VB.2008.00564
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00564
4. März 2009Deutsch28 min
(URT.2009.11239)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00564
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 04.03.2009
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Ausweisung
Die Beschwerdeführerin, eine dominikanische Staatsangehörige, kam 1993 im Familiennachzug in die Schweiz, erhielt die Niederlassungsbewilligung und brachte hier einen heute elfjährigen und ebenfalls niederlassungsberechtigten Sohn zur Welt. Die Sicherheitsdirektion wies die Beschwerdeführerin nach einer Anhörung im Januar 2008 für die Dauer von zehn Jahren aus der Schweiz aus, wobei insgesamt elf Verurteilungen wegen verschiedener Betäubungsmittel- und anderer Delikte ausschlaggebend waren. Die Ausweisungsverfügung wurde vom Regierungsrat im Rahmen eines Rekurses bestätigt. Vor Verwaltungsgericht lässt die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn die Aufhebung der Ausweisungsverfügung und die Gewährung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege für Rekurs- und Beschwerdeverfahren verlangen.
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Entscheide über Ausweisungen (E. 1.1), Parteieigenschaft und Legitimation des Sohnes der Beschwerdeführerin (E. 1.2), Verfahrenseinleitung - hier im Dezember 2007, als die Beschwerdegegnerin die Polizei schriftlich ersuchte, der Beschwerdeführerin zur beabsichtigten Ausweisung rechtliches Gehör zu gewähren - als intertemporalrechtlicher Anknüpfungspunkt und Anwendbarkeit des bisherigen materiellen Rechts im vorliegenden Fall (E. 2), Ausweisungsgründe und Verhältnismässigkeit der Ausweisung (E. 3-5), ergänzende Ausführungen zum neuen Ausländergesetz (E. 6), Gewährung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren (E. 7-9). Teilweise Gutheissung; Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der Kostenfreiheit und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
Stichworte:
AUSWEISUNG
EINREISESPERRE
INTERESSENABWÄGUNG
INTERTEMPORALES RECHT
ÜBERGANGSRECHT
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
VERFAHRENSEINLEITUNG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WEGWEISUNG
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 10 Abs. 1 ANAG
Art. 11 Abs. 3 ANAG
Art. 16 Abs. 3 ANAV
Art. 62 lit. b AuG
Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG
Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG
Art. 126 Abs. 1 AuG
Art. 29 Abs. 2 BV
Art. 8 EMRK
§ 16 Abs. 1 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2008.00564
Entscheid
der 4. Kammer
vom 4. März 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär
Beat König.
In Sachen
1. A,
2. B,
gesetzlich vertreten durch A,
beide vertreten durch Rechtsanwältin C,
Beschwerdeführende,
gegen
Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich,
8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Ausweisung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1978, Staatsangehörige von Z, reiste Ende September
1993 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt die
Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich.
In den Jahren 2003 bis 2007 wurden elf Verurteilungen über
A ausgesprochen, wobei daraus neben Geldstrafen von 150 Tagessätzen zu
Fr. 30.- und Fr. 300.- Gefängnisstrafen von insgesamt 497 Tagen
resultierten.
A hat einen am 25. März 1997 geborenen, hier
niedergelassenen Sohn. Dessen Vater ist im Kanton Zürich wohnhaft und besitzt
ebenfalls eine Niederlassungsbewilligung. Die elterliche Sorge über den Sohn
steht der Mutter zu.
Im Januar 2008 wurde A im Hinblick auf zu prüfende
Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen angehört. Mit Verfügung vom 20. Mai
2008 wies die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich A für
die Dauer von zehn Jahren aus der Schweiz aus (Dispositiv-Ziffer 1), verbot ihr
den weiteren Aufenthalt in der Schweiz und deren Wiederbetreten ohne die
ausdrückliche Bewilligung des Migrationsamts (Dispositiv-Ziffer 2) und setzte
eine Ausreisefrist an (Dispositiv-Ziffer 3).
Erwägungen
II.
A liess samt ihrem Sohn am 20. Juni 2008 Rekurs erheben
und die Aufhebung der Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 20. Mai 2008
unter Entschädigungsfolge beantragen. Zugleich stellten sie ein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung.
Der Regierungsrat des Kantons Zürich beschloss am 22. Oktober
2008, den Rekurs gegen die Ausweisungsverfügung (Dispositiv-Ziffer I) und das
"Begehren um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung sowie um
Zusprechung einer Umtriebsentschädigung" (Dispositiv-Ziffer II)
kostenpflichtig (Dispositiv-Ziffer III) abzuweisen. B wurde dabei nicht als Rekurrent
behandelt, weil seine Interessen durch seine sorgeberechtigte, rekurrierende
Mutter vertreten seien.
III.
A und ihr Sohn liessen – vertreten durch die gleiche
Anwältin wie im Rekursverfahren – am 26. November 2008 Beschwerde ans
Verwaltungsgericht führen. Sie stellten folgende Anträge:
" 1. Es seien die Verfügung des Migrationsamtes vom 20. Mai
2008.
und der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 22. Oktober
2008.
aufzuheben.
