VB.2008.00571
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00571
23. Dezember 2008Deutsch4 min
(URT.2008.11106)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2008.00571
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.12.2008
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Gesundheitswesen
Betreff:
Tierschutz
Abschreibung des Beschwerdeverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit
Die ursprünglich angeordnete p r o v i s o r i s c h e Beschlagnahme von zwei Hunden (mangelhafte hygienische Verhältnisse und unzureichende Ernährung), die Anknüpfungspunkt für das Rechtsmittelverfahren bildet, ist inzwischen durch eine d e f i n i t i v e Beschlagnahme ersetzt worden.
Stichworte:
BESCHLAGNAHME
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
HUND
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
TIERHALTUNG
TIERSCHUTZ
Rechtsnormen:
§ 11 KTSchG
Art. 24 Abs. I TSchG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00571
Verfügung
des Einzelrichters
vom 23. Dezember 2008
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Felix
Helg.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Tierschutz.
Der
Einzelrichter
hat,
nach Einsichtnahme in
- die Verfügung
des Veterinäramtes vom 23. Oktober 2008, womit die beiden Hunde von A, C
und D, vorsorglich beschlagnahmt wurden und dem Lauf der Rekursfrist und einem
allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen wurde,
- die Verfügung
der Gesundheitsdirektion vom 17. November 2008, worin ein Rekurs gegen die
Verfügung des Veterinäramtes vom 23. Oktober 2008 abgewiesen wurde,
- die Beschwerde
von A vom 1. Dezember 2008 mit den Anträgen, es sei die Verfügung der
Gesundheitsdirektion vom 17. November 2008 aufzuheben und es sei der
Entzug der aufschiebenden Wirkung aufzuheben, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Staates,
- die
Beschwerdeantwort des Veterinäramtes vom 11. Dezember 2008 mit dem Antrag,
die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen,
- die Vernehmlassung
der Gesundheitsdirektion vom 11. Dezember 2008 mit dem Antrag, es sei die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist,
in Erwägung, dass
- mit Verfügung des
Beschwerdegegners vom 2. Dezember 2008 (Beilageakten des Beschwerdegegners
und zusätzlich vom Beschwerdegegner dem Verwaltungsgericht separat zugesandt)
-- die
beiden Hunde definitiv beschlagnahmt werden (Disp. Ziff. I),
-- für den Hund C die Euthanasierung vorgesehen wird, es sei
denn, er könne innert weniger Wochen geeignet platziert werden (Disp. Ziff. II
erster Teil),
-- der
Hund D geeignet umplatziert wird (Disp. Ziff. II zweiter Teil),
-- für den Beschwerdeführer ein unbefristetes Tierhalteverbot
ausgesprochen wird (Disp. Ziff. III),
und dem Lauf
der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen
wird (Disp. Ziff. VII Abs. 2),
- hinsichtlich
der Beschlagnahme die provisorische Anordnung gemäss Verfügung vom
Sachverhalt
23. Oktober 2008 durch die definitive Anordnung gemäss Disp. Ziff. I der
Verfügung vom 2. Dezember 2008 ersetzt worden ist,
- infolgedessen
die provisorische Beschlagnahme keine Wirkung mehr zeitigt und das
Beschwerdeverfahren, das an der provisorischen Beschlagnahme anknüpft, gegen-standslos
wird,
- deshalb das
Beschwerdeverfahren VB.2008.00571 als gegenstandslos geworden abzuschreiben
ist,
- im Übrigen der
Rechtsschutz jetzt an der Verfügung vom 2. Dezember 2008 anzuknüpfen hat
und diese Verfahrensabschreibung die rechtliche Beurteilung in einem allfälligen
weiteren Rechtsmittelverfahren nicht präjudiziert,
- aufgrund der
Umstände dieses Falls und aufgrund des geringen Aufwands für das Gericht die
Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, § 13 N. 27),
- für die Frage,
ob eine Parteientschädigung bei Abschreibung des Verfahrens infolge
Gegenstandslosigkeit zuzusprechen ist, darauf abgestellt werden kann, welche
Partei vermutlich obsiegt hätte (RB 2003 Nr. 4),
- die Prüfung der Erfolgsaussichten
summarisch erfolgt,
- aufgrund des
Charakters einer provisorischen Beschlagnahme die Voraussetzungen für
deren Anordnung nicht zu restriktiv gehandhabt werden dürfen, zumal die
rechtlichen Grundlagen die Behörden dazu anhalten, bei Vernachlässigung der
Tiere bzw. deren Haltung unter ungeeigneten Bedingungen unverzüglich
einzuschreiten (Art. 24 Abs. 1 des [eidgenössischen]
Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005; § 11 Satz 1 des
[kantonalen] Tierschutzgesetzes vom 2. Juni 1991),
- die am
14. Oktober 2008 beim Beschwerdeführer angetroffenen Verhältnisse schriftlich
und fotografisch dokumentiert sind und Defizite in der Haltung der Tiere erkennen
lassen (namentlich hygienische Verhältnisse, Ernährung),
- infolgedessen
ein unverzügliches Einschreiten in Sinn einer provisorischen Massnahme zum Wohl
der Tiere gerechtfertigt war und deshalb davon ausgegangen werden kann, dass
die Erfolgschancen im Rechtsmittelverfahren hinsichtlich der provisorischen Beschlagnahme
gering gewesen wären,
- aus diesen Gründen keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist,
verfügt:
1. Das
Beschwerdeverfahren VB.2008.00571 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Erwägungen
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…