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Entscheid

VB.2008.00556

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00556

25. Februar 2009Deutsch9 min

(URT.2009.11210)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1986, Staatsangehöriger von B,

heiratete am 4. Januar 2007 in B die in der Schweiz niedergelassene Landsfrau C,

geboren 1988. Gestützt hierauf erhielt A eine Aufenthaltsbewilligung, gültig

bis zum 29. April 2008.

Mit Verfügung vom 5. Juni 2008 wies das

Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab,

verweigerte ihm den weiteren Aufenthalt und setzte ihm Frist zum Verlassen des

zürcherischen Kantonsgebiets bis 15. August 2008. Die Begründung lautete

sinngemäss, dass die eheliche Gemeinschaft nur fünf Monate gedauert habe,

weshalb weder ein Anspruch aus Art. 43 Abs. 1 noch aus Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer (AuG) gegeben sei. Es

seien keine besonderen Gründe erkennbar, die eine Wegweisung als unangemessen erscheinen

liessen.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies der

Regierungsrat am 22. Oktober 2008 ab. Er befand, die Ehegemeinschaft habe

höchstens rund sechs Monate gedauert und es seien keine wichtigen persönlichen

Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz geltend gemacht worden,

weshalb unter Würdigung aller massgeblichen Umstände eine Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nicht gerechtfertigt sei.

III.

Mit Eingabe vom 27. November 2008 beantragte

A dem Verwaltungsgericht, der Beschluss des Regierungsrats sei aufzuheben und

die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern; eventuell sei die Sache an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem verlangte er eine Parteientschädigung.

Während sich die Sicherheitsdirektion nicht

vernehmen liess, beantragte die Staatskanzlei namens des Regierungsrats, es sei

die Beschwerde abzuweisen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht ist nach § 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) auf dem Gebiet

der Fremdenpolizei nur zulässig, soweit die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht. Bei

Entscheiden über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen wird daher

vorausgesetzt, dass der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes-

oder völkerrechtlichen Anspruch auf deren Erteilung hat (Art. 83

lit. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

[BGG] e contrario; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).

Am 1. Januar 2009 ist die Frist für die

Anpassung des kantonalen Rechts an die Vorgaben von Art. 29a der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) (Rechtsweggarantie) sowie des

Bundesgerichtsgesetzes (Vorinstanzenregelung) abgelaufen (Art. 130

Abs. 3 BGG). Da der angefochtene Entscheid vor diesem Zeitpunkt – am

22.

Oktober 2008 – ergangen ist, ändert sich im vorliegenden Fall jedoch

nichts an der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit (in Analogie zu Art. 132

Abs. 1 BGG; vgl. Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom

9.

Dezember 2008, RRB 1947/2008).

1.2

Nach dem hier anwendbaren Art. 43

Abs. 1 AuG hat der ausländische Ehegatte einer niedergelas­se­nen Ausländerin

grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufent­halts­bewilligung,

wenn die Ehegatten zusammenwohnen. Vom Erfordernis des Zusammenwohnens kann

gemäss Art. 49 AuG abgesehen werden, wenn für getrennte Wohnorte wichtige

Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht. Als

wichtige Gründe gelten insbesondere berufliche Verpflichtungen oder eine vorübergehende

Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme (Art. 76 der Verordnung vom

24.

Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]).

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben

die eheliche Wohngemeinschaft unstreitig aufgegeben, sodass ein Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43 Abs. 1

AuG ausscheidet. Ausserdem geht aus den Akten deutlich hervor, dass die

Ehegatten nicht bloss eine vorübergehende Trennung beabsichtigt haben, sondern

sie bereits das Scheidungsverfahren eingeleitet und beide Parteien mit der Unterzeichnung

des Scheidungsbegehrens ihren Scheidungswillen bekundet haben. Daher fehlt es

an einem wichtigen Grund, der den Verzicht auf das Erfordernis des

Zusammenwohnens zu rechtfertigen vermöchte.

1.3

Im Weiteren ergibt sich nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch aus dem in Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Men­schenrechtskonvention (EMRK) und – vorliegend keine

weitergehenden Ansprüche beinhaltend – Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierten Schutz des Fa­mi­lienlebens

ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung ei­ner Aufent­halts­be­wil­li­gung

für einen Ausländer, wenn er nahe Verwandte mit einem ge­fes­tig­ten An­we­sen­heits­recht

in der Schweiz hat und die familiäre Beziehung tatsächlich ge­lebt wird (BGE

122.

