VB.2008.00579
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00579
19. März 2009Deutsch18 min
(URT.2009.11296)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00579
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.03.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.10.2009 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Rückerstattungsforderung über Fr. 91'809.45 nach Rückweisung durch das Verwaltungsgericht (VB.2006.00483).
(Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache eine Befangenheit der in der Vorbereitung der neu zu treffenden Verfügung involvierten Personen, nämlich des Abteilungsleiters der Fürsorgebehörde, der Sekretärin der Fürsorgebehörde und der beigezogene Rechtsanwältin.)
Eine Behörde, welche bei der Vorbereitung einer Verfügung einen Rechtsvertreter beizieht, muss sich dessen Äusserungen im Hinblick auf eine allfällige Befangenheit anrechnen lassen. An die Unvoreingenommenheit einer Behörde bestehen bei der Vorbereitung einer Verfügung höhere Anforderungen als in einem Rechtsmittelverfahren. Das gilt auch, wenn die Behörde nach einem Rückweisungsentscheid erneut über die Sache zu entscheiden hat (E. 4.1). Für die Beurteilung einer allfälligen Befangenheit ist es unerheblich, dass einzelne der beanstandeten Äusserungen allenfalls gar nicht in die Akten hätten aufgenommen werden müssen. Einzelne in internen Akten enthaltene Äusserungen sind allerdings im Kontext der gesamten Akten zu würdigen (E. 4.2). Die beanstandeten Äusserungen müssen einerseits in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, wobei eine Kumulierung dazu beitragen kann, dass der Anschein der Befangenheit eher zu bejahen ist. Anderseits kann vom Beschwerdeführer verlangt werden, dass er die Äusserungen im Kontext sämtlicher Akten wahrnimmt (E. 4.3). Vorliegend lassen die beanstandeten Äusserungen keinen Anschein der Befangenheit erkennen (E. 4.4-4.7).
Nach Abzug der Hypothek, der Restschuld gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau und des Vermögensfreibetrags, jedoch unter Ausschluss der Steuerschulden, verbleibt dem Beschwerdeführer ein Überschuss von Fr. 103'000.- (E. 7.4). Damit verletzte die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen nicht, wenn sie die ganze wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von Fr. 91'809.45 zurückforderte (E. 7.5).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
AKTENEINSICHT
AUSSTAND
BEFANGENHEIT
ERBSCHAFT
ERMESSEN
GESAMTWÜRDIGUNG
INTERNE AKTEN
LIEGENSCHAFT
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
VOREINGENOMMENHEIT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 27 Abs. I lit. b SHG
§ 5a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00579
Entscheid
der 3. Kammer
vom 19. März 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
A, vertreten durch RA Q,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt X,
vertreten durch die
Sozialbehörde,
diese vertreten durch RA R,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde durch die Fürsorgebehörde X von November 2002 bis
Mai 2006 mit wirtschaftlicher Hilfe von insgesamt Fr. 91'809.45
unterstützt. Der Präsident der Fürsorgebehörde verfügte am 11. April 2006,
dass A gestützt auf § 20 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981
(SHG) verpflichtet werde, sämtliche ihm ausbezahlten Sozialhilfeleistungen
rückzuerstatten. Am 11. Juli 2006 hob er die Verfügung wiedererwägungsweise
auf und stützte die Begründung des Rückerstattungsanspruchs nunmehr auf
§ 26 SHG (in der damals geltenden, bis 31. Dezember 2007 in Kraft
stehenden Fassung). A erhob, nachdem sein Rekurs an den Bezirksrat Y erfolglos
geblieben war, am 8. November 2006 Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
Dieses hiess die Beschwerde am 8. Februar 2007 teilweise gut und wies die
Sache zum Neuentscheid an die Fürsorgebehörde zurück (VB.2006.00483,
www.vgrzh.ch). Dabei erwog es im Wesentlichen, dass die Fürsorgebehörde über
eine allfällige Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe gestützt auf
§ 27 Abs. 1 lit. b oder c SHG zu entscheiden habe. Dabei seien
im Sinne von Rechtsfolgeermessen die Gesamtsituation des Betroffenen und damit
auch Überlegungen der Billigkeit zu berücksichtigen.
