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Entscheid

VB.2008.00563

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00563

7. Januar 2009Deutsch23 min

(URT.2009.11114)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, 1973

geborener Staatsangehöriger von Q, heiratete in seiner Heimat Ende 2003 eine

über 20 Jahre ältere und in der Schweiz niedergelassene Französin; er reiste

hierzulande am 10. November 2004 ein und bekam alsbald eine bis 29. Oktober

2008 gültige Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA für die ganze Schweiz.

Im Dezember 2006 erfuhr das Migrationsamt des Kantons

Zürich, dass A getrennt von seiner Frau wohne. Es bat die Gatten hierüber

deshalb um Auskunft. Anfangs März 2007 antwortete die Ehefrau in zwei Malen, A

habe ein Zusammenleben stets abgelehnt bzw. sie hätten dieses wohl Mitte Mai

2006 aufgegeben; er habe sie wegen des Anwesenheitsrechts geheiratet und

widersetze sich darum auch einer Scheidung; mit einer baldigen Wiederaufnahme

der Paargemeinschaft sei "[i]m jetzigen zeitpunkt noch nicht" zu

rechnen. A behauptete, seine Frau habe ihn Ende Juni/Anfang Juli 2006 aus der

Wohnung geworfen; "[i]ch hoffe, dass wir bald wieder zusammenkommen […].

Ich lebe von meinem Lohn als Küchenhilfe". Letztere Tätigkeit übt er offenbar

noch immer aus.

Die Gattin schrieb dem Migrationsamt im Juni 2007, eine

klassische Scheinehe eingegangen zu sein; sie habe das französische Konsulat in

Zürich Mitte April jenes Jahres um deren Annullierung ersucht. Auf Anfrage

erklärte sie am 5. November 2007, für die Heirat Fr. 30'000.- angeboten

bekommen, aber noch nicht ganz erhalten zu haben; über ihren Anwalt habe sie

die Scheidung angestrengt. Noch am gleichen Tag veranlasste das Amt die

polizeiliche Vernehmung des Paars. Die Frau sagte Ende desselben Monats aus,

seit ihrem Schreiben vom Sommer bezahle A wieder, wenn sie einander etwa einmal

im Monat sähen; eine Lebens- und Wohngemeinschaft habe es nie gegeben; der

Stand des vermutlich am 24. Januar 2007 eingeleiteten Scheidungsverfahrens sei,

"dass wir für zwei Jahre getrennt sind". A konnte wegen Krankheit und

Ferienabwesenheit erst am 28. Januar 2008 angehört werden: Er bestritt das

Vorliegen einer gegen Geldversprechen geschlossenen Scheinehe und machte

geltend, seine Frau monatlich drei bis vier Male zu treffen sowie mit ihr

"im Moment nicht" zusammenzuleben, es aber etwa anderthalb Jahre

getan zu haben.

B. Ende

April 2008 eröffnete das Migrationsamt A die Absicht, dessen Aufenthaltsbewilligung

zu widerrufen. Dieser liess am 10. Juni 2008 mit dem Schluss, davon abzusehen,

vorbringen, seine Frau habe "– offensichtlich in der Absicht, ihren von

ihr inzwischen unerwünschten Ehegatten […] loszuwerden – erklärt […], es liege

eine Scheinehe vor". Mit Verfügung vom 17. Juni 2008 widerrief die

Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich die

Aufenthaltsbewilligung, weil A eine Scheinehe eingegangen sei oder sich doch

rechtsmissbräuchlich auf seine Ehe berufe; sie erwog zudem, "den weiteren

Aufenthalt […] nach freiem Ermessen" ebenso wenig bewilligen zu können.

Die Anordnung wurde dem Vertreter von A zwei Tage später ausgehändigt.

Erwägungen

II.

