VB.2008.00602
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00602
19. März 2009Deutsch12 min
(URT.2009.11290)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00602
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.03.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.06.2009 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe - Abweisung.
Das beschwerdeführende Ehepaar bezog von August 2007 bis Juli 2008 vorschussweise Sozialhilfe. Die Behörden verbanden die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe mit der Pflicht, den Miteigentumsanteil des Ehemannes an einem Mehrfamilienhaus in Kalifornien zu veräussern und die bezogenen Unterstützungsleistungen anschliessend zurückzuerstatten.
Die Verwertung des Miteigentumsanteils kann vorliegend nicht mit der Begründung verweigert werden, es handle sich um die Alterssicherung des selbständigerwerbenden Ehemannes (E. 3.2). Die Beschwerdeführenden haben keine Verkaufsbemühungen nachgewiesen bzw. nicht belegt, dass sich die übrigen Miteigentümer gegen die Veräusserung des Anteils des Ehemannes stellen würden. Der Miteigentumsanteil kann - trotz Immobilienkrise in den USA - auch heute noch gewinnbringend verkauft werden. Auszugehen ist von einer 2006 erfolgten Grundstückschätzung durch eine Bank und nicht vom Steuerwert, der auf Daten von 1996 basiert und wegen steuerrechtlichen Besonderheiten Kaliforniens weit unter dem effektiven Verkehrswert liegt (E. 3.4). Die Veräusserung des Miteigentumsanteils ist folglich zumutbar im Hinblick auf die Rückzahlung der Unterstützungsleistungen (E. 3.5). Abweisung des Gesuchs um unentgeltlichen Rechtsbeistand wegen fehlender Notwendigkeit (E. 4).
Stichworte:
ALTERSSICHERUNG
BEWERTUNG
BEWERTUNGSGRUNDLAGEN
IMMOBILIEN
IMMOBILIENBEWERTUNG
KALIFORNIEN, USA
MITEIGENTUM
MITEIGENTUMSANTEIL
RECHTSGLEICHHEIT
SCHÄTZUNG
SKOS-RICHTLINIEN
STEUERWERT
SUBSIDIARITÄTSPRINZIP
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
VERKEHRSWERT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 17 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00602
Entscheid
der 3. Kammer
vom 19. März 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und B
kamen im Jahr 2007 von D in die Schweiz und beantragten wirtschaftliche Hilfe.
A ist zu einem Viertel Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses in D, das gemäss
einer Schätzung der Bank C vom Dezember 2006 einen Wert von US$ ….- hat.
Das Haus ist mit US$ ….- belastet, rückzahlbar in Raten à US$ ….-
monatlich. Die weiteren Miteigentümer sind die Eltern und ein Bruder von A. Die
Liegenschaft wird von den Eltern und zwei Geschwistern von A bewohnt.
Am 9. August 2007 beschloss die Einzelfallkommission
der Sozialbehörde der Stadt Zürich, B und ihre Familie trotz illiquider Vermögenswerte
einstweilen bis zum 31. Januar 2008 vorschussweise zu unterstützen.
Gleichzeitig wurde das Ehepaar verpflichtet, den Anteil an der Liegenschaft in
den USA bis spätestens 31. Januar 2008 zu verkaufen und die entstandenen
bzw. entstehenden Unterstützungsleistungen zurückzuerstatten.
B. A und B
erhoben am 18. September 2007 Einsprache bei der Einspracheinstanz und
Geschäftsprüfungskommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich gegen den
Entscheid der Einzelfallkommission vom 9. August 2007. Die Einsprache wurde
mit Beschluss vom 26. Februar 2008 abgewiesen.
C. Am
28. Februar 2008 erging erneut ein Entscheid der Einzelfallkommission,
wonach die Familie A-B weiterhin unterstützt werde. Es wurde wiederum der
Verkauf des Anteils an der Liegenschaft in den USA verlangt. Sollte dies nicht
möglich sein, so seien entsprechende Verkaufsbemühungen bis zum 15. Juni
2008 zu erbringen. Auch gegen diesen Entscheid erhob das Ehepaar A-B Einsprache
bei der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission. Die Einsprache wurde
am 3. Juni 2008 abgewiesen.
Erwägungen
II.
Gegen die Entscheide der Einspracheinstanz und
Geschäftsprüfungskommission vom 16. Februar 2008 und vom 3. Juni 2008
erhoben die Eheleute A-B am 28. März 2008 bzw. am 30. Juli 2008
Rekurs an den Bezirksrat Zürich. Die beiden Verfahren wurden vereinigt und die
Rekurse am 13. November 2008 abgewiesen.
