VB.2008.00560
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00560
19. März 2009Deutsch19 min
(URT.2009.11280)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00560
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.03.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Waffenerwerbsschein
Beschwerde gegen die Abweisung eines Gesuchs um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins.
Waffenrechtliche Voraussetzungen zur Erteilung eines Waffenerwerbsscheins (E. 2).
Rechtsprechung zum Kriterium der Selbst- oder Drittgefährdung (E. 4.2 und 4.3). Beweisrechtliche Einordnung der Einträge des Beschwerdeführers im polizeilichen Informationssystem POLIS (E. 4.5). In der jüngeren Vergangenheit des heute 18-jährigen Beschwerdeführers kam es zu diversen Ereignissen, die auf emotionale Instabilität bzw. auf ein erhöhtes Konfliktpotenzial schliessen lassen: Regelmässige und eskalierende Konflikte mit der Mutter, Obhutsentzug, Diebstahl, Betäubungsmitteldelikte, usw. (E. 4.6). Im Lichte der Kriminalstatistik sind bei jungen Männern generell keine allzu hohen Anforderungen an das Kriterium der Drittgefährdung zu stellen (E. 4.7). Angesichts des Alters des Beschwerdeführers und des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse ist zum heutigen Zeitpunkt von einer negativen Verhaltensprognose auszugehen (E. 4.8). Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass die zum Kauf beabsichtigte Waffe keine tödlichen Wirkung zu entfalten vermag, und dass der Erwerb in benachbarten Ländern im freien Handel zulässig ist (E. 4.10).
Abweisung der Beschwerde (E. 5).
Stichworte:
DRITTGEFÄHRDUNG
FREIHEITSENTZIEHUNG
KONFLIKTPOTENZIAL
KRIMINALITÄT
OBHUTSENTZUG
POLIS-INFORMATIONSSYSTEM
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
PRÄVENTION
PROGNOSE
WAFFENERWERB
WAFFENERWERBSSCHEIN
Rechtsnormen:
Art. 1 Abs. II WG
Art. 8 Abs. I WG
Art. 8 Abs. I lit. c WG
Art. 8 Abs. II WG
Art. 40 Abs. II WG
Art. 52 Abs. I WAFFENV
Art. 310 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00560
Entscheid
der 3. Kammer
vom 19. März 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Polizeikommission X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Waffenerwerbsschein,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1990 geborene A wohnt zusammen mit
seiner Mutter in X. Im Jahr 2008 fasste er den Entschluss, ein Reizstoffsprühgerät
des Modells „Jet Protector JPX“ (im Folgenden: „Jet Protector“) zu kaufen.
Dieses Sprühgerät unterscheidet sich von herkömmlichen Pfeffersprays unter
anderem aufgrund der grösseren Reichweite (bis 5 Meter Einsatzdistanz) und dem
optischen Erscheinungsbild (Form einer Faustfeuerwaffe). Am 12. Mai 2008
stellte A bei der Abteilung für Sicherheit der Gemeinde X ein Gesuch um
Erteilung eines Waffenerwerbsscheins. Nachdem der zuständige Abteilungsleiter
Einsicht in das kantonale zürcherische Polizei-Informationssystem POLIS
genommen hatte, wies er A mit Schreiben vom 26. Mai 2008 darauf hin, dass
er die Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins nicht
erfülle. Am 10. Juni 2008 machte A im Rahmen einer Unterredung mit dem
Abteilungsleiter geltend, er wolle nicht etwa Faust- oder Handfeuerwaffen erwerben,
sondern lediglich ein Reizstoffsprühgerät. Er benötige den „Jet Protector“ zum
Eigenschutz, insbesondere wenn er sich abends im Ausgang befinde. Bis zur
allfälligen Erteilung einer Waffentragbewilligung werde er das
Reizstoffsprühgerät bei sich zu Hause aufbewahren und nur im Notfall – etwa zur
Abwehr von Einbrechern – einsetzen. Mit Präsidialverfügung vom 12. August
2008 wies die Polizeikommission der Gemeinde X das Waffenerwerbsscheingesuch As
ab.