Erwägungen
II.
A. Die
Fürsorgebehörde beschloss in ihrem neuen Entscheid vom 3. Juni 2008, dass
von A bezogene Sozialhilfe im Umfang von Fr. 91'809.45 zurückgefordert
werde.
B. Dagegen
erhob A am 14. Juli 2008 Rekurs an den Bezirksrat Y. Er beantragte, dass
der Beschluss der Fürsorgebehörde aufzuheben und zur neuen Beurteilung an sie
zurückzuweisen sei. B (Abteilungsleiter der Fürsorgebehörde), C (Sekretärin der
Fürsorgebehörde) und Rechtsanwältin R (beigezogene Expertin) seien von der Vorbereitung
und Mitwirkung des neuerlichen Entscheides auszuschliessen. Eventualiter sei
der Beschluss der Fürsorgebehörde aufzuheben und festzustellen, dass A nicht
zur Rückerstattung von Fr. 91'809.45 verpflichtet sei. Der Bezirksrat wies
den Rekurs am 4. November 2008 ab.
C. A erhob
gegen den Rekursentscheid am 8. Dezember 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
Er beantragt, dass der Rekursentscheid aufzuheben und die Sache an den Bezirksrat
bzw. die Stadt X zurückzuweisen sei. Eventualiter sei der Rekursentscheid aufzuheben
und festzustellen, dass er nicht zur Rückerstattung von Fr. 91'809.45
verpflichtet sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
Der Bezirksrat Y verzichtete am 15. Dezember 2008 auf
Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 7. Februar 2009
Abweisung der Beschwerde; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten des Beschwerdeführers.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer rügte bereits im Rekursverfahren, dass B, C und Rechtsanwältin
RA R, welche an der Vorbereitung des Entscheids der Beschwerdegegnerin
mitgewirkt hätten, vorbefasst gewesen seien. Dabei stützte er sich auf eine
Aktennotiz von B vom 17. November 2006, eine Stellungnahme von
Rechtsanwältin R zu Handen der Fürsorgebehörde vom 28. Dezember 2007, ein
Mail von ihr an B vom 28. Januar 2008, ein Schreiben von ihr an den
Beschwerdeführer vom 26. März 2008 sowie eine Aktennotiz von C vom
11.
März 2008.
2.2
Der
Bezirksrat hielt dazu in seinem Rekursentscheid zusammengefasst fest, dass der
grösste Teil der beanstandeten Äusserungen im Rahmen der behördeninternen
Diskussion erfolgt sei. In einem solchen Rahmen müsse es den Beteiligten
erlaubt sein, eine Meinung zu äussern, die allenfalls noch nicht ausgereift
sei. Internen, etwas zu saloppen Äusserungen sei dabei keine allzu grosse
Bedeutung zuzumessen. Es sei zudem zu beachten, dass die Beteiligten
umfangreiche Abklärungen vorgenommen hätten.
2.3
In seiner
Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, dass persönliche
Befangenheit dann anzunehmen sei, wenn Umstände vorliegen würden, die geeignet
seien, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Behördenmitglieds zu erwecken.
Vorliegend hätten die drei Personen, welche den Entscheid der
Beschwerdegegnerin vorbereiteten, den Anschein erweckt, dass es ihnen nicht um
eine pflichtgemässe Ermessensausübung gegangen sei, sondern um die einseitige
und parteiische Ausübung des Ermessens zu Gunsten der Beschwerdegegnerin.
