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Entscheid

VB.2008.00578

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00578

1. April 2009Deutsch16 min

(URT.2009.11326)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, 1986 (nach anderen Angaben

1988) geborene Ausländerin, reiste 1995 in die Schweiz ein und wohnt seit dem

Jahr 2000 in der Gemeinde X. Mit Beschluss vom 5. Juni 2008 lehnte

der Gemeinderat X ein Gesuch von A vom 24. Januar 2007 um Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht ab. Als Begründung

führte der Gemeinderat aus, dass die Gesuchstellerin über keinen unbescholtenen

Ruf verfüge, weil in den Jahren 2001 und 2005 Erziehungsverfügungen der

Jugendanwaltschaft T betreffend Körperverletzung und Diebstahl gegen sie

ergangen seien. Zudem begründete der Gemeinderat die Abweisung des Einbürgerungsgesuchs

damit, dass A bis Ende November 2006 asylrechtlich unterstützt worden sei

und es damit an der (wirtschaftlichen) Selbsterhaltungsfähigkeit mangle.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss liess A Rekurs

an den Bezirksrat T erheben. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 3. November

2008.

ab, wobei er die Rekurskosten zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung auf die Staatskasse nahm und den Rechtsvertreter von A als

unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellte.

III.

Am 5. Dezember 2008 liess A

Beschwerde an das Verwaltungs­gericht erheben und folgende Rechtsbegehren

stellen:

" 1. Der Beschluss vom 3. November 2008 des Bezirksrats

T sei aufzuheben.

2.

Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die

Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung gemäss § 21 Gemeindegesetz erfüllt.

3.

Der Bezirksrat T bzw. der Gemeinderat X seien

anzuweisen, der Beschwerdeführerin das Bürgerrecht der Gemeinde X zu erteilen.

4.

Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

5.

Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu

verzichten.

6.

Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten

der Vorinstanz."

Während der Gemeinderat X die

Abweisung der Beschwerde unter Bestätigung seines Beschlusses vom 5. Juni 2008

sowie eventualiter des Bezirksratsbeschlusses vom 3. November 2008 beantragte,

verzichtete der Bezirksrat T mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 auf

Vernehmlassung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Anordnungen im Bereich des

Bürgerrechtserwerbs ist nur insofern zulässig, als ein Anspruch auf

Einbürgerung besteht (§ 43 Abs. 1 lit. l des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] e contrario). Dies

gilt jedenfalls, soweit der angefochtene Entscheid – wie hier – vor dem 1. Januar

2009.

erging und damit die eidgenössische Rechtsweggarantie gemäss Art. 86 Abs. 2

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) noch nicht greift (vgl.

zum Ausländerrecht VGr, 27. Februar 2009, VB.2009.00045, E. 2.2 mit

zahlreichen Zitaten, www.vgrzh.ch). Offengelassen werden kann deshalb

vorliegend, ob die Kantone nach dem Inkrafttreten der eidgenössischen

Rechtsweggarantie bei Einbürgerungen wie der hier streitigen anstelle eines

oberen Gerichtes im Sinn von Art. 86 Abs. 2 BGG gemäss Art. 86 Abs. 3

BGG wegen vorwiegend politischen Charakters des Entscheides andere Behörden als

unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen können.

1.2

In der Schweiz geborene Personen ausländischer Staatsangehörigkeit werden

im Recht auf kommunale Einbürgerung den Schweizer Bürgern und Bürgerinnen

gleichge­stellt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni

1926.

[GemeindeG]; vgl. auch § 22 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung

über das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht vom 25. Oktober 1978

[Bürgerrechtsverordnung, BürgerrechtsV]). Danach sind die politischen Gemeinden

verpflichtet, jede mindestens seit zwei Jahren in der Gemeinde wohnende gesuchstellende

Person (bzw. ebenso lang im Kanton wohnende Person, wenn sie zwischen 16 und 25

Jahre alt ist) auf ihr Verlangen in das Bürgerrecht der Gemeinde aufzunehmen,

sofern sie sich und ihre Familie selber zu erhalten vermag, genügende Ausweise

über ihre bisherigen Heimat- und Familienverhältnisse und über einen

unbescholtenen Ruf beibringt und eine Einkaufsgebühr entrichtet (§ 21 Abs. 1

GemeindeG).