Erwägungen
II.
Gegen diesen
Abweisungsbeschluss erhob A am 18. August 2008 Rekurs beim Statthalter des
Bezirks Y; dieser wies den Rekurs am 23. Oktober 2008 ab.
III.
Am 21. November 2008 erhob A beim
Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Rekursbeschluss vom 23. Oktober
2008.
Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses
sowie die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins für den Kauf eines „Jet
Protectors“.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2008
verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Beschwerdeantwort und verwies stattdessen
auf ihre Vernehmlassungseingabe im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens. Die
Vorinstanz liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig. Weil auch die übrigen Sachvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Das
Waffengesetz hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen,
Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu
bekämpfen (Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997
über Waffen, Waffenzubehör und Munition, WG [SR 514.54], in der seit dem
12.
Dezember 2008 geltenden Fassung; zum Wortlaut der bis am
11.
Dezember 2008 geltenden Fassung vgl. AS 1998 2535 ff.). Zur
Verhinderung des Waffenmissbrauchs regelt das Gesetz in erster Linie den Erwerb
und das Tragen von Waffen, weil sich diese Bereiche mit vertretbarem Aufwand
überwachen lassen (Botschaft des Bundesrats zum Bundesgesetz über Waffen,
Waffenzubehör und Munition vom 24. Januar 1996, BBl 1996 I 1053 ff.,
1065). Ziel der betreffenden Gesetzesbestimmungen ist es, die öffentliche
Ordnung und die Sicherheit von Personen und Gütern zu schützen (BGr, 4.2.2005,
2A.546/2004, E. 3.2.2, www.bger.ch).
2.2
Wer eine
Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen
Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG). Beim Waffenerwerbsschein
handelt es sich um eine Verfügung im Sinn einer Polizeierlaubnis, mit der
hoheitlich festgestellt wird, dass der Antragsteller im fraglichen Zeitpunkt
die Voraussetzungen zum Erwerb einer Waffe erfüllt bzw. dass kein
Hinderungsgrund vorliegt (BGr, 30. März 2001,2A.358/2000, E. 5a, www.bger.ch).
Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die a) das 18. Altersjahr
noch nicht vollendet haben; b) entmündigt sind; c) zur Annahme Anlass geben,
dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden; d) wegen einer
Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder
wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister
eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist (Art. 8
Abs. 2 WG). Der Bundesrat kann im Rahmen von Vollzugsbestimmungen
insbesondere Form und Inhalt der Bewilligungen regeln (Art. 40 Abs. 2
WG). Gemäss Art. 52 Abs. 1 der Verordnung vom 2. Juli 2008 über
Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV; vgl. Art. 32
Abs. 1 der Waffenverordnung vom 21. September 1998 [aWV, AS 1998 2549
ff.]) werden Bewilligungen nach dem Waffengesetz erteilt, wenn die
gesuchstellende Person insbesondere folgende Voraussetzungen erbringt:
a) Identitätsnachweis; b) Handlungsfähigkeit; c) körperlicher oder
geistiger Zustand, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft;
d) guter Leumund; e) Nachweis der vom Waffengesetz verlangten Fähigkeiten.
3.
3.1
Die
Beschwerdegegnerin brachte im Rahmen der Rekursantwort vor, eine Leumundsüberprüfung
habe ergeben, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Ereignissen in den
Jahren 2004 bis 2007 mehrfach im kantonalzürcherischen
Polizei-Informationssystem POLIS verzeichnet sei. Es gehe dabei um
Vermögensdelikte, Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, Beteiligungen bei
Tätlichkeiten und Pöbeleien sowie um einen fürsorgerischen Freiheitsentzug. Es
bestehe deshalb ein begründeter Verdacht, dass der Beschwerdeführer das
Reizstoffsprühgerät „Jet Protector“ in Zukunft missbräuchlich verwenden würde.
