VB.2008.00603
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00603
19. März 2009Deutsch11 min
(URT.2009.11291)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00603
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.03.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG für eine DVB-H Antennenanlage.
Legitimation der privaten Beschwerdeführenden (E. 1).
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend Ausnahmebewilligungen für Mobilfunkantennenanlagen kann auf Sendeanlagen für die Verbreitung von digitalem Fernsehen übertragen werden. Bei der Prüfung, ob eine Ausnahmebewilligung zu erteilen ist, muss eine Standortevaluation vorgenommen werden, in welche auch Standorte innerhalb der Bauzonen einzubeziehen sind. Weitere Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung (E. 4.2).
Selbst wenn die unsubstantiierte Behauptung der Beschwerdegegnerin 3, dass innerhalb der Bauzone mindestens fünf neue Standorte gebaut werden müssten, im Zusammenhang mit der neuen DVB-H Technologie stehen sollte, vermag sie die vorzunehmende Standortevaluation nicht zu ersetzen. Da eine solche weder durch die Vorinstanzen noch durch die private Beschwerdegegnerin 3 vorgenommen wurde, erweisen sich die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von vornherein als nicht erfüllt (E. 4.3).
Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die Gemeinde zum neuen Entscheid im Sinn der Erwägungen.
Stichworte:
ANLAGE
ANTENNE
AUSNAHMEBEWILLIGUNG
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN
DIGITALES FERNSEHEN
DVB-H ANTENNENANLAGE
EVALUATION
INTERESSENABWÄGUNG
STANDORTGEBUNDENHEIT
Rechtsnormen:
Art. 22 Abs. II lit. a RPG
Art. 24 RPG
Publikationen:
BEZ 2009 Nr. 22 S. 8
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00603
Entscheid
der 3. Kammer
vom 19. März 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
1.1 A,
1.2 B,
2. C,
3. D,
4. E,
5.1 F,
5.2 G,
Zustellempfängerin: C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Stadtrat von Zürich,
vertreten durch die Bausektion,
2. Baudirektion Kanton
Zürich,
3. I AG,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte am 18. Dezember
2007 der I AG die baurechtliche Bewilligung für eine DVB-H Antennenanlage
(digitales Fernsehen für Handyempfang) auf dem Funkturm H, nachdem die
Baudirektion am 14. September 2007 bereits eine Ausnahmebewilligung im
Sinn von Art. 24 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung
(Raumplanungsgesetz, RPG) verfügt hatte.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügungen erhoben A und 15 weitere Nachbarn
am 31. Januar 2008 Rekurs an die Baurekurskommission I und beantragten die
Aufhebung der beiden Verfügungen. Mit gleichentags erhobenen Rekursen stellte
der Verein J die nämlichen Anträge. Die Baurekurskommission vereinigte die
Rekursverfahren und wies am 14. November 2008 die Rekurse von A und den
weiteren Nachbarn ab, während sie auf diejenigen des Vereins J nicht eintrat.
III.
Dagegen erhoben A und B, C, D, E sowie F und G am 14.
Dezember 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragen, dass der
Rekursentscheid aufzuheben, die Baubewilligung zu verweigern und der
widerrechtlich aufgenommene Sendebetrieb einzustellen sei. Die
Baurekurskommission verzichtete am 21. Januar 2009 auf Vernehmlassung, während
der Beschwerdegegner 1 am 3. Februar 2009, die Beschwerdegegnerin 2 am 10. Februar
2009.
und die Beschwerdegegnerin 3 am 6. Februar 2009 jeweils Abweisung der Beschwerde
beantragten; Letztere unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beschwerdeführenden.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer bzw.
Mieter von Liegenschaften, welche sich innerhalb des praxisgemäss (vgl. BGE 128
II 168) berechneten Einspracheradius von 2'914.33 Metern befinden. Sie sind
damit mehr als irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in ihren eigenen
tatsächlichen und rechtlichen Interessen betroffen und zur Beschwerde legitimiert.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführenden rügen die vorinstanzlichen Entscheide in verschiedener
Hinsicht. Zunächst machen sie geltend, dass entgegen der Darstellung der
Baurekurskommission nie eine Sendeanlage mit einer Leistung von 10'000 WERP
bewilligt worden sei. Im Bauentscheid des Beschwerdegegners 1 vom 5.
Dezember 2006 sei lediglich ein DVB-H Sender mit einer Leistung von 1'000 WERP
bewilligt worden. Der vorliegend strittige Neubau einer DVB-H Antennenanlage
mit einer Leistung von 13'000 WERP und dem Aufbau von zwei
Lüftungskaminen auf dem Dach des Gebäudes Assek.-Nr. 01 sei weder genügend
publiziert noch ausgesteckt worden. In immissionsrechtlicher Hinsicht sei zu
beachten, dass sich rund um den Sendeturm H mehrere Waldspielplätze befinden würden,
welche von einem Waldkindergarten und der nahen Schule mit Kindergarten fast täglich
besucht würden. Hier gelte ein Anlagegrenzwert von 3V/m, welcher durch das
geplante Vorhaben überschritten werde. Im Gegensatz zur Überwachung von
Mobilfunkanlagen bestehe bei DVB-H Sendern kein genügendes Qualitätssicherheitssystem.
