VB.2008.00576
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00576
20. Mai 2009Deutsch8 min
(URT.2009.11427)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00576
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.05.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Verkehrsberuhigungsmassnahmen
Legitimation von Anwohnern zur Anfechtung von Verkehrsberuhigungsmassnahmen.
(Der Bezirksrat ist auf den Rekurs von Anwohnern gegen Verkehrsberuhigungsmassnahmen mangels Legitimation nicht eingetreten).
Die Rekurslegitimation gemäss § 21 lit. a VRG erfordert, dass der Rekurrent stärker als die Allgemeinheit betroffen ist, mithin in einer spezifischen Beziehung zum Streitgegenstand steht. Die Geltendmachung öffentlicher Interessen genügt dabei nicht. Dies gilt auch bei der Anfechtung von Strassenprojekten (E. 3).
Die Beschwerdeführenden zeigen nicht auf, inwiefern sie die Voraussetzungen an die Rekurslegitimation im vorinstanzlichen Verfahren erfüllt haben sollen. Unzutreffend ist auch ihre Ansicht, dass es nicht im Sinn der Gesetzgebung sei, wenn Gemeindebehörden Beschlüsse erlassen können, deren Überprüfung nicht möglich ist. § 21 VRG bezweckt gerade, Popularbeschwerden zu verhindern (E. 4).
Die Beschwerdeführer behaupten nicht, dass die vorgesehenen Massnahmen in unmittelbarer Nähe von Zufahrten von ihren Grundstücken auf das übergeordnete Strassennetz liegen würden. Wenn sie geltend machen, dass die vorgesehenen Massnahmen zu Unfällen führen würden, zeigen sie nicht auf, inwiefern sie stärker als die Allgemeinheit von diesen Massnahmen betroffen sein sollten. Ein besondere Betroffenheit lässt sich auch nicht dadurch begründen, dass sie die betreffende Strasse regelmässig benützen (E. 5).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
BERÜHRTSEIN
LEGITIMATION
POPULARBESCHWERDE
REKURSLEGITIMATION
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
STRASSENBENUTZUNG
STRASSENPROJEKT
ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT
VERKEHRSBERUHIGUNG
Rechtsnormen:
§ 17 StrassG
§ 21 lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00576
Entscheid
der 3. Kammer
vom 20. Mai 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Ersatzrichter Felix Huber, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
5. E,
6.1 F,
6.2 G,
Zustelladresse: A,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinderat Fehraltorf,
vertreten durch RA H,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verkehrsberuhigungsmassnahmen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 11. März 2008 setzte der Gemeinderat Fehraltorf das
Strassenprojekt "Verkehrsberuhigungsmassnahmen Weiherholzstrasse im
Weid-/Zelgliquartier" fest. Die im Auflageverfahren eingegangenen
Einsprachen wurden gestützt auf den Bericht des Büros für Baurechtsfragen vom
26. Februar 2008 abgewiesen.
Erwägungen
II.
Gegen die Projektfestsetzung erhob A am 22. April 2008
Rekurs, wobei er Erklärungen von elf weiteren Personen beilegte, wonach diese
sich am Rekurs beteiligen würden. Mit Beschluss vom 4. November 2008 trat der
Bezirksrat Pfäffikon auf den Rekurs mangels Legitimation der Rekurrierenden
nicht ein. Aufsichtsrechtlich hob er aber das Strassenprojekt vom 11. März 2008
soweit auf, als darin die Markierung eines Mittelstreifens angeordnet wurde.
III.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2008 erhob A Beschwerde gegen
den Beschluss des Bezirksrats Pfäffikon vom 4. November 2008. Der Beschwerde
legte er Erklärungen von sechs Rekurrierenden bei, wonach sich diese am
Verfahren vor Verwaltungsgericht beteiligen würden. Die Beschwerdeführenden
beantragten sinngemäss die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz, mit
der Aufforderung, auf den Rekurs materiell einzutreten.
Der Bezirksrat Pfäffikon verwies mit Eingabe vom 15.
Dezember 2008 auf die Begründung im angefochtenen Entscheid und verzichtete im
Übrigen auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2009
beantragte der Gemeinderat Fehraltorf, es sei auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdeführenden.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung
mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zuständig. Da die Beschwerdeführenden geltend machen, die Vorinstanz
sei zu Unrecht nicht auf ihren Rekurs eingetreten, berufen sie sich auf eine
formelle Rechtsverweigerung. Diesbezüglich steht ihnen die Legitimation
unabhängig vom Rechtsschutzinteresse in der Sache selbst zu (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 28). Damit sind sie zur Beschwerde
legitimiert. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführenden machen
geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf ihren Rekurs nicht eingetreten. Der
Beschwerdegegner habe mit dem Eintreten auf die Einsprache die Legitimation
bereits anerkannt. Die Begründung der Vorinstanz, dass ein rekursberechtigter
Anwohner mehr als alle andern Anwohner betroffen sein müsse, laufe
schlussendlich darauf hinaus, dass in gewissen Situationen keiner der
betroffenen Anwohner rekursberechtigt sei. Für jede Anordnung einer Behörde
müsse es ohne Ausnahme eine übergeordnete Instanz geben, die die Beschlüsse
überprüfe. Die Beschwerdeführenden seien legitimiert, weil mit dem strittigen
Projekt für die einzige Zufahrt zu ihren Anwesen eine Verschlechterung der
Verkehrssicherheit für sie und ihre Besucher resultiere. Sie hätten keine
andere Wahl, als diese Strasse zu benützen.
3.