2.4
Die
Beschwerdegegnerin führt aus, dass zahlreiche weitere Abklärungen zur finanziellen
Situation des Beschwerdeführers vorgenommen worden seien. Die Belege, mit
welchen er die Befangenheit begründe, seien fast ausschliesslich interne Notizen,
welche vom Akteneinsichtsrecht nicht erfasst und daher für die Begründung der
Voreingenommenheit unerheblich seien. Selbst wenn das Verwaltungsgericht wider
Erwarten einen Verstoss gegen die Verfahrensgrundsätze annehmen würde, käme
diesem ein bloss geringes Gewicht zu, da er den Inhalt der Entscheidung in
keiner Weise beeinflusst habe. Es sei dabei zu berücksichtigen, dass sämtliche
internen Notizen vor dem Zeitpunkt der Sachverhaltsergänzung durch den Beschwerdeführer
datieren würden.
3.
3.1
Gemäss
§ 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei
mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der
Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere in der Sache ein
persönliches Interesse haben; mit einer Partei in gerader Linie oder in der
Seitenlinie verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlöbnis oder
Kindsannahme verbunden sind; Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei
in der gleichen Sache tätig waren.
3.2
Persönliche
Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind,
Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Behördenmitglieds zu erwecken. Solche
Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten oder in
gewissen funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein.
Wegen persönlichen Verhaltens ist ein Behördenmitglied nicht erst dann von der
Mitwirkung ausgeschlossen, wenn es deswegen tatsächlich befangen ist. Es genügt
das Vorliegen von Umständen, die den Anschein der Befangenheit zu begründen
vermögen. In beiden Fällen kann bei der Beurteilung der Umstände, welche die
Gefahr der Voreingenommenheit begründen, nicht auf das subjektive Empfinden
einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss
vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Wird ein Entscheid der
Vorinstanz aufgehoben, liegt eine Befangenheit nicht schon vor, wenn die Neubeurteilung
der Sache durch dieselben Personen erfolgt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 5a N. 11 f.).
4.
4.1
Unbestritten
ist, dass die Personen, deren Befangenheit der Beschwerdeführer rügt, nämlich
B, Abteilungsleiter der Fürsorgebehörde, C, Sekretärin der Fürsorgebehörde, und
Rechtsanwältin R an der Vorbereitung des Entscheides der Beschwerdegegnerin
mitwirkten. Damit fallen sie unter den gemäss § 5a VRG potenziell von
einer Ausstandspflicht betroffenen Personenkreis.
Was im Besonderen Rechtsanwältin R anbelangt, ist
grundsätzlich davon auszugehen, dass sich eine Behörde, welche bei der
Vorbereitung einer Verfügung einen Rechtsvertreter in beratender Funktion
beizieht, dessen Äusserungen im Hinblick auf eine allfällige Befangenheit anrechnen
lassen muss. Ferner ist zu beachten, dass an die Unvoreingenommenheit einer
Behörde (und ihrer Rechtsvertretung) bei der Vorbereitung einer Verfügung
höhere Anforderungen als in einem Rechtsmittelverfahren, in welchem die Behörde
die von ihr getroffene Verfügung verteidigt, zu stellen sind, namentlich dann,
wenn die Vorbereitung der Verfügung mit pflichtgemässer Ermessensausübung
verbunden ist bzw. verbunden sein muss. Das gilt auch dort, wo die Behörde
aufgrund eines im Rechtsmittelverfahren ergangenen Rückweisungsentscheids
erneut über die Sache zu entscheiden hat.
4.2
Die
Beschwerdegegnerin wendet ein, dass sich der Beschwerdeführer bei der Begründung
der Befangenheit zum grössten Teil auf interne Akten gestützt habe.
Anhaltspunkte für eine Befangenheit können sich aus dem gesamten persönlichen
Verhalten eines Behördenmitglieds ergeben. Dazu können Aktennotizen oder
Äusserungen genügen (vgl. etwa Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog,
Kommentar zum Gesetz die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997,
§ 9 N. 17). Aus dem Umstand, dass einzelne der beanstandeten
Äusserungen allenfalls gar nicht in die Akten hätten aufgenommen werden müssen,
kann die Beschwerdegegnerin daher nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Bei der Frage, ob einzelne in internen Akten enthaltene
Äusserungen die gebotene Unvoreingenommenheit vermissen lassen und so den
Anschein der Befangenheit erwecken können, sind solche Äusserungen allerdings
im Kontext der gesamten Akten zu würdigen. Denn von einem davon betroffenen
Verfahrensbeteiligten bzw. seinem Rechtsvertreter kann erwartet werden, dass er
sie anlässlich der Ausübung des Akteneinsichtsrechts im Kontext mit den
gesamten übrigen Akten wahrnimmt.
