanz.

Indem die Vorinstanz zunächst den Parteien anzeigte, die Sachverhaltsermittlungen

seien abgeschlossen, danach jedoch weitere Untersuchungshandlungen vornahm, die

sie den Parteien verschwieg, ist ihr eine schwere Gehörsverletzung vorzuwerfen.

Die Rückweisung stellt zudem keinen formalistischen Leerlauf dar, sondern die

Vorinstanz wird die ungenügende Sachverhaltsfeststellung beheben, das Verfahren

auf verbesserter Grundlage wiederholen und die materiellen Einwände der

Beschwerdeführenden beurteilen müssen.

2.

Aus Gründen der Verfahrensökonomie rechtfertigt sich

überdies, im Folgenden die materielle Beurteilung der Vorinstanz insofern zu

überprüfen, als dies anhand der vorliegenden Akten möglich ist.

Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz vor, sie sei

bei der immissionsrechtlichen Beurteilung des Baugrundstücks Kat.-Nr. 01 und der

Nachbargrundstücke Kat.-Nrn. 02 und 03 von falschen tatsächlichen

Feststellungen ausgegangen und die Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) seien

auf diesen Grundstücken nicht richtig festgelegt worden.

2.1

Gemäss Art. 4 der

Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender

Strahlung (NISV) i.V.m. Art. 65 Anhang 1 NISV müssen

Mobilfunkanlagen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher

Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten. Als Orte mit empfindlicher Nutzung

gelten gemäss Art. 3 Abs. 3 NISV Räume in Gebäuden, in denen sich

Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (lit. a), öffentliche

oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze

(lit. b) und diejenigen Flächen von unüberbauten Grundstücken, auf denen

Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind (lit. c).

Bei unüberbauten Grundstücken müssen schon im Zeitpunkt

der Inbetriebnahme der Mobilfunkanlage diejenigen Grenzwerte eingehalten

werden, die im Falle einer zonen- und baurechtskonformen Überbauung der

Parzellen gelten würden. Damit soll sichergestellt werden, dass die bewilligte

Mobilfunkanlage auch nach der in absehbarer Zeit zu erwartenden Überbauung der

benachbarten Parzellen noch den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Nicht überbaute

Bauzonen sind damit grundsätzlich gleich zu behandeln, wie wenn die nach der

geltenden Planung dort möglichen Bauten bereits existieren würden. Massgebend

sind alle Bauten, die innerhalb der baurechtlichen Grundordnung oder einer

Sondernutzungsplanung erstellt werden können (BGr, 21. Juni 2007,

1A.278/2006, E. 3.1 f., www.bger.ch). Bei überbauten Grundstücken müssen

allfällige Nutzungsreserven hingegen erst bei deren Realisierung berücksichtigt

werden, weil bei ihnen im Gegensatz zu unüberbauten Grundstücken von einem

längerfristigen Bestand auszugehen ist (BGE 128 II 340 E. 3 und 4; BGr,

15.

Januar 2008,1C_48/2007, E. 2.2.1, www.bger.ch; VGr,

12.

September 2001, BEZ 2001 Nr. 53).

In Bezug auf die Frage, wann ein Grundstück als unüberbaut

im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV gilt, hielt das Bundesgericht

fest, dass nur minimal überbaute Grundstücke den vollständig unüberbauten

Grundstücken gleichgestellt werden können (BGE 128 II 340 = Pra 91/2002

Nr. 205 E. 4.1). Das Bundesgericht hatte sich im oben genannten

Entscheid vom 21. Juni 2007 mit der immissionsrechtlichen Beurteilung von

zwei Parzellen in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zu befassen, in

der Bauten mit einer Gebäudehöhe von bis zu 20 m erlaubt waren. Es führte

aus, die Nutzung zu Sport- oder Gartenzwecken stelle noch keine Überbauung des

Grundstücks dar; selbst wenn sich auf dem Grundstück einige Schrebergartenhäuschen

befänden, sei dieses so krass unternutzt, dass es einem unüberbauten Grundstück

gleichzustellen sei (BGr, 21. Juni 2007,1A.278/2006, E. 4.2,

www.bger.ch).

