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Entscheid

VB.2008.00596

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00596

6. Mai 2009Deutsch11 min

(URT.2009.11415)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 28. April 2008 erteilte der Bauausschuss der

Stadt Winterthur der Firma A unter Bedingungen und Auflagen die baurechtliche

Bewilligung zur Erstellung von sechs Einfamilienhäusern auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 02–03 in Winterthur.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhob die Firma A Rekurs bei der

Baurekurskommission IV und beantragte insoweit die Aufhebung der baurechtlichen

Bewilligung, als darin verlangt wird, die im Baulinienbereich liegenden

Bauteile zu beseitigen, wenn andere öffentliche Interessen dies erfordern.

Zudem beantragte sie die Aufhebung bzw. Reduktion der Behandlungsgebühr von

Fr. 21'150.-.

Mit Entscheid vom 13. November 2008 hiess die

Baurekurskommission IV den Rekurs insoweit teilweise gut, als sie Dispositiv-Ziffer

I.A.1. des angefochtenen Beschlusses wie folgt neu formulierte:

"Beseitigungs-/Anpassungsrevers

(§ 100 Abs. 3 PBG)

Der

jeweilige Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01 ist verpflichtet, bei einem

allfälligen Ausbau der D-Strasse (…) die im Baulinienbereich gelegenen, mit

BAB-Nr. A 2008/125 bewilligten Bauteile (Stützmauern) ohne Entschädigung zu

beseitigen bzw. den veränderten Verhältnissen anzupassen."

Im Übrigen wies die Vorinstanz den Rekurs ab.

III.

Am 17. Dezember 2008 erhob die Stadt Winterthur

Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid sei,

soweit er gutgeheissen wurde, aufzuheben. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer

I.A.1 des Beschlusses des Bauausschusses der Stadt Winterthur vom

28.

April 2008 mit dem Hinweis auf § 105 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zu ergänzen; alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die Baurekurskommission IV beantragte mit Vernehmlassung

vom 27. Januar 2009 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin

liess am 25. Februar 2009 beantragen, auf die Beschwerde sei nicht

einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Winterthur. Die Mitbeteiligte B AG

liess sich nicht vernehmen.

Die Parteivorbringen sowie die Erwägungen der Vorinstanz

werden, soweit rechtserheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen

wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung

der gegen den Entscheid der Baurekurskommission gerichteten Beschwerde zuständig.

2.

Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, der

Beschwerdeführerin fehle es an einem schutzwürdigen Anfechtungsinteresse im

Sinn von § 70 in Verbindung mit § 21 lit. b VRG, weshalb auf die

Beschwerde nicht einzutreten sei.

Gemäss § 21 lit. b in Verbindung mit § 70

VRG ist die Gemeinde zur Beschwerde berechtigt, soweit sie die Wahrung der von

ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen verficht (vgl. Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 61 ff.). Dies ist gemäss der

verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung namentlich dann der Fall, wenn sie sich

für die Durchsetzung und richtige Anwendung ihres kommunalen Rechts wehrt, wenn

sie einen Eingriff in die ihr bei der Anwendung von kantonalem Recht zustehende

qualifizierte Entscheidungs- und Ermessensfreiheit abwehren will, wenn sie wie

eine Privatperson (z.B. als Bauherrin) betroffen ist, zur Abwehr von Eingriffen

in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen, wenn Interessen oder Aufgaben

betroffen sind, die sie wahrnehmen bzw. erfüllen muss, wenn sich die

angefochtene Anordnung auf einen grossen Teil der Einwohnerschaft auswirkt oder

wenn sich die Gemeinde gegen ihr auferlegte finanzielle Verpflichtungen wehrt

(RB 2004 Nr. 6).

Vorliegend besteht das schutzwürdige Interesse der

Gemeinde in der rechtlichen Sicherung eines möglichen künftigen Ausbaus der

D-Strasse. So bezwecken die Verkehrsbaulinien insbesondere auch die Freihaltung

von Raum, um Werkleitungen ohne übermässigen Aufwand erstellen und verlegen zu

können (BEZ 1986 Nr. 44). Als Eigentümerin des öffentlichen Grunds kommt

der beschwerdeführenden Gemeinde daher ein erhebliches (finanzielles) Interesse

an der uneingeschränkten Nutzung bzw. Sicherung des Baulinienbereichs zu,

weshalb sie ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

3.