3.2
Die
Vorinstanz gelangte im Rahmen des Rekursbeschlusses ebenfalls zum Ergebnis, der
Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen für eine Erteilung eines Waffenerwerbsscheins
nicht. Der Beschwerdeführer sei wiederholt wegen Vermögensdelikten angeschuldigt
gewesen und gegen ihn sei wegen einer Tätlichkeit bzw. Drohung gegen seine
Mutter ermittelt worden. Die polizeilich registrierten Vorfälle aus den Jahren
2004.
bis 2007 wiesen darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Emotionen
nicht im Griff habe, nicht überlegt handle und eine niedere
Frustrationstoleranz aufweise. Zu beachten sei weiter, dass es am
21.
Januar 2006 aufgrund von Spannungen zwischen dem Beschwerdeführer und
seiner Mutter zu einem fürsorgerischen Freiheitsentzug gekommen sei. Die polizeilich
registrierten Vorfälle liessen auf eine – möglicherweise vorübergehende –
kriminelle Energie und emotionale Instabilität schliessen. Die Biografie des
18-jährigen Beschwerdeführers weise Phänomene der Adoleszenz auf. In diesem
Alter sei die Wahrscheinlichkeit für Drogen- bzw. Alkoholmissbrauch oder
Geistesprobleme statistisch höher. Emotionale Instabilität könne zu
Jugendkriminalität, leichtsinnigem Gruppenverhalten oder Selbstgefährdungsabsichten
führen. Dass der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers keine Einträge
enthalte, sei unter diesen Umständen nicht von Bedeutung.
3.3
Der
Beschwerdeführer macht geltend, er erfülle sämtliche rechtlichen Voraussetzungen
für die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins. Insbesondere gehe von ihm keine
Selbst- oder Drittgefährdung aus. Die zwischen 2004 und 2007 polizeilich
registrierten geringfügigen Übertretungen hätten nicht zu
Strafregistereinträgen geführt und seien als blosse Jugendsünden eines 13- bis
16-jährigen zu werten. Er konsumiere weder Drogen noch übermässig Alkohol. An
Tätlichkeiten und Pöbeleien sei er nie beteiligt gewesen; zu den diesbezüglichen
Vorwürfen der Behörden lägen keine konkreten Informationen vor. Dass es im
Januar 2006 zu einem fürsorgerischen Freiheitsentzug gekommen sei, sei vor
folgendem Hintergrund erklärbar: Er habe sich damals in einer schwierigen
Abnabelungsphase von seiner Mutter befunden und man habe versucht, Distanz zu
schaffen durch einen Kulissenwechsel in Form eines Aufenthalts in einem
Jugendhaus. Da dies aber aus Platzgründen kurzfristig nicht möglich gewesen
sei, habe man ihn schliesslich in eine Klinik verbracht. Dies sei jedoch der
falsche Ort für ihn gewesen, weshalb der leitende Oberarzt ihn auf den
nächstmöglichen Termin wieder entlassen habe. Inzwischen habe er die Abnabelungsphase
von seiner Mutter erfolgreich hinter sich gebracht. Was das Motiv für die beabsichtigte
Anschaffung eines Reizstoffsprühgeräts betreffe, gehe es ihm um individuelle
Sicherheitsbedürfnisse. Er wolle sich und seine Mutter vor Einbrechern
schützen, nachdem sich in der unmittelbaren Nachbarschaft mehrere Einbrüche
ereignet hätten. Er werde den „Jet Protector“ ausschliesslich im Notfall – zur
Abwehr einer unmittelbaren Lebensgefahr – einsetzen. Er sei ein emotional stabiler
Mensch, der auch in Notsituationen eine hohe Frustrationstoleranz aufweise.
