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Entscheid

VB.2008.00577

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00577

5. Mai 2009Deutsch27 min

(URT.2009.11374)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A stellte am 31. Oktober 2006 bei der Gemeinde C ein

Gesuch um wirtschaftliche Hilfe. Darauf wurde ihm ein Schlüssel zu einer

Notwohnung ausgehändigt und eine Notunterstützung von Fr. 300.-

sowie Fr. 800.- für eine Erstmöblierung der Notwohnung ausbezahlt.

Mit Beschluss vom 18. Dezember 2006 stellte die Sozialbehörde die wirtschaftliche

Hilfe mit sofortiger Wirkung ein, da A die Einkommens- und Vermögenssituation

seiner Lebenspartnerin E, bei der er seit Januar 2003 wohnt, nicht offenlegte.

Die Sozialbehörde ging von einem stabilen Konkubinat aus. Den dagegen erhobenen

Rekurs wies der Bezirksrat F am 30. März 2007 ab, soweit er darauf

eintrat. Das Verwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde am

23. August 2007 teilweise gut, hob den Beschluss des Bezirksrats vom

30. März 2007 und Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses der

Sozialbehörde vom 18. Dezember 2006 auf und wies die Sache zur Ermittlung

des sozialhilferechtlichen Bedarfs von A im Sinne der Erwägungen an die Sozialbehörde

zurück (VGr, 23. August 2007, VB.2007.00217).

B. Die Sozialbehörde stellte A zur Abklärung seines Anspruchs

auf wirtschaftliche Hilfe schriftlich einige Fragen zur finanziellen Situation

des auf ihn eingetragenen Einzelunternehmens G. Nach einer Besprechung der

Sozialbehörde mit dem Buchhalter der Firma G stellte sie Unstimmigkeiten in der

Buchhaltung fest und verlangte von A eine korrigierte Erfolgsrechnung und

Bilanz sowie weitere Unterlagen bis Ende Oktober 2007. Mit Beschluss vom

17. Dezember 2007 beauftragte die Sozialbehörde das Sozialsekretariat, bei

A das schriftliche Einverständnis für eine fachliche Prüfung seiner Firma G

einzuholen (Disp.-Ziff. 1). Nach Vorliegen der Einverständniserklärung

werde die Firma H mit der Wirtschaftsprüfung der Firma G beauftragt; dafür

werde ein Kredit von maximal Fr. 1'500.- erteilt

(Disp.-Ziff. 2). Zur Begründung führte die Sozialbehörde an, eine

Beurteilung der Bedürftigkeit von A sei aufgrund der bisher eingereichten und

vorgelegten Unterlagen nicht möglich, weshalb das kantonale Sozialamt zu einer

Wirtschaftsprüfung durch eine unabhängige Fachstelle rate. Da sich A mit der

Wirtschaftsprüfung zunächst nicht einverstanden erklärt hatte, beschloss die

Sozialbehörde am 14. Januar 2008, A werde ersucht, bis spätestens

31. Januar 2008 einer fachlichen Prüfung der Firma G durch die Firma H

schriftlich zuzustimmen (Disp.-Ziff. 1). Im Falle einer Weigerung

werde die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht verletzt; diesfalls könne weder die

Bedürftigkeit von A noch die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens überprüft

werden, was eine Verweigerung der Sozialhilfe zur Folge hätte

(Disp.-Ziff. 2). Überbrückungshilfen bei bestehender selbständiger

Erwerbstätigkeit seien möglich, sofern ihre wirtschaftliche Tätigkeit langfristig

Erfolg verspreche und die Fürsorgeabhängigkeit beende. Derartige

Überbrückungshilfen setzten die Bereitschaft der hilfesuchenden Person voraus,

innert nützlicher Frist eine fachliche Überprüfung vornehmen zu lassen. Am

22. Januar 2008 erklärte sich A mit der Überprüfung doch einverstanden,

worauf die Sozialbehörde die H damit beauftragte, insbesondere zu beurteilen,

ob die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen

rückwirkend ab 1. September 2007 und die Bedingungen für das

wirtschaftliche Überleben des Betriebs gegeben seien. Die Firma H erstattete am

13. Februar 2008 Bericht und gab der Sozialbehörde Empfehlungen ab.

Grundsätzlich könne eine befristete Unterstützung von A befürwortet werden. Für

einen allfälligen rückwirkenden Anspruch auf Sozialhilfe ab 1. September

2007 müsse eine Abrechnung der Einzelfirma über alle Einnahmen (Zahlungen der

Kunden) und Ausgaben (zwingend erforderliche Investitionen und Betriebskosten)

im Zeitraum 1. September bis 31. Dezember 2007 vorliegen. Aufgrund

der Prüfung werde eine befristete Unterstützung von A bis 30. Juni 2008

empfohlen, wobei ein allfälliger Nettoertrag aus der Vermietung seiner

Eigentumswohnung in die Bedarfsrechnung mit einbezogen werden müsse; die

Betriebskosten dürften Fr. 2'500.- monatlich nicht überschreiten.

