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Entscheid

VB.2008.00608

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00608

18. März 2009Deutsch12 min

(URT.2009.11278)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wohnt mit ihrem 2003 geborenen Sohn B in V.

Vom 1. September 2005 an bezog A von der Gemeinde V Alimentenbevorschussungen

im Umfang von Fr. 650.- pro Monat, da der Kindsvater seiner

Unterhaltszahlungspflicht (Fr. 800.- pro Monat) nicht nachkam. Im November 2007

trat A eine neue, besser besoldete Stelle an. Das anrechenbare Familieneinkommen

beträgt seither Fr. 46'960.69 pro Jahr und übersteigt damit den für einen

Anspruch auf Alimentenbevorschussung zulässigen Höchstbetrag von Fr. 45'500.-.

Nach Antritt der neuen Stelle unterliess es A, die Änderung ihrer finanziellen

Verhältnisse den Behörden zu melden. Am 4. Juli 2008 stellte der Präsident

der Sozialbehörde V die Alimentenbevorschussung per 31. Juli 2008 ein.

Einen gegen diesen Entscheid gerichteten Rekurs As wies der Bezirksrat W am 10. September

2008 ab. Zum Zeitpunkt des Rekursbeschlusses war der Bezirksrat nicht darüber

informiert, dass kurz zuvor – am 1. September 2008 – der Präsident der

Sozialbehörde seinen Entscheid vom 4. Juli 2008 in Wiedererwägung gezogen

hatte. Im Wiedererwägungsentscheid vom 1. September 2008 verfügte der Präsident

der Sozialbehörde wiederum die Einstellung der Alimentenbevorschussung und ordnete

überdies an, dass A die seit November 2007 erhaltenen Zahlungen im Umfang von

Fr. 5'850.- zurückzuerstatten habe (9 x Fr. 650.- für die neun Monate

von November 2007 bis Juli 2008).

Erwägungen

II.

Gegen den Entscheid des Präsidenten der

Sozialbehörde V vom 1. September 2008 erhob A am 10. September 2008 Rekurs

beim Bezirksrat W. Dieser wies den Rekurs am 25. November 2008 ab;

gleichzeitig hob er den Rekursbeschluss vom 10. September 2008 auf und

schrieb das entsprechende Verfahren als gegenstandslos ab.

III.

Gegen den Rekursbeschluss des Bezirksrates W

vom 25. November 2008 erhob A am 21. Dezember 2008 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht; am 23. Dezember 2008 reichte sie eine

Beschwerdeergänzung nach. Sie beantragte die Aufhebung des bezirksrätlichen

Beschlusses sowie die Auszahlung einer um Fr. 120.- reduzierten

Alimentenbevorschussung; ferner stellte sie Antrag auf unentgeltliche

Prozessführung.

Mit Schreiben vom 12. Januar 2009

verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin

liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Am 4. März 2009 reichte die

Beschwerdeführerin schliesslich einen Lohnausweis mit Minussaldo ein, um zu

belegen, dass ihr Einkommen die relevante Bevorschussungsgrenze nicht

übersteige.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt

die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2

VRG).

2.

Zu prüfen sind vorab die verfahrensrechtlichen Rügen der

Beschwerdeführerin. Unter Bezugnahme auf die Erwägungen 1.2 und 3.4 des

bezirksrätlichen Beschlusses bemängelt die Beschwerdeführerin, dass die

Sozialbehörde V den „korrekt rechtlichen Dienstweg“ nicht eingehalten habe.

2.1

Mit der

ersten Rüge beanstandet die Beschwerdeführerin sinngemäss, dass der Bezirksrat

zum Zeitpunkt des Rekursbeschlusses vom 10. September 2008 nicht über den

Wiedererwägungsentscheid des Präsidenten der Sozialbehörde vom 1. September

2008.

informiert gewesen war. Die Vorinstanz macht in diesem Zusammenhang

allerdings zu Recht geltend, dass verfügende Instanzen ihren Entscheid während

eines pendenten Rekursverfahrens bis zum Entscheid der Rekursinstanz in

Wiedererwägung ziehen können (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

Vorbem. zu §§ 19-28 N. 26). Dementsprechend ist nicht zu beanstanden,

dass der Präsident der Sozialbehörde seinen Entscheid vom 4. Juli 2008 am

1.

