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Entscheid

VB.2008.00595

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00595

5. August 2009Deutsch26 min

(URT.2009.11600)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 23. Januar 2008 verweigerte der

Ausschuss Bau und Planung der Stadt Bülach A die baurechtliche Bewilligung für

eine Areal- sowie eine Wohnüberbauung auf den Grundstücken Kat.-Nr. 01–02,

03, 04–05, 06, 07, 08, 09 und 10 auf dem Gebiet Mettmenriet in Bülach.

Erwägungen

II.

Den hiergegen von A, S, T sowie den Erben von B, von G,

von O sowie von U gemeinsam erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission IV

mit Entscheid vom 13. November 2008 ab.

III.

Mit gemeinsamer Beschwerde

vom 16. Dezember 2008 liess die unterlegene Rekurrentschaft dem

Verwaltungsgericht in der Hauptsache beantragen, der angefochtene Entscheid und

die Bauverweigerung seien aufzuheben und der Ausschuss Bau und Infrastruktur

der Stadt Bülach sei anzuweisen, die Prüfung des Baugesuchs materiell

vorzunehmen und die Baubewilligung unter den gesetzlichen Auflagen und

Bedingungen zu erteilen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz

zurückzuweisen zwecks Neubeurteilung im Anschluss an die Abnahme der

offerierten Beweismittel. In verfahrensrechtlicher Hinsicht seien ein zweiter

Schriftenwechsel, jedenfalls aber eine mündliche Verhandlung sowie ein Augenschein

durchzuführen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Die Baurekurskommission IV beantragte am 7. Januar

2009.

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Ausschuss Bau

und Infrastruktur der Stadt Bülach schloss am 21. Januar 2009 auf

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge

zulasten der Beschwerdeführenden; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz

zurückzuweisen zwecks Neubeurteilung der Erwägung 6.1 des vorinstanzlichen Entscheids

betreffend der Frage der tatsächlichen Überbaubarkeit des Areals, soweit dieses

im Teilbereich zwischen Mettmenrietstrasse, Grundstrasse und dem Flurweg Kat.-Nr. 09

in einer Tiefe von 60 Metern (zwei Bautiefen) ab Mettmenrietstrasse als

groberschlossen anzusehen sei.

Am 19. Februar 2009 reichten die Beschwerdeführenden

unaufgefordert eine Replik ein.

Mit Präsidialverfügung vom 28. April 2009 wurde den

Beschwerdeführenden Frist zur Stellungnahme zu den von der Baurekurskommission

IV beigezogenen Ermittlungsgrundlagen für die Lärmbelastung eingeräumt. Am 12. Mai

2009.

liessen sich die Beschwerdeführenden hierzu vernehmen.

Die Ausführungen der Parteien und die vorinstanzlichen

Erwägungen werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden

Entscheidgründen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

gegen einen Rekursentscheid der Baurekurskommissionen erhobenen Beschwerde

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen ohne Weiteres erfüllt

sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten.

2.

Der Antrag der Beschwerdeführenden auf Durchführung eines

zweiten Schriftenwechsels im vorliegenden Verfahren wird durch die

unaufgeforderte Einreichung der Replik vom 19. Februar 2009 gegenstandslos.

3.

Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz in

verschiedener Hinsicht sinngemäss Rechtsverweigerung vor, weil sie nicht zu

allen Argumenten ihrer Rekurseingabe Stellung genommen habe. Dabei handelt es

sich durchwegs um Punkte, welche das Verwaltungsgericht – soweit für den

Entscheid von Belang – mit derselben Kognition überprüfen kann. Eine allfällige

Verletzung von Verfahrensrechten der Beschwerdeführenden wird daher mit dem

vorliegenden Entscheid geheilt.

4.

Die Ermittlungsgrundlagen für die Lärmbelastung wurden von

der Vorinstanz, soweit aus den Akten ersichtlich, erst nach Abschluss des

zweiten Schriftenwechsels von der kantonalen Fachstelle Lärmschutz beigezogen.

Die Beschwerdeführenden erhielten im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur

Stellungnahme dazu. Dem Verwaltungsgericht kommt wie der Vorinstanz volle Rechts-

und Sachverhaltskontrolle zu. Eine allfällige Gehörsverletzung wird daher mit

dem vorliegenden Entscheid geheilt.

5.

Die Beschwerdeführenden beantragen die Durchführung eines

Augenscheins, damit sich das Gericht ein Bild von der konkreten bau- und

planungsrechtlichen Situation sowie der Lärmbelastung machen könne. Die

bauliche und planerische Situation ist jedoch aus den Unterlagen, soweit für

den Entscheid relevant, ohne Weiteres ersichtlich. Die Lärmbelastung wird beim

Fluglärm in erster Linie durch Berechnungen ermittelt (Art. 38 Abs. 2

der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV]); unter Umständen

können auch Messungen erforderlich sein, in keinem Fall ist dafür jedoch der

persönliche Eindruck der entscheidenden Instanz massgeblich. Für einen

Augenschein besteht damit keine Notwendigkeit.