Eine Unterstützung mit Sozialhilfe über den 1. Juli 2008 hinaus könne aus

diversen Gründen nicht befürwortet werden.

C. Am 5. Mai 2008 beschloss die Sozialbehörde, dass A

zwischen 1. September 2007 und April 2008 keinen Anspruch auf Sozialhilfe

habe (Disp.-Ziff. 1). Ein sozialhilferechtlicher Anspruch für Mai

und Juni 2008 werde nach Einreichung der Hilfsbuchhaltung sowie des

Privatkonto-Bankauszugs berechnet und ein allfälliger Anspruch bis längstens

30. Juni 2008 gewährt (Disp.-Ziff. 2). In der detaillierten

Berechnung der Monate September bis Dezember 2007 resultiere ein Überschuss von

Fr. 12'686.60, der nicht auf das neue Jahr übertragen worden sei.

Für die Monate Januar bis April 2008 werde ein Überschuss von

Fr. 9'471.15 ausgewiesen. Von Abklärungen über die finanziellen Verhältnisse

von E und deren Anrechnung in der Bedarfsrechnung unter dem Titel stabiles

Konkubinat habe die Sozialbehörde abgesehen, da auch ohne deren Einbezug kein

Anspruch auf Sozialhilfe bestehe.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 23. Juni 2008 an den

Bezirksrat F und beantragte die Aufhebung des Beschlusses der Sozialbehörde vom

5.

Mai 2008 und die Rückweisung des Verfahrens an die Gemeinde C.

Eventualiter sei in Aufhebung von Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses vom

5.

Mai 2008 der Anspruch des Rekurrenten auf Sozialhilfe zu bestimmen.

Subeventualiter sei die Sozialbehörde einzuladen, über den Anspruch des

Rekurrenten auf Sozialhilfe zu entscheiden. Sodann sei dem Rekurrenten für das

Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; eventualiter sei ihm für seine

Kosten und Umtriebe im Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung

zuzusprechen. Wegen psychischer Probleme der Rechtsvertreterin des Rekurrenten

konnte diese die Rekursschrift nicht fertigstellen. Am 2. Juli 2008

reichte sie innert wiederhergestellter Frist die vervollständigte Rekursschrift

ein. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 31. Oktober 2008 ab, soweit er

darauf eintrat; das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies er ebenfalls

ab und eine Parteientschädigung sprach er nicht zu.

III.

Dagegen erhob A am 8. Dezember 2008 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, es seien Disp.-Ziff. I des

Beschlusses des Bezirksrats F vom 31. Oktober 2008 und

Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses der Sozialbehörde C vom 5. Mai

2008.

aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei für die Zeit vom 1. September

2007.

bis 30. Juni 2008 wirtschaftliche Hilfe in angemessener Höhe

zuzusprechen. Eventualiter sei das Verfahren zur Ermittlung des

sozialhilferechtlichen Bedarfs des Beschwerdeführers für die Zeit vom

1.

September 2007 bis 30. Juni 2008 an die Sozialbehörde C

zurückzuweisen mit der Auflage, die zu ermittelnde Sozialhilfe binnen 60 Tagen

nach Eintritt der Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Entscheids zu

leisten. Weiter beantragte er für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Eventualiter sei dem Beschwerdeführer für seine Kosten und Umtriebe im

Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Der Bezirksrat schloss am 29. Januar 2009 auf

Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde C beantragte am 26. März 2009

innert erstreckter Frist, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei, und der Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe abzulehnen; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des

Beschwerdeführers.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) zuständig. Im Streit liegt der Anspruch auf Sozialhilfe in den Monaten September

2007.

bis Juni 2008, mithin zehn Monate. Es wurde ein monatlicher Bedarf von

Fr. 1'723.- (September – Dezember 2007) bzw. Fr. 1'678.80

(Januar – April 2008) errechnet. Demnach liegt der Streitwert unter

Fr. 20'000.-, weshalb die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit

fällt (§ 38 Abs. 2 VRG).

1.2

Zu prüfen ist vorab die Frage, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde.