Beleg dafür sei etwa seine Reaktion auf einen bewaffneten Überfall, den er und
seine Freundin in der Silvesternacht 2007 erlebt hätten: Er sei damals der
Forderung der Täter, eine mitgeführte Wodkaflasche auszuhändigen, kompromisslos
nachgekommen und habe auf den Einsatz des mitgeführten (konventionellen)
Pfeffersprays verzichtet. Ein weiterer Beleg für seinen integren Charakter sei,
dass ihm der Arbeitgeber ein positives Zwischenzeugnis ausgestellt habe und
dass er als Lehrling an seinem Arbeitsplatz für verantwortungsvolle Tätigkeiten
im Sicherheitsbereich zuständig sei; er verfüge insbesondere über ein
„Schlüsselmonopol“ und habe die Befugnis, sämtliche Zutrittsberechtigungen der
gesamten Verwaltung (einschliesslich Geschäftsleitung) zu definieren.
Schliesslich sei auch zu beachten, dass der Gemeinderat X im Jahr 2008 im
Rahmen des Einbürgerungsverfahrens festgehalten habe, dass keine Anhaltspunkte
dafür bestünden, die gegen seine Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht sprächen.
Aufgrund des besonnenen und umsichtigen Charakters des Beschwerdeführers
bestehe auch in Zukunft keine Gefahr eines missbräuchlichen Umgangs mit der zum
Kauf beabsichtigten Waffe. Im Übrigen müsse berücksichtigt werden, dass es sich
beim „Jet Protector“ lediglich um ein nicht letales Reizstoffsprühgerät handle,
das in den EU-Ländern für Personen ab 18 Jahren im freien Handel erhältlich
sei.
4.
Nicht umstritten ist, dass der Beschwerdeführer das 18.
Altersjahr vollendet hat und weder entmündigt noch im Strafregister eingetragen
ist. Als Grund für die verweigerte Erteilung eines Waffenerwerbsscheins kommt
demnach einzig in Frage, dass der Beschwerdeführer Anlass zur Annahme einer
Selbst- oder Drittgefährdung gibt (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG; vgl.
E. 2.2).
4.1
In der
Verordnung wird das Kriterium der Selbst- oder Drittgefährdung dahingehend
konkretisiert, dass sich die gesuchstellende Person in einem körperlichen und
geistigen Zustand befinden muss, der kein erhöhtes Risiko für den Umfang mit
Waffen schafft (Art. 52 Abs. 1 lit. c WV; Art. 32
Abs. 1 lit. c aWV).
4.2
Gemäss Rechtsprechung
und Lehre verfügen die Behörden bei der Beurteilung der Selbst- oder
Drittgefährdung im konkreten Einzelfall über einen grossen Ermessensspielraum.
Ein Hindernisgrund im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c WG ist in
erster Linie dann zu bejahen, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende
Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung vorliegt (BGr,
3.
September 2007,2C_93/2007, E. 5.2, www.bger.ch; VGr,
11.
September 2003, VB.2003.00130, E. 2b, www.vgrzh.ch; Walter Rudolf
Häberling, Waffenhandel, Erwerb, Besitz und Tragen von Waffen aus der Sicht des
Nebenstrafrechts, Zürich 1990, S. 74 f.). Es gilt in diesem Zusammenhang
zu bedenken, dass der Gesetzgeber zwecks präventiver Bekämpfung des
Waffenmissbrauchs eine strenge Handhabe der gesetzlichen Voraussetzungen im
Auge hatte. Demnach wird kein strikter Beweis einer Selbst- oder
Drittgefährdung verlangt; gleichzeitig wird aber immerhin mehr als ein blosser
vager Verdacht vorausgesetzt (Entscheid des Regierungsrats des Kantons Aargau
vom 7. Juni 2000, E. 2b/aa, in: ZBl 103/2002, S. 167, im
Wortlaut auszugsweise zugänglich unter www.swisslex.ch). Relevante
Beurteilungskriterien können etwa Verhaltensauffälligkeiten, der Verdacht auf
Alkoholabhängigkeit oder auf andere Suchtkrankheiten, eine psychische
Beeinträchtigung oder eine erhöhte Suizidgefahr des Gesuchstellenden sein (BGr,
3.
