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Entscheid

VB.2008.00587

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00587

18. März 2009Deutsch16 min

(URT.2009.11271)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

B, ein 1971 geborener Türke,

hielt sich als Asylbewerber von September 1996 bis April 1999

zunächst in Deutschland und anschliessend für kurze Zeit in Holland auf. Mitte November

1999 kehrte er in die Türkei zurück, bevor er im Februar 2001 in die

Schweiz einreiste und hier ein Asylgesuch stellte. Mit Strafbefehl der

Bezirksanwaltschaft V vom 22. Februar 2001 wurde er wegen Widerhandlung

gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung

der Ausländer (ANAG; BS 1, 121 ff.) zu drei Tagen Gefängnis bedingt (Probezeit

zwei Jahre) verurteilt. Am 10. Februar 2005 lehnte die

Asylrekurskommission das Asylgesuch von B letztinstanzlich ab. Seit dem 10. Mai

2005 – rund einem Monat nach Ablauf der ihm vom Bundesamt für Migration

angesetzten Ausreisefrist (13. April 2005) – galt B als verschwunden.

Im April 2007

heiratete B in seiner Heimat A, eine 1949 geborene Schweizerin. Es handelte

sich dabei um deren vierte Ehe; aus ihrer ersten Ehe mit einem Schweizer sind

drei Kinder hervorgegangen, ihre zweite Ehe (1984–1991) mit einem 1962

geborenen Marokkaner und ihre dritte Ehe (1991–1999) mit einem 1969 geborenen Kosovaren

blieben kinderlos. Am 5. Mai 2007 stellte B ein Gesuch um Einreise zum

Verbleib bei seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau.

Nachdem die

Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich zwecks Sachverhaltsabklärung

beide Ehegatten hatte befragen lassen, wies sie das Gesuch von B mit Verfügung

vom 19. Oktober 2007 ab. Darin erwog sie, verschiedene Indizien liessen

den Schluss zu, dass es sich bei der Ehe zwischen B und A um eine Scheinehe

handle.

Erwägungen

II.

Mit im Wesentlichen gleicher Begründung wies der

Regierungsrat einen gegen die Verfügung des Migrationsamtes erhobenen Rekurs

der Eheleute A und B mit Beschluss vom 5. November 2008 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 10./11. Dezember

2008.

liessen A und B dem Verwaltungsgericht beantragen, der regierungsrätliche

Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, B

die Einreise in den Kanton Zürich zu bewilligen und ihm eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Sicherheitsdirektion.

Mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2008 setzte

das Verwaltungsgericht B eine Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses

an. Am 14. Januar 2009 liessen A und B darum ersuchen, auf die Leistung

des Kostenvorschusses sei – wegen Mittellosigkeit von B – zu verzichten. Ferner

liessen die Eheleute zur Untermauerung ihrer Vorbringen, ihre Ehe sei keine

Scheinehe und werde im Rahmen der Möglichkeiten gelebt, Auszüge über telefonische

Verbindungsnachweise von A einreichen. Mit Präsidialverfügung vom 15. Januar

2009.

wurde das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses abgewiesen, worauf dieser

– mit Verspätung – am 18. Februar 2009 geleistet wurde.

Während die Sicherheitsdirektion stillschweigend auf Beschwerdeantwort

verzichtete, liess sich die Staatskanzlei im Auftrag des Regierungsrates am 6. Januar

2009.

mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Anfang 2007 ist das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR

173.

) in Kraft getreten, welches das Bundesrechtspflegegesetz abgelöst hat.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist weiterhin in jenen Bereichen

gegeben, wo nach früherem Recht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das

Bundesgericht möglich war (vgl. dazu grundlegend VGr, 7. Februar 2007,

VB.2007.00013, E. 2.2, www.vgrzh.ch). Das trifft zu für Entscheide über

Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, welche Ausländer bundesrechtlich

oder staatsvertraglich unter gewissen Bedingungen beanspruchen können

(BGE 131 II 339 E. 1).

Sofern sich ein Ausländer dagegen nicht auf einen

Aufenthaltsanspruch berufen kann, ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden,

welche noch im Jahr 2008 zu erheben waren, aber im laufenden Jahr zur

Entscheidung gelangen, sachlich nicht zuständig (vgl. dazu VGr, 9. Februar

2009, VB.2009.00023, E. 2.2; mit gleichem Ergebnis schon am 21. Januar

2009, VB.2008.00352 und VB.2008.00359, je E. 1; Frage noch offen gelassen

am 7. Januar 2009, VB.2008.00563, E. 2.2 Abs. 1 f., und am 28. Januar

2009, RG.2008.00003, E. 2.2 [betreffend eine Beschwerde, die noch im Jahr

2008.

erhoben wurde, obwohl die Beschwerdefrist erst 2009 ablief] – alles unter

www.vgrzh.ch).

