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Entscheid

VB.2008.00602

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00602

19. März 2009Deutsch12 min

(URT.2009.11290)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A und B

kamen im Jahr 2007 von D in die Schweiz und beantragten wirtschaftliche Hilfe.

A ist zu einem Viertel Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses in D, das gemäss

einer Schätzung der Bank C vom Dezember 2006 einen Wert von US$ ….- hat.

Das Haus ist mit US$ ….- belastet, rückzahlbar in Raten à US$ ….-

monatlich. Die weiteren Miteigentümer sind die Eltern und ein Bruder von A. Die

Liegenschaft wird von den Eltern und zwei Geschwistern von A bewohnt.

Am 9. August 2007 beschloss die Einzelfallkommission

der Sozialbehörde der Stadt Zürich, B und ihre Familie trotz illiquider Vermögenswerte

einstweilen bis zum 31. Januar 2008 vorschussweise zu unterstützen.

Gleichzeitig wurde das Ehepaar verpflichtet, den Anteil an der Liegenschaft in

den USA bis spätestens 31. Januar 2008 zu verkaufen und die entstandenen

bzw. entstehenden Unterstützungsleistungen zurückzuerstatten.

B. A und B

erhoben am 18. September 2007 Einsprache bei der Einspracheinstanz und

Geschäftsprüfungskommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich gegen den

Entscheid der Einzelfallkommission vom 9. August 2007. Die Einsprache wurde

mit Beschluss vom 26. Februar 2008 abgewiesen.

C. Am

28. Februar 2008 erging erneut ein Entscheid der Einzelfallkommission,

wonach die Familie A-B weiterhin unterstützt werde. Es wurde wiederum der

Verkauf des Anteils an der Liegenschaft in den USA verlangt. Sollte dies nicht

möglich sein, so seien entsprechende Verkaufsbemühungen bis zum 15. Juni

2008 zu erbringen. Auch gegen diesen Entscheid erhob das Ehepaar A-B Einsprache

bei der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission. Die Einsprache wurde

am 3. Juni 2008 abgewiesen.

Erwägungen

II.

Gegen die Entscheide der Einspracheinstanz und

Geschäftsprüfungskommission vom 16. Februar 2008 und vom 3. Juni 2008

erhoben die Eheleute A-B am 28. März 2008 bzw. am 30. Juli 2008

Rekurs an den Bezirksrat Zürich. Die beiden Verfahren wurden vereinigt und die

Rekurse am 13. November 2008 abgewiesen.

Die Eheleute A und B beziehen seit Juli 2008 keine

Sozialhilfe mehr.

III.

Am 15. Dezember 2008 erhoben die Eheleute A-B

Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit den sinngemässen Anträgen um

Ausserkraftsetzung der Rückzahlungspflicht der erhaltenen wirtschaftlichen

Hilfe bzw. um Aufschiebung der Fälligkeit der Rückzahlung. Zudem sei

festzustellen, dass der Wert des Miteigentumsanteils nicht US$ ….-

betrage, sondern nur US$ ….-. Die Beschwerdeführenden ersuchten im Weiteren

um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Die Sozialbehörde der

Stadt Zürich beantragte mit Schreiben vom 29. Januar 2009 die Abweisung

der Beschwerde und hielt gleichzeitig fest, die einstweilige Stundung bzw. das

Stattgeben einer Abzahlung der Rückerstattungsforderung in Raten habe formlos

über den zuständigen Bereich Zentrale Rückerstattungen der Sozialen Dienste zu

erfolgen, wobei Voraussetzung wohl wäre, dass die Beschwerdeführenden den

Nachweis dafür erbringen, dass ein Verkauf des Miteigentumsanteils und somit

ein Inkasso in vollem Umfang zurzeit nicht möglich bzw. finanziell wenig

erfolgversprechend sei. Der Bezirksrat Zürich verzichtete am

12.

Januar 2009 auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

grundsätzlich einzutreten. Der Streitwert übersteigt Fr. 20'000.-, weshalb

die Kammer über die Sache zu befinden hat.

