VB.2008.00577
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00577
5. Mai 2009Deutsch27 min
(URT.2009.11374)
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00577
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 05.05.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Verweigerung wirtschaftlicher Hilfe an Selbständigerwerbenden
Die Beschwerde wurde gemäss der von ihrem Ehemann schriftlich bezeugten Behauptung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers um 23.55 Uhr des letzten Tags der Beschwerdefrist in den Briefkasten der Post geworfen und am folgenden Tag im Briefzentrum abgestempelt; es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeerhebung rechtzeitig erfolgte (E. 1.2). Nichteintreten auf den Antrag auf wirtschaftliche Hilfe in den Monaten Mai und Juni 2008 (E. 1.3).
Angesichts der über weite Strecken irrelevanten, weitschweifigen und unübersichtlichen Rekursschrift verweigerte der Bezirksrat nicht das rechtliche Gehör, indem er nicht auf alle Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen detailliert eingegangen ist (E. 2).
Der Beschwerdegegenstand ist auf den von der Sozialbehörde untersuchten Zeitraum von September 2007 bis April 2008 beschränkt. Die Sozialbehörde missachtete den verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheid vom 23. August 2007 nicht (E. 3).
Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe (E. 4.1). Qualifizierte Mitwirkungspflicht des Selbständigwerwerbenden (E. 4.2).
Dem Beschwerdeführer ist der hälftige Grundbedarf eines Zweipersonenhaushalts anzurechnen unabhängig davon, ob seine Partnerin ebenfalls wirtschaftlich unterstützt wird oder nicht und ob ein gefestigtes Konkubinat besteht (E. 5.1.1). Die Frage, ob von einem gefestigten Konkubinat auszugehen ist, ist im vorliegenden Verfahren nicht von Bedeutung (E. 5.1.2). Die Beträge für Krankenkassenprämie und Mietanteil sind nicht zu beanstanden; es ist jedoch ein Einkommensfreibetrag anzurechnen (E. 5.2). Dass die Sozialbehörde angesichts der rudimentären und kaum nachvollziehbaren Aufstellungen des Beschwerdeführers auf die Auszüge des Geschäftskontos abstellten, ist nicht zu beanstanden; hingegen sind die in einigen Monaten auftretenden Verluste ebenso wie die Gewinne zu berücksichtigen (E. 6.1). Die Darlehen der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers für sein Geschäft sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, denn er verwendete sie nicht zur Finanzierung eines Lebensstandards, der die volle Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe als unbillig erschienen liesse (E. 6.3). Für den Zeitraum von September 2007 bis April 2008 ergibt sich ein Gesamtüberschuss von Fr. 75.75 (E. 6.5).
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (E. 7).
Abweisung der Beschwerde soweit Eintreten
Stichworte:
BEGRÜNDUNG
BESCHWERDEFRIST
BESCHWERDEGEGENSTAND
DARLEHEN
EINKOMMEN
EINKOMMENSFREIBETRAG
FAMILIENÄHNLICHE GEMEINSCHAFT
GRUNDBEDARF
MEHRPERSONENHAUSHALT
MITWIRKUNGSPFLICHT
RECHTLICHES GEHÖR
RECHTZEITIGKEIT
SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
VERLUST
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 7 Abs. II VRG
§ 10 Abs. II VRG
§ 11 VRG
§ 53 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00577
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 5. Mai 2009
Mitwirkend:
Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Andreas
Conne.
In Sachen
A,
vertreten durch RA
B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde C,
vertreten durch die Sozialbehörde,
diese vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A stellte am 31. Oktober 2006 bei der Gemeinde C ein
Gesuch um wirtschaftliche Hilfe. Darauf wurde ihm ein Schlüssel zu einer
Notwohnung ausgehändigt und eine Notunterstützung von Fr. 300.-
sowie Fr. 800.- für eine Erstmöblierung der Notwohnung ausbezahlt.
Mit Beschluss vom 18. Dezember 2006 stellte die Sozialbehörde die wirtschaftliche
Hilfe mit sofortiger Wirkung ein, da A die Einkommens- und Vermögenssituation
seiner Lebenspartnerin E, bei der er seit Januar 2003 wohnt, nicht offenlegte.
Die Sozialbehörde ging von einem stabilen Konkubinat aus. Den dagegen erhobenen
Rekurs wies der Bezirksrat F am 30. März 2007 ab, soweit er darauf
eintrat. Das Verwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde am
23. August 2007 teilweise gut, hob den Beschluss des Bezirksrats vom
30. März 2007 und Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses der
Sozialbehörde vom 18. Dezember 2006 auf und wies die Sache zur Ermittlung
des sozialhilferechtlichen Bedarfs von A im Sinne der Erwägungen an die Sozialbehörde
zurück (VGr, 23. August 2007, VB.2007.00217).
