VB.2008.00563
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00563
7. Januar 2009Deutsch23 min
(URT.2009.11114)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00563
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 07.01.2009
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Widerruf bzw. Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA
Kammerzuständigkeit (E. 1). Das Verwaltungsgericht war und ist sachlich zuständig, sofern es sich um Streitigkeiten betreffend Rechtsansprüche auf Aufenthaltsbewilligungen handelt. Auf Beschwerden gegen das Verweigern von Bewilligungen in Ermessensbetätigung hat es grundsätzlich ab 1. Januar 2009 einzutreten. Die Frage, ob es insofern auf Beschwerden, die - wie hier - noch im Jahr 2008 zu erheben waren, aber erst 2009 zur Entscheidung gelangen, einzutreten hätte, wäre wohl zu verneinen, kann vorliegend aber offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin abgewiesen werden muss.
(E. 2.2). Soweit der Beschwerdeführer sich gegen den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung wehrt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die Gültigkeit der widerrufenen Aufenthaltsbewilligung eine Woche nach Erlass des Rekursentscheids endete. Mithin ist nur noch die Frage der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Verfahrensgegenstand. Wegen des Zusammenhangs mit der Verlängerungsfrage empfiehlt es sich dennoch zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht widerrufen habe (E. 2.4), was zutrifft (E. 2.5.1 f.). Da sich der Beschwerdeführer in rechtsmissbräuchlicher Weise auf seine noch bestehende Ehe beruft, kann sich sein grundsätzlicher Aufenthaltsanspruch gestützt auf das FZA - eine andere Anspruchsbasis bietet hier auch etwa das neue Ausländergesetz nicht - nicht verwirklichen. Ebensowenig ist der vorinstanzliche Entscheid unrechtmässig, soweit der die Bewilligungsverweigerung im freien Ermessen betrifft (E. 2.6-9, E. 3). Kosten- und Entschädigungsfolgen
(E. 4). Rechtsmittel (E. 5).
Abweisung, soweit Eintreten.
Stichworte:
ANWENDBARES RECHT
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUSLÄNDERGESETZ
ERMESSENSENTSCHEID
FORMELLE EHE
FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA)
GETRENNT LEBEND
INTERTEMPORALES RECHT
NIEDERGELASSENE EHEFRAU
RECHTSMISSBRAUCH
RECHTSWEGGARANTIE
SACHLICHE UNZUSTÄNDIGKEIT
SACHLICHE ZUSTÄNDIGKEIT
ÜBERGANGSORDNUNG
ÜBERGANGSRECHT
WIDERRUF
WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 7 ANAG
Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG
Art. 42 AuG
Art. 43 AuG
Art. 49 AuG
Art. 50 AuG
Art. 62 lit. d AuG
Art. 8 EMRK
Art. 7 Abs. 1 lit. d FZA
Art. 3 Anhang I FZA
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2008.00563
Entscheid
der 4. Kammer
vom 7. Januar 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Gerichtssekretärin
Eliane Schlatter.
In Sachen
A,
vertreten durch
Rechtsanwalt B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich,
8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, 1973
geborener Staatsangehöriger von Q, heiratete in seiner Heimat Ende 2003 eine
über 20 Jahre ältere und in der Schweiz niedergelassene Französin; er reiste
hierzulande am 10. November 2004 ein und bekam alsbald eine bis 29. Oktober
2008 gültige Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA für die ganze Schweiz.
Im Dezember 2006 erfuhr das Migrationsamt des Kantons
Zürich, dass A getrennt von seiner Frau wohne. Es bat die Gatten hierüber
deshalb um Auskunft. Anfangs März 2007 antwortete die Ehefrau in zwei Malen, A
habe ein Zusammenleben stets abgelehnt bzw. sie hätten dieses wohl Mitte Mai
2006 aufgegeben; er habe sie wegen des Anwesenheitsrechts geheiratet und
widersetze sich darum auch einer Scheidung; mit einer baldigen Wiederaufnahme
der Paargemeinschaft sei "[i]m jetzigen zeitpunkt noch nicht" zu
rechnen. A behauptete, seine Frau habe ihn Ende Juni/Anfang Juli 2006 aus der
Wohnung geworfen; "[i]ch hoffe, dass wir bald wieder zusammenkommen […].
