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Entscheid

VB.2008.00603

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00603

19. März 2009Deutsch11 min

(URT.2009.11291)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte am 18. Dezember

2007 der I AG die baurechtliche Bewilligung für eine DVB-H Antennenanlage

(digitales Fernsehen für Handyempfang) auf dem Funkturm H, nachdem die

Baudirektion am 14. September 2007 bereits eine Ausnahmebewilligung im

Sinn von Art. 24 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung

(Raumplanungsgesetz, RPG) verfügt hatte.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügungen erhoben A und 15 weitere Nachbarn

am 31. Januar 2008 Rekurs an die Baurekurskommission I und beantragten die

Aufhebung der beiden Verfügungen. Mit gleichentags erhobenen Rekursen stellte

der Verein J die nämlichen Anträge. Die Baurekurskommission vereinigte die

Rekursverfahren und wies am 14. November 2008 die Rekurse von A und den

weiteren Nachbarn ab, während sie auf diejenigen des Vereins J nicht eintrat.

III.

Dagegen erhoben A und B, C, D, E sowie F und G am 14.

Dezember 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragen, dass der

Rekursentscheid aufzuheben, die Baubewilligung zu verweigern und der

widerrechtlich aufgenommene Sendebetrieb einzustellen sei. Die

Baurekurskommission verzichtete am 21. Januar 2009 auf Vernehmlassung, während

der Beschwerdegegner 1 am 3. Februar 2009, die Beschwerdegegnerin 2 am 10. Februar

2009.

und die Beschwerdegegnerin 3 am 6. Februar 2009 jeweils Abweisung der Beschwerde

beantragten; Letztere unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Beschwerdeführenden.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer bzw.

Mieter von Liegenschaften, welche sich innerhalb des praxisgemäss (vgl. BGE 128

II 168) berechneten Einspracheradius von 2'914.33 Metern befinden. Sie sind

damit mehr als irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in ihren eigenen

tatsächlichen und rechtlichen Interessen betroffen und zur Beschwerde legitimiert.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden rügen die vorinstanzlichen Entscheide in verschiedener

Hinsicht. Zunächst machen sie geltend, dass entgegen der Darstellung der

Baurekurskommission nie eine Sendeanlage mit einer Leistung von 10'000 WERP

bewilligt worden sei. Im Bauentscheid des Beschwerdegegners 1 vom 5.

Dezember 2006 sei lediglich ein DVB-H Sender mit einer Leistung von 1'000 WERP

bewilligt worden. Der vorliegend strittige Neubau einer DVB-H Antennenanlage

mit einer Leistung von 13'000 WERP und dem Aufbau von zwei

Lüftungskaminen auf dem Dach des Gebäudes Assek.-Nr. 01 sei weder genügend

publiziert noch ausgesteckt worden. In immissionsrechtlicher Hinsicht sei zu

beachten, dass sich rund um den Sendeturm H mehrere Waldspielplätze befinden würden,

welche von einem Waldkindergarten und der nahen Schule mit Kindergarten fast täglich

besucht würden. Hier gelte ein Anlagegrenzwert von 3V/m, welcher durch das

geplante Vorhaben überschritten werde. Im Gegensatz zur Überwachung von

Mobilfunkanlagen bestehe bei DVB-H Sendern kein genügendes Qualitätssicherheitssystem.

Schliesslich seien auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer

Ausnahmebewilligung nicht gegeben. Die Beschwerdegegnerin 3 habe nämlich in

keiner Weise dargelegt, dass sie nach anderen Standorten gesucht habe, die

zonenkonform gewesen wären. Es fehle auch an einem öffentlichen Interesse an

der Anlage, zudem werde durch die Ausnahmebewilligung Art. 24a RPG verletzt.

2.2

Die

Beschwerdegegnerschaft macht zusammengefasst geltend, dass die Publikation

korrekt erfolgt sei. Die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gemäss

Art. 24 RPG seien erfüllt; Art. 24a RPG sei vorliegend nicht anwendbar. Die

Bewilligungen seien auch in immissionsrechtlicher Hinsicht nicht zu

beanstanden. Insbesondere liege kein Kinderspielplatz vor, für welchen anstelle

des Immissionsgrenzwertes der strengere Anlagegrenzwert beachtet werden müsse.

3.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die am 18.