Die Eheleute A und B beziehen seit Juli 2008 keine
Sozialhilfe mehr.
III.
Am 15. Dezember 2008 erhoben die Eheleute A-B
Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit den sinngemässen Anträgen um
Ausserkraftsetzung der Rückzahlungspflicht der erhaltenen wirtschaftlichen
Hilfe bzw. um Aufschiebung der Fälligkeit der Rückzahlung. Zudem sei
festzustellen, dass der Wert des Miteigentumsanteils nicht US$ ….-
betrage, sondern nur US$ ….-. Die Beschwerdeführenden ersuchten im Weiteren
um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Die Sozialbehörde der
Stadt Zürich beantragte mit Schreiben vom 29. Januar 2009 die Abweisung
der Beschwerde und hielt gleichzeitig fest, die einstweilige Stundung bzw. das
Stattgeben einer Abzahlung der Rückerstattungsforderung in Raten habe formlos
über den zuständigen Bereich Zentrale Rückerstattungen der Sozialen Dienste zu
erfolgen, wobei Voraussetzung wohl wäre, dass die Beschwerdeführenden den
Nachweis dafür erbringen, dass ein Verkauf des Miteigentumsanteils und somit
ein Inkasso in vollem Umfang zurzeit nicht möglich bzw. finanziell wenig
erfolgversprechend sei. Der Bezirksrat Zürich verzichtete am
12.
Januar 2009 auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
grundsätzlich einzutreten. Der Streitwert übersteigt Fr. 20'000.-, weshalb
die Kammer über die Sache zu befinden hat.
1.2
Nicht
einzutreten ist auf das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführenden, wonach
der Wert des Miteigentumsanteils nur bei US$ ….- und nicht bei
US$ ….- liege. Feststellungsbegehren zur Ermittlung von Tatsachen sind im
Allgemeinen ausgeschlossen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 2009,
§ 19 N. 61). Ein Feststellungsanspruch besteht regelmässig dann
nicht, wenn der Gesuchsteller in der betreffenden Angelegenheit eine Gestaltungsverfügung
oder ein im gerichtlichen Klageverfahren zu treffendes Gestaltungsurteil erwirken
kann, wie dies vorliegend der Fall ist. In diesem Sinn ist der Feststellungsanspruch
subsidiär (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 62).
Ebenfalls nicht einzutreten ist auf das Begehren der
Beschwerdeführenden um Stundung bzw. Bewilligung der Rückzahlung in Raten der
geleisteten wirtschaftlichen Hilfe, handelt es sich dabei doch um eine
vollstreckungsrechtliche Angelegenheit, worüber nicht das Verwaltungsgericht zu
befinden hat.
1.3
Der
Streitgegenstand ist somit auf die Frage zu begrenzen, ob die Veräusserung des
Miteigentumsanteils im Hinblick auf die angeordnete Rückzahlung zumutbar ist.
Da die Zahlung der Sozialhilfegelder an die Beschwerdeführenden mittlerweile
eingestellt worden ist, muss nicht mehr geprüft werden, ob die Behörden die
Veräusserung des Miteigentumsanteils im Sinne einer Verhaltensanweisung (vgl. § 21
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981; SHG) anordnen durften.
2.
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.
Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen
Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt.
Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung von April 2005 mit
den Ergänzungen 12/05 und 12/07, wobei begründete Abweichungen im Einzelfall
vorbehalten bleiben.
Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips gilt der Grundsatz, dass
die Verwertung von Liegenschaften und anderen Vermögenswerten des
Hilfeempfängers Voraussetzung für die Gewährung materieller Hilfe ist. Die Sozialhilfeorgane
können aber von einer Verwertung des Vermögens absehen, wenn dadurch für die
Hilfeempfangenden oder ihre Angehörigen ungebührliche Härten entstünden, die
Verwertung unwirtschaftlich wäre oder die Veräusserung von Wertgegenständen aus
anderen Gründen unzumutbar ist (SKOS-Richtlinien, Ziff. E.2.1). Auch
besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, Grundeigentum zu erhalten.
