VB.2008.00596
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00596
6. Mai 2009Deutsch11 min
(URT.2009.11415)
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00596
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 06.05.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Anpassungs-/Beseitigungsrevers im Baulinienbereich
Verkehrsbaulinien ermöglichen, das für die Erstellung neuer sowie den Ausbau und die Korrektion bestehender Strassen erforderliche Land von Überbauung freizuhalten. Sinn und Zweck der Festsetzung von Verkehrsbaulinien ist es aber auch, dass auf den Anstössergrundstücken Raum frei und zugänglich bleibt, so dass Werkleitungen im Sinne von § 105 PBG ohne übermässigen Aufwand erstellt und verlegt werden können (E. 4.2).
Zweckmässigerweise wird die Baubehörde, wo ein Bedarf an Inanspruchnahme des Baulinienbereichs für den Leitungsbau bereits im Baubewilligungsverfahren absehbar ist, den Beseitigungsrevers entsprechend konkretisieren. Ein pauschaler Hinweis auf § 105 PBG vermöchte dem Erfordernis der Bestimmtheit eines solchen Eingriffs jedoch nicht zu genügen (E. 4.3).
Abweisung.
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BAULINIE
BAULINIENBEREICH
BAULINIENÜBERSTELLUNG
BESEITIGUNGSREVERS
LEITUNGSBAULINIEN
VERKEHRSBAULINIEN
Rechtsnormen:
§ 96 Abs. I PBG
§ 96 Abs. II lit. a PBG
§ 97 Abs. II PBG
§ 98 PBG
§ 99 Abs. I PBG
§ 100 Abs. I PBG
§ 100 Abs. II PBG
§ 105 PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2008.00596
Entscheid
der 1. Kammer
vom 6. Mai 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Martin Knüsel.
In Sachen
Stadt
Winterthur,vertreten durch RA G,
Beschwerdeführerin,
gegen
Firma A,
vertreten durch RA F,
Beschwerdegegnerin,
und
B AG,
Mitbeteiligte,
betreffend
Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 28. April 2008 erteilte der Bauausschuss der
Stadt Winterthur der Firma A unter Bedingungen und Auflagen die baurechtliche
Bewilligung zur Erstellung von sechs Einfamilienhäusern auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 02–03 in Winterthur.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhob die Firma A Rekurs bei der
Baurekurskommission IV und beantragte insoweit die Aufhebung der baurechtlichen
Bewilligung, als darin verlangt wird, die im Baulinienbereich liegenden
Bauteile zu beseitigen, wenn andere öffentliche Interessen dies erfordern.
Zudem beantragte sie die Aufhebung bzw. Reduktion der Behandlungsgebühr von
Fr. 21'150.-.
Mit Entscheid vom 13. November 2008 hiess die
Baurekurskommission IV den Rekurs insoweit teilweise gut, als sie Dispositiv-Ziffer
I.A.1. des angefochtenen Beschlusses wie folgt neu formulierte:
"Beseitigungs-/Anpassungsrevers
(§ 100 Abs. 3 PBG)
Der
jeweilige Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01 ist verpflichtet, bei einem
allfälligen Ausbau der D-Strasse (…) die im Baulinienbereich gelegenen, mit
BAB-Nr. A 2008/125 bewilligten Bauteile (Stützmauern) ohne Entschädigung zu
beseitigen bzw. den veränderten Verhältnissen anzupassen."
Im Übrigen wies die Vorinstanz den Rekurs ab.
III.
Am 17. Dezember 2008 erhob die Stadt Winterthur
Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid sei,
soweit er gutgeheissen wurde, aufzuheben. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer
I.A.1 des Beschlusses des Bauausschusses der Stadt Winterthur vom
28.
April 2008 mit dem Hinweis auf § 105 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zu ergänzen; alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die Baurekurskommission IV beantragte mit Vernehmlassung
vom 27. Januar 2009 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin
liess am 25. Februar 2009 beantragen, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Winterthur. Die Mitbeteiligte B AG
liess sich nicht vernehmen.