1.2.1

Zur Wahrung der Frist müssen schriftliche

Eingaben spätestens im letztzulässigen Zeitpunkt bei der zuständigen Behörde

eintreffen oder zu deren Handen der Schweizer Post übergeben sein. Dabei darf

die Frist bis zur letzten Sekunde ausgenutzt werden. Sie ist daher gewahrt,

wenn die fristgebundene Verfahrenshandlung am letzten Tag der Frist bis

24.00

Uhr vorgenommen wird. Die Beweislast für das Einhalten der Frist

trägt die handelnde Partei; sie hat für die Rechtzeitigkeit den vollen Bewies

zu erbringen. Als Beweis für die Übergabe zuhanden der Post dient grundsätzlich

der Poststempel. Dem Absender steht jedoch der Beweis offen, dass die Annahme

der Sendung durch die Post schon vor der Abstempelung erfolgte oder dass ein

unrichtiger Stempel angebracht wurde. Im Übrigen reicht bereits der Einwurf in

den Briefkasten der Post oder der Behörde, sofern der Beweis der Rechtzeitigkeit

durch Zeugen oder andere Beweismittel erbracht werden kann (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 11 N. 7 f., mit weiteren

Hinweisen).

1.2.2

Der angefochtene bezirksrätliche

Beschluss wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 6. November

2008.

zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist (§ 53 VRG) begann somit am

7.

November 2008 zu laufen und endete am Montag, 8. Dezember 2008

(§ 70 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 VRG). Die

Beschwerdeschrift datiert vom 8. Dezember 2008, der Poststempel auf dem

Umschlag hingegen vom 9. Dezember 2008, 20 Uhr, Briefzentrum

Zürich-Mülligen. Auf der Rückseite bestätigte der Ehemann der

Rechtsvertreterin, J, die Postaufgabe auf der Hauptpost F am 8. Dezember

2008.

um 23.55 Uhr. Die Rechtsvertreterin sandte dem Verwaltungsgericht ein

E-Mail mit der Beschwerdeschrift als Worddatei "zum Nachweis der

Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung". Die Beschwerde habe sie am

8.

Dezember 2008 um 23.55 Uhr bei der Hauptpost F aufgegeben, was ihr

Ehemann, J, unterschriftlich als Zeuge bestätigt habe. Diese E-Mail traf am

9.

Dezember 2008 um 00.13 Uhr beim Verwaltungsgericht ein. Die Beilagen

zur Beschwerdeschrift sandte sie am 9. Dezember 2008 mit separater

eingeschriebener Post ab.

Aufgrund der langen Zeitspanne zwischen dem angegebenen

Einwurfzeitpunkt und der Stempelung, welche Zweifel an der Rechtzeitigkeit der

Postaufgabe aufkommen liess, holte das Verwaltungsgericht am 19. Dezember

2008.

bei der Hauptpost F einen Bericht betreffend Rechtzeitigkeit der

Postaufgabe ein. Diese antwortete auf entsprechende Frage, an einem Montag um

23.55

Uhr in den Briefeinwurf der Hauptpost F eingeworfene Postsendungen

würden um 18.00 Uhr am Folgetag abgeleitet und bis 20 Uhr im Briefzentrum

8010.

Zürich-Mülligen vearbeitet und abgestempelt. Die letzte Leerung des

Briefeinwurfs sei um 19.30 Uhr. In F finde keine Stempelung und

Verarbeitung mehr statt. Der Abteilungspräsident setzte sodann der

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Frist, um die näheren Umstände des

Einwurfs der Postsendung am 8. Dezember 2008, 23.55 Uhr, darzulegen

und allfällige weitere Beweismittel zu bezeichnen. Diese führte aus, sie habe

am Sonntag, 7. Dezember 2008, mit dem Verfassen der Beschwerde begonnen

und sei am Montag, 8. Dezember 2008, erst nach 10 Uhr im Büro eingetroffen.

Am Nachmittag und Abend habe sie während der Sitzung des Fer Gemeinderats,

dessen Mitglied sie ist, die Beschwerdeschrift korrigiert. Nach der Sitzung

habe sie von 23.00 Uhr bis 23.45 Uhr weitergearbeitet. Um

23.55

Uhr habe sie die Sendung in den Briefeinwurf geworfen, und ihr

Ehemann habe nach einem Kontrollblick auf die Bahnhofsuhr die Tageszeit

eingetragen. Darauf sei sie in ihre Kanzlei zurückgekehrt, habe die elektronische

Beschwerdedatei auf ihrem Computer abgespeichert und um 00.09 Uhr die

genannte E-Mail an das Verwaltungsgericht gesendet.

