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Entscheid

VB.2008.00575

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00575

6. Mai 2009Deutsch12 min

(URT.2009.11418)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Der

1979 geborene A, Staatsangehöriger von C, stellte am 8. Oktober 2002 bei

der Schweizer Vertretung in D (C) ein Gesuch um Bewilligung eines dreimonatigen

Besuchsaufenthalts bei seinem Vater im Kanton Zürich. Dem Gesuch wurde nicht

stattgegeben. Sein am 30. Oktober 2002 gestelltes Gesuch um Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung zum Besuch eines Deutschkurses und anschliessender

Berufsausbildung im Kanton Zürich wurde ebenfalls abgewiesen.

Am 16. Juni 2006 heiratete A in E (C) die 23 Jahre

ältere, aus C stammende Schweizer Bürgerin F, die zu diesem Zweck nach C

gereist war. Am 16. Juli 2007 stellte F ein Gesuch um Erteilung einer

Einreisebewilligung für A zum Verbleib bei der Ehefrau.

B. Das

Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch mit Verfügung vom 22. Februar

2008 ab. Es erwog im Wesentlichen, dass die Eheleute nicht die Absicht gehabt

hätten, eine wirkliche Ehe zu führen, sondern dass mit dem Eheschluss die

ausländerrechtlichen Vorschriften umgangen werden sollten.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat mit

derselben Begründung wie das Migrationsamt am 29. Oktober 2008 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 3. Dezember 2008 gelangte A an das

Verwaltungsgericht und beantragte, es sei ihm unter vollumfänglicher Aufhebung

des regierungsrätlichen Beschlusses die Einreise- und Aufenthaltsbewilligung

für den Kanton Zürich zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des

Sachverhalts an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen. Ausserdem verlangte er

die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während die Sicherheitsdirektion sich nicht vernehmen

liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats auf Abweisung der

Beschwerde.

Mit Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2008 wurde A

aufgrund seines Wohnsitzes im Ausland die Leistung eines Kostenvorschusses zur

Deckung allfälliger Kosten dieses Verfahrens auferlegt. Die Kaution wurde

fristgemäss bezahlt.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist nach § 43 Abs. 1 lit. h

und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

auf dem Gebiet der Fremdenpolizei nur zulässig, soweit die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht. Bei

Entscheiden über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen wird daher

vorausgesetzt, dass der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes-

oder völkerrechtlichen Anspruch auf deren Erteilung hat (Art. 83 lit. c

Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG] e

contrario; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).

Am 1. Januar 2009 ist die Frist für die Anpassung des

kantonalen Rechts an die Vorgaben von Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) (Rechtsweggarantie) sowie des Bundesgerichtsgesetzes

(Vorinstanzenregelung) abgelaufen (Art. 130 Abs. 3 BGG). Da der

angefochtene Entscheid vor diesem Datum – am 29. Oktober 2008 – ergangen

ist, ändert sich im vorliegenden Fall jedoch nichts an der

verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit (in Analogie zu Art. 132 Abs. 1

BGG; vgl. Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 9. Dezember

2008, RRB 1947/2008).

1.2

Gemäss dem

hier noch anwendbaren Art. 7 Abs. 1 ANAG (vgl. VGr, 7. Januar 2008,

VB.2007.00556, E.2, www.vgrzh.ch) hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer

Bürgers einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG verleiht dem ausländischen

Ehegatten eines Schweizer Bürgers nach fünfjährigem ununterbrochenem und

ordnungsgemässem Aufenthalt einen Anspruch auf die Erteilung der

Niederlassungsbewilligung.

Da der Beschwerdeführer mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet

ist, kann er sich grundsätzlich auf einen Anspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 ANAG berufen.

1.3

Denkbar

ist auch ein Rechtsanspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und diesbezüglich deckungsgleich Art. 13

Abs. 1 BV, die den Schutz des Familienlebens garantieren. Dass die Ehe des

Beschwerdeführers nicht tatsächlich gelebt wird, was grundsätzlich für

Anwendbarkeit der genannten Rechtsgrundlagen vorausgesetzt ist, kann vorliegend

nicht zum Verlust dieser Anspruchsgrundlagen führen, weil das Getrenntleben die

Folge der (hiermit angefochtenen) Verweigerung der Erteilung einer Einreise-

und Aufenthaltsbewilligung ist.

Somit ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Anspruch ausländischer Ehegatten von Schweizer Bürgern auf Erteilung oder Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 ANAG hängt im

Allgemeinen nicht davon ab, ob die Ehe intakt ist und tatsächlich gelebt wird.

Nach Art. 7 Abs. 2 ANAG besteht allerdings dann kein Anspruch, wenn

die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und

Niederlassung von Ausländern zu umgehen. Erfasst wird davon insbesondere die so

genannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe. Eine Scheinehe zeichnet sich dadurch

aus, dass der Eheschluss nicht von einer Absicht, eine eheliche Gemeinschaft zu

begründen, getragen ist, sondern gewählt wurde, um eine fremdenpolizeiliche

Bewilligung zu erlangen (BGE 128 II 145 E. 2.1).