B. Die Sozialbehörde stellte A zur Abklärung seines Anspruchs
auf wirtschaftliche Hilfe schriftlich einige Fragen zur finanziellen Situation
des auf ihn eingetragenen Einzelunternehmens G. Nach einer Besprechung der
Sozialbehörde mit dem Buchhalter der Firma G stellte sie Unstimmigkeiten in der
Buchhaltung fest und verlangte von A eine korrigierte Erfolgsrechnung und
Bilanz sowie weitere Unterlagen bis Ende Oktober 2007. Mit Beschluss vom
17. Dezember 2007 beauftragte die Sozialbehörde das Sozialsekretariat, bei
A das schriftliche Einverständnis für eine fachliche Prüfung seiner Firma G
einzuholen (Disp.-Ziff. 1). Nach Vorliegen der Einverständniserklärung
werde die Firma H mit der Wirtschaftsprüfung der Firma G beauftragt; dafür
werde ein Kredit von maximal Fr. 1'500.- erteilt
(Disp.-Ziff. 2). Zur Begründung führte die Sozialbehörde an, eine
Beurteilung der Bedürftigkeit von A sei aufgrund der bisher eingereichten und
vorgelegten Unterlagen nicht möglich, weshalb das kantonale Sozialamt zu einer
Wirtschaftsprüfung durch eine unabhängige Fachstelle rate. Da sich A mit der
Wirtschaftsprüfung zunächst nicht einverstanden erklärt hatte, beschloss die
Sozialbehörde am 14. Januar 2008, A werde ersucht, bis spätestens
31. Januar 2008 einer fachlichen Prüfung der Firma G durch die Firma H
schriftlich zuzustimmen (Disp.-Ziff. 1). Im Falle einer Weigerung
werde die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht verletzt; diesfalls könne weder die
Bedürftigkeit von A noch die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens überprüft
werden, was eine Verweigerung der Sozialhilfe zur Folge hätte
(Disp.-Ziff. 2). Überbrückungshilfen bei bestehender selbständiger
Erwerbstätigkeit seien möglich, sofern ihre wirtschaftliche Tätigkeit langfristig
Erfolg verspreche und die Fürsorgeabhängigkeit beende. Derartige
Überbrückungshilfen setzten die Bereitschaft der hilfesuchenden Person voraus,
innert nützlicher Frist eine fachliche Überprüfung vornehmen zu lassen. Am
22. Januar 2008 erklärte sich A mit der Überprüfung doch einverstanden,
worauf die Sozialbehörde die H damit beauftragte, insbesondere zu beurteilen,
ob die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen
rückwirkend ab 1. September 2007 und die Bedingungen für das
wirtschaftliche Überleben des Betriebs gegeben seien. Die Firma H erstattete am
13. Februar 2008 Bericht und gab der Sozialbehörde Empfehlungen ab.
Grundsätzlich könne eine befristete Unterstützung von A befürwortet werden. Für
einen allfälligen rückwirkenden Anspruch auf Sozialhilfe ab 1. September
2007 müsse eine Abrechnung der Einzelfirma über alle Einnahmen (Zahlungen der
Kunden) und Ausgaben (zwingend erforderliche Investitionen und Betriebskosten)
im Zeitraum 1. September bis 31. Dezember 2007 vorliegen. Aufgrund
der Prüfung werde eine befristete Unterstützung von A bis 30. Juni 2008
empfohlen, wobei ein allfälliger Nettoertrag aus der Vermietung seiner
Eigentumswohnung in die Bedarfsrechnung mit einbezogen werden müsse; die
Betriebskosten dürften Fr. 2'500.- monatlich nicht überschreiten.
Eine Unterstützung mit Sozialhilfe über den 1. Juli 2008 hinaus könne aus
diversen Gründen nicht befürwortet werden.
C. Am 5. Mai 2008 beschloss die Sozialbehörde, dass A
zwischen 1. September 2007 und April 2008 keinen Anspruch auf Sozialhilfe
habe (Disp.-Ziff. 1). Ein sozialhilferechtlicher Anspruch für Mai
und Juni 2008 werde nach Einreichung der Hilfsbuchhaltung sowie des
Privatkonto-Bankauszugs berechnet und ein allfälliger Anspruch bis längstens
30. Juni 2008 gewährt (Disp.-Ziff. 2). In der detaillierten
Berechnung der Monate September bis Dezember 2007 resultiere ein Überschuss von
Fr. 12'686.60, der nicht auf das neue Jahr übertragen worden sei.
Für die Monate Januar bis April 2008 werde ein Überschuss von
Fr. 9'471.15 ausgewiesen. Von Abklärungen über die finanziellen Verhältnisse
von E und deren Anrechnung in der Bedarfsrechnung unter dem Titel stabiles
Konkubinat habe die Sozialbehörde abgesehen, da auch ohne deren Einbezug kein
Anspruch auf Sozialhilfe bestehe.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 23. Juni 2008 an den
Bezirksrat F und beantragte die Aufhebung des Beschlusses der Sozialbehörde vom
5.
Mai 2008 und die Rückweisung des Verfahrens an die Gemeinde C.
Eventualiter sei in Aufhebung von Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses vom
5.
Mai 2008 der Anspruch des Rekurrenten auf Sozialhilfe zu bestimmen.
