VB.2008.00556
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00556
25. Februar 2009Deutsch9 min
(URT.2009.11210)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00556
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 25.02.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung:
Die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers hat höchstens sechs Monate gedauert. Ein Anspruch gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG entfällt, weil die Ehegatten nicht mehr zusammenwohnen und die eheliche Wohngemeinschaft unstreitig dauernd aufgegeben wurde (E. 1.2). Ein Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV kommt genauso wenig in Frage, weil die familiäre Beziehung nicht mehr gelebt wird (E. 1.3).
Für die Beurteilung eines Anspruchs nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG (wichtige Gründe) müssen die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse und der Grad der Integration geprüft werden. Der Beschwerdeführer befindet sich mittlerweile seit weniger als zwei Jahren in der Schweiz, hat seine ersten 21 Lebensjahre in seinem Heimatland verbracht und vermag keine engeren Beziehungen zur Schweiz nachzuweisen, weshalb ihm eine Rückkehr und Integration in sein Heimatland nicht schwer fallen dürfte (E. 1.4).
Nichteintreten.
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
EHELICHE GEMEINSCHAFT
EHELICHES ZUSAMMENLEBEN
ERMESSENSMISSBRAUCH
ERMESSENSÜBERPRÜFUNG
ERMESSENSÜBERSCHREITUNG
FAMILIÄRE BEZIEHUNG
INTEGRATION
NICHTEINTRETEN
NICHTVERLÄNGERUNG
ÖFFENTLICHE INTERESSEN
VORÜBERGEHENDE TRENNUNG
WICHTIGER GRUND
ZUSAMMENLEBEN
Rechtsnormen:
Art. 43 AuG
Art. 49 AuG
Art. 50 AuG
Art. 13 BV
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2008.00556
Beschluss
der 2. Kammer
vom 25. Februar 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichter
Peter Sträuli, Gerichtssekretärin
Claudia Suter.
In Sachen
A, vertreten durch RA Q,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1986, Staatsangehöriger von B,
heiratete am 4. Januar 2007 in B die in der Schweiz niedergelassene Landsfrau C,
geboren 1988. Gestützt hierauf erhielt A eine Aufenthaltsbewilligung, gültig
bis zum 29. April 2008.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2008 wies das
Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab,
verweigerte ihm den weiteren Aufenthalt und setzte ihm Frist zum Verlassen des
zürcherischen Kantonsgebiets bis 15. August 2008. Die Begründung lautete
sinngemäss, dass die eheliche Gemeinschaft nur fünf Monate gedauert habe,
weshalb weder ein Anspruch aus Art. 43 Abs. 1 noch aus Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer (AuG) gegeben sei. Es
seien keine besonderen Gründe erkennbar, die eine Wegweisung als unangemessen erscheinen
liessen.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies der
Regierungsrat am 22. Oktober 2008 ab. Er befand, die Ehegemeinschaft habe
höchstens rund sechs Monate gedauert und es seien keine wichtigen persönlichen
Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz geltend gemacht worden,
weshalb unter Würdigung aller massgeblichen Umstände eine Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nicht gerechtfertigt sei.
III.
Mit Eingabe vom 27. November 2008 beantragte
A dem Verwaltungsgericht, der Beschluss des Regierungsrats sei aufzuheben und
die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern; eventuell sei die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem verlangte er eine Parteientschädigung.
Während sich die Sicherheitsdirektion nicht
vernehmen liess, beantragte die Staatskanzlei namens des Regierungsrats, es sei
die Beschwerde abzuweisen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht ist nach § 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) auf dem Gebiet
der Fremdenpolizei nur zulässig, soweit die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht. Bei
Entscheiden über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen wird daher
vorausgesetzt, dass der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes-
oder völkerrechtlichen Anspruch auf deren Erteilung hat (Art. 83
lit. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG] e contrario; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).
Am 1. Januar 2009 ist die Frist für die
Anpassung des kantonalen Rechts an die Vorgaben von Art. 29a der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) (Rechtsweggarantie) sowie des
Bundesgerichtsgesetzes (Vorinstanzenregelung) abgelaufen (Art. 130
Abs. 3 BGG). Da der angefochtene Entscheid vor diesem Zeitpunkt – am
22.
Oktober 2008 – ergangen ist, ändert sich im vorliegenden Fall jedoch
nichts an der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit (in Analogie zu Art. 132
Abs. 1 BGG; vgl. Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom
9.
Dezember 2008, RRB 1947/2008).
1.2
Nach dem hier anwendbaren Art. 43
Abs. 1 AuG hat der ausländische Ehegatte einer niedergelassenen Ausländerin
grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn die Ehegatten zusammenwohnen. Vom Erfordernis des Zusammenwohnens kann
gemäss Art. 49 AuG abgesehen werden, wenn für getrennte Wohnorte wichtige
Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht. Als
wichtige Gründe gelten insbesondere berufliche Verpflichtungen oder eine vorübergehende
Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme (Art. 76 der Verordnung vom
24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]).
