VB.2008.00578
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00578
1. April 2009Deutsch16 min
(URT.2009.11326)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00578
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 01.04.2009
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Ablehnung der Einbürgerung
Ein Bezirksrat bestätigte den Entscheid eines Gemeinderats, mit welchem das Einbürgerungsgesuch der ausländischen Beschwerdeführerin abgewiesen worden war. Er begründete seinen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin keinen unbescholtenen Ruf habe, weil sie ein Verbrechen und ein Vergehen verübt habe und seit der Verurteilung wegen des Verbrechens (Hehlerei) noch nicht einmal fünf Jahre verstrichen seien. Die Beschwerdeführerin lässt vor Verwaltungsgericht vorbringen, es könne für die Frage des unbescholtenen Rufs nur auf Einträge im Strafregister abgestellt werden. Die Vorinstanz habe zu Unrecht die nicht eingetragenen Jugendstrafen herangezogen.
Die der Beschwerdeführerin angelasteten Jugendstrafen hätten nach dem früheren wie auch nach dem heutigen Recht nicht zu Strafregistereintragungen führen dürfen. Zudem hätten allfällige Eintragungen dieser Jugendstrafen im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids über das Einbürgerungsgesuch entfernt sein müssen. Vor diesem Hintergrund und mangels Betreibungsregistereinträgen ist von einem unbescholtenen Ruf der Beschwerdeführerin auszugehen. Da auch die übrigen Voraussetzungen für die Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht erfüllt sind, ist die Beschwerde - ebenso wie das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands - gutzuheissen.
Gutheissung.
Stichworte:
EINBÜRGERUNG
ENTFERNUNG
GEMEINDEBÜRGERRECHT
JUGENDSTRAFRECHT
RUF
STRAFREGISTER
ÜBERGANGSRECHT
UNBESCHOLTEN
Rechtsnormen:
§ 3 Abs. 1 BÜRGERRV
§ 5 BÜRGERRV
§ 6 BÜRGERRV
Art. 361 StGB
Art. 366 Abs. 3 StGB
Art. 369 Abs. 7 StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2008.00578
Entscheid
der 4. Kammer
vom 1. April 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Gerichtssekretär
Beat König.
In Sachen
A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,
dieser substituiert durch lic. iur. C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde X,
Beschwerdegegner,
betreffend Ablehnung
der Einbürgerung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, 1986 (nach anderen Angaben
1988) geborene Ausländerin, reiste 1995 in die Schweiz ein und wohnt seit dem
Jahr 2000 in der Gemeinde X. Mit Beschluss vom 5. Juni 2008 lehnte
der Gemeinderat X ein Gesuch von A vom 24. Januar 2007 um Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht ab. Als Begründung
führte der Gemeinderat aus, dass die Gesuchstellerin über keinen unbescholtenen
Ruf verfüge, weil in den Jahren 2001 und 2005 Erziehungsverfügungen der
Jugendanwaltschaft T betreffend Körperverletzung und Diebstahl gegen sie
ergangen seien. Zudem begründete der Gemeinderat die Abweisung des Einbürgerungsgesuchs
damit, dass A bis Ende November 2006 asylrechtlich unterstützt worden sei
und es damit an der (wirtschaftlichen) Selbsterhaltungsfähigkeit mangle.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss liess A Rekurs
an den Bezirksrat T erheben. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 3. November
2008.
ab, wobei er die Rekurskosten zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung auf die Staatskasse nahm und den Rechtsvertreter von A als
unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellte.
III.
Am 5. Dezember 2008 liess A
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren
stellen:
" 1. Der Beschluss vom 3. November 2008 des Bezirksrats
T sei aufzuheben.
2.
Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die
Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung gemäss § 21 Gemeindegesetz erfüllt.
3.
Der Bezirksrat T bzw. der Gemeinderat X seien
anzuweisen, der Beschwerdeführerin das Bürgerrecht der Gemeinde X zu erteilen.
4.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten.
6.
Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten
der Vorinstanz."