Dezember 2007 koordiniert eröffneten Bewilligungen des Beschwerdegegners 1 und

der Beschwerdegegnerin 2. Soweit die Beschwerdeführenden die

Bewilligungserteilung für einen DVB-H Sender mit einer Leistung von 1'000

(Bauentscheid vom 5. Dezember 2006) bzw. 10'000 WERP (gemäss korrigiertem

Bauentscheid vom 8. Mai 2008) rügen, ist darauf und auf den damit im

Zusammenhang stehenden Antrag auf Einstellung des Sendebetriebs nicht einzutreten.

4.

4.1

Standort

der strittigen Antennenanlage ist der neben einer Waldlichtung in der Nähe der

Weggabelung K-Strasse/L-Strasse im Wald gelegene Funkturm H. Unbestritten ist,

dass dieser in der Freihaltezone liegt. Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG müssen

Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Dies ist vorliegend

offensichtlich nicht der Fall, weshalb geprüft werden muss, ob abweichend von

Art. 22 Abs. lit. a RPG eine Ausnahmebewilligung erteilt werden durfte.

Dies ist gemäss Art. 24 RPG dann zulässig, wenn der Zweck der Bauten und

Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und wenn keine

überwiegenden Interessen entgegenstehen.

4.2

Antennen

für den Mobilfunk können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts – die

grundsätzlich trotz gewisser technischer Unterschiede bei der Netzplanung und

der Verwendung der vorhandenen Frequenzen auf die Beurteilung der Standortgebundenheit

von Richtfunkantennen und von Sendeanlagen für die Verbreitung von digitalem

Fernsehen übertragen werden kann (BGr, 29. Januar 2009,1C.345/2008, E. 2.3,

www.bger.ch) – ausnahmsweise auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen

angewiesen sein, wenn eine Deckungs- oder Kapazitätslücke aus funktechnischen

Gründen mit einem oder mehreren Standorten innerhalb der Bauzonen nicht in

genügender Weise beseitigt werden kann bzw. es bei einem Standort innerhalb der

Bauzonen zu einer nicht vertretbaren Störung der in anderen Funkzellen des

Netzes verwendeten Frequenzen kommen würde. Nicht ausreichend sind dagegen

wirtschaftliche Vorteile des gewählten Standorts (z.B. geringere Landerwerbskosten

oder voraussichtlich geringere Zahl von Einsprachen) oder zivilrechtliche

Gründe für die Standortwahl wie etwa die Weigerung von Eigentümern, einer

Antennenanlage auf ihren Grundstücken innerhalb der Bauzonen zuzustimmen (BGE

133.

II 321, 325 f.).

Unter besonderen qualifizierten Umständen kann sich

allerdings ein Standort ausserhalb der Bauzonen unter Beachtung aller

massgebenden Interessen als derart vorteilhaft erweisen, dass er ausnahmsweise

in weiteren als den vorne genannten Fällen als standortgebunden im Sinne von

Art. 24 lit. a RPG anerkannt werden kann. Im Unterschied zu anderen Bauten und

Anlagen (wie Strassen, Parkplätzen, Deponien, Materialgewinnungsanlagen,

Sportanlagen usw.) können Sendeanlagen ausserhalb der Bauzonen angebracht

werden, ohne dafür zwingend neues unüberbautes Nichtbauzonenland in Anspruch zu

nehmen. Dies ist der Fall, soweit sie auf bestehende Bauten und Anlagen, wie

hier dem bestehenden Antennenmast, montiert werden. Diesem Umstand ist bei der

im Rahmen der Standortevaluation vorzunehmenden Interessenabwägung, in welche

namentlich Standorte innerhalb, aber auch solche ausserhalb der Bauzonen

einzubeziehen sind, Rechnung zu tragen. Bei den Standorten ausserhalb der

Bauzonen können nicht nur solche ausgewählt werden, die für eine angemessene

Abdeckung aus technischen Gründen unentbehrlich sind. Vielmehr können sich bei

der genannten Abwägung auch Standorte ausserhalb der Bauzonen gegenüber solchen

innerhalb der Bauzonen als wesentlich geeigneter erweisen, soweit sie auf

bestehenden Bauten und Anlagen angebracht werden können.