1.2

Nicht

einzutreten ist auf das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführenden, wonach

der Wert des Miteigentumsanteils nur bei US$ ….- und nicht bei

US$ ….- liege. Feststellungsbegehren zur Ermittlung von Tatsachen sind im

Allgemeinen ausgeschlossen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 2009,

§ 19 N. 61). Ein Feststellungsanspruch besteht regelmässig dann

nicht, wenn der Gesuchsteller in der betreffenden Angelegenheit eine Gestaltungsverfügung

oder ein im gerichtlichen Klageverfahren zu treffendes Gestaltungsurteil erwirken

kann, wie dies vorliegend der Fall ist. In diesem Sinn ist der Feststellungsanspruch

subsidiär (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 62).

Ebenfalls nicht einzutreten ist auf das Begehren der

Beschwerdeführenden um Stundung bzw. Bewilligung der Rückzahlung in Raten der

geleisteten wirtschaftlichen Hilfe, handelt es sich dabei doch um eine

vollstreckungsrechtliche Angelegenheit, worüber nicht das Verwaltungsgericht zu

befinden hat.

1.3

Der

Streitgegenstand ist somit auf die Frage zu begrenzen, ob die Veräusserung des

Miteigen­tums­anteils im Hinblick auf die angeordnete Rückzahlung zumutbar ist.

Da die Zahlung der Sozialhilfegelder an die Beschwerdeführenden mittlerweile

eingestellt worden ist, muss nicht mehr geprüft werden, ob die Behörden die

Veräusserung des Miteigentumsanteils im Sinne einer Verhaltensanweisung (vgl. § 21

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981; SHG) anordnen durften.

2.

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.

Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen

Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt.

Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung von April 2005 mit

den Ergänzungen 12/05 und 12/07, wobei begründete Abweichungen im Einzelfall

vorbehalten bleiben.

Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips gilt der Grundsatz, dass

die Verwertung von Liegenschaften und anderen Vermögenswerten des

Hilfeempfängers Voraussetzung für die Gewährung materieller Hilfe ist. Die Sozialhilfeorgane

können aber von einer Verwertung des Vermögens absehen, wenn dadurch für die

Hilfeempfangenden oder ihre Angehörigen ungebührliche Härten entstünden, die

Verwertung unwirtschaftlich wäre oder die Veräusserung von Wertgegenständen aus

anderen Gründen unzumutbar ist (SKOS-Richtlinien, Ziff. E.2.1). Auch

besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, Grundeigentum zu erhalten.

Personen, die Liegenschaften besitzen, sollen nicht besser gestellt sein als

Personen, die Vermögenswerte in Form von Sparkonten oder Wertschriften angelegt

haben. Auf eine Verwertung ist aber zu verzichten, wenn der Immobilienbesitz

(bei selbstständig Erwerbenden ohne berufliche Vorsorge) einer nötigen

Alterssicherung gleichkommt. Die Sozialhilfeorgane können ebenfalls von der

Verwertung absehen, wenn jemand voraussichtlich nur kurz- oder mittelfristig

unterstützt wird oder wenn wegen ungenügender Nachfrage nur ein zu tiefer Erlös

erzielt werden könnte (SKOS-Richtlinien, Ziff. E.2.2).

3.

3.1

Neu

bringen die Beschwerdeführenden vor, der Beschwerdeführer 1 habe sich als

selbstständig Erwerber gemeldet. Der Miteigentumsanteil an der Liegenschaft in

den USA diene seiner Alterssicherung, so dass auch deswegen von der Rückzahlungsverpflichtung

abzusehen sei.

3.2

Zwar ist

für den Rechtsmittelentscheid in der Regel die Sachlage massgebend, wie sie zur

Zeit der erstinstanzlichen Verfügung bestand. Vorliegend rechtfertigt es sich

aber aus prozessökonomischen Gründen, auf diesen Punkt dennoch einzutreten

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 16 f.).