Während der Gemeinderat X die
Abweisung der Beschwerde unter Bestätigung seines Beschlusses vom 5. Juni 2008
sowie eventualiter des Bezirksratsbeschlusses vom 3. November 2008 beantragte,
verzichtete der Bezirksrat T mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 auf
Vernehmlassung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Anordnungen im Bereich des
Bürgerrechtserwerbs ist nur insofern zulässig, als ein Anspruch auf
Einbürgerung besteht (§ 43 Abs. 1 lit. l des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] e contrario). Dies
gilt jedenfalls, soweit der angefochtene Entscheid – wie hier – vor dem 1. Januar
2009.
erging und damit die eidgenössische Rechtsweggarantie gemäss Art. 86 Abs. 2
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) noch nicht greift (vgl.
zum Ausländerrecht VGr, 27. Februar 2009, VB.2009.00045, E. 2.2 mit
zahlreichen Zitaten, www.vgrzh.ch). Offengelassen werden kann deshalb
vorliegend, ob die Kantone nach dem Inkrafttreten der eidgenössischen
Rechtsweggarantie bei Einbürgerungen wie der hier streitigen anstelle eines
oberen Gerichtes im Sinn von Art. 86 Abs. 2 BGG gemäss Art. 86 Abs. 3
BGG wegen vorwiegend politischen Charakters des Entscheides andere Behörden als
unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen können.
1.2
In der Schweiz geborene Personen ausländischer Staatsangehörigkeit werden
im Recht auf kommunale Einbürgerung den Schweizer Bürgern und Bürgerinnen
gleichgestellt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni
1926.
[GemeindeG]; vgl. auch § 22 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung
über das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht vom 25. Oktober 1978
[Bürgerrechtsverordnung, BürgerrechtsV]). Danach sind die politischen Gemeinden
verpflichtet, jede mindestens seit zwei Jahren in der Gemeinde wohnende gesuchstellende
Person (bzw. ebenso lang im Kanton wohnende Person, wenn sie zwischen 16 und 25
Jahre alt ist) auf ihr Verlangen in das Bürgerrecht der Gemeinde aufzunehmen,
sofern sie sich und ihre Familie selber zu erhalten vermag, genügende Ausweise
über ihre bisherigen Heimat- und Familienverhältnisse und über einen
unbescholtenen Ruf beibringt und eine Einkaufsgebühr entrichtet (§ 21 Abs. 1
GemeindeG).
Nach § 21 Abs. 3 GemeindeG werden nicht in der
Schweiz geborene Ausländer zwischen 16 und 25 Jahren den in der Schweiz
Geborenen in diesem Alter gleichgestellt, sofern sie nachweisen können, dass
sie in der Schweiz während mindestens fünf Jahren den Unterricht auf Volks-
oder Mittelschulstufe in einer der Landessprachen besucht haben (vgl. auch
§ 22 Abs. 1 Satz 2 BürgerrechtsV).
Unter den in § 21 Abs. 2 und 3 GemeindeG bzw. § 22
Abs. 1 Satz 1 BürgerrechtsV genannten Voraussetzungen haben ausländische
Personen einen Rechtsanspruch auf Erteilung des Gemeindebürgerrechts (VGr, 8. November
2000, VB.2000.00330, E. 1 Abs. 3, mit Hinweis, www.vgrzh.ch).
1.3
Die Beschwerdeführerin ist eine nicht in der Schweiz geborene Ausländerin
zwischen 16 und 25 Jahren. Sie besuchte von 1995 bis 2003 unbestrittenermassen
den Unterricht der Volksschule und hat damit aufgrund des vorstehend Gesagten
grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung des Gemeindebürgerrechts. Da auch
die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Der Einbürgerungsanspruch im Sinn von § 21 GemeindeG ist unter anderem
davon abhängig, dass die Gesuchstellenden genügende Ausweise über einen
unbescholtenen Ruf beibringen. Der Ruf bzw. Leumund ist laut § 6
BürgerrechtsV aufgrund von Straf- sowie Betreibungsregister zu prüfen und gilt
regelmässig als unbescholten resp. gut, falls deren Auszüge für die letzten
fünf Jahre keine Einträge von Bedeutung enthalten; Übertretungen müssen nach
ihrer Zahl und Schwere gewürdigt, laufende Strafuntersuchungen wenn möglich
anhand eines Zwischenberichts beurteilt werden.
