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Entscheid

VB.2008.00560

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00560

19. März 2009Deutsch19 min

(URT.2009.11280)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1990 geborene A wohnt zusammen mit

seiner Mutter in X. Im Jahr 2008 fasste er den Entschluss, ein Reizstoffsprühgerät

des Modells „Jet Protector JPX“ (im Folgenden: „Jet Protector“) zu kaufen.

Dieses Sprühgerät unterscheidet sich von herkömmlichen Pfeffersprays unter

anderem aufgrund der grösseren Reichweite (bis 5 Meter Einsatzdistanz) und dem

optischen Erscheinungsbild (Form einer Faustfeuerwaffe). Am 12. Mai 2008

stellte A bei der Abteilung für Sicherheit der Gemeinde X ein Gesuch um

Erteilung eines Waffenerwerbsscheins. Nachdem der zuständige Abteilungsleiter

Einsicht in das kantonale zürcherische Polizei-Informationssystem POLIS

genommen hatte, wies er A mit Schreiben vom 26. Mai 2008 darauf hin, dass

er die Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins nicht

erfülle. Am 10. Juni 2008 machte A im Rahmen einer Unterredung mit dem

Abteilungsleiter geltend, er wolle nicht etwa Faust- oder Handfeuerwaffen erwerben,

sondern lediglich ein Reizstoffsprühgerät. Er benötige den „Jet Protector“ zum

Eigenschutz, insbesondere wenn er sich abends im Ausgang befinde. Bis zur

allfälligen Erteilung einer Waffentragbewilligung werde er das

Reizstoffsprühgerät bei sich zu Hause aufbewahren und nur im Notfall – etwa zur

Abwehr von Einbrechern – einsetzen. Mit Präsidialverfügung vom 12. August

2008 wies die Polizeikommission der Gemeinde X das Waffenerwerbsscheingesuch As

ab.

Erwägungen

II.

Gegen diesen

Abweisungsbeschluss erhob A am 18. August 2008 Rekurs beim Statthalter des

Bezirks Y; dieser wies den Rekurs am 23. Oktober 2008 ab.

III.

Am 21. November 2008 erhob A beim

Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Rekursbeschluss vom 23. Oktober

2008.

Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses

sowie die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins für den Kauf eines „Jet

Protectors“.

Mit Eingabe vom 11. Dezember 2008

verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Beschwerdeantwort und verwies stattdessen

auf ihre Vernehmlassungseingabe im Rahmen des vor­instanzlichen Verfahrens. Die

Vorinstanz liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig. Weil auch die übrigen Sachvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Das

Waffengesetz hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen,

Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu

bekämpfen (Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997

über Waffen, Waffenzubehör und Munition, WG [SR 514.54], in der seit dem

12.

Dezember 2008 geltenden Fassung; zum Wortlaut der bis am

11.

Dezember 2008 geltenden Fassung vgl. AS 1998 2535 ff.). Zur

Verhinderung des Waffenmissbrauchs regelt das Gesetz in erster Linie den Erwerb

und das Tragen von Waffen, weil sich diese Bereiche mit vertretbarem Aufwand

überwachen lassen (Botschaft des Bundesrats zum Bundesgesetz über Waffen,

Waffenzubehör und Munition vom 24. Januar 1996, BBl 1996 I 1053 ff.,

1065). Ziel der betreffenden Gesetzesbestimmungen ist es, die öffentliche

Ordnung und die Sicherheit von Personen und Gütern zu schützen (BGr, 4.2.2005,

2A.546/2004, E. 3.2.2, www.bger.ch).

2.2

Wer eine

Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen

Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG). Beim Waffenerwerbsschein

handelt es sich um eine Verfügung im Sinn einer Polizeierlaubnis, mit der

hoheitlich festgestellt wird, dass der Antragsteller im fraglichen Zeitpunkt

die Voraussetzungen zum Erwerb einer Waffe erfüllt bzw. dass kein

Hinderungsgrund vorliegt (BGr, 30. März 2001,2A.358/2000, E. 5a, www.bger.ch).

Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die a) das 18. Altersjahr

noch nicht vollendet haben; b) entmündigt sind; c) zur Annahme Anlass geben,

dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden; d) wegen einer

Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder

wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister

eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist (Art. 8

Abs. 2 WG). Der Bundesrat kann im Rahmen von Vollzugsbestimmungen

insbesondere Form und Inhalt der Bewilligungen regeln (Art. 40 Abs. 2

WG). Gemäss Art. 52 Abs. 1 der Verordnung vom 2. Juli 2008 über

Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV; vgl. Art. 32

Abs. 1 der Waffenverordnung vom 21. September 1998 [aWV, AS 1998 2549

ff.]) werden Bewilligungen nach dem Waffengesetz erteilt, wenn die

gesuchstellende Person insbesondere folgende Voraussetzungen erbringt:

a) Identitätsnachweis; b) Handlungsfähigkeit; c) körperlicher oder

geistiger Zustand, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft;

d) guter Leumund; e) Nachweis der vom Waffengesetz verlangten Fähigkeiten.

3.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin brachte im Rahmen der Rekursantwort vor, eine Leumundsüberprüfung

habe ergeben, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Ereignissen in den

Jahren 2004 bis 2007 mehrfach im kantonalzürcherischen

Polizei-Informationssystem POLIS verzeichnet sei. Es gehe dabei um

Vermögensdelikte, Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, Beteiligungen bei

Tätlichkeiten und Pöbeleien sowie um einen fürsorgerischen Freiheitsentzug. Es

bestehe deshalb ein begründeter Verdacht, dass der Beschwerdeführer das

Reizstoffsprühgerät „Jet Protector“ in Zukunft missbräuchlich verwenden würde.

3.2

Die

Vorinstanz gelangte im Rahmen des Rekursbeschlusses ebenfalls zum Ergebnis, der

Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen für eine Erteilung eines Waffenerwerbsscheins

nicht. Der Beschwerdeführer sei wiederholt wegen Vermögensdelikten angeschuldigt

gewesen und gegen ihn sei wegen einer Tätlichkeit bzw. Drohung gegen seine

Mutter ermittelt worden. Die polizeilich registrierten Vorfälle aus den Jahren

2004.

bis 2007 wiesen darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Emotionen

nicht im Griff habe, nicht überlegt handle und eine niedere

Frustrationstoleranz aufweise. Zu beachten sei weiter, dass es am

21.

Januar 2006 aufgrund von Spannungen zwischen dem Beschwerdeführer und

seiner Mutter zu einem fürsorgerischen Freiheitsentzug gekommen sei. Die polizeilich

registrierten Vorfälle liessen auf eine – möglicherweise vorübergehende –

kriminelle Energie und emotionale Instabilität schliessen. Die Biografie des

18-jährigen Beschwerdeführers weise Phänomene der Adoleszenz auf. In diesem

Alter sei die Wahrscheinlichkeit für Drogen- bzw. Alkoholmissbrauch oder

Geistesprobleme statistisch höher. Emotionale Instabilität könne zu

Jugendkriminalität, leichtsinnigem Gruppenverhalten oder Selbstgefährdungsabsichten

führen. Dass der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers keine Einträge

enthalte, sei unter diesen Umständen nicht von Bedeutung.

3.3

Der

Beschwerdeführer macht geltend, er erfülle sämtliche rechtlichen Voraussetzungen

für die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins. Insbesondere gehe von ihm keine

Selbst- oder Drittgefährdung aus. Die zwischen 2004 und 2007 polizeilich

registrierten geringfügigen Übertretungen hätten nicht zu

Strafregistereinträgen geführt und seien als blosse Jugendsünden eines 13- bis

16-jährigen zu werten. Er konsumiere weder Drogen noch übermässig Alkohol. An

Tätlichkeiten und Pöbeleien sei er nie beteiligt gewesen; zu den diesbezüglichen

Vorwürfen der Behörden lägen keine konkreten Informationen vor. Dass es im

Januar 2006 zu einem fürsorgerischen Freiheitsentzug gekommen sei, sei vor

folgendem Hintergrund erklärbar: Er habe sich damals in einer schwierigen

Abnabelungsphase von seiner Mutter befunden und man habe versucht, Distanz zu

schaffen durch einen Kulissenwechsel in Form eines Aufenthalts in einem

Jugendhaus. Da dies aber aus Platzgründen kurzfristig nicht möglich gewesen

sei, habe man ihn schliesslich in eine Klinik verbracht. Dies sei jedoch der

falsche Ort für ihn gewesen, weshalb der leitende Oberarzt ihn auf den

nächstmöglichen Termin wieder entlassen habe. Inzwischen habe er die Abnabelungsphase

von seiner Mutter erfolgreich hinter sich gebracht. Was das Motiv für die beabsichtigte