6.

Die Beschwerdeführenden beantragen die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung.

6.1

Nach § 59 Abs. 1 VRG kann das Verwaltungsgericht von Amtes wegen

oder auf Antrag der Parteien eine mündliche Verhandlung anordnen. Nach dieser

Bestimmung besteht kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung, sondern deren

Durchführung liegt im Ermessen des Gerichts. Ein Anspruch auf Durchführung

einer mündlichen öffentlichen Verhandlung besteht indes im Anwendungsbereich

von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Ein

Entscheid über zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1

EMRK liegt unter anderem vor, wenn eine bau- oder planungsrechtliche Massnahme

direkte Auswirkungen auf die Ausübung der Eigentumsrechte der Grundeigentümer

hat (BGE 127 I 44, E. 2, mit Hinweisen). Dies trifft auf die vorliegende

Bauverweigerung bzw. das vorliegende Erschliessungsverbot für bestehende

Bauzonen zu. Demnach besteht grundsätzlich ein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung.

6.2

Im Rechtsmittelverfahren gilt das Recht auf eine öffentliche Verhandlung

allerdings nur sehr eingeschränkt. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist

dem Begehren um eine öffentliche Verhandlung nicht zu entsprechen, wenn vor der

Baurekurskommission (als gerichtliche Instanz im Sinn von Art. 6 Ziff. 1

EMRK) noch kein solcher Antrag gestellt wurde (VGr, 28. Juni 1996,

VB.96.00073, E. 10 [nicht publiziert], mit Hinweisen; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 59 N. 8). Auch der Europäische Gerichtshof für

Menschenrechte (EGMR) anerkennt, dass im Interesse einer ordnungsgemässen Rechtspflege

eine öffentliche Verhandlung zweckmässigerweise vor der ersten Rechtsmittelinstanz

durchzuführen sei; demnach könne es je nach den Umständen des konkreten

Einzelfalls zulässig sein, ein erst vor der Berufungsinstanz gestelltes

Begehren um eine öffentliche Verhandlung abzulehnen, selbst wenn vor der ersten

Instanz (mangels entsprechenden Begehrens) keine solche stattgefunden hat

(EGMR, 12. November 2002, Döry, 28394/95, § 40, www.echr.coe.int).

Vorliegend haben die Beschwerdeführenden vor der Vorinstanz

kein Begehren um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt.

Streitigkeiten vor den Baurekurskommissionen werden üblicherweise schriftlich

durchgeführt (vgl. § 19 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation

und den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen vom 20. Juli 1977; vgl.

auch § 26 Abs. 4 VRG), was den anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführenden bekannt war bzw. hätte bekannt sein müssen. Sie hielten

eine öffentliche Verhandlung offenbar nicht für notwendig und haben damit auf

ihr Recht auf eine öffentliche Verhandlung verzichtet.

6.3

Überdies kann ein mit grundsätzlich voller Sachverhalts- und

Rechtskontrolle ausgestattetes Gericht dann auf eine öffentliche Verhandlung

verzichten, wenn die Streitigkeit – wie vorliegend – keine Tatsachen- oder

Rechtsfragen aufwirft, die nicht aufgrund der Aktenlage und der schriftlichen

Eingaben der Parteien in angemessener Weise entschieden werden können, mithin

Dispositiv

das Gericht ohne eigene Sachverhaltsabklärungen entscheidet (BGE 121 I 30

E. 5e; EGMR, 12. November 2002, Döry, 28394/95, § 37 ff.; 8. Februar

2005, Miller, 55853/00, § 29 f., jeweils unter www.echr.coe.int;

Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege

des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 139, mit Hinweisen; kritisch

Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die EMRK und die Schweiz, 2. Aufl., Bern

1999, S. 192 f.).

7.

7.1

Die streitigen Baugesuche sehen die vollständige Überbauung des Gebiets

Mettmenriet vor. Geplant ist die Erstellung von 37 Mehrfamilienhäusern, 12

Reihen-, 18 Doppel- und 11 Einfamilienhäusern mit insgesamt 266 Wohnungen und

mehreren Tiefgaragen. Das Gebiet wurde im Jahre 1997 von der Reservezone in die

Bauzone umgezont und ist gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der Stadt

Bülach den Wohnzonen W 1.3., W 1.6 und W 2.2 mit der Lärmempfindlichkeitsstufe

II zugewiesen. Es umfasst rund 8,5 ha und ist vollständig unüberbaut. Es grenzt

im Norden an die Freihaltezone bzw. an die Landwirtschaftszone, im Osten an die

kommunale Landwirtschaftszone, im Süden und Westen alternierend an Wohnzonen

bzw. an Zonen für öffentliche Bauten. Das Gebiet befindet sich im

Einflussbereich des Flughafens Zürich-Kloten.