Aus § 6 BürgerrechtsV folgt, dass der unbescholtene Ruf
– jedenfalls soweit keine besonderen Umstände oder laufende Strafuntersuchungen
vorliegen – grundsätzlich einzig anhand des Straf- und Betreibungsregisters zu
prüfen ist. Insbesondere dürfen deshalb die für das Strafregister geltenden
Eintragungsbeschränkungen nicht durch Beizug von Polizeiakten und dergleichen
umgangen werden (vgl. Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz,
3.
A., Wädenswil 2000, § 21 N. 1.6; ferner VGr, 28. Februar
2001, VB.2000.00389, E. 2, www.vgrzh.ch).
2.2
Nichts anderes gilt, wenn Massnahmen und Strafen betreffend Jugendliche in
Frage stehen. Andernfalls hätte der Verordnunggeber eine Sonderregelung zu den
nach dem Jugendstrafrecht geahndeten Delikten erlassen, waren doch bei Erlass
der Bürgerrechtsverordnung infolge Vergehens eines Jugendlichen erfolgte
Eintragungen von vornherein als gelöscht zu behandeln (Art. 361 Satz 2
StGB in der bis Ende 2006 geltenden Fassung) und damit den mit Einbürgerungen
befassten Behörden nicht zugänglich (vgl. aArt. 363 Abs. 4 StGB). An
der grundsätzlichen Massgeblichkeit des Strafregisters hat sich auch durch die
auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretene umfassende Strafrechtsrevision (Änderung
des Strafgesetzbuches vom 13. Dezember 2002) nichts geändert, auch wenn
damit die Jugendliche betreffenden Strafregistereintragungen eingeschränkt
wurden (vgl. zur entsprechenden Revision VGr, 5. November 2008,
VB.2008.00408, E. 3.5, www.vgrzh.ch).
2.3
Ins Strafregister aufzunehmen waren gemäss aArt. 361
StGB die gegenüber Jugendlichen wegen eines Verbrechens oder Vergehens
verhängten Massnahmen und Strafen, mit Ausnahme des Verweises und der Busse. Art. 11
Abs. 1 der bis Ende 2006 geltenden Verordnung über das automatisierte
Strafregister vom 1. Dezember 1999 (StrafRV) präzisierte diese Bestimmung
dahingehend, dass auch die Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung nicht in das
Strafregister aufzunehmen war (vgl. zum Ganzen Jörg Rehberg, Strafrecht II, 7. A.,
Zürich 2001, S. 226 f.). Nach dem am 1. Januar 2007 in
Kraft getretenen Recht sind nunmehr bei Verurteilungen Jugendlicher nur solche
zu Freiheitsentzug (gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes vom 20. Juni
2003.
über das Jugendstrafrecht [JStG]) oder zu einer Unterbringung in einer
geschlossenen Einrichtung (gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG) im
Strafregister einzutragen (Art. 366 Abs. 3 StGB).
2.4
Nach Ziff. 3 der Schlussbestimmungen der Änderung des Strafgesetzesbuchs
vom 13. Dezember 2002 sind die neurechtlichen Bestimmungen über das
Strafregister (Art. 365–371 StGB) auch auf gestützt auf das bisherige
Recht ergangene Urteile anwendbar (Abs. 1); bestimmte Eintragungen sind
spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des neuen Rechts von Amts wegen zu
entfernen (Abs. 2). Zu diesen zu entfernenden Eintragungen zählen solche
betreffend Erziehungsmassnahmen im Sinn von aArt. 91 StGB mit Ausnahme
derjenigen im Sinn von aArt. 91 Ziff. 2 StGB (lit. a), besondere
Behandlung (lit. b; aArt. 92 StGB) und Verpflichtung zu einer
Arbeitsleistung (lit. c; aArt. 95 StGB). Als Erziehungsmassnahme im
Sinn von aArt. 91 Ziff. 2 StGB galt die Einweisung in ein
Erziehungsheim für mindestens zwei Jahre wegen besonderer Verdorbenheit oder
eines Verbrechens oder schweren Vergehens, das einen hohen Grad an
Gefährlichkeit oder Schwererziehbarkeit bekundet.
