VB.2008.00608
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00608
18. März 2009Deutsch12 min
(URT.2009.11278)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00608
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.03.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Alimentenbevorschussung / Anspruch auf ordnungsgemässe Zusammensetzung der Entscheidbehörde
Alimentenbevorschussung - Fehlerhafte Zusammensetzung der Entscheidbehörde.
Art. 29 BV verleiht einen Anspruch auf richtige und vollständige Zusammensetzung der entscheidenden Verwaltungsbehörde (E. 2.2.4). Im Zusammenhang mit der Alimentenbevorschussung ergibt sich die ordnungsgemässe Zusammensetzung der Entscheidbehörde u.a. aus § 40 der Jugendhilfeverordnung. Demnach hat die Gesamtbehörde - und nicht eine Einzelperson - zu entscheiden, wenn es um die Einstellung der Alimentenbevorschussung oder um die Rückerstattung bereits geleisteter Bevorschussungszahlungen geht. Im vorliegenden Fall liegt eine formelle Rechtsverweigerung vor, weil der Präsident anstelle der Gesamtbehörde anordnete, die Alimentenbevorschussung sei einzustellen bzw. die bereits geleisteten Zahlungen seien zurückzuerstatten (E. 2.2.5 und 2.2.6). Dieser Verfahrensmangel konnte nicht nachträglich - im Rahmen einer Vernehmlassungseingabe der Gesamtbehörde - geheilt werden (E. 2.2.7).
Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die zuständige Entscheidbehörde (E. 3).
Stichworte:
ALIMENTENBEVORSCHUSSUNG
BESETZUNG (DER BEHÖRDE)
BEVORSCHUSSUNG
BEZIRKSJUGENDSEKRETARIAT
DÜBENDORF
EINSTELLUNG
FORMELLE RECHTSVERWEIGERUNG
GEMEINDEORDNUNG
GESAMTBEHÖRDE
HEILUNG
JUGENDHILFEGESETZ
JUGENDSEKRETARIAT
PRÄSIDIALBEFUGNISSE
PROZESSÖKONOMIE
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
VERBOT DER FORMELLEN RECHTSVERWEIGERUNG
VERFAHRENSFEHLER
ZUSAMMENSETZUNG DER BEHÖRDE
ZUSTÄNDIGKEITSFEHLER
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. I BV
Art. 29 Abs. II BV
§ 57 Abs. I GemeindeG
§ 67 GemeindeG
§ 22 JugendhilfeG
§ 23 JugendhilfeG
§ 36 lit. d JugendhilfeV
§ 40 Abs. I JugendhilfeV
§ 40 Abs. II JugendhilfeV
§ 40 Abs. II lit. a JugendhilfeV
§ 40 Abs. II lit. d JugendhilfeV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2008.00608
Entscheid
des Einzelrichters
vom 18. März 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Kaspar
Plüss.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt V, vertreten
durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Alimentenbevorschussung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wohnt mit ihrem 2003 geborenen Sohn B in V.
Vom 1. September 2005 an bezog A von der Gemeinde V Alimentenbevorschussungen
im Umfang von Fr. 650.- pro Monat, da der Kindsvater seiner
Unterhaltszahlungspflicht (Fr. 800.- pro Monat) nicht nachkam. Im November 2007
trat A eine neue, besser besoldete Stelle an. Das anrechenbare Familieneinkommen
beträgt seither Fr. 46'960.69 pro Jahr und übersteigt damit den für einen
Anspruch auf Alimentenbevorschussung zulässigen Höchstbetrag von Fr. 45'500.-.
Nach Antritt der neuen Stelle unterliess es A, die Änderung ihrer finanziellen
Verhältnisse den Behörden zu melden. Am 4. Juli 2008 stellte der Präsident
der Sozialbehörde V die Alimentenbevorschussung per 31. Juli 2008 ein.
Einen gegen diesen Entscheid gerichteten Rekurs As wies der Bezirksrat W am 10. September
2008 ab. Zum Zeitpunkt des Rekursbeschlusses war der Bezirksrat nicht darüber
informiert, dass kurz zuvor – am 1. September 2008 – der Präsident der
Sozialbehörde seinen Entscheid vom 4. Juli 2008 in Wiedererwägung gezogen
hatte. Im Wiedererwägungsentscheid vom 1. September 2008 verfügte der Präsident
der Sozialbehörde wiederum die Einstellung der Alimentenbevorschussung und ordnete
überdies an, dass A die seit November 2007 erhaltenen Zahlungen im Umfang von
Fr. 5'850.- zurückzuerstatten habe (9 x Fr. 650.- für die neun Monate
von November 2007 bis Juli 2008).