4.3
Der
Beschwerdeführer beanstandet einzelne Äusserungen der drei den Entscheid der
Beschwerdegegnerin vorbereitenden Personen. Solche Äusserungen müssen
einerseits in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, wobei eine Kumulierung dazu
beitragen kann, dass ein Anschein der Befangenheit eher zu bejahen ist als bei
einer Einzelbeurteilung. Anderseits muss nach dem Gesagten (E. 4.2) vom
Beschwerdeführer, dem vollumfängliche Akteneinsicht gewährt wurde, erwartet
werden, dass er die Äusserungen im Kontext sämtlicher Akten wahrnimmt.
4.4
4.4.1
Soweit sich der Beschwerdeführer bei der Begründung der Befangenheit von B
auf seine Aktennotiz vom 17. November 2006 stützt, in welcher er schreibt,
dass "wir [die Beschwerdegegnerin] an einem Gewinn des Prozesses sehr
interessiert" seien, ist darauf hinzuweisen, dass zu jenem Zeitpunkt das
erste Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hängig war. In diesem Verfahren
hatte die Beschwerdegegnerin Parteistellung. Als Partei in einem
Rechtsmittelverfahren war sie naturgemäss daran interessiert, den Prozess zu gewinnen.
Daraus lässt sich keine Befangenheit für das an den Rückweisungsentscheid anschliessende
Verfahren vor der Beschwerdegegnerin, in welchem erneut über den Rückforderungsanspruch
zu befinden war, ableiten.
4.4.2
Objektive Gründe, die für eine Befangenheit von B sprechen würden, lassen
sich aber auch nicht aus seiner Aktennotiz vom 6. November 2007 entnehmen.
Darin ging er davon aus, dass die Chancen gut seien, dass die Gerichte eine
Rückerstattungsverfügung in der Höhe von Fr. 50'000.- bis 60'000.- stützen
würden. Hierbei ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin nach dem
Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts erste Sachverhaltsabklärungen
vornahm. So wandte sie sich etwa am 5. April 2007 an das Steueramt der
Stadt Zürich, um die aktuellen Steuerdaten der Mutter des Beschwerdeführers zu
erlangen. Am 5. Juli 2007 führte sie offenbar ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer.
Daneben erfuhr sie, dass er aus dem Nachlass seines Vaters dessen Haus zu
Alleineigentum übernommen hatte. Dadurch wurde für sie einerseits offenkundig,
dass sie vom Beschwerdeführer, welcher die Übernahme der Liegenschaft im
Gespräch vom 5. Juli 2007 verschwieg, keine vollständigen Informationen
erwarten konnte. Anderseits stand sie vor einer anderen Ausgangslage als nach
dem Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts, da sie annehmen musste, dass
der Beschwerdeführer über mehr Vermögen verfügte als dasjenige, welchem der
betreffende Entscheid des Verwaltungsgerichts zu Grunde lag. Insofern ist es –
auch unter dem Gesichtswinkel der hier interessierenden gebotenen Unvoreingenommenheit
– nicht zu beanstanden, dass B in seiner vorläufigen Schätzung davon ausging,
dass eine Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 50'000.- bis
60'000.- durchsetzbar sei.
4.5
4.5.1
Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, hatte die beigezogene
Rechtsanwältin R die Aufgabe, als "Expertin" die Beschwerdegegnerin
bei der Ausführung des ihr vom Verwaltungsgericht erteilten Auftrags zu
unterstützen.
