VB.2008.00575
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00575
6. Mai 2009Deutsch12 min
(URT.2009.11418)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00575
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 06.05.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Aufenthaltsbewilligung
Nach mehreren gescheiterten Versuchen, eine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz zu erhalten, heiratete der Beschwerdeführer eine 23 Jahre ältere Schweizerin. Indizien für eine Scheinehe sind vorliegend der Altersunterschied, das grosse Interesse des Beschwerdeführers an der Einreise in die Schweiz, wo seine Familie lebt, widersprüchliche Aussagen der Ehegatten. Aufgrund dessen wurde die Erteilung der Aufenthalts- und Einreisebewilligung zu Recht verweigert.
Abweisung
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
EINREISEBEWILLIGUNG
SCHEINEHE
Rechtsnormen:
Art. 7 Abs. I ANAG
Art. 7 Abs. II ANAG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2008.00575
Entscheid
der 2. Kammer
vom 6. Mai 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Jasmin Malla.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der
1979 geborene A, Staatsangehöriger von C, stellte am 8. Oktober 2002 bei
der Schweizer Vertretung in D (C) ein Gesuch um Bewilligung eines dreimonatigen
Besuchsaufenthalts bei seinem Vater im Kanton Zürich. Dem Gesuch wurde nicht
stattgegeben. Sein am 30. Oktober 2002 gestelltes Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung zum Besuch eines Deutschkurses und anschliessender
Berufsausbildung im Kanton Zürich wurde ebenfalls abgewiesen.
Am 16. Juni 2006 heiratete A in E (C) die 23 Jahre
ältere, aus C stammende Schweizer Bürgerin F, die zu diesem Zweck nach C
gereist war. Am 16. Juli 2007 stellte F ein Gesuch um Erteilung einer
Einreisebewilligung für A zum Verbleib bei der Ehefrau.
B. Das
Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch mit Verfügung vom 22. Februar
2008 ab. Es erwog im Wesentlichen, dass die Eheleute nicht die Absicht gehabt
hätten, eine wirkliche Ehe zu führen, sondern dass mit dem Eheschluss die
ausländerrechtlichen Vorschriften umgangen werden sollten.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat mit
derselben Begründung wie das Migrationsamt am 29. Oktober 2008 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 3. Dezember 2008 gelangte A an das
Verwaltungsgericht und beantragte, es sei ihm unter vollumfänglicher Aufhebung
des regierungsrätlichen Beschlusses die Einreise- und Aufenthaltsbewilligung
für den Kanton Zürich zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des
Sachverhalts an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen. Ausserdem verlangte er
die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während die Sicherheitsdirektion sich nicht vernehmen
liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats auf Abweisung der
Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2008 wurde A
aufgrund seines Wohnsitzes im Ausland die Leistung eines Kostenvorschusses zur
Deckung allfälliger Kosten dieses Verfahrens auferlegt. Die Kaution wurde
fristgemäss bezahlt.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist nach § 43 Abs. 1 lit. h
und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
auf dem Gebiet der Fremdenpolizei nur zulässig, soweit die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht. Bei
Entscheiden über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen wird daher
vorausgesetzt, dass der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes-
oder völkerrechtlichen Anspruch auf deren Erteilung hat (Art. 83 lit. c
Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG] e
contrario; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).
Am 1. Januar 2009 ist die Frist für die Anpassung des
kantonalen Rechts an die Vorgaben von Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) (Rechtsweggarantie) sowie des Bundesgerichtsgesetzes
(Vorinstanzenregelung) abgelaufen (Art. 130 Abs. 3 BGG). Da der
angefochtene Entscheid vor diesem Datum – am 29. Oktober 2008 – ergangen
ist, ändert sich im vorliegenden Fall jedoch nichts an der
verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit (in Analogie zu Art. 132 Abs. 1
BGG; vgl. Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 9. Dezember
2008, RRB 1947/2008).