1.2.3

Zwar bildet der Poststempel keinen Beweis

dafür, dass die Beschwerdeschrift wie behauptet noch am 8. Dezember 2008

in den Briefkasten eingeworfen wurde, doch bestätigte der Ehemann der

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf der Rückseite des Umschlags der Beschwerdeschrift

unterschriftlich die Postaufgabe am 8. Dezember 2008 um 23.55 Uhr im

Briefeinwurf der Hauptpost F. Dies stimmt mit den Ausführungen der

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in ihrer Stellungnahme vom 19. Januar

2009.

überein und ist durch die Darstellung der Post im von ihr abgegebenen

Amtsbericht nicht ausgeschlossen. Demnach ist davon auszugehen, dass die

Beschwerdeerhebung rechtzeitig erfolgte.

1.3

Über einen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe in den Monaten Mai und Juni

Dispositiv

2008 hat die Sozialbehörde im Entscheid vom 5. Mai 2008 nicht entschieden,

und der Bezirksrat äusserte sich dazu nicht. Dieser Zeitraum ist demnach nicht

Beschwerdegegenstand, weshalb auf den Antrag des Beschwerdeführers auf

Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe hinsichtlich der Monate Mai und Juni 2008

nicht einzutreten ist.

1.4

Da die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

im Übrigen einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den

Bezirksrat, indem dieser im Rekursentscheid ausgeführt habe, die unzähligen

Änderungs- und Korrekturvorschläge des Rekurrenten hielten einer näheren Überprüfung

in keiner Weise stand; ein detailliertes Eingehen auf sämtliche

Rechnungsvarianten sei angesichts der klaren Berechnungsgrundlagen und

Abrechnungen der dafür zuständigen Behörde obsolet und würde unter

arbeitsökonomischen Aspekten einen nicht vertretbaren Aufwand darstellen,

weshalb stellvertretend für die vielen drei Korrekturbegehren bzw. Einwände

kommentiert würden. Die Einwände des Beschwerdeführers hätten sich vor allem

auf die Nichtberücksichtigung des betrieblichen Aufwands seines Unternehmens

fokussiert.

2.2

Die entscheidende Behörde hat zwar alle Elemente des Sachverhalts und alle

anwendbaren Normen zu prüfen und sich mit den Parteivorbringen

auseinanderzusetzen. Sie darf sich in ihrem Entscheid aber auf die wesentlichen

Gesichtspunkte beschränken und hat sich nicht mit jeder tatsächlichen

Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand zu befassen und diese einzeln

darzulegen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 40, mit Hinweisen).

Zwar ist der Bezirksrat nicht auf alle Vorbringen des

Beschwerdeführers im Einzelnen detailliert eingegangen, doch stellte dies

angesichts der über weite Strecken irrelevanten (Ausführungen zum stabilen

Konkubinat), weitschweifigen und unübersichtlichen Rekursschrift keine

Verweigerung des rechtlichen Gehörs dar, welche eine Rückweisung der Sache an

die Vorinstanz aus formellen Gründen rechtfertigen würde.

3.

Zunächst ist der Beschwerdegegenstand in zeitlicher und

thematischer Hinsicht zu ermitteln. Der Beschwerdeführer hatte ursprünglich am

31. Oktober 2006 wirtschaftliche Hilfe beantragt, weshalb grundsätzlich

der Zeitraum ab November 2006 zu betrachten wäre. Da er jedoch den "von

der Beschwerdegegnerin gesteckten zeitlichen Rahmen" ausdrücklich

akzeptiert, ist der Beschwerdegegenstand auf den von der Sozialbehörde untersuchten

Zeitraum von September 2007 bis April 2008 (vgl. E. 1.3) beschränkt.

Die Rückweisung durch das Verwaltungsgericht am

23. August 2007 erfolgte zum Zweck der Ermittlung des

sozialhilferechtlichen Bedarfs des Beschwerdeführers durch die Sozialbehörde

unter der Annahme, dass kein gefestigtes Konkubinat vorliege und daher die Einkommens-

und Vermögensverhältnisse von E nicht zu berücksichtigen seien (VGr,

23. August 2007, VB.2007.00217, E. 4.5). Im vorliegend

angefochtenen Beschluss der Sozialbehörde wurde die Sozialhilfe nicht wegen des

Vorliegens eines gefestigten Konkubinats, sondern wegen des vom

Beschwerdeführer durch selbständige Berufstätigkeit erzielten Einkommens

verweigert. Diese nahm der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben per

1. Januar 2007 auf und somit nach dem ursprünglichen Beschluss der Sozialbehörde

vom 18. Dezember 2006, in welchem ihm wegen des angenommenen gefestigten

Konkubinats keine Sozialhilfe gewährt worden war. Die Sozialbehörde missachtete

den verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 23. August 2007 daher nicht,

wenn sie diese neue Entwicklung in ihren Entscheid mit einbezog. Dies wird auch

vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Sie ging denn auch nicht mehr von

einem gefestigten Konkubinat aus und berücksichtigte die Einkommens- und

Vermögensverhältnisse von E nicht.

