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Entscheid

VB.2008.00600

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00600

19. März 2009Deutsch11 min

(URT.2009.11289)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Gemeindeversammlung X beschloss am 10. Dezember

2007 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche Änderungen der Bau- und

Zonenordnung (BZO) und die Festsetzung von Waldabstandslinien umfasst. Dabei

entschied sie unter anderem, dass der in der Landwirtschaftszone gelegene Teil

des Grundstückes Kat.-Nr. 01, der östliche Teil des Grundstückes Kat.-Nr. 02

sowie das gesamte Grundstück Kat.-Nr. 03 der Kernzone K1 von Y zugewiesen

werden. Gegen diese Festlegung wurde kein Rechtsmittel eingelegt.

Erwägungen

II.

Der Regierungsrat genehmigte die Teilrevision der

Ortsplanung am 5. November 2008, nahm aber unter anderem die Einzonung der

genannten Grundstücke in die Kernzone K1 von der Genehmigung aus.

III.

Gegen diesen Entscheid erhob A am 9. Dezember 2008

Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des

Beschlusses des Regierungsrats und die Bestätigung des Entscheids der

Gemeindeversammlung betreffend die genannten Grundstücke.

Die Baudirektion beantragte für den Regierungsrat am 27. Januar

2009.

Abweisung der Beschwerde. Den nämlichen Antrag stellte der Gemeinderat X

am 9. Februar 2009.

Der Beschwerdeführer reichte am 6. März 2009

unaufgefordert eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 43 Abs. 1

lit. d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden, die Nichtgenehmigung eines kommunalen

Nutzungsplans betreffenden Beschwerde zuständig.

1.2

Der durch

den angefochtenen Beschluss in seinen Eigentümerinteressen betroffene Beschwerdeführer

ist ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert (§ 338a Abs. 1

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975, PBG). Er kann im

Beschwerdeverfahren alle Mängel geltend machen, die im Ergebnis zur Aufhebung

des angefochtenen Entscheids führen können. Dazu gehört insbesondere auch die

von ihm sinngemäss erhobene Rüge betreffend Verletzung der Gemeindeautonomie,

selbst wenn die Gemeinde selber auf eine eigene Beschwerdeerhebung verzichtet

hat.

2.

2.1

Bau- und

Zonenordnungen und deren Änderungen bedürfen gemäss § 89 PBG der

Genehmigung. Genehmigungsbehörde ist die Baudirektion, wenn die Genehmigung

ohne Vorbehalte erfolgen kann, bzw. der Regierungsrat, wenn sie nicht oder

nicht vorbehaltlos erfolgen kann (§ 2 lit. a und b PBG). Im

Genehmigungsverfahren werden Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und

Angemessenheit geprüft (§ 5 Abs. 1 PBG).

2.2

Nach der

Regel von § 50 Abs. 1 und 2 VRG überprüft das Verwaltungsgericht den

angefochtenen Entscheid im Beschwerdeverfahren nur auf Rechtsverletzungen,

einschliesslich Ermessensmissbrauch und -überschreitung. Es hat jedoch gestützt

auf § 50 Abs. 3 VRG und Art. 33 Abs. 2 und 3 lit. b

des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung

(Raumplanungsgesetz, RPG) unter Umständen auch eine Ermessensüberprüfung

vorzunehmen, wenn anders die volle Überprüfung der Nutzungspläne durch

wenigstens eine Beschwerdebehörde nicht gewährleistet wäre (vgl. RB 1994

Nr. 17 = BEZ 1994 Nr. 22). Dies ist der Fall, wenn wie hier eine

grundeigentümerfreundliche Planung von dritter Seite nicht angefochten wurde

und demgemäss eine erstmalige Überprüfung des Nutzungsplans erst im Rahmen

einer Beschwerde eines Privaten gegen die Nichtgenehmigung erfolgt.

2.3

Allerdings

auferlegen die verfassungsrechtlichen Einschränkungen der Gemeindeautonomie

sowohl der Regierung als auch dem Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung

bei der Überprüfung einer kommunalen Planung. Ein aufsichtsrechtliches

Einschreiten durch die Regierung erweist sich ebenso wie eine Korrektur im

Rekursverfahren nur dann als notwendig und zulässig, wenn sich die planerische

Lösung aufgrund überkommunaler Interessen als unzweckmässig erweist oder wenn

sie wegleitenden Grundsätzen und Zielen der Raumplanung widerspricht (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 20, § 50 N. 9,

mit Hinweisen). Im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtgenehmigung einer kommunalen

Nutzungsplanung ist daher in erster Linie zu prüfen, ob für die Gemeinde ein Planungsspielraum

bestand und ob sich die Regierung mit ihrem Entscheid an diese Grenzen der

kantonalen Planungsautonomie gehalten hat.

