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Entscheid

VB.2008.00579

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00579

19. März 2009Deutsch18 min

(URT.2009.11296)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wurde durch die Fürsorgebehörde X von November 2002 bis

Mai 2006 mit wirtschaftlicher Hilfe von insgesamt Fr. 91'809.45

unterstützt. Der Präsident der Fürsorgebehörde verfügte am 11. April 2006,

dass A gestützt auf § 20 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981

(SHG) verpflichtet werde, sämtliche ihm ausbezahlten Sozialhilfeleistungen

rückzuerstatten. Am 11. Juli 2006 hob er die Verfügung wiedererwägungsweise

auf und stützte die Begründung des Rückerstattungsanspruchs nunmehr auf

§ 26 SHG (in der damals geltenden, bis 31. Dezember 2007 in Kraft

stehenden Fassung). A erhob, nachdem sein Rekurs an den Bezirksrat Y erfolglos

geblieben war, am 8. November 2006 Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Dieses hiess die Beschwerde am 8. Februar 2007 teilweise gut und wies die

Sache zum Neuentscheid an die Fürsorgebehörde zurück (VB.2006.00483,

www.vgrzh.ch). Dabei erwog es im Wesentlichen, dass die Fürsorgebehörde über

eine allfällige Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe gestützt auf

§ 27 Abs. 1 lit. b oder c SHG zu entscheiden habe. Dabei seien

im Sinne von Rechtsfolgeermessen die Gesamtsituation des Betroffenen und damit

auch Überlegungen der Billigkeit zu berücksichtigen.

Erwägungen

II.

A. Die

Fürsorgebehörde beschloss in ihrem neuen Entscheid vom 3. Juni 2008, dass

von A bezogene Sozialhilfe im Umfang von Fr. 91'809.45 zurückgefordert

werde.

B. Dagegen

erhob A am 14. Juli 2008 Rekurs an den Bezirksrat Y. Er beantragte, dass

der Beschluss der Fürsorgebehörde aufzuheben und zur neuen Beurteilung an sie

zurückzuweisen sei. B (Abteilungsleiter der Fürsorgebehörde), C (Sekretärin der

Fürsorgebehörde) und Rechtsanwältin R (beigezogene Expertin) seien von der Vorbereitung

und Mitwirkung des neuerlichen Entscheides auszuschliessen. Eventualiter sei

der Beschluss der Fürsorgebehörde aufzuheben und festzustellen, dass A nicht

zur Rückerstattung von Fr. 91'809.45 verpflichtet sei. Der Bezirksrat wies

den Rekurs am 4. November 2008 ab.

C. A erhob

gegen den Rekursentscheid am 8. Dezember 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Er beantragt, dass der Rekursentscheid aufzuheben und die Sache an den Bezirksrat

bzw. die Stadt X zurückzuweisen sei. Eventualiter sei der Rekursentscheid aufzuheben

und festzustellen, dass er nicht zur Rückerstattung von Fr. 91'809.45

verpflichtet sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

Der Bezirksrat Y verzichtete am 15. Dezember 2008 auf

Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 7. Februar 2009

Abweisung der Beschwerde; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu

Lasten des Beschwerdeführers.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer rügte bereits im Rekursverfahren, dass B, C und Rechtsanwältin

RA R, welche an der Vorbereitung des Entscheids der Beschwerdegegnerin

mitgewirkt hätten, vorbefasst gewesen seien. Dabei stützte er sich auf eine

Aktennotiz von B vom 17. November 2006, eine Stellungnahme von

Rechtsanwältin R zu Handen der Fürsorgebehörde vom 28. Dezember 2007, ein

Mail von ihr an B vom 28. Januar 2008, ein Schreiben von ihr an den

Beschwerdeführer vom 26. März 2008 sowie eine Aktennotiz von C vom

11.

März 2008.

2.2

Der

Bezirksrat hielt dazu in seinem Rekursentscheid zusammengefasst fest, dass der

grösste Teil der beanstandeten Äusserungen im Rahmen der behördeninternen

Diskussion erfolgt sei. In einem solchen Rahmen müsse es den Beteiligten

erlaubt sein, eine Meinung zu äussern, die allenfalls noch nicht ausgereift

sei. Internen, etwas zu saloppen Äusserungen sei dabei keine allzu grosse

Bedeutung zuzumessen. Es sei zudem zu beachten, dass die Beteiligten

umfangreiche Abklärungen vorgenommen hätten.