Schliesslich seien auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Ausnahmebewilligung nicht gegeben. Die Beschwerdegegnerin 3 habe nämlich in
keiner Weise dargelegt, dass sie nach anderen Standorten gesucht habe, die
zonenkonform gewesen wären. Es fehle auch an einem öffentlichen Interesse an
der Anlage, zudem werde durch die Ausnahmebewilligung Art. 24a RPG verletzt.
2.2
Die
Beschwerdegegnerschaft macht zusammengefasst geltend, dass die Publikation
korrekt erfolgt sei. Die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gemäss
Art. 24 RPG seien erfüllt; Art. 24a RPG sei vorliegend nicht anwendbar. Die
Bewilligungen seien auch in immissionsrechtlicher Hinsicht nicht zu
beanstanden. Insbesondere liege kein Kinderspielplatz vor, für welchen anstelle
des Immissionsgrenzwertes der strengere Anlagegrenzwert beachtet werden müsse.
3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die am 18.
Dezember 2007 koordiniert eröffneten Bewilligungen des Beschwerdegegners 1 und
der Beschwerdegegnerin 2. Soweit die Beschwerdeführenden die
Bewilligungserteilung für einen DVB-H Sender mit einer Leistung von 1'000
(Bauentscheid vom 5. Dezember 2006) bzw. 10'000 WERP (gemäss korrigiertem
Bauentscheid vom 8. Mai 2008) rügen, ist darauf und auf den damit im
Zusammenhang stehenden Antrag auf Einstellung des Sendebetriebs nicht einzutreten.
4.
4.1
Standort
der strittigen Antennenanlage ist der neben einer Waldlichtung in der Nähe der
Weggabelung K-Strasse/L-Strasse im Wald gelegene Funkturm H. Unbestritten ist,
dass dieser in der Freihaltezone liegt. Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG müssen
Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Dies ist vorliegend
offensichtlich nicht der Fall, weshalb geprüft werden muss, ob abweichend von
Art. 22 Abs. lit. a RPG eine Ausnahmebewilligung erteilt werden durfte.
Dies ist gemäss Art. 24 RPG dann zulässig, wenn der Zweck der Bauten und
Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und wenn keine
überwiegenden Interessen entgegenstehen.
4.2
Antennen
für den Mobilfunk können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts – die
grundsätzlich trotz gewisser technischer Unterschiede bei der Netzplanung und
der Verwendung der vorhandenen Frequenzen auf die Beurteilung der Standortgebundenheit
von Richtfunkantennen und von Sendeanlagen für die Verbreitung von digitalem
Fernsehen übertragen werden kann (BGr, 29. Januar 2009,1C.345/2008, E. 2.3,
www.bger.ch) – ausnahmsweise auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen
angewiesen sein, wenn eine Deckungs- oder Kapazitätslücke aus funktechnischen
Gründen mit einem oder mehreren Standorten innerhalb der Bauzonen nicht in
genügender Weise beseitigt werden kann bzw. es bei einem Standort innerhalb der
Bauzonen zu einer nicht vertretbaren Störung der in anderen Funkzellen des
Netzes verwendeten Frequenzen kommen würde. Nicht ausreichend sind dagegen
wirtschaftliche Vorteile des gewählten Standorts (z.B. geringere Landerwerbskosten
oder voraussichtlich geringere Zahl von Einsprachen) oder zivilrechtliche
Gründe für die Standortwahl wie etwa die Weigerung von Eigentümern, einer
Antennenanlage auf ihren Grundstücken innerhalb der Bauzonen zuzustimmen (BGE
133.
II 321, 325 f.).
Unter besonderen qualifizierten Umständen kann sich
allerdings ein Standort ausserhalb der Bauzonen unter Beachtung aller
massgebenden Interessen als derart vorteilhaft erweisen, dass er ausnahmsweise
in weiteren als den vorne genannten Fällen als standortgebunden im Sinne von
Art. 24 lit. a RPG anerkannt werden kann. Im Unterschied zu anderen Bauten und
Anlagen (wie Strassen, Parkplätzen, Deponien, Materialgewinnungsanlagen,
Sportanlagen usw.) können Sendeanlagen ausserhalb der Bauzonen angebracht
werden, ohne dafür zwingend neues unüberbautes Nichtbauzonenland in Anspruch zu
nehmen. Dies ist der Fall, soweit sie auf bestehende Bauten und Anlagen, wie
hier dem bestehenden Antennenmast, montiert werden. Diesem Umstand ist bei der
im Rahmen der Standortevaluation vorzunehmenden Interessenabwägung, in welche
namentlich Standorte innerhalb, aber auch solche ausserhalb der Bauzonen
einzubeziehen sind, Rechnung zu tragen. Bei den Standorten ausserhalb der
Bauzonen können nicht nur solche ausgewählt werden, die für eine angemessene
Abdeckung aus technischen Gründen unentbehrlich sind. Vielmehr können sich bei
der genannten Abwägung auch Standorte ausserhalb der Bauzonen gegenüber solchen
innerhalb der Bauzonen als wesentlich geeigneter erweisen, soweit sie auf
bestehenden Bauten und Anlagen angebracht werden können.