Ich lebe von meinem Lohn als Küchenhilfe". Letztere Tätigkeit übt er offenbar
noch immer aus.
Die Gattin schrieb dem Migrationsamt im Juni 2007, eine
klassische Scheinehe eingegangen zu sein; sie habe das französische Konsulat in
Zürich Mitte April jenes Jahres um deren Annullierung ersucht. Auf Anfrage
erklärte sie am 5. November 2007, für die Heirat Fr. 30'000.- angeboten
bekommen, aber noch nicht ganz erhalten zu haben; über ihren Anwalt habe sie
die Scheidung angestrengt. Noch am gleichen Tag veranlasste das Amt die
polizeiliche Vernehmung des Paars. Die Frau sagte Ende desselben Monats aus,
seit ihrem Schreiben vom Sommer bezahle A wieder, wenn sie einander etwa einmal
im Monat sähen; eine Lebens- und Wohngemeinschaft habe es nie gegeben; der
Stand des vermutlich am 24. Januar 2007 eingeleiteten Scheidungsverfahrens sei,
"dass wir für zwei Jahre getrennt sind". A konnte wegen Krankheit und
Ferienabwesenheit erst am 28. Januar 2008 angehört werden: Er bestritt das
Vorliegen einer gegen Geldversprechen geschlossenen Scheinehe und machte
geltend, seine Frau monatlich drei bis vier Male zu treffen sowie mit ihr
"im Moment nicht" zusammenzuleben, es aber etwa anderthalb Jahre
getan zu haben.
B. Ende
April 2008 eröffnete das Migrationsamt A die Absicht, dessen Aufenthaltsbewilligung
zu widerrufen. Dieser liess am 10. Juni 2008 mit dem Schluss, davon abzusehen,
vorbringen, seine Frau habe "– offensichtlich in der Absicht, ihren von
ihr inzwischen unerwünschten Ehegatten […] loszuwerden – erklärt […], es liege
eine Scheinehe vor". Mit Verfügung vom 17. Juni 2008 widerrief die
Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich die
Aufenthaltsbewilligung, weil A eine Scheinehe eingegangen sei oder sich doch
rechtsmissbräuchlich auf seine Ehe berufe; sie erwog zudem, "den weiteren
Aufenthalt […] nach freiem Ermessen" ebenso wenig bewilligen zu können.
Die Anordnung wurde dem Vertreter von A zwei Tage später ausgehändigt.
Erwägungen
II.
A liess am Montag, 21. Juli 2008 rekurrieren und
verlangen, die Verfügung vom 17. Juni 2008 aufzuheben sowie seine Aufenthaltsbewilligung
zu verlängern, unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Sicherheitsdirektion. In
der Begründung hiess es, weder liege eine Scheinehe vor noch berufe er sich
rechtsmissbräuchlich auf seine Ehe. Er bemühe sich nämlich um eine Wiederaufnahme
des Zusammenlebens. "Aus seiner Sicht ist seine Ehe denn auch noch nicht
gescheitert und es liegt lediglich eine temporäre Verstimmung vor […] und […]er
[…] ist zuversichtlich, dass diese sich in absehbarer Zeit beheben lässt."
Er ersuchte am 10. Oktober 2008 nochmals eigens um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2008 wies der
Regierungsrat das Rechtsmittel ab. Der Entscheid wurde dem Vertreter von A am
28.
gleichen Monats zugestellt.
III.
A liess beim Verwaltungsgericht am 27. November 2008
Beschwerde führen mit dem Antrag, der regierungsrätliche Beschluss sei
aufzuheben und an die Sicherheitsdirektion "zur Erteilung bzw.
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zurückzuweisen […] unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsteller". Hierauf wurden die Vorakten
beigezogen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Der Regierungsrat hat als
Vorinstanz gewirkt. Schon deshalb muss die Beschwerde kraft § 38 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) gerichtsintern
in Dreierbesetzung erledigt werden. Das kann in Anwendung des § 56 Abs. 2
f. VRG ohne abermalige Weiterungen geschehen.
2.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit als solches gemäss
§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG von Amts wegen. Dabei
kommt es auf das geltende Recht in jenem Zeitpunkt an, wo eine Rechtsvorkehr
anhängig gemacht wird (RB 2004 Nr. 8). Das ist hier im eben zu Ende gegangenen
Jahr geschehen.