4.

4.1

Wer für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,

hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG)

Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum

gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch

individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1

SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz

vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz

für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung von April 2005 mit den Ergänzungen

12/05 und 12/07), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten

bleiben. Nach den genannten Richtlinien enthält das individuelle Unterstützungsbudget

einerseits die so genannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf

für den Lebensunterhalt sowie den Wohnkosten und den Kosten für die medizinische

Grundversorgung, anderseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige

Integrationszulagen und/oder Einkommens-Freibeträge (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).

4.2

Der im Verwaltungsverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz wird durch die

in § 7 Abs. 2 VRG statuierte Mitwirkungspflicht der

Verfahrensbeteiligten relativiert. Diese wird für den Bereich des

Sozialhilferechts durch § 18 Abs. 1 SHG in Verbindung mit

§ 28 SHV konkretisiert. Angesichts der komplexen Berechnung der wirtschaftlichen

Situation des Beschwerdeführers durch seine selbständige Berufstätigkeit trifft

ihn eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, ist es doch der Sozialbehörde nicht

möglich, die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers ohne dessen genaue

Angaben zu überprüfen. Den diesbezüglich im Bericht der Firma H aufgestellten

Anforderungen an die Buchhaltung kam der Beschwerdeführer mit seinen

unübersichtlichen und kaum nachvollziehbaren Unterlagen offensichtlich nicht

nach. Demnach hat er die Folgen ungenügender Substanziierung dort zu tragen, wo

seine Berechnungen nicht nachvollziehbar sind.

5.

5.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm in der Bedarfsrechnung der

volle Grundbedarf für einen Einpersonenhaushalt (Fr. 960.-) statt des halben

Grundbedarfs eines Zweipersonenhaushalts (Fr. 734.50) anzurechnen, da er und E

nicht in einem gefestigten Konkubinat lebten und Letztere nicht mit Sozialhilfe

unterstützt werde. Die Anrechnung des hälftigen Grundbedarfs eines

Zweipersonenhaushalts impliziere, dass beide Lebenspartner mit Sozialhilfe

unterstützt würden, was nicht der Fall sei. Sodann könne die Vermutung des

gefestigten Konkubinats nur den Zeitraum Februar bis Juni 2008 betreffen und

sei widerlegt worden.

5.1.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Frage

des Vorliegens eines gefestigten Konkubinatsverhältnisses und die Berechnung

des Grundbedarfs nach Anzahl Personen im betreffenden Haushalt voneinander zu

trennen sind. Der Grundbedarf pro Person wird in den SKOS-Richtlinien degressiv

nach der Haushaltsgrösse abgestuft aufgeführt, um der günstigeren Kostenstruktur

eines Mehrpersonenhaushalts Rechnung zu tragen. Dies gilt entgegen der Ansicht

des Beschwerdeführers unabhängig davon, ob die anderen im Haushalt lebenden

Personen ebenfalls wirtschaftliche Hilfe beziehen oder nicht (vgl. VGr,

11. Mai 2000, VB.2000.00072, E. 2c und 5. Dezember 2007,

VB.2007.00467, www.vgrzh.ch). Dafür wird weder ein stabiles Konkubinatsverhältnis

noch eine andere Unterstützungseinheit wie beispielsweise eine Familie

vorausgesetzt, sondern lediglich die Führung eines gemeinsamen Haushalts,

mithin das Vorliegen einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft.

Unter "familienähnlichen Gemeinschaften" werden im Sozialhilferecht

Paare oder Gruppen verstanden, welche die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen,

Waschen, Reinigen, Telefonieren usw.) gemeinsam ausüben und finanzieren, also zusammenleben,

ohne ein Ehepaar oder eine Familie zu bilden, z.B. Konkubinatspaare,

Geschwister, Kolleginnen, Freunde etc. (SKOS-Richtlinien F.5.1). Die Annahme

einer familienähnlichen Gemeinschaft und damit eines Mehrpersonenhaushalts bei

der Bedarfsberechnung setzt demnach voraus, dass die betreffenden Personen alle

oder mindestens wichtige Haushaltsfunktionen gemeinsam ausüben und finanzieren.