Anschaffung eines Reizstoffsprühgeräts betreffe, gehe es ihm um individuelle

Sicherheitsbedürfnisse. Er wolle sich und seine Mutter vor Einbrechern

schützen, nachdem sich in der unmittelbaren Nachbarschaft mehrere Einbrüche

ereignet hätten. Er werde den „Jet Protector“ ausschliesslich im Notfall – zur

Abwehr einer unmittelbaren Lebensgefahr – einsetzen. Er sei ein emotional stabiler

Mensch, der auch in Notsituationen eine hohe Frustrationstoleranz aufweise.

Beleg dafür sei etwa seine Reaktion auf einen bewaffneten Überfall, den er und

seine Freundin in der Silvesternacht 2007 erlebt hätten: Er sei damals der

Forderung der Täter, eine mitgeführte Wodkaflasche auszuhändigen, kompromisslos

nachgekommen und habe auf den Einsatz des mitgeführten (konventionellen)

Pfeffersprays verzichtet. Ein weiterer Beleg für seinen integren Charakter sei,

dass ihm der Arbeitgeber ein positives Zwischenzeugnis ausgestellt habe und

dass er als Lehrling an seinem Arbeitsplatz für verantwortungsvolle Tätigkeiten

im Sicherheitsbereich zuständig sei; er verfüge insbesondere über ein

„Schlüsselmonopol“ und habe die Befugnis, sämtliche Zutrittsberechtigungen der

gesamten Verwaltung (einschliesslich Geschäftsleitung) zu definieren.

Schliesslich sei auch zu beachten, dass der Gemeinderat X im Jahr 2008 im

Rahmen des Einbürgerungsverfahrens festgehalten habe, dass keine Anhaltspunkte

dafür bestünden, die gegen seine Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht sprächen.

Aufgrund des besonnenen und umsichtigen Charakters des Beschwerdeführers

bestehe auch in Zukunft keine Gefahr eines missbräuchlichen Umgangs mit der zum

Kauf beabsichtigten Waffe. Im Übrigen müsse berücksichtigt werden, dass es sich

beim „Jet Protector“ lediglich um ein nicht letales Reizstoffsprühgerät handle,

das in den EU-Ländern für Personen ab 18 Jahren im freien Handel erhältlich

sei.

4.

Nicht umstritten ist, dass der Beschwerdeführer das 18.

Altersjahr vollendet hat und weder entmündigt noch im Strafregister eingetragen

ist. Als Grund für die verweigerte Erteilung eines Waffenerwerbsscheins kommt

demnach einzig in Frage, dass der Beschwerdeführer Anlass zur Annahme einer

Selbst- oder Drittgefährdung gibt (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG; vgl.

E. 2.2).

4.1

In der

Verordnung wird das Kriterium der Selbst- oder Drittgefährdung dahingehend

konkretisiert, dass sich die gesuchstellende Person in einem körperlichen und

geistigen Zustand befinden muss, der kein erhöhtes Risiko für den Umfang mit

Waffen schafft (Art. 52 Abs. 1 lit. c WV; Art. 32

Abs. 1 lit. c aWV).

4.2

Gemäss Rechtsprechung

und Lehre verfügen die Behörden bei der Beurteilung der Selbst- oder

Drittgefährdung im konkreten Einzelfall über einen grossen Ermessensspielraum.

Ein Hindernisgrund im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c WG ist in

erster Linie dann zu bejahen, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende

Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung vorliegt (BGr,

3.

September 2007,2C_93/2007, E. 5.2, www.bger.ch; VGr,

11.