September 2007,2C_93/2007, E. 5.2, www.bger.ch; VGr,
11.
September 2003, VB.2003.00130, E. 2b, www.vgrzh.ch).
4.3
Im Fall
eines Ehepaars, das sich gegenüber seiner Nachbarschaft und den Behörden in
andauernden Streitigkeiten befand, kam das Bundesgericht zum Schluss, das
Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins sei zu Recht abgelehnt worden.
Die Möglichkeit einer Drittgefährdung sei zu bejahen, weil die Streitigkeiten
bereits bis zur handgreiflichen Auseinandersetzung eskaliert seien und zu einer
Vielzahl von Strafanzeigen geführt hätten (u.a. wegen Verleumdung, Ehrverletzung,
Betrug, Rassismus und Erpressung), weil das beschwerdeführende Ehepaar im
Verhalten der Nachbarschaft eine eigentliche Verschwörung erblickte und weil
die Eheleute ablehnende Entscheide der – ihrer Ansicht nach korrupten –
Behörden nicht objektiv zu beurteilen und zu akzeptieren vermochten (BGr,
17.
Dezember 2003,1A.596/2003, E. 2.2, www.bger.ch; vgl. das
vorinstanzliche Urteil VGr, 11. September 2003, VB.2003.00130, E. 5e
und 5g, www.vgrzh.ch). In einem anderen Fall kam der Regierungsrat des Kantons
Aargau zum Schluss, die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins sei gegenüber
einer stark sehbehinderten und verhaltensauffälligen Gesuchstellerin zu Recht
verweigert worden. Dabei wurde berücksichtigt, dass ein Polizist aufgrund eines
persönlichen Gesprächs den Eindruck erhalten hatte, die Gesuchstellerin sei
psychisch angeschlagen, dass die Gesuchstellerin bei der Kantonspolizei
registriert war, weil sie einst innert 30 Minuten zwei Mal in verwirrtem
Zustand auf einem Polizeiposten erschienen war und mit wenig glaubhaften
Angaben angezeigt hatte, sie werde von einer Sekte verfolgt, und dass die
Gesuchstellerin mit einem – allerdings nicht nachweislich substanziierten –
Vorwurf der Lebensgefährdung konfrontiert war (ZBl 103/2002, a.a.O.,
E. 2c). In einem weiteren, eine Waffenbeschlagnahmung betreffenden Fall
schliesslich berücksichtigte das Bundesgericht bei der Beurteilung des
Gefährdungspotenzials auch die Tatsache, dass gegen die betreffende Person –
wenn auch nur für eine vorübergehende Zeit – eine fürsorgerische
Freiheitsentziehung verfügt worden war (BGr, 14. Juni 2004,2A.330/2004,
E. 2.2.2, www.bger.ch).
4.4
Im vorliegenden Fall sind im kantonalen zürcherischen Polizei-Informationssystem
POLIS in Bezug auf den Beschwerdeführer folgende acht Ereignisse verzeichnet:
2004: Beteiligt – Bericht betreffend psychische Spannungen
zwischen Mutter und Sohn; 2004: Angeschuldigt – Rechtshilfeersuchen der
Kantonspolizei Solothurn wegen arglistiger Vermögensschädigung; 2005:
Angeschuldigt – Betrugsversuch; 2005 bis 2006: Tätlichkeiten/Drohung gegenüber
der Mutter (Verzicht auf Strafantrag); 2006: Verhaftung – Fürsorgerischer
Freiheitsentzug; 2006: Verzeigt – Strassenhandel ohne Reisendegewerbebewilligung;
2006: Angeschuldigt – Erwerb und Konsum von Marihuana; 2007: Angeschuldigt –
Erwerb und Konsum von Marihuana – Ladendiebstahl (geringfügig); Verhaftung –
Diebstahl.
