VB.2008.00587
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00587
18. März 2009Deutsch16 min
(URT.2009.11271)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00587
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.03.2009
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 02.10.2009 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Aufenthaltsbewilligung (Rechtsmissbrauch, Scheinehe)
Zuständigkeit (E. 1.1). Anwendbares Recht (E. 1.3). Der Beschwerdeführer, ein mit einer 22 Jahre älteren Schweizerin (Beschwerdeführerin) verheirateter Staatsangehöriger der Türkei, kann sich grundsätzlich auf Aufenthaltsansprüche gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG und Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berufen (E. 1.3.1 f.). Merkmale der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine nur formell bestehende Ehe (E. 2.1). Dass eine Scheinehe vorliegt, kann oft nur durch Indizien erstellt werden. Erforderlich sind klare und konkrete Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt ist. Darauf darf - bei entsprechender Indizienlage - auch geschlossen werden, wenn der ausländische Ehegatte noch gar keine Gelegenheit erhalten hat, die Absicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft durch Zusammenleben mit der Schweizer Ehegattin unter Beweis zu stellen (E. 2.2). Mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, können in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln (E. 2.3). Vorliegend lassen zahlreiche Indizien den Schluss zu, die Beschwerdeführenden hätten keine wirkliche Lebensgemeinschaft begründen wollen: Grosser Altersunterschied, dritte Ehe der Gattin mit einem wesentlich jüngeren Ausländer, beharrliche Bemühungen des Beschwerdeführers, ein Aufenthaltsrecht in einem westeuropäischen Land zu erlangen, vierjähriger Kontaktunterbruch nach Kennenlernen, Heiratsentschluss nur eine Woche nach der erneuten Kontaktaufnahme, widersprüchliche Angaben zu dem Umständen des Kennenlernens und des Heiratsentschlusses, wenig ausführliche Angaben des Beschwerdeführers, ungenaue bzw. falsche Angaben über Personalien der Ehefrau (E. 3). Daher kann sich der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer nicht verwirklichen (E. 4). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 5).
Abweisung.
Stichworte:
ALTERSUNTERSCHIED
AUFENTHALTSANSPRUCH
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
BEWEISWÜRDIGUNG
FORMELLE EHE
GESAMTBETRACHTUNG
INDIZIEN
KAUTION
LEBENSGEMEINSCHAFT
RECHTSMISSBRAUCH
SCHEINEHE
SCHWEIZER EHEFRAU
WIDERSPRUCH
Rechtsnormen:
Art. 7 Abs. 1 ANAG
Art. 7 Abs. 2 ANAG
Art. 13 Abs. 1 BV
Art. 8 Abs. 1 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2008.00587
Entscheid
der 4. Kammer
vom 18. März 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretärin Eliane Schlatter.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch Rechtsanwalt C,
Beschwerdeführende,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B, ein 1971 geborener Türke,
hielt sich als Asylbewerber von September 1996 bis April 1999
zunächst in Deutschland und anschliessend für kurze Zeit in Holland auf. Mitte November
1999 kehrte er in die Türkei zurück, bevor er im Februar 2001 in die
Schweiz einreiste und hier ein Asylgesuch stellte. Mit Strafbefehl der
Bezirksanwaltschaft V vom 22. Februar 2001 wurde er wegen Widerhandlung
gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG; BS 1, 121 ff.) zu drei Tagen Gefängnis bedingt (Probezeit
zwei Jahre) verurteilt. Am 10. Februar 2005 lehnte die
Asylrekurskommission das Asylgesuch von B letztinstanzlich ab. Seit dem 10. Mai
2005 – rund einem Monat nach Ablauf der ihm vom Bundesamt für Migration
angesetzten Ausreisefrist (13. April 2005) – galt B als verschwunden.
Im April 2007
heiratete B in seiner Heimat A, eine 1949 geborene Schweizerin. Es handelte
sich dabei um deren vierte Ehe; aus ihrer ersten Ehe mit einem Schweizer sind
drei Kinder hervorgegangen, ihre zweite Ehe (1984–1991) mit einem 1962
geborenen Marokkaner und ihre dritte Ehe (1991–1999) mit einem 1969 geborenen Kosovaren
blieben kinderlos. Am 5. Mai 2007 stellte B ein Gesuch um Einreise zum
Verbleib bei seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau.