2.1
Bis Ende 2006 erlaubte § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2
VRG die Beschwerde beim Verwaltungsgericht auf dem vorliegenden Gebiet der
Fremdenpolizei nur, soweit hernach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht möglich war (OS 54, 268 ff., 274 f. und 290; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 4, 33 und 49 f.). Das
traf zu für Entscheide über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, welche
Ausländer bundesrechtlich oder staatsvertraglich unter gewissen Bedingungen beanspruchen
konnten, sowie über den Widerruf bereits gewährter Bewilligungen (Art. 100 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 e contrario und Art. 101 lit. d des
Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG; AS 1969, 767 ff.,
770.
f. – 1992, 288 und 296 – 1996, 1498 ff., 1504]; BGE 131 II
339.
E. 1; BGr, 16. April 2007,2C_21/2007, E. 1.2, www.bger.ch, auch
zum folgenden Absatz).
Auf eidgenössischer Ebene das Gleiche ergibt sich aus dem –
das Bundesrechtspflegegesetz ablösenden – Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni
2005.
(BGG, SR 173.110) für die Zulässigkeit der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonal letztinstanzliche
Entscheide, die ab 1. Januar 2007 ergehen (Art. 82 lit. a, 83 lit. c
Ziff. 2 e contrario, 86 Abs. 1 lit. d, 131 f. je Abs. 1
BGG). Wie die Kammer in einem grundlegenden Entscheid dargetan hat, behält das
Verwaltungsgericht jetzt zumindest in jenen Bereichen seine Kompetenz, wo
vorher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich war; das
gilt jedenfalls insofern, als anschliessend die ordentliche Beschwerde an das
Bundesgericht zur Verfügung steht (VGr, 7. Februar 2007, VB.2007.00013,
E. 2.2, www.vgrzh.ch).
Soweit es an einem Anspruch gebricht, steht laut Art. 83
lit. c Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 113 BGG bloss die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde zur Verfügung. Alsdann muss als Vorinstanz des Bundesgerichts
nach Art. 114 in Verbindung mit Art. 86 Abs. 2 BGG unter
Vorbehalt hier nicht spielender Ausnahmen zwar innerkantonal ein (oberes)
Gericht wirken. Das gilt aber aufgrund der Übergangsbestimmung von Art. 130
Abs. 3 BGG erst zwei Jahre nach Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes,
also ab 1. Januar 2009; denn insofern mangelt es im Kanton Zürich bislang an
einer Rechtsgrundlage für eine (verwaltungs)gerichtliche Zuständigkeit (vgl.
zum Anpassungsproblem allgemein Hansjörg Seiler in: Hansjörg Seiler/Nicolas von
Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 130 N. 16;
Denise Brühl-Moser, Basler Kommentar, 2008, Art. 130 BGG N. 1–5, 8, 10, 15
ff. und 28 ff.; Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, Bern 2008,
N. 4791–4796; VGr, 16. April 2008, VB.2008.00127, www.vgrzh.ch).
2.2
Der Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel – laut § 53 in Verbindung
mit §§ 70 und 11 VRG innert 30 Tagen ab Zustellung des angefochtenen
Beschlusses, also bis 27. November 2008 zu erheben und an diesem Termin ja
auch eingereicht – ergeht erst im laufenden Jahr (vgl. oben II und III). Bei
Anspruchsfällen ändert sich an der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit im
Sinn des gerade Gesagten nichts (siehe vorn 2.1, ebenso zum Folgenden).
Hingegen kann man sich fragen, ob ausserhalb des Anspruchsbereichs eine sich
aufdrängende sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zeitlich schon
dann zu bejahen sei, wenn dasselbe sich wie hier binnen der kantonalen Beschwerdefrist
insofern noch gar nicht anrufen liess, sondern erst ab 1. Januar 2009, mithin
im Zeitraum seines Entscheids. Das gilt es aus den sogleich zu nennenden
Gründen eher zu verneinen, darf aber offen bleiben; denn es zeigt sich
nachfolgend, dass die Beschwerde im Fall des diesbezüglichen Eintretens auf sie
ohnehin abgewiesen werden muss (vgl. hinten 3 Abs. 2).