A liess am Montag, 21. Juli 2008 rekurrieren und

verlangen, die Verfügung vom 17. Juni 2008 aufzuheben sowie seine Aufenthaltsbewilligung

zu verlängern, unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Sicherheitsdirektion. In

der Begründung hiess es, weder liege eine Scheinehe vor noch berufe er sich

rechtsmissbräuchlich auf seine Ehe. Er bemühe sich nämlich um eine Wiederaufnahme

des Zusammenlebens. "Aus seiner Sicht ist seine Ehe denn auch noch nicht

gescheitert und es liegt lediglich eine temporäre Verstimmung vor […] und […]er

[…] ist zuversichtlich, dass diese sich in absehbarer Zeit beheben lässt."

Er ersuchte am 10. Oktober 2008 nochmals eigens um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2008 wies der

Regierungsrat das Rechtsmittel ab. Der Entscheid wurde dem Vertreter von A am

28.

gleichen Monats zugestellt.

III.

A liess beim Verwaltungsgericht am 27. November 2008

Beschwerde führen mit dem Antrag, der regierungsrätliche Beschluss sei

aufzuheben und an die Sicherheitsdirektion "zur Erteilung bzw.

Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zurückzuweisen […] unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsteller". Hierauf wurden die Vorakten

beigezogen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Der Regierungsrat hat als

Vorinstanz gewirkt. Schon deshalb muss die Beschwerde kraft § 38 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) gerichtsintern

in Dreierbesetzung erledigt werden. Das kann in Anwendung des § 56 Abs. 2

f. VRG ohne abermalige Weiterungen geschehen.

2.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit als solches gemäss

§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG von Amts wegen. Dabei

kommt es auf das geltende Recht in jenem Zeitpunkt an, wo eine Rechtsvorkehr

anhängig gemacht wird (RB 2004 Nr. 8). Das ist hier im eben zu Ende gegangenen

Jahr geschehen.

2.1

Bis Ende 2006 erlaubte § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2

VRG die Beschwerde beim Verwaltungsgericht auf dem vorliegenden Gebiet der

Fremdenpolizei nur, soweit hernach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das

Bundesgericht möglich war (OS 54, 268 ff., 274 f. und 290; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 4, 33 und 49 f.). Das

traf zu für Entscheide über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, welche

Ausländer bundesrechtlich oder staatsvertraglich unter gewissen Bedingungen beanspruchen

konnten, sowie über den Widerruf bereits gewährter Bewilligungen (Art. 100 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 e contrario und Art. 101 lit. d des

Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG; AS 1969, 767 ff.,

770.

f. – 1992, 288 und 296 – 1996, 1498 ff., 1504]; BGE 131 II

339.

E. 1; BGr, 16. April 2007,2C_21/2007, E. 1.2, www.bger.ch, auch

zum folgenden Absatz).

Auf eidgenössischer Ebene das Gleiche ergibt sich aus dem –

das Bundesrechtspflegegesetz ablösenden – Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni

2005.

(BGG, SR 173.110) für die Zulässigkeit der Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonal letztinstanzliche

Entscheide, die ab 1. Januar 2007 ergehen (Art. 82 lit. a, 83 lit. c

Ziff. 2 e contrario, 86 Abs. 1 lit. d, 131 f. je Abs. 1

BGG). Wie die Kammer in einem grundlegenden Entscheid dargetan hat, behält das

Verwaltungsgericht jetzt zumindest in jenen Bereichen seine Kompetenz, wo

vorher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich war; das

gilt jedenfalls insofern, als anschliessend die ordentliche Beschwerde an das

Bundesgericht zur Verfügung steht (VGr, 7. Februar 2007, VB.2007.00013,

E. 2.2, www.vgrzh.ch).

Soweit es an einem Anspruch gebricht, steht laut Art. 83

lit. c Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 113 BGG bloss die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde zur Verfügung. Alsdann muss als Vorinstanz des Bundesgerichts

nach Art. 114 in Verbindung mit Art. 86 Abs. 2 BGG unter

Vorbehalt hier nicht spielender Ausnahmen zwar innerkantonal ein (oberes)