Nachdem die
Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich zwecks Sachverhaltsabklärung
beide Ehegatten hatte befragen lassen, wies sie das Gesuch von B mit Verfügung
vom 19. Oktober 2007 ab. Darin erwog sie, verschiedene Indizien liessen
den Schluss zu, dass es sich bei der Ehe zwischen B und A um eine Scheinehe
handle.
Erwägungen
II.
Mit im Wesentlichen gleicher Begründung wies der
Regierungsrat einen gegen die Verfügung des Migrationsamtes erhobenen Rekurs
der Eheleute A und B mit Beschluss vom 5. November 2008 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 10./11. Dezember
2008.
liessen A und B dem Verwaltungsgericht beantragen, der regierungsrätliche
Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, B
die Einreise in den Kanton Zürich zu bewilligen und ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Sicherheitsdirektion.
Mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2008 setzte
das Verwaltungsgericht B eine Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses
an. Am 14. Januar 2009 liessen A und B darum ersuchen, auf die Leistung
des Kostenvorschusses sei – wegen Mittellosigkeit von B – zu verzichten. Ferner
liessen die Eheleute zur Untermauerung ihrer Vorbringen, ihre Ehe sei keine
Scheinehe und werde im Rahmen der Möglichkeiten gelebt, Auszüge über telefonische
Verbindungsnachweise von A einreichen. Mit Präsidialverfügung vom 15. Januar
2009.
wurde das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses abgewiesen, worauf dieser
– mit Verspätung – am 18. Februar 2009 geleistet wurde.
Während die Sicherheitsdirektion stillschweigend auf Beschwerdeantwort
verzichtete, liess sich die Staatskanzlei im Auftrag des Regierungsrates am 6. Januar
2009.
mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Anfang 2007 ist das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR
173.
) in Kraft getreten, welches das Bundesrechtspflegegesetz abgelöst hat.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist weiterhin in jenen Bereichen
gegeben, wo nach früherem Recht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht möglich war (vgl. dazu grundlegend VGr, 7. Februar 2007,
VB.2007.00013, E. 2.2, www.vgrzh.ch). Das trifft zu für Entscheide über
Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, welche Ausländer bundesrechtlich
oder staatsvertraglich unter gewissen Bedingungen beanspruchen können
(BGE 131 II 339 E. 1).
Sofern sich ein Ausländer dagegen nicht auf einen
Aufenthaltsanspruch berufen kann, ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden,
welche noch im Jahr 2008 zu erheben waren, aber im laufenden Jahr zur
Entscheidung gelangen, sachlich nicht zuständig (vgl. dazu VGr, 9. Februar
2009, VB.2009.00023, E. 2.2; mit gleichem Ergebnis schon am 21. Januar
2009, VB.2008.00352 und VB.2008.00359, je E. 1; Frage noch offen gelassen
am 7. Januar 2009, VB.2008.00563, E. 2.2 Abs. 1 f., und am 28. Januar
2009, RG.2008.00003, E. 2.2 [betreffend eine Beschwerde, die noch im Jahr
2008.
erhoben wurde, obwohl die Beschwerdefrist erst 2009 ablief] – alles unter
www.vgrzh.ch).
1.2
Ob infolge nicht rechtzeitiger Leistung der dem Beschwerdeführer 2
auferlegten Kaution auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist, oder ob diese
Frist gemäss § 70 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
wiederherzustellen wäre, kann vorliegend offen bleiben. Erstens ist auf die
vorliegende Beschwerde infolge der Parteistellung der Beschwerdeführerin 1, welche
selbst nicht kautioniert wurde, ohnehin einzutreten und zweitens wäre die
Beschwerde des Beschwerdeführers 2 – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen
ergibt (vgl. 3) – in der Sache aus den gleichen Gründen abzuweisen wie die
Beschwerde seiner Ehefrau.
1.3
Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) an die Stelle desjenigen über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer getreten (AS 2007, 5437 ff., 5489
f.). Übergangsrechtlich richtet sich aber nur das Verfahren nach neuem Recht. Materiell
bleibt auf Gesuche, welche – wie hier – vor 2008 gestellt wurden, in Anwendung
von Art. 126 AuG bisheriges Recht anwendbar.