Nach § 21 Abs. 3 GemeindeG werden nicht in der

Schweiz geborene Ausländer zwischen 16 und 25 Jahren den in der Schweiz

Geborenen in diesem Alter gleichgestellt, sofern sie nachweisen können, dass

sie in der Schweiz während mindestens fünf Jahren den Unterricht auf Volks-

oder Mittelschulstufe in einer der Landessprachen besucht haben (vgl. auch

§ 22 Abs. 1 Satz 2 BürgerrechtsV).

Unter den in § 21 Abs. 2 und 3 GemeindeG bzw. § 22

Abs. 1 Satz 1 BürgerrechtsV genannten Voraussetzungen haben ausländische

Personen einen Rechtsanspruch auf Erteilung des Gemeindebürgerrechts (VGr, 8. November

2000, VB.2000.00330, E. 1 Abs. 3, mit Hinweis, www.vgrzh.ch).

1.3

Die Beschwerdeführerin ist eine nicht in der Schweiz geborene Ausländerin

zwischen 16 und 25 Jahren. Sie besuchte von 1995 bis 2003 unbestrittenermassen

den Unterricht der Volksschule und hat damit aufgrund des vorstehend Gesagten

grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung des Gemeindebürgerrechts. Da auch

die weiteren Prozess­voraus­setzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Der Einbürgerungsanspruch im Sinn von § 21 GemeindeG ist unter anderem

davon abhängig, dass die Gesuchstellenden genügende Ausweise über einen

unbescholtenen Ruf beibringen. Der Ruf bzw. Leumund ist laut § 6

BürgerrechtsV aufgrund von Straf- sowie Betreibungsregister zu prüfen und gilt

regelmässig als unbescholten resp. gut, falls deren Auszüge für die letzten

fünf Jahre keine Einträge von Bedeutung enthalten; Übertretungen müssen nach

ihrer Zahl und Schwere gewürdigt, laufende Strafuntersuchungen wenn möglich

anhand eines Zwischenberichts beurteilt werden.

Aus § 6 BürgerrechtsV folgt, dass der unbescholtene Ruf

– jedenfalls soweit keine besonderen Umstände oder laufende Strafuntersuchungen

vorliegen – grundsätzlich einzig anhand des Straf- und Betreibungsregisters zu

prüfen ist. Insbesondere dürfen deshalb die für das Strafregister geltenden

Eintragungsbeschränkungen nicht durch Beizug von Polizeiakten und dergleichen

umgangen werden (vgl. Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz,

3.

A., Wädenswil 2000, § 21 N. 1.6; ferner VGr, 28. Februar

2001, VB.2000.00389, E. 2, www.vgrzh.ch).

2.2

Nichts anderes gilt, wenn Massnahmen und Strafen betreffend Jugendliche in

Frage stehen. Andernfalls hätte der Verordnunggeber eine Sonderregelung zu den

nach dem Jugendstrafrecht geahndeten Delikten erlassen, waren doch bei Erlass

der Bürgerrechtsverordnung infolge Vergehens eines Jugendlichen erfolgte

Eintragungen von vornherein als gelöscht zu behandeln (Art. 361 Satz 2

StGB in der bis Ende 2006 geltenden Fassung) und damit den mit Einbürgerungen

befassten Behörden nicht zugänglich (vgl. aArt. 363 Abs. 4 StGB). An

der grundsätzlichen Massgeblichkeit des Strafregisters hat sich auch durch die

auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretene umfassende Strafrechtsrevision (Änderung

des Strafgesetzbuches vom 13. Dezember 2002) nichts geändert, auch wenn

damit die Jugendliche betreffenden Strafregistereintragungen eingeschränkt

wurden (vgl. zur entsprechenden Revision VGr, 5. November 2008,

VB.2008.00408, E. 3.5, www.vgrzh.ch).

2.3

Ins Strafregister aufzunehmen waren gemäss aArt. 361

StGB die gegenüber Jugendlichen wegen eines Verbrechens oder Vergehens

verhängten Massnahmen und Strafen, mit Ausnahme des Verweises und der Busse. Art. 11

Abs. 1 der bis Ende 2006 geltenden Verordnung über das automatisierte

Strafregister vom 1. Dezember 1999 (StrafRV) präzisierte diese Bestimmung

dahingehend, dass auch die Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung nicht in das

Strafregister aufzunehmen war (vgl. zum Ganzen Jörg Rehberg, Strafrecht II, 7. A.,

Zürich 2001, S. 226 f.). Nach dem am 1. Januar 2007 in

Kraft getretenen Recht sind nunmehr bei Verurteilungen Jugendlicher nur solche

zu Freiheitsentzug (gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes vom 20. Juni

2003.