Gericht wirken. Das gilt aber aufgrund der Übergangsbestimmung von Art. 130

Abs. 3 BGG erst zwei Jahre nach Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes,

also ab 1. Januar 2009; denn insofern mangelt es im Kanton Zürich bislang an

einer Rechtsgrundlage für eine (verwaltungs)gerichtliche Zuständigkeit (vgl.

zum Anpassungsproblem allgemein Hansjörg Seiler in: Hansjörg Seiler/Nicolas von

Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 130 N. 16;

Denise Brühl-Moser, Basler Kommentar, 2008, Art. 130 BGG N. 1–5, 8, 10, 15

ff. und 28 ff.; Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, Bern 2008,

N. 4791–4796; VGr, 16. April 2008, VB.2008.00127, www.vgrzh.ch).

2.2

Der Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel – laut § 53 in Verbindung

mit §§ 70 und 11 VRG innert 30 Tagen ab Zustellung des angefochtenen

Beschlusses, also bis 27. November 2008 zu erheben und an diesem Termin ja

auch eingereicht – ergeht erst im laufenden Jahr (vgl. oben II und III). Bei

Anspruchsfällen ändert sich an der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit im

Sinn des gerade Gesagten nichts (siehe vorn 2.1, ebenso zum Folgenden).

Hingegen kann man sich fragen, ob ausserhalb des Anspruchsbereichs eine sich

aufdrängende sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zeitlich schon

dann zu bejahen sei, wenn dasselbe sich wie hier binnen der kantonalen Beschwerdefrist

insofern noch gar nicht anrufen liess, sondern erst ab 1. Januar 2009, mithin

im Zeitraum seines Entscheids. Das gilt es aus den sogleich zu nennenden

Gründen eher zu verneinen, darf aber offen bleiben; denn es zeigt sich

nachfolgend, dass die Beschwerde im Fall des diesbezüglichen Eintretens auf sie

ohnehin abgewiesen werden muss (vgl. hinten 3 Abs. 2).

Die Übergangsbestimmung von Art. 130

Abs. 3 BGG findet ausdrücklich auch auf die zugleich mit dem

Bundesgerichtsgesetz in Kraft getretene Rechtsweggarantie in Art. 29a der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Anwendung. Grundsätzlich hat

danach bei Rechtsstreitigkeiten jede Person Anspruch auf Beurteilung durch ein

Gericht. Das gilt schon innerkantonal (Brühl-Moser, Art. 130 N. 1). Das

Verwaltungsgericht muss sich folglich dort, wo es an einem Anspruch auf eine

ausländerrechtliche Bewilligung fehlt, wohl jedenfalls nicht bereits vor dem 1.

Januar 2009 anrufen lassen (siehe etwa Michel Daum, Neue Bundesrechtspflege –

Fragen des Übergangsrechts in öffentlich-rechtli­chen Angelegenheiten aus Sicht

der Kantone, BVR 2007, S. 1 ff., 7). Träte es insofern ab dem genannten

Zeitpunkt auf eine Beschwerde ein, die vor demselben einzureichen war, dürfte

das auf eine in solchem Zusammenhang nicht vorgesehene Erstreckung der Rechtsmittelfrist

hinauslaufen (vgl. § 70 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 VRG).

Ohnehin hätte es alsdann über seine diesbezügliche Unzuständigkeit ja ebenso

gut noch bis Ende 2008 beschliessen können.

Im Übrigen gewährleistet nach Art. 77 Abs. 1 Satz 1

der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101), welche gemäss ihrem Art. 135

Abs. 1 am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist, das Gesetz für im

Verwaltungsverfahren ergangene Anordnungen die wirksame Überprüfung durch eine

Rekursinstanz sowie den Weiterzug an ein Gericht. Laut Art. 138 Abs. 1

KV treffen die Behörden bis Ende 2010 die Vorkehren, um das Rechtspfle­geverfahren

an die Vorgaben unter anderem von Art. 77 KV anzupassen (lit. b; vgl.