Eine entsprechende Bejahung der Standortgebundenheit ist

jedoch an die folgenden, streng zu beachtenden Bedingungen geknüpft: Grundvoraussetzung

einer solchen erweiterten ausnahmsweisen Bejahung der Standortgebundenheit ist,

dass die Antennenanlage ausserhalb der Bauzonen keine erhebliche

Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland bewirkt und nicht störend in Erscheinung

tritt. Ein positiver Ausgang der genannten Interessenabwägung reduziert sich

somit wie erwähnt grundsätzlich auf Örtlichkeiten, an welchen sich bereits

zonenkonforme oder zonenwidrige Bauten und Anlagen befinden. Auch wenn sich ein

bereits baulich genutzter Standort im Rahmen der Standortabklärung als

klarerweise besser geeignet erweist als ein Standort innerhalb der Bauzonen, so

darf eine Ausnahmebewilligung für eine Antennenanlage nur erteilt werden, wenn

als zusätzliche Voraussetzung gemäss Art. 24 lit. b RPG gewährleistet ist, dass

dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (BGE 133 II 321, 325

ff.; 133 II 409, 417 f.).

4.3

Aus der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welcher im Übrigen diejenige des Verwaltungsgerichts

entspricht (vgl. VGr, 25. Oktober 2007, VB.2007.00239, E. 2.5, www.vgrzh.ch)

ergibt sich somit, dass die Standortgebundenheit einer geplanten Anlage nicht

bejaht werden kann, ohne dass ein konkreter Vergleich mit möglichen Standorten

innerhalb der Bauzonen angestellt wurde (BGr, 29. Januar 2009,1C.345/2008, E.

2.

, www.bger.ch). Selbst wenn die unsubstanziierte Behauptung der

Beschwerdegegnerin 3, dass innerhalb der Bauzone mindestens fünf neue Standorte

gebaut werden müssten, im Zusammenhang mit der neuen DVB-H Technologie stehen

sollte, vermag sie die gemäss Rechtsprechung vorzunehmende Standortevaluation

nicht zu ersetzen. Da weder die Vorinstanzen noch die private

Beschwerdegegnerin 3 in rechtsgenügender Weise Alternativstandorte evaluiert

haben, erweisen sich die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung

gemäss Art. 24 RPG von vornherein als nicht erfüllt.

Dies führt zur Aufhebung des Entscheids der

Baurekurskommission und der Bewilligungen der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2,

weshalb sich die Prüfung der weiteren Rügen der Beschwerdeführenden erübrigt.

5.

Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der

Rekursentscheid der Baurekurskommission I vom 14. November 2008, die Verfügung

des Beschwerdegegners 1 vom 18. Dezember 2007 und die Verfügung der

Beschwerdegegnerin 2 vom 14. September 2007 sind aufzuheben. Die Sache ist

an den Beschwerdegegner 1 zum neuen Entscheid zurückzuweisen.

Die Kosten des Rekursverfahrens und die in jenem Verfahren

der Beschwerdegegnerin 3 zugesprochene Parteientschädigung sind entsprechend

dem Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens abzuändern.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

entsprechend ihrem Unterliegen zu je 1/20 (unter solidarischer Haftung für 1/4)

den Beschwerdeführenden und zu je 1/4 der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen

(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung wurde von

den Beschwerdeführenden nicht verlangt und ist der zur Hauptsache

unterliegenden Beschwerdegegnerin 3 nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. II Abs. 2 des Rekursentscheids

der Baurekurskommission vom 14. November 2008, die Verfügung der Beschwerdegegnerin

2.

vom 18. Dezember 2007 und die Verfügung der Beschwerdegegnerin 2 vom 14.

September 2007 werden aufgehoben. Die Sache wird an den Beschwerdegegner 1 zum

neuen Entscheid im Sinn der Erwägungen zurückgewiesen.

2.

Disp.-Ziff.

III des Rekursentscheids der Baurekurskommission vom 14. November 2008 wird

dahingehend geändert, dass die Kosten des Rekursverfahrens zu 2/14 dem Verein J

und zu je 1/14 M, N, O und P, Q und R, S sowie T, je unter solidarischer Haftung

für 6/14, und zu je 2/14 der Beschwerdegegnerschaft auferlegt werden.

Disp.-Ziff.

IV des Rekursentscheids der Baurekurskommission vom 14. November 2008 wird

dahingehend geändert, dass M, N, O und P, Q und R, S sowie T unter solidarischer

Haftung für den Gesamtbetrag zu einer Parteientschädigung von je Fr. 100.- und

der Verein J zu einer solchen von Fr. 200.- (insgesamt Fr. 800.-) an die

private Beschwerdegegnerin 3 verpflichtet werden.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'120.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden zu je 1/20 den Beschwerdeführenden (unter solidarischer

Haftung für 1/4) und zu je 1/4 der Beschwerdegegnerschaft auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung

an…