Die Übergangsbestimmung von Art. 130
Abs. 3 BGG findet ausdrücklich auch auf die zugleich mit dem
Bundesgerichtsgesetz in Kraft getretene Rechtsweggarantie in Art. 29a der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Anwendung. Grundsätzlich hat
danach bei Rechtsstreitigkeiten jede Person Anspruch auf Beurteilung durch ein
Gericht. Das gilt schon innerkantonal (Brühl-Moser, Art. 130 N. 1). Das
Verwaltungsgericht muss sich folglich dort, wo es an einem Anspruch auf eine
ausländerrechtliche Bewilligung fehlt, wohl jedenfalls nicht bereits vor dem 1.
Januar 2009 anrufen lassen (siehe etwa Michel Daum, Neue Bundesrechtspflege –
Fragen des Übergangsrechts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten aus Sicht
der Kantone, BVR 2007, S. 1 ff., 7). Träte es insofern ab dem genannten
Zeitpunkt auf eine Beschwerde ein, die vor demselben einzureichen war, dürfte
das auf eine in solchem Zusammenhang nicht vorgesehene Erstreckung der Rechtsmittelfrist
hinauslaufen (vgl. § 70 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 VRG).
Ohnehin hätte es alsdann über seine diesbezügliche Unzuständigkeit ja ebenso
gut noch bis Ende 2008 beschliessen können.
Im Übrigen gewährleistet nach Art. 77 Abs. 1 Satz 1
der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101), welche gemäss ihrem Art. 135
Abs. 1 am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist, das Gesetz für im
Verwaltungsverfahren ergangene Anordnungen die wirksame Überprüfung durch eine
Rekursinstanz sowie den Weiterzug an ein Gericht. Laut Art. 138 Abs. 1
KV treffen die Behörden bis Ende 2010 die Vorkehren, um das Rechtspflegeverfahren
an die Vorgaben unter anderem von Art. 77 KV anzupassen (lit. b; vgl.
Madeleine Camprubi in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.],
Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 138
N. 1–5 und 8 ff.). Das ändert am bisher Erwogenen deshalb nichts.
2.3
Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) an die Stelle desjenigen vom 26.
März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1, 121 ff.)
getreten (AS 2007, 5437 ff., 5489 f.; Art. 125 in Verbindung mit
Ziff. I Anhang AuG). Nach Art. 126 AuG richtet sich das Verfahren
intertemporal stets nach neuem Recht (Abs. 2), während ansonsten auf
Gesuche, die vor Inkrafttreten des späteren Gesetzes eingereicht worden sind,
bisheriges Recht anwendbar bleibt (Abs. 1). Über seinen zu engen Wortlaut
hinaus gilt Art. 126 Abs. 1 AuG aber auch für den Fall, dass ein
Gesuch fehlt und die Verfahrenseinleitung von Amts wegen erfolgt ist (BVGE
2008/1; BVGer, 20. Juni 2008, C-5031/2007, E. 2.1 mit Hinweisen, www.bvger.ch).
Was den natürlich ohne Gesuch erfolgten Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung durch die Ausgangsverfügung vom 17. Juni 2008
anlangt, vertritt der angefochtene Beschluss die Auffassung, das diesbezügliche
Verfahren sei dadurch eingeleitet worden, dass der Beschwerdeführer Ende April
jenes Jahres insofern sich zu äussern Gelegenheit bekommen habe; deshalb gelte
neues Recht (vgl. oben I.B). Das trifft indes nicht zu und es findet altes
Recht Anwendung. Denn spätestens Ende 2007 begann die Beschwerdegegnerin selbst
für den Beschwerdeführer wahrnehmbar, die Frage einer Scheinehe bzw. einer
rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die Ehe von dessen Seite abzuklären (siehe
oben I.A Abs. 2 f.).
Hingegen wurde das Gesuch, die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers zu verlängern, erstmals im Rekurs vom 21. Juli 2008
gestellt (vgl. vorn II und III). Es untersteht daher neuem Recht.
2.4
Der angefochtene Beschluss schützt zwar im Dispositiv die Verfügung der
Beschwerdegegnerin betreffend Widerruf der beschwerdeführerischen
Aufenthaltsbewilligung. Die Erwägungen drehen sich jedoch nur darum, ob diese
Bewilligung zu verlängern sei, und verneinen das. Die letztere, bei der
Vorinstanz ja erstrebte und in der Beschwerde unbeanstandete Prüfung erscheint
deswegen als vernünftig, weil die Gültigkeit der noch nicht rechtskräftig
widerrufenen Aufenthaltsbewilligung eine Woche nach Erlass des Rekursentscheids
endete (siehe oben I.A Abs. 1 und II, auch zum übernächsten Absatz).