1.2
Gemäss dem
hier noch anwendbaren Art. 7 Abs. 1 ANAG (vgl. VGr, 7. Januar 2008,
VB.2007.00556, E.2, www.vgrzh.ch) hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer
Bürgers einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG verleiht dem ausländischen
Ehegatten eines Schweizer Bürgers nach fünfjährigem ununterbrochenem und
ordnungsgemässem Aufenthalt einen Anspruch auf die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung.
Da der Beschwerdeführer mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet
ist, kann er sich grundsätzlich auf einen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 ANAG berufen.
1.3
Denkbar
ist auch ein Rechtsanspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und diesbezüglich deckungsgleich Art. 13
Abs. 1 BV, die den Schutz des Familienlebens garantieren. Dass die Ehe des
Beschwerdeführers nicht tatsächlich gelebt wird, was grundsätzlich für
Anwendbarkeit der genannten Rechtsgrundlagen vorausgesetzt ist, kann vorliegend
nicht zum Verlust dieser Anspruchsgrundlagen führen, weil das Getrenntleben die
Folge der (hiermit angefochtenen) Verweigerung der Erteilung einer Einreise-
und Aufenthaltsbewilligung ist.
Somit ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Anspruch ausländischer Ehegatten von Schweizer Bürgern auf Erteilung oder Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 ANAG hängt im
Allgemeinen nicht davon ab, ob die Ehe intakt ist und tatsächlich gelebt wird.
Nach Art. 7 Abs. 2 ANAG besteht allerdings dann kein Anspruch, wenn
die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und
Niederlassung von Ausländern zu umgehen. Erfasst wird davon insbesondere die so
genannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe. Eine Scheinehe zeichnet sich dadurch
aus, dass der Eheschluss nicht von einer Absicht, eine eheliche Gemeinschaft zu
begründen, getragen ist, sondern gewählt wurde, um eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung zu erlangen (BGE 128 II 145 E. 2.1).
Dass Ehegatten mit einer Heirat nicht eine eheliche
Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Vorschriften über Aufenthalt und
Niederlassung umgehen wollen, entzieht sich dem direkten Beweis, weil es sich
bei der massgeblichen Absicht um einen inneren Vorgang handelt. Es liegt im
Wesen der Sache, dass ein Eingeständnis einer Scheinehe von derjenigen Person,
die aus der Ehe Rechtsansprüche ableitet, nicht zu erwarten ist. Damit können
Scheinehen praktisch nur aufgrund von Indizien nachgewiesen werden (vgl. BGE
122.
II 295). Der Regierungsrat hat diese Grundsätze zutreffend dargelegt (§ 28
in Verbindung mit § 70 VRG).
Bei der Würdigung der Indizien ist zu berücksichtigen,
dass sie gesamthaft zu beurteilen sind. Eine Vielzahl einzelner Umstände, die
für sich allein den Bestand einer echten Ehe nicht infrage zu stellen
vermöchten, kann gesamthaft die Schlussforderung rechtfertigen, eine Ehe sei
geschlossen worden, ohne dass der Wille zu einer echten Lebensgemeinschaft
bestand.
2.2
Als
Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe führt der Regierungsrat die Interessenlage
des Beschwerdeführers, den Altersunterschied und unglaubwürdige Angaben der Eheleute
ins Feld. Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz zu Recht davon
ausgegangen ist, der Beschwerdeführer sei eine Scheinehe eingegangen.
2.2.1
Wie der Regierungsrat zu Recht vorbringt, hatte der Beschwerdeführer
spätestens seit dem Jahr 2000 ein grosses Interesse an einer Übersiedlung in
die Schweiz, zumal seine nächsten Angehörigen, namentlich sein Vater und seine
Schwestern hier ansässig sind. Dieser Wunsch zur Einreise drückte sich auch in
den im Jahr 2002 gestellten Einreise- bzw. Aufenthaltsgesuchen aus. Der
Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er hätte F, die er bereits im Jahr 2000
kennen gelernt hätte, nicht erst im Jahr 2006 geheiratet, wenn es ihm um den
Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung gegangen wäre. Dieser Einwand vermag nicht
zu überzeugen. Vielmehr erweckt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer F
heiratete, nachdem seine beiden zuvor gestellten Gesuche um Erteilung einer
Einreise- bzw. Aufenthaltsbewilligung abschlägig beschieden worden waren, den
Eindruck, dass es sich bei der Heirat um einen weiteren Versuch zur Erlangung
einer Anwesenheitsberechtigung handeln könnte.