7.2

Der Ausschuss Bau und Planung der Stadt Bülach verweigerte die

nachgesuchten Bewilligungen mit der Begründung, im gesamten und noch nahezu

unerschlossenen Baugebiet Mettmenriet seien die Planungswerte infolge der

Fluglärmbelastung überschritten. Gemäss LSV sei unter diesen Umständen eine

Erschliessung derzeit nicht zulässig. Sie stütze sich dabei auf eine

Stellungnahme der Baudirektion bzw. des Amts für Raumordnung und Vermessung

(ARV) vom 8. November 2007. Danach lässt die heutige Rechtslage eine

Erschliessung und Überbauung des Gebiets Mettmenriet nicht zu. Mit dem Begriff

"Erschliessung" sei gemäss Rechtsprechung die Feinerschliessung gemeint.

Es sei dabei unerheblich, ob diese mit einem Quartierplan oder auf privater

Basis mit einer freiwilligen Regelung unter den betroffenen Grundeigentümern

erfolge. Eine Ausnahme im Sinn von Art. 30 LSV komme nicht in Betracht, da

die Planungswerte gemäss Art. 24 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom

7. Oktober 1983 (USG) im überwiegenden Teil einer Bauzone eingehalten

werden müssten. Unter "Zone" sei hier eine konkrete Fläche, die mit

einer bestimmten Nutzungszone belegt sei, zu verstehen, und zwar nur noch der

nicht erschlossene Teil, der für lärmempfindliche Nutzungen vorgesehen sei. Für

diese Beurteilung sei demnach das nahezu vollständig unerschlossene Gebiet

Mettmenriet als massgeblich zu betrachten. Das Areal bilde für raumplanerische

Betrachtungen eine in sich geschlossene Einheit. Der Planungswert sei jedoch im

gesamten Betrachtungsperimeter überschritten. Die Feinerschliessung des Gebiets

Mettmenriet könne somit nicht bewilligt werden.

Im Weiteren bestünden die Besonderheiten des Fluglärms darin,

dass die Lärmeinwirkungen in Bauzonen nicht mit geeigneter Raumanordnung oder

mit baulichen oder gestalterischen Massnahmen nach Art. 22 Abs. 2 USG

und Art. 31 Abs. 1 LSV vermieden werden könnten. Gemäss § 302

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) seien Wohn- und

Schlafräume mit Fenstern zu versehen, die in ausreichendem Masse geöffnet

werden könnten. Die Praxis lasse nicht zu, bei künstlicher Belüftung, die ein Geschlossenhalten

der Fenster erlaubt, die Lärmbelastung von Wohnbauten bei geschlossenen

Fenstern zu messen. Auch eine Gebietserschliessung unter entsprechenden

Vorgaben für den Lärmschutz (z.B. Minergiestandard) sei demnach nicht zulässig.

Der Bauausschuss schloss daraus, dem Gebiet Mettmenriet bzw.

den die Bauvorhaben umfassenden Grundstücken fehle die planungsrechtliche und

tatsächliche Baureife im Sinn von §§ 233 ff. PBG.

7.3

Die Vorinstanz erwog, dass die Planungswerte beim fraglichen Gebiet

tagsüber eingehalten, jedoch in der ersten Nachtstunde (von Westen nach Osten

abnehmend) um 2–3 dB(A) überschritten seien. Gemäss Art. 24 Abs. 2 USG

und Art. 29 f. LSV sei die Bebauung von bestehenden, aber noch nicht

erschlossenen Bauzonen nur dann möglich, wenn die Planungswerte nicht

überschritten seien. Zwar sei davon auszugehen, dass das Gebiet groberschlossen

sei. Die Feinerschliessung des fast vollständig unbebauten Gebiets sei indes

nicht vorhanden, weshalb es nicht im Sinn von Art. 19 Abs. 1 RPG

erschlossen sei. Art. 19 RPG, Art. 24 USG und Art. 30 LSV

setzten das tatsächliche Vorhandensein der Erschliessung voraus. Hierzu genüge

eine planerische Erschliessung nicht, weshalb der Umstand, dass ein privates

Quartierplanverfahren vor Jahren eingeleitet worden ist, für die Beurteilung,

ob eine Feinerschliessung vorliege, nicht relevant sei. Das Bauvorhaben bzw.

das Gebiet Mettmenriet gelte somit nicht als feinerschlossen, weshalb für

Wohngebäude in der fraglichen Bauzone die Planungswerte nicht überschritten

werden dürften.