Madeleine Camprubi in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.],

Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 138

N. 1–5 und 8 ff.). Das ändert am bisher Erwogenen deshalb nichts.

2.3

Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) an die Stelle desjenigen vom 26.

März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1, 121 ff.)

getreten (AS 2007, 5437 ff., 5489 f.; Art. 125 in Verbindung mit

Ziff. I Anhang AuG). Nach Art. 126 AuG richtet sich das Verfahren

intertemporal stets nach neuem Recht (Abs. 2), während ansonsten auf

Gesuche, die vor Inkrafttreten des späteren Gesetzes eingereicht worden sind,

bisheriges Recht anwendbar bleibt (Abs. 1). Über seinen zu engen Wortlaut

hinaus gilt Art. 126 Abs. 1 AuG aber auch für den Fall, dass ein

Gesuch fehlt und die Verfahrenseinleitung von Amts wegen erfolgt ist (BVGE

2008/1; BVGer, 20. Juni 2008, C-5031/2007, E. 2.1 mit Hinweisen, www.bvger.ch).

Was den natürlich ohne Gesuch erfolgten Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung durch die Ausgangsverfügung vom 17. Juni 2008

anlangt, vertritt der angefochtene Beschluss die Auffassung, das diesbezügliche

Verfahren sei dadurch eingeleitet worden, dass der Beschwerdeführer Ende April

jenes Jahres insofern sich zu äussern Gelegenheit bekommen habe; deshalb gelte

neues Recht (vgl. oben I.B). Das trifft indes nicht zu und es findet altes

Recht Anwendung. Denn spätestens Ende 2007 begann die Beschwerdegegnerin selbst

für den Beschwerdeführer wahrnehmbar, die Frage einer Scheinehe bzw. einer

rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die Ehe von dessen Seite abzuklären (siehe

oben I.A Abs. 2 f.).

Hingegen wurde das Gesuch, die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers zu verlängern, erstmals im Rekurs vom 21. Juli 2008

gestellt (vgl. vorn II und III). Es untersteht daher neuem Recht.

2.4

Der angefochtene Beschluss schützt zwar im Dispositiv die Verfügung der

Beschwerdegegnerin betreffend Widerruf der beschwerdeführerischen

Aufenthaltsbewilligung. Die Erwägungen drehen sich jedoch nur darum, ob diese

Bewilligung zu verlängern sei, und verneinen das. Die letztere, bei der

Vorinstanz ja erstrebte und in der Beschwerde unbeanstandete Prüfung erscheint

deswegen als vernünftig, weil die Gültigkeit der noch nicht rechtskräftig

widerrufenen Aufenthaltsbewilligung eine Woche nach Erlass des Rekursentscheids

endete (siehe oben I.A Abs. 1 und II, auch zum übernächsten Absatz).

Implizit ist die

Verlängerungsfrage so statthaft jedenfalls zum vorinstanzlichen Verfahrensgegenstand

geworden und es durch den Antrag des Beschwerdeführers vor Verwaltungsgericht

auch geblieben (dazu vorn III, auch zum nächsten Absatz; Kölz/Boss­hart/Röhl, § 52

N. 3). Denn der Beschwerdeführer hat zwar insofern – immerhin mit seiner

stillschweigenden Einwilligung – vielleicht die Beurteilung durch die erste

Instanz verloren. Doch hätte die Vorinstanz im Sinn des § 27 VRG, welche

Bestimmung ihr über die Rekursbegehren hinauszugehen erlaubt, das Verlängerungsthema

selbst von sich aus neu aufgreifen dürfen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 27

N. 1–4, 10 f. und 15 ff. gegenüber Vorbem. zu §§ 19–28 N. 86;

VGr, 2. November 2007, VB.2007.00350, E. 3.3, www.vgrzh.ch).

Obendrein kann im Licht der Verfügung vom 17. Juni 2008 keinem Zweifel

unterliegen, dass die Beschwerdegegnerin ein Verlängerungsgesuch abgelehnt hätte

(siehe vorn I.B).