2.2.2
Ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe stellt der
Altersunterschied der Ehegatten von 23 Jahren dar. Der Regierungsrat räumt zwar
ein, dass es tatsächlich gelebte Ehen gebe, in denen die Ehegatten einen
ähnlich grossen Altersunterschied aufwiesen; dies komme allerdings
"ausschliesslich dann vor, wenn der Mann der ältere Ehepartner" sei.
Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass dies nicht zwingend der Fall sein
muss, vielmehr kann auch die Frau die ältere Ehepartnerin einer tatsächlich
gelebten Ehe sein. Das Indiz des grossen Altersunterschieds verliert indes auch
dadurch nicht an Gewicht.
2.2.3
Als gewichtige Indizien sind die widersprüchlichen Angaben der Eheleute
anlässlich deren persönlichen Befragungen zu würdigen:
F nannte ein falsches Geburtsdatum
des Beschwerdeführers. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Geburtstag spiele
in seinem Kulturkreis eine sekundäre Rolle, überzeugt angesichts der Aussage
seiner Ehefrau, von ihm Geburtstagsgeschenke erhalten zu haben, nicht. Vielmehr
zeigt dies, dass den Gatten wesentliche Daten des jeweils anderen nicht bekannt
sind.
2.2.4
Widersprüchlich sind auch die Aussagen der Gatten über die an der Trauung
anwesenden Personen. Während der Beschwerdeführer angab, ein Freund von ihm und
eine Freundin seiner Ehefrau als Trauzeugen sowie ein Onkel seien anwesend
gewesen, erklärte seine Ehefrau, neben dem Traupaar seien lediglich ihre Tante
und der Onkel des Beschwerdeführers anwesend gewesen, die auch selbst die Rolle
der Trauzeugen übernommen hätten. Wie der Regierungsrat zu Recht festgestellt
hat, deuten die mangelhaften Erinnerungen an die Hochzeitszeremonie darauf hin,
dass es sich bei der Heirat "um eine von Emotionen losgelöste Erfüllung
notwendiger Formalitäten" handelte.
2.2.5
Widersprüchlich erscheint sodann, dass der Beschwerdeführer auf die Frage,
ob die Eheleute je zusammengewohnt hätten, antwortete, sie hätten während der
Ferien von F in E (C) im Hotel zusammengewohnt. Dagegen erklärte F auf die
Frage, wie die Beziehung bis zur Heirat gelebt worden sei, wenn sie nach C
gehe, lebe sie jeweils beim Beschwerdeführer zu Hause. Dieser lebe in einer
gemieteten Zweizimmerwohnung in G. Hierzu bleibt anzufügen, dass die beiden
genannten Städte rund 600 km von einander entfernt liegen.
2.2.6
Auffallend ist weiter, dass der Beschwerdeführer sehr wenig bzw. keine
Kenntnisse über Familienangehörige, Freunde oder Bekannte seiner Ehefrau hatte.
So kannte er noch nicht einmal die Namen ihrer beider Kinder und erklärte,
diese nicht "persönlich" zu kennen. Seine Ehefrau dagegen gab zu
Protokoll, der Beschwerdeführer kenne ihre in Afrika lebenden Verwandten und
Bekannten sowie ihre Kinder.