über das Jugendstrafrecht [JStG]) oder zu einer Unterbringung in einer

geschlossenen Einrichtung (gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG) im

Strafregister einzutragen (Art. 366 Abs. 3 StGB).

2.4

Nach Ziff. 3 der Schlussbestimmungen der Änderung des Strafgesetzesbuchs

vom 13. Dezember 2002 sind die neurechtlichen Bestimmungen über das

Strafregister (Art. 365–371 StGB) auch auf gestützt auf das bisherige

Recht ergangene Urteile anwendbar (Abs. 1); bestimmte Eintragungen sind

spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des neuen Rechts von Amts wegen zu

entfernen (Abs. 2). Zu diesen zu entfernenden Eintragungen zählen solche

betreffend Erziehungsmassnahmen im Sinn von aArt. 91 StGB mit Ausnahme

derjenigen im Sinn von aArt. 91 Ziff. 2 StGB (lit. a), besondere

Behandlung (lit. b; aArt. 92 StGB) und Verpflichtung zu einer

Arbeitsleistung (lit. c; aArt. 95 StGB). Als Erziehungsmassnahme im

Sinn von aArt. 91 Ziff. 2 StGB galt die Einweisung in ein

Erziehungsheim für mindestens zwei Jahre wegen besonderer Verdorbenheit oder

eines Verbrechens oder schweren Vergehens, das einen hohen Grad an

Gefährlichkeit oder Schwererziehbarkeit bekundet.

2.5

Mit einer Entfernung des Eintrages nach neuem Recht sollte dieser nicht

mehr rekonstruierbar sein (Art. 369 Abs. 7 StGB). Anders als im

früheren Recht begründet die Entfernung ein Verwertungsverbot im Strafverfahren

(vgl. Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers,

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, Art. 369

N. 4). Wurde ein Eintrag entfernt, darf sich der Betroffene gegenüber

staatlichen Behörden als nicht vorbestraft bezeichnen (Stratenwerth/Wohlers, Art. 369

N. 4). Das Verwertungsverbot gilt zudem auch für Urteile, die zwar aus dem

Strafregister entfernt, aber in anderen Dokumenten erwähnt sind (Stefan Trechsel/Viktor

Lieber in: Stefan Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 369 N. 6).

3.

3.1

Die Vorinstanz bestätigte die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs mit der

Begründung, es fehle der Beschwerdeführerin am unbescholtenen Ruf im Sinn von § 21

Abs. 1 GemeindeG bzw. § 3 Abs. 1 BürgerrechtsV. Diesbezüglich

wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, für die Beurteilung des

unbescholtenen Rufes könne nicht auf die im vorinstanzlichen Beschluss

genannten Jugendstrafen abgestellt werden. Gemäss § 6 BüVO und der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts seien einzig die Einträge im

Strafregister massgeblich. Zudem liege die vom Bezirksrat herangezogene

Erziehungsverfügung aus dem Jahr 2001 zu weit zurück. Auch die mit einer sehr

geringfügigen bedingten Strafe verbundene Erziehungsverfügung vom 18. März

2005.

dürfe nicht zur Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs verwendet werden. Die

Heranziehung der mit den beiden Erziehungsverfügungen ausgesprochenen Strafen

führe dazu, dass die Beschwerdeführerin stigmatisiert werde. Letzteres würde

dem mit der gesetzgeberischen Einschränkung der Strafregistereintragung

jugendlicher Straftaten verfolgten Zweck zuwiderlaufen. Schliesslich bringt die

Beschwerdeführerin vor, die betreffenden Verfügungen hätten der Vorinstanz

nicht vorgelegen und deshalb nicht mitberücksichtigt werden dürfen.

3.2

Soweit aus den Akten ersichtlich ist die Beschwerdeführerin mit

Erziehungsverfügung vom 4. April 2001 wegen Körperverletzung zu einer

Arbeitsleistung von vier Tagen sowie mit Erziehungsverfügung vom 18. März

2005.

wegen Hehlerei zu einer bedingten Busse von Fr. 150.- unter Ansetzung

einer Probezeit von einem Jahr verurteilt worden. Hätten diese Verurteilungen

Strafregistereinträge zur Folge gehabt, wären Letztere gemäss der erwähnten

Regelung (vorn 2.4) bis spätestens Ende Juni 2007 zu entfernen gewesen.