Soweit die Rekurrierenden eine Überbauung auf einem Teil der

ersten Bautiefe des an der Mettmenrietstrasse anstossenden Areals beantragten,

erwog die Vorinstanz, die Erschliessung müsse für das ganze Gebiet und nicht

nur für Teile davon tatsächlich gegeben sein. Es würde planerisch keinen Sinn

machen, dem Gleichbehandlungsgebot zuwiderlaufen und der Zielsetzung von Art. 24

USG widersprechen, die an eine das Areal begrenzende Grobschliessungsanlage

anstossende Bautiefe nur gerade wegen dieser Lage als erschlossen zu

deklarieren, das rückwärtige anschliessende und lärmmässig gleich belastete

Gebiet jedoch nicht.

Sodann sei die Möglichkeit, durch planerische, gestalterische

oder bauliche Massnahmen gemäss Art. 24 Abs. 2 USG und Art. 30 Abs. 1

(recte: Satz 1) LSV die Einhaltung der Planungswerte zu erreichen, sodass

die Erteilung einer Dispens für kleine Teile des Gebiets in Frage kommen

könnte, aus den Baugesuchsunterlagen nicht ersichtlich. Den entsprechenden

Nachweis zu erbringen, wäre indes Sache der Bauherrschaft.

8.

8.1 In noch

nicht erschlossenen Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen darf

gemäss Art. 24 Abs. 2 USG in Verbindung mit Art. 30 LSV die

Erschliessung nur vervollständigt werden, soweit die Planungswerte eingehalten

sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart bzw. durch planerische,

gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Die

Vollzugsbehörde kann für kleine Teile von Bauzonen Ausnahmen gestatten.

Damit ein Gebiet im Sinn von Art. 24

Abs. 2 USG bzw. Art. 30 LSV als erschlossen gilt, benötigt es

grundsätzlich eine volle, der Nutzungszone angepasste Erschliessung, bei der im

Wesentlichen nur noch die Hausanschlüsse zu erstellen sind (BGE 123 II 337

E. 8c; 117 Ib 308 E. 4).

8.2 Dass das

Gebiet Mettmenriet weitgehend nicht in diesem Sinn feinerschlossen ist, stellen

die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht nicht mehr in Frage. Sie halten

aber daran fest, dass der südöstliche an die Mettmenrietstrasse angrenzende

Teil vollständig erschlossen sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden

hat der Bauausschuss der Stadt Bülach im Beschwerdeverfahren aufgezeigt, dass

im heutigen Zeitpunkt nicht einmal die vollständige Groberschliessung dieses

Teils bejaht werden könne. Dass sich die Groberschliessung durch Massnahmen im

Rahmen der weiteren Projektentwicklung und der späteren Bauausführung ohne Weiteres

erreichen liesse, ist nicht entscheidend und ändert nichts daran, dass der

südöstliche Teil im jetzigen Zeitpunkt jedenfalls nicht als ausreichend

erschlossen im Sinn von Art. 24 Abs. 2 USG gelten kann.

Demnach ist davon auszugehen, dass das Gebiet Mettmenriet

nicht erschlossene Bauzonen im Sinn von Art. 24 Abs. 2 USG umfasst.

Hiervon wäre übrigens auch dann auszugehen, wenn ein kleiner Teil ausreichend,

die überwiegenden Abschnitte des Areals aber nicht ausreichend erschlossen

wären. Art. 24 USG stellt keine parzellenbezogene Betrachtungsweise an, sondern

hat grössere Gebiete im Auge (BGE 123 II 337 E. 8c; vgl. hinten E. 9).

8.3

In der hier massgebenden Empfindlichkeitsstufe II sind für Wohnräume

folgende Planungswerte für den Fluglärm zu beachten (Art. 41 Abs. 2 lit. a

und Art. 42 e contrario in Verbindung mit Anhang 5 Ziff. 221 und 222

LSV): tagsüber (6–22 Uhr) 57 dB(A) und nachts 50 dB(A) in der ersten (22–23

Uhr) sowie 47 dB(A) in der zweiten (23–24 Uhr) und der letzten (5–6 Uhr) Nachtstunde.

Das Ausmass der Lärmbelastung wird bei Fluglärmimmissionen

grundsätzlich durch Berechnungen ermittelt (Art. 38 Abs. 2 LSV). Die

Baudirektion des Kantons Zürich hat in einem Kreisschreiben vom 28. Februar

2006 festgehalten, auf welche Grundlagen nach ihrem Dafürhalten bei der

Berechnung der Fluglärmimmissionen abzustellen sei, nämlich einerseits auf den

zu erwartenden Flugverkehr gemäss dem vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL)

am 29. März 2005 genehmigten vorläufigen Betriebsreglement (VBR 2005),

anderseits auf die tatsächliche, "nominelle" Belastung des Jahres

2000 (NOM 2000).