Subeventualiter sei die Sozialbehörde einzuladen, über den Anspruch des
Rekurrenten auf Sozialhilfe zu entscheiden. Sodann sei dem Rekurrenten für das
Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; eventualiter sei ihm für seine
Kosten und Umtriebe im Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen. Wegen psychischer Probleme der Rechtsvertreterin des Rekurrenten
konnte diese die Rekursschrift nicht fertigstellen. Am 2. Juli 2008
reichte sie innert wiederhergestellter Frist die vervollständigte Rekursschrift
ein. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 31. Oktober 2008 ab, soweit er
darauf eintrat; das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies er ebenfalls
ab und eine Parteientschädigung sprach er nicht zu.
III.
Dagegen erhob A am 8. Dezember 2008 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, es seien Disp.-Ziff. I des
Beschlusses des Bezirksrats F vom 31. Oktober 2008 und
Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses der Sozialbehörde C vom 5. Mai
2008.
aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei für die Zeit vom 1. September
2007.
bis 30. Juni 2008 wirtschaftliche Hilfe in angemessener Höhe
zuzusprechen. Eventualiter sei das Verfahren zur Ermittlung des
sozialhilferechtlichen Bedarfs des Beschwerdeführers für die Zeit vom
1.
September 2007 bis 30. Juni 2008 an die Sozialbehörde C
zurückzuweisen mit der Auflage, die zu ermittelnde Sozialhilfe binnen 60 Tagen
nach Eintritt der Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Entscheids zu
leisten. Weiter beantragte er für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
Eventualiter sei dem Beschwerdeführer für seine Kosten und Umtriebe im
Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Der Bezirksrat schloss am 29. Januar 2009 auf
Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde C beantragte am 26. März 2009
innert erstreckter Frist, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei, und der Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe abzulehnen; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des
Beschwerdeführers.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) zuständig. Im Streit liegt der Anspruch auf Sozialhilfe in den Monaten September
2007.
bis Juni 2008, mithin zehn Monate. Es wurde ein monatlicher Bedarf von
Fr. 1'723.- (September – Dezember 2007) bzw. Fr. 1'678.80
(Januar – April 2008) errechnet. Demnach liegt der Streitwert unter
Fr. 20'000.-, weshalb die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit
fällt (§ 38 Abs. 2 VRG).
1.2
Zu prüfen ist vorab die Frage, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde.
1.2.1
Zur Wahrung der Frist müssen schriftliche
Eingaben spätestens im letztzulässigen Zeitpunkt bei der zuständigen Behörde
eintreffen oder zu deren Handen der Schweizer Post übergeben sein. Dabei darf
die Frist bis zur letzten Sekunde ausgenutzt werden. Sie ist daher gewahrt,
wenn die fristgebundene Verfahrenshandlung am letzten Tag der Frist bis
24.00
Uhr vorgenommen wird. Die Beweislast für das Einhalten der Frist
trägt die handelnde Partei; sie hat für die Rechtzeitigkeit den vollen Bewies
zu erbringen. Als Beweis für die Übergabe zuhanden der Post dient grundsätzlich
der Poststempel. Dem Absender steht jedoch der Beweis offen, dass die Annahme
der Sendung durch die Post schon vor der Abstempelung erfolgte oder dass ein
unrichtiger Stempel angebracht wurde. Im Übrigen reicht bereits der Einwurf in
den Briefkasten der Post oder der Behörde, sofern der Beweis der Rechtzeitigkeit
durch Zeugen oder andere Beweismittel erbracht werden kann (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 11 N. 7 f., mit weiteren
Hinweisen).
1.2.2
Der angefochtene bezirksrätliche
Beschluss wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 6. November
2008.
zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist (§ 53 VRG) begann somit am
7.
November 2008 zu laufen und endete am Montag, 8. Dezember 2008
(§ 70 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 VRG). Die
Beschwerdeschrift datiert vom 8. Dezember 2008, der Poststempel auf dem
Umschlag hingegen vom 9. Dezember 2008, 20 Uhr, Briefzentrum
Zürich-Mülligen. Auf der Rückseite bestätigte der Ehemann der
Rechtsvertreterin, J, die Postaufgabe auf der Hauptpost F am 8. Dezember
2008.
um 23.55 Uhr. Die Rechtsvertreterin sandte dem Verwaltungsgericht ein
E-Mail mit der Beschwerdeschrift als Worddatei "zum Nachweis der
Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung". Die Beschwerde habe sie am
8.
Dezember 2008 um 23.55 Uhr bei der Hauptpost F aufgegeben, was ihr
Ehemann, J, unterschriftlich als Zeuge bestätigt habe. Diese E-Mail traf am
9.
Dezember 2008 um 00.13 Uhr beim Verwaltungsgericht ein. Die Beilagen
zur Beschwerdeschrift sandte sie am 9. Dezember 2008 mit separater
eingeschriebener Post ab.