Die behauptete berufliche Selbstständigkeit des

Beschwerdeführers 1 ist in keiner Weise spezifiziert oder belegt worden und es

kann auch nicht gesagt werden, inwieweit die beabsichtigte Tätigkeit rentabel

sein wird. Somit kann von der Sozialbehörde nicht verlangt werden, dass sie auf

die Verwertung des Miteigentumsanteils verzichten müsse (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

hrsg. von der Abteilung Öffentliche Fürsorge des Sozialamts des Kantons Zürich,

Ziff. 2.1.3 Leitsatz 17.1, Fassung vom Januar 2005, www.sozialamt.zh.ch).

Zudem ist der 1971 geborene Beschwerdeführer 1 durchaus in der Lage, sich eine

nötige Altersvorsorge aufzubauen.

3.3

Die

Beschwerdeführenden beantragen sinngemäss, es sei auch aus anderen Gründen auf

die Verwertung des Miteigentumsanteils zu verzichten. So würden die Verwandten

in den USA einem Verkauf nicht zustimmen. Zudem wäre ein Verkauf ein

wirtschaftlicher Unsinn, da der Erlös vermutlich die Schulden nicht decken

würde. Der für die Bewertung massgebende Steuerwert der Gesamtliegenschaft betrage

US$ ….-. In Gegenüberstellung der Hypothekarschuld resultiere eine Schuld.

Der Bezirksrat hat festgehalten, die Beschwerdeführenden

würden in keiner Art und Weise Verkaufsbemühungen des Miteigentumsanteils

vorweisen und auch nicht belegen, mit den Miteigentümern diesbezüglich einen

Dialog zu führen bzw. dass diese tatsächlich nicht mit einem Verkauf

einverstanden seien. Auch würden die Beschwerdeführenden keinerlei Belege dafür

beibringen, dass die kürzlich erfolgte Schätzung der Bank C nicht mehr dem

tatsächlichen Wert entsprechen sollte. Auf jeden Fall könne bei einem geschätzten

Wert von US$ ….- (bzw. eines Anteils des Beschwerdeführers 1 von

US$ ….-) davon ausgegangen werden, dass auch nach den zulässigen Abzügen

noch ein beträchtlicher Gewinn resultieren würde.

3.4

Es steht

fest, dass die Beschwerdeführenden keinerlei Belege ins Recht gereicht haben,

wonach sich die übrigen Miteigentümer gegen einen Verkauf des Anteils des

Beschwerdeführers 1 stellen würden. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurden

keine diesbezüglichen Unterlagen eingereicht, weshalb nicht zu beanstanden ist,

dass die Vorinstanz diese nicht belegten Behauptungen der Beschwerdeführenden

nicht genügen liess.

Dass der Immobilienmarkt im

Bundesstaat Kalifornien markant eingebrochen ist, ist notorisch. Das heisst

aber nicht, dass der vorliegend zur Diskussion stehende Miteigentumsanteil des

Beschwerdeführers 1 keinen Gewinn mehr abwerfen könnte. Jedenfalls ist vorliegend

nicht einfach vom Steuerwert der Liegenschaft auszugehen, beruht doch der tiefe

(auf das Jahr 1996 zurückgehende) Steuerwert auf der Besonderheit der in

Kalifornien im Jahr 1978 verabschiedeten "Proposition 13", die zu

einer tiefen Einschätzung des Werts von Immobilien für die steuerliche

Bemessung geführt hat. Auf der anderen Seite dürfte die entsprechende Schätzung

der Bank C aus dem Jahr 2006 in der Höhe von US$ ….- angesichts der

Wirtschaftslage kaum mehr dem aktuellen Verkehrswert der Immobilie entsprechen.