4.5.2
In ihrem Schreiben vom 28. Dezember 2007 vertrat sie die Auffassung,
dass das Verwaltungsgericht seine Praxis zu § 27 Abs. 1 SHG geändert
habe, indem es die Rechtsprechung, dass auf diese Norm gestützte
Rückerstattungsforderungen durch einen Ermessensentscheid getroffen
werden müssten, aufgegeben habe. Aufgrund dieser – allerdings unzutreffenden
–.Annahme kam sie zum Schluss, dass es genüge, wenn die finanziellen
Verhältnisse des Beschwerdeführers lediglich "pro forma" überprüft würden.
Die von Rechtsanwältin R gezogene Folgerung stützt sich demnach auf ihre
Beurteilung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Ein Anschein der
Befangenheit lässt sich daraus nicht ableiten, vielmehr bildet die unzutreffende
Interpretation der Rechtsprechung Gegenstand der materiellen Beurteilung, ob
die Beschwerdegegnerin durch die Rückerstattungsforderung in der Höhe der
gesamten ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe ihr Ermessen verletzt hat (vgl.
dazu E. 7).
4.5.3
Der Beschwerdeführer stützt die Rüge der Befangenheit von Rechtsanwältin R
sodann auf ein E-Mail von ihr an B, datiert vom 28. Januar 2008, in
welchem sie schrieb, dass sie sich von ihrem Auftreten erhoffe, dass "Herr
X" [der Beschwerdeführer] klein beigebe. Entgegen der Auffassung des
Bezirksrats bezog sich diese Aussage offensichtlich nicht bloss auf die
Einreichung von Belegen, sondern auf die Rückerstattung der wirtschaftlichen
Hilfe. Indes muss die beanstandete Stelle des E-Mails im Zusammenhang mit dem
ganzen Text und den weiteren Akten gelesen werden. B gelangte zunächst telefonisch
und dann am 27. November 2007 schriftlich an Rechtsanwältin R wegen der
Frage der Höhe der Rückerstattungsforderung. Dabei ging er offensichtlich von
Fr. 50'000.- bis Fr. 60'000.- aus. In diesem Kontext muss das E-Mail
der Rechtsanwältin gelesen werden. Sie erwähnte darin, dass aus ihrer Sicht die
Angaben des Beschwerdeführers zu seinen finanziellen Verhältnissen ungenügend
seien. Aus diesen Gründen wäre ihrer Ansicht nach eine "Rückforderung der
gesamten Summe auch i.o.". Das kann aber nur so verstanden werden,
dass sie mindestens die von B ursprünglich geplante Rückerstattungsforderung
über Fr. 50'000.- bis 60'000.- als angemessen und begründet erachtete. Andernfalls
hätte sie zweifellos empfohlen, den ganzen Betrag zurückzufordern. In diesem
Zusammenhang ist auch der Hinweis zu verstehen, dass sie sich von ihrem
Auftreten erhoffe, dass der Beschwerdeführer klein beigeben werde. Das erhoffte
Einlenken bezog sich einerseits auf den Betrag von Fr. 50'000.- bis
60'000.- und nicht die später geltend gemachte volle Rückerstattungsforderung,
anderseits offenkundig darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund der
Abklärungen einer Fachperson (Rechtsanwältin R) vielleicht eher geneigt sein
könnte, eine solche Rückerstattungsforderung zu akzeptieren. Es kann somit
Rechtsanwältin R nicht vorgeworfen werden, dass ihre Bemühungen einseitig
darauf ausgerichtet waren, anstatt einen rechtlich korrekten Entscheid eine
möglichst hohe Rückerstattungsforderung vorzubereiten. Demnach ergibt sich
diesbezüglich kein Anschein der Befangenheit.