Die Vorinstanz hat gestützt auf die zwei erwähnten

Berechnungsgrundlagen tagsüber (6–22 Uhr) eine Lärmbelastung von <57 dB(A)

und in der ersten Nachtstunde (22–23 Uhr) von 52–53 dB(A) angenommen und kam

zum Schluss, dass beim fraglichen Areal die Planungswerte zwar tagsüber eingehalten,

indes in der ersten Nachtstunde um 2–3 dB(A) von Westen nach Osten abnehmend

überschritten würden. Die Beschwerdeführenden stellen die von der Vorinstanz

angenommenen Werte, soweit sie diejenigen des VBR 2005 wiedergeben, nicht in

Frage, auch wenn nach ihrer Interpretation der Berechnungsgrundlagen die

Lärmbelastung in einem kleinen Teil des fraglichen Areals nur um 1 dB(A)

überschritten sein soll (vgl. Stellungnahme vom 12. Mai 2009).

Die

Planungswerte sind nach beiden Berechnungsgrundlagen im gesamten Gebiet Mettmenriet

in der ersten Nachtstunde um bis zu 3 dB(A) überschritten. Die strittige Frage,

ob das Abstellen auf die Lärmkurven des NOM 2000 zulässig sei, kann hier demnach

offen gelassen werden, selbst wenn Differenzen zwischen den beiden Werten bestehen.

8.4

Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, es liege höchstens eine

marginale Überschreitung der Planungswerte während 1 Stunde pro Tag bzw.

während der ersten Nachtstunde vor. Diese Überschreitung befinde sich zudem in

einem Bereich der Berechnungsunsicherheit bei Fluglärmprognosen auf dem Niveau

des Planungswerts von rund 2 dB(A). Die Beschwerdeführenden stützen sich

dabei auf einen Bericht der Eidgenössischen Materialprüfanstalt (EMPA) vom 22. März

2005 zum VBR 2005. Das Mass der Überschreitung von Lärmgrenzwerten müsse im

Rahmen der Interessenabwägung im Zusammenhang mit Baubewilligungen in

lärmbelasteten Gebieten berücksichtigt werden.

Gemäss

dem angeführten Bericht der EMPA beträgt die Berechnungsunsicherheit bei einer

Fluglärmprognose auf dem Niveau des Planungswerts rund 2 dB(A). In der ersten

Nachtstunde (22–23 Uhr) müsse zudem mit einer grösseren Prognoseunsicherheit

als am Tag gerechnet werden, wobei sich die Belastungs- und Grenzwertkurve

bereits bei Einsatz oder Wegfall eines Starts eines Langstreckenflugzeugs vom

Typ A340 stark verändern könne.

Nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts zur

Lärmschutzverordnung ist bei der Beurteilung, ob Grenzwerte (Immissions-,

Planungs- oder Alarmwerte) eingehalten sind, die Ungenauigkeit bzw.

Unsicherheit der Ergebnisse nicht zu den ermittelten Lärmpegeln zu addieren

oder von diesen zu subtrahieren. Die Unsicherheitsspanne (Standardabweichung) darf

nicht als eine Fehlerspanne interpretiert werden, welche eine Korrektur des

mittleren Werts zur Folge hätte (BGE 126 II 480 E. 6c, mit Hinweisen). Diese

Rechtsprechung gilt insbesondere im Vorsorgebereich (BGr, 30. Januar 2008,

1C_132/2007, E. 4.6, www.bger.ch). Demnach können auch vorliegend die

Unsicherheiten bei der Ermittlung der Planungswerte, denen das Vorsorgeprinzip

zugrunde liegt, nicht zugunsten der Bauinteressen der Beschwerdeführenden

berücksichtigt werden. Es ist demnach daran festzuhalten, dass die

Planungswerte bei den fraglichen Bauparzellen überschritten sind, auch wenn

dies für einen kleinen Teil des Gebiets nur um 1 dB(A) der Fall sein sollte.

8.5

Die Beschwerdeführenden bringen vor, es lägen konkrete Anhaltspunkte für

eine wohl bereits heute unter den Planungswerten liegende und jedenfalls

künftig reduzierte Fluglärmbelastung im Gebiet Mettmenriet vor. Sie berufen

sich insbesondere auf die im Rahmen des Raumplanungsprozesse SIL (Sachplan

Infrastruktur Luftfahrt) vom BAZL anvisierte Variantenoptimierung und

raumplanerische Abstimmung in der Flughafenregion 1 sowie auf technische

Fortschritte bei Triebwerken und Anflugtechniken.