4.5
Vorab ist
zu bemerken, dass aus den soeben aufgelisteten POLIS-Einträgen in Bezug auf
mehrere Ereignisse nicht eindeutig hervorgeht, ob ein Verfahren eröffnet und
allenfalls abgeschlossen bzw. eingestellt wurde. So lässt etwa der Eintrag von
2005.
(„Angeschuldigt – Betrugsversuch“) den weiteren Verlauf eines
möglicherweise eröffneten Strafverfahrens offen. Zwar ist erstellt, dass keines
der registrierten Ereignisse einen Eintrag des Beschwerdeführers im
Strafregister zur Folge hatte. Doch abgesehen von einem einzelnen Vermerk
(„Verzicht auf Strafantrag“ zum Eintrag „Tätlichkeiten“) enthält die Datenbank
keine Hinweise darauf, ob die betreffenden Verfahren in irgendeiner Form
fortgesetzt und/oder beendet wurden. Im vorliegenden Fall braucht die Frage
nach dem weiteren Verfahrensgang allerdings nicht abschliessend beantwortet zu
werden. Der Beschwerdeführer macht nämlich selber nicht geltend, dass es sich
bei einzelnen polizeilich registrierten Einträgen um unbegründete,
missbräuchliche oder versehentlich erhobene Vorwürfe handelt. Es geht ihm
vielmehr darum, die verzeichneten Ereignisse als blosse „Jugendsünden“ zu
relativieren. Auch im Rahmen des Gesprächs vom 10. Juni 2008 mit dem
Abteilungsleiter Sicherheit der Gemeinde X bestritt der Beschwerdeführer die
registrierten Ereignisse nicht. Er machte in diesem Zusammenhang lediglich
geltend, die Vorfälle seien aufgrund von Auseinandersetzungen zwischen seinen
(inzwischen geschiedenen) Eltern entstanden sowie wegen Dummheiten, die er
früher – ohne mit solchen Auswirkungen zu rechnen – mit Kollegen begangen habe.
Die Registrierungen betreffend Marihuana stellte der Beschwerdeführer ebenfalls
nicht in Frage, sondern betonte vielmehr, es habe sich dabei um Einzelfälle gehandelt.
4.6
Drei der
acht POLIS-Einträge stehen im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Mutter, die im Januar 2006 schliesslich zu einer
fürsorgerischen Freiheitsentziehung des damals 15-jährigen Beschwerdeführers
führten. Eine fürsorgerische Freiheitsentziehung kommt bei Minderjährigen
einzig im Rahmen eines Obhutsentzugs nach Art. 310 ZGB in Frage (vgl.