Die Parteivorbringen sowie die Erwägungen der Vorinstanz
werden, soweit rechtserheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung
der gegen den Entscheid der Baurekurskommission gerichteten Beschwerde zuständig.
2.
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, der
Beschwerdeführerin fehle es an einem schutzwürdigen Anfechtungsinteresse im
Sinn von § 70 in Verbindung mit § 21 lit. b VRG, weshalb auf die
Beschwerde nicht einzutreten sei.
Gemäss § 21 lit. b in Verbindung mit § 70
VRG ist die Gemeinde zur Beschwerde berechtigt, soweit sie die Wahrung der von
ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen verficht (vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 61 ff.). Dies ist gemäss der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung namentlich dann der Fall, wenn sie sich
für die Durchsetzung und richtige Anwendung ihres kommunalen Rechts wehrt, wenn
sie einen Eingriff in die ihr bei der Anwendung von kantonalem Recht zustehende
qualifizierte Entscheidungs- und Ermessensfreiheit abwehren will, wenn sie wie
eine Privatperson (z.B. als Bauherrin) betroffen ist, zur Abwehr von Eingriffen
in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen, wenn Interessen oder Aufgaben
betroffen sind, die sie wahrnehmen bzw. erfüllen muss, wenn sich die
angefochtene Anordnung auf einen grossen Teil der Einwohnerschaft auswirkt oder
wenn sich die Gemeinde gegen ihr auferlegte finanzielle Verpflichtungen wehrt
(RB 2004 Nr. 6).
Vorliegend besteht das schutzwürdige Interesse der
Gemeinde in der rechtlichen Sicherung eines möglichen künftigen Ausbaus der
D-Strasse. So bezwecken die Verkehrsbaulinien insbesondere auch die Freihaltung
von Raum, um Werkleitungen ohne übermässigen Aufwand erstellen und verlegen zu
können (BEZ 1986 Nr. 44). Als Eigentümerin des öffentlichen Grunds kommt
der beschwerdeführenden Gemeinde daher ein erhebliches (finanzielles) Interesse
an der uneingeschränkten Nutzung bzw. Sicherung des Baulinienbereichs zu,
weshalb sie ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
3.
3.1
Das
Baugrundstück liegt in der Wohnzone W 2/1,2 und grenzt im Südosten an die
D-Strasse, deren Ausbau mit einer Baulinie gesichert ist. Diese Baulinie durchschneidet
das Baugrundstück im Abstand von rund 5 m und parallel zur Strasse. Die
Beschwerdegegnerin plant, sechs Einfamilienhäuser mit gemeinsamer Unterniveaugarage
zu erstellen. Zwei Stützmauern der Garageneinfahrt liegen im Baulinienbereich
der D-Strasse. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb in Dispositiv-Ziffer I.A.1
der Baubewilligung nebenbestimmungsweise statuiert, dass bei einem allfälligen
Ausbau der D-Strasse oder wenn andere öffentliche Interessen dies erfordern,
die im Baulinienbereich gelegenen Bauteile (Stützmauern) ohne Entschädigung zu
beseitigen bzw. den veränderten Verhältnissen anzupassen sind. Der von der
Bauherrschaft gegen diese Nebenbestimmung erhobene Rekurs wurde mit der
Begründung gutgeheissen, dass die Formulierung viel zu offen sei, womit der
Willkür Tür und Tor geöffnet werde. Die Baurekurskommission IV beschränkte
das Beseitigungs- bzw. Anpassungsrecht in der Folge auf den Ausbau der
D-Strasse.