2.3

In seiner

Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, dass persönliche

Befangenheit dann anzunehmen sei, wenn Umstände vorliegen würden, die geeignet

seien, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Behördenmitglieds zu erwecken.

Vorliegend hätten die drei Personen, welche den Entscheid der

Beschwerdegegnerin vorbereiteten, den Anschein erweckt, dass es ihnen nicht um

eine pflichtgemässe Ermessensausübung gegangen sei, sondern um die einseitige

und parteiische Ausübung des Ermessens zu Gunsten der Beschwerdegegnerin.

2.4

Die

Beschwerdegegnerin führt aus, dass zahlreiche weitere Abklärungen zur finanziellen

Situation des Beschwerdeführers vorgenommen worden seien. Die Belege, mit

welchen er die Befangenheit begründe, seien fast ausschliesslich interne Notizen,

welche vom Akteneinsichtsrecht nicht erfasst und daher für die Begründung der

Voreingenommenheit unerheblich seien. Selbst wenn das Verwaltungsgericht wider

Erwarten einen Verstoss gegen die Verfahrensgrundsätze annehmen würde, käme

diesem ein bloss geringes Gewicht zu, da er den Inhalt der Entscheidung in

keiner Weise beeinflusst habe. Es sei dabei zu berücksichtigen, dass sämtliche

internen Notizen vor dem Zeitpunkt der Sachverhaltsergänzung durch den Beschwerdeführer

datieren würden.

3.

3.1

Gemäss

§ 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei

mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der

Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere in der Sache ein

persönliches Interesse haben; mit einer Partei in gerader Linie oder in der

Seitenlinie verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlöbnis oder

Kindsannahme verbunden sind; Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei

in der gleichen Sache tätig waren.

3.2

Persönliche

Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind,

Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Behördenmitglieds zu erwecken. Solche

Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten oder in

gewissen funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein.

Wegen persönlichen Verhaltens ist ein Behördenmitglied nicht erst dann von der

Mitwirkung ausgeschlossen, wenn es deswegen tatsächlich befangen ist. Es genügt

das Vorliegen von Umständen, die den Anschein der Befangenheit zu begründen

vermögen. In beiden Fällen kann bei der Beurteilung der Umstände, welche die

Gefahr der Voreingenommenheit begründen, nicht auf das subjektive Empfinden

einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss

vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Wird ein Entscheid der

Vorinstanz aufgehoben, liegt eine Befangenheit nicht schon vor, wenn die Neubeurteilung

der Sache durch dieselben Personen erfolgt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 5a N. 11 f.).

4.

4.1

Unbestritten

ist, dass die Personen, deren Befangenheit der Beschwerdeführer rügt, nämlich

B, Abteilungsleiter der Fürsorgebehörde, C, Sekretärin der Fürsorgebehörde, und

Rechtsanwältin R an der Vorbereitung des Entscheides der Beschwerdegegnerin

mitwirkten. Damit fallen sie unter den gemäss § 5a VRG potenziell von

einer Ausstandspflicht betroffenen Personenkreis.

Was im Besonderen Rechtsanwältin R anbelangt, ist

grundsätzlich davon auszugehen, dass sich eine Behörde, welche bei der

Vorbereitung einer Verfügung einen Rechtsvertreter in beratender Funktion

beizieht, dessen Äusserungen im Hinblick auf eine allfällige Befangenheit anrechnen

lassen muss. Ferner ist zu beachten, dass an die Unvoreingenommenheit einer

Behörde (und ihrer Rechtsvertretung) bei der Vorbereitung einer Verfügung

höhere Anforderungen als in einem Rechtsmittelverfahren, in welchem die Behörde

die von ihr getroffene Verfügung verteidigt, zu stellen sind, namentlich dann,

wenn die Vorbereitung der Verfügung mit pflichtgemässer Ermessensausübung

verbunden ist bzw. verbunden sein muss. Das gilt auch dort, wo die Behörde

aufgrund eines im Rechtsmittelverfahren ergangenen Rückweisungsentscheids

erneut über die Sache zu entscheiden hat.