4.5.4
Objektive Gründe für den Anschein von Befangenheit ergeben sich aber auch
nicht daraus, dass Rechtsanwältin R in ihrem Schreiben vom 26. März 2008
den Beschwerdeführer darauf hinwies, dass sie der Beschwerdegegnerin empfehlen
werde, Strafanzeige wegen Betrugs zu erheben. Zum einen entspricht es ihrer
Rolle als beigezogene "Expertin", der Beschwerdegegnerin ein
allenfalls strafrechtlich relevantes Verhalten anzuzeigen. Zum andern steht der
Hinweis nicht in direktem Zusammenhang mit dem vorliegend angefochtenen
Entscheid, insbesondere wurde – wie der Bezirksrat zu Recht ausführt – dem Beschwerdeführer
in keiner Weise bedeutet, dass er durch Wohlverhalten die Strafanzeige
verhindern könne.
4.6
Der
Beschwerdeführer leitet schliesslich aus einer Aktennotiz von C an die
Mitglieder der Fürsorgebehörde vom 11. März 2008 den Anschein einer
Befangenheit ab. Er wirft ihr vor, dass sie in ihrer Notiz ausführe, dass von
besseren Chancen bei der Begründung der Rückforderung auszugehen sei, wenn
weitere Angaben über die damalige Vermögenslage vom Beschwerdeführer
vorgewiesen werden könnten. Zu diesem Zeitpunkt war es jedoch aufgrund der
Aktenlage bereits offensichtlich, dass zumindest ein Teil der Sozialhilfe zurückzufordern
war. Über die Höhe wurde jedoch noch kein definitiver Entscheid gefällt,
vielmehr erkannte C die Notwendigkeit weiterer Abklärungen. Inwiefern sich
daraus der Anschein einer Befangenheit ergeben soll, ist nicht ersichtlich.
4.7
Zusammenfassend
ergibt sich, dass keine Ausstandsgründe gegen B, Rechtsanwältin R und C gegeben
sind, was zur Abweisung des Hauptantrags des Beschwerdeführers führt.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer beantragt eventualiter, dass der Beschluss der Fürsorgebehörde
aufzuheben und festzustellen sei, dass er nicht zur Rückerstattung von
Fr. 91'809.45 verpflichtet sei. Dieser Antrag ist nicht als – vorliegend
unzulässiges – Feststellungsbegehren auszulegen, vielmehr beantragt der
Beschwerdeführer, dass das Verwaltungsgericht die von der Beschwerdegegnerin
verfügte Verpflichtung zur Leistung von Fr. 91'809.45 aufheben solle.
5.2
Er führt
dazu aus, dass der Bezirksrat fälschlicherweise davon ausgehe, dass nach der Auszahlung
von Fr. 200'000.- durch die Gerichtskasse Solothurn zumindest
Fr. 110'000.- zur Deckung der Sozialhilfekosten hätten verwendet werden
können. Es sei jedoch unbestritten, dass dieses Geld bereits mittels
vorgängiger Zession an die Ehefrau aufgrund ihrer berechtigten Ansprüche
abgetreten worden sei und somit nicht mehr zur Verfügung gestanden habe.
Willkürlich sei es, wenn die Vorinstanz entgegen dem durch die Schätzung
ausgewiesenen Verkehrswert einen höheren Verkehrswert der Liegenschaft annehme
und davon ausgehe, dass er durch die Erbteilung einen Mittelzufluss von
Fr. 107'000.- erhalten habe. Im Übrigen stehe keineswegs fest, dass eine
Bank aufgrund besonderer Umstände nicht mehr als 80 % belehne. Schliesslich
seien die in Betreibung gesetzten Steuerschulden in der Höhe von
Fr. 100'000.- als Schulden zu betrachten, da ein Erlassgesuch abgewiesen
worden sei.
6.
Gemäss § 27 Abs. 1 lit. b SHG kann rechtmässig
bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn
der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene
Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse
gelangt.
7.
7.1
Vorauszuschicken
ist, dass sich die Beschwerdegegnerin um eine umfassende Abklärung der
finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers bemühte. Sie wandte sich an das
kantonale Steueramt, führte verschiedene Gespräche mit dem Beschwerdeführer und
forderte ihn zur Einreichung diverser Unterlagen auf.