Dass Ehegatten mit einer Heirat nicht eine eheliche

Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Vorschriften über Aufenthalt und

Niederlassung umgehen wollen, entzieht sich dem direkten Beweis, weil es sich

bei der massgeblichen Absicht um einen inneren Vorgang handelt. Es liegt im

Wesen der Sache, dass ein Eingeständnis einer Scheinehe von derjenigen Person,

die aus der Ehe Rechtsansprüche ableitet, nicht zu erwarten ist. Damit können

Scheinehen prak­tisch nur aufgrund von Indizien nachgewiesen werden (vgl. BGE

122.

II 295). Der Regierungsrat hat diese Grundsätze zutreffend dargelegt (§ 28

in Verbindung mit § 70 VRG).

Bei der Würdigung der Indizien ist zu berücksichtigen,

dass sie gesamthaft zu beurteilen sind. Eine Vielzahl einzelner Umstände, die

für sich allein den Bestand einer echten Ehe nicht infrage zu stellen

vermöchten, kann gesamthaft die Schlussforderung rechtfertigen, eine Ehe sei

geschlossen worden, ohne dass der Wille zu einer echten Lebensgemeinschaft

bestand.

2.2

Als

Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe führt der Regierungsrat die Interessenlage

des Beschwerdeführers, den Altersunterschied und unglaubwürdige Angaben der Eheleute

ins Feld. Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz zu Recht davon

ausgegangen ist, der Beschwerdeführer sei eine Scheinehe eingegangen.

2.2.1

Wie der Regierungsrat zu Recht vorbringt, hatte der Beschwerdeführer

spätestens seit dem Jahr 2000 ein grosses Interesse an einer Übersiedlung in

die Schweiz, zumal seine nächsten Angehörigen, namentlich sein Vater und seine

Schwestern hier ansässig sind. Dieser Wunsch zur Einreise drückte sich auch in

den im Jahr 2002 gestellten Einreise- bzw. Aufenthaltsgesuchen aus. Der

Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er hätte F, die er bereits im Jahr 2000

kennen gelernt hätte, nicht erst im Jahr 2006 geheiratet, wenn es ihm um den

Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung gegangen wäre. Dieser Einwand vermag nicht

zu überzeugen. Vielmehr erweckt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer F

heiratete, nachdem seine beiden zuvor gestellten Gesuche um Erteilung einer

Einreise- bzw. Aufenthaltsbewilligung abschlägig beschieden worden waren, den

Eindruck, dass es sich bei der Heirat um einen weiteren Versuch zur Erlangung

einer Anwesenheitsberechtigung handeln könnte.

2.2.2

Ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe stellt der

Altersunterschied der Ehegatten von 23 Jahren dar. Der Regierungsrat räumt zwar

ein, dass es tatsächlich gelebte Ehen gebe, in denen die Ehegatten einen

ähnlich grossen Altersunterschied aufwiesen; dies komme allerdings

"ausschliesslich dann vor, wenn der Mann der ältere Ehepartner" sei.

Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass dies nicht zwingend der Fall sein

muss, vielmehr kann auch die Frau die ältere Ehepartnerin einer tatsächlich

gelebten Ehe sein. Das Indiz des grossen Altersunterschieds verliert indes auch

dadurch nicht an Gewicht.

2.2.3

Als gewichtige Indizien sind die widersprüchlichen Angaben der Eheleute

anlässlich deren persönlichen Befragungen zu würdigen:

F nannte ein falsches Geburtsdatum

des Beschwerdeführers. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Geburtstag spiele

in seinem Kulturkreis eine sekundäre Rolle, überzeugt angesichts der Aussage

seiner Ehefrau, von ihm Geburtstagsgeschenke erhalten zu haben, nicht. Vielmehr

zeigt dies, dass den Gatten wesentliche Daten des jeweils anderen nicht bekannt

sind.

2.2.4

Widersprüchlich sind auch die Aussagen der Gatten über die an der Trauung

anwesenden Personen. Während der Beschwerdeführer angab, ein Freund von ihm und

eine Freundin seiner Ehefrau als Trauzeugen sowie ein Onkel seien anwesend

gewesen, erklärte seine Ehefrau, neben dem Traupaar seien lediglich ihre Tante

und der Onkel des Beschwerdeführers anwesend gewesen, die auch selbst die Rolle

der Trauzeugen übernommen hätten. Wie der Regierungsrat zu Recht festgestellt

hat, deuten die mangelhaften Erinnerungen an die Hochzeitszeremonie darauf hin,

dass es sich bei der Heirat "um eine von Emotionen losgelöste Erfüllung

notwendiger Formalitäten" handelte.

2.2.5

Widersprüchlich erscheint sodann, dass der Beschwerdeführer auf die Frage,

ob die Eheleute je zusammengewohnt hätten, antwortete, sie hätten während der

Ferien von F in E (C) im Hotel zusammengewohnt. Dagegen erklärte F auf die

Frage, wie die Beziehung bis zur Heirat gelebt worden sei, wenn sie nach C

gehe, lebe sie jeweils beim Beschwerdeführer zu Hause. Dieser lebe in einer

gemieteten Zweizimmerwohnung in G. Hierzu bleibt anzufügen, dass die beiden

genannten Städte rund 600 km von einander entfernt liegen.