1.3.1
Gemäss Art. 7 Abs. 1
Satz 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin einen
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach einem
ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er
Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 7 Abs. 1
Satz 2 ANAG). Die Prüfung, ob sich der Rechtsanspruch aufgrund der
konkreten Umstände verwirklichen kann, betrifft nicht die Eintretensfrage,
sondern ist Gegenstand der materiellen Erwägungen (BGE 128 II 145
E. 1.1.5).
Da die Beschwerdeführerin 1 Schweizer Bürgerin und mit dem
Beschwerdeführer 2 verheiratet ist, hat dieser grundsätzlich Anspruch auf die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 7 Abs. 1
ANAG, weshalb auf die Beschwerde insofern einzutreten ist.
1.3.2
Grundsätzlich könnte der Beschwerdeführer
2.
vorliegend auch einen Anwesenheitsanspruch aus Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. dem inhaltlich
gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV, SR 101) ableiten. Diese Bestimmungen garantieren den Schutz des
Privat- und Familienlebens (BGE 122 II 385 E. 1c). Ein Ausländer kann sich
grundsätzlich dann darauf berufen, wenn er nahe Verwandte mit einem gefestigten
Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und die familiäre Beziehung tatsächlich
gelebt wird (BGE 122 II 1 E. 1e).
Zum einen berufen sich die
Beschwerdeführenden indessen vorliegend nicht auf einen solchen Anspruch, zum
anderen ergibt sich aus den nachfolgenden materiellen Erwägungen, dass eine
intakte und gelebte Ehe – deren Glaubhaftmachung Prozessvoraussetzung ist und
den Beschwerdeführenden obläge – nicht vorliegt. In diesem Sinn ist der
zutreffenden Erwägung der Vorinstanz beizupflichten, wonach sich die
Beschwerdeführenden nicht zusätzlich auf den sich aus Art. 8 Abs. 1
bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ergebenden Anwesenheitsanspruch berufen können
(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
2.
2.1
Nach Art. 7 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines
Schweizer Bürgers dann keinen Anspruch auf die ihm nach Abs. 1 dieser
Bestimmung grundsätzlich zustehende Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die
Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich
jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen. Der in Art. 7 Abs. 2
ANAG zum Ausdruck kommende Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs bezieht sich – nebst
anderem – auf die so genannte Schein- bzw. Ausländerrechtsehe. Die Vorinstanz
hat die rechtlichen Grundlagen und Kriterien einer Scheinehe zutreffend
umschrieben; darauf kann vorab verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG).
2.2
Dass eine Ehe nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw.
Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel
einem direkten Beweis und kann oft nur durch Indizien erstellt werden (BGE 130
II 113 E. 10.2, 127 II 49 E. 5a S. 57). Feststellungen über das
Bestehen solcher Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere
psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). Erforderlich sind konkrete
und klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht
beabsichtigt oder nicht mehr zu erwarten ist (BGE 128 II 145 E. 2.3). Die
Frage der Scheinehe stellt sich im Allgemeinen erst im Nachhinein, nachdem der
betreffende Ausländer – mit oder ohne Bewilligung – eine Zeitlang mit seinem
hier anwesenheitsberechtigten Ehepartner zusammengelebt hat bzw. hätte zusammenleben
können. Vorliegend hat der ausländische Ehemann noch gar keine Gelegenheit
erhalten, die Absicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft durch Zusammenleben
mit der Ehefrau unter Beweis zu stellen. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass
– bei entsprechender Indizienlage – bereits im Zeitpunkt der erstmaligen
Gesuchseinreichung auf eine Scheinehe geschlossen werden darf und die Erteilung
einer fremdenpolizeilichen Nachzugsbewilligung von Anbeginn weg zu verweigern
ist (BGr, 10. März 2008,4C_435/2007, E. 2.2 Abs. 3, www.bger.ch).
2.3
Es liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche
für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten
Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln
können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch
solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft
eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger
Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig
und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien
und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu
berücksichtigen (vgl. dazu Rolf Bender/Armin Nack/Wolf-Dieter Treuer,
Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. A., München 2007, S. 147 ff.,
insbesondere S. 158 ff.).