Nach Erlass des angefochtenen Beschlusses und vor Anrufen des

Verwaltungsgerichts ist die Gültigkeitsdauer der beschwerdeführerischen

Aufenthaltsbewilligung abgelaufen. Deren noch nicht rechtskräftiger Widerruf

hat deshalb seinen Gegenstand verloren. Es fragt sich eigentlich nur mehr, ob

der Beschwerdeführer eine Bewilligungsverlängerung beanspruchen könne. Soweit

sein Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben, dessen Bestätigung der

beschwerdegegnerischen Ausgangsverfügung beschlägt, ist auf das Rechts­mittel

nicht einzutreten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 11, § 63 N. 3).

Wegen des Zusammenhangs zwischen Widerruf und Verlängerung der strittigen

Bewilligung empfiehlt es sich dennoch zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin

diese zu Recht widerrufen habe (vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 10;

ferner zur Frage der Behandlung von Anträgen trotz Gegenstandslosigkeit

Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 25; VGr, 22. Februar 2006, VB.2005.00533,

E. 1.2 mit Hinweisen – 4. Oktober 2007, VB.2007.00335, E. 1.3 – 7. November

2007, VB.2007.00278, E. 1.2.2 – 30. Januar 2008, VB.2007.00419, E. 1.2 Abs. 3

– 21. August 2008, VB.2008.00247, E. 2.2 [alles unter www.vgrzh.ch];

BVGer, 5. April 2007, B-2210/2006, E. 2.5, und 4. Oktober 2007, B-2782/2007, E.

6.

[beides unter www.bvger.ch]; BGr, 11. März 2008,2C_163/2008, E. 2,

www.bger.ch; Marion Spori, Vereinbarkeit des Erfordernisses des aktuellen

schutzwürdigen Interesses mit der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV und

dem Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK, AJP 2008,

S. 147 ff.):

2.5

Der

Beschwerdeführer verfügte als Gatte einer Französin mit Niederlassungsbewilligung

prinzipiell über ein Anwesenheitsrecht nach Art. 1 lit. a ANAG (AS

2006, 979 und 994) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. d des

Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (EG) und ihren Mitgliedstaaten

anderseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR

0.142.112

) sowie Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a des Anhangs I

zum Freizügigkeitsabkommen (Anhang I FZA; vgl. BGE 130 II 113 [= Pra

93/2004 Nr. 171] E. 8, besonders 8.3; BGr, 21. April 2004,

2A.615/2002, E. 1.2, www.bger.ch); der heute geltende Art. 2 Abs. 2

AuG besagt übrigens das Gleiche wie Art. 1 lit. a ANAG. Danach gingen

und gehen für Bürger eines EG-Staates sowie ihre Familienangehörigen die Regeln

des Freizügigkeitsabkommens denjenigen des Landesrechts grundsätzlich vor;

Letzteres ist nur insoweit anwendbar, als es gegenüber dem

Freizügigkeitsabkommen eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht (zum Ganzen

ausführlicher der angefochtene Beschluss, worauf verwiesen werden kann [§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG]).

2.5.1

Der Anspruch nach dem Freizügigkeitsabkommen besteht während der gesamten

formellen Dauer einer Ehe und deckt sich insofern mit jenem des Art. 7 Abs. 1

Sätze 1 f. ANAG (AS 1991, 1034 ff., 1042 f.), welche Bestimmung

ausländischen Gatten von Schweizern Anspruch auf Erteilen und Verlängern der

Aufenthaltsbewilligung sowie nach ordnungsgemässer und ununterbrochener

Anwesenheit von fünf Jahren einen solchen auf die Niederlassungsbewilligung

verlieh (BGE 130 II 113 E. 4.1 und 8.3). Er unterliegt indes ebenso

den Schranken des Art. 7 Abs. 2 ANAG und der hierzu entwickelten

Praxis (BGE 130 II 113 E. 4.2 und 9, insbesondere 9.5 am

Ende). Danach entfiel der Anspruch, wenn die Ehe geschlossen worden war, um die

Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen, sowie

bei anderweitigem Rechtsmissbrauch wie namentlich dem Berufen auf eine Ehe, bei

der es keine Aussicht auf Wiedervereinigung mehr gab.