Implizit ist die
Verlängerungsfrage so statthaft jedenfalls zum vorinstanzlichen Verfahrensgegenstand
geworden und es durch den Antrag des Beschwerdeführers vor Verwaltungsgericht
auch geblieben (dazu vorn III, auch zum nächsten Absatz; Kölz/Bosshart/Röhl, § 52
N. 3). Denn der Beschwerdeführer hat zwar insofern – immerhin mit seiner
stillschweigenden Einwilligung – vielleicht die Beurteilung durch die erste
Instanz verloren. Doch hätte die Vorinstanz im Sinn des § 27 VRG, welche
Bestimmung ihr über die Rekursbegehren hinauszugehen erlaubt, das Verlängerungsthema
selbst von sich aus neu aufgreifen dürfen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 27
N. 1–4, 10 f. und 15 ff. gegenüber Vorbem. zu §§ 19–28 N. 86;
VGr, 2. November 2007, VB.2007.00350, E. 3.3, www.vgrzh.ch).
Obendrein kann im Licht der Verfügung vom 17. Juni 2008 keinem Zweifel
unterliegen, dass die Beschwerdegegnerin ein Verlängerungsgesuch abgelehnt hätte
(siehe vorn I.B).
Nach Erlass des angefochtenen Beschlusses und vor Anrufen des
Verwaltungsgerichts ist die Gültigkeitsdauer der beschwerdeführerischen
Aufenthaltsbewilligung abgelaufen. Deren noch nicht rechtskräftiger Widerruf
hat deshalb seinen Gegenstand verloren. Es fragt sich eigentlich nur mehr, ob
der Beschwerdeführer eine Bewilligungsverlängerung beanspruchen könne. Soweit
sein Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben, dessen Bestätigung der
beschwerdegegnerischen Ausgangsverfügung beschlägt, ist auf das Rechtsmittel
nicht einzutreten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 11, § 63 N. 3).
Wegen des Zusammenhangs zwischen Widerruf und Verlängerung der strittigen
Bewilligung empfiehlt es sich dennoch zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin
diese zu Recht widerrufen habe (vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 10;
ferner zur Frage der Behandlung von Anträgen trotz Gegenstandslosigkeit
Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 25; VGr, 22. Februar 2006, VB.2005.00533,
E. 1.2 mit Hinweisen – 4. Oktober 2007, VB.2007.00335, E. 1.3 – 7. November
2007, VB.2007.00278, E. 1.2.2 – 30. Januar 2008, VB.2007.00419, E. 1.2 Abs. 3
– 21. August 2008, VB.2008.00247, E. 2.2 [alles unter www.vgrzh.ch];
BVGer, 5. April 2007, B-2210/2006, E. 2.5, und 4. Oktober 2007, B-2782/2007, E.
6.
[beides unter www.bvger.ch]; BGr, 11. März 2008,2C_163/2008, E. 2,
www.bger.ch; Marion Spori, Vereinbarkeit des Erfordernisses des aktuellen
schutzwürdigen Interesses mit der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV und
dem Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK, AJP 2008,
S. 147 ff.):
2.5
Der
Beschwerdeführer verfügte als Gatte einer Französin mit Niederlassungsbewilligung
prinzipiell über ein Anwesenheitsrecht nach Art. 1 lit. a ANAG (AS
2006, 979 und 994) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. d des
Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (EG) und ihren Mitgliedstaaten
anderseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR
0.142.112
) sowie Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a des Anhangs I
zum Freizügigkeitsabkommen (Anhang I FZA; vgl. BGE 130 II 113 [= Pra
93/2004 Nr. 171] E. 8, besonders 8.3; BGr, 21. April 2004,
2A.615/2002, E. 1.2, www.bger.ch); der heute geltende Art. 2 Abs. 2
AuG besagt übrigens das Gleiche wie Art. 1 lit. a ANAG. Danach gingen
und gehen für Bürger eines EG-Staates sowie ihre Familienangehörigen die Regeln
des Freizügigkeitsabkommens denjenigen des Landesrechts grundsätzlich vor;
Letzteres ist nur insoweit anwendbar, als es gegenüber dem
Freizügigkeitsabkommen eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht (zum Ganzen
ausführlicher der angefochtene Beschluss, worauf verwiesen werden kann [§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG]).