Das Bundesgericht hielt im nämlichen Entscheid allerdings

auch fest, für unüberbaute Grundstücke in der Zone für öffentliche Bauten und

Anlagen könne sich ein vollständiger Verzicht auf NIS-Berechnungen rechtfertigen,

wenn aufgrund der Lage des Grundstücks oder der Planungsintention der Gemeinde

feststehe, dass das Areal für ein Vorhaben ohne Orte mit empfindlicher Nutzung

bestimmt sei. Als Beispiel nannte es eine Kläranlage, sofern sich dort keine

ständigen Arbeitsräume befinden. Kein Verzicht, wohl aber eine Reduktion der

vorsorglichen Emissionsbegrenzung könne sich rechtfertigen, wenn das zulässige

bauliche Volumen mit Sicherheit nicht ausgeschöpft werde. In diesen Fällen

erscheine es unverhältnismässig und vom Schutzzweck von Art. 3 Abs. 3

lit. c NISV her nicht geboten, eine einschneidende Emissionsbegrenzung für

ein unüberbautes Grundstück zu verlangen, die weit über das hinausgehe, was zum

Schutz der an dieser Stelle zu erwartenden Baute oder Anlage erforderlich wäre.

In derartigen Fällen entspreche es Sinn und Zweck der NISV, auf die Ausmasse

abzustellen, die eine Baute oder Anlage für öffentliche Zwecke an dieser Stelle

vernünftigerweise haben könnte (vgl. zum Ganzen BGr, 21. Juni 2007,

1A.278/2006, E. 3.3.1, www.bger.ch).

2.2

Die

Vorinstanz kam in Erwägung 8.2.2 ihres Entscheids zum Schluss, auf den westlich

des Antennenbaugrundstücks situierten Parzellen Kat.-Nrn. 03 und 02 seien wohl

keine Industrie- oder Gewerbebauten zu finden. Hingegen seien dort fest installierte

Lager- und Werkplätze vorhanden, welche nach Auskunft der kommunalen Baubehörde

seit längerem in Betrieb stünden. Damit könnten die genannten Flächen nicht als

unüberbaut im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV qualifiziert

werden. Weil solche Lager- und Werkplätze nicht als Orte mit empfindlicher

Nutzung gelten würden, sondern als Orte für den kurzfristigen Aufenthalt von

Menschen einzustufen seien, müssten folglich auf den Parzellen Kat.-Nrn. 03 und

02.

keine Anlagegrenzwerte eingehalten werden. Auf dem Baugrundstück selbst sei

bis anhin ebenfalls ein Lager- und Werkplatz betrieben worden. Am

26.

August 2008 sei für diese Parzelle ein Gesuch für das Aufstellen von

Verkaufscontainern eingereicht worden. Diese neue Nutzung solle einen Teil des

Lager- und Werkplatzes ersetzen. Insoweit habe sich seit der immissionsrechtlichen

Beurteilung der strittigen Basisstation durch die kommunale Baubehörde eine

Änderung ergeben. Verkaufscontainer seien als OMEN im Sinne der NISV zu

taxieren, weil sich dort Personal und Kunden regelmässig während längerer Zeit

aufhielten.

2.3

Das

Baugrundstück und die westlich angrenzenden Grundstücke Kat.-Nrn. 02 und 03

liegen gemäss der Bau- und Zonenordnung der Stadt Uster vom 1. April 1999

(BZO) in der Industriezone 5. In dieser Zone sind gemäss Art. 34 BZO fünf

Vollgeschosse und zwei Dachgeschosse gestattet.

Aus den Akten ergibt sich, dass für die Parzelle Kat.-Nr.

02.

die Erstellung eines Werk- und Lagerplatzes mit Belegung von vier Wohnwagen

als festes Domizil bewilligt wurde. Angesichts der oben beschriebenen

Ausnützung, die auf diesem Grundstück nach der geltenden Bau- und Zonenordnung

möglich wäre, kann die blosse Nutzung der Parzelle als Werk- und Lagerplatz

noch keine Überbauung im Sinn von Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV

darstellen. Selbst unter der Annahme, die vier bewohnten Wohnwagen stellten

eine Überbauung der Parzelle dar, wäre diese so krass unternutzt, dass es sich

rechtfertigen würde, sie einem unüberbauten Grundstück gleichzustellen.

Für die Parzelle Kat.-Nr. 03 liegen keine

Baubewilligungsakten vor. Selbst wenn mit der Vorinstanz davon ausgegangen

würde, dass sich auch auf dieser Parzelle ein Werk- und Lagerplatz befindet,

wäre dennoch von einem unüberbauten Grundstück im Sinne der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung auszugehen.