2.5
Mit einer Entfernung des Eintrages nach neuem Recht sollte dieser nicht
mehr rekonstruierbar sein (Art. 369 Abs. 7 StGB). Anders als im
früheren Recht begründet die Entfernung ein Verwertungsverbot im Strafverfahren
(vgl. Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, Art. 369
N. 4). Wurde ein Eintrag entfernt, darf sich der Betroffene gegenüber
staatlichen Behörden als nicht vorbestraft bezeichnen (Stratenwerth/Wohlers, Art. 369
N. 4). Das Verwertungsverbot gilt zudem auch für Urteile, die zwar aus dem
Strafregister entfernt, aber in anderen Dokumenten erwähnt sind (Stefan Trechsel/Viktor
Lieber in: Stefan Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 369 N. 6).
3.
3.1
Die Vorinstanz bestätigte die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs mit der
Begründung, es fehle der Beschwerdeführerin am unbescholtenen Ruf im Sinn von § 21
Abs. 1 GemeindeG bzw. § 3 Abs. 1 BürgerrechtsV. Diesbezüglich
wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, für die Beurteilung des
unbescholtenen Rufes könne nicht auf die im vorinstanzlichen Beschluss
genannten Jugendstrafen abgestellt werden. Gemäss § 6 BüVO und der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts seien einzig die Einträge im
Strafregister massgeblich. Zudem liege die vom Bezirksrat herangezogene
Erziehungsverfügung aus dem Jahr 2001 zu weit zurück. Auch die mit einer sehr
geringfügigen bedingten Strafe verbundene Erziehungsverfügung vom 18. März
2005.
dürfe nicht zur Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs verwendet werden. Die
Heranziehung der mit den beiden Erziehungsverfügungen ausgesprochenen Strafen
führe dazu, dass die Beschwerdeführerin stigmatisiert werde. Letzteres würde
dem mit der gesetzgeberischen Einschränkung der Strafregistereintragung
jugendlicher Straftaten verfolgten Zweck zuwiderlaufen. Schliesslich bringt die
Beschwerdeführerin vor, die betreffenden Verfügungen hätten der Vorinstanz
nicht vorgelegen und deshalb nicht mitberücksichtigt werden dürfen.
3.2
Soweit aus den Akten ersichtlich ist die Beschwerdeführerin mit
Erziehungsverfügung vom 4. April 2001 wegen Körperverletzung zu einer
Arbeitsleistung von vier Tagen sowie mit Erziehungsverfügung vom 18. März
2005.
wegen Hehlerei zu einer bedingten Busse von Fr. 150.- unter Ansetzung
einer Probezeit von einem Jahr verurteilt worden. Hätten diese Verurteilungen
Strafregistereinträge zur Folge gehabt, wären Letztere gemäss der erwähnten
Regelung (vorn 2.4) bis spätestens Ende Juni 2007 zu entfernen gewesen.
Die Einträge hätten folglich im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheides
über das Einbürgerungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht verwertet werden
dürfen (vgl. vorn 2.5).