Die Vorinstanz lässt offen, ob der Beschwerdeführer eine

Scheinehe eingegangen sei, bejaht aber jedenfalls zutreffend sein

rechtsmissbräuchliches Berufen auf eine gescheiterte Ehe; auf die einschlägigen

Erwägungen lässt sich für das Wesentliche erneut verweisen.

Die Beschwerde glaubt sich deshalb vorab umsonst gegen den

Vorwurf einer Scheinehe verwahren zu müssen. Sodann spielt keine Rolle, wieso

eine Ehe gescheitert ist (BGE 130 II 113 E. 4.2). Es nützt dem

Beschwerdeführer insofern nichts, auf seiner Seite fortdauernden Ehewillen zu

behaupten. Es käme allein auf Wiedervereinigungsaussichten an. Solche werden jedoch

vor Verwaltungsgericht – nach allem Vorgefallenen sowie mindestens

zweieinhalbjähriger Trennung füglich – nicht mehr geltend gemacht und liessen

sich auch nicht etwa darauf stützen, dass die Gattin trotz Ablauf der Frist von

Art. 114 des Zivilgesetzbuchs (SR 210) die Scheidung noch nicht eingeleitet

habe (vgl. oben I und II).

2.5.2

Da Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG (AS 1949 I 221 f.) den Widerruf

einer Aufenthaltsbewilligung unter anderem erlaubte, sofern eine damit

verbundene Bedingung weggefallen war, und die Ehe bzw. deren nicht

rechtsmissbräuchliches Anrufen eine solche Bedingung darstellte, widerrief die

Beschwerdegegnerin die Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA des Beschwerdeführers zu

Recht. Art. 3 Anhang I FZA bezweckt primär, dem Bürger eines EG-Staates die

Freizügigkeit zu erleichtern, nicht aber einem Drittstaatsangehörigen sogar nach

Einbrechen der Nachzugsgrundlage weiterhin ein selbständiges und bis zum nächsten

Entscheid über die (Nicht-)Verlängerung der Bewilligung unantastbares

Anwesenheitsrecht zu verschaffen. Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom

22.

Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs (SR 142.203) sieht

denn auch ausdrücklich vor, dass EG/EFTA-Bewilligungen widerrufen (oder nicht

verlängert) werden können, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht

mehr erfüllt sind, ohne dass es hierfür zusätzlicher Gründe bedürfte (zum

Ganzen BGr, 14. September 2005,2A.131/2005, E. 2.3 – 4. Dezember 2006,

2A.538/2006, E. 2.2 – 16. April 2007,2C_21/2007, E. 2.3 [alles unter www.bger.ch]).

Die Anwendung neuen Rechts würde hieran übrigens nichts

ändern, denn der Art. 9 Abs. 2 lit. d ANAG übernehmende Art. 62

lit. d AuG gestattet in gleicher Weise den Widerruf einer

Aufenthaltsbewilligung, wenn der Ausländer eine damit verbundene Bedingung nicht

einhält (vgl. Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, Zürich 2008, Art. 62

AuG N. 9, auch zum folgenden Absatz; Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill,

Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Peter Uebersax et

al., Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 311 ff., 339 f.).

Der Widerruf erscheint des Weiteren auch als

verhältnismässig. Hierfür lässt sich analog auf die Begründung des angefochtenen

Beschlusses für das Verweigern einer Bewilligungsverlängerung im Rahmen der

Ermessensbetätigung verweisen (vgl. auch BGr, 4. Dezember 2006,

2A.538/2006, und 16. April 2007,2C_21/2007, je E. 2.4 sowie unter www.bger.ch];

Zünd/Arquint Hill, S. 322 f.).