In Bezug auf das Baugrundstück kann die Überbauung anhand

der vorliegenden Akten nicht eindeutig festgelegt werden. Die Feststellung der

Vorinstanz, es sei ein Baugesuch für Verkaufscontainer eingereicht worden,

stützt sich – wie bereits oben ausgeführt wurde (vgl. E. 1.3) – auf

unvollständige Baugesuchsakten, denen nicht entnommen werden kann, ob sie

tatsächlich das Baugrundstück betreffen. Ob das Baugrundstück deshalb als

überbaut gelten kann, ist fraglich und wird nach Ergänzung des Sachverhalts im

zweiten Rechtsgang zu prüfen sein.

2.4

Zumindest

für die Parzellen Kat.-Nrn. 02 und 03 ist somit entgegen der Auffassung der

Vorinstanz von unüberbauten Grundstücken im Sinne von Art. 3 Abs. 3

lit. c NISV auszugehen. Es stellt sich die Frage, ob der Anlagegrenzwert

unter Berücksichtigung der nach der geltenden Bau- und Zonenordnung maximal

zulässigen Überbauung der Grundstücke Kat.-Nrn. 02 und 03 eingehalten

wird.

Für das Grundstück Kat.-Nr. 02 wurde im Standortdatenblatt

kein OMEN ausgewiesen. Der am stärksten belastete OMEN Nr. 7 befindet sich

an der Grundstücksgrenze zwischen den Parzellen Nrn. 02 und 03 auf einer Höhe

von 19,9 m über der Höhenkote. Für die Parzelle Nr. 02 muss der OMEN

ebenfalls direkt an der Grundstücksgrenze berechnet werden (vgl. Art. 35

BZO). Nachdem gemäss der Bau- und Zonenordnung ein Gebäude mit fünf

Vollgeschossen und zwei Dachgeschossen realisiert werden könnte, ist die

maximale Höhe des OMEN Nr. 7 auf 27 m festzulegen (Erdgeschoss mit

1,5 m, fünf Vollgeschosse und ein Dachgeschoss à 4 m, ein

Dachgeschoss mit 1,5 m). Angesichts dessen, dass die Berechnung für den

OMEN Nr. 7 bereits einen Wert von 4,7 V/m ergab, kann nicht ausgeschlossen

werden, dass der Anlagegrenzwert von 6 V/m beim rund 7 m höher gelegenen,

fast gleich weit entfernten OMEN auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 überschritten

wird.

Wie bereits erwähnt, wurde für die Parzelle Kat.-Nr. 3125

der OMEN Nr. 7 auf einer Höhe von 19,9 m über der Höhenkote

berechnet, obwohl nach der Bau- und Zonenordnung hier ebenfalls ein Industriegebäude

mit fünf Vollgeschossen und zwei Dachgeschossen erstellt werden könnte. Würde

beim OMEN Nr. 7 von einer Höhe von 27 m ausgegangen, wäre auch hier

mit einer Überschreitung des Anlagegrenzwerts zu rechnen.

2.5

Die

Vorinstanz erwog, selbst wenn von gänzlich unüberbauten Grundstücken

ausgegangen würde, sei die geplante Basisstation dennoch grenzwertkonform, weil

eine OMEN-Höhe von 27 m bei einer nachmaligen Überbauung der Grundstücke

aus privatrechtlichen Gründen nicht realisierbar sei.

Die private Beschwerdegegnerin hat mit den Eigentümern des

Baugrundstücks und der Nachbarparzelle Kat.-Nr. 03 einen Dienstbarkeitsvertrag

abgeschlossen, mit welchem sich die jeweilige Eigentümerschaft verpflichtet,

auf dem betreffenden Grundstück keine Gebäude mit einer Gesamthöhe von über

20.

m zu erstellen. Die Dienstbarkeiten gelten bis zum 31. Dezember

2017.

und beinhalten eine Verlängerungsoption; sie wurden im Grundbuch

eingetragen.