1.2

Ob infolge nicht rechtzeitiger Leistung der dem Beschwerdeführer 2

auferlegten Kaution auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist, oder ob diese

Frist gemäss § 70 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

wiederherzustellen wäre, kann vorliegend offen bleiben. Erstens ist auf die

vorliegende Beschwerde infolge der Parteistellung der Beschwerdeführerin 1, welche

selbst nicht kautioniert wurde, ohnehin einzutreten und zweitens wäre die

Beschwerde des Beschwerdeführers 2 – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen

ergibt (vgl. 3) – in der Sache aus den gleichen Gründen abzuweisen wie die

Beschwerde seiner Ehefrau.

1.3

Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über

die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) an die Stelle desjenigen über

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer getreten (AS 2007, 5437 ff., 5489

f.). Übergangsrechtlich richtet sich aber nur das Verfahren nach neuem Recht. Materiell

bleibt auf Gesuche, welche – wie hier – vor 2008 gestellt wurden, in Anwendung

von Art. 126 AuG bisheriges Recht anwendbar.

1.3.1

Gemäss Art. 7 Abs. 1

Satz 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin einen

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach einem

ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er

Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 7 Abs. 1

Satz 2 ANAG). Die Prüfung, ob sich der Rechtsanspruch aufgrund der

konkreten Umstände verwirklichen kann, betrifft nicht die Eintretensfrage,

sondern ist Gegenstand der materiellen Erwägungen (BGE 128 II 145

E. 1.1.5).

Da die Beschwerdeführerin 1 Schweizer Bürgerin und mit dem

Beschwerdeführer 2 verheiratet ist, hat dieser grundsätzlich Anspruch auf die

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 7 Abs. 1

ANAG, weshalb auf die Beschwerde insofern einzutreten ist.

1.3.2

Grundsätzlich könnte der Beschwerdeführer

2.

vorliegend auch einen Anwesenheitsanspruch aus Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. dem inhaltlich

gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV, SR 101) ableiten. Diese Bestimmungen garantieren den Schutz des

Privat- und Familienlebens (BGE 122 II 385 E. 1c). Ein Ausländer kann sich

grundsätzlich dann darauf berufen, wenn er nahe Verwandte mit einem gefestigten

Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und die familiäre Beziehung tatsächlich

gelebt wird (BGE 122 II 1 E. 1e).

Zum einen berufen sich die

Beschwerdeführenden indessen vorliegend nicht auf einen solchen Anspruch, zum

anderen ergibt sich aus den nachfolgenden materiellen Erwägungen, dass eine

intakte und gelebte Ehe – deren Glaubhaftmachung Prozessvoraussetzung ist und

den Beschwerdeführenden obläge – nicht vorliegt. In diesem Sinn ist der

zutreffenden Erwägung der Vorinstanz beizupflichten, wonach sich die

Beschwerdeführenden nicht zusätzlich auf den sich aus Art. 8 Abs. 1

bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ergebenden Anwesenheitsanspruch berufen können

(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

2.

2.1

Nach Art. 7 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines

Schweizer Bürgers dann keinen Anspruch auf die ihm nach Abs. 1 dieser

Bestimmung grundsätzlich zustehende Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die

Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich

jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen. Der in Art. 7 Abs. 2

ANAG zum Ausdruck kommende Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs bezieht sich – nebst

anderem – auf die so genannte Schein- bzw. Ausländerrechtsehe. Die Vorinstanz

hat die rechtlichen Grundlagen und Kriterien einer Scheinehe zutreffend

umschrieben; darauf kann vorab verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 Satz 2 VRG).

2.2

Dass eine Ehe nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw.

Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel

einem direkten Beweis und kann oft nur durch Indizien erstellt werden (BGE 130

II 113 E. 10.2, 127 II 49 E. 5a S. 57). Feststellungen über das

Bestehen solcher Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere

psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). Erforderlich sind konkrete

und klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht

beabsichtigt oder nicht mehr zu erwarten ist (BGE 128 II 145 E. 2.3). Die

Frage der Scheinehe stellt sich im Allgemeinen erst im Nachhinein, nachdem der

betreffende Ausländer – mit oder ohne Bewilligung – eine Zeitlang mit seinem

hier anwesenheitsberechtigten Ehepartner zusammengelebt hat bzw. hätte zusammenleben

können. Vorliegend hat der ausländische Ehemann noch gar keine Gelegenheit

erhalten, die Absicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft durch Zusammenleben

mit der Ehefrau unter Beweis zu stellen. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass

– bei entsprechender Indizienlage – bereits im Zeitpunkt der erstmaligen

Gesuchseinreichung auf eine Scheinehe geschlossen werden darf und die Erteilung

einer fremdenpolizeilichen Nachzugsbewilligung von Anbeginn weg zu verweigern

ist (BGr, 10. März 2008,4C_435/2007, E. 2.2 Abs. 3, www.bger.ch).