2.5.1
Der Anspruch nach dem Freizügigkeitsabkommen besteht während der gesamten
formellen Dauer einer Ehe und deckt sich insofern mit jenem des Art. 7 Abs. 1
Sätze 1 f. ANAG (AS 1991, 1034 ff., 1042 f.), welche Bestimmung
ausländischen Gatten von Schweizern Anspruch auf Erteilen und Verlängern der
Aufenthaltsbewilligung sowie nach ordnungsgemässer und ununterbrochener
Anwesenheit von fünf Jahren einen solchen auf die Niederlassungsbewilligung
verlieh (BGE 130 II 113 E. 4.1 und 8.3). Er unterliegt indes ebenso
den Schranken des Art. 7 Abs. 2 ANAG und der hierzu entwickelten
Praxis (BGE 130 II 113 E. 4.2 und 9, insbesondere 9.5 am
Ende). Danach entfiel der Anspruch, wenn die Ehe geschlossen worden war, um die
Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen, sowie
bei anderweitigem Rechtsmissbrauch wie namentlich dem Berufen auf eine Ehe, bei
der es keine Aussicht auf Wiedervereinigung mehr gab.
Die Vorinstanz lässt offen, ob der Beschwerdeführer eine
Scheinehe eingegangen sei, bejaht aber jedenfalls zutreffend sein
rechtsmissbräuchliches Berufen auf eine gescheiterte Ehe; auf die einschlägigen
Erwägungen lässt sich für das Wesentliche erneut verweisen.
Die Beschwerde glaubt sich deshalb vorab umsonst gegen den
Vorwurf einer Scheinehe verwahren zu müssen. Sodann spielt keine Rolle, wieso
eine Ehe gescheitert ist (BGE 130 II 113 E. 4.2). Es nützt dem
Beschwerdeführer insofern nichts, auf seiner Seite fortdauernden Ehewillen zu
behaupten. Es käme allein auf Wiedervereinigungsaussichten an. Solche werden jedoch
vor Verwaltungsgericht – nach allem Vorgefallenen sowie mindestens
zweieinhalbjähriger Trennung füglich – nicht mehr geltend gemacht und liessen
sich auch nicht etwa darauf stützen, dass die Gattin trotz Ablauf der Frist von
Art. 114 des Zivilgesetzbuchs (SR 210) die Scheidung noch nicht eingeleitet
habe (vgl. oben I und II).
2.5.2
Da Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG (AS 1949 I 221 f.) den Widerruf
einer Aufenthaltsbewilligung unter anderem erlaubte, sofern eine damit
verbundene Bedingung weggefallen war, und die Ehe bzw. deren nicht
rechtsmissbräuchliches Anrufen eine solche Bedingung darstellte, widerrief die
Beschwerdegegnerin die Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA des Beschwerdeführers zu
Recht. Art. 3 Anhang I FZA bezweckt primär, dem Bürger eines EG-Staates die
Freizügigkeit zu erleichtern, nicht aber einem Drittstaatsangehörigen sogar nach
Einbrechen der Nachzugsgrundlage weiterhin ein selbständiges und bis zum nächsten
Entscheid über die (Nicht-)Verlängerung der Bewilligung unantastbares
Anwesenheitsrecht zu verschaffen. Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom
22.
Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs (SR 142.203) sieht
denn auch ausdrücklich vor, dass EG/EFTA-Bewilligungen widerrufen (oder nicht
verlängert) werden können, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht
mehr erfüllt sind, ohne dass es hierfür zusätzlicher Gründe bedürfte (zum
Ganzen BGr, 14. September 2005,2A.131/2005, E. 2.3 – 4. Dezember 2006,
2A.538/2006, E. 2.2 – 16. April 2007,2C_21/2007, E. 2.3 [alles unter www.bger.ch]).