2.2.6

Auffallend ist weiter, dass der Beschwerdeführer sehr wenig bzw. keine

Kenntnisse über Familienangehörige, Freunde oder Bekannte seiner Ehefrau hatte.

So kannte er noch nicht einmal die Namen ihrer beider Kinder und erklärte,

diese nicht "persönlich" zu kennen. Seine Ehefrau dagegen gab zu

Protokoll, der Beschwerdeführer kenne ihre in Afrika lebenden Verwandten und

Bekannten sowie ihre Kinder.

In seiner Beschwerdeschrift

erklärt der Beschwerdeführer dann, seine Ehefrau sei ein einziges Mal mit ihren

Kindern in C bei ihm zu Besuch gewesen. Er habe daher zuvor korrekterweise

angegeben, die Kinder seiner Gattin nicht (näher) zu kennen, wobei zu bedenken

sei, dass der englische Ausdruck "to know" diverseste Grade des

Jemanden-Kennens umfasse. In diesem Zusammenhang bietet der Beschwerdeführer

die Befragung seiner Ehegattin, von deren Sohn und von einer ihrer Töchter als

Zeugen sowie die eigene Beweisaussage an und rügt zugleich, die Vorinstanz habe

das rechtliche Gehör verletzt, indem sie auf die Abnahme der angebotenen

Beweismittel verzichtet habe. Da es im pflichtgemässen Ermessen des Regierungsrats

steht zu entscheiden, ob ein Beweismittel einen Einfluss auf den

Verfahrensausgang hat, ist in dessen vorweggenommener Beweiswürdigung keine

Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. Die angebotenen Einvernahmen

können auch im Beschwerdeverfahren unterbleiben. Denn selbst wenn durch die

Zeugeneinvernahme der Widerspruch betreffend die Frage, ob der Beschwerdeführer

und die Kinder seiner Ehefrau sich kennen oder nicht, behoben würde, änderte

sich an der Gesamtwürdigung der Umstände nichts.

2.3

Die Rüge

des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die lange "Kennenlernphase"

von sechs Jahren vor der Heirat, das weitere Jahr vor Stellung des Einreise-

und Aufenthaltsgesuchs, den intensiven telefonischen Kontakt sowie die regelmässigen

Besuche völlig unberücksichtigt gelassen, stösst ins Leere.

Zum einen hat sich die Vorinstanz ausführlich mit dem

Zeitpunkt, in welchem sich die Eheleute kennengelernt haben, auseinander

gesetzt. Ihre Schlussfolgerung, dass sie sich möglicherweise später – erst nach

dem Jahr 2000 – kennengelernt haben könnten, erscheint nachvollziehbar. Zum

anderen unterliess es der Beschwerdeführer, die behaupteten regelmässigen Kontakte

oder die Behauptung, dass die Gatten sich bereits sechs Jahre vor der Heirat

kennen gelernt hätten, näher zu substanziieren oder mit objektiven Beweismitteln

zu belegen (so würden sich beispielsweise Auszüge betreffend den

Telefonanschluss der Ehefrau, Hotelrechnungen, Briefe, Fotografien oder auch

Passstempel eignen). Stattdessen beantragt er die Zeugenbefragung seiner

Ehefrau und seines Vaters sowie die eigene Beweisaussage. Darauf kann jedoch

verzichtet werden. Selbst wenn die Ehefrau und der Vater des Beschwerdeführers

die im Rahmen der vorliegend zu prüfenden Beschwerde vorgebrachte Darstellung

des Beschwerdeführers bestätigten, würde dies den Verfahrensausgang nicht

beeinflussen, haben doch alle drei genannten Personen ein ausgeprägtes persönliches

Interesse am Ausgang des Verfahrens, weshalb die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen

deutlich eingeschränkt wäre. Auch ist weder ersichtlich noch wurde dargetan,

inwiefern sich der Vater des Beschwerdeführers überhaupt aus eigener

Wahrnehmung zu den behaupteten Kontakten äussern könnte.

2.4

Nach der

allgemeinen Lebenserfahrung lassen diese deutlichen Indizien nur den Schluss

zu, dass es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Ehe um eine Scheinehe handelt.

Dem Beschwerdeführer ist es im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht

nicht gelungen, die eben dargelegte gerichtliche Würdigung durch substanziierte

und belegte Darlegung der von ihm behaupteten Heirat mit der Absicht, eine

echte Lebensgemeinschaft zu führen, umzustossen.

Infolge erstellter Scheinehe vermag Art. 7 Abs. 1

ANAG dem Beschwerdeführer folglich ebenso wenig einen Anspruch auf die

Erteilung einer Aufenthalts- bzw. Einreisebewilligung zu verschaffen wie Art. 8

Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Aus diesen Gründen ist die

Beschwerde abzuweisen.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG;

§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet

die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…

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