Peter Breitschmid, Basler Kommentar, 2002, N. 8 zu Art. 314/314a
ZGB). Die Aufhebung der elterlichen Obhut kann nur dann angeordnet werden, wenn
der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann oder wenn das
Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen
Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen
werden kann (Art. 310 Abs. 1 und 2 ZGB). Die im Rahmen von
Art. 310 Abs. 1 ZGB angeordnete fürsorgerische Freiheitsentziehung
stellt einen intensiven Eingriff dar und ist deshalb subsidiär gegenüber
anderen Massnahmen wie etwa eine betreute Wohngruppe oder ambulante Massnahmen
(Breitschmid, Art. 310 N. 3 f. und 13). Eine fürsorgerische
Freiheitsentziehung ist demnach nur in gravierenden, äusserst spannungsreichen
Situationen zulässig; die Anordnung einer solchen Massnahme kann durchaus auf
ein erhöhtes Konfliktpotenzial einer Person hindeuten. Im Fall des
Beschwerdeführers liegt dieser Schluss umso näher, als die fürsorgerische Freiheitsentziehung
nicht etwa aufgrund eines einmaligen Ereignisses, sondern nach länger
anhaltenden Konflikten erfolgte: Bereits im 2004 wurde ein Bericht betreffend
psychische Spannungen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter erstellt,
und zwischen 2005 und 2006 kam es gemäss POLIS-Eintag zu
Tätlichkeiten/Drohungen gegenüber der Mutter. Vor diesem Hintergrund wirkt die
nicht weiter belegte Behauptung des Beschwerdeführers, die Freiheitsentziehung
beruhe auf einem Missverständnis und sei einzig infolge Platzmangel in Jugendheimen
erfolgt, wenig glaubhaft. Vielmehr lassen die geschilderten Ereignisse ohne
Weiteres darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer damals keine
ausgeglichene und gefühlsbeherrschte Person war. Was die POLIS-Einträge
betreffend Betäubungsmitteldelikte angeht, stellen diese Vorkommnisse zumindest
ein Indiz dafür dar, dass beim Beschwerdeführer eine erhöhte Gefahr einer
Drogenabhängigkeit bestehen könnte. Die Anschuldigungen im Zusammenhang mit
Diebstahl, Vermögensdelikten und unzulässigem Strassenhandel lassen zwar nicht
direkt auf eine mögliche Drittgefährdung des Beschwerdeführers schliessen;
immerhin weisen aber auch diese Einträge auf eine überdurchschnittliche
Bereitschaft des Beschwerdeführers hin, mit dem Strafrecht in Konflikt zu geraten.
Hält man sich sämtliche Ereignisse vor Augen, die zu den POLIS-Einträgen
geführt haben, so ist der Schluss der Vorinstanzen nicht zu beanstanden, dass
von einem erhöhten Konfliktpotenzial und einer emotionalen Instabilität des
Beschwerdeführers auszugehen ist. Dem Beschwerdeführer, der unter Verweis auf
sein besonnenes Verhalten in der Silvesternacht 2007 eine hohe Frustrationstoleranz
geltend macht (vgl. E. 3.3), ist vor diesem Hintergrund nicht zu folgen.
4.7
Im
vorliegenden Fall muss weiter beachtet werden, dass es sich beim Beschwerdeführer
um einen heute knapp 19-jährigen Mann handelt. Gemäss Kriminalstatistiken
besteht bei jungen Männern ein höheres Konflikt- und Gewaltpotenzial als beim
übrigen Teil der Bevölkerung (vgl. zu Zahlen betreffend Tatverdächtigen nach
Altersgruppen und Geschlecht im Kanton Zürich KRISTA, Jahrbuch 2007,
Kantonspolizei Zürich [Hrsg.], Mai 2008, S. 31 f.). Auch die
Persönlichkeit ist in dieser Lebensphase oftmals noch nicht vollständig
ausgereift; es besteht mithin ein erhöhtes Risiko eines noch nicht stabilisierten
Gefühlshaushalts. Vor dem Hintergrund der vom Waffengesetz angestrebten Ziele
der Prävention und der öffentlichen Sicherheit (vgl. E. 2.1) muss deshalb
die Frage einer möglichen Drittgefährdung bei männlichen Personen, die die
Volljährigkeit erst vor relativ kurzer Zeit erreicht haben, mit besonderer
Sorgfalt abgeklärt werden. An das Kriterium der potenziellen Drittgefährdung
sind insbesondere dann keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, wenn die
Biografie eines jungen Mannes – wie im vorliegenden Fall (vgl. E. 4.6) –
konkrete Anhaltspunkte enthält, die auf ein erhöhtes Konfliktpotenzial hindeuten.