2.6

Aus dem

vorn 2.5 und 2.5.1 Erwogenen folgt, dass der Beschwerdeführer trotz Trennung

von seiner Frau aus dem Freizügigkeitsabkommen immer noch einen grundsätzlichen

Bewilligungsanspruch ableiten kann (Spescha, Art. 42 AuG und Art. 3

Anhang I FZA je N. 7; Zünd/Arquint Hill, S. 347). Insofern ist, da auch

die übrigen Eintretensbedingungen ohne Weiteres als erfüllt erscheinen, das

Rechtsmittel unter allen Umständen an die Hand zu nehmen. Weil es diesbezüglich

freilich abgewiesen werden muss (siehe hinten 3), bleibt im Sinn der Art. 2

Abs. 1 f. und 3 Abs. 2 AuG zunächst zu klären, ob es noch andere

bundes- oder staatsvertragliche Anspruchsgrundlagen gebe.

2.7

Der angefochtene Beschluss hält fest, zwischen der Schweiz und Q mangle es

an einem Staatsvertrag, welcher dem Beschwerdeführer Anspruch auf die strittige

Bewilligung einräumte. Darauf lässt sich abermals verweisen.

2.8

Art. 43 AuG verleiht – wie früher Art. 17 Abs. 2 Sätze 1 f.

ANAG (AS 1991, 1034 ff., 1043) – ausländischen Gatten von Personen mit

Niederlassungsbewilligung, solange sie zusammenwohnen, Anspruch auf Erteilen

und Verlängern der Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1) sowie nach einer

ordnungsgemässen und ununterbrochenen Anwesenheit von fünf Jahren einen solchen

auf die Niederlassungsbewilligung (Abs. 2). Art. 49 AuG entbindet vom

Erfordernis des Zusammenwohnens, sofern es für getrennte Wohnorte wichtige Gründe

gibt und die Familiengemeinschaft andauert. Art. 76 der Verordnung vom 24.

Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)

bezeichnet als derartige wichtige Gründe insbesondere berufliche

Verpflichtungen oder eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer

Probleme. Art. 50 Abs. 1 AuG bewahrt den Anspruch auf Erteilen oder

Verlängern der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder

Familiengemeinschaft, falls die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden

hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (lit. a) oder wichtige

persönliche Gründe ein Verweilen in der Schweiz erfordern (lit. b).

Letzteres kann nach Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich zutreffen, wenn die

Gattin oder der Gatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung

im Herkunftsland als stark gefährdet erscheint (Abs. 2).

Der angefochtene Beschluss verneint solche Ansprüche des

Beschwerdeführers. Hierauf lässt sich wiederum verweisen. Die

Tatbestandsmerkmale des Art. 43 Abs. 1 und 3 AuG erfüllt der

Beschwerdeführer klar nicht (siehe oben I, auch zum Weiteren). Sodann kann von

erheblicher familiärer Probleme halber bloss vorläufiger Unterbrechung des Zusammenwohnens

bei andauernder Ehegemeinschaft im Sinn der Art. 49 AuG und 47 VZAE wegen

mittlerweile mindestens zweieinhalbjähriger und offenbar kontaktarmer Trennung

sowie eindeutiger Bekundungen der Gattin keine Rede gehen (vgl. Spescha, Art. 49

AuG N. 2 f.). Deshalb ist gegenwärtig schliesslich im Licht des Art. 50 Abs. 1

Ingress AuG Auflösung der Ehegemeinschaft anzunehmen (dazu Spescha, Art. 50

AuG N. 1–3; Thomas Geiser/Marc Busslinger, Ausländische Personen als

Ehepartner und registrierte Partnerinnen, in: Uebersax et al., S. 657 ff., 681

f., ebenso zum Folgenden). Zumindest, weil diese weniger als drei Jahre bestanden

hat, kommt Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG als Anspruchsbasis nicht in

Betracht (Spescha, Art. 50 N. 4). Und für einen Anwendungsfall des Art. 50

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AuG liegt nichts vor (Spescha,

Art. 50 N. 6 f. und 9 ff.).