Die Anwendung neuen Rechts würde hieran übrigens nichts
ändern, denn der Art. 9 Abs. 2 lit. d ANAG übernehmende Art. 62
lit. d AuG gestattet in gleicher Weise den Widerruf einer
Aufenthaltsbewilligung, wenn der Ausländer eine damit verbundene Bedingung nicht
einhält (vgl. Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, Zürich 2008, Art. 62
AuG N. 9, auch zum folgenden Absatz; Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill,
Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Peter Uebersax et
al., Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 311 ff., 339 f.).
Der Widerruf erscheint des Weiteren auch als
verhältnismässig. Hierfür lässt sich analog auf die Begründung des angefochtenen
Beschlusses für das Verweigern einer Bewilligungsverlängerung im Rahmen der
Ermessensbetätigung verweisen (vgl. auch BGr, 4. Dezember 2006,
2A.538/2006, und 16. April 2007,2C_21/2007, je E. 2.4 sowie unter www.bger.ch];
Zünd/Arquint Hill, S. 322 f.).
2.6
Aus dem
vorn 2.5 und 2.5.1 Erwogenen folgt, dass der Beschwerdeführer trotz Trennung
von seiner Frau aus dem Freizügigkeitsabkommen immer noch einen grundsätzlichen
Bewilligungsanspruch ableiten kann (Spescha, Art. 42 AuG und Art. 3
Anhang I FZA je N. 7; Zünd/Arquint Hill, S. 347). Insofern ist, da auch
die übrigen Eintretensbedingungen ohne Weiteres als erfüllt erscheinen, das
Rechtsmittel unter allen Umständen an die Hand zu nehmen. Weil es diesbezüglich
freilich abgewiesen werden muss (siehe hinten 3), bleibt im Sinn der Art. 2
Abs. 1 f. und 3 Abs. 2 AuG zunächst zu klären, ob es noch andere
bundes- oder staatsvertragliche Anspruchsgrundlagen gebe.
2.7
Der angefochtene Beschluss hält fest, zwischen der Schweiz und Q mangle es
an einem Staatsvertrag, welcher dem Beschwerdeführer Anspruch auf die strittige
Bewilligung einräumte. Darauf lässt sich abermals verweisen.
2.8
Art. 43 AuG verleiht – wie früher Art. 17 Abs. 2 Sätze 1 f.
ANAG (AS 1991, 1034 ff., 1043) – ausländischen Gatten von Personen mit
Niederlassungsbewilligung, solange sie zusammenwohnen, Anspruch auf Erteilen
und Verlängern der Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1) sowie nach einer
ordnungsgemässen und ununterbrochenen Anwesenheit von fünf Jahren einen solchen
auf die Niederlassungsbewilligung (Abs. 2). Art. 49 AuG entbindet vom
Erfordernis des Zusammenwohnens, sofern es für getrennte Wohnorte wichtige Gründe
gibt und die Familiengemeinschaft andauert. Art. 76 der Verordnung vom 24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)
bezeichnet als derartige wichtige Gründe insbesondere berufliche
Verpflichtungen oder eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer
Probleme. Art. 50 Abs. 1 AuG bewahrt den Anspruch auf Erteilen oder
Verlängern der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder
Familiengemeinschaft, falls die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden
hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (lit. a) oder wichtige
persönliche Gründe ein Verweilen in der Schweiz erfordern (lit. b).
Letzteres kann nach Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich zutreffen, wenn die
Gattin oder der Gatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung
im Herkunftsland als stark gefährdet erscheint (Abs. 2).
Der angefochtene Beschluss verneint solche Ansprüche des
Beschwerdeführers. Hierauf lässt sich wiederum verweisen. Die
Tatbestandsmerkmale des Art. 43 Abs. 1 und 3 AuG erfüllt der
Beschwerdeführer klar nicht (siehe oben I, auch zum Weiteren). Sodann kann von
erheblicher familiärer Probleme halber bloss vorläufiger Unterbrechung des Zusammenwohnens
bei andauernder Ehegemeinschaft im Sinn der Art. 49 AuG und 47 VZAE wegen
mittlerweile mindestens zweieinhalbjähriger und offenbar kontaktarmer Trennung
sowie eindeutiger Bekundungen der Gattin keine Rede gehen (vgl. Spescha, Art. 49
AuG N. 2 f.). Deshalb ist gegenwärtig schliesslich im Licht des Art. 50 Abs. 1
Ingress AuG Auflösung der Ehegemeinschaft anzunehmen (dazu Spescha, Art. 50
AuG N. 1–3; Thomas Geiser/Marc Busslinger, Ausländische Personen als
Ehepartner und registrierte Partnerinnen, in: Uebersax et al., S. 657 ff., 681
f., ebenso zum Folgenden). Zumindest, weil diese weniger als drei Jahre bestanden
hat, kommt Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG als Anspruchsbasis nicht in
Betracht (Spescha, Art. 50 N. 4). Und für einen Anwendungsfall des Art. 50
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AuG liegt nichts vor (Spescha,
Art. 50 N. 6 f. und 9 ff.).