2.
Insbesondere sei auch Ziffer II des Dispositivs des
Beschlusses des Regierungsrates aufzuheben und den Beschwerdeführern seien
gestützt auf § 16 VRG [Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai
1959, LS 175.2] die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren zu erlassen
und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person der Unterzeichnenden
für das Rekursverfahren beim Regierungsrat zu bewilligen.
3.
Es seien den Beschwerdeführern gestützt auf § 16
VRG auch die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren zu erlassen und in
der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben
bzw. gestützt auf § 17 Abs. 2 VRG eine Parteientschädigung
auszurichten."
In der Beschwerdebegründung wurde unter anderem
ausgeführt, dass die "angefochtenen Entscheide […] gegebenenfalls an die
Vorinstanz zur erneuten Beurteilung […] zurück zu weisen" seien.
Während die Sicherheitsdirektion stillschweigend auf
Beschwerdebeantwortung verzichtete, liess sich die Staatskanzlei im Auftrag
des Regierungsrats mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amts wegen und nach
dem bei Anhängigmachung der Beschwerde geltenden Recht (§ 70 in Verbindung
mit § 5 Abs. 1 VRG; RB 2004 Nr. 8). Nach § 43 Abs. 1 lit. h
in Verbindung mit Abs. 2 VRG ist die Beschwerde auf dem Gebiet der
Fremdenpolizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht
offen steht. Für Entscheide über Ausweisungen gestützt auf Art. 10 f.
des bis Ende 2007 geltenden Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1, 121) hat das Verwaltungsgericht in
ständiger Rechtsprechung seine Zuständigkeit bejaht, da – vereinfacht gesagt –
insofern bis Ende 2006 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht
zulässig war und durch das Anfang 2007 in Kraft getretene Bundesgerichtsgesetz
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), welches hierfür die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vorsieht, kein Abbau des
Rechtsschutzes erfolgen sollte (VGr, 13. Juni 2007, VB.2007.00187,
E. 1 mit Hinweis, www.vgrzh.ch).
Der angefochtene Beschluss des Regierungsrats stützt sich
auf Art. 10 Abs. 1 lit. a, b und d ANAG. Das Verwaltungsgericht
ist somit zuständig.
1.2
Die Vertreterin der Beschwerdeführenden erhob schon den Rekurs nicht nur im
Namen von A (Beschwerdeführerin), sondern auch im Namen des Kindes der
Beschwerdeführerin, B (Beschwerdeführer). Zu Unrecht betrachtete die Vorinstanz
– solches hat ihr die Kammer schon einmal bedeutet – den Sohn der
Beschwerdeführerin nicht als rekurrierende Partei; Nachteile ergaben sich
daraus jedoch keine (vgl. VGr, 22. Juni 2005, VB.2005.00070, E. 1.3,
www.vgrzh.ch). Tatsächlich steht es der Beschwerdeführerin als gesetzliche
Vertreterin ihres Sohnes offen, Rekurs wie Beschwerde auch im Namen ihres Sohnes
erheben zu lassen; einer Vollmacht bedarf es dazu nicht. Zur Beschwerde legitimiert
ist sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Sohn (§ 21 lit. a in
Verbindung mit § 70 VRG), weshalb beide im Rubrum als Parteien aufzuführen
sind. Auf die vorliegende Beschwerde ist bezüglich beider Beschwerdeführenden
einzutreten, da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2.
2.1
Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) an die Stelle desjenigen
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer getreten
(AS 2007, 5437 ff., 5489 f.; Art. 125 in Verbindung mit Ziff. I
Anhang AuG). Nach Art. 126 AuG richtet sich das Verfahren intertemporal
stets nach neuem Recht (Abs. 2), während ansonsten auf Gesuche, die vor
Inkrafttreten des späteren Gesetzes eingereicht worden sind, bisheriges Recht
anwendbar bleibt (Abs. 1). Über seinen zu engen Wortlaut hinaus gilt Art. 126
Abs. 1 AuG aber auch für den Fall, dass ein Gesuch fehlt und die
Verfahrenseinleitung von Amts wegen erfolgt ist (BVGE 2008/1; BVGer, 20. Juni
2008, C-5031/2007, E. 2.1 mit Hinweisen, www.bvger.ch; VGr, 7. Januar
2009, VB.2008.00563, E. 2.3 Abs. 1, www.vgrzh.ch).
Auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung von Amts wegen
abzustellen, rechtfertigt sich insbesondere deshalb, weil nach Art. 126 Abs. 1
AuG die Gesuchseinreichung und nicht derjenige Zeitpunkt massgebend ist,
zu welchem der erstinstanzliche Entscheid über das Gesuch erging: Die bei
Fehlen einer Übergangsregelung geltende allgemeine Regel, wonach grundsätzlich
die Tatsachen- und Rechtslage zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen
Verfahrensabschlusses massgebend ist (BGE 125 II 591 E. 5e/aa; Ulrich
Meyer/Peter Arnold, Intertemporales Recht, ZSR 124 I [2005], S. 115 ff.,
133), kommt aufgrund von Art. 126 Abs. 1 AuG nicht zum Tragen.