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben
die eheliche Wohngemeinschaft unstreitig aufgegeben, sodass ein Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43 Abs. 1
AuG ausscheidet. Ausserdem geht aus den Akten deutlich hervor, dass die
Ehegatten nicht bloss eine vorübergehende Trennung beabsichtigt haben, sondern
sie bereits das Scheidungsverfahren eingeleitet und beide Parteien mit der Unterzeichnung
des Scheidungsbegehrens ihren Scheidungswillen bekundet haben. Daher fehlt es
an einem wichtigen Grund, der den Verzicht auf das Erfordernis des
Zusammenwohnens zu rechtfertigen vermöchte.
1.3
Im Weiteren ergibt sich nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch aus dem in Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und – vorliegend keine
weitergehenden Ansprüche beinhaltend – Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierten Schutz des Familienlebens
ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
für einen Ausländer, wenn er nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht
in der Schweiz hat und die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird (BGE
122.
II 1 E. 1e).
Der Anspruch des Beschwerdeführers lässt
sich auch nicht auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV stützen, weil
sich dieser und seine Ehefrau in Scheidung befinden und folglich die familiäre
Beziehung nicht mehr gelebt wird. Selbst wenn die unsubstanziierte Behauptung
des Beschwerdeführers zutreffen sollte, wonach seine Ehefrau die Bestätigung
des Scheidungswillens verweigert habe, folgt daraus keineswegs das Bestehen
eines intakten Familienverhältnisses oder dass eine baldige Wiederaufnahme des
Zusammenlebens zu erwarten wäre. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer eine
dahingehende Behauptung substanziieren oder entsprechende Beweismittel
beibringen müssen, was er jedoch unterlassen hat.
1.4
Wird die Ehe oder die
Familiengemeinschaft aufgelöst, besteht laut Art. 50 Abs. 1 AuG der
Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
nach Art. 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wenn
wichtige Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen
(lit. b). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn
ein Ehepartner Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung
im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Den Vorinstanzen kommt diesbezüglich ein
Beurteilungsspielraum zu, in dessen Rahmen zu prüfen ist, ob die
Aufenthaltsbewilligung aufgrund des pflichtgemässen Ermessens zu verlängern sei.
Dabei sind laut Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen, die
persönlichen Verhältnisse und der Grad der Integration zu berücksichtigen. Gemäss der Botschaft zum AuG kann ein weiterer Aufenthalt in der
Schweiz sich etwa dann als erforderlich erweisen, wenn der in der Schweiz
lebende Ehepartner verstorben ist oder wenn aufgrund der gescheiterten Ehe die
familiäre und soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark erschwert wird
(BBl 2002, 3754). Demgegenüber ist eine Rückkehr zumutbar, wenn der
Aufenthalt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen Beziehungen
zur Schweiz geknüpft wurden und die erneute Integration im Herkunftsland keine
besonderen Probleme stellt, wobei jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls
geprüft werden müssen (BBl 2002, 3754).
Ein Anspruch gestützt auf Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG entfällt, weil die Ehegemeinschaft nur gerade ein
knappes halbes Jahr gedauert hat. Fraglich ist, ob ein wichtiger Grund im Sinn
von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorliegt. Da das
Verwaltungsgericht lediglich eine Rechtskontrolle ausübt, kann nur geprüft
werden, ob die Vorinstanzen ihr Ermessen überschritten oder missbraucht und
damit rechtswidrig gehandelt haben, als sie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
verweigert haben (vgl. § 50 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 VRG).
Der Beschwerdeführer befindet sich mittlerweile seit weniger als zwei Jahren in
der Schweiz, hat seine ersten 21 Lebensjahre in seinem Heimatland verbracht und
vermag keine engeren Beziehungen zur Schweiz nachzuweisen, weshalb ihm eine
Rückkehr und Integration in sein Heimatland nicht schwer fallen dürften. Im
Weiteren kann auf die zutreffenden Ausführungen des Regierungsrats verwiesen
werden (§ 28 in Verbindung mit § 70 VRG). In der Verweigerung der
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kann folglich kein Ermessensmissbrauch
bzw. keine Ermessensüberschreitung erblickt werden.
1.5
Da sich der Beschwerdeführer nach
dem Gesagten auf keinen Anwesenheitsanspruch berufen kann, ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten. Es bleibt anzumerken, dass die Beschwerde aus denselben
Gründen abzuweisen wäre, falls darauf hätte eingetreten werden müssen.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung
zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
3.
Indem die Kammer davon ausgegangen ist, dass
kein Bewilligungsanspruch des Beschwerdeführers besteht, hat sie insoweit
bereits die Frage verneint, ob sich eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht erheben lasse. Die Verletzung eines
entsprechenden behaupteten Anspruchs müsste dennoch im Verfahren der Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gerügt werden (vgl. BGr,
18.
Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2, www.bger.ch).
Ansonsten steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht zur
Verfügung (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 3,
www.bger.ch).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.
82.
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…