Personen, die Liegenschaften besitzen, sollen nicht besser gestellt sein als
Personen, die Vermögenswerte in Form von Sparkonten oder Wertschriften angelegt
haben. Auf eine Verwertung ist aber zu verzichten, wenn der Immobilienbesitz
(bei selbstständig Erwerbenden ohne berufliche Vorsorge) einer nötigen
Alterssicherung gleichkommt. Die Sozialhilfeorgane können ebenfalls von der
Verwertung absehen, wenn jemand voraussichtlich nur kurz- oder mittelfristig
unterstützt wird oder wenn wegen ungenügender Nachfrage nur ein zu tiefer Erlös
erzielt werden könnte (SKOS-Richtlinien, Ziff. E.2.2).
3.
3.1
Neu
bringen die Beschwerdeführenden vor, der Beschwerdeführer 1 habe sich als
selbstständig Erwerber gemeldet. Der Miteigentumsanteil an der Liegenschaft in
den USA diene seiner Alterssicherung, so dass auch deswegen von der Rückzahlungsverpflichtung
abzusehen sei.
3.2
Zwar ist
für den Rechtsmittelentscheid in der Regel die Sachlage massgebend, wie sie zur
Zeit der erstinstanzlichen Verfügung bestand. Vorliegend rechtfertigt es sich
aber aus prozessökonomischen Gründen, auf diesen Punkt dennoch einzutreten
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 16 f.).
Die behauptete berufliche Selbstständigkeit des
Beschwerdeführers 1 ist in keiner Weise spezifiziert oder belegt worden und es
kann auch nicht gesagt werden, inwieweit die beabsichtigte Tätigkeit rentabel
sein wird. Somit kann von der Sozialbehörde nicht verlangt werden, dass sie auf
die Verwertung des Miteigentumsanteils verzichten müsse (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
hrsg. von der Abteilung Öffentliche Fürsorge des Sozialamts des Kantons Zürich,
Ziff. 2.1.3 Leitsatz 17.1, Fassung vom Januar 2005, www.sozialamt.zh.ch).
Zudem ist der 1971 geborene Beschwerdeführer 1 durchaus in der Lage, sich eine
nötige Altersvorsorge aufzubauen.
3.3
Die
Beschwerdeführenden beantragen sinngemäss, es sei auch aus anderen Gründen auf
die Verwertung des Miteigentumsanteils zu verzichten. So würden die Verwandten
in den USA einem Verkauf nicht zustimmen. Zudem wäre ein Verkauf ein
wirtschaftlicher Unsinn, da der Erlös vermutlich die Schulden nicht decken
würde. Der für die Bewertung massgebende Steuerwert der Gesamtliegenschaft betrage
US$ ….-. In Gegenüberstellung der Hypothekarschuld resultiere eine Schuld.
Der Bezirksrat hat festgehalten, die Beschwerdeführenden
würden in keiner Art und Weise Verkaufsbemühungen des Miteigentumsanteils
vorweisen und auch nicht belegen, mit den Miteigentümern diesbezüglich einen
Dialog zu führen bzw. dass diese tatsächlich nicht mit einem Verkauf
einverstanden seien. Auch würden die Beschwerdeführenden keinerlei Belege dafür
beibringen, dass die kürzlich erfolgte Schätzung der Bank C nicht mehr dem
tatsächlichen Wert entsprechen sollte. Auf jeden Fall könne bei einem geschätzten
Wert von US$ ….- (bzw. eines Anteils des Beschwerdeführers 1 von
US$ ….-) davon ausgegangen werden, dass auch nach den zulässigen Abzügen
noch ein beträchtlicher Gewinn resultieren würde.
3.4
Es steht
fest, dass die Beschwerdeführenden keinerlei Belege ins Recht gereicht haben,
wonach sich die übrigen Miteigentümer gegen einen Verkauf des Anteils des
Beschwerdeführers 1 stellen würden. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurden
keine diesbezüglichen Unterlagen eingereicht, weshalb nicht zu beanstanden ist,
dass die Vorinstanz diese nicht belegten Behauptungen der Beschwerdeführenden
nicht genügen liess.
Dass der Immobilienmarkt im
Bundesstaat Kalifornien markant eingebrochen ist, ist notorisch. Das heisst
aber nicht, dass der vorliegend zur Diskussion stehende Miteigentumsanteil des
Beschwerdeführers 1 keinen Gewinn mehr abwerfen könnte. Jedenfalls ist vorliegend
nicht einfach vom Steuerwert der Liegenschaft auszugehen, beruht doch der tiefe
(auf das Jahr 1996 zurückgehende) Steuerwert auf der Besonderheit der in
Kalifornien im Jahr 1978 verabschiedeten "Proposition 13", die zu
einer tiefen Einschätzung des Werts von Immobilien für die steuerliche
Bemessung geführt hat. Auf der anderen Seite dürfte die entsprechende Schätzung
der Bank C aus dem Jahr 2006 in der Höhe von US$ ….- angesichts der
Wirtschaftslage kaum mehr dem aktuellen Verkehrswert der Immobilie entsprechen.