Gemäss § 21 lit. a VRG
ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung und Aufhebung hat. § 21
lit. a VRG gilt auch in Projektfestsetzungsverfahren nach § 17 des
Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrassG; vgl. § 17
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 StrassG). Das schutzwürdige
Interesse besteht im materiellen Nutzen, den das erfolgreiche Rechtsmittel dem
Einsprecher/Rekurrenten eintragen würde, bzw. in der Abwendung eines materiellen
oder ideellen Nachteils, den der negative Entscheid für ihn zur Folge hätte.
Dabei muss er allerdings stärker als die Allgemeinheit betroffen sein, mithin
in einer spezifischen Beziehung zum Streitgegenstand stehen; die Geltendmachung
öffentlicher Interessen genügt nicht (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 21
N. 21).
Die Vorinstanz hat darauf
hingewiesen, dass die neuere Rechtsprechung den Kreis der Rekursberechtigten bei
der Anfechtung von Verkehrsanordnungen erheblich eingeschränkt habe und diese
Praxis auch bei der Anfechtung von Strassenprojekten Anwendung finde. Auf diese
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).
4.
Die Beschwerdeführenden zeigen nicht auf, inwiefern sie
die Voraussetzungen an die Rekurslegitimation im vorinstanzlichen Verfahren
erfüllt haben sollten. Aus dem Umstand, dass der Gemeinderat deren Einsprachen
im Projektfestsetzungsverfahren behandelte, können die Beschwerdeführenden
nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Vorinstanz hatte unabhängig vom Entscheid
im Einspracheverfahren von Amtes wegen als Prozessvoraussetzung zu prüfen, ob
die damaligen Rekurrierenden zum Rekurs legitimiert seien.
Unzutreffend ist auch die Ansicht der Beschwerdeführenden,
wenn sie geltend machen, es sei nicht im Sinne der Gesetzgebung, wenn
Gemeindebehörden Beschlüsse erlassen könnten, deren Überprüfung nicht möglich
sei. Es ist gerade der Sinn der Anforderungen von § 21 VRG,
Popularbeschwerden zu verhindern (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 21 N. 1). Dennoch sind die Gemeindebehörden bei ihren
Entscheiden an das Gesetz gebunden und können Rechtsverletzungen von den
Aufsichtsbehörden auch dann geahndet werden, wenn keine zum Rekurs
legitimierten Dritten vorhanden sind. Die Befugnis zur Aufsichtsbeschwerde
hängt nicht von einer besonderen Legitimation ab (Kölz/Bosshart/Röhl,
Vorbem. zu §§ 19–28 N. 36). Entsprechend hat denn auch die
Vorinstanz das Projekt im Entscheid vom 4. November 2008 aufsichtsrechtlich
teilweise aufgehoben.
5.
Wenn die Beschwerdeführenden
geltend machen, die vorgesehenen Massnahmen (Rechtsvortritt und Schwellen)
würden zu Unfällen führen, so zeigen sie damit gerade nicht auf, inwiefern sie
stärker als die Allgemeinheit von diesen Massnahmen betroffen sein sollten. Sie
behaupten denn auch nicht, dass die vorgesehenen Massnahmen in unmittelbarer
Nähe zu Zufahrten von ihren Grundstücken auf das übergeordnete Strassennetz
liegen würden, was allenfalls eine besondere Betroffenheit darstellen könnte.
Die Beschwerdeführenden betonen selber, dass die Zufahrten und Zugänge zu ihren
Liegenschaften nie Gegenstand des Verfahrens gewesen seien. Es gehe allein um
die neu entstehende Unfallgefahr, der sie als Strassenbenützer der
Weiherholzstrasse ausgesetzt seien. Die von den Beschwerdeführenden behauptete
Gefährdung durch die vorgesehenen Massnahmen betrifft aber jeden
Strassenbenützer in gleichem Masse. Eine besondere Betroffenheit der Beschwerdeführenden
lässt sich daraus gerade nicht ableiten. Daran ändert auch nichts, wenn sie
geltend machen, sie hätten keine andere Wahl, als die Weiherholzstrasse
zu benützen. Auch der Umstand, dass eine Strasse regelmässig benützt wird,
vermag noch keine besondere Betroffenheit im Sinne von § 21 lit. a VRG zu
begründen. Ansonsten liesse sich bei baulichen Massnahmen und anderen
Verkehrsanordnungen die Popularbeschwerde nicht verhindern, könnte doch fast
immer von einer praktisch unbeschränkten Anzahl von Strassenbenützern geltend
gemacht werden, sie würden die betroffene Strasse regelmässig benützen. Eine
Abgrenzung gegenüber der verpönten Popularbeschwerde wäre nicht mehr
gewährleistet, wenn die regelmässige Benützung einer Strasse als
legitimationsbegründend zur Anfechtung von baulichen Massnahmen und anderen
Verkehrsanordnungen beurteilt würde. Die Vorinstanz ist daher zu Recht von der
fehlenden Rekurslegitimation der Beschwerdeführenden ausgegangen und deshalb
auf ihren Rekurs nicht eingetreten.
6.
Gestützt auf die dargelegten
Gründe erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss
sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen als
unterliegender Partei gemäss § 17 Abs. 2 VRG von vornherein nicht zu.
Dem obsiegenden Beschwerdegegner ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren
keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm aus dem Beschwerdeverfahren kein
übermässiger Aufwand erwachsen ist (BEZ 2005 Nr. 15).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten
werden den Beschwerdeführenden 1 bis 6 zu je einem Sechstel auferlegt, unter
solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag.
4.
Es werden
keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…