Die technischen Fortschritte haben unbestrittenermassen zu

einer Reduktion der Lärmbelastung beigetragen. Diese Entwicklung fand vor allem

zwischen 1980 und 2005 statt; dass noch weitere erhebliche Fortschritte

erzielbar sind, wird von Fachleuten bezweifelt. Betrachtet man die von Unique

(Flughafen Zürich AG) im Internet publizierten Lärmmessungen der Jahre

1999–2007 (Unique, "Lärm gestern und heute", www.unique.ch), so zeigt

sich an den meisten Messstellen – so auch an den nahe bei Bülach gelegenen

Messstellen Hochfelden und Höri – eine leichte Reduktion der Belastung bis zum

Jahr 2005, die sich jedoch seither nicht fortsetzt. Diese Belastungen sind

freilich nicht nur von der technischen Entwicklung, sondern ebenso vom

aktuellen Flugbetrieb der betreffenden Jahre abhängig.

Weitere Abklärungen zu dieser Frage sind im vorliegenden

Verfahren entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht notwendig. Der

Bau von Wohnungen und andern lärmempfindlichen Bauten ist eine langfristige

Investition, die nicht von kurzfristigen Schwankungen der Lärmbelastung

abhängig gemacht werden darf. Die betrachteten Zeiträume – insbesondere seit

der Ausarbeitung des VBR 2005 – sind zu kurz, um eindeutige Schlüsse für die

künftige Entwicklung zu ziehen. Bei der Ermittlung der Lärmbelastung ist jedoch

nicht auf die momentane Nutzung einzelner Pisten, sondern auf die mit dem VBR

2005 zugelassene Nutzweise abzustellen (VGr, 17. Juni 2009,

VB.2008.00053, E. 5.3, www.vgrzh.ch).

Was den SIL-Prozess betrifft, so hat der Bund zwar

kürzlich entschieden, dass er die drei verbliebenen Betriebsvarianten als Basis

für das SIL-Objektblatt verwenden und auf die raumplanerische Sicherung einer

Parallelpiste verzichten will. Im Übrigen ist aber der Ausgang des Verfahrens

noch völlig offen. Der Regierungsrat hat in einem Beschluss vom 8. Juli

2009 bekannt gegeben, der SIL-Prozess werde voraussichtlich noch bis 2012 dauern

(Antwort auf dringliche Anfrage Terminplan SIL, KR-Nr. 169/2009). Unter

diesen Umständen lassen sich im jetzigen Zeitpunkt aus dem SIL-Prozess nach wie

vor keine konkreten Anhaltspunkte für die künftige Lärmentwicklung um den

Flughafen Zürich ableiten. Im Übrigen kann hier auf die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 28 Abs. 2 Satz 1

in Verbindung mit § 70 VRG).

Demnach sind weiterhin die Werte gemäss VBR 2005

massgeblich, die sich vorliegend weitgehend mit denjenigen gemäss NOM 2000

decken. Damit bleibt es bei der Feststellung, dass die Planungswerte auf dem

ganzen Gebiet Mettmenriet überschritten sind.

8.6

Die Beschwerdeführenden wollen durch bauliche und gestalterische

Lärmschutzmassnahmen im Sinn von Art. 24 Abs. 2 USG und Art. 30

LSV Abhilfe schaffen. Sie berufen sich insbesondere auf den projektierten

Minergiestandard mit Komfortlüftung. Sie machen in diesem Zusammenhang geltend,

die Praxis bzw. die Ausführungsvorschriften zum USG, wonach die Lärmbelastung

von Wohnbauten nicht bei geschlossenen Fenstern ermittelt werden könne, hinkten

der technischen Entwicklung hinterher und entsprächen nicht Sinn und Zweck der

Lärmschutzvorschriften des USG.

In noch nicht überbauten Bauzonen müssen die Planungswerte

an den Orten und auf der Höhe aller Stockwerke eingehalten werden, an welchen

nach den Bauvorschriften der betreffenden Zone Gebäude mit lärmempfindlichen

Räumen erstellt werden dürfen (Art. 39 Abs. 3 LSV; BGE 131 II 616

E. 3.4.2). Massgeblich ist die Lärmbelastung in der Mitte der offenen

Fenstern (Art. 39 Abs. 1 LSV). Bei Fenstern, die sich nicht öffnen lassen,

z.B. bei künstlich belüfteten Räumen, wird auf die Immissionen abgestellt,

welche an offenen Fenstern, wenn es solche hätte, auftreten würden (Robert Wolf

in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich Mai 2000, Art. 22 N. 23;

BGE 122 II E. 3b = URP 1996, S. 319). Fluglärmimmissionen können in

diesem Sinn nach Art. 39 Abs. 1 LSV Satz 2 in der Nähe der vom

Lärm betroffenen Gebäude ermittelt werden.