September 2008 durch einen neuen Entscheid ersetzt hat. Dass der

Bezirksrat am 10. September 2008 in Unkenntnis des

Wiedererwägungsentscheides einen Rekursbeschluss fällte, schadet der

Beschwerdeführerin nicht, zumal der Bezirksrat diesen Beschluss am 25. November

2008.

wieder aufgehoben und das betreffende Verfahren infolge

Gegenstandslosigkeit abgeschrieben hat.

2.2

Mit der

zweiten verfahrensrechtlichen Rüge beanstandet die Beschwerdeführerin sinngemäss,

dass der angefochtene Beschluss durch eine nicht ordnungsgemäss zusammengesetzte

Behörde angeordnet worden sei. Demnach ist im Folgenden zu prüfen, ob der Präsident

der Sozialbehörde V dafür zuständig war, die Einstellung bzw. Rückzahlung der

Alimentenbevorschussung anzuordnen.

2.2.1

Gemäss § 22 des Jugendhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (JHG)

entscheidet die Vormundschaftsbehörde oder eines ihrer Mitglieder über die

Bevorschussung, sofern die Gemeinde nicht eine andere Behörde als zuständig

bezeichnet. § 57 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes vom 6. Juni 1926

über das Gemeindewesen (GemeindeG) sieht ausserdem in allgemeiner Form vor,

dass die Gemeindeordnung den Behörden gestatten kann, die Besorgung bestimmter

Geschäftszweige einzelnen Mitgliedern zu übertragen. Formelle Verfügungen und

Verfügungen, die zwar materieller Natur, aber von geringer Bedeutung oder

dringlich sind, können in der Zeit zwischen zwei Sitzungen vom Präsidenten oder

auf dem Zirkularweg getroffen werden (§ 67 GemeindeG).

Im Fall der Stadt V ist die Sozialbehörde für den hier

interessierenden Aufgabenbereich zuständig (vgl. Art. 51 Abs. 1 der

Gemeindeordnung der Stadt V vom 5. Juni 2005). Diese besteht aus fünf

Mitgliedern (Art. 50 Abs. 1 Gemeindeordnung). Präsident ist von Amtes

wegen der Sozialvorstand; die vier weiteren Mitglieder werden durch den Gemeinderat

gewählt (Art. 50 Abs. 2 Gemeindeordnung). Die Sozialbehörde erfüllt

ihre Aufgaben als Gesamtbehörde; sie verteilt ihre Aufgaben selbst und erlässt

zu diesem Zweck ein Geschäftsreglement (Art. 52 Gemeindeordnung).

2.2.2

Auf Verordnungsebene präzisiert § 40 der Verordnung zum

Jugendhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (JHV) die in § 22 JHG relativ

offen formulierten Zuständigkeitsregeln. Demnach entscheidet ein von der

zuständigen Behörde bezeichnetes Mitglied über die Gewährung der Bevorschussung,

wobei sich die Gesamtbehörde ein Genehmigungsrecht vorbehalten kann (§ 40 Abs. 1

JHV). Die Gesamtbehörde ist zuständig für Entscheide über a) die Ablehnung

eines Gesuches, b) Sonderfälle im Sinne von § 28 JHV, c) den Verzicht

auf Rückforderung geleisteter Unterhaltsbeiträge und d) die Verpflichtung zur

Rückzahlung unrechtmässig bezogener Unterhaltsbeiträge (§ 40 Abs. 2

JHV). Das Bezirksjugendsekretariat bzw. die von der Gemeinde für Abklärung und

Vollzug der Bevorschussung als zuständig bezeichnete Stelle überprüft die

Voraussetzungen für eine Bevorschussung bei Veränderung der Verhältnisse,

mindestens aber jährlich (§ 36 lit. c JHV). Bei Veränderung der

Verhältnisse sistiert sie die Auszahlung voll oder teilweise (§ 36 lit. d

JHV).