2.2
Die Vorinstanzen haben gestützt auf den Auftrag der Beschwerdegegnerin vom
11.
Dezember 2007 an die Stadtpolizei, der Beschwerdeführerin das
rechtliche Gehör zu gewähren, angenommen, dass die Verfahrenseinleitung
vorliegend im Jahr 2007 erfolgt und dementsprechend das frühere Recht anwendbar
sei. Demgegenüber halten die Beschwerdeführenden dafür, dass für die
massgebende Einleitung des Verfahrens auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des
Verfahrens an den betroffenen Ausländer abzustellen sei. Weil die
Beschwerdeführerin erst am 9. Januar 2008 mit den beabsichtigten
Massnahmen konfrontiert und dazu befragt worden sei, müsse vorliegend das neue
Recht zur Anwendung kommen.
2.3
Die Verfahrenseinleitung kann schon begrifflich nicht davon abhängig
gemacht werden, dass die auszuweisende Person vom Ausweisungsverfahren Kenntnis
erhält. Als Anknüpfungspunkt für den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und die
Frage des anwendbaren materiellen Rechts genügen müssen schon aus Gründen der
Rechtssicherheit aktenkundige Vorgänge bei der zuständigen Behörde, welche
zeigen, dass sie eine Ausweisung zu prüfen beginnt. Das Schreiben der
Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2007 an die Polizei, mit welchem sie
diese bat, der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend die
beabsichtigte Ausweisung zu gewähren, ist in diesem Sinn als ausschlaggebend zu
betrachten. Mit den Vorinstanzen ist also vorliegend in materieller Hinsicht
das alte Recht anzuwenden.
3.
Ein Ausländer kann gemäss Art. 10
Abs. 1 lit. a ANAG aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen
eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft worden ist. Ein
Ausweisungsgrund ist ferner gegeben, wenn das Verhalten des Ausländers im
Allgemeinen sowie seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht
gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung
einzufügen (Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG). Sodann kann ein Ausländer
unter anderem ausgewiesen werden, wenn er oder eine Person, für welche er zu
sorgen hat, der öffentlichen Wohltätigkeit fortgesetzt und in erheblichem Mass
zur Last fällt (Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG).
Die Beschwerdeführerin wurde unter anderem wegen
verschiedener Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober
1951.
(BetmG, SR 812.121) gerichtlich bestraft. Die Beschwerdeführenden
bestreiten denn auch nicht, dass der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1
lit. a ANAG sowie allenfalls auch derjenige von Art. 10 Abs. lit. b
ANAG erfüllt ist. Unter Verweisung auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz ist ergänzend festzuhalten, dass auch der Ausweisungsgrund der
Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG
gegeben ist (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
In Frage steht somit lediglich die Verhältnismässigkeit
der von der Sicherheitsdirektion beschlossenen Ausweisung.
4.
Gemäss Art. 11 Abs. 3 ANAG soll die Ausweisung nur
ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen
erscheint. Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers,
die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie
drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung
vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer [ANAV, AS 1949 I 228]).
4.1
Je länger
ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind
grundsätzlich an eine Ausweisung zu stellen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem
Alter dieser in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der
bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz
verbracht hat, ist eine Ausweisung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
jedoch nicht ausgeschlossen. Erst recht gilt dies für Ausländer, die wie die Beschwerdeführerin
erst als 15½-Jährige in die Schweiz gelangt sind (BGE 125 II 521 E. 2b mit
Hinweisen). Die Ausweisung ist im Übrigen eher zulässig, wenn der Ausländer,
obwohl er seit längerer Zeit in der Schweiz wohnt, sich nicht integriert hat,
hauptsächlich mit Landsleuten zusammen ist und enge Beziehungen zu seinem
Heimatland pflegt, dessen Sprache er spricht (BGr, 23. Januar 2001,
2A.518/2000, E. 3a, www.bger.ch).
4.2
Sodann ist
das in Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens zu berücksichtigen. Die
Ausweisung kann dieses verletzen, wenn dem Ausländer die Anwesenheit in der
Schweiz untersagt wird, der nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in
der Schweiz hat und in einer intakten familiären Beziehung lebt (BGE 129 II 193
E. 5.3.1). Zwar garantiert das in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Recht
auf Achtung des Privat- und Familienlebens keinen Anspruch auf Aufenthalt in
einem Konventionsstaat. Staatliche Massnahmen sind aber nur statthaft, wenn der
Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft für
die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, zur Verhinderung
von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte
und Freiheiten anderer als notwendig erscheint (Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt bei der Interessenabwägung
im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK auf die nachfolgenden Kriterien ab
(EGMR, 2. August 2001, Boultif, 54273/00, § 48, www.echr.coe.int;
BGr, 19. Juli 2002,2A.141/2002, E. 4.2.2, www.bger.ch; VGr, 7. Juli
2004, VB.2004.00061, E. 4.1, www.vgrzh.ch):
– Art und Schwere der begangenen Straftaten;
– Dauer der nach Begehung der Straftaten
verstrichenen Zeitabschnitte;
– Verhalten des Betroffenen während dieser
Zeitabschnitte;
– Aufenthaltsdauer der wegzuweisenden
Person;
– familiäre Situation (insbesondere Alter
der Kinder);
– Möglichkeit für die übrigen
Familienmitglieder, dem von der Wegweisung Betroffenen in sein Heimatland (oder
allenfalls in ein Drittland) zu folgen (Staatsangehörigkeit der
Familienmitglieder usw.);
– Zumutbarkeit einer
Nachfolge in das Heimatland.