Aufgrund der langen Zeitspanne zwischen dem angegebenen
Einwurfzeitpunkt und der Stempelung, welche Zweifel an der Rechtzeitigkeit der
Postaufgabe aufkommen liess, holte das Verwaltungsgericht am 19. Dezember
2008.
bei der Hauptpost F einen Bericht betreffend Rechtzeitigkeit der
Postaufgabe ein. Diese antwortete auf entsprechende Frage, an einem Montag um
23.55
Uhr in den Briefeinwurf der Hauptpost F eingeworfene Postsendungen
würden um 18.00 Uhr am Folgetag abgeleitet und bis 20 Uhr im Briefzentrum
8010.
Zürich-Mülligen vearbeitet und abgestempelt. Die letzte Leerung des
Briefeinwurfs sei um 19.30 Uhr. In F finde keine Stempelung und
Verarbeitung mehr statt. Der Abteilungspräsident setzte sodann der
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Frist, um die näheren Umstände des
Einwurfs der Postsendung am 8. Dezember 2008, 23.55 Uhr, darzulegen
und allfällige weitere Beweismittel zu bezeichnen. Diese führte aus, sie habe
am Sonntag, 7. Dezember 2008, mit dem Verfassen der Beschwerde begonnen
und sei am Montag, 8. Dezember 2008, erst nach 10 Uhr im Büro eingetroffen.
Am Nachmittag und Abend habe sie während der Sitzung des Fer Gemeinderats,
dessen Mitglied sie ist, die Beschwerdeschrift korrigiert. Nach der Sitzung
habe sie von 23.00 Uhr bis 23.45 Uhr weitergearbeitet. Um
23.55
Uhr habe sie die Sendung in den Briefeinwurf geworfen, und ihr
Ehemann habe nach einem Kontrollblick auf die Bahnhofsuhr die Tageszeit
eingetragen. Darauf sei sie in ihre Kanzlei zurückgekehrt, habe die elektronische
Beschwerdedatei auf ihrem Computer abgespeichert und um 00.09 Uhr die
genannte E-Mail an das Verwaltungsgericht gesendet.
1.2.3
Zwar bildet der Poststempel keinen Beweis
dafür, dass die Beschwerdeschrift wie behauptet noch am 8. Dezember 2008
in den Briefkasten eingeworfen wurde, doch bestätigte der Ehemann der
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf der Rückseite des Umschlags der Beschwerdeschrift
unterschriftlich die Postaufgabe am 8. Dezember 2008 um 23.55 Uhr im
Briefeinwurf der Hauptpost F. Dies stimmt mit den Ausführungen der
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in ihrer Stellungnahme vom 19. Januar
2009.
überein und ist durch die Darstellung der Post im von ihr abgegebenen
Amtsbericht nicht ausgeschlossen. Demnach ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeerhebung rechtzeitig erfolgte.
1.3
Über einen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe in den Monaten Mai und Juni
Dispositiv
2008 hat die Sozialbehörde im Entscheid vom 5. Mai 2008 nicht entschieden,
und der Bezirksrat äusserte sich dazu nicht. Dieser Zeitraum ist demnach nicht
Beschwerdegegenstand, weshalb auf den Antrag des Beschwerdeführers auf
Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe hinsichtlich der Monate Mai und Juni 2008
nicht einzutreten ist.
1.4
Da die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
im Übrigen einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den
Bezirksrat, indem dieser im Rekursentscheid ausgeführt habe, die unzähligen
Änderungs- und Korrekturvorschläge des Rekurrenten hielten einer näheren Überprüfung
in keiner Weise stand; ein detailliertes Eingehen auf sämtliche
Rechnungsvarianten sei angesichts der klaren Berechnungsgrundlagen und
Abrechnungen der dafür zuständigen Behörde obsolet und würde unter
arbeitsökonomischen Aspekten einen nicht vertretbaren Aufwand darstellen,
weshalb stellvertretend für die vielen drei Korrekturbegehren bzw. Einwände
kommentiert würden. Die Einwände des Beschwerdeführers hätten sich vor allem
auf die Nichtberücksichtigung des betrieblichen Aufwands seines Unternehmens
fokussiert.
2.2
Die entscheidende Behörde hat zwar alle Elemente des Sachverhalts und alle
anwendbaren Normen zu prüfen und sich mit den Parteivorbringen
auseinanderzusetzen. Sie darf sich in ihrem Entscheid aber auf die wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken und hat sich nicht mit jeder tatsächlichen
Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand zu befassen und diese einzeln
darzulegen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 40, mit Hinweisen).
Zwar ist der Bezirksrat nicht auf alle Vorbringen des
Beschwerdeführers im Einzelnen detailliert eingegangen, doch stellte dies
angesichts der über weite Strecken irrelevanten (Ausführungen zum stabilen
Konkubinat), weitschweifigen und unübersichtlichen Rekursschrift keine
Verweigerung des rechtlichen Gehörs dar, welche eine Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz aus formellen Gründen rechtfertigen würde.
3.