Dies bedingt eine Wohnsituation, die sich durch gemeinsame Nutzung von Räumen

kennzeichnet; erforderlich ist ferner die Absicht der Betroffenen, den Haushalt

ganz oder zumindest teilweise gemeinsam zu führen. Nicht erforderlich ist

hingegen – wie das Beispiel der Wohngemeinschaften vor allem junger Leute zeigt

– eine enge persönliche Beziehung zwischen den beteiligten Personen (VGr,

18. Oktober 2001, VB.2001.00224 und 225, E. 3d, www.vgrzh.ch).

Das gemeinsame Wohnen wurde in der vorliegenden Beschwerdeschrift erneut

bestätigt. An der gemeinsamen Führung und Finanzierung des Haushalts kann

aufgrund der Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 4. Mai 2007 nicht

gezweifelt werden. Die Anrechnung des hälftigen Grundbedarfs eines Zweipersonenhaushalts

ist demnach nicht zu beanstanden.

5.1.2 Die Frage, ob von einem gefestigten

Konkubinat auszugehen ist, ist im vorliegenden Verfahren nicht von Bedeutung.

Spätestens ab Februar 2008 besteht angesichts des fünfjährigen Zusammenlebens

ohnehin die Vermutung eines gefestigten Konkubinats, welche der

Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung nicht widerlegt hat. Vielmehr hat

die Sozialbehörde im ersten verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor Ablauf der

Fünfjahresfrist kein stabiles Konkubinat nachweisen können und hat dies im

vorliegenden Verfahren offen gelassen. Für den Zeitraum von September 2007 bis

Januar 2008 kommt es auf das Vorliegen eines gefestigten Konkubinats nicht an,

denn die Sozialbehörde stellte nicht darauf ab, sondern verweigerte die

wirtschaftliche Hilfe wegen der Einnahmen aus der selbständigen beruflichen

Tätigkeit des Beschwerdeführers.

5.2

Sodann betrage die Krankenkassenprämie Fr. 155.40 und nicht

Fr. 139.50 monatlich, der Mietanteil (inkl. Parkplatz)

Fr. 926.- statt Fr. 849.- monatlich, und es sei dem Beschwerdeführer

eine Integrationszulage oder ein Einkommensfreibetrag zuzugestehen.

Die Sozialbehörde berücksichtigte offenbar lediglich die

Prämie der Grundversicherung, nicht jedoch die Zusatzversicherungen. Dies ist

ebenso wenig zu beanstanden wie die Nichtanrechnung des hälftigen Mietzinses

für den Parkplatz. Eine Integrationszulage ist ihm ohnehin nicht anzurechnen,

da nur Nichterwerbstätige Anspruch darauf haben (vgl. SKOS-Richtlinien Kap.

C.2). Selbst im Fall der Anrechnung eines Einkommensfreibetrags in der vom

Beschwerdeführer geltend gemachten Höhe von Fr. 200.- monatlich

resultiert – wie in E. 6.5 darzulegen ist – ein Überschuss, so dass

ein Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe verneint werden muss.

6.

6.1

Der Beschwerdeführer bemängelte sodann, die Sozialbehörde habe zur Einkommensberechnung

lediglich auf die Differenz zwischen den Belastungen und den Gutschriften auf

dem Kontokorrentkonto des Beschwerdeführers abgestellt und dabei die über sein

Privatkonto getätigten Ausgaben nicht berücksichtigt. Zudem seien in einigen

Monaten auftretende Verluste nicht berücksichtigt und stattdessen ein

Nullbetrag eingesetzt worden. Nach seinen eigenen Monatsabrechnungen habe er im

September 2007 einen Gewinn von Fr. 322.10, im Oktober einen Verlust

von Fr. 1'530.90, im November einen Gewinn von

Fr. 3'165.60 und im Dezember einen Verlust von

Fr. 6'057.45 erwirtschaftet. Im Januar 2008 habe ein Gewinn von

Fr. 547.45, im Februar ein Gewinn von Fr. 300.05, im März

ein Verlust von Fr. 3'123.65, im April ein Gewinn von

Fr. 7'101.60 und im Mai ein Verlust von Fr. 226.80

resultiert; die noch fehlenden Zahlen für den Monat Juni 2008 würden noch

nachgereicht.

Die rudimentären Aufstellungen des Beschwerdeführers sind

kaum nachvollziehbar und mit den Kontoauszügen nicht in Übereinstimmung zu bringen.

Dass die Sozialbehörde und der Bezirksrat in dieser Situation auf die Auszüge

des Kontokorrent-Geschäftskontos abstellten, ist nicht zu beanstanden. Sodann

ist nicht ersichtlich, warum relativ geringen Einnahmen ein teilweise sehr

grosser Werbeaufwand (im September 2007 Fr. 7'538.95) gegenüber

steht. Den Auszügen des Privatkontos des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen,

wofür die einzelnen Belastungen erfolgten, handelt es sich doch bei den meisten

Positionen um Bargeldbezüge mit der Maestro-Card. Deren Nichtberücksichtigung

ist demnach nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer zugute zu halten ist

indessen, dass die in einigen Monaten auftretenden Verluste ebenso wie die Gewinne

zu berücksichtigen sind. Dies betrifft die Monate Oktober (Fr. 2'247.10) und

Dezember 2007 (Fr. 4'011.85) und ergibt eine Differenz im Kapitel Einnahmen von

Fr. 6'258.95. Es ändert jedoch nichts daran, dass insgesamt trotzdem

ein Überschuss resultiert (vgl. E. 6.5).