Unter die familiären Beziehungen, die den Schutz von Art. 8
EMRK geniessen, fallen in erster Linie jene zwischen Ehegatten sowie zwischen
Eltern und minderjährigen Kindern, die im gemeinsamen Haushalt leben.
Allerdings verfolgt auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei
Betäubungsmitteldelikten angesichts der besonderen Gefahr harter Drogen für das
Leben und der mit dem Drogenhandel einhergehenden Gefährdung der Gesundheit
einer Vielzahl von Menschen eine strenge Praxis (vgl. EGMR, 17. April
2003, Yilmaz, 52853/99, §§ 42, 44 und 46 mit zahlreichen Hinweisen, www.echr.coe.int).
4.3
Ausgangspunkt
und Massstab für die Interessenabwägung bei einer Ausweisung wegen
Straffälligkeit ist das Verschulden des Ausländers, das vorab im Strafmass
seinen Ausdruck findet (BGE 129 II 215 E. 3.1). Im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsfrage ist sodann zu prüfen, ob den hier wohnenden
Familienmitgliedern zugemutet werden kann, der auszuweisenden Person in den
Heimatstaat zu folgen. Dem Ehepartner kann die Nachfolge insbesondere zugemutet
werden, wenn er dieselbe Staatsangehörigkeit besitzt wie der Auszuweisende und
Kenntnisse von Sprache und Gesellschaft des Heimatstaates hat. Einem Kind kann
namentlich dann zugemutet werden, dem ausgewiesenen Elternteil zu folgen, wenn
es noch in einem anpassungsfähigen Alter ist. Hat sich das Kind in die
Gesellschaft des Gaststaates aber integriert und seit mehreren Jahren dort
bereits die Schule besucht, kann von ihm nicht mehr in jedem Fall erwartet
werden, dem ausgewiesenen Elternteil zu folgen (Mark Villiger, Handbuch der
Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, § 24
N. 580 f.). Es bleibt aber hinzuzufügen, dass auch bei gegebener Unzumutbarkeit
für die Ehefrau bzw. das Kind eine Ausweisung nicht generell als unverhältnismässig
zu betrachten ist. Die Unzumutbarkeit bedingt jedoch eine umfassende
Interessenabwägung zwischen den Interessen der Familie und den
Rechtfertigungsgründen für eine Ausweisung gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK
(BGE 122 II 289 E. 3b, 125 II 633 E. 2e; VGr, 28. März 2001,
VB.2001.00058, E. 4b/cc, und 25. Februar 2004, VB.2003.00419,
E. 4.4, beides unter www.vgrzh.ch). Vorzunehmen ist mithin immer eine
sich auf die gesamten Umstände des Einzelfalls stützende
Verhältnismässigkeitsprüfung (BGE 125 II 521 E. 3a).
5.
5.1
Die Vorinstanz hat die für eine Ausweisung sprechenden Elemente zutreffend
benannt, so dass auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Insbesondere hat sie
richtig geschlossen, dass bei einem weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin in
der Schweiz weitere Straftaten aufgrund ihres bisherigen Verhaltens sehr
wahrscheinlich sind. Es kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass
ein grosses öffentliches Interesse an der Ausweisung besteht, hat die Beschwerdeführerin
doch von Anfang 2003 bis Ende 2007 nicht weniger als elf strafrechtliche
Verurteilungen erwirkt, die Straftaten – grösstenteils Vergehen und Widerhandlungen
gegen das Betäubungsmittelgesetz – teilweise noch während der nach den ersten
Delikten angesetzten Probezeit verübt und sich auch durch fünf
fremdenpolizeiliche Verwarnungen nicht vom weiteren Delinquieren abhalten
lassen. Ins Bild passt, dass die Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2008
bereits wieder aufgrund eines Verdachts auf Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz (eingestandener Kokainhandel) verhaftet wurde und sie
wegen zweier weiterer, an diesem Tag angeblich begangener Delikte
(Körperverletzung sowie Gewalt und Drohung gegen Beamte) angeschuldigt ist.