Eine entsprechende Bejahung der Standortgebundenheit ist
jedoch an die folgenden, streng zu beachtenden Bedingungen geknüpft: Grundvoraussetzung
einer solchen erweiterten ausnahmsweisen Bejahung der Standortgebundenheit ist,
dass die Antennenanlage ausserhalb der Bauzonen keine erhebliche
Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland bewirkt und nicht störend in Erscheinung
tritt. Ein positiver Ausgang der genannten Interessenabwägung reduziert sich
somit wie erwähnt grundsätzlich auf Örtlichkeiten, an welchen sich bereits
zonenkonforme oder zonenwidrige Bauten und Anlagen befinden. Auch wenn sich ein
bereits baulich genutzter Standort im Rahmen der Standortabklärung als
klarerweise besser geeignet erweist als ein Standort innerhalb der Bauzonen, so
darf eine Ausnahmebewilligung für eine Antennenanlage nur erteilt werden, wenn
als zusätzliche Voraussetzung gemäss Art. 24 lit. b RPG gewährleistet ist, dass
dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (BGE 133 II 321, 325
ff.; 133 II 409, 417 f.).
4.3
Aus der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welcher im Übrigen diejenige des Verwaltungsgerichts
entspricht (vgl. VGr, 25. Oktober 2007, VB.2007.00239, E. 2.5, www.vgrzh.ch)
ergibt sich somit, dass die Standortgebundenheit einer geplanten Anlage nicht
bejaht werden kann, ohne dass ein konkreter Vergleich mit möglichen Standorten
innerhalb der Bauzonen angestellt wurde (BGr, 29. Januar 2009,1C.345/2008, E.
2.
, www.bger.ch). Selbst wenn die unsubstanziierte Behauptung der
Beschwerdegegnerin 3, dass innerhalb der Bauzone mindestens fünf neue Standorte
gebaut werden müssten, im Zusammenhang mit der neuen DVB-H Technologie stehen
sollte, vermag sie die gemäss Rechtsprechung vorzunehmende Standortevaluation
nicht zu ersetzen. Da weder die Vorinstanzen noch die private
Beschwerdegegnerin 3 in rechtsgenügender Weise Alternativstandorte evaluiert
haben, erweisen sich die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung
gemäss Art. 24 RPG von vornherein als nicht erfüllt.
Dies führt zur Aufhebung des Entscheids der
Baurekurskommission und der Bewilligungen der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2,
weshalb sich die Prüfung der weiteren Rügen der Beschwerdeführenden erübrigt.
5.
Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der
Rekursentscheid der Baurekurskommission I vom 14. November 2008, die Verfügung
des Beschwerdegegners 1 vom 18. Dezember 2007 und die Verfügung der
Beschwerdegegnerin 2 vom 14. September 2007 sind aufzuheben. Die Sache ist
an den Beschwerdegegner 1 zum neuen Entscheid zurückzuweisen.
Die Kosten des Rekursverfahrens und die in jenem Verfahren
der Beschwerdegegnerin 3 zugesprochene Parteientschädigung sind entsprechend
dem Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens abzuändern.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
entsprechend ihrem Unterliegen zu je 1/20 (unter solidarischer Haftung für 1/4)
den Beschwerdeführenden und zu je 1/4 der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen
(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung wurde von
den Beschwerdeführenden nicht verlangt und ist der zur Hauptsache
unterliegenden Beschwerdegegnerin 3 nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. II Abs. 2 des Rekursentscheids
der Baurekurskommission vom 14. November 2008, die Verfügung der Beschwerdegegnerin
2.
vom 18. Dezember 2007 und die Verfügung der Beschwerdegegnerin 2 vom 14.
September 2007 werden aufgehoben. Die Sache wird an den Beschwerdegegner 1 zum
neuen Entscheid im Sinn der Erwägungen zurückgewiesen.
2.
Disp.-Ziff.
III des Rekursentscheids der Baurekurskommission vom 14. November 2008 wird
dahingehend geändert, dass die Kosten des Rekursverfahrens zu 2/14 dem Verein J
und zu je 1/14 M, N, O und P, Q und R, S sowie T, je unter solidarischer Haftung
für 6/14, und zu je 2/14 der Beschwerdegegnerschaft auferlegt werden.
Disp.-Ziff.
IV des Rekursentscheids der Baurekurskommission vom 14. November 2008 wird
dahingehend geändert, dass M, N, O und P, Q und R, S sowie T unter solidarischer
Haftung für den Gesamtbetrag zu einer Parteientschädigung von je Fr. 100.- und
der Verein J zu einer solchen von Fr. 200.- (insgesamt Fr. 800.-) an die
private Beschwerdegegnerin 3 verpflichtet werden.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'120.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden zu je 1/20 den Beschwerdeführenden (unter solidarischer
Haftung für 1/4) und zu je 1/4 der Beschwerdegegnerschaft auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung
an…