6.2

Sodann habe die Sozialbehörde Spesen der Firma G und der Firma I als

Einnahmen berücksichtigt. Dabei handelt es sich um Überweisungen auf das

Privatkonto des Beschwerdeführers. Es gelang dem Beschwerdeführer nicht darzulegen,

inwiefern es sich dabei um geschäftsbedingte Spesen handelt und warum diese

Überweisungen auf sein Privatkonto nicht zu berücksichtigen seien. Ob diese

Positionen auf der Ertragsseite als Einnahmen oder auf der Aufwandseite als

Korrektur nicht gerechtfertigter Privatbezüge aufgerechnet werden, spielt im

Ergebnis keine Rolle.

6.3

Der Beschwerdeführer bemängelt weiter die Berücksichtigung der Darlehen von

E der Monate November und Dezember 2007 im Gesamtbetrag von

Fr. 7'252.60 sowie im Januar 2008 von Fr. 3'846.80 als

Einnahmen, denn es liege kein gefestigtes Konkubinat vor und es handle sich

nicht um Schenkungen. Die Berücksichtigung von Zahlungen der Partnerin des

Beschwerdeführers, welche gezwungenermassen anstelle der Sozialhilfe geleistet

worden seien, verbiete sich.

Als Fremdhilfe, die aufgrund der Subsidiarität der

Sozialhilfe anzurechnen ist, gelten etwa Renten- und Versicherungsleistungen,

kantonale Zusatzleistungen wie Arbeitslosenunterstützung, Familien- und

Bildungszulagen, Prämienverbilligungen oder Mietzinszuschüsse, Leistungen aus

der Verwandtenunterstützungspflicht gemäss Art. 328 f. des

Zivilgesetzbuches (ZGB), Schadenersatzansprüche oder Stipendien (Kathrin

Amstutz, Das Grundrecht auf Existenzsicherung, Bern 2002, S. 170).

Darlehen, die naturgemäss zurückbezahlt werden müssen, gehören im Regelfall

nicht dazu, da damit nicht eigene Mittel verschafft werden (vgl. den Entscheid

des Gesundheits- und Sozialdepartements des Kantons Luzern vom 19. April

2007, LGVE 2007 III 429, E. 5.4).

Ausnahmsweise kann sich jedoch der Einbezug von Darlehen

in das Budget rechtfertigen. So entschied das Verwaltungsgericht, dass ein

regelmässig von einer Drittperson übernommener Mietzinsanteil von

Fr. 900.- monatlich in die Bedarfsrechnung einzubeziehen sei (Entscheid

vom 21. Mai 2003, VB.2003.00109, www.vgrzh.ch). In einem Entscheid vom

25. Oktober 2001 (VB.2001.00250, www.vgrzh.ch) schützte es eine Weisung

der Sozialhilfebehörde, wonach der Sozialhilfeempfänger ein ihm durch seine

Mutter gewährtes Darlehen in der Höhe von Fr. 20'000.- zur

Bestreitung seines Lebensunterhalts zu verwenden habe. Diesen beiden Fällen ist

gemeinsam, dass durch die Höhe der gewährten Darlehen die Gefahr bestand, dass

sich die Hilfeempfänger erheblich verschulden würden. Daneben finanzierten sie

sich einen Lebensstandard, der die volle Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe

als unbillig erschienen liess. So betrug im am 21. Mai 2003 beurteilten

Fall der Mietzins der von der Sozialhilfeempfängerin bewohnten Wohnung

Fr. 2'000.- monatlich, während im Fall vom 25. Oktober 2001 der

Sozialhilfeempfänger das Darlehen im Wesentlichen für eine dreimonatige

Südostasienreise verwendete.

Davon unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende

Sachverhalt, denn der Beschwerdeführer verwendete die Darlehen nicht zur

Finanzierung eines Lebensstandards, der die volle Ausrichtung der wirtschaftlichen

Hilfe als unbillig erschienen liesse, sondern für sein Einzelunternehmen.