Soweit die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, sie habe
sich nie ein Gewaltdelikt zuschulden kommen lassen, ist ihr entgegenzuhalten,
dass sie am 27. November 2002 einem Polizeibeamten gegen das Schienbein
getreten hatte und deswegen wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte verurteilt
wurde. Zwar war keines der Betäubungsmitteldelikte der Beschwerdeführerin ein
schwerer Verstoss im Sinn von Art. 19 Ziff. 2 BetmG. Diese Delikte
betrafen aber keineswegs nur geringen Mengen an Kokain und geringe Entgelte
(vgl. etwa den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft T vom 27. Oktober 2006,
wonach die Beschwerdeführerin ca. acht Gramm Kokain von unbestimmten Reinheitsgrad
für Fr. 600.- erwarb und weitere fünf Gramm netto bei sich zu Hause
aufbewahrte).
Wenn gleichwohl angenommen würde, dass die Beschwerdeführerin
jeweils nur eine geringe Menge Kokain an Einzelpersonen verkauft hatte und
dafür in den verschiedenen Verfahren verurteilt wurde, könnte – entsprechend
der Beschwerde – nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin habe rücksichtslos
die Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen in Kauf genommen (vgl. VGr, 22. Oktober
2008, VB.2008.00320, E. 3.1.3). Keine Anwendung würde unter dieser Annahme
auch die Rechtsprechung finden, wonach bei schweren Drogendelikten
ausländerrechtlich nur ein geringes Restrisiko toleriert wird (vgl. BGr, 26. Februar
2007,2A.582/2006, E. 3.4 – 4. April 2006,2A.688/2005, E. 3.2.1
– 28. Februar 2006,2A.605/2005, E. 2.5.1 [alles unter www.bger.ch]), so
dass die Heranziehung des letztgenannten Entscheides – wie dies in der
Beschwerde geltend gemacht wird – in der Tat verfehlt wäre. Nicht mit Erfolg
bestritten werden kann aber, dass auch ein Kleindealer, der nur mit kleinen
Mengen Kokain, dafür aber häufig bzw. wiederholt handelt (sog. "Ameisendealer"
oder "Chügelischlucker"), eine erhebliche Gefährdung von Leib und
Leben bewirkt (zur Ausschaffungshaft BGE 125 II 369 E. 3b/bb). Unabhängig
davon, ob die Beschwerdeführerin jeweils nur kleine Mengen an Kokain an
Einzelpersonen verkauft hat, besteht deshalb aufgrund ihrer mehrfachen
Delinquenz und auch wegen der langjährigen, fortdauernden wie auch erheblichen
Sozialhilfeabhängigkeit ein grosses öffentliches Interesse an ihrer Entfernung
aus der Schweiz.
5.2
Dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung sind die privaten Interessen
der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Der
Regierungsrat hat die hier massgebenden privaten Interessen beider
Beschwerdeführenden zutreffend gewürdigt und sie zu Recht als nicht überwiegend
erachtet. Auf die entsprechenden Ausführungen ist deshalb wiederum zu verweisen
(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Ergänzend ist
anzumerken, dass die Beschwerdeführerin trotz nunmehr fast 16-jähriger
Anwesenheit in der Schweiz, mehreren Deutschkursen, einem Integrationskurs,
weiteren unter Beteiligung der Sozialbehörden organisierten Kursen und der
Teilnahme an Arbeitsprogrammen hierzulande nicht als integriert betrachtet
werden kann: Insbesondere spricht sie eigenen Angaben zufolge nur gebrochen
Deutsch (die polizeiliche Befragung am 11. Januar 2008 erfolgte dementsprechend
unter Beizug eines Dolmetschers); einen Beruf erlernt hat sie nicht.
Die Vorbringen zu den privaten Interessen in der
Beschwerde vermögen den Ausweisungsentscheid nicht umzustossen, decken sie sich
doch weitgehend mit den entsprechenden, im Entscheid des Regierungsrats bereits
hinreichend berücksichtigten Ausführungen des Rekurses. Entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführenden hat der Regierungsrat den inzwischen bald zwölfjährigen
Beschwerdeführer bei der Frage der Zumutbarkeit der Ausreise nicht als
Kleinkind im anpassungsfähigen Alter qualifiziert. Der Beschwerdeführer dürfte
im Übrigen mit der in seiner Heimat gesprochenen spanischen Sprache vertraut
sein, nachdem seine Mutter kaum Deutsch spricht.
5.3
Das Ergebnis, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin verhältnismässig
ist, kann auch die nach der Praxis zum Bundesgesetz über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer geübte Zurückhaltung bei der Ausweisung von
Personen, die ausgesprochen lange hier gelebt haben, nicht ändern: Solche Ausländer
durften in der Regel nicht schon wegen einer einzelnen Straftat ausgewiesen
werden, selbst wenn diese schwerer Natur war. Vielmehr war eine Ausweisung
grundsätzlich erst bei wiederholten Straftaten von einigem Gewicht angebracht;
zudem war diese Massnahme bei sehr langer Anwesenheit in der Regel erst
anzuordnen, wenn eine sich zusehends verschlechternde Situation vorlag, das
heisst, wenn der Ausländer, statt sich zu bessern, mit der deliktischen
Tätigkeit fortfuhr und sich namentlich immer schwerere Straftaten zuschulden kommen
liess (BGr, 11. November 2005,2A.387/2005, E. 3.1, und 16. März
2001,2A.468/2000, E. 3b, beides unter www.bger.ch). Die
Beschwerdeführerin hat auch bei Annahme einer 16-jährigen Aufenthaltsdauer
nicht ausgesprochen lange hier gelebt.