Bei der Vorinstanz verfing die durch den Beschwerdeführer nur

geäusserte, aber in keinerlei Greifbarem gründende Hoffnung auf Wiederaufnahme

der ehelichen Gemeinschaft zu Recht nicht (vgl. oben II).

2.9

Auch aus dem durch Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (SR 0.101) sowie Art. 13 Abs. 1 der BV

garantierten Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens können

Bewilligungsansprüche fliessen. Solche bejaht der angefochtene Beschluss

vorliegend aber füglich ebenso wenig. Denn anders als nötig unterhält der Beschwerdeführer

zu seiner hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Gattin weder eine gelebte und

intakte Beziehung, noch weist er besonders intensive, über eine normale

Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher

Natur bzw. entsprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.

ausserhäuslichen Bereich auf (BGE 129 II 193 E. 5.3.1, 130 II 281 E. 3.1 und

3.2

).

3.

Gemäss Art. 51 Abs. 1 (bzw. Abs. 2) lit. a

AuG erlöschen die Ansprüche ausländischer Gatten von schweizerischen (bzw. von

niedergelassenen) nach Art. 42 (bzw. 43) AuG – Art. 42 Abs. 1

und 3 entsprechen Art. 43 Abs. 1 f. AuG (vgl. oben 2.8 Abs. 1)

–, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden. Das erhebt die vorn

2.5.1

Abs. 1 beschriebene Rechtsmissbrauchspraxis zu Art. 7 ANAG zum

Gesetz (Spescha, Art. 51 AuG N. 1; Geiser/Busslinger, S. 682; ferner

Zünd/Arquint Hill, S. 343 ff., ebenso zum Folgenden). Die Vorinstanz schliesst

hieraus zutreffend, im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens zeitige

ein rechtsmissbräuchliches Berufen auf die Ehe unter dem neuen Ausländergesetz

die gleiche Folge wie unter dem alten (siehe denn auch Spescha, Art. 42

AuG N. 7; Geiser/Busslinger, S. 682 f.). Das bedeutet aufgrund des vorn 2.5.1

Abs. 2 f. und 2.6 Gesagten, dass sich der Bewilligungsanspruch des

Beschwerdeführers nicht verwirklichen kann.

Soweit sich die Beschwerde gegen das Verweigern der

Bewilligungsverlängerung in Ermessensbetätigung wendet (vgl. vorn 2.1 Abs. 3

und 2.2), hilft ein Eintreten darauf dem Beschwerdeführer nichts. Das

Verwaltungsgericht darf nämlich die vorinstanzliche Ausübung des Ermessens nur

auf dessen Missbrauch, Über- oder Unterschreiten hin prüfen (§ 50 Abs. 2

lit. c und Abs. 3 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 50

N. 70 ff.); von solchem kann keine Rede gehen.

Das Rechtsmittel ist folglich abzuweisen, soweit sich darauf

eintreten lässt.

4.

Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer – auch seinem wohl

versehentlichen Antrag entsprechend – kostenpflichtig und muss ihm eine

Parteientschädigung versagt bleiben (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Entscheid-Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit es sich um den Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung handelt oder ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers

geltend gemacht werden will (dazu oben 2.1 und 2.4 ff.), lässt sich Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erheben

(vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2,

www.bger.ch; ferner bezüglich der Rüge, der vorangegangene kantonale Sachentscheid

habe Verfahrensgarantien missachtet, BGr, 12. Februar 2008,2D_23/2008,

E. 2.4.2, mit Zitat, www.bger.ch; auch zum Weiteren). Ansonsten bleibt

lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen (siehe zu ihrer hier besonders beschränkten Reichweite Thomas Häberli,

Basler Kommentar, 2008, Art. 83 BGG N. 61). Das Ergreifen beider

Rechtsmittel hätte übrigens in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss entscheidet

die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an: …