Die Einträge hätten folglich im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheides

über das Einbürgerungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht verwertet werden

dürfen (vgl. vorn 2.5).

Selbst wenn aber auf den früheren Zeitpunkt der

Gesuchseinreichung abgestellt würde und allfällige Eintragungen aufgrund der

beiden genannten Erziehungsverfügungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht entfernt

worden wären, könnten diese der Beschwerdeführerin aus der Sicht des

Strafrechts nicht entgegengehalten werden. Da die Erziehungsverfügung vom 4. April

2001.

wegen Körperverletzung soweit aktenkundig nur zu einer Arbeitsleistung

verpflichtete, hätte nämlich diesbezüglich nach dem früheren Recht von

vornherein kein Eintrag erfolgen dürfen (siehe vorn 2.3). Ebenso wäre die Erziehungsverfügung

vom 18. März 2005 nach dem seinerzeit anwendbaren Recht nicht einzutragen

gewesen, weil die Beschwerdeführerin lediglich zu einer Busse verurteilt wurde

(vgl. aArt. 361 Satz 1 StGB, vorn 2.3). Auch nach dem heute geltenden

Recht sind die beiden Erziehungsverfügungen mangels Verurteilung zu

Freiheitsentzug oder zu einer Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung

nicht im Strafregister aufzunehmen (vgl. Art. 366 Abs. 3 StGB, vorn

2.

).

In Übereinstimmung mit den vorstehenden Ausführungen weist

denn auch der Strafregisterauszug der Beschwerdeführerin vom 1. November

2006.

keine Einträge auf.

3.3

Waren die der Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zur

Last gelegten Delikte von vornherein nicht ins Strafregister einzutragen und

entsprechende Einträge jedenfalls vor dem ablehnenden Entscheid des Beschwerdegegners

zu entfernen gewesen, kann nicht von Einträgen von Bedeutung im Sinn von § 6

BürgerrechtsV ausgegangen werden. Ein Abstellen auf die beiden

Erziehungsverfügungen, die selbst nicht bei den Akten liegen, liefe auf eine

Umgehung der Eintragungsbeschränkungen des Strafregisters hinaus. Denn es sind

weder laufende Strafuntersuchungen noch andere Umstände ersichtlich, welche

eine Abweichung vom Grundsatz der ausschliesslichen Massgeblichkeit der Straf-

und Betreibungsregistereinträge zuliessen. Weil die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen

noch nie betrieben wurde, erweisen sich die vorinstanzlichen Entscheide

insoweit als rechtsverletzend, als sie die Einbürgerungsvoraussetzung des

unbescholtenen Rufs gemäss § 6 BürgerrechtsV als nicht erfüllt bezeichnen.

4.

4.1

Was die vom Beschwerdegegner bestrittene wirtschaftliche

Erhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Sinn von § 5 BüVO betrifft,

kann auf die zutreffenden Ausführungen des Bezirksrats verwiesen werden (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Beschwerdeantwort

beschränkt sich in diesem Zusammenhang im Wesentlichen darauf, auf die vom

Bezirksrat bereits als unmassgeblich bezeichnete Praxis der Gemeinde

hinzuweisen, wonach die letzten drei Jahre als Referenz für die heutige

finanzielle Situation dienen. Zwar steht den Verwaltungsbehörden bei der Frage

der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit ein gewisser Ermessens- bzw.

Beurteilungsspielraum zu, wo das Gericht im Sinn von § 50 Abs. 3 VRG

nicht einschreiten darf (VGr, 15. Dezember 2004, VB.2003.00450, E. 6,

www.vgrzh.ch; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 72–77 und

95). Das Ansinnen des Beschwerdegegners läuft jedoch darauf hinaus, in rechtsverletzender

Weise nicht auf die massgeblichen gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse der

Beschwerdeführerin und die Aussichten für die Zukunft abzustellen (vgl. VGr,

11.

Juli 2007, VB.2007.00145, E. 3.2, www.vgrzh.ch). Die

wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Sinn von § 21

Abs. 1 GemeindeG und § 5 BürgerrechtsV ist zu bejahen.