4.2

Die

Beschwerdegegnerin wendet ein, dass sich der Beschwerdeführer bei der Begründung

der Befangenheit zum grössten Teil auf interne Akten gestützt habe.

Anhaltspunkte für eine Befangenheit können sich aus dem gesamten persönlichen

Verhalten eines Behördenmitglieds ergeben. Dazu können Aktennotizen oder

Äusserungen genügen (vgl. etwa Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog,

Kommentar zum Gesetz die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997,

§ 9 N. 17). Aus dem Umstand, dass einzelne der beanstandeten

Äusserungen allenfalls gar nicht in die Akten hätten aufgenommen werden müssen,

kann die Beschwerdegegnerin daher nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Bei der Frage, ob einzelne in internen Akten enthaltene

Äusserungen die gebotene Unvoreingenommenheit vermissen lassen und so den

Anschein der Befangenheit erwecken können, sind solche Äusserungen allerdings

im Kontext der gesamten Akten zu würdigen. Denn von einem davon betroffenen

Verfahrensbeteiligten bzw. seinem Rechtsvertreter kann erwartet werden, dass er

sie anlässlich der Ausübung des Akteneinsichtsrechts im Kontext mit den

gesamten übrigen Akten wahrnimmt.

4.3

Der

Beschwerdeführer beanstandet einzelne Äusserungen der drei den Entscheid der

Beschwerdegegnerin vorbereitenden Personen. Solche Äusserungen müssen

einerseits in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, wobei eine Kumulierung dazu

beitragen kann, dass ein Anschein der Befangenheit eher zu bejahen ist als bei

einer Einzelbeurteilung. Anderseits muss nach dem Gesagten (E. 4.2) vom

Beschwerdeführer, dem vollumfängliche Akteneinsicht gewährt wurde, erwartet

werden, dass er die Äusserungen im Kontext sämtlicher Akten wahrnimmt.

4.4

4.4.1

Soweit sich der Beschwerdeführer bei der Begründung der Befangenheit von B

auf seine Aktennotiz vom 17. November 2006 stützt, in welcher er schreibt,

dass "wir [die Beschwerdegegnerin] an einem Gewinn des Prozesses sehr

interessiert" seien, ist darauf hinzuweisen, dass zu jenem Zeitpunkt das

erste Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hängig war. In diesem Verfahren

hatte die Beschwerdegegnerin Parteistellung. Als Partei in einem

Rechtsmittelverfahren war sie naturgemäss daran interessiert, den Prozess zu gewinnen.

Daraus lässt sich keine Befangenheit für das an den Rückweisungsentscheid anschliessende

Verfahren vor der Beschwerdegegnerin, in welchem erneut über den Rückforderungsanspruch

zu befinden war, ableiten.

4.4.2

Objektive Gründe, die für eine Befangenheit von B sprechen würden, lassen

sich aber auch nicht aus seiner Aktennotiz vom 6. November 2007 entnehmen.

Darin ging er davon aus, dass die Chancen gut seien, dass die Gerichte eine

Rückerstattungsverfügung in der Höhe von Fr. 50'000.- bis 60'000.- stützen

würden. Hierbei ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin nach dem

Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts erste Sachverhaltsabklärungen

vornahm. So wandte sie sich etwa am 5. April 2007 an das Steueramt der

Stadt Zürich, um die aktuellen Steuerdaten der Mutter des Beschwerdeführers zu

erlangen. Am 5. Juli 2007 führte sie offenbar ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer.

Daneben erfuhr sie, dass er aus dem Nachlass seines Vaters dessen Haus zu

Alleineigentum übernommen hatte. Dadurch wurde für sie einerseits offenkundig,

dass sie vom Beschwerdeführer, welcher die Übernahme der Liegenschaft im

Gespräch vom 5. Juli 2007 verschwieg, keine vollständigen Informationen

erwarten konnte. Anderseits stand sie vor einer anderen Ausgangslage als nach

dem Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts, da sie annehmen musste, dass

der Beschwerdeführer über mehr Vermögen verfügte als dasjenige, welchem der

betreffende Entscheid des Verwaltungsgerichts zu Grunde lag. Insofern ist es –

auch unter dem Gesichtswinkel der hier interessierenden gebotenen Unvoreingenommenheit

– nicht zu beanstanden, dass B in seiner vorläufigen Schätzung davon ausging,

dass eine Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 50'000.- bis

60'000.- durchsetzbar sei.