Erwägungen
II.
Gegen den Entscheid des Präsidenten der
Sozialbehörde V vom 1. September 2008 erhob A am 10. September 2008 Rekurs
beim Bezirksrat W. Dieser wies den Rekurs am 25. November 2008 ab;
gleichzeitig hob er den Rekursbeschluss vom 10. September 2008 auf und
schrieb das entsprechende Verfahren als gegenstandslos ab.
III.
Gegen den Rekursbeschluss des Bezirksrates W
vom 25. November 2008 erhob A am 21. Dezember 2008 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht; am 23. Dezember 2008 reichte sie eine
Beschwerdeergänzung nach. Sie beantragte die Aufhebung des bezirksrätlichen
Beschlusses sowie die Auszahlung einer um Fr. 120.- reduzierten
Alimentenbevorschussung; ferner stellte sie Antrag auf unentgeltliche
Prozessführung.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2009
verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin
liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Am 4. März 2009 reichte die
Beschwerdeführerin schliesslich einen Lohnausweis mit Minussaldo ein, um zu
belegen, dass ihr Einkommen die relevante Bevorschussungsgrenze nicht
übersteige.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt
die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2
VRG).
2.
Zu prüfen sind vorab die verfahrensrechtlichen Rügen der
Beschwerdeführerin. Unter Bezugnahme auf die Erwägungen 1.2 und 3.4 des
bezirksrätlichen Beschlusses bemängelt die Beschwerdeführerin, dass die
Sozialbehörde V den „korrekt rechtlichen Dienstweg“ nicht eingehalten habe.
2.1
Mit der
ersten Rüge beanstandet die Beschwerdeführerin sinngemäss, dass der Bezirksrat
zum Zeitpunkt des Rekursbeschlusses vom 10. September 2008 nicht über den
Wiedererwägungsentscheid des Präsidenten der Sozialbehörde vom 1. September
2008.
informiert gewesen war. Die Vorinstanz macht in diesem Zusammenhang
allerdings zu Recht geltend, dass verfügende Instanzen ihren Entscheid während
eines pendenten Rekursverfahrens bis zum Entscheid der Rekursinstanz in
Wiedererwägung ziehen können (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
Vorbem. zu §§ 19-28 N. 26). Dementsprechend ist nicht zu beanstanden,
dass der Präsident der Sozialbehörde seinen Entscheid vom 4. Juli 2008 am
1.
September 2008 durch einen neuen Entscheid ersetzt hat. Dass der
Bezirksrat am 10. September 2008 in Unkenntnis des
Wiedererwägungsentscheides einen Rekursbeschluss fällte, schadet der
Beschwerdeführerin nicht, zumal der Bezirksrat diesen Beschluss am 25. November
2008.
wieder aufgehoben und das betreffende Verfahren infolge
Gegenstandslosigkeit abgeschrieben hat.
2.2
Mit der
zweiten verfahrensrechtlichen Rüge beanstandet die Beschwerdeführerin sinngemäss,
dass der angefochtene Beschluss durch eine nicht ordnungsgemäss zusammengesetzte
Behörde angeordnet worden sei. Demnach ist im Folgenden zu prüfen, ob der Präsident
der Sozialbehörde V dafür zuständig war, die Einstellung bzw. Rückzahlung der
Alimentenbevorschussung anzuordnen.
2.2.1
Gemäss § 22 des Jugendhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (JHG)
entscheidet die Vormundschaftsbehörde oder eines ihrer Mitglieder über die
Bevorschussung, sofern die Gemeinde nicht eine andere Behörde als zuständig
bezeichnet. § 57 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes vom 6. Juni 1926
über das Gemeindewesen (GemeindeG) sieht ausserdem in allgemeiner Form vor,
dass die Gemeindeordnung den Behörden gestatten kann, die Besorgung bestimmter
Geschäftszweige einzelnen Mitgliedern zu übertragen. Formelle Verfügungen und
Verfügungen, die zwar materieller Natur, aber von geringer Bedeutung oder
dringlich sind, können in der Zeit zwischen zwei Sitzungen vom Präsidenten oder
auf dem Zirkularweg getroffen werden (§ 67 GemeindeG).
Im Fall der Stadt V ist die Sozialbehörde für den hier
interessierenden Aufgabenbereich zuständig (vgl. Art. 51 Abs. 1 der
Gemeindeordnung der Stadt V vom 5. Juni 2005). Diese besteht aus fünf
Mitgliedern (Art. 50 Abs. 1 Gemeindeordnung). Präsident ist von Amtes
wegen der Sozialvorstand; die vier weiteren Mitglieder werden durch den Gemeinderat
gewählt (Art. 50 Abs. 2 Gemeindeordnung). Die Sozialbehörde erfüllt
ihre Aufgaben als Gesamtbehörde; sie verteilt ihre Aufgaben selbst und erlässt
zu diesem Zweck ein Geschäftsreglement (Art. 52 Gemeindeordnung).