Es ist fraglich, ob hier eine Reduktion der vorsorglichen

Emissionsbegrenzung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig

ist. Diese Rechtsprechung bezog sich ausdrücklich auf ein Grundstück in der

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, bei welchem davon auszugehen war, dass

es mit einem Schulgebäude überbaut würde, und die künftige Nutzung damit

vorhersehbar war. Zudem ist im hier zu beurteilenden Fall nicht gewährleistet,

dass aufgrund der privaten Bauhöhenbeschränkung in Form einer Dienstbarkeit die

mögliche maximale bauliche Ausnützung der Grundstücke mit Sicherheit nicht ausgeschöpft

wird. Denn zum einen kann eine private Personaldienstbarkeit jederzeit ohne

Weiteres wieder aufgehoben werden. Zum anderen ist zu beachten, dass sich die

Wahrung privatrechtlicher Ansprüche grundsätzlich nach dem Privatrecht und im

zivilprozessualen Verfahren richtet (§ 317 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG] und § 1

VRG). Privatrechtliche Institute sind im Baubewilligungsverfahren nur dann zu

prüfen, wenn sie baupolizeirechtlich relevant sind, wie z.B. die

(privat-)rechtliche Sicherung der dauernden und jederzeitig bestimmungsgemässen

Benutzung einer Zufahrt (RB 1999 Nr. 124 mit Hinweisen; VGr,

14.

Juni 2006, VB.2006.00107, E. 5.2, www.vgrzh.ch). Sollte die

Eigentümerin des Grundstücks Kat.-Nr. 03 ein Baugesuch für ein Industriegebäude

einreichen, welches das nach der Bau- und Zonenordnung zulässige bauliche

Volumen ausschöpft, dann könnte die Baubewilligung nicht mit der Begründung

verweigert werden, das Bauvorhaben verletze die zu Gunsten der privaten

Beschwerdegegnerin eingeräumte private Bauhöhenbeschränkung. Es stünde im

Belieben der privaten Beschwerdegegnerin, ob sie die Dienstbarkeit auf

privatrechtlichem Wege durchsetzen möchte, oder ob sie darauf verzichtet. Macht

sie von ihrem Recht keinen Gebrauch, müsste die Baubehörde ein Verfahren zur

Überprüfung der Emissionen und allfälligen Anpassung der Mobilfunkanlage

einleiten, sobald die benachbarte Parzelle überbaut ist. Es liegt jedoch im

Interesse der Prozessökonomie zu verhindern, dass kurz nach Abschluss eines –

möglicherweise langwierigen – Bewilligungsverfahrens gleich wieder ein neues

Verfahren eingeleitet werden muss (BGr, 21. Juni 2007,1A.278/2006,

E. 3.1, www.bger.ch). Aus diesen Gründen sind die privatrechtlichen

Bauhöhenbeschränkungen bei der immissionsrechtlichen Beurteilung der

Mobilfunkantenne nicht zu berücksichtigen.

Dies bedeutet in Bezug auf das Grundstück

Kat.-Nr. 3124, dass für die Berechnung des OMEN Nr. 7 ebenfalls von

einer maximalen Höhe von 27 m auszugehen ist und damit – wie oben bereits

dargelegt wurde – mit einer Überschreitung des Anlagegrenzwerts zu rechnen ist.

Die Vorinstanz wird im zweiten Rechtsgang prüfen müssen, ob dies tatsächlich

zutrifft.

Sollte sich nach Beizug der Baugesuchsakten für das

Baugrundstück Kat.-Nr. 3137 herausstellen, dass auch dieses als unüberbaut im

Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 3

lit. a und c NISV gilt (vgl. oben E. 2.1), wäre auch hier von einer

maximalen Höhe des OMEN Nr. 6 von 27 m auszugehen.

3.

3.1

Insgesamt

ergibt sich somit, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Akten zu

weiterer Untersuchung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen

sind. Diese wird die vollständigen Baugesuchsakten für das Baugrundstück

Kat.-Nr. 3137 beiziehen müssen. Zudem sind die OMEN auf den Grundstücken

Kat.-Nrn. 02, 03 und 01 im Sinne der vorstehenden Erwägungen in

nachvollziehbarer Weise neu zu berechnen. Das Verfahren ist auf verbesserter

Grundlage zu wiederholen.

3.2

Die

Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Kosten für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren der Beschwerdegegnerin Nr. 1 aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG), und sie hat die

Beschwerdeführenden angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Der vorliegende Nichteintretensentscheid ist ein

Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gegen derartige Entscheide

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn

sie einen nicht wieder gutzu­machenden Nachteil bewirken können (lit. a)

oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid der

Baurekurskommission III wird aufgehoben und die Akten werden zu weiterer

Untersuchung und neuer Entscheidung an die Baurekurskommission III

zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'090.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten

des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdegegnerin Nr. 1

auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin Nr. 1 wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden Nrn.

1-2 für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je

Fr. 700.-, insgesamt Fr. 1'400.-, zu entrichten, zahlbar innert 30

Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…