September 2003, VB.2003.00130, E. 2b, www.vgrzh.ch; Walter Rudolf

Häberling, Waffenhandel, Erwerb, Besitz und Tragen von Waffen aus der Sicht des

Nebenstrafrechts, Zürich 1990, S. 74 f.). Es gilt in diesem Zusammenhang

zu bedenken, dass der Gesetzgeber zwecks präventiver Bekämpfung des

Waffenmissbrauchs eine strenge Handhabe der gesetzlichen Voraussetzungen im

Auge hatte. Demnach wird kein strikter Beweis einer Selbst- oder

Drittgefährdung verlangt; gleichzeitig wird aber immerhin mehr als ein blosser

vager Verdacht vorausgesetzt (Entscheid des Regierungsrats des Kantons Aargau

vom 7. Juni 2000, E. 2b/aa, in: ZBl 103/2002, S. 167, im

Wortlaut auszugsweise zugänglich unter www.swisslex.ch). Relevante

Beurteilungskriterien können etwa Verhaltensauffälligkeiten, der Verdacht auf

Alkoholabhängigkeit oder auf andere Suchtkrankheiten, eine psychische

Beeinträchtigung oder eine erhöhte Suizidgefahr des Gesuchstellenden sein (BGr,

3.

September 2007,2C_93/2007, E. 5.2, www.bger.ch; VGr,

11.

September 2003, VB.2003.00130, E. 2b, www.vgrzh.ch).

4.3

Im Fall

eines Ehepaars, das sich gegenüber seiner Nachbarschaft und den Behörden in

andauernden Streitigkeiten befand, kam das Bundesgericht zum Schluss, das

Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins sei zu Recht abgelehnt worden.

Die Möglichkeit einer Drittgefährdung sei zu bejahen, weil die Streitigkeiten

bereits bis zur handgreiflichen Auseinandersetzung eskaliert seien und zu einer

Vielzahl von Strafanzeigen geführt hätten (u.a. wegen Verleumdung, Ehrverletzung,

Betrug, Rassismus und Erpressung), weil das beschwerdeführende Ehepaar im

Verhalten der Nachbarschaft eine eigentliche Verschwörung erblickte und weil

die Eheleute ablehnende Entscheide der – ihrer Ansicht nach korrupten –

Behörden nicht objektiv zu beurteilen und zu akzeptieren vermochten (BGr,

17.

Dezember 2003,1A.596/2003, E. 2.2, www.bger.ch; vgl. das

vorinstanzliche Urteil VGr, 11. September 2003, VB.2003.00130, E. 5e

und 5g, www.vgrzh.ch). In einem anderen Fall kam der Regierungsrat des Kantons

Aargau zum Schluss, die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins sei gegenüber

einer stark sehbehinderten und verhaltensauffälligen Gesuchstellerin zu Recht

verweigert worden. Dabei wurde berücksichtigt, dass ein Polizist aufgrund eines

persönlichen Gesprächs den Eindruck erhalten hatte, die Gesuchstellerin sei

psychisch angeschlagen, dass die Gesuchstellerin bei der Kantonspolizei

registriert war, weil sie einst innert 30 Minuten zwei Mal in verwirrtem

Zustand auf einem Polizeiposten erschienen war und mit wenig glaubhaften

Angaben angezeigt hatte, sie werde von einer Sekte verfolgt, und dass die

Gesuchstellerin mit einem – allerdings nicht nachweislich substanziierten –

Vorwurf der Lebensgefährdung konfrontiert war (ZBl 103/2002, a.a.O.,

E. 2c). In einem weiteren, eine Waffenbeschlagnahmung betreffenden Fall

schliesslich berücksichtigte das Bundesgericht bei der Beurteilung des

Gefährdungspotenzials auch die Tatsache, dass gegen die betreffende Person –

wenn auch nur für eine vorübergehende Zeit – eine fürsorgerische

Freiheitsentziehung verfügt worden war (BGr, 14. Juni 2004,2A.330/2004,

E. 2.2.2, www.bger.ch).

4.4

Im vorliegenden Fall sind im kantonalen zürcherischen Polizei-Informationssystem

POLIS in Bezug auf den Beschwerdeführer folgende acht Ereignisse verzeichnet:

