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Entscheid

VB.2008.00571

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00571

23. Dezember 2008Deutsch4 min

(URT.2008.11106)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

23. Oktober 2008 durch die definitive Anordnung gemäss Disp. Ziff. I der

Verfügung vom 2. Dezember 2008 ersetzt worden ist,

- infolgedessen

die provisorische Beschlagnahme keine Wirkung mehr zeitigt und das

Beschwerdeverfahren, das an der provisorischen Beschlagnahme anknüpft, gegen-standslos

wird,

- deshalb das

Beschwerdeverfahren VB.2008.00571 als gegenstandslos geworden abzuschreiben

ist,

- im Übrigen der

Rechtsschutz jetzt an der Verfügung vom 2. Dezember 2008 anzuknüpfen hat

und diese Verfahrensabschreibung die rechtliche Beurteilung in einem allfälligen

weiteren Rechtsmittelverfahren nicht präjudiziert,

- aufgrund der

Umstände dieses Falls und aufgrund des geringen Aufwands für das Gericht die

Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, § 13 N. 27),

- für die Frage,

ob eine Parteientschädigung bei Abschreibung des Verfahrens infolge

Gegenstandslosigkeit zuzusprechen ist, darauf abgestellt werden kann, welche

Partei vermutlich obsiegt hätte (RB 2003 Nr. 4),

- die Prüfung der Erfolgsaussichten

summarisch erfolgt,

- aufgrund des

Charakters einer provisorischen Beschlagnahme die Voraussetzungen für

deren Anordnung nicht zu restriktiv gehandhabt werden dürfen, zumal die

rechtlichen Grundlagen die Behörden dazu anhalten, bei Vernachlässigung der

Tiere bzw. deren Haltung unter ungeeigneten Bedingungen unverzüglich

einzuschreiten (Art. 24 Abs. 1 des [eidgenössischen]

Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005; § 11 Satz 1 des

[kantonalen] Tierschutzgesetzes vom 2. Juni 1991),

- die am

14. Oktober 2008 beim Beschwerdeführer angetroffenen Verhältnisse schriftlich

und fotografisch dokumentiert sind und Defizite in der Haltung der Tiere erkennen

lassen (namentlich hygienische Verhältnisse, Ernährung),

- infolgedessen

ein unverzügliches Einschreiten in Sinn einer provisorischen Massnahme zum Wohl

der Tiere gerechtfertigt war und deshalb davon ausgegangen werden kann, dass

die Erfolgschancen im Rechtsmittelverfahren hinsichtlich der provisorischen Beschlagnahme

gering gewesen wären,

- aus diesen Gründen keine

Parteientschädigung zuzusprechen ist,

verfügt:

1. Das

Beschwerdeverfahren VB.2008.00571 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…