Nach dem Gesagten haben die Vorinstanzen zutreffend
angenommen, dass die Voraussetzungen für eine Ausweisung der Beschwerdeführerin
erfüllt sind.
6.
Selbst wenn der vorliegende Fall in materieller Hinsicht nach
dem neuen Recht zu beurteilen wäre, würden die Beschwerdeführenden im
Hauptpunkt nicht durchdringen:
6.1
Zwar ist der beschwerdeführenden Partei aufgrund des Gebots des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999,
SR 101) unter Umständen Gelegenheit zur vorgängigen Stellungnahme zu
geben, wenn das Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz andere
Rechtsgrundlagen als die Vorinstanz anwendet und mit der Erheblichkeit dieser
Rechtsgrundlagen für das Verfahren nicht zu rechnen war (vgl. VGr, 21. Januar
2009, VB.2008.00515, E. 4.2, www.vgrzh.ch; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 7 N. 84 und § 8 N. 19). Darauf hätte aber vorliegend
verzichtet werden können, da sich die Anwendung des neuen Rechts – wie im
Folgenden aufgezeigt wird – soweit hier überprüfbar nicht zu Lasten der
Beschwerdeführenden ausgewirkt hätte (im Übrigen sind die Beschwerdeführenden
nach eigener Einschätzung von der Anwendbarkeit des neuen Rechts ausgegangen
und haben dazu Stellung genommen).
6.2
Nach dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer tritt anstelle
der bisherigen kantonalen Ausweisung nach Art. 10 f. ANAG, deren
Rechtsfolge das Erlöschen der Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung sowie
die Wegweisung in Verbindung mit einer Einreisesperre war (vgl. Art. 9 Abs. 1
lit. d und Abs. 3 lit. b, Art. 11 Abs. 4 ANAG; Marc
Spescha/Peter Sträuli, Ausländerrecht, Kommentar, 2. A., Zürich 2004, S. 60),
der Widerruf der Bewilligungen (Art. 62 f. AuG) zusammen mit der
Wegweisungsverfügung (Art. 66 AuG) und dem (eigens zu verfügenden)
Einreiseverbot (Art. 67 AuG; vgl. auch die Botschaft zum Entwurf des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [BBl 2002, 3809]:
"Die bisherige Ausweisung von Niedergelassenen [Art. 10 ANAG] umfasst
sowohl die Wegweisung aus der Schweiz als auch eine Einreisesperre [Art. 11
Abs. 4 ANAG]. Neben dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung wird daher
– wie beim Widerruf der Aufenthaltsbewilligung – zusätzlich eine
Wegweisung aus der Schweiz [Art. 65] und allenfalls ein Einreiseverbot [Art. 66]
anzuordnen sein").
6.3
Wäre hier unzutreffenderweise nach altem Recht eine kantonale Ausweisung
verfügt worden, hätten deren Rechtsfolgen insoweit aufrechterhalten werden
können, als die Vorinstanzen nach neuem Recht anstelle der Ausweisung einen
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, eine Wegweisung aus der Schweiz sowie
ein Einreiseverbot hätten verfügen können. Da das Verwaltungsgericht
hinsichtlich Wegweisung und Einreiseverbot nicht zuständig ist (vgl. § 43
Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 VRG und Art. 83 lit. c
Ziff. 1 und 4 BGG; vorn 1.1. Abs. 1; allgemein zur fehlenden Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts bei wie hier noch aus dem letzten Jahr stammenden
angefochtenen Entscheiden im Ausländerrecht, wo beim Bundesgericht nur
subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann, VGr, 27. Februar
2009, VB.2009.00045, E. 2.1 f., www.vgrzh.ch), bliebe nur zu prüfen,
ob die Vorinstanzen einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach neuem
Recht hätten verfügen dürfen. Letzteres ist zu bejahen:
6.3.1
Laut Art. 63 Abs. 1 lit. b
AuG kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin
oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet
oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Ein Verstoss gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung ist namentlich gegeben bei einer Missachtung
gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen, mutwilliger
Nichterfüllung der öffentlich- oder privatrechtlichen Verpflichtungen oder wenn
die betroffene Person ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen,
ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten öffentlich
billigt oder dafür wirbt oder wenn sie zum Hass gegen Teile der Bevölkerung
aufstachelt (Art. 80 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der
Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung führt (Art. 80 Abs. 2 VZAE).