3.

Das streitbetroffene Gebiet schliesst südwestlich an die

Kernzone K1 in Y, einer südöstlich des Dorfes X gelegenen Kleinsiedlung, an.

Der Beschwerdeführer meldete am 12. April 2007 sein

Begehren um Einzonung des in der Landwirtschaftszone gelegenen Teils des

Grundstückes Kat.-Nr. 01 beim Gemeinderat an. Während der öffentlichen Auflage

der revidierten BZO (§ 7 PBG) hielt er am 24. Oktober 2007 an seinem

Antrag fest. Er begründete diesen im Wesentlichen damit, dass es sich um eine

massvolle Erweiterung der Kernzone um rund 1'000 m2 handle. An der Gemeindeversammlung vom 10. Dezember

2007.

beantragte er die Einzonung des in der Landwirtschaftszone gelegenen Teils

des Grundstücks Kat.-Nr. 01, eines Teils des Grundstücks Kat.-Nr. 02 sowie des

ganzen Grundstücks Kat.-Nr. 03. Die Zonengrenze sollte in einer geradlinigen Verlängerung

der Zonengrenze in südöstlicher Richtung bis zur Strasse Y – Z verlaufen. Dies

begründete er im Wesentlichen damit, dass durch eine Einzonung der Grundstücke

der Weiler Y aufgewertet werden könne. Sein Antrag wurde mit 73 Stimmen bei 13

Gegenstimmen angenommen.

4.

4.1

Der

Beschwerdegegner führte aus, dass nach dem kantonalen Richtplan die

Zonengrenzen Kleinsiedlungen eng zu umgrenzen hätten. Eine über den bestehenden

Siedlungsumfang hinausgreifende Entwicklung dürfe nicht ermöglicht werden. Die

vorgesehene Erweiterung der Kernzone Y widerspreche diesen Anforderungen. Damit

würde eine über den bestehenden Siedlungsumfang des Weilers hinausgehende

Entwicklung ermöglicht, die dem raumplanerischen Ziel der Siedlungskonzentration

bzw. der Verhinderung der weiteren Zersiedelung nicht genügend Rechnung trage.

4.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass die ganze Parzelle Kat.-Nr. 01 keine

landwirtschaftliche Liegenschaft mehr sei. Sie sei dem Bundesgesetz vom 4. Oktober

1991.

über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) nicht mehr unterstellt. Eine

Einzonung der ganzen Parzelle sei sehr sinnvoll, da das ganze Grundstück zur

Liegenschaft gehöre. Sämtliche Grundstücke, deren Einzonung beschlossen worden

sei, würden nicht mehr landwirtschaftlich genutzt. Es gehe deshalb kein echtes

landwirtschaftliches Land verloren. Die Gemeindebehörden hätten die Beschlüsse

der Gemeindeversammlung im positiven Sinne zu vertreten. Die kantonalen Stellen

müssten solche Beschlüsse ernst nehmen.

Schliesslich rügt er die Verfahrensabwicklung. Dabei macht er

sinngemäss geltend, dass ihm das rechtliche Gehör verweigert worden sei, da

weder die Gemeinde noch das Amt für Raumordnung und Vermessung (ARV) die

Angelegenheit mit ihm besprochen habe.

5.

5.1

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör ist weder im Verwaltungsrechtspflegegesetz noch

im Planungs- und Baugesetz ausdrücklich geregelt. Er richtet sich daher nach

den Anforderungen gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV). Allgemein dient der Anspruch auf rechtliches Gehör einerseits der

Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung

des Einzelnen eingreift (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 2).

5.2

Die Rüge

der Gehörsverletzung ist unbegründet. Der Beschwerdeführer wurde am 6. September

2007.

auf die öffentliche Auflage der revidierten BZO und seine

Einwendungsmöglichkeit hingewiesen, welche Gelegenheit er auch wahrnahm. Am 10. Oktober

2007.

führten Vertreter der Gemeinde freiwillig ein Gespräch mit ihm. Anlässlich

der Gemeindeversammlung konnte er seinen Antrag vertreten. Der Beschwerdeführer

war somit über die Haltung des Gemeinderates informiert und konnte sein

Anliegen mehrmals vertreten. Schliesslich drang er mit seinem Antrag an der

Gemeindeversammlung durch.