Zunächst ist der Beschwerdegegenstand in zeitlicher und
thematischer Hinsicht zu ermitteln. Der Beschwerdeführer hatte ursprünglich am
31. Oktober 2006 wirtschaftliche Hilfe beantragt, weshalb grundsätzlich
der Zeitraum ab November 2006 zu betrachten wäre. Da er jedoch den "von
der Beschwerdegegnerin gesteckten zeitlichen Rahmen" ausdrücklich
akzeptiert, ist der Beschwerdegegenstand auf den von der Sozialbehörde untersuchten
Zeitraum von September 2007 bis April 2008 (vgl. E. 1.3) beschränkt.
Die Rückweisung durch das Verwaltungsgericht am
23. August 2007 erfolgte zum Zweck der Ermittlung des
sozialhilferechtlichen Bedarfs des Beschwerdeführers durch die Sozialbehörde
unter der Annahme, dass kein gefestigtes Konkubinat vorliege und daher die Einkommens-
und Vermögensverhältnisse von E nicht zu berücksichtigen seien (VGr,
23. August 2007, VB.2007.00217, E. 4.5). Im vorliegend
angefochtenen Beschluss der Sozialbehörde wurde die Sozialhilfe nicht wegen des
Vorliegens eines gefestigten Konkubinats, sondern wegen des vom
Beschwerdeführer durch selbständige Berufstätigkeit erzielten Einkommens
verweigert. Diese nahm der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben per
1. Januar 2007 auf und somit nach dem ursprünglichen Beschluss der Sozialbehörde
vom 18. Dezember 2006, in welchem ihm wegen des angenommenen gefestigten
Konkubinats keine Sozialhilfe gewährt worden war. Die Sozialbehörde missachtete
den verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 23. August 2007 daher nicht,
wenn sie diese neue Entwicklung in ihren Entscheid mit einbezog. Dies wird auch
vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Sie ging denn auch nicht mehr von
einem gefestigten Konkubinat aus und berücksichtigte die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse von E nicht.
4.
4.1
Wer für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,
hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG)
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum
gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch
individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1
SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz
vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz
für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von April 2005 mit den Ergänzungen
12/05 und 12/07), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten
bleiben. Nach den genannten Richtlinien enthält das individuelle Unterstützungsbudget
einerseits die so genannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf
für den Lebensunterhalt sowie den Wohnkosten und den Kosten für die medizinische
Grundversorgung, anderseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige
Integrationszulagen und/oder Einkommens-Freibeträge (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).
4.2
Der im Verwaltungsverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz wird durch die
in § 7 Abs. 2 VRG statuierte Mitwirkungspflicht der
Verfahrensbeteiligten relativiert. Diese wird für den Bereich des
Sozialhilferechts durch § 18 Abs. 1 SHG in Verbindung mit
§ 28 SHV konkretisiert. Angesichts der komplexen Berechnung der wirtschaftlichen
Situation des Beschwerdeführers durch seine selbständige Berufstätigkeit trifft
ihn eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, ist es doch der Sozialbehörde nicht
möglich, die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers ohne dessen genaue
Angaben zu überprüfen. Den diesbezüglich im Bericht der Firma H aufgestellten
Anforderungen an die Buchhaltung kam der Beschwerdeführer mit seinen
unübersichtlichen und kaum nachvollziehbaren Unterlagen offensichtlich nicht
nach. Demnach hat er die Folgen ungenügender Substanziierung dort zu tragen, wo
seine Berechnungen nicht nachvollziehbar sind.
5.
5.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm in der Bedarfsrechnung der
volle Grundbedarf für einen Einpersonenhaushalt (Fr. 960.-) statt des halben
Grundbedarfs eines Zweipersonenhaushalts (Fr. 734.50) anzurechnen, da er und E
nicht in einem gefestigten Konkubinat lebten und Letztere nicht mit Sozialhilfe
unterstützt werde. Die Anrechnung des hälftigen Grundbedarfs eines
Zweipersonenhaushalts impliziere, dass beide Lebenspartner mit Sozialhilfe
unterstützt würden, was nicht der Fall sei. Sodann könne die Vermutung des
gefestigten Konkubinats nur den Zeitraum Februar bis Juni 2008 betreffen und
sei widerlegt worden.
5.1.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Frage
des Vorliegens eines gefestigten Konkubinatsverhältnisses und die Berechnung
des Grundbedarfs nach Anzahl Personen im betreffenden Haushalt voneinander zu
trennen sind. Der Grundbedarf pro Person wird in den SKOS-Richtlinien degressiv
nach der Haushaltsgrösse abgestuft aufgeführt, um der günstigeren Kostenstruktur
eines Mehrpersonenhaushalts Rechnung zu tragen. Dies gilt entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers unabhängig davon, ob die anderen im Haushalt lebenden
Personen ebenfalls wirtschaftliche Hilfe beziehen oder nicht (vgl. VGr,
11. Mai 2000, VB.2000.00072, E. 2c und 5. Dezember 2007,
VB.2007.00467, www.vgrzh.ch). Dafür wird weder ein stabiles Konkubinatsverhältnis
noch eine andere Unterstützungseinheit wie beispielsweise eine Familie
vorausgesetzt, sondern lediglich die Führung eines gemeinsamen Haushalts,
mithin das Vorliegen einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft.