2.2.3

Die Vorinstanz erwog, der Präsident der Sozialbehörde sei zwar zuständig

gewesen, die Einstellung der Alimentenbevorschussung anzuordnen. Über die

Rückzahlung unrechtmässig erhaltener Bevorschussungen hätte hingegen gemäss § 40

Abs. 2 lit. d JHV die Sozialbehörde (als Gesamtbehörde) entscheiden

müssen. Auf eine Rückweisung der Sache an die Sozialbehörde sei allerdings aus

prozessökonomischen Gründen zu verzichten, zumal die Gesamtbehörde den

Präsidialentscheid mit der Vernehmlassung genehmigt habe.

2.2.4

Gemäss Rechtsprechung und Lehre verleiht die Verfassung einen Anspruch auf

richtige Zusammensetzung der entscheidenden Verwaltungsbehörde (Art. 29 Abs. 1

und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April

1999, BV; BGE 127 I 128 E. 3c). Besteht eine Behörde aus einer bestimmten

Zahl von Mitgliedern, so müssen – unter Vorbehalt abweichender Ordnung – beim

Dispositiv

Entscheid alle mitwirken. Die Behörde, die in unvollständiger Besetzung entscheidet,

ohne dass das Gesetz ein entsprechendes Quorum vorsieht, begeht eine formelle

Rechtsverweigerung (BGE 127 I 128 E. 4b; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 8

N. 59). Der aus der Verfassung abgeleitete Anspruch auf richtige

Zusammensetzung der Behörde ist formeller Natur; seine Verletzung führt,

ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selber, zur

Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b; VGr, 2. August 2007, PB.2007.00014, E. 2.2,

www.vgrzh.ch; Kölz/Bosshart/­Röhl, § 50 N. 102 f.).

2.2.5

Was die Rückzahlung unrechtmässig bezogener Bevorschussungen

betrifft, geht aus § 40 Abs. 2 lit. d JHV unzweideutig hervor,

dass die Gesamtbehörde und nicht eine Einzelperson für die entsprechende

Anordnung zuständig ist. Aufgrund des klaren Wortlautes der

Verordnungsbestimmung besteht kein Beurteilungsspielraum für eine abweichende

Zuständigkeitsordnung. Da die die Rückzahlungsverfügung im vorliegenden Fall

ferner weder dringlich noch von geringer Bedeutung für die Beschwerdeführerin

war, kann die Zuständigkeit des Präsidenten der Sozialbehörde auch nicht aus § 67

GemeindeG abgeleitet werden (vgl. VGr, 4. Juni 2002, VB.2002.00102,

E. 2a; VGr, 11. Mai 2000, VB.2000.00125, E. 3c; beide unter

www.vgrzh.ch). Die eindeutige Zuständigkeitsordnung in § 40 Abs. 2 lit. d

JHV lässt der Gemeinde V ausserdem auch keinen Raum, im Geschäftsreglement der

Sozialbehörde – gestützt auf § 57 Abs. 1 GemeindeG in Verbindung mit Art. 52

der Gemeindeordnung – davon abweichende Regeln zu statuieren. Die Beschwerdeführerin

macht demnach zu Recht geltend, dass die Rückerstattung durch die fünfköpfige

Sozialbehörde (und nicht durch deren Präsident) hätte angeordnet werden müssen.

Vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 2.2.4)

ergibt sich demnach in Bezug auf die angeordnete Rückerstattungspflicht, dass

der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ordnungsgemässe Zusammensetzung

der Behörde verletzt worden ist.