Demnach sind die Darlehen von E im Betrag von Fr. 7'252.60 (November/Dezember

2007) und Fr. 3'846.80 (Januar 2008) nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

6.4

Die vermeintliche Berücksichtigung einer Haushaltsentschädigung von

Fr. 1'108.80 monatlich von Januar bis April 2008 bezeichnet der

Beschwerdeführer als vollends inakzeptabel.

Dabei handelt es sich jedoch gemäss der detaillierten

Bedarfsberechnung nicht um eine Haushaltsentschädigung, sondern um den

Nettoertrag der vermieteten Eigentumswohnung des Beschwerdeführers in Aadorf,

welcher um die Nebenkosten und Liegenschaftensteuer reduziert angerechnet

wurde. Dies ist nicht zu beanstanden.

6.5

Demnach ergibt sich für den Zeitraum von September bis Dezember 2007

folgende Situation: Vom Einnahmentotal von Fr. 19'578.60 sind

Fr. 6'258.95 (Verluste Oktober und Dezember 2007) und

Fr. 7'252.60 (Darlehen E Nov./Dez. 2007) abzuziehen, woraus ein Einkommen

von Fr. 6'067.05 resultiert. Dieses ist dem um Fr. 200.-

monatlich erweiterten Gesamtbedarf von Fr. 7'692.-

gegenüberzustellen, so dass sich ein Verlust von Fr. 1'624.95

ergibt. Dieser ist mit dem Überschuss für die Periode Januar bis April 2008

aufzurechnen.

Für die Monate Januar bis April 2008 errechnete die

Sozialbehörde insgesamt einen Überschuss von Fr. 9'471.15. Von

diesem Betrag ist wiederum ein nicht berücksichtigter Verlust im März 2008 von

Fr. 3'123.65 und ein Darlehen von E im Januar 2008 von

Fr. 3'846.80 abzuziehen sowie ein Mehrbedarf von

Fr. 200.- monatlich (total Fr. 800.-) zu berücksichtigen,

so dass ein Überschuss von Fr. 1'700.70 resultiert, von welchem das

Defizit der Periode September bis Dezember 2007 in Abzug zu bringen ist. Daraus

ergibt sich ein Gesamtüberschuss von Fr. 75.75 für den Zeitraum von

September 2007 bis April 2008. Die Verneinung eines Anspruchs auf Ausrichtung

wirtschaftlicher Hilfe durch die Sozialbehörde und die Bestätigung dieses

Entscheids durch den Bezirksrat halten demnach einer Rechtskontrolle stand. Die

Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.

Zu prüfen bleibt das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung. Die Verweigerung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung durch den Bezirksrat im angefochtenen Beschluss

(Disp.-Ziff. III) hat der Beschwerdeführer nicht angefochten,

beantragte er doch nur die Aufhebung von Disp.-Ziff. I des

Bezirksratsbeschlusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Vertretung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren.

7.1

Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie

haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands,

wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren

(Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen

Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die

er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit

ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der

Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26). Als aussichtslos sind

Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel

kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32). Im

Bereich der Sozialhilfe, in dem es regelmässig vorab um die Darlegung der

persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen

Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGr, 14. Dezember 2006,

2P.234/2006, E. 5.1, www.bger.ch).

7.2

Aufgrund der Akten ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers

auszugehen. Angesichts der Komplexität der Ermittlung seiner wirtschaftlichen

Verhältnisse, welche von seiner selbständigen Erwerbstätigkeit herrührt, und

der nicht eindeutigen Verhältnisse kann die Beschwerde nicht als aussichtslos

im oben genannten Sinn bezeichnet werden, und die Notwendigkeit der

Rechtsvertretung ist zu bejahen. Demnach sind die Voraussetzungen für die

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung erfüllt. Die Gerichtskosten sind daher auf die

Gerichtskasse zu nehmen, und Rechtsanwältin B hat dem Gericht binnen einer

nicht erstreckbaren Frist von dreissig Tagen nach Zustellung dieses Entscheids

eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für

das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung

nach Ermessen festgesetzt würde (§ 13 Abs. 2 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997).

7.3

Die Beschwerdegegnerin beantragte eine Parteientschädigung. Die

Beantwortung von Rechtsmitteln gehört indessen zum angestammten Aufgabenbereich

eines Gemeinwesens, was eine Parteientschädigung zu ihren Gunsten zwar nicht

von vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen

lässt, wenn die Beschwerdeantwort mit einem ausserordentlichen Aufwand

verbunden war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19, mit Hinweisen).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

1. Dem

Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche

Prozessführung gewährt.

2. Dem Beschwerdeführer wird in der Person

von Rechtsanwältin B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwältin

B wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren

Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses eine Zusammenstellung

über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt

würde.

und entscheidet:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die Kosten

werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004

Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung

an…