6.3.2
Ein Widerrufsgrund liegt nach neuem Recht
auch vor, wenn die betroffene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe
verurteilt worden ist oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von
Art. 64 oder 61 des Strafgesetzbuchs (SR 311.0) angeordnet wurde (vgl. Art. 62
lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG). Der Begriff
"längerfristig" wird vom Gesetzgeber nicht näher definiert (vgl. dazu
VGr, 18. Februar 2009, VB.2008.00532, E. 2.1, www.vgrzh.ch). In der Lehre
wird teilweise die Auffassung vertreten, die längerfristige Freiheitsstrafe
müsse deutlich über einem Jahr liegen (Marc Spescha in: Marc Spescha et al.
[Hrsg.], Migrationsrecht, Kommentar, Zürich 2008, Art. 62 AuG N. 6);
zum Teil wird eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verlangt (so Andreas
Zünd/Ladina Arquint Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und
Fernhaltung, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, S.
311.
ff., 326). Die Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer orientiert sich hinsichtlich der Länge der Freiheitsstrafe an der
bisherigen Praxis, wonach eine Ausweisung bei einer Freiheitsstrafe von zwei
oder mehr Jahren möglich ist (BBl 2002 3709, 3810 mit Hinweis auf BGE 125
II 521).
Das Verwaltungsgericht hat in einem Entscheid vom 21. Januar
2009.
offen gelassen, ob bereits bei einer Freiheitsstrafe von unter zwei Jahren
von einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn der genannten Bestimmung
gesprochen werden kann (VB.2008.00515, E. 4.3.2, www.vgrzh.ch). Indes ist
es in einem jüngeren Entscheid bei einer Freiheitsstrafe von insgesamt
19.
Monaten von einer längerfristigen Freiheitsstrafe ausgegangen (VGr, 18. Februar
2009, VB.2008.00532, E. 3.1, www.vgrzh.ch).
6.3.3
Eine Niederlassungsbewilligung kann auch
widerrufen werden, wenn der betroffene Ausländer oder eine Person, für die er
zu sorgen hat, dauerhaft sowie in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen
ist (Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG).
6.3.4
Die Niederlassungsbewilligung von
Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen
und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, kann nur aus den erstgenannten
beiden Gründen (vorn 6.3.1 f.) widerrufen werden (vgl. Art. 63 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. b und 62 lit. b
AuG). Für die Frage, ob ein bereits verfügter Widerruf der
Niederlassungsbewilligung wegen Sozialabhängigkeit aufgrund dieser Regelung
unzulässig ist, ist aus Gründen der Rechtssicherheit auf den Zeitpunkt der
erstinstanzlichen Verfügung abzustellen.
6.3.5
Die Beschwerdeführerin wurde zu
insgesamt 497 Tagen Gefängnis verurteilt. Diese Freiheitsstrafe liegt deutlich
über einem Jahr. Sie ist nur geringfügig kürzer als die 19-monatige
Freiheitsstrafe, welche das Verwaltungsgericht – wenn auch in einem Fall, bei
welchem es lediglich um die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für den
Ehemann einer Niedergelassenen ging (vorn 6.3.2 Abs. 2) – als längerfristig
im Sinn von Art. 62 lit. b AuG betrachtete. Demzufolge wäre bei Anwendbarkeit
des neuen Rechts der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b in Verbindung mit Art. 63
Abs. 1 lit. a AuG erfüllt gewesen. Weil sich die Beschwerdeführerin
im Mai 2008 noch nicht 15 Jahre in der Schweiz aufgehalten hatte und sie
jahrelang in erheblichem Umfang von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt
werden musste, hätten sich die Vorinstanzen auch auf den Widerrufsgrund der
Sozialabhängigkeit (Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG) stützen können.
Dahingestellt bleiben kann, ob auch der Tatbestand von Art. 63 Abs. 1
lit. b AuG (Verletzung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung) als erfüllt zu betrachten wäre.
6.3.6
Das
Vorliegen eines Widerrufgrundes führt auch unter dem neuen Recht nicht zwingend
dazu, dass die Niederlassungsbewilligung tatsächlich zu widerrufen ist; es
muss beim entsprechenden Entscheid vielmehr jeweils den besonderen Umständen
des Einzelfalles angemessen Rechnung getragen werden (Zünd/Hill, S. 328; zum
früheren Recht BGE 112 Ib 473 E. 4 f.; BGr, 10. Dezember
2004,2A.346/2004 [= Pra 94/2005 Nr. 100], E. 2.2, www.bger.ch; VGr, 8. Februar
2006, VB. 2005.00459, E. 4.1 Abs. 1 und dort erwähnte weitere Entscheide,
www.vgrzh.ch). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss
mit anderen Worten verhältnismässig sein; den Verwaltungsinstanzen kommt
bei diesem Punkt ein gewisses Ermessen zu (zum früheren Recht BGE 112 Ib 473 E. 4 f.; BGr, 11. September
2003,2A.399/2003, E. 2.2.3, und 5. Februar
2003,2A.432/2002, E. 4 [beides unter www.bger.ch]).