4.2

Wie die Kammer bereits mehrmals festgehalten hat, ist die Eignung des

Gesuchstellers im Sinn von Art. 14 des Bürgerrechtsgesetzes

vom 29. September 1952 (BüG) bzw. § 21 und § 22 Abs. 1

BürgerrechtsV nicht zwecks Erteilung des Gemeindebürgerrechts zu beur­teilen,

sondern nach Art. 14 BüG durch das Bundesamt für Polizeiwesen (Art. 13

Abs. 1 und 5 BüG) für die Einbürgerungsbewilligung und nach § 20

Abs. 3 GemeindeG in Ver­bindung mit § 32 BürgerrechtsV (in der

Fassung vom 11. August 1999) durch die Direk­tion der Justiz und des

Innern für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts (VGr, 28. Februar 2001,

VB.2000.00389, E. 3b Abs. 3 – 11. April 2001, VB.2001.00003, E. 2a Abs. 2

– 15. Dezember 2004, VB.2003.00450, E. 5.1 Abs. 2 f. – 4. Februar

2009, VB.2009.00014, E. 2.2 [alles unter www.vgrzh.ch]). Der Hinweis auf das Erfordernis

der Eignung in der Beschwerdeantwort geht somit in diesem Zusammenhang fehl.

4.3

Da die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen unbestrittenermassen erfüllt

sind, ist die Beschwerde gutzuheissen und der

Beschwerdegegner einzuladen, die Beschwerdeführerin ins Gemeindebürgerrecht

aufzunehmen.

5.

Der Beschwerdeführerin erscheint demnach als sowohl bei der

Vorinstanz wie vor Verwaltungsgericht obsiegend.

5.1

Die Kosten des Rekurs- sowie des Beschwerdeverfahrens müssen ausgangsgemäss

dem Beschwerdegegner auferlegt werden (§ 13 Abs. 2 Satz 1, teilweise

in Verbindung mit § 70 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 28).

Desgleichen hat dieser für beide Rechtsmittel antragsgemäss eine angemessene

Parteientschädigung von je Fr. 1'000.- zu bezahlen, und zwar – aus sich

sofort zeigendem Grund – (wenigstens prinzipiell) direkt an den Vertreter der

Beschwerdeführerin (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17

N. 15).

5.2

Bei dieser Wendung der Dinge erfüllt die Beschwerdeführerin ohne Weiteres

alle Bedingungen von § 16 VRG, um für das Rekurs- und das

verwaltungsgerichtliche Verfahren im umfassenden Sinn unentgeltliche

Rechtspflege beanspruchen zu dürfen. Mangels Belastung mit behördlichen Kosten

haben die einschlägigen Befreiungsgesuche freilich ihren Gegenstand verloren.

Die Vorinstanz hat bereits C zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und ihn

aus der Amtskasse für den Aufwand im Rekursverfahren mit Fr. 1'660.90

entschädigt. Weil die durch den Beschwerdegegner zu leistende Parteientschädigung

auf die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand C anzurechnen ist,

hat der Beschwerdegegner den Betrag der Parteientschädigung für das Rekursverfahren

von Fr. 1'000.- nicht an diesen, sondern an die Amtskasse zu leisten.

Mit Bezug auf die Beschwerde gilt es hinsichtlich der

Festlegung der Entschädigung für den als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu

bestellenden Vertreter der Beschwerdeführerin unter Anrechnung der durch den Beschwerdegegner

zu leistenden Parteientschädigung nach § 13 Abs. 2 der

Gerichtsgebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 vorzugehen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 50; VGr, 29. April 2004, VB.2004.00009,

E. 2.5, www.vgrzh.ch).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Das

Gesuch um Gewährung von Kostenfreiheit wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Rechtsanwalt B

wird der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als

unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. Dieser wird aufgefordert, dem

Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen ab

Zustellung dieses Beschlusses eine detaillierte Zusammenstellung über den

Zeitauf­wand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach

Ermessen festgesetzt würde;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Gemeinderats X vom 5. Juni

2008.

und der Beschluss des Bezirksrats T vom 3. November 2008 werden

aufgehoben.

Der Gemeinderat X wird eingeladen, die

Beschwerdeführerin in das Gemeindebürgerrecht aufzunehmen.

2.

Die Rekurskosten von Fr. 753.- werden dem Gemeinderat X auferlegt.

3.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, in die Amtskasse Fr. 1'000.- zu bezahlen.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt

B für das Gerichtsverfahren mit Fr. 1'000.- zu entschädigen. Dieser Betrag

wird auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands angerechnet.

7.

Gegen

diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung

an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an