Selbst wenn aber auf den früheren Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung abgestellt würde und allfällige Eintragungen aufgrund der
beiden genannten Erziehungsverfügungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht entfernt
worden wären, könnten diese der Beschwerdeführerin aus der Sicht des
Strafrechts nicht entgegengehalten werden. Da die Erziehungsverfügung vom 4. April
2001.
wegen Körperverletzung soweit aktenkundig nur zu einer Arbeitsleistung
verpflichtete, hätte nämlich diesbezüglich nach dem früheren Recht von
vornherein kein Eintrag erfolgen dürfen (siehe vorn 2.3). Ebenso wäre die Erziehungsverfügung
vom 18. März 2005 nach dem seinerzeit anwendbaren Recht nicht einzutragen
gewesen, weil die Beschwerdeführerin lediglich zu einer Busse verurteilt wurde
(vgl. aArt. 361 Satz 1 StGB, vorn 2.3). Auch nach dem heute geltenden
Recht sind die beiden Erziehungsverfügungen mangels Verurteilung zu
Freiheitsentzug oder zu einer Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung
nicht im Strafregister aufzunehmen (vgl. Art. 366 Abs. 3 StGB, vorn
2.
).
In Übereinstimmung mit den vorstehenden Ausführungen weist
denn auch der Strafregisterauszug der Beschwerdeführerin vom 1. November
2006.
keine Einträge auf.
3.3
Waren die der Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zur
Last gelegten Delikte von vornherein nicht ins Strafregister einzutragen und
entsprechende Einträge jedenfalls vor dem ablehnenden Entscheid des Beschwerdegegners
zu entfernen gewesen, kann nicht von Einträgen von Bedeutung im Sinn von § 6
BürgerrechtsV ausgegangen werden. Ein Abstellen auf die beiden
Erziehungsverfügungen, die selbst nicht bei den Akten liegen, liefe auf eine
Umgehung der Eintragungsbeschränkungen des Strafregisters hinaus. Denn es sind
weder laufende Strafuntersuchungen noch andere Umstände ersichtlich, welche
eine Abweichung vom Grundsatz der ausschliesslichen Massgeblichkeit der Straf-
und Betreibungsregistereinträge zuliessen. Weil die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen
noch nie betrieben wurde, erweisen sich die vorinstanzlichen Entscheide
insoweit als rechtsverletzend, als sie die Einbürgerungsvoraussetzung des
unbescholtenen Rufs gemäss § 6 BürgerrechtsV als nicht erfüllt bezeichnen.
4.
4.1
Was die vom Beschwerdegegner bestrittene wirtschaftliche
Erhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Sinn von § 5 BüVO betrifft,
kann auf die zutreffenden Ausführungen des Bezirksrats verwiesen werden (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Beschwerdeantwort
beschränkt sich in diesem Zusammenhang im Wesentlichen darauf, auf die vom
Bezirksrat bereits als unmassgeblich bezeichnete Praxis der Gemeinde
hinzuweisen, wonach die letzten drei Jahre als Referenz für die heutige
finanzielle Situation dienen. Zwar steht den Verwaltungsbehörden bei der Frage
der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit ein gewisser Ermessens- bzw.
Beurteilungsspielraum zu, wo das Gericht im Sinn von § 50 Abs. 3 VRG
nicht einschreiten darf (VGr, 15. Dezember 2004, VB.2003.00450, E. 6,
www.vgrzh.ch; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 72–77 und
95). Das Ansinnen des Beschwerdegegners läuft jedoch darauf hinaus, in rechtsverletzender
Weise nicht auf die massgeblichen gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse der
Beschwerdeführerin und die Aussichten für die Zukunft abzustellen (vgl. VGr,
11.
Juli 2007, VB.2007.00145, E. 3.2, www.vgrzh.ch). Die
wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Sinn von § 21
Abs. 1 GemeindeG und § 5 BürgerrechtsV ist zu bejahen.