4.8
Das junge
Alter muss auch in Bezug auf die Prognose über das künftige Verhalten des
Beschwerdeführers berücksichtigt werden. Verhaltensprognosen sind bei jungen
Erwachsenen generell mit grösseren Unsicherheiten verbunden als bei älteren
Personen. Im Fall des Beschwerdeführers ist ferner zu beachten, dass sich die
in der POLIS registrierten Ereignisse über einen längeren Zeitraum hin
abspielten (2004 bis 2007) und dass der letzte Eintrag vor noch nicht allzu
langer Zeit – im Jahr 2007 – verzeichnet wurde. Bereits gut fünfzehn Monate
nach dem zuletzt registrierten Ereignis und nur wenige Wochen nach seinem 18.
Geburtstag stellte der Beschwerdeführer bei den Behörden am 12. Mai 2008
ein Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins. Dass sich die emotionale
Stabilität des Beschwerdeführers innert derart kurzer Zeit in wesentlichem
Umfang und mit nachhaltiger Wirkung erhöht hat, darf nicht leichthin angenommen
werden. Vielmehr ist angesichts des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse und des
jungen Alters des Beschwerdeführers auch für die (nahe) Zukunft von einem
erhöhten Konfliktpotenzial auszugehen. Die dagegen vorgebrachten Argumente
vermögen nicht zu überzeugen: Weder aus der positiven Würdigung des
Arbeitgebers, der dem Beschwerdeführer offenbar ein wohlwollendes Lehrlings-Zwischenzeugnis
ausstellte und ihm angeblich verantwortungsvolle Aufgaben übertrug, noch aus
der Einschätzung der Wohngemeinde betreffend Einbürgerungsvoraussetzungen (vgl.
E. 3.3) kann auf eine massgebliche und dauerhafte Reduktion des
Gefährdungspotenzials des Beschwerdeführers geschlossen werden. Im Übrigen ist
angesichts der vor noch nicht allzu langer Zeit erfolgten massiven
Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter auch nicht
davon auszugehen, dass der konfliktauslösende Abnabelungsprozess mittlerweile
vollständig abgeschlossen ist.
4.9
In Anbetracht
der geschilderten Lebensumstände des Beschwerdeführers und vor dem Hintergrund
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 4.2 und 4.3) ist nicht zu beanstanden,
dass die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz von einer begrenzten emotionalen
Stabilität und einem erhöhten Konfliktpotenzial des Beschwerdeführers ausgingen
und daraus auf eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Drittgefährdung bzw.
auf die Möglichkeit einer missbräuchlichen Verwendung der Waffe schlossen.
4.10
Schliesslich
kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass das Reizstoffsprühgerät
„Jet Protector“ in benachbarten Ländern im freien Handel erhältlich ist, nichts
zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer räumt selber ein, dass das
betreffende Sprühgerät nach Schweizer Recht als Waffe gilt und nur mit einem
Waffenerwerbsschein gekauft werden darf. Die Tatsache, dass es sich beim „Jet
Protector“ um eine nicht tödliche Waffe handelt, ändert ebenfalls nichts an der
Beurteilung der möglichen Drittgefährdung durch den Beschwerdeführer. Der „Jet
Protector“ kann keineswegs bloss als harmloses Sprühgerät qualifiziert werden;
so ist etwa in der Bedienungsanleitung der Piexon AG (Aarwangen), die die Waffe
in der Schweiz vertreibt, folgender Warnhinweis angebracht: „Bei unsachgemässer
Verwendung kann dieses Gerät gesundheitsschädigend sein. Ein Abschuss des
Gerätes auf die Augen oder das Gesicht eines Angreifers unterhalb der vorgeschriebenen
Sicherheitsdistanz von 1,5 Metern kann zu bleibenden Verletzungen führen“ (http://www.piexon.de/downloads/anleitung.pdf,
S. 2).
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanzen das Gesuch des Beschwerdeführers
um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins zu Recht abgewiesen haben. Die
Beschwerde ist somit abzuweisen. Anzumerken bleibt, dass es dem Beschwerdeführer
frei steht, zu einem späteren Zeitpunkt erneut ein Gesuch um Erteilung eines
Waffenerwerbsscheins zu stellen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten
des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung
an…