Unter "familienähnlichen Gemeinschaften" werden im Sozialhilferecht
Paare oder Gruppen verstanden, welche die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen,
Waschen, Reinigen, Telefonieren usw.) gemeinsam ausüben und finanzieren, also zusammenleben,
ohne ein Ehepaar oder eine Familie zu bilden, z.B. Konkubinatspaare,
Geschwister, Kolleginnen, Freunde etc. (SKOS-Richtlinien F.5.1). Die Annahme
einer familienähnlichen Gemeinschaft und damit eines Mehrpersonenhaushalts bei
der Bedarfsberechnung setzt demnach voraus, dass die betreffenden Personen alle
oder mindestens wichtige Haushaltsfunktionen gemeinsam ausüben und finanzieren.
Dies bedingt eine Wohnsituation, die sich durch gemeinsame Nutzung von Räumen
kennzeichnet; erforderlich ist ferner die Absicht der Betroffenen, den Haushalt
ganz oder zumindest teilweise gemeinsam zu führen. Nicht erforderlich ist
hingegen – wie das Beispiel der Wohngemeinschaften vor allem junger Leute zeigt
– eine enge persönliche Beziehung zwischen den beteiligten Personen (VGr,
18. Oktober 2001, VB.2001.00224 und 225, E. 3d, www.vgrzh.ch).
Das gemeinsame Wohnen wurde in der vorliegenden Beschwerdeschrift erneut
bestätigt. An der gemeinsamen Führung und Finanzierung des Haushalts kann
aufgrund der Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 4. Mai 2007 nicht
gezweifelt werden. Die Anrechnung des hälftigen Grundbedarfs eines Zweipersonenhaushalts
ist demnach nicht zu beanstanden.
5.1.2 Die Frage, ob von einem gefestigten
Konkubinat auszugehen ist, ist im vorliegenden Verfahren nicht von Bedeutung.
Spätestens ab Februar 2008 besteht angesichts des fünfjährigen Zusammenlebens
ohnehin die Vermutung eines gefestigten Konkubinats, welche der
Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung nicht widerlegt hat. Vielmehr hat
die Sozialbehörde im ersten verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor Ablauf der
Fünfjahresfrist kein stabiles Konkubinat nachweisen können und hat dies im
vorliegenden Verfahren offen gelassen. Für den Zeitraum von September 2007 bis
Januar 2008 kommt es auf das Vorliegen eines gefestigten Konkubinats nicht an,
denn die Sozialbehörde stellte nicht darauf ab, sondern verweigerte die
wirtschaftliche Hilfe wegen der Einnahmen aus der selbständigen beruflichen
Tätigkeit des Beschwerdeführers.
5.2
Sodann betrage die Krankenkassenprämie Fr. 155.40 und nicht
Fr. 139.50 monatlich, der Mietanteil (inkl. Parkplatz)
Fr. 926.- statt Fr. 849.- monatlich, und es sei dem Beschwerdeführer
eine Integrationszulage oder ein Einkommensfreibetrag zuzugestehen.
Die Sozialbehörde berücksichtigte offenbar lediglich die
Prämie der Grundversicherung, nicht jedoch die Zusatzversicherungen. Dies ist
ebenso wenig zu beanstanden wie die Nichtanrechnung des hälftigen Mietzinses
für den Parkplatz. Eine Integrationszulage ist ihm ohnehin nicht anzurechnen,
da nur Nichterwerbstätige Anspruch darauf haben (vgl. SKOS-Richtlinien Kap.
C.2). Selbst im Fall der Anrechnung eines Einkommensfreibetrags in der vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Höhe von Fr. 200.- monatlich
resultiert – wie in E. 6.5 darzulegen ist – ein Überschuss, so dass
ein Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe verneint werden muss.
6.
6.1
Der Beschwerdeführer bemängelte sodann, die Sozialbehörde habe zur Einkommensberechnung
lediglich auf die Differenz zwischen den Belastungen und den Gutschriften auf
dem Kontokorrentkonto des Beschwerdeführers abgestellt und dabei die über sein
Privatkonto getätigten Ausgaben nicht berücksichtigt. Zudem seien in einigen
Monaten auftretende Verluste nicht berücksichtigt und stattdessen ein
Nullbetrag eingesetzt worden. Nach seinen eigenen Monatsabrechnungen habe er im
September 2007 einen Gewinn von Fr. 322.10, im Oktober einen Verlust
von Fr. 1'530.90, im November einen Gewinn von
Fr. 3'165.60 und im Dezember einen Verlust von
Fr. 6'057.45 erwirtschaftet. Im Januar 2008 habe ein Gewinn von
Fr. 547.45, im Februar ein Gewinn von Fr. 300.05, im März
ein Verlust von Fr. 3'123.65, im April ein Gewinn von
Fr. 7'101.60 und im Mai ein Verlust von Fr. 226.80
resultiert; die noch fehlenden Zahlen für den Monat Juni 2008 würden noch
nachgereicht.