2.2.6

Zu prüfen bleibt die Zuständigkeitsordnung im Zusammenhang mit der

angeordneten Einstellung der Alimentenbevorschussung. § 40 JHV

enthält diesbezüglich zwar keine explizite Regelung. Von der Tragweite des

Entscheides her ist eine solche Anordnung jedoch am ehesten mit der Ablehnung

eines (erstmaligen) Gesuchs um Alimentenbevorschussung vergleichbar. Wenn § 40

Abs. 2 lit. a JHV vorsieht, dass die Gesamtbehörde zuständig ist für

die Ablehnung eines Gesuchs um erstmalige Alimentenbevorschussung, ist

es sachgerecht, auch im Fall der Ablehnung einer Fortsetzung der

Alimentenbevorschussung von der Zuständigkeit der Gesamtbehörde auszugehen.

Dieser Schluss rechtfertigt sich umso mehr, als § 40 JHV einzig dann die

Zuständigkeit einer Einzelperson zulässt, wenn es um einen Entscheid geht, der

sich zu Gunsten des Gesuchsstellers auswirkt, nämlich bei der Gewährung

der Bevorschussung (§ 40 Abs. 1 Satz 1 JHV). Zieht ein Entscheid

für die betreffende Person hingegen möglicherweise negative, finanziell

allenfalls einschneidende Konsequenzen nach sich (Gesuchsablehnung, Rückzahlung

bereits bezogener Vorschüsse etc.), sieht die Verordnung die Zuständigkeit

eines breiter abgestützten Gremiums – eben der Gesamtbehörde – vor (vgl. § 40

Abs. 2 JHV). Hält man sich die potenziellen Auswirkungen einer Einstellung

der Alimentenbevorschussung vor Augen, so kann ein solcher Entscheid ohne

ausdrückliche gegenteilige Regelung nicht in den Zuständigkeitsbereich einer

Einzelperson, sondern nur in jenen der Gesamtbehörde fallen.

Die Zuständigkeit des Präsidenten

der Sozialbehörde kann im Übrigen auch nicht aus § 36 lit. d JHV

abgeleitet werden: Zum einen ist im Fall der Stadt V nicht die Gemeinde mit den

Abklärungs- und Vollzugsaufgaben im Sinne von § 23 JHG betraut, sondern

das Bezirksjugendsekretariat der Region Ost (vgl.

http://www.ajb.zh.ch/regionen). Zum anderen betrifft § 36 lit. d JHV

nicht den Fall einer endgültigen Einstellung der Bevorschussung, sondern deren

provisorische Sistierung unmittelbar nach der Feststellung einer Veränderung

der finanziellen Verhältnisse. Die Beschwerdeführerin rügt somit zu Recht, dass

die fünfköpfige Sozialbehörde (und nicht deren Präsident) über die Einstellung

der Alimentenbevorschussung hätte entscheiden müssen. Vor dem Hintergrund der

Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 2.2.4) ergibt sich somit auch im

Zusammenhang mit der Einstellung der Alimentenbevorschussung, dass der Anspruch

der Beschwerdeführerin auf eine ordnungsgemässe Zusammensetzung der Behörde

verletzt worden ist.

2.2.7 Die

Verletzung des Anspruchs auf ordnungsgemässe Zusammensetzung der Behörde kann

entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht dadurch nachträglich „geheilt“

werden, dass die Sozialbehörde den Entscheid ihres Präsidenten im Rahmen der

Vernehmlassung zum Rekursverfahren unterstützte. Würde man eine solche

„Heilung“ zulassen, so bestünde die Gefahr, dass die Behörden ihre Entscheide

regelmässig in nicht ordnungsgemässer Besetzung fällen würden, um diesen Verfahrensfehler

im anschliessenden Rekursverfahren zu korrigieren. Somit liegt eine formelle

Rechtsverweigerung vor, die – ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde

in der Sache selber – zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt.

3. Demnach ist

die Beschwerde gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. Die

Sache ist zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen

(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Präsidenten der Sozialbehörde V

vom 1. September 2008 sowie Disp. Ziffer II des Rekursentscheids des Bezirksrats

W vom 25. November 2008 werden aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung

an die Sozialbehörde V zurückgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

5. Mitteilung

an…