In seiner Beschwerdeschrift
erklärt der Beschwerdeführer dann, seine Ehefrau sei ein einziges Mal mit ihren
Kindern in C bei ihm zu Besuch gewesen. Er habe daher zuvor korrekterweise
angegeben, die Kinder seiner Gattin nicht (näher) zu kennen, wobei zu bedenken
sei, dass der englische Ausdruck "to know" diverseste Grade des
Jemanden-Kennens umfasse. In diesem Zusammenhang bietet der Beschwerdeführer
die Befragung seiner Ehegattin, von deren Sohn und von einer ihrer Töchter als
Zeugen sowie die eigene Beweisaussage an und rügt zugleich, die Vorinstanz habe
das rechtliche Gehör verletzt, indem sie auf die Abnahme der angebotenen
Beweismittel verzichtet habe. Da es im pflichtgemässen Ermessen des Regierungsrats
steht zu entscheiden, ob ein Beweismittel einen Einfluss auf den
Verfahrensausgang hat, ist in dessen vorweggenommener Beweiswürdigung keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. Die angebotenen Einvernahmen
können auch im Beschwerdeverfahren unterbleiben. Denn selbst wenn durch die
Zeugeneinvernahme der Widerspruch betreffend die Frage, ob der Beschwerdeführer
und die Kinder seiner Ehefrau sich kennen oder nicht, behoben würde, änderte
sich an der Gesamtwürdigung der Umstände nichts.
2.3
Die Rüge
des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die lange "Kennenlernphase"
von sechs Jahren vor der Heirat, das weitere Jahr vor Stellung des Einreise-
und Aufenthaltsgesuchs, den intensiven telefonischen Kontakt sowie die regelmässigen
Besuche völlig unberücksichtigt gelassen, stösst ins Leere.
Zum einen hat sich die Vorinstanz ausführlich mit dem
Zeitpunkt, in welchem sich die Eheleute kennengelernt haben, auseinander
gesetzt. Ihre Schlussfolgerung, dass sie sich möglicherweise später – erst nach
dem Jahr 2000 – kennengelernt haben könnten, erscheint nachvollziehbar. Zum
anderen unterliess es der Beschwerdeführer, die behaupteten regelmässigen Kontakte
oder die Behauptung, dass die Gatten sich bereits sechs Jahre vor der Heirat
kennen gelernt hätten, näher zu substanziieren oder mit objektiven Beweismitteln
zu belegen (so würden sich beispielsweise Auszüge betreffend den
Telefonanschluss der Ehefrau, Hotelrechnungen, Briefe, Fotografien oder auch
Passstempel eignen). Stattdessen beantragt er die Zeugenbefragung seiner
Ehefrau und seines Vaters sowie die eigene Beweisaussage. Darauf kann jedoch
verzichtet werden. Selbst wenn die Ehefrau und der Vater des Beschwerdeführers
die im Rahmen der vorliegend zu prüfenden Beschwerde vorgebrachte Darstellung
des Beschwerdeführers bestätigten, würde dies den Verfahrensausgang nicht
beeinflussen, haben doch alle drei genannten Personen ein ausgeprägtes persönliches
Interesse am Ausgang des Verfahrens, weshalb die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen
deutlich eingeschränkt wäre. Auch ist weder ersichtlich noch wurde dargetan,
inwiefern sich der Vater des Beschwerdeführers überhaupt aus eigener
Wahrnehmung zu den behaupteten Kontakten äussern könnte.
2.4
Nach der
allgemeinen Lebenserfahrung lassen diese deutlichen Indizien nur den Schluss
zu, dass es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Ehe um eine Scheinehe handelt.
Dem Beschwerdeführer ist es im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht
nicht gelungen, die eben dargelegte gerichtliche Würdigung durch substanziierte
und belegte Darlegung der von ihm behaupteten Heirat mit der Absicht, eine
echte Lebensgemeinschaft zu führen, umzustossen.
Infolge erstellter Scheinehe vermag Art. 7 Abs. 1
ANAG dem Beschwerdeführer folglich ebenso wenig einen Anspruch auf die
Erteilung einer Aufenthalts- bzw. Einreisebewilligung zu verschaffen wie Art. 8
Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Aus diesen Gründen ist die
Beschwerde abzuweisen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG;
§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…