Es gehört zu den Charakteristiken des Fluglärms, dass

dieser zumeist – im Gegensatz etwa zu Strassen- oder Industrielärm – nicht nur

aus einer bestimmten Richtung eintrifft und sich daher nur schwer abschirmen

lässt. Vorliegend sind die Planungswerte in der ersten Nachtstunde um bis zu 3

dB(A) überschritten. Planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen (z.B.

Schallschutzwände und -dämme), welche dazu führen könnten, dass die Planungswerte

an den Fenstern lärmempfindlicher Räume eingehalten würden, sind hier angesichts

der Charakteristiken des Fluglärms nicht denkbar.

Keine ausreichende Massnahme für die Einhaltung der

Grenzwerte ist die Schalldämmung der Aussenhülle eines Gebäudes durch

Schallschutzfenster und ähnliche Vorkehrungen, weil damit lediglich der Lärm nur

im Innern bei geschlossenen Fenstern reduziert wird. Deshalb ist auch die

künstliche Belüftung von Wohnbauten, so z.B. die von den Beschwerdeführenden

angeführte Komfortlüftung beim Minergiestandard, keine gangbare Lösung für die

Erstellung von Wohnbauten in Gebieten mit übermässiger Lärmbelastung (zum

Ganzen Wolf in: Kommentar USG, Art. 22 N. 31 und 40).

Eine Änderung der diesbezüglichen, auf der LSV beruhenden

Rechtslage wäre Sache des Verordnungsgebers. Die Tatsache allein, dass

allenfalls auch eine andere Lösung denkbar wäre, lässt die Verordnung nicht als

gesetzeswidrig erscheinen. Es steht denn auch keineswegs fest, dass eine

künstliche Belüftung nach dem Minergiestandard dieselben Anliegen zu befriedigen

vermöchte wie die Möglichkeit zum Öffnen der Fenster.

Bei dieser Sach- und Rechtslage dürfen auf dem Gebiet

Mettmenriet fehlende Anlagen der Feinerschliessung grundsätzlich nicht mehr

erstellt werden. Eine Ergänzung der Erschliessung ist nur zulässig, wenn die

Voraussetzungen einer Ausnahme nach Art. 30 Satz 2 LSV erfüllt sind.

9.

9.1 Die

Beschwerdeführenden machen geltend, dass für den an die Mettmenrietstrasse angrenzenden

südöstlichen Teil des Areals eine Baubewilligung jedenfalls für 2 Bautiefen

(60 m) erteilt werden könne, da dieser Teil voll erschlossen sei.

9.2 Wie

bereits ausgeführt, ist der fragliche Teil des Gebiets Mettmenriet im jetzigen

Zeitpunkt nicht ausreichend erschlossen (vorne E. 8.2). Dies wird von den

Beschwerdeführenden nicht substanziiert in Frage gestellt; die Ausführungen des

Bauausschusses in seiner Beschwerdeantwort wurden von den Beschwerdeführenden offensichtlich

lückenhaft und im Ergebnis unzutreffend wiedergegeben. Fehlt es an einer ausreichenden

Erschliessung, kommt die Erteilung einer Baubewilligung für den fraglichen Teil

zurzeit ohnehin nicht in Frage.

9.3 Soweit die

Beschwerdeführenden geltend machen wollen, dass für den fraglichen Teilbereich

eine Ergänzung der Erschliessung im Sinn von Art. 30 Satz 2 LSV zu

gestatten sei, kann auch dem nicht gefolgt werden.

Nach Art. 30 Satz 2

LSV kann die Vollzugsbehörde für kleine Teile von Bauzonen Ausnahmen vom

Erschliessungsverbot gestatten. Als kleine Teile von Bauzonen werden in der

Rechtsprechung vor allem Baulücken behandelt. So hat das Bundesgericht einer

Ausnahme zugestimmt, wo es um eine Baulandfläche von rund 2'000 m2

inmitten eines bereits überbauten Gebiets (BGr, 11. Oktober 2005,

1A.130/2005, E. 4.1.4, www.bger.ch) bzw. um eine Parzelle von bloss ca.

1'000 m2 (ZBl 104/2003, S. 383, E. 6.1) ging. Demgegenüber

hat das Verwaltungsgericht bei Gebieten von gegen 60'000 m2 und von

57'000 m2 Fläche festgehalten, von einzelnen Baulücken könne nicht

die Rede sein, und Ausnahmen nach Art. 30 LSV abgelehnt (VGr, 6. Dezember

2007, VB.2007.405, E. 3.4; 17. Juni 2009, VB.2008.00053, E. 6.7,

jeweils unter www.vgrzh.ch). Bedenkenswert erscheint ferner die im bereits

erwähnten Gutachten von Prof. Ruch vertretene Rechtsauffassung, welche für die

Umschreibung von Baulücken an die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 15

lit. a und Art. 36 Abs. 3 RPG anknüpft (vgl. VGr, 17. Juni

2009, VB.2008.00053, E. 5.5.4 und 6.7, www.vgrzh.ch).

