Lexipedia

Entscheid

VB.2008.00576

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00576

20. Mai 2009Deutsch8 min

(URT.2009.11427)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 11. März 2008 setzte der Gemeinderat Fehraltorf das

Strassenprojekt "Verkehrsberuhigungsmassnahmen Weiherholzstrasse im

Weid-/Zelgliquartier" fest. Die im Auflageverfahren eingegangenen

Einsprachen wurden gestützt auf den Bericht des Büros für Baurechtsfragen vom

26. Februar 2008 abgewiesen.

Erwägungen

II.

Gegen die Projektfestsetzung erhob A am 22. April 2008

Rekurs, wobei er Erklärungen von elf weiteren Personen beilegte, wonach diese

sich am Rekurs beteiligen würden. Mit Beschluss vom 4. November 2008 trat der

Bezirksrat Pfäffikon auf den Rekurs mangels Legitimation der Rekurrierenden

nicht ein. Aufsichtsrechtlich hob er aber das Strassenprojekt vom 11. März 2008

soweit auf, als darin die Markierung eines Mittelstreifens angeordnet wurde.

III.

Mit Eingabe vom 4. Dezember 2008 erhob A Beschwerde gegen

den Beschluss des Bezirksrats Pfäffikon vom 4. November 2008. Der Beschwerde

legte er Erklärungen von sechs Rekurrierenden bei, wonach sich diese am

Verfahren vor Verwaltungsgericht beteiligen würden. Die Beschwerdeführenden

beantragten sinngemäss die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz, mit

der Aufforderung, auf den Rekurs materiell einzutreten.

Der Bezirksrat Pfäffikon verwies mit Eingabe vom 15.

Dezember 2008 auf die Begründung im angefochtenen Entscheid und verzichtete im

Übrigen auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2009

beantragte der Gemeinderat Fehraltorf, es sei auf die Beschwerde nicht

einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdeführenden.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung

mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zuständig. Da die Beschwerdeführenden geltend machen, die Vorinstanz

sei zu Unrecht nicht auf ihren Rekurs eingetreten, berufen sie sich auf eine

formelle Rechtsverweigerung. Diesbezüglich steht ihnen die Legitimation

unabhängig vom Rechtsschutzinteresse in der Sache selbst zu (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 28). Damit sind sie zur Beschwerde

legitimiert. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführenden machen

geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf ihren Rekurs nicht eingetreten. Der

Beschwerdegegner habe mit dem Eintreten auf die Einsprache die Legitimation

bereits anerkannt. Die Begründung der Vorinstanz, dass ein rekursberechtigter

Anwohner mehr als alle andern Anwohner betroffen sein müsse, laufe

schlussendlich darauf hinaus, dass in gewissen Situationen keiner der

betroffenen Anwohner rekursberechtigt sei. Für jede Anordnung einer Behörde

müsse es ohne Ausnahme eine übergeordnete Instanz geben, die die Beschlüsse

überprüfe. Die Beschwerdeführenden seien legitimiert, weil mit dem strittigen

Projekt für die einzige Zufahrt zu ihren Anwesen eine Verschlechterung der

Verkehrssicherheit für sie und ihre Besucher resultiere. Sie hätten keine

andere Wahl, als diese Strasse zu benützen.

3.

Gemäss § 21 lit. a VRG

ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und

ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung und Aufhebung hat. § 21

lit. a VRG gilt auch in Projektfestsetzungsverfahren nach § 17 des

Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrassG; vgl. § 17

Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 StrassG). Das schutzwürdige

Interesse besteht im materiellen Nutzen, den das erfolgreiche Rechtsmittel dem

Einsprecher/Rekurrenten eintragen würde, bzw. in der Abwendung eines materiellen

oder ideellen Nachteils, den der negative Entscheid für ihn zur Folge hätte.

Dabei muss er allerdings stärker als die Allgemeinheit betroffen sein, mithin

in einer spezifischen Beziehung zum Streitgegenstand stehen; die Geltendmachung

öffentlicher Interessen genügt nicht (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 21

N. 21).

Die Vorinstanz hat darauf

hingewiesen, dass die neuere Rechtsprechung den Kreis der Rekursberechtigten bei

der Anfechtung von Verkehrsanordnungen erheblich eingeschränkt habe und diese

Praxis auch bei der Anfechtung von Strassenprojekten Anwendung finde. Auf diese

zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

4.