3.
3.1
Vor dem Hintergrund des Gesagten ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz,
es bestünden vorliegend ausreichende Indizien für die Annahme, die Ehegatten
hätten keine wirkliche Lebensgemeinschaft begründen wollen, nicht zu beanstanden.
3.1.1
Zwischen den Ehegatten besteht vorliegend
ein Altersunterschied von 22 Jahren. Ferner hat die Beschwerdeführerin 1 nun
zum dritten Mal in Folge einen wesentlich jüngeren Ausländer geheiratet.
3.1.2
Hinzu kommt der Umstand, dass sich der
Beschwerdeführer 2 in den letzten Jahren beharrlich darum bemüht hat, in einem
westeuropäischen Land ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Nachdem sein Asylgesuch
in der Schweiz im Februar 2005 letztinstanzlich abgewiesen worden war,
hätte er ohne die Heirat mit einer Schweizer Bürgerin nur geringe Chancen
gehabt, hier eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen.
3.1.3
Die Beschwerdeführenden haben sich gemäss
übereinstimmenden Angaben im Jahr 2001 in einer Bar kennen gelernt. Nach
Angaben der Beschwerdeführerin 1 haben sie in der Folge jedoch lediglich ein
kollegiales Verhältnis zueinander gehabt und sich sporadisch getroffen, bis der
Kontakt im Frühling 2002 vollständig abgebrochen sei. Danach habe die Beschwerdeführerin
1.
einen Inder kennen gelernt und mit diesem eine Beziehung geführt; diese sei
im Sommer 2006 zu Ende gegangen. In der Folge habe sie sich – nach über vier
Jahren – wieder nach dem Beschwerdeführer 2 gesehnt, habe dann zufällig einen
seiner Bekannten getroffen und erfahren, dass jener nun in der Türkei lebe.
Über einen Onkel des Beschwerdeführers 2 habe sie dann den Kontakt zu diesem wiederherstellen
können und sei im April 2007 in die Türkei gereist, nachdem sie in der
Schweiz für sich "im Stillen" die Heirat vorbereitet habe. Vor Ort
habe sie sich dann während einer Woche einen Gesamteindruck vom
Beschwerdeführer 2 und dessen Familie verschafft; als dieser positiv gewesen
sei, habe man sich zur Heirat entschlossen.
Vor dem Hintergrund der kurzen Dauer der lediglich
kollegialen Beziehung der Beschwerdeführenden (2001 bis Frühling 2002), des
darauf folgenden langen Kontaktunterbruchs (2002 bis September 2006) und
des alsdann – gestützt auf telefonische Kontakte und nach nur wenigen Tagen
Aufenthalt der Beschwerdeführerin 1 in der Türkei – gefassten Heiratsentschlusses
erscheint es wenig glaubhaft, dass die Ehe der Beschwerdeführenden nicht aus
zweckfremden Motiven geschlossen worden sein soll.
3.1.4
Hinzu kommt, dass die Angaben des
Beschwerdeführers 2 zu den Umständen des Kennenlernens und des Heiratsentschlusses
in wesentlichen Punkten nicht mit denjenigen der Beschwerdeführerin 1 übereinstimmen:
Er behauptet, er habe mit seiner heutigen Ehefrau eine Zeitlang zusammengelebt,
nachdem sie sich kennen gelernt hätten. Sie dagegen sprach von einem
kollegialen Verhältnis und davon, dass sie zu dieser Zeit keine feste Beziehung
gewollt habe. Fragwürdig bleibt vor dem Hintergrund dieser Aussagen der Beschwerdeführerin
1.
insbesondere, warum in der Beschwerde nun vorgebracht wird, die
Beschwerdeführenden seien bereits 2001/2002 ein Liebespaar gewesen. Ein
weiterer Widerspruch ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers 2, man
habe bereits, als er die Schweiz verlassen habe – wohl im Frühling 2005 –, vom
Heiraten gesprochen. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin 1 dagegen lässt
sich schliessen, dass die Beschwerdeführenden zu diesem Zeitpunkt gar keinen
Kontakt miteinander hatten. Ferner widersprechen sich die Antworten der
Ehegatten auf die Frage, wer von ihnen den Anstoss für die Heirat gegeben bzw.
wer zuerst vom Heiraten gesprochen habe. Während die Beschwerdeführerin 1
aussagte, sie sei es gewesen, behauptet der Beschwerdeführer 2 das Gegenteil. Die
diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Beschwerde überzeugen nicht.