3.1

Das

Baugrundstück liegt in der Wohnzone W 2/1,2 und grenzt im Südosten an die

D-Strasse, deren Ausbau mit einer Baulinie gesichert ist. Diese Baulinie durchschneidet

das Baugrundstück im Abstand von rund 5 m und parallel zur Strasse. Die

Beschwerdegegnerin plant, sechs Einfamilienhäuser mit gemeinsamer Unterniveaugarage

zu erstellen. Zwei Stützmauern der Garageneinfahrt liegen im Baulinienbereich

der D-Strasse. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb in Dispositiv-Ziffer I.A.1

der Baubewilligung nebenbestimmungsweise statuiert, dass bei einem allfälligen

Ausbau der D-Strasse oder wenn andere öffentliche Interessen dies erfordern,

die im Baulinienbereich gelegenen Bauteile (Stützmauern) ohne Entschädigung zu

beseitigen bzw. den veränderten Verhältnissen anzupassen sind. Der von der

Bauherrschaft gegen diese Nebenbestimmung erhobene Rekurs wurde mit der

Begründung gutgeheissen, dass die Formulierung viel zu offen sei, womit der

Willkür Tür und Tor geöffnet werde. Die Baurekurskommission IV beschränkte

das Beseitigungs- bzw. Anpassungsrecht in der Folge auf den Ausbau der

D-Strasse.

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz verkenne in ihrem Entscheid

den systematischen Aufbau der gesetzlichen Regelung der Baulinien in den

§§ 96 ff. PBG. Die §§ 96 und 97 PBG regelten Zweck und Arten der

Baulinien, insbesondere auch den besonderen Zweck der Verkehrsbaulinien. Bei

den Baulinien für die D-Strasse handle es sich klarerweise um

Verkehrsbaulinien. Als solche seien sie im Rahmen des Quartierplanverfahrens

auch festgesetzt worden. Innerhalb der Baulinien dürften nur Bauten und Anlagen

erstellt werden, die dem Zweck der Baulinien nicht widersprächen. Die bewilligten

Stützmauern stünden einem Ausbau der D-Strasse klarerweise im Weg; der

Beseitigungsrevers sei diesbezüglich unbestritten korrekt formuliert.

Da es sich bei den Baulinien der D-Strasse nicht um Versorgungsbaulinien

im Sinne von § 96 Abs. 2 lit. a PBG handle, greife bezüglich der

zusätzlich möglichen Beanspruchung des Baulinienbereichs die Bestimmung von

§ 105 PBG. Diese umschreibe klar, in welchen Fällen der Baulinienbereich

für andere öffentliche Aufgaben in Anspruch genommen werden dürfe. Der Verweis

im Revers auf diese anderen öffentlichen Interessen sei in jeder Hinsicht

korrekt, dies vor allem in Anbetracht des verfassungsrechtlichen Grundsatzes,

dass eine Enteignung und enteignungsähnliche Eingriffe nur soweit gehen dürfen,

als dies ihr Zweck erfordere.

Der von der Vorinstanz formulierte Revers sei zu

einschränkend formuliert. Indem die Baurekurskommission IV den Beseitigungsrevers

einzig auf den Strassenausbau beschränke, werde der Zweck der Baulinie unter

Berücksichtigung der Regelung von § 105 PBG nur teilweise respektiert,

weshalb der neu formulierte Beseitigungs-/Anpassungsrevers aufzuheben sei.

4.

4.1

Gemäss § 96 Abs. 1 PBG dienen

Baulinien, wo das Gesetz nicht etwas Besonderes vorsieht, der Sicherung

bestehender und geplanter Anlagen und Flächen. Verkehrsbaulinien

im Sinne von § 96 Abs. 2 lit. a PBG dienen der Sicherung bestehender

und geplanter Strassen, Wege, Plätze und Eisenbahnen, gegebenenfalls samt

begleitenden Vorgärten, Lärmschutzanlagen, Grünzügen und

Fahrzeugabstellplätzen. Sie dürfen ferner ein öffentliches Interesse an

bestimmter Gestaltung von Verkehrsräumen und Plätzen wahrnehmen (§ 97

Abs. 2 PBG). Die Baulinien sind so festzusetzen, dass sie den Bedürfnissen

beim voraussichtlichen Endausbau der betreffenden Anlagen genügen (§ 98

PBG). Sie bewirken laut § 99 Abs. 1 PBG ein grundsätzliches Verbot

von Bauten und Anlagen, die dem Zweck der Baulinien widersprechen. Mit der

Rechtskraft der Baulinie steht gemäss § 110 PBG dem Werkträger im Rahmen

der Zweckbestimmung das Enteignungsrecht zu.