2.3

Es liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche

für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten

Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln

können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch

solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft

eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger

Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig

und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien

und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu

berücksichtigen (vgl. dazu Rolf Bender/Armin Nack/Wolf-Dieter Treuer,

Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. A., München 2007, S. 147 ff.,

insbesondere S. 158 ff.).

3.

3.1

Vor dem Hintergrund des Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz,

es bestünden vorliegend ausreichende Indizien für die Annahme, die Ehegatten

hätten keine wirkliche Lebensgemeinschaft begründen wollen, nicht zu beanstanden.

3.1.1

Zwischen den Ehegatten besteht vorliegend

ein Altersunterschied von 22 Jahren. Ferner hat die Beschwerdeführerin 1 nun

zum dritten Mal in Folge einen wesentlich jüngeren Ausländer geheiratet.

3.1.2

Hinzu kommt der Umstand, dass sich der

Beschwerdeführer 2 in den letzten Jahren beharrlich darum bemüht hat, in einem

westeuropäischen Land ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Nachdem sein Asylgesuch

in der Schweiz im Februar 2005 letztinstanzlich abgewiesen worden war,

hätte er ohne die Heirat mit einer Schweizer Bürgerin nur geringe Chancen

gehabt, hier eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen.

3.1.3

Die Beschwerdeführenden haben sich gemäss

übereinstimmenden Angaben im Jahr 2001 in einer Bar kennen gelernt. Nach

Angaben der Beschwerdeführerin 1 haben sie in der Folge jedoch lediglich ein

kollegiales Verhältnis zueinander gehabt und sich sporadisch getroffen, bis der

Kontakt im Frühling 2002 vollständig abgebrochen sei. Danach habe die Beschwerdeführerin

1.

einen Inder kennen gelernt und mit diesem eine Beziehung geführt; diese sei

im Sommer 2006 zu Ende gegangen. In der Folge habe sie sich – nach über vier

Jahren – wieder nach dem Beschwerdeführer 2 gesehnt, habe dann zufällig einen

seiner Bekannten getroffen und erfahren, dass jener nun in der Türkei lebe.

Über einen Onkel des Beschwerdeführers 2 habe sie dann den Kontakt zu diesem wiederherstellen

können und sei im April 2007 in die Türkei gereist, nachdem sie in der

Schweiz für sich "im Stillen" die Heirat vorbereitet habe. Vor Ort

habe sie sich dann während einer Woche einen Gesamteindruck vom

Beschwerdeführer 2 und dessen Familie verschafft; als dieser positiv gewesen

sei, habe man sich zur Heirat entschlossen.

Vor dem Hintergrund der kurzen Dauer der lediglich

kollegialen Beziehung der Beschwerdeführenden (2001 bis Frühling 2002), des

darauf folgenden langen Kontaktunterbruchs (2002 bis September 2006) und

des alsdann – gestützt auf telefonische Kontakte und nach nur wenigen Tagen

Aufenthalt der Beschwerdeführerin 1 in der Türkei – gefassten Heiratsentschlusses

erscheint es wenig glaubhaft, dass die Ehe der Beschwerdeführenden nicht aus

zweckfremden Motiven geschlossen worden sein soll.

3.1.4

Hinzu kommt, dass die Angaben des

Beschwerdeführers 2 zu den Umständen des Kennenlernens und des Heiratsentschlusses

in wesentlichen Punkten nicht mit denjenigen der Beschwerdeführerin 1 übereinstimmen:

Er behauptet, er habe mit seiner heutigen Ehefrau eine Zeitlang zusammengelebt,

nachdem sie sich kennen gelernt hätten. Sie dagegen sprach von einem

kollegialen Verhältnis und davon, dass sie zu dieser Zeit keine feste Beziehung

gewollt habe. Fragwürdig bleibt vor dem Hintergrund dieser Aussagen der Beschwerdeführerin

1.