3.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz verkenne in ihrem Entscheid
den systematischen Aufbau der gesetzlichen Regelung der Baulinien in den
§§ 96 ff. PBG. Die §§ 96 und 97 PBG regelten Zweck und Arten der
Baulinien, insbesondere auch den besonderen Zweck der Verkehrsbaulinien. Bei
den Baulinien für die D-Strasse handle es sich klarerweise um
Verkehrsbaulinien. Als solche seien sie im Rahmen des Quartierplanverfahrens
auch festgesetzt worden. Innerhalb der Baulinien dürften nur Bauten und Anlagen
erstellt werden, die dem Zweck der Baulinien nicht widersprächen. Die bewilligten
Stützmauern stünden einem Ausbau der D-Strasse klarerweise im Weg; der
Beseitigungsrevers sei diesbezüglich unbestritten korrekt formuliert.
Da es sich bei den Baulinien der D-Strasse nicht um Versorgungsbaulinien
im Sinne von § 96 Abs. 2 lit. a PBG handle, greife bezüglich der
zusätzlich möglichen Beanspruchung des Baulinienbereichs die Bestimmung von
§ 105 PBG. Diese umschreibe klar, in welchen Fällen der Baulinienbereich
für andere öffentliche Aufgaben in Anspruch genommen werden dürfe. Der Verweis
im Revers auf diese anderen öffentlichen Interessen sei in jeder Hinsicht
korrekt, dies vor allem in Anbetracht des verfassungsrechtlichen Grundsatzes,
dass eine Enteignung und enteignungsähnliche Eingriffe nur soweit gehen dürfen,
als dies ihr Zweck erfordere.
Der von der Vorinstanz formulierte Revers sei zu
einschränkend formuliert. Indem die Baurekurskommission IV den Beseitigungsrevers
einzig auf den Strassenausbau beschränke, werde der Zweck der Baulinie unter
Berücksichtigung der Regelung von § 105 PBG nur teilweise respektiert,
weshalb der neu formulierte Beseitigungs-/Anpassungsrevers aufzuheben sei.
4.
4.1
Gemäss § 96 Abs. 1 PBG dienen
Baulinien, wo das Gesetz nicht etwas Besonderes vorsieht, der Sicherung
bestehender und geplanter Anlagen und Flächen. Verkehrsbaulinien
im Sinne von § 96 Abs. 2 lit. a PBG dienen der Sicherung bestehender
und geplanter Strassen, Wege, Plätze und Eisenbahnen, gegebenenfalls samt
begleitenden Vorgärten, Lärmschutzanlagen, Grünzügen und
Fahrzeugabstellplätzen. Sie dürfen ferner ein öffentliches Interesse an
bestimmter Gestaltung von Verkehrsräumen und Plätzen wahrnehmen (§ 97
Abs. 2 PBG). Die Baulinien sind so festzusetzen, dass sie den Bedürfnissen
beim voraussichtlichen Endausbau der betreffenden Anlagen genügen (§ 98
PBG). Sie bewirken laut § 99 Abs. 1 PBG ein grundsätzliches Verbot
von Bauten und Anlagen, die dem Zweck der Baulinien widersprechen. Mit der
Rechtskraft der Baulinie steht gemäss § 110 PBG dem Werkträger im Rahmen
der Zweckbestimmung das Enteignungsrecht zu.
Das Bauverbot gilt indessen nicht absolut; vielmehr sind
Ausnahmen zulässig. So dürfen einzelne oberirdische Gebäudevorsprünge unter
bestimmten Voraussetzungen bis zu 1,5 m über Baulinien hinausragen (§ 100
PBG). Diese müssen jedoch entschädigungslos beseitigt werden, sobald die
Ausführung des Werks oder der Anlage, wofür die Baulinie festgesetzt worden
ist, dies erfordert (§ 100 Abs. 1 PBG). Darüber hinaus können gemäss
§ 100 Abs. 3 PBG weitergehende und andersartige Beanspruchungen,
nötigenfalls unter sichernden Nebenbestimmungen, gestattet werden.