Die Beschwerdeführenden zeigen nicht auf, inwiefern sie

die Voraussetzungen an die Rekurslegitimation im vorinstanzlichen Verfahren

erfüllt haben sollten. Aus dem Umstand, dass der Gemeinderat deren Einsprachen

im Projektfestsetzungsverfahren behandelte, können die Beschwerdeführenden

nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Vorinstanz hatte unabhängig vom Entscheid

im Einspracheverfahren von Amtes wegen als Prozessvoraussetzung zu prüfen, ob

die damaligen Rekurrierenden zum Rekurs legitimiert seien.

Unzutreffend ist auch die Ansicht der Beschwerdeführenden,

wenn sie geltend machen, es sei nicht im Sinne der Gesetzgebung, wenn

Gemeindebehörden Beschlüsse erlassen könnten, deren Überprüfung nicht möglich

sei. Es ist gerade der Sinn der Anforderungen von § 21 VRG,

Popularbeschwerden zu verhindern (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 21 N. 1). Dennoch sind die Gemeindebehörden bei ihren

Entscheiden an das Gesetz gebunden und können Rechtsverletzungen von den

Aufsichtsbehörden auch dann geahndet werden, wenn keine zum Rekurs

legitimierten Dritten vorhanden sind. Die Befugnis zur Aufsichtsbeschwerde

hängt nicht von einer besonderen Legitimation ab (Kölz/Bosshart/Röhl,

Vorbem. zu §§ 19–28 N. 36). Entsprechend hat denn auch die

Vorinstanz das Projekt im Entscheid vom 4. November 2008 aufsichtsrechtlich

teilweise aufgehoben.

5.

Wenn die Beschwerdeführenden

geltend machen, die vorgesehenen Massnahmen (Rechtsvortritt und Schwellen)

würden zu Unfällen führen, so zeigen sie damit gerade nicht auf, inwiefern sie

stärker als die Allgemeinheit von diesen Massnahmen betroffen sein sollten. Sie

behaupten denn auch nicht, dass die vorgesehenen Massnahmen in unmittelbarer

Nähe zu Zufahrten von ihren Grundstücken auf das übergeordnete Strassennetz

liegen würden, was allenfalls eine besondere Betroffenheit darstellen könnte.

Die Beschwerdeführenden betonen selber, dass die Zufahrten und Zugänge zu ihren

Liegenschaften nie Gegenstand des Verfahrens gewesen seien. Es gehe allein um

die neu entstehende Unfallgefahr, der sie als Strassenbenützer der

Weiherholzstrasse ausgesetzt seien. Die von den Beschwerdeführenden behauptete

Gefährdung durch die vorgesehenen Massnahmen betrifft aber jeden

Strassenbenützer in gleichem Masse. Eine besondere Betroffenheit der Beschwerdeführenden

lässt sich daraus gerade nicht ableiten. Daran ändert auch nichts, wenn sie

geltend machen, sie hätten keine andere Wahl, als die Weiherholzstrasse

zu benützen. Auch der Umstand, dass eine Strasse regelmässig benützt wird,

vermag noch keine besondere Betroffenheit im Sinne von § 21 lit. a VRG zu

begründen. Ansonsten liesse sich bei baulichen Massnahmen und anderen

Verkehrsanordnungen die Popularbeschwerde nicht verhindern, könnte doch fast

immer von einer praktisch unbeschränkten Anzahl von Strassenbenützern geltend

gemacht werden, sie würden die betroffene Strasse regelmässig benützen. Eine

Abgrenzung gegenüber der verpönten Popularbeschwerde wäre nicht mehr

gewährleistet, wenn die regelmässige Benützung einer Strasse als

legitimationsbegründend zur Anfechtung von baulichen Massnahmen und anderen

Verkehrsanordnungen beurteilt würde. Die Vorinstanz ist daher zu Recht von der

fehlenden Rekurslegitimation der Beschwerdeführenden ausgegangen und deshalb

auf ihren Rekurs nicht eingetreten.

6.

Gestützt auf die dargelegten

Gründe erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss

sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen als

unterliegender Partei gemäss § 17 Abs. 2 VRG von vornherein nicht zu.

Dem obsiegenden Beschwerdegegner ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren

keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm aus dem Beschwerdeverfahren kein

übermässiger Aufwand erwachsen ist (BEZ 2005 Nr. 15).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten

werden den Beschwerdeführenden 1 bis 6 zu je einem Sechstel auferlegt, unter

solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag.

4.

Es werden

keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…