Im vorliegenden Fall geht es um ein vollständig unüberbautes,

zusammenhängendes Gebiet mit einer Fläche von 8,5 ha (= 85'000 m²), welches

durchwegs von der Überschreitung der Planungswerte betroffen und nicht im Sinn

von Art. 24 Abs. 2 USG erschlossen ist. Von einer einzelnen Baulücke

und mithin von einem kleinen Teil der Bauzone gemäss Art. 30 Satz 2

LSV kann hier nicht die Rede sein. Selbst wenn ein kleiner Teil des Gebiets

hinreichend erschlossen wäre, würde sich an dieser Auffassung nichts ändern

(vgl. VGr, 17. Juni 2009, VB.2008.00053, E. 6.7, www.vgrzh.ch).

Bei einem derartig zusammenhängenden Gebiet kann nicht

einfach ein Teilbereich abgetrennt werden und separat als kleiner Teil im Sinn

von Art. 30 Satz 2 LSV behandelt werden. Dies würde, wie die

Vorinstanz zutreffend erkannte, Sinn und Zweck von Art. 24 USG und Art. 30

LSV widersprechen.

10.

Die Beschwerdeführenden rügen eine rechtsungleiche

Bewilligungspraxis in Bezug auf vier grössere "Baugebietslücken" in

Bülach. Gestützt auf die von ihnen im Rekursverfahren eingereichten Pläne des

Architekturbüros X AG führen sie aus, das Mettmenriet befinde sich nicht nur

erheblich weiter entfernt von der Pistenachse (und damit von der Lärmquelle),

sondern zusammen mit der bewilligten Überbauung Schleufenberg auch im Bereich

der (wenn überhaupt) blossen Planungswertüberschreitung, währenddem die sich im

Bau befindende Wohnüberbauung Rietbach West und der ehemalige Sportplatz Gringglen

mit Zusicherung der Überbaubarkeit durch den Kanton im Bereich der

Immissionsgrenzwertüberschreitungen lägen. Was die Qualifizierung als

"Baulücke" betreffe, sei nicht nur die überbaubare Fläche

massgeblich, sondern auch die mögliche Anzahl der erstellbaren Wohnungen,

mithin die zulässige Baumasse. Obwohl das Areal Gringglen nur eine Fläche von

3,3 ha aufweise, sei es bei einer zulässigen Baumasse von 3,0 mit dem

Mettmenriet (Baumasse im Durchschnitt 1,6) vergleichbar.

Abgesehen von der Baulücke Gringglen machen die

Beschwerdeführenden indes keine konkreten Angaben zum Umfang und den weiteren

raumplanerischen Gegebenheiten der erwähnten "Baugebietslücken", die

für die Vergleichbarkeit relevant wären. Dass sich die angeführten

Präzedenzfälle, bei denen offenbar Baubewilligungen erteilt wurden bzw. entsprechende

Zusicherungen gemacht wurden, zum Teil im Bereich der Immissionsgrenzwertüberschreitung

befinden, gibt noch keinerlei Hinweis auf eine Ungleichbehandlung. Vielmehr ist

entscheidend, ob es sich um bereits erschlossene oder noch unerschlossene

Gebiete handelt, was aufgrund der Akten unklar bleibt. Aus den von den

Beschwerdeführenden eingereichten Plänen ist immerhin ersichtlich, dass das

Gebiet Gringglen und die Überbauung Schleufenberg schon flächenmässig mit dem

Gebiet Mettmenriet nicht vergleichbar sind. Sodann liegen die zum Vergleich

herangezogenen Gebiete teilweise eher innerhalb überbauten Gebiets, währenddem

sich das Gebiet Mettmenriet in einer Randlage befindet. Denkbar ist ferner,

dass die Beschwerdegegnerin mit Bezug auf sogenannte "Baugebietslücken"

eine Praxisänderung vorgenommen hat, was ihr nicht verwehrt ist, sofern sie die

neue Praxis konsequent anwendet (VGr, 17. Juni 2009, VB.2008.00053,

E. 5.5.4 und 5.5.8, www.vgrzh.ch).

Demnach erweist sich die Rüge der ungerechtfertigten

Ungleichbehandlung, soweit sie aufgrund der vorgebrachten Angaben beurteilt

werden kann, als unbegründet.

11.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem

Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2

Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Eine Parteientschädigung steht

ihnen ausgangsgemäss nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 15'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellungskosten,

Fr. 15'140.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden Beschwerdeführenden zu je 1/19 unter solidarischer Haftung

auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung

an…