Ein Preiseinbruch im zweistelligen Prozentbereich bis hin zu 20 oder 30 % könnte
realistisch sein, wobei es an Belegen zur Untermauerung dieser Annahme fehlt,
da die Beschwerdeführenden keine Verkaufsbemühungen nachgewiesen haben. Selbst
wenn aber vom Szenario der Halbierung des geschätzten Werts der immerhin aus
zwei Häusern bestehenden Immobilie ausgegangen würde, somit von US$ ….-,
resultierte für den Beschwerdeführer 1 in Verrechnung mit der Hypothek immer
noch ein Gewinn um die US$ ….- (US$ ….- abzüglich Hypothek von
US$ …, dividiert durch vier). Der Beschwerdeführer 1 hat noch im Juli 2007
gegenüber der Beschwerdegegnerin mündlich bestätigt, dass die Schätzung der
Bank C auf einem Preisvergleich mit ähnlichen Objekten beruhe. Für ihn könnte
bei einem allfälligen Verkauf ein ungefährer Nettovermögenswert von
US$ ….- entstehen. Angesichts des überhitzten Immobilienmarkts könne der
Verkaufspreis aber variieren. Somit beruhte die Bankschätzung nicht einfach auf
einem Phantasiegebilde. Wenn ein aktuell möglicher Gewinn von mindestens
US$ ….- angenommen wird, so wird der aktuellen Wirtschaftskrise genügend
Rechnung getragen. Jedenfalls kann davon ausgegangen werden, dass der
erzielbare Gewinn die Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin zu decken
vermag. Es ist nochmals festzuhalten, dass es sich die Beschwerdeführenden
selber zuzuschreiben haben, die von der Beschwerdegegnerin geforderten Belege
nicht vollständig erbracht zu haben.
3.5
Es ergibt
sich somit, dass die Veräusserung im Hinblick auf die streitbetroffene Rückerstattung
zumutbar ist, weshalb die Beschwerdegegnerin die wirtschaftliche Hilfe zu Recht
nur vorschussweise erbracht hat bzw. diese Hilfe zurückfordern darf. Damit wird
nicht gegen das Rechtsgleichheitsverbot verstossen, würde doch bei einem
Immobilienbesitz im Inland ebenso verfahren. Solange Vermögenswerte vorhanden
sind, sind diese aufgrund des Subsidiaritätsprinzips – auch im Fall von Verlusten
infolge einer Wirtschaftskrise – vorab zur Deckung des Lebensunterhalts zu verwenden.
Die Beschwerde ist daher
abzuweisen. Es steht den Beschwerdeführenden frei, mit der Beschwerdegegnerin
das Gespräch zu suchen, um die Rückzahlungsverpflichtung zu stunden bzw. in
Raten zu ermöglichen.
4.
Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführenden um
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 2
VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst
genügend zu wahren. Im Bereich der Sozialhilfe, wo es vorab um die Darlegung
der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen
Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGr, 14. Dezember 2006,
2P.234/2006, E. 5.1, www.bger.ch). Im vorliegenden Fall haben die
Beschwerdeführenden eine Beschwerdeschrift eingereicht, die den gesetzlichen
formellen und materiellen Anforderungen ohne Weiteres entspricht. Die
Begründung der Beschwerde genügt nicht nur den minimalen verfahrensrechtlichen
Voraussetzungen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 56 N. 8 sowie § 23
N. 19), sondern legt darüber hinaus die Argumente der Beschwerdeführenden
in umfassender Weise dar und ermöglicht eine fundierte Beurteilung der
Streitsache. Ferner waren im Verlauf des Verfahrens auch keine weiteren
prozessualen Schritte (etwa die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels)
notwendig, die den Beizug eines Rechtsbeistandes möglicherweise hätten
erforderlich erscheinen lassen. Zieht man weiter in Betracht, dass die
Beschwerdeführenden primär ihre persönlichen Umstände darzulegen hatten, so
ergibt sich, dass sie durchaus in der Lage waren, ihre Interessen in genügender
Weise selber zu vertreten. Das Verfahren bot weder besondere rechtliche noch
tatsächliche Schwierigkeiten, denen die Beschwerdeführenden nicht gewachsen
gewesen wären. Demgemäss ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Das
Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer
Haftung für den Gesamtbetrag, auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung
an…