Eine Gehörsverletzung ergibt sich auch nicht dadurch, dass

ihm im Genehmigungsverfahren vor dem Regierungsrat nicht Gelegenheit zur

Stellungnahme eingeräumt wurde. Die Genehmigungsbehörde darf nämlich nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 104 I 65, E. 2b.) bei einer

Nichtgenehmigung der Einzonung von der Anhörung des Grundeigentümers absehen,

wenn die Gemeinde das fragliche Grundstück erst auf dessen Einsprache oder

Antrag hin eingezont hat und aus den vorhandenen Akten ersichtlich ist, welche

Einwände der Betroffene erhebt. Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben, da die

Einzonung erst auf Antrag des Beschwerdeführers hin durch die

Gemeindeversammlung beschlossen wurde und da sich aus den Akten die Begründung

des Beschwerdeführers, weshalb das streitbetroffene Gebiet einzuzonen sei,

ausreichend ergibt. Im Übrigen ergeben sich auch die für den Entscheid

wesentlichen Verhältnisse aus den Akten, weshalb von der sinngemäss beantragten

Durchführung eines Augenscheins abgesehen werden konnte.

6.

6.1

Die

Planung unterer Stufen haben derjenigen der oberen Stufe, die Nutzungsplanungen

jeder Art und Stufe der Richtplanung zu entsprechen (§ 16 Abs. 1

PBG). Abweichungen sind nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt und

untergeordneter Natur sind (§ 16 Abs. 2 PBG).

Der Siedlungs- und Landschaftsplan bezeichnet als

Teilrichtplan das auf längere Sicht für die Überbauung benötigte und hierfür

geeignete Siedlungsgebiet (§ 21 Abs. 1 PBG). Das kantonale Recht

nimmt damit in behördenverbindlicher Weise die grundsätzliche Trennung zwischen

Bau- und Nichtbaugebiet im Kanton Zürich vor. Ziff. 2.2.2 Abs. 4 des

Textes zum kantonalen Richtplan vom 31. Januar 1995 bestimmt, dass

Kleinsiedlungen wie Weiler, abgelegene Ortsteile und andere Gebäudegruppen, die

nicht oder nur noch teilweise landwirtschaftlich genutzt werden, als

Siedlungsgebiet gelten, auch wenn sie kartographisch nicht als solches

dargestellt sind. Die Gemeinden können zur Erhaltung ihrer Lebensfähigkeit

durch Einzonung die im Einzelfall zweckmässige baurechtliche Ordnung bestimmen.

Die Zonengrenzen haben die Kleinsiedlung jedoch eng zu umgrenzen; eine über den

bestehenden Siedlungsumfang hinausgreifende Entwicklung darf nicht ermöglicht

werden.

6.2

Die

Kernzonengrenze der Aussenwacht Y führte bisher eng entlang des bestehenden

Siedlungsgebiets. Durch die von der Gemeindeversammlung beschlossene Einzonung

des streitbetroffenen Gebiets würde die Kernzone im Südosten um gut 3'500 m2

erweitert. Bei der Frage der Zulässigkeit einer solchen Einzonung kommt der

Tatsache, dass das Gebiet nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wird, entgegen

der Auffassung des Beschwerdeführers keine wesentliche Bedeutung zu. Ebenso

vermag er aus dem Umstand, dass ein Teil des Grundstückes Kat.-Nr. 01 bereits

in der Kernzone liegt, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Entscheidend ist

vielmehr, dass durch die Einzonung eine Bautätigkeit in einem bisher nur durch

vereinzelte landwirtschaftliche Bauten überstellten Gebiet ermöglicht würde.

Dies widerspräche jedoch offensichtlich dem kantonalen Richtplan, wonach

Erweiterungen des Siedlungsumfangs bei Kleinsiedlungen unzulässig sind. Daneben

würde durch die Einzonung auch Bundesrecht verletzt, welches vorschreibt, dass

Siedlungen in ihrer Ausdehnung zu begrenzen sind (Art. 3 Abs. 3 RPG).

Damit bestand für die Gemeinde kein Anordnungsspielraum. Die vom

Beschwerdeführer sinngemäss erhobene Rüge der Verletzung der Gemeindeautonomie

ist somit unbegründet.

Insgesamt erweist sich der Nichtgenehmigungsentscheid des

Regierungsrats demnach als rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'590.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung

an…