7.2
Die Auffassung des Bezirksrats,
dass der Beschwerdeführer nach der Auszahlung der Fr. 200'000.- durch die
Gerichtskasse Solothurn in der Lage gewesen wäre, die wirtschaftliche Hilfe
zurückzuerstatten, ist zwar zutreffend. Er bezahlte daraus indessen Alimentenschulden
und einen Betrag an die Pensionskasse der OWO. Fr. 100'000.- bezahlte er
seiner geschiedenen Frau in Anrechnung an deren Forderung von
Fr. 250'000.-. Ob die Begleichung dieser privaten Schulden beim Entscheid
über die Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe zu berücksichtigen war, kann
– wie sich nachfolgend ergibt (E. 7.3 ff.) – offen gelassen werden.
7.3
Der
Beschwerdeführer beanstandet die Beurteilung des Mittelzuflusses aus der Übernahme
der Liegenschaft. Er geht von einem Wert der Liegenschaft von
Fr. 1'020'000.- aus. Sie wurde indessen bereits 1992 auf
Fr. 1'174'000.- geschätzt. Die Realwertschätzung geht von
Fr. 1'578'615.- aus. Im partiellen Erbteilungsvertrag wurde ein Wert von
Fr. 1'200'000.- angenommen, damit der Beschwerdeführer "die
Möglichkeit hatte, auf dem Haus die Hypothek von Fr. 943'000.- zu errichten".
Dies zeigt, dass er selber seinem Haus einen Wert von mindestens
Fr. 1'200'000.- zumisst. Dies trifft ebenso für die Bank zu. Entsprechend
beläuft sich die Belehnung mit Fr. 943'000.- auf 78.5 %, was immer noch
als hoch erscheint, aber plausibler ist als eine Belastung von 92.5 %, für
welche der Beschwerdeführer nicht einmal die geltend gemachten besonderen Umstände
umschreibt.
7.4
Geht man
von einem Liegenschaftswert von Fr. 1'200'000.- aus, zieht davon die Hypothek
von Fr. 943'000.-, die restliche Schuld des Beschwerdeführers gegenüber
der geschiedenen Ehefrau von Fr. 150'000.- und den Vermögensfreibetrag von
Fr. 4'000.- gemäss Kap. E. 2 der Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004)
ab, verbleibt ein Überschuss von Fr. 103'000.-. Nicht zu berücksichtigen
sind dabei die Steuerschulden des Beschwerdeführers, geniessen diese doch
keinen Vorrang vor Verpflichtungen gegenüber der Fürsorgebehörde. Im Übrigen
hat sich der Beschwerdeführer die Steuerschulden teilweise selber zuzuschreiben,
da sein Revisionsgesuch gemäss dem nur unvollständig eingelegten Entscheid
offenbar ohne Erfolg blieb und er jedenfalls das Fristwiederherstellungsgesuch
verspätet erhoben hatte.
7.5
Aufgrund
der umfassenden Sachverhaltsabklärung durch die Beschwerdegegnerin ergibt sich
somit, dass dem Beschwerdeführer für die Rückerstattung der Sozialhilfe abzüglich
des Freibetrags mindestens Fr. 103'000.- verblieben. Die ihm ausgerichtete
wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von Fr. 91'809.45 liegt deutlich unter
diesem Betrag. Die Beschwerdegegnerin verletzte somit ihr Ermessen nicht, wenn
sie den gesamten Betrag zurückforderte, weshalb auch der Eventualantrag des
Beschwerdeführers abzuweisen ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Als unterliegender Partei steht ihm von vornherein keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Eine solche ist aber auch der
Beschwerdegegnerin nicht zuzusprechen. Die Beantwortung von Rechtsmitteln
gehört mit zu ihrem angestammten Aufgabenbereich, was eine Parteientschädigung
zu ihren Gunsten zwar nicht von vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als
gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die Erhebung oder Beantwortung des
Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19). Diese Voraussetzung ist vorliegend
nicht erfüllt.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden keine zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…