2004: Beteiligt – Bericht betreffend psychische Spannungen

zwischen Mutter und Sohn; 2004: Angeschuldigt – Rechtshilfeersuchen der

Kantonspolizei Solothurn wegen arglistiger Vermögensschädigung; 2005:

Angeschuldigt – Betrugsversuch; 2005 bis 2006: Tätlichkeiten/Drohung gegenüber

der Mutter (Verzicht auf Strafantrag); 2006: Verhaftung – Fürsorgerischer

Freiheitsentzug; 2006: Verzeigt – Strassenhandel ohne Reisendegewerbebewilligung;

2006: Angeschuldigt – Erwerb und Konsum von Marihuana; 2007: Angeschuldigt –

Erwerb und Konsum von Marihuana – Ladendiebstahl (geringfügig); Verhaftung –

Diebstahl.

4.5

Vorab ist

zu bemerken, dass aus den soeben aufgelisteten POLIS-Einträgen in Bezug auf

mehrere Ereignisse nicht eindeutig hervorgeht, ob ein Verfahren eröffnet und

allenfalls abgeschlossen bzw. eingestellt wurde. So lässt etwa der Eintrag von

2005.

(„Angeschuldigt – Betrugsversuch“) den weiteren Verlauf eines

möglicherweise eröffneten Strafverfahrens offen. Zwar ist erstellt, dass keines

der registrierten Ereignisse einen Eintrag des Beschwerdeführers im

Strafregister zur Folge hatte. Doch abgesehen von einem einzelnen Vermerk

(„Verzicht auf Strafantrag“ zum Eintrag „Tätlichkeiten“) enthält die Datenbank

keine Hinweise darauf, ob die betreffenden Verfahren in irgendeiner Form

fortgesetzt und/oder beendet wurden. Im vorliegenden Fall braucht die Frage

nach dem weiteren Verfahrensgang allerdings nicht abschliessend beantwortet zu

werden. Der Beschwerdeführer macht nämlich selber nicht geltend, dass es sich

bei einzelnen polizeilich registrierten Einträgen um unbegründete,

missbräuchliche oder versehentlich erhobene Vorwürfe handelt. Es geht ihm

vielmehr darum, die verzeichneten Ereignisse als blosse „Jugendsünden“ zu

relativieren. Auch im Rahmen des Gesprächs vom 10. Juni 2008 mit dem

Abteilungsleiter Sicherheit der Gemeinde X bestritt der Beschwerdeführer die

registrierten Ereignisse nicht. Er machte in diesem Zusammenhang lediglich

geltend, die Vorfälle seien aufgrund von Auseinandersetzungen zwischen seinen

(inzwischen geschiedenen) Eltern entstanden sowie wegen Dummheiten, die er

früher – ohne mit solchen Auswirkungen zu rechnen – mit Kollegen begangen habe.

Die Registrierungen betreffend Marihuana stellte der Beschwerdeführer ebenfalls

nicht in Frage, sondern betonte vielmehr, es habe sich dabei um Einzelfälle gehandelt.

4.6

Drei der

acht POLIS-Einträge stehen im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen dem

Beschwerdeführer und seiner Mutter, die im Januar 2006 schliesslich zu einer

fürsorgerischen Freiheitsentziehung des damals 15-jährigen Beschwerdeführers

führten. Eine fürsorgerische Freiheitsentziehung kommt bei Minderjährigen

einzig im Rahmen eines Obhutsentzugs nach Art. 310 ZGB in Frage (vgl.

Peter Breitschmid, Basler Kommentar, 2002, N. 8 zu Art. 314/314a

ZGB). Die Aufhebung der elterlichen Obhut kann nur dann angeordnet werden, wenn

der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann oder wenn das

Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen

Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen

werden kann (Art. 310 Abs. 1 und 2 ZGB). Die im Rahmen von

Art. 310 Abs. 1 ZGB angeordnete fürsorgerische Freiheitsentziehung

stellt einen intensiven Eingriff dar und ist deshalb subsidiär gegenüber

anderen Massnahmen wie etwa eine betreute Wohngruppe oder ambulante Massnahmen

(Breitschmid, Art. 310 N. 3 f. und 13). Eine fürsorgerische

Freiheitsentziehung ist demnach nur in gravierenden, äusserst spannungsreichen

Situationen zulässig; die Anordnung einer solchen Massnahme kann durchaus auf

ein erhöhtes Konfliktpotenzial einer Person hindeuten. Im Fall des

Beschwerdeführers liegt dieser Schluss umso näher, als die fürsorgerische Freiheitsentziehung