Dessen Ausübung prüft das Verwaltungsgericht gemäss § 50 VRG nur auf
Überschreiten oder Missbrauch hin. Bei diesem Entscheid sind die öffentlichen
Interessen, die persönlichen Verhältnisse und der Grad der Integration des
betroffenen Ausländers zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG).
Im Einzelnen herangezogen werden können bei der
Interessenabwägung die Kriterien für eine Ausweisung gemäss Art. 16 Abs. 3
ANAV, welche schon beim Widerruf von Niederlassungsbewilligungen nach altem
Recht analog verwendet wurden (VGr, 9. November 2005, VB.2005.00163,
E. 7 Abs. 1, www.vgrzh.ch): Der Umstand, dass Art. 96 Abs. 1
AuG diese Kriterien nicht ausdrücklich nennt, spricht nicht gegen deren
Anwendung unter dem neuen Recht (vgl. Rahel Martin-Küttel,
Aufenthaltsbeendigung nach altem und neuem Recht, in: Alberto Achermann et al.
[Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2006/2007, Bern 2007, S. 3 ff., 9;
ferner VGr, 21. Januar 2009, VB.2008.00515, E. 4.2 Abs. 2,
www.vgrzh.ch).
Da der Widerruf der Niederlassungsbewilligung anders als
die Ausweisung nach Art. 10 f. ANAG nicht per se
mit einem Einreiseverbot verknüpft ist, ist bei der Interessenabwägung ein zu
Ungunsten der betroffenen Ausländerin strengerer Massstab als bei der
Ausweisung anzulegen. Die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin,
welche nach dem alten Recht – wie aufgezeigt (vorn 3–5) – ausgewiesen werden
durfte, hätte folglich nach neuem Recht auf jeden Fall widerrufen werden
können.
7.
7.1
Nach dem Gesagten unterlagen die Beschwerdeführenden mit ihrem Rekurs zu
Recht. Damit waren – unter Vorbehalt der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
– die Kosten des Rekursverfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und
stand diesen keine Parteientschädigung zu (§§ 13 Abs. 2 Satz 1 und 17
Abs. 2 VRG).
7.2
Privaten kann gestützt auf § 16 Abs. 1 VRG die Bezahlung von
Verfahrenskosten erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Darüber hinaus hat die
Partei unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, sofern sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Der Rekurs der Beschwerdeführenden war entgegen dem
Dafürhalten der Vorinstanz nicht offensichtlich aussichtslos. Aktenkundig ist
sodann, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls bis 19. Dezember 2007
Sozialhilfe bezog. Es ist davon auszugehen, dass sie auch noch im Zeitpunkt der
Rekurseinreichung mittellos war. Zudem waren die Beschwerdeführenden im
Rekursverfahren auf einen Rechtsbeistand angewiesen. Infolgedessen ist der
vorinstanzliche Entscheid gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG mit Bezug auf
die Kostenauflage sowie die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung
(Dispositiv-Ziffern II f.) aufzuheben. Für das Rekursverfahren ist der
Beschwerdeführerin Kostenfreiheit zu gewähren und ihre Rechtsvertreterin als
unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Die Festlegung der Entschädigung für die als unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu bestellende Vertreterin der Beschwerdeführerin ist Sache
der Vorinstanz (vgl. VGr, 29. April 2004, VB.2004.00009, E. 2.5, www.vgrzh.ch).
8.
Zusammenfassend ist die Beschwerde hinsichtlich der
Kostenauflage und Verweigerung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege im
Rekursverfahren teilweise gutzuheissen. Im Übrigen – auch insoweit, als die
Beschwerdeführenden einen Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz gestellt haben sollten (vgl. vorn III) – ist sie abzuweisen.
9.
Weil die Beschwerdeführenden überwiegend unterliegen, sind
ihnen die Gerichtskosten – wiederum unter Vorbehalt der Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege – aufzuerlegen und steht ihnen keine
Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70
VRG, § 17 Abs. 2 VRG). Die Voraussetzungen für die Gewährung
umfassender unentgeltlicher Rechtspflege (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG,
hiervor 7.2 Abs. 1) sind auch für das Beschwerdeverfahren erfüllt,
insbesondere weil nach wie vor davon auszugehen ist, dass die
Beschwerdeführerin auf Sozialhilfe angewiesen, also mittellos ist.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Den Beschwerdeführenden wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren Kostenfreiheit gewährt und
Rechtsanwältin C als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben. Diese
wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert einer nicht erstreckbaren
Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses eine detaillierte
Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen im
Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen
festgesetzt würde;
und entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffern
II und III im Beschluss des Regierungsrats vom 22. Oktober 2008 werden
aufgehoben. Den Beschwerdeführenden wird für das Rekursverfahren
Kostenfreiheit gewährt und Rechtsanwältin C als unentgeltliche
Rechtsbeiständin beigegeben. Die Rekurskosten verbleiben der Staatskasse. Eine
Parteientschädigung für das Rekursverfahren wird nicht zugesprochen. Der
Regierungsrat wird eingeladen, die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren festzusetzen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an: …