insbesondere, warum in der Beschwerde nun vorgebracht wird, die

Beschwerdeführenden seien bereits 2001/2002 ein Liebespaar gewesen. Ein

weiterer Widerspruch ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers 2, man

habe bereits, als er die Schweiz verlassen habe – wohl im Frühling 2005 –, vom

Heiraten gesprochen. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin 1 dagegen lässt

sich schliessen, dass die Beschwerdeführenden zu diesem Zeitpunkt gar keinen

Kontakt miteinander hatten. Ferner widersprechen sich die Antworten der

Ehegatten auf die Frage, wer von ihnen den Anstoss für die Heirat gegeben bzw.

wer zuerst vom Heiraten gesprochen habe. Während die Beschwerdeführerin 1

aussagte, sie sei es gewesen, behauptet der Beschwerdeführer 2 das Gegenteil. Die

diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Beschwerde überzeugen nicht.

Die Angaben des Beschwerdeführers 2 sind ferner wenig

ausführlich. Gerade die Knappheit und der geringe Präzisionsgrad dieser Angaben

können als Indiz dafür dienen, dass kein wirklicher Ehewille vorliegt, denn

besonders die Präzision und der Detailreichtum einer Schilderung sind

regelmässig gewichtige Hinweise auf die (subjektive) Wahrheit (dazu Bender/Nack/Treuer,

S. 68 ff., 72 ff.). Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer 2, welcher nun

beanstanden lässt, es seien ihm keine Zusatzfragen gestellt worden, gerade angesichts

seiner Interessenlage durchaus zumutbar gewesen, eine allfällig vorhandene

Unklarheit über den Inhalt bestimmter Fragen mit der befragenden Person zu

klären. In diesem Sinn ist es wenig glaubhaft, wenn er nun vorbringen lässt,

die Widersprüche zwischen seinen Angaben und denjenigen seiner Ehefrau liessen

sich lediglich auf sprachliche Ungenauigkeiten und Missverständnisse zurückführen.

3.1.5

Ferner fällt auf, dass der

Beschwerdeführer 2 wenig Genaues über seine Ehefrau weiss. Ihre Adresse konnte

er nur mit Hilfsmitteln angeben und die Angabe ihres Namens ist in Anbetracht

seiner Stellung als Ehegatte zu wenig genau. Das Vorbringen, die Ungenauigkeit

sei vor dem Hintergrund der türkischen Muttersprache des Beschwerdeführers 2 zu

beurteilen, ist wenig überzeugend, unter anderem, weil dieser – wie seine Ehefrau

selbst angibt – sehr gut Hochdeutsch spreche. Überdies kann auch das Wissen der

Ehefrau über ihren Mann als eher dürftig beurteilt werden. So fällt auf, dass

sie einerseits über die Details des Kennenlernens und des Heiratsentschlusses

sowie über sich selbst präzise und teilweise recht detaillierte Angaben macht,

anderseits aber nicht genau weiss, ob ihr Mann in der Türkei einer Arbeit

nachgeht, wann er die Schweiz verliess und ob er sich, bevor er als

Asylbewerber in die Schweiz kam, noch in anderen Ländern um Asyl bemüht hat.

3.2

Wie sich zusammenfassend ergibt, lassen diese Indizien in ihrer Gesamtheit den

Schluss zu, dass die Eheleute nicht mit der Absicht geheiratet haben, eine

wirkliche Lebensgemeinschaft zu begründen. Daran ändert auch nichts, dass sie

gelegentlich miteinander telefonieren und dass die Beschwerdeführerin 1 ihren

Ehemann im November 2007 – rund einen Monat, nachdem das Migrationsamt das

Gesuch des Beschwerdeführers 2 um Bewilligung der Einreise in die Schweiz

abgelehnt hatte – in der Türkei besucht hat. Angesichts der oben genannten

Umstände liegt es vielmehr auf der Hand, dass diese Kontakte im Wesentlichen im

Hinblick auf das laufende Verfahren zu Beweiszwecken, also zur Erlangung des

Aufenthaltsrechts in der Schweiz, inszeniert wurden.

4.

Dieses Beweisergebnis lässt im Einklang mit dem vorne

unter 2 Gesagten auf das Vorliegen einer Scheinehe zwischen den

Beschwerdeführenden schliessen. Demnach kann sich der Anspruch des

Beschwerdeführers 2 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht

verwirklichen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten

ist.

5.

Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführenden je zur

Hälfte kostenpflichtig, wobei sie füreinander solidarisch haften müssen, und

können sie keine Parteientschädigung erhalten (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 14 sowie § 17 Abs. 2 VRG; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 14 N. 3).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung

füreinander.

4.

Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an: …