nicht etwa aufgrund eines einmaligen Ereignisses, sondern nach länger

anhaltenden Konflikten erfolgte: Bereits im 2004 wurde ein Bericht betreffend

psychische Spannungen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter erstellt,

und zwischen 2005 und 2006 kam es gemäss POLIS-Eintag zu

Tätlichkeiten/Drohungen gegenüber der Mutter. Vor diesem Hintergrund wirkt die

nicht weiter belegte Behauptung des Beschwerdeführers, die Freiheitsentziehung

beruhe auf einem Missverständnis und sei einzig infolge Platzmangel in Jugendheimen

erfolgt, wenig glaubhaft. Vielmehr lassen die geschilderten Ereignisse ohne

Weiteres darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer damals keine

ausgeglichene und gefühlsbeherrschte Person war. Was die POLIS-Einträge

betreffend Betäubungsmitteldelikte angeht, stellen diese Vorkommnisse zumindest

ein Indiz dafür dar, dass beim Beschwerdeführer eine erhöhte Gefahr einer

Drogenabhängigkeit bestehen könnte. Die Anschuldigungen im Zusammenhang mit

Diebstahl, Vermögensdelikten und unzulässigem Strassenhandel lassen zwar nicht

direkt auf eine mögliche Drittgefährdung des Beschwerdeführers schliessen;

immerhin weisen aber auch diese Einträge auf eine überdurchschnittliche

Bereitschaft des Beschwerdeführers hin, mit dem Strafrecht in Konflikt zu geraten.

Hält man sich sämtliche Ereignisse vor Augen, die zu den POLIS-Einträgen

geführt haben, so ist der Schluss der Vorinstanzen nicht zu beanstanden, dass

von einem erhöhten Konfliktpotenzial und einer emotionalen Instabilität des

Beschwerdeführers auszugehen ist. Dem Beschwerdeführer, der unter Verweis auf

sein besonnenes Verhalten in der Silvesternacht 2007 eine hohe Frustrationstoleranz

geltend macht (vgl. E. 3.3), ist vor diesem Hintergrund nicht zu folgen.

4.7

Im

vorliegenden Fall muss weiter beachtet werden, dass es sich beim Beschwerdeführer

um einen heute knapp 19-jährigen Mann handelt. Gemäss Kriminalstatistiken

besteht bei jungen Männern ein höheres Konflikt- und Gewaltpotenzial als beim

übrigen Teil der Bevölkerung (vgl. zu Zahlen betreffend Tatverdächtigen nach

Altersgruppen und Geschlecht im Kanton Zürich KRISTA, Jahrbuch 2007,

Kantonspolizei Zürich [Hrsg.], Mai 2008, S. 31 f.). Auch die

Persönlichkeit ist in dieser Lebensphase oftmals noch nicht vollständig

ausgereift; es besteht mithin ein erhöhtes Risiko eines noch nicht stabilisierten

Gefühlshaushalts. Vor dem Hintergrund der vom Waffengesetz angestrebten Ziele

der Prävention und der öffentlichen Sicherheit (vgl. E. 2.1) muss deshalb

die Frage einer möglichen Drittgefährdung bei männlichen Personen, die die

Volljährigkeit erst vor relativ kurzer Zeit erreicht haben, mit besonderer

Sorgfalt abgeklärt werden. An das Kriterium der potenziellen Drittgefährdung

sind insbesondere dann keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, wenn die

Biografie eines jungen Mannes – wie im vorliegenden Fall (vgl. E. 4.6) –

konkrete Anhaltspunkte enthält, die auf ein erhöhtes Konfliktpotenzial hindeuten.