4.2
Wie die Kammer bereits mehrmals festgehalten hat, ist die Eignung des
Gesuchstellers im Sinn von Art. 14 des Bürgerrechtsgesetzes
vom 29. September 1952 (BüG) bzw. § 21 und § 22 Abs. 1
BürgerrechtsV nicht zwecks Erteilung des Gemeindebürgerrechts zu beurteilen,
sondern nach Art. 14 BüG durch das Bundesamt für Polizeiwesen (Art. 13
Abs. 1 und 5 BüG) für die Einbürgerungsbewilligung und nach § 20
Abs. 3 GemeindeG in Verbindung mit § 32 BürgerrechtsV (in der
Fassung vom 11. August 1999) durch die Direktion der Justiz und des
Innern für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts (VGr, 28. Februar 2001,
VB.2000.00389, E. 3b Abs. 3 – 11. April 2001, VB.2001.00003, E. 2a Abs. 2
– 15. Dezember 2004, VB.2003.00450, E. 5.1 Abs. 2 f. – 4. Februar
2009, VB.2009.00014, E. 2.2 [alles unter www.vgrzh.ch]). Der Hinweis auf das Erfordernis
der Eignung in der Beschwerdeantwort geht somit in diesem Zusammenhang fehl.
4.3
Da die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen unbestrittenermassen erfüllt
sind, ist die Beschwerde gutzuheissen und der
Beschwerdegegner einzuladen, die Beschwerdeführerin ins Gemeindebürgerrecht
aufzunehmen.
5.
Der Beschwerdeführerin erscheint demnach als sowohl bei der
Vorinstanz wie vor Verwaltungsgericht obsiegend.
5.1
Die Kosten des Rekurs- sowie des Beschwerdeverfahrens müssen ausgangsgemäss
dem Beschwerdegegner auferlegt werden (§ 13 Abs. 2 Satz 1, teilweise
in Verbindung mit § 70 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 28).
Desgleichen hat dieser für beide Rechtsmittel antragsgemäss eine angemessene
Parteientschädigung von je Fr. 1'000.- zu bezahlen, und zwar – aus sich
sofort zeigendem Grund – (wenigstens prinzipiell) direkt an den Vertreter der
Beschwerdeführerin (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17
N. 15).
5.2
Bei dieser Wendung der Dinge erfüllt die Beschwerdeführerin ohne Weiteres
alle Bedingungen von § 16 VRG, um für das Rekurs- und das
verwaltungsgerichtliche Verfahren im umfassenden Sinn unentgeltliche
Rechtspflege beanspruchen zu dürfen. Mangels Belastung mit behördlichen Kosten
haben die einschlägigen Befreiungsgesuche freilich ihren Gegenstand verloren.
Die Vorinstanz hat bereits C zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und ihn
aus der Amtskasse für den Aufwand im Rekursverfahren mit Fr. 1'660.90
entschädigt. Weil die durch den Beschwerdegegner zu leistende Parteientschädigung
auf die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand C anzurechnen ist,
hat der Beschwerdegegner den Betrag der Parteientschädigung für das Rekursverfahren
von Fr. 1'000.- nicht an diesen, sondern an die Amtskasse zu leisten.
Mit Bezug auf die Beschwerde gilt es hinsichtlich der
Festlegung der Entschädigung für den als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu
bestellenden Vertreter der Beschwerdeführerin unter Anrechnung der durch den Beschwerdegegner
zu leistenden Parteientschädigung nach § 13 Abs. 2 der
Gerichtsgebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 vorzugehen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 50; VGr, 29. April 2004, VB.2004.00009,
E. 2.5, www.vgrzh.ch).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Das
Gesuch um Gewährung von Kostenfreiheit wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Rechtsanwalt B
wird der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als
unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. Dieser wird aufgefordert, dem
Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen ab
Zustellung dieses Beschlusses eine detaillierte Zusammenstellung über den
Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach
Ermessen festgesetzt würde;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Gemeinderats X vom 5. Juni
2008.
und der Beschluss des Bezirksrats T vom 3. November 2008 werden
aufgehoben.
Der Gemeinderat X wird eingeladen, die
Beschwerdeführerin in das Gemeindebürgerrecht aufzunehmen.
2.
Die Rekurskosten von Fr. 753.- werden dem Gemeinderat X auferlegt.
3.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, in die Amtskasse Fr. 1'000.- zu bezahlen.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
6.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt
B für das Gerichtsverfahren mit Fr. 1'000.- zu entschädigen. Dieser Betrag
wird auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands angerechnet.
7.
Gegen
diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung
an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an
…