4.5

4.5.1

Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, hatte die beigezogene

Rechtsanwältin R die Aufgabe, als "Expertin" die Beschwerdegegnerin

bei der Ausführung des ihr vom Verwaltungsgericht erteilten Auftrags zu

unterstützen.

4.5.2

In ihrem Schreiben vom 28. Dezember 2007 vertrat sie die Auffassung,

dass das Verwaltungsgericht seine Praxis zu § 27 Abs. 1 SHG geändert

habe, indem es die Rechtsprechung, dass auf diese Norm gestützte

Rückerstattungsforderungen durch einen Ermessensentscheid getroffen

werden müssten, aufgegeben habe. Aufgrund dieser – allerdings unzutreffenden

–.Annahme kam sie zum Schluss, dass es genüge, wenn die finanziellen

Verhältnisse des Beschwerdeführers lediglich "pro forma" überprüft würden.

Die von Rechtsanwältin R gezogene Folgerung stützt sich demnach auf ihre

Beurteilung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Ein Anschein der

Befangenheit lässt sich daraus nicht ableiten, vielmehr bildet die unzutreffende

Interpretation der Rechtsprechung Gegenstand der materiellen Beurteilung, ob

die Beschwerdegegnerin durch die Rückerstattungsforderung in der Höhe der

gesamten ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe ihr Ermessen verletzt hat (vgl.

dazu E. 7).

4.5.3

Der Beschwerdeführer stützt die Rüge der Befangenheit von Rechtsanwältin R

sodann auf ein E-Mail von ihr an B, datiert vom 28. Januar 2008, in

welchem sie schrieb, dass sie sich von ihrem Auftreten erhoffe, dass "Herr

X" [der Beschwerdeführer] klein beigebe. Entgegen der Auffassung des

Bezirksrats bezog sich diese Aussage offensichtlich nicht bloss auf die

Einreichung von Belegen, sondern auf die Rückerstattung der wirtschaftlichen

Hilfe. Indes muss die beanstandete Stelle des E-Mails im Zusammenhang mit dem

ganzen Text und den weiteren Akten gelesen werden. B gelangte zunächst telefonisch

und dann am 27. November 2007 schriftlich an Rechtsanwältin R wegen der

Frage der Höhe der Rückerstattungsforderung. Dabei ging er offensichtlich von

Fr. 50'000.- bis Fr. 60'000.- aus. In diesem Kontext muss das E-Mail

der Rechtsanwältin gelesen werden. Sie erwähnte darin, dass aus ihrer Sicht die

Angaben des Beschwerdeführers zu seinen finanziellen Verhältnissen ungenügend

seien. Aus diesen Gründen wäre ihrer Ansicht nach eine "Rückforderung der

gesamten Summe auch i.o.". Das kann aber nur so verstanden werden,

dass sie mindestens die von B ursprünglich geplante Rückerstattungsforderung

über Fr. 50'000.- bis 60'000.- als angemessen und begründet erachtete. Andernfalls

hätte sie zweifellos empfohlen, den ganzen Betrag zurückzufordern. In diesem

Zusammenhang ist auch der Hinweis zu verstehen, dass sie sich von ihrem

Auftreten erhoffe, dass der Beschwerdeführer klein beigeben werde. Das erhoffte

Einlenken bezog sich einerseits auf den Betrag von Fr. 50'000.- bis

60'000.- und nicht die später geltend gemachte volle Rückerstattungsforderung,

anderseits offenkundig darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund der

Abklärungen einer Fachperson (Rechtsanwältin R) vielleicht eher geneigt sein

könnte, eine solche Rückerstattungsforderung zu akzeptieren. Es kann somit

Rechtsanwältin R nicht vorgeworfen werden, dass ihre Bemühungen einseitig

darauf ausgerichtet waren, anstatt einen rechtlich korrekten Entscheid eine

möglichst hohe Rückerstattungsforderung vorzubereiten. Demnach ergibt sich

diesbezüglich kein Anschein der Befangenheit.