4.8

Das junge

Alter muss auch in Bezug auf die Prognose über das künftige Verhalten des

Beschwerdeführers berücksichtigt werden. Verhaltensprognosen sind bei jungen

Erwachsenen generell mit grösseren Unsicherheiten verbunden als bei älteren

Personen. Im Fall des Beschwerdeführers ist ferner zu beachten, dass sich die

in der POLIS registrierten Ereignisse über einen längeren Zeitraum hin

abspielten (2004 bis 2007) und dass der letzte Eintrag vor noch nicht allzu

langer Zeit – im Jahr 2007 – verzeichnet wurde. Bereits gut fünfzehn Monate

nach dem zuletzt registrierten Ereignis und nur wenige Wochen nach seinem 18.

Geburtstag stellte der Beschwerdeführer bei den Behörden am 12. Mai 2008

ein Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins. Dass sich die emotionale

Stabilität des Beschwerdeführers innert derart kurzer Zeit in wesentlichem

Umfang und mit nachhaltiger Wirkung erhöht hat, darf nicht leichthin angenommen

werden. Vielmehr ist angesichts des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse und des

jungen Alters des Beschwerdeführers auch für die (nahe) Zukunft von einem

erhöhten Konfliktpotenzial auszugehen. Die dagegen vorgebrachten Argumente

vermögen nicht zu überzeugen: Weder aus der positiven Würdigung des

Arbeitgebers, der dem Beschwerdeführer offenbar ein wohlwollendes Lehrlings-Zwischenzeugnis

ausstellte und ihm angeblich verantwortungsvolle Aufgaben übertrug, noch aus

der Einschätzung der Wohngemeinde betreffend Einbürgerungsvoraussetzungen (vgl.

E. 3.3) kann auf eine massgebliche und dauerhafte Reduktion des

Gefährdungspotenzials des Beschwerdeführers geschlossen werden. Im Übrigen ist

angesichts der vor noch nicht allzu langer Zeit erfolgten massiven

Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter auch nicht

davon auszugehen, dass der konfliktauslösende Abnabelungsprozess mittlerweile

vollständig abgeschlossen ist.

4.9

In Anbe­tracht

der geschilderten Lebensumstände des Beschwerdeführers und vor dem Hintergrund

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 4.2 und 4.3) ist nicht zu beanstanden,

dass die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz von einer begrenzten emotionalen

Stabilität und einem erhöhten Konfliktpotenzial des Beschwerdeführers ausgingen

und daraus auf eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Drittgefährdung bzw.

auf die Möglichkeit einer missbräuchlichen Verwendung der Waffe schlossen.

4.10

Schliesslich

kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass das Reizstoffsprühgerät

„Jet Protector“ in benachbarten Ländern im freien Handel erhältlich ist, nichts

zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer räumt selber ein, dass das

betreffende Sprühgerät nach Schweizer Recht als Waffe gilt und nur mit einem

Waffenerwerbsschein gekauft werden darf. Die Tatsache, dass es sich beim „Jet

Protector“ um eine nicht tödliche Waffe handelt, ändert ebenfalls nichts an der

Beurteilung der möglichen Drittgefährdung durch den Beschwerdeführer. Der „Jet

Protector“ kann keineswegs bloss als harmloses Sprühgerät qualifiziert werden;

so ist etwa in der Bedienungsanleitung der Piexon AG (Aarwangen), die die Waffe

in der Schweiz vertreibt, folgender Warnhinweis angebracht: „Bei unsachgemässer

Verwendung kann dieses Gerät gesundheitsschädigend sein. Ein Abschuss des

Gerätes auf die Augen oder das Gesicht eines Angreifers unterhalb der vorgeschriebenen

Sicherheitsdistanz von 1,5 Metern kann zu bleibenden Verletzungen führen“ (http://www.piexon.de/downloads/anleitung.pdf,

S. 2).

5.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanzen das Gesuch des Beschwerdeführers

um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins zu Recht abgewiesen haben. Die

Beschwerde ist somit abzuweisen. Anzumerken bleibt, dass es dem Beschwerdeführer

frei steht, zu einem späteren Zeitpunkt erneut ein Gesuch um Erteilung eines

Waffenerwerbsscheins zu stellen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten

des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung

an…