Die rudimentären Aufstellungen des Beschwerdeführers sind
kaum nachvollziehbar und mit den Kontoauszügen nicht in Übereinstimmung zu bringen.
Dass die Sozialbehörde und der Bezirksrat in dieser Situation auf die Auszüge
des Kontokorrent-Geschäftskontos abstellten, ist nicht zu beanstanden. Sodann
ist nicht ersichtlich, warum relativ geringen Einnahmen ein teilweise sehr
grosser Werbeaufwand (im September 2007 Fr. 7'538.95) gegenüber
steht. Den Auszügen des Privatkontos des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen,
wofür die einzelnen Belastungen erfolgten, handelt es sich doch bei den meisten
Positionen um Bargeldbezüge mit der Maestro-Card. Deren Nichtberücksichtigung
ist demnach nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer zugute zu halten ist
indessen, dass die in einigen Monaten auftretenden Verluste ebenso wie die Gewinne
zu berücksichtigen sind. Dies betrifft die Monate Oktober (Fr. 2'247.10) und
Dezember 2007 (Fr. 4'011.85) und ergibt eine Differenz im Kapitel Einnahmen von
Fr. 6'258.95. Es ändert jedoch nichts daran, dass insgesamt trotzdem
ein Überschuss resultiert (vgl. E. 6.5).
6.2
Sodann habe die Sozialbehörde Spesen der Firma G und der Firma I als
Einnahmen berücksichtigt. Dabei handelt es sich um Überweisungen auf das
Privatkonto des Beschwerdeführers. Es gelang dem Beschwerdeführer nicht darzulegen,
inwiefern es sich dabei um geschäftsbedingte Spesen handelt und warum diese
Überweisungen auf sein Privatkonto nicht zu berücksichtigen seien. Ob diese
Positionen auf der Ertragsseite als Einnahmen oder auf der Aufwandseite als
Korrektur nicht gerechtfertigter Privatbezüge aufgerechnet werden, spielt im
Ergebnis keine Rolle.
6.3
Der Beschwerdeführer bemängelt weiter die Berücksichtigung der Darlehen von
E der Monate November und Dezember 2007 im Gesamtbetrag von
Fr. 7'252.60 sowie im Januar 2008 von Fr. 3'846.80 als
Einnahmen, denn es liege kein gefestigtes Konkubinat vor und es handle sich
nicht um Schenkungen. Die Berücksichtigung von Zahlungen der Partnerin des
Beschwerdeführers, welche gezwungenermassen anstelle der Sozialhilfe geleistet
worden seien, verbiete sich.
Als Fremdhilfe, die aufgrund der Subsidiarität der
Sozialhilfe anzurechnen ist, gelten etwa Renten- und Versicherungsleistungen,
kantonale Zusatzleistungen wie Arbeitslosenunterstützung, Familien- und
Bildungszulagen, Prämienverbilligungen oder Mietzinszuschüsse, Leistungen aus
der Verwandtenunterstützungspflicht gemäss Art. 328 f. des
Zivilgesetzbuches (ZGB), Schadenersatzansprüche oder Stipendien (Kathrin
Amstutz, Das Grundrecht auf Existenzsicherung, Bern 2002, S. 170).
Darlehen, die naturgemäss zurückbezahlt werden müssen, gehören im Regelfall
nicht dazu, da damit nicht eigene Mittel verschafft werden (vgl. den Entscheid
des Gesundheits- und Sozialdepartements des Kantons Luzern vom 19. April
2007, LGVE 2007 III 429, E. 5.4).
Ausnahmsweise kann sich jedoch der Einbezug von Darlehen
in das Budget rechtfertigen. So entschied das Verwaltungsgericht, dass ein
regelmässig von einer Drittperson übernommener Mietzinsanteil von
Fr. 900.- monatlich in die Bedarfsrechnung einzubeziehen sei (Entscheid
vom 21. Mai 2003, VB.2003.00109, www.vgrzh.ch). In einem Entscheid vom
25. Oktober 2001 (VB.2001.00250, www.vgrzh.ch) schützte es eine Weisung
der Sozialhilfebehörde, wonach der Sozialhilfeempfänger ein ihm durch seine
Mutter gewährtes Darlehen in der Höhe von Fr. 20'000.- zur
Bestreitung seines Lebensunterhalts zu verwenden habe. Diesen beiden Fällen ist
gemeinsam, dass durch die Höhe der gewährten Darlehen die Gefahr bestand, dass
sich die Hilfeempfänger erheblich verschulden würden. Daneben finanzierten sie
sich einen Lebensstandard, der die volle Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe
als unbillig erschienen liess. So betrug im am 21. Mai 2003 beurteilten
Fall der Mietzins der von der Sozialhilfeempfängerin bewohnten Wohnung
Fr. 2'000.- monatlich, während im Fall vom 25. Oktober 2001 der
Sozialhilfeempfänger das Darlehen im Wesentlichen für eine dreimonatige
Südostasienreise verwendete.