Ein Preiseinbruch im zweistelligen Prozentbereich bis hin zu 20 oder 30 % könnte

realistisch sein, wobei es an Belegen zur Untermauerung dieser Annahme fehlt,

da die Beschwerdeführenden keine Verkaufsbemühungen nachgewiesen haben. Selbst

wenn aber vom Szenario der Halbierung des geschätzten Werts der immerhin aus

zwei Häusern bestehenden Immobilie ausgegangen würde, somit von US$ ….-,

resultierte für den Beschwerdeführer 1 in Verrechnung mit der Hypothek immer

noch ein Gewinn um die US$ ….- (US$ ….- abzüglich Hypothek von

US$ …, dividiert durch vier). Der Beschwerdeführer 1 hat noch im Juli 2007

gegenüber der Beschwerdegegnerin mündlich bestätigt, dass die Schätzung der

Bank C auf einem Preisvergleich mit ähnlichen Objekten beruhe. Für ihn könnte

bei einem allfälligen Verkauf ein ungefährer Nettovermögenswert von

US$ ….- entstehen. Angesichts des überhitzten Immobilienmarkts könne der

Verkaufspreis aber variieren. Somit beruhte die Bankschätzung nicht einfach auf

einem Phantasiegebilde. Wenn ein aktuell möglicher Gewinn von mindestens

US$ ….- angenommen wird, so wird der aktuellen Wirtschaftskrise genügend

Rechnung getragen. Jedenfalls kann davon ausgegangen werden, dass der

erzielbare Gewinn die Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin zu decken

vermag. Es ist nochmals festzuhalten, dass es sich die Beschwerdeführenden

selber zuzuschreiben haben, die von der Beschwerdegegnerin geforderten Belege

nicht vollständig erbracht zu haben.

3.5

Es ergibt

sich somit, dass die Veräusserung im Hinblick auf die streitbetroffene Rückerstattung

zumutbar ist, weshalb die Beschwerdegegnerin die wirtschaftliche Hilfe zu Recht

nur vorschussweise erbracht hat bzw. diese Hilfe zurückfordern darf. Damit wird

nicht gegen das Rechtsgleichheitsverbot verstossen, würde doch bei einem

Immobilienbesitz im Inland ebenso verfahren. Solange Vermögenswerte vorhanden

sind, sind diese aufgrund des Subsidiaritätsprinzips – auch im Fall von Verlusten

infolge einer Wirtschaftskrise – vorab zur Deckung des Lebensunterhalts zu verwenden.

Die Beschwerde ist daher

abzuweisen. Es steht den Beschwerdeführenden frei, mit der Beschwerdegegnerin

das Gespräch zu suchen, um die Rückzahlungsverpflichtung zu stunden bzw. in

Raten zu ermöglichen.

4.

Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführenden um

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 2

VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst

genügend zu wahren. Im Bereich der Sozialhilfe, wo es vorab um die Darlegung

der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen

Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGr, 14. Dezember 2006,

2P.234/2006, E. 5.1, www.bger.ch). Im vorliegenden Fall haben die

Beschwerdeführenden eine Beschwerdeschrift eingereicht, die den gesetzlichen

formellen und materiellen Anforderungen ohne Weiteres entspricht. Die

Begründung der Beschwerde genügt nicht nur den minimalen verfahrensrechtlichen

Voraussetzungen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 56 N. 8 sowie § 23

N. 19), sondern legt darüber hinaus die Argumente der Beschwerdeführenden

in umfassender Weise dar und ermöglicht eine fundierte Beurteilung der

Streitsache. Ferner waren im Verlauf des Verfahrens auch keine weiteren

prozessualen Schritte (etwa die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels)

notwendig, die den Beizug eines Rechtsbeistandes möglicherweise hätten

erforderlich erscheinen lassen. Zieht man weiter in Betracht, dass die

Beschwerdeführenden primär ihre persönlichen Umstände darzulegen hatten, so

ergibt sich, dass sie durchaus in der Lage waren, ihre Interessen in genügender

Weise selber zu vertreten. Das Verfahren bot weder besondere rechtliche noch

tatsächliche Schwierigkeiten, denen die Beschwerdeführenden nicht gewachsen

gewesen wären. Demgemäss ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das

Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer

Haftung für den Gesamtbetrag, auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung

an…