Die Angaben des Beschwerdeführers 2 sind ferner wenig
ausführlich. Gerade die Knappheit und der geringe Präzisionsgrad dieser Angaben
können als Indiz dafür dienen, dass kein wirklicher Ehewille vorliegt, denn
besonders die Präzision und der Detailreichtum einer Schilderung sind
regelmässig gewichtige Hinweise auf die (subjektive) Wahrheit (dazu Bender/Nack/Treuer,
S. 68 ff., 72 ff.). Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer 2, welcher nun
beanstanden lässt, es seien ihm keine Zusatzfragen gestellt worden, gerade angesichts
seiner Interessenlage durchaus zumutbar gewesen, eine allfällig vorhandene
Unklarheit über den Inhalt bestimmter Fragen mit der befragenden Person zu
klären. In diesem Sinn ist es wenig glaubhaft, wenn er nun vorbringen lässt,
die Widersprüche zwischen seinen Angaben und denjenigen seiner Ehefrau liessen
sich lediglich auf sprachliche Ungenauigkeiten und Missverständnisse zurückführen.
3.1.5
Ferner fällt auf, dass der
Beschwerdeführer 2 wenig Genaues über seine Ehefrau weiss. Ihre Adresse konnte
er nur mit Hilfsmitteln angeben und die Angabe ihres Namens ist in Anbetracht
seiner Stellung als Ehegatte zu wenig genau. Das Vorbringen, die Ungenauigkeit
sei vor dem Hintergrund der türkischen Muttersprache des Beschwerdeführers 2 zu
beurteilen, ist wenig überzeugend, unter anderem, weil dieser – wie seine Ehefrau
selbst angibt – sehr gut Hochdeutsch spreche. Überdies kann auch das Wissen der
Ehefrau über ihren Mann als eher dürftig beurteilt werden. So fällt auf, dass
sie einerseits über die Details des Kennenlernens und des Heiratsentschlusses
sowie über sich selbst präzise und teilweise recht detaillierte Angaben macht,
anderseits aber nicht genau weiss, ob ihr Mann in der Türkei einer Arbeit
nachgeht, wann er die Schweiz verliess und ob er sich, bevor er als
Asylbewerber in die Schweiz kam, noch in anderen Ländern um Asyl bemüht hat.
3.2
Wie sich zusammenfassend ergibt, lassen diese Indizien in ihrer Gesamtheit den
Schluss zu, dass die Eheleute nicht mit der Absicht geheiratet haben, eine
wirkliche Lebensgemeinschaft zu begründen. Daran ändert auch nichts, dass sie
gelegentlich miteinander telefonieren und dass die Beschwerdeführerin 1 ihren
Ehemann im November 2007 – rund einen Monat, nachdem das Migrationsamt das
Gesuch des Beschwerdeführers 2 um Bewilligung der Einreise in die Schweiz
abgelehnt hatte – in der Türkei besucht hat. Angesichts der oben genannten
Umstände liegt es vielmehr auf der Hand, dass diese Kontakte im Wesentlichen im
Hinblick auf das laufende Verfahren zu Beweiszwecken, also zur Erlangung des
Aufenthaltsrechts in der Schweiz, inszeniert wurden.
4.
Dieses Beweisergebnis lässt im Einklang mit dem vorne
unter 2 Gesagten auf das Vorliegen einer Scheinehe zwischen den
Beschwerdeführenden schliessen. Demnach kann sich der Anspruch des
Beschwerdeführers 2 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht
verwirklichen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten
ist.
5.
Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführenden je zur
Hälfte kostenpflichtig, wobei sie füreinander solidarisch haften müssen, und
können sie keine Parteientschädigung erhalten (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 14 sowie § 17 Abs. 2 VRG; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 14 N. 3).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung
füreinander.
4.
Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an: …