Davon unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende
Sachverhalt, denn der Beschwerdeführer verwendete die Darlehen nicht zur
Finanzierung eines Lebensstandards, der die volle Ausrichtung der wirtschaftlichen
Hilfe als unbillig erschienen liesse, sondern für sein Einzelunternehmen.
Demnach sind die Darlehen von E im Betrag von Fr. 7'252.60 (November/Dezember
2007) und Fr. 3'846.80 (Januar 2008) nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
6.4
Die vermeintliche Berücksichtigung einer Haushaltsentschädigung von
Fr. 1'108.80 monatlich von Januar bis April 2008 bezeichnet der
Beschwerdeführer als vollends inakzeptabel.
Dabei handelt es sich jedoch gemäss der detaillierten
Bedarfsberechnung nicht um eine Haushaltsentschädigung, sondern um den
Nettoertrag der vermieteten Eigentumswohnung des Beschwerdeführers in Aadorf,
welcher um die Nebenkosten und Liegenschaftensteuer reduziert angerechnet
wurde. Dies ist nicht zu beanstanden.
6.5
Demnach ergibt sich für den Zeitraum von September bis Dezember 2007
folgende Situation: Vom Einnahmentotal von Fr. 19'578.60 sind
Fr. 6'258.95 (Verluste Oktober und Dezember 2007) und
Fr. 7'252.60 (Darlehen E Nov./Dez. 2007) abzuziehen, woraus ein Einkommen
von Fr. 6'067.05 resultiert. Dieses ist dem um Fr. 200.-
monatlich erweiterten Gesamtbedarf von Fr. 7'692.-
gegenüberzustellen, so dass sich ein Verlust von Fr. 1'624.95
ergibt. Dieser ist mit dem Überschuss für die Periode Januar bis April 2008
aufzurechnen.
Für die Monate Januar bis April 2008 errechnete die
Sozialbehörde insgesamt einen Überschuss von Fr. 9'471.15. Von
diesem Betrag ist wiederum ein nicht berücksichtigter Verlust im März 2008 von
Fr. 3'123.65 und ein Darlehen von E im Januar 2008 von
Fr. 3'846.80 abzuziehen sowie ein Mehrbedarf von
Fr. 200.- monatlich (total Fr. 800.-) zu berücksichtigen,
so dass ein Überschuss von Fr. 1'700.70 resultiert, von welchem das
Defizit der Periode September bis Dezember 2007 in Abzug zu bringen ist. Daraus
ergibt sich ein Gesamtüberschuss von Fr. 75.75 für den Zeitraum von
September 2007 bis April 2008. Die Verneinung eines Anspruchs auf Ausrichtung
wirtschaftlicher Hilfe durch die Sozialbehörde und die Bestätigung dieses
Entscheids durch den Bezirksrat halten demnach einer Rechtskontrolle stand. Die
Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
Zu prüfen bleibt das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung. Die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung durch den Bezirksrat im angefochtenen Beschluss
(Disp.-Ziff. III) hat der Beschwerdeführer nicht angefochten,
beantragte er doch nur die Aufhebung von Disp.-Ziff. I des
Bezirksratsbeschlusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Vertretung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren.
7.1
Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie
haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands,
wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren
(Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen
Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die
er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit
ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der
Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26). Als aussichtslos sind
Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32). Im
Bereich der Sozialhilfe, in dem es regelmässig vorab um die Darlegung der
persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen
Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGr, 14. Dezember 2006,
2P.234/2006, E. 5.1, www.bger.ch).
7.2
Aufgrund der Akten ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen. Angesichts der Komplexität der Ermittlung seiner wirtschaftlichen
Verhältnisse, welche von seiner selbständigen Erwerbstätigkeit herrührt, und
der nicht eindeutigen Verhältnisse kann die Beschwerde nicht als aussichtslos
im oben genannten Sinn bezeichnet werden, und die Notwendigkeit der
Rechtsvertretung ist zu bejahen. Demnach sind die Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung erfüllt. Die Gerichtskosten sind daher auf die
Gerichtskasse zu nehmen, und Rechtsanwältin B hat dem Gericht binnen einer
nicht erstreckbaren Frist von dreissig Tagen nach Zustellung dieses Entscheids
eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für
das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung
nach Ermessen festgesetzt würde (§ 13 Abs. 2 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997).
7.3
Die Beschwerdegegnerin beantragte eine Parteientschädigung. Die
Beantwortung von Rechtsmitteln gehört indessen zum angestammten Aufgabenbereich
eines Gemeinwesens, was eine Parteientschädigung zu ihren Gunsten zwar nicht
von vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen
lässt, wenn die Beschwerdeantwort mit einem ausserordentlichen Aufwand
verbunden war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19, mit Hinweisen).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
1. Dem
Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche
Prozessführung gewährt.
2. Dem Beschwerdeführer wird in der Person
von Rechtsanwältin B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwältin
B wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren
Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses eine Zusammenstellung
über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt
würde.
und entscheidet:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die Kosten
werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung
an…