2.2.2
Auf Verordnungsebene präzisiert § 40 der Verordnung zum
Jugendhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (JHV) die in § 22 JHG relativ
offen formulierten Zuständigkeitsregeln. Demnach entscheidet ein von der
zuständigen Behörde bezeichnetes Mitglied über die Gewährung der Bevorschussung,
wobei sich die Gesamtbehörde ein Genehmigungsrecht vorbehalten kann (§ 40 Abs. 1
JHV). Die Gesamtbehörde ist zuständig für Entscheide über a) die Ablehnung
eines Gesuches, b) Sonderfälle im Sinne von § 28 JHV, c) den Verzicht
auf Rückforderung geleisteter Unterhaltsbeiträge und d) die Verpflichtung zur
Rückzahlung unrechtmässig bezogener Unterhaltsbeiträge (§ 40 Abs. 2
JHV). Das Bezirksjugendsekretariat bzw. die von der Gemeinde für Abklärung und
Vollzug der Bevorschussung als zuständig bezeichnete Stelle überprüft die
Voraussetzungen für eine Bevorschussung bei Veränderung der Verhältnisse,
mindestens aber jährlich (§ 36 lit. c JHV). Bei Veränderung der
Verhältnisse sistiert sie die Auszahlung voll oder teilweise (§ 36 lit. d
JHV).
2.2.3
Die Vorinstanz erwog, der Präsident der Sozialbehörde sei zwar zuständig
gewesen, die Einstellung der Alimentenbevorschussung anzuordnen. Über die
Rückzahlung unrechtmässig erhaltener Bevorschussungen hätte hingegen gemäss § 40
Abs. 2 lit. d JHV die Sozialbehörde (als Gesamtbehörde) entscheiden
müssen. Auf eine Rückweisung der Sache an die Sozialbehörde sei allerdings aus
prozessökonomischen Gründen zu verzichten, zumal die Gesamtbehörde den
Präsidialentscheid mit der Vernehmlassung genehmigt habe.
2.2.4
Gemäss Rechtsprechung und Lehre verleiht die Verfassung einen Anspruch auf
richtige Zusammensetzung der entscheidenden Verwaltungsbehörde (Art. 29 Abs. 1
und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999, BV; BGE 127 I 128 E. 3c). Besteht eine Behörde aus einer bestimmten
Zahl von Mitgliedern, so müssen – unter Vorbehalt abweichender Ordnung – beim
Dispositiv
Entscheid alle mitwirken. Die Behörde, die in unvollständiger Besetzung entscheidet,
ohne dass das Gesetz ein entsprechendes Quorum vorsieht, begeht eine formelle
Rechtsverweigerung (BGE 127 I 128 E. 4b; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 8
N. 59). Der aus der Verfassung abgeleitete Anspruch auf richtige
Zusammensetzung der Behörde ist formeller Natur; seine Verletzung führt,
ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selber, zur
Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b; VGr, 2. August 2007, PB.2007.00014, E. 2.2,
www.vgrzh.ch; Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 102 f.).
2.2.5
Was die Rückzahlung unrechtmässig bezogener Bevorschussungen
betrifft, geht aus § 40 Abs. 2 lit. d JHV unzweideutig hervor,
dass die Gesamtbehörde und nicht eine Einzelperson für die entsprechende
Anordnung zuständig ist. Aufgrund des klaren Wortlautes der
Verordnungsbestimmung besteht kein Beurteilungsspielraum für eine abweichende
Zuständigkeitsordnung. Da die die Rückzahlungsverfügung im vorliegenden Fall
ferner weder dringlich noch von geringer Bedeutung für die Beschwerdeführerin
war, kann die Zuständigkeit des Präsidenten der Sozialbehörde auch nicht aus § 67
GemeindeG abgeleitet werden (vgl. VGr, 4. Juni 2002, VB.2002.00102,
E. 2a; VGr, 11. Mai 2000, VB.2000.00125, E. 3c; beide unter
www.vgrzh.ch). Die eindeutige Zuständigkeitsordnung in § 40 Abs. 2 lit. d
JHV lässt der Gemeinde V ausserdem auch keinen Raum, im Geschäftsreglement der
Sozialbehörde – gestützt auf § 57 Abs. 1 GemeindeG in Verbindung mit Art. 52
der Gemeindeordnung – davon abweichende Regeln zu statuieren. Die Beschwerdeführerin
macht demnach zu Recht geltend, dass die Rückerstattung durch die fünfköpfige
Sozialbehörde (und nicht durch deren Präsident) hätte angeordnet werden müssen.
Vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 2.2.4)
ergibt sich demnach in Bezug auf die angeordnete Rückerstattungspflicht, dass
der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ordnungsgemässe Zusammensetzung
der Behörde verletzt worden ist.
2.2.6
Zu prüfen bleibt die Zuständigkeitsordnung im Zusammenhang mit der
angeordneten Einstellung der Alimentenbevorschussung. § 40 JHV
enthält diesbezüglich zwar keine explizite Regelung. Von der Tragweite des
Entscheides her ist eine solche Anordnung jedoch am ehesten mit der Ablehnung
eines (erstmaligen) Gesuchs um Alimentenbevorschussung vergleichbar. Wenn § 40
Abs. 2 lit. a JHV vorsieht, dass die Gesamtbehörde zuständig ist für
die Ablehnung eines Gesuchs um erstmalige Alimentenbevorschussung, ist
es sachgerecht, auch im Fall der Ablehnung einer Fortsetzung der
Alimentenbevorschussung von der Zuständigkeit der Gesamtbehörde auszugehen.
Dieser Schluss rechtfertigt sich umso mehr, als § 40 JHV einzig dann die
Zuständigkeit einer Einzelperson zulässt, wenn es um einen Entscheid geht, der
sich zu Gunsten des Gesuchsstellers auswirkt, nämlich bei der Gewährung
der Bevorschussung (§ 40 Abs. 1 Satz 1 JHV). Zieht ein Entscheid
für die betreffende Person hingegen möglicherweise negative, finanziell
allenfalls einschneidende Konsequenzen nach sich (Gesuchsablehnung, Rückzahlung
bereits bezogener Vorschüsse etc.), sieht die Verordnung die Zuständigkeit
eines breiter abgestützten Gremiums – eben der Gesamtbehörde – vor (vgl. § 40
Abs. 2 JHV). Hält man sich die potenziellen Auswirkungen einer Einstellung
der Alimentenbevorschussung vor Augen, so kann ein solcher Entscheid ohne
ausdrückliche gegenteilige Regelung nicht in den Zuständigkeitsbereich einer
Einzelperson, sondern nur in jenen der Gesamtbehörde fallen.
Die Zuständigkeit des Präsidenten
der Sozialbehörde kann im Übrigen auch nicht aus § 36 lit. d JHV
abgeleitet werden: Zum einen ist im Fall der Stadt V nicht die Gemeinde mit den
Abklärungs- und Vollzugsaufgaben im Sinne von § 23 JHG betraut, sondern
das Bezirksjugendsekretariat der Region Ost (vgl.
http://www.ajb.zh.ch/regionen). Zum anderen betrifft § 36 lit. d JHV
nicht den Fall einer endgültigen Einstellung der Bevorschussung, sondern deren
provisorische Sistierung unmittelbar nach der Feststellung einer Veränderung
der finanziellen Verhältnisse. Die Beschwerdeführerin rügt somit zu Recht, dass
die fünfköpfige Sozialbehörde (und nicht deren Präsident) über die Einstellung
der Alimentenbevorschussung hätte entscheiden müssen. Vor dem Hintergrund der
Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 2.2.4) ergibt sich somit auch im
Zusammenhang mit der Einstellung der Alimentenbevorschussung, dass der Anspruch
der Beschwerdeführerin auf eine ordnungsgemässe Zusammensetzung der Behörde
verletzt worden ist.
2.2.7 Die
Verletzung des Anspruchs auf ordnungsgemässe Zusammensetzung der Behörde kann
entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht dadurch nachträglich „geheilt“
werden, dass die Sozialbehörde den Entscheid ihres Präsidenten im Rahmen der
Vernehmlassung zum Rekursverfahren unterstützte. Würde man eine solche
„Heilung“ zulassen, so bestünde die Gefahr, dass die Behörden ihre Entscheide
regelmässig in nicht ordnungsgemässer Besetzung fällen würden, um diesen Verfahrensfehler
im anschliessenden Rekursverfahren zu korrigieren. Somit liegt eine formelle
Rechtsverweigerung vor, die – ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde
in der Sache selber – zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt.
3. Demnach ist
die Beschwerde gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. Die
Sache ist zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen
(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Präsidenten der Sozialbehörde V
vom 1. September 2008 sowie Disp. Ziffer II des Rekursentscheids des Bezirksrats
W vom 25. November 2008 werden aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung
an die Sozialbehörde V zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung
an…