4.5.4

Objektive Gründe für den Anschein von Befangenheit ergeben sich aber auch

nicht daraus, dass Rechtsanwältin R in ihrem Schreiben vom 26. März 2008

den Beschwerdeführer darauf hinwies, dass sie der Beschwerdegegnerin empfehlen

werde, Strafanzeige wegen Betrugs zu erheben. Zum einen entspricht es ihrer

Rolle als beigezogene "Expertin", der Beschwerdegegnerin ein

allenfalls strafrechtlich relevantes Verhalten anzuzeigen. Zum andern steht der

Hinweis nicht in direktem Zusammenhang mit dem vorliegend angefochtenen

Entscheid, insbesondere wurde – wie der Bezirksrat zu Recht ausführt – dem Beschwerdeführer

in keiner Weise bedeutet, dass er durch Wohlverhalten die Strafanzeige

verhindern könne.

4.6

Der

Beschwerdeführer leitet schliesslich aus einer Aktennotiz von C an die

Mitglieder der Fürsorgebehörde vom 11. März 2008 den Anschein einer

Befangenheit ab. Er wirft ihr vor, dass sie in ihrer Notiz ausführe, dass von

besseren Chancen bei der Begründung der Rückforderung auszugehen sei, wenn

weitere Angaben über die damalige Vermögenslage vom Beschwerdeführer

vorgewiesen werden könnten. Zu diesem Zeitpunkt war es jedoch aufgrund der

Aktenlage bereits offensichtlich, dass zumindest ein Teil der Sozialhilfe zurückzufordern

war. Über die Höhe wurde jedoch noch kein definitiver Entscheid gefällt,

vielmehr erkannte C die Notwendigkeit weiterer Abklärungen. Inwiefern sich

daraus der Anschein einer Befangenheit ergeben soll, ist nicht ersichtlich.

4.7

Zusammenfassend

ergibt sich, dass keine Ausstandsgründe gegen B, Rechtsanwältin R und C gegeben

sind, was zur Abweisung des Hauptantrags des Beschwerdeführers führt.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer beantragt eventualiter, dass der Beschluss der Fürsorgebehörde

aufzuheben und festzustellen sei, dass er nicht zur Rückerstattung von

Fr. 91'809.45 verpflichtet sei. Dieser Antrag ist nicht als – vorliegend

unzulässiges – Feststellungsbegehren auszulegen, vielmehr beantragt der

Beschwerdeführer, dass das Verwaltungsgericht die von der Beschwerdegegnerin

verfügte Verpflichtung zur Leistung von Fr. 91'809.45 aufheben solle.

5.2

Er führt

dazu aus, dass der Bezirksrat fälschlicherweise davon ausgehe, dass nach der Auszahlung

von Fr. 200'000.- durch die Gerichtskasse Solothurn zumindest

Fr. 110'000.- zur Deckung der Sozialhilfekosten hätten verwendet werden

können. Es sei jedoch unbestritten, dass dieses Geld bereits mittels

vorgängiger Zession an die Ehefrau aufgrund ihrer berechtigten Ansprüche

abgetreten worden sei und somit nicht mehr zur Verfügung gestanden habe.

Willkürlich sei es, wenn die Vorinstanz entgegen dem durch die Schätzung

ausgewiesenen Verkehrswert einen höheren Verkehrswert der Liegenschaft annehme

und davon ausgehe, dass er durch die Erbteilung einen Mittelzufluss von

Fr. 107'000.- erhalten habe. Im Übrigen stehe keineswegs fest, dass eine

Bank aufgrund besonderer Umstände nicht mehr als 80 % belehne. Schliesslich

seien die in Betreibung gesetzten Steuerschulden in der Höhe von

Fr. 100'000.- als Schulden zu betrachten, da ein Erlassgesuch abgewiesen

worden sei.

6.

Gemäss § 27 Abs. 1 lit. b SHG kann rechtmässig

bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn

der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene

Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse

gelangt.

7.