II 1 E. 1e).

Der Anspruch des Beschwerdeführers lässt

sich auch nicht auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV stützen, weil

sich dieser und seine Ehefrau in Scheidung befinden und folglich die familiäre

Beziehung nicht mehr gelebt wird. Selbst wenn die unsubstanziierte Behauptung

des Beschwerdeführers zutreffen sollte, wonach seine Ehefrau die Bestätigung

des Scheidungswillens verweigert habe, folgt daraus keineswegs das Bestehen

eines intakten Familienverhältnisses oder dass eine baldige Wiederaufnahme des

Zusammenlebens zu erwarten wäre. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer eine

dahingehende Behauptung substanziieren oder entsprechende Beweismittel

beibringen müssen, was er jedoch unterlassen hat.

1.4

Wird die Ehe oder die

Familiengemeinschaft aufgelöst, besteht laut Art. 50 Abs. 1 AuG der

Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

nach Art. 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre

gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wenn

wichtige Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen

(lit. b). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn

ein Ehepartner Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung

im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Den Vorinstanzen kommt diesbezüglich ein

Beurteilungsspielraum zu, in dessen Rahmen zu prüfen ist, ob die

Aufenthaltsbewilligung aufgrund des pflichtgemässen Ermessens zu verlängern sei.

Dabei sind laut Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen, die

persönlichen Verhältnisse und der Grad der Integration zu berücksichtigen. Gemäss der Botschaft zum AuG kann ein weiterer Aufenthalt in der

Schweiz sich etwa dann als erforderlich erweisen, wenn der in der Schweiz

lebende Ehepartner verstorben ist oder wenn aufgrund der gescheiterten Ehe die

familiäre und soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark erschwert wird

(BBl 2002, 3754). Demgegenüber ist eine Rückkehr zumutbar, wenn der

Aufenthalt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen Beziehungen

zur Schweiz geknüpft wurden und die erneute Integration im Herkunftsland keine

besonderen Probleme stellt, wobei jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls

geprüft werden müssen (BBl 2002, 3754).

Ein Anspruch gestützt auf Art. 50

Abs. 1 lit. a AuG entfällt, weil die Ehegemeinschaft nur gerade ein

knappes halbes Jahr gedauert hat. Fraglich ist, ob ein wichtiger Grund im Sinn

von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorliegt. Da das

Verwaltungsgericht lediglich eine Rechtskontrolle ausübt, kann nur geprüft

werden, ob die Vorinstanzen ihr Ermessen überschritten oder missbraucht und

damit rechtswidrig gehandelt haben, als sie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

verweigert haben (vgl. § 50 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 VRG).

Der Beschwerdeführer befindet sich mittlerweile seit weniger als zwei Jahren in

der Schweiz, hat seine ersten 21 Lebensjahre in seinem Heimatland verbracht und

vermag keine engeren Beziehungen zur Schweiz nachzuweisen, weshalb ihm eine

Rückkehr und Integration in sein Heimatland nicht schwer fallen dürften. Im

Weiteren kann auf die zutreffenden Ausführungen des Regierungsrats verwiesen

werden (§ 28 in Verbindung mit § 70 VRG). In der Verweigerung der

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kann folglich kein Ermessensmissbrauch

bzw. keine Ermessensüberschreitung erblickt werden.

1.5

Da sich der Beschwerdeführer nach

dem Gesagten auf keinen Anwesenheitsanspruch berufen kann, ist auf die Beschwerde

nicht einzutreten. Es bleibt anzumerken, dass die Beschwerde aus denselben

Gründen abzuweisen wäre, falls darauf hätte eingetreten werden müssen.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung

zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

3.

Indem die Kammer davon ausgegangen ist, dass

kein Bewilligungsanspruch des Beschwerdeführers besteht, hat sie insoweit

bereits die Frage verneint, ob sich eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten beim Bundesgericht erheben lasse. Die Verletzung eines

entsprechenden behaupteten Anspruchs müsste dennoch im Verfahren der Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gerügt werden (vgl. BGr,

18.

Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2, www.bger.ch).

Ansonsten steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht zur

Verfügung (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 3,

www.bger.ch).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.

82.

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…