Das Bauverbot gilt indessen nicht absolut; vielmehr sind

Ausnahmen zulässig. So dürfen einzelne oberirdische Gebäudevorsprünge unter

bestimmten Voraussetzungen bis zu 1,5 m über Baulinien hinausragen (§ 100

PBG). Diese müssen jedoch entschädigungslos beseitigt werden, sobald die

Ausführung des Werks oder der Anlage, wofür die Baulinie festgesetzt worden

ist, dies erfordert (§ 100 Abs. 1 PBG). Darüber hinaus können gemäss

§ 100 Abs. 3 PBG weitergehende und andersartige Beanspruchungen,

nötigenfalls unter sichernden Nebenbestimmungen, gestattet werden.

4.2

Unter

sichernden Nebenbestimmungen sind Massnahmen zu verstehen, welche die Erfüllung

des Zwecks der Baulinie garantieren. Dabei handelt es sich normalerweise um

einen Anpassungs- und Beseitigungsrevers, welcher die entschädigungslose

Entfernung der im Baulinienbereich liegenden Bauteile verlangt, wenn die

Ausführung des Werks oder der Anlage, wofür die Baulinie festgesetzt worden

ist, dies erfordert.

So ermöglichen Verkehrsbaulinien, das für die Erstellung

neuer sowie den Ausbau und die Korrektion bestehender Strassen erforderliche

Land von Überbauung freizuhalten. Sinn und Zweck der Festsetzung von

Verkehrsbaulinien ist es aber auch, dass auf den Anstössergrundstücken Raum

frei und zugänglich bleibt, sodass Werkleitungen im Sinne von § 105 PBG

ohne übermässigen Aufwand erstellt und verlegt werden können (BEZ 1986

Nr. 44; Christoph Fritsche/Peter Bösch, Zürcher

Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 12–21). Dies

ergibt sich bereits aus der Systematik des Gesetzes. Beim Leitungsbaurecht

gemäss § 105 PBG handelt es sich um eine der in den §§ 99–105 PBG

aufgeführten Rechtswirkungen der Baulinien. Diese Rechtswirkungen sind

grundsätzlich auf alle in § 96 Abs. 2 PBG definierten Baulinienarten

und damit auch auf die vorliegend in Frage stehenden Verkehrsbaulinien

anwendbar.

4.3

Der Bau

von Werkleitungen kann allerdings durch die Überstellung der Baulinie mit

privaten Bauten, insbesondere wenn diese nahe an die Strasse heranreichen,

erheblich erschwert werden. Dies führt auch zu zusätzlichen Kosten, wobei

aufgrund des Gesetzestextes nicht von vornherein feststeht, wer sie zu tragen

hat. Aufgrund eines Beseitigungsrevers ist grundsätzlich der Eigentümer der

privaten Baute verpflichtet, die im Baulinienbereich liegenden Bauteile auf

eigene Kosten zu beseitigen bzw. anzupassen; anderseits hat nach § 105

Abs. 1 PBG die Unternehmung, welche das Leitungsbaurecht beansprucht, den

dabei verursachten Schaden zu ersetzen.

Wie diese gegensätzlichen Regeln zueinander stehen, bedarf

hier keiner abschliessenden Klärung. Zweckmässigerweise wird die Baubehörde, wo

ein Bedarf an Inanspruchnahme des Baulinienbereichs für den Leitungsbau bereits

im Baubewilligungsverfahren absehbar ist, den Beseitigungsrevers entsprechend

konkretisieren. Ein pauschaler Hinweis auf § 105 PBG, wie er vorliegend

mit dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin verlangt wird, vermöchte dem

Erfordernis der Bestimmtheit eines solchen Eingriffs jedoch nicht zu genügen.

Die Ungewissheit, bei einem künftigen Leitungsbau allenfalls wesentliche

Bauteile auf eigene Kosten beseitigen zu müssen, kann dem Privaten, der nicht

weiss, ob überhaupt, wann und in welchem Umfang mit einer solchen Möglichkeit

zu rechnen ist – zumal in Anbetracht der verschiedenartigen Unternehmungen, die

nach § 105 Abs. 1 PBG zum Bau von Leitungen befugt sind –, nicht zugemutet

werden.

Vorliegend ist nicht bekannt, ob im Bereich der strittigen

Baute mit der Erstellung weiterer Werkleitungen zu rechnen ist. Angesichts der

eher geringfügigen Inanspruchnahme des Baulinienbereichs durch die private

Stützmauer ist jedoch nicht anzunehmen, dass ein allfälliger Leitungsbau

wesentlich behindert würde; auch die Beschwerdeführerin macht dies nicht

geltend. Im Ergebnis erweist sich damit die Lösung der Vorinstanz als

zutreffend, und die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin

kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da

sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist sie überdies in

Anwendung von § 17 Abs. 2 lit. b VRG zu einer Parteientschädigung

an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

von Fr. 1'000.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses

Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…