7.1

Vorauszuschicken

ist, dass sich die Beschwerdegegnerin um eine umfassende Abklärung der

finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers bemühte. Sie wandte sich an das

kantonale Steueramt, führte verschiedene Gespräche mit dem Beschwerdeführer und

forderte ihn zur Einreichung diverser Unterlagen auf.

7.2

Die Auffassung des Bezirksrats,

dass der Beschwerdeführer nach der Auszahlung der Fr. 200'000.- durch die

Gerichtskasse Solothurn in der Lage gewesen wäre, die wirtschaftliche Hilfe

zurückzuerstatten, ist zwar zutreffend. Er bezahlte daraus indessen Alimentenschulden

und einen Betrag an die Pensionskasse der OWO. Fr. 100'000.- bezahlte er

seiner geschiedenen Frau in Anrechnung an deren Forderung von

Fr. 250'000.-. Ob die Begleichung dieser privaten Schulden beim Entscheid

über die Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe zu berücksichtigen war, kann

– wie sich nachfolgend ergibt (E. 7.3 ff.) – offen gelassen werden.

7.3

Der

Beschwerdeführer beanstandet die Beurteilung des Mittelzuflusses aus der Übernahme

der Liegenschaft. Er geht von einem Wert der Liegenschaft von

Fr. 1'020'000.- aus. Sie wurde indessen bereits 1992 auf

Fr. 1'174'000.- geschätzt. Die Realwertschätzung geht von

Fr. 1'578'615.- aus. Im partiellen Erbteilungsvertrag wurde ein Wert von

Fr. 1'200'000.- angenommen, damit der Beschwerdeführer "die

Möglichkeit hatte, auf dem Haus die Hypothek von Fr. 943'000.- zu errichten".

Dies zeigt, dass er selber seinem Haus einen Wert von mindestens

Fr. 1'200'000.- zumisst. Dies trifft ebenso für die Bank zu. Entsprechend

beläuft sich die Belehnung mit Fr. 943'000.- auf 78.5 %, was immer noch

als hoch erscheint, aber plausibler ist als eine Belastung von 92.5 %, für

welche der Beschwerdeführer nicht einmal die geltend gemachten besonderen Umstände

umschreibt.

7.4

Geht man

von einem Liegenschaftswert von Fr. 1'200'000.- aus, zieht davon die Hypothek

von Fr. 943'000.-, die restliche Schuld des Beschwerdeführers gegenüber

der geschiedenen Ehefrau von Fr. 150'000.- und den Vermögensfreibetrag von

Fr. 4'000.- gemäss Kap. E. 2 der Richtlinien der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004)

ab, verbleibt ein Überschuss von Fr. 103'000.-. Nicht zu berücksichtigen

sind dabei die Steuerschulden des Beschwerdeführers, geniessen diese doch

keinen Vorrang vor Verpflichtungen gegenüber der Fürsorgebehörde. Im Übrigen

hat sich der Beschwerdeführer die Steuerschulden teilweise selber zuzuschreiben,

da sein Revisionsgesuch gemäss dem nur unvollständig eingelegten Entscheid

offenbar ohne Erfolg blieb und er jedenfalls das Fristwiederherstellungsgesuch

verspätet erhoben hatte.

7.5

Aufgrund

der umfassenden Sachverhaltsabklärung durch die Beschwerdegegnerin ergibt sich

somit, dass dem Beschwerdeführer für die Rückerstattung der Sozialhilfe abzüglich

des Freibetrags mindestens Fr. 103'000.- verblieben. Die ihm ausgerichtete

wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von Fr. 91'809.45 liegt deutlich unter

diesem Betrag. Die Beschwerdegegnerin verletzte somit ihr Ermessen nicht, wenn

sie den gesamten Betrag zurückforderte, weshalb auch der Eventualantrag des

Beschwerdeführers abzuweisen ist.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Als unterliegender Partei steht ihm von vornherein keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Eine solche ist aber auch der

Beschwerdegegnerin nicht zuzusprechen. Die Beantwortung von Rechtsmitteln

gehört mit zu ihrem angestammten Aufgabenbereich, was eine Parteientschädigung

zu ihren Gunsten zwar nicht von vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als

gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die Erhebung oder Beantwortung des

Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19). Diese Voraussetzung ist vorliegend

nicht erfüllt.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden keine zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…