4.2
Unter
sichernden Nebenbestimmungen sind Massnahmen zu verstehen, welche die Erfüllung
des Zwecks der Baulinie garantieren. Dabei handelt es sich normalerweise um
einen Anpassungs- und Beseitigungsrevers, welcher die entschädigungslose
Entfernung der im Baulinienbereich liegenden Bauteile verlangt, wenn die
Ausführung des Werks oder der Anlage, wofür die Baulinie festgesetzt worden
ist, dies erfordert.
So ermöglichen Verkehrsbaulinien, das für die Erstellung
neuer sowie den Ausbau und die Korrektion bestehender Strassen erforderliche
Land von Überbauung freizuhalten. Sinn und Zweck der Festsetzung von
Verkehrsbaulinien ist es aber auch, dass auf den Anstössergrundstücken Raum
frei und zugänglich bleibt, sodass Werkleitungen im Sinne von § 105 PBG
ohne übermässigen Aufwand erstellt und verlegt werden können (BEZ 1986
Nr. 44; Christoph Fritsche/Peter Bösch, Zürcher
Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 12–21). Dies
ergibt sich bereits aus der Systematik des Gesetzes. Beim Leitungsbaurecht
gemäss § 105 PBG handelt es sich um eine der in den §§ 99–105 PBG
aufgeführten Rechtswirkungen der Baulinien. Diese Rechtswirkungen sind
grundsätzlich auf alle in § 96 Abs. 2 PBG definierten Baulinienarten
und damit auch auf die vorliegend in Frage stehenden Verkehrsbaulinien
anwendbar.
4.3
Der Bau
von Werkleitungen kann allerdings durch die Überstellung der Baulinie mit
privaten Bauten, insbesondere wenn diese nahe an die Strasse heranreichen,
erheblich erschwert werden. Dies führt auch zu zusätzlichen Kosten, wobei
aufgrund des Gesetzestextes nicht von vornherein feststeht, wer sie zu tragen
hat. Aufgrund eines Beseitigungsrevers ist grundsätzlich der Eigentümer der
privaten Baute verpflichtet, die im Baulinienbereich liegenden Bauteile auf
eigene Kosten zu beseitigen bzw. anzupassen; anderseits hat nach § 105
Abs. 1 PBG die Unternehmung, welche das Leitungsbaurecht beansprucht, den
dabei verursachten Schaden zu ersetzen.
Wie diese gegensätzlichen Regeln zueinander stehen, bedarf
hier keiner abschliessenden Klärung. Zweckmässigerweise wird die Baubehörde, wo
ein Bedarf an Inanspruchnahme des Baulinienbereichs für den Leitungsbau bereits
im Baubewilligungsverfahren absehbar ist, den Beseitigungsrevers entsprechend
konkretisieren. Ein pauschaler Hinweis auf § 105 PBG, wie er vorliegend
mit dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin verlangt wird, vermöchte dem
Erfordernis der Bestimmtheit eines solchen Eingriffs jedoch nicht zu genügen.
Die Ungewissheit, bei einem künftigen Leitungsbau allenfalls wesentliche
Bauteile auf eigene Kosten beseitigen zu müssen, kann dem Privaten, der nicht
weiss, ob überhaupt, wann und in welchem Umfang mit einer solchen Möglichkeit
zu rechnen ist – zumal in Anbetracht der verschiedenartigen Unternehmungen, die
nach § 105 Abs. 1 PBG zum Bau von Leitungen befugt sind –, nicht zugemutet
werden.
Vorliegend ist nicht bekannt, ob im Bereich der strittigen
Baute mit der Erstellung weiterer Werkleitungen zu rechnen ist. Angesichts der
eher geringfügigen Inanspruchnahme des Baulinienbereichs durch die private
Stützmauer ist jedoch nicht anzunehmen, dass ein allfälliger Leitungsbau
wesentlich behindert würde; auch die Beschwerdeführerin macht dies nicht
geltend. Im Ergebnis erweist sich damit die Lösung der Vorinstanz als
zutreffend, und die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da
sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist sie überdies in
Anwendung von § 17 Abs. 2 lit. b VRG zu einer Parteientschädigung
an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses
Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…