Bei der Vorinstanz verfing die durch den Beschwerdeführer nur
geäusserte, aber in keinerlei Greifbarem gründende Hoffnung auf Wiederaufnahme
der ehelichen Gemeinschaft zu Recht nicht (vgl. oben II).
2.9
Auch aus dem durch Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (SR 0.101) sowie Art. 13 Abs. 1 der BV
garantierten Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens können
Bewilligungsansprüche fliessen. Solche bejaht der angefochtene Beschluss
vorliegend aber füglich ebenso wenig. Denn anders als nötig unterhält der Beschwerdeführer
zu seiner hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Gattin weder eine gelebte und
intakte Beziehung, noch weist er besonders intensive, über eine normale
Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher
Natur bzw. entsprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.
ausserhäuslichen Bereich auf (BGE 129 II 193 E. 5.3.1, 130 II 281 E. 3.1 und
3.2
).
3.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 (bzw. Abs. 2) lit. a
AuG erlöschen die Ansprüche ausländischer Gatten von schweizerischen (bzw. von
niedergelassenen) nach Art. 42 (bzw. 43) AuG – Art. 42 Abs. 1
und 3 entsprechen Art. 43 Abs. 1 f. AuG (vgl. oben 2.8 Abs. 1)
–, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden. Das erhebt die vorn
2.5.1
Abs. 1 beschriebene Rechtsmissbrauchspraxis zu Art. 7 ANAG zum
Gesetz (Spescha, Art. 51 AuG N. 1; Geiser/Busslinger, S. 682; ferner
Zünd/Arquint Hill, S. 343 ff., ebenso zum Folgenden). Die Vorinstanz schliesst
hieraus zutreffend, im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens zeitige
ein rechtsmissbräuchliches Berufen auf die Ehe unter dem neuen Ausländergesetz
die gleiche Folge wie unter dem alten (siehe denn auch Spescha, Art. 42
AuG N. 7; Geiser/Busslinger, S. 682 f.). Das bedeutet aufgrund des vorn 2.5.1
Abs. 2 f. und 2.6 Gesagten, dass sich der Bewilligungsanspruch des
Beschwerdeführers nicht verwirklichen kann.
Soweit sich die Beschwerde gegen das Verweigern der
Bewilligungsverlängerung in Ermessensbetätigung wendet (vgl. vorn 2.1 Abs. 3
und 2.2), hilft ein Eintreten darauf dem Beschwerdeführer nichts. Das
Verwaltungsgericht darf nämlich die vorinstanzliche Ausübung des Ermessens nur
auf dessen Missbrauch, Über- oder Unterschreiten hin prüfen (§ 50 Abs. 2
lit. c und Abs. 3 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 50
N. 70 ff.); von solchem kann keine Rede gehen.
Das Rechtsmittel ist folglich abzuweisen, soweit sich darauf
eintreten lässt.
4.
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer – auch seinem wohl
versehentlichen Antrag entsprechend – kostenpflichtig und muss ihm eine
Parteientschädigung versagt bleiben (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Entscheid-Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit es sich um den Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung handelt oder ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers
geltend gemacht werden will (dazu oben 2.1 und 2.4 ff.), lässt sich Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erheben
(vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2,
www.bger.ch; ferner bezüglich der Rüge, der vorangegangene kantonale Sachentscheid
habe Verfahrensgarantien missachtet, BGr, 12. Februar 2008,2D_23/2008,
E. 2.4.2, mit Zitat, www.bger.ch; auch zum Weiteren). Ansonsten bleibt
lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen (siehe zu ihrer hier besonders beschränkten Reichweite Thomas Häberli,
Basler Kommentar, 2008, Art. 83 BGG N. 61). Das Ergreifen beider
Rechtsmittel hätte übrigens in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an: …