VB.2008.00611
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00611
1. April 2009Deutsch8 min
(URT.2009.11318)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2008.00611
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 01.04.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
(Wiedererwägung)
Wiedererwägungsgesuch:
Der Beschwerdeführer war rund acht Monate mit einer in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau verheiratet. Aufgrund der Trennung hat das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht mehr verlängert. Nach kurzer Wiederaufnahme des Zusammenlebens stellte der Beschwerdeführer dem Migrationsamt ein Wiedererwägungsgesuch, das jedoch abgewiesen wurde, weil sich der massgebliche Sachverhalt nicht verändert habe. Damit das Verwaltungsgericht auf die hiergegen erhobene Beschwerde eintreten kann, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: wesentliche Veränderung der massgebenden Sachumstände und Rechtsanspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
Nichteintreten.
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
NICHTEINTRETEN
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
RECHTSANSPRUCH
VERÄNDERTE VERHÄLTNISSE
WIEDERERWÄGUNG
WIEDERERWÄGUNGSGESUCH
Rechtsnormen:
Art. 17 Abs. II ANAG
Art. 13 BV
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2008.00611
Beschluss
der 2. Kammer
vom 1. April 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Claudia Suter.
In Sachen
A, vertreten durch RA Q,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung
(Wiedererwägung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, geboren 1974, Staatsangehöriger
von B, heiratete am 12. Januar 2005 in C die D, die im Jahr 2001 im Rahmen
eines Familiennachzugs ihren Eltern in die Schweiz nachgefolgt war und im
selben Jahr eine Niederlassungsbewilligung erhalten hatte. Gestützt auf diese
Ehe reiste A am 25. März 2005 in die Schweiz ein. Seine Aufent-haltsbewilligung
wurde in der Folge einmal verlängert. Mit Verfügung vom 14. August 2007
wies das Migrationsamt sein Gesuch vom 27. Januar 2007 um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ab, weil sich herausstellte, dass A und seine Ehefrau
getrennt lebten. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat am
5. Dezember 2007 ab, weil A und seine Ehefrau die eheliche Wohngemeinschaft
aufgegeben hätten, die Ehe rund acht Monate und damit nur kurze Zeit gedauert
habe und die Trennung von nunmehr über einem Jahr nicht mehr bloss vorübergehender
Natur sei. Dieser Entscheid erwuchs sodann in Rechtskraft.
B. Mit Eingabe an das Migrationsamt vom
3. Januar 2008 beantragte A, seine Aufenthaltsbewilligung wiedererwägungsweise
zu verlängern, weil er und seine Ehefrau wieder zusammenleben würden und das
Scheidungsbegehren zurückgezogen worden sei. Seine Ehefrau teilte jedoch dem
Migrationsamt mit, dass sie sich nur auf massives Drängen ihres Ehemanns auf
einen nochmaligen Versuch des Zusammenlebens von weniger als einem Monat
eingelassen habe.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2008 wies
das Migrationsamt das Wiedererwägungsgesuch von A ab und erwog im Wesentlichen,
dass das eheliche Zusammenleben weniger als einen Monat gedauert und nur dazu
gedient habe, ihm den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. Der
Sachverhalt sei seit dem erstmaligen Entscheid vom 14. August 2007
unverändert geblieben.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies der
Regierungsrat am 19. November 2008 ab. Er befand, dass die Voraussetzungen
für eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 14. August 2007
nicht gegeben seien, da sich die Sach- oder Rechtslage nicht wesentlich
verändert habe.
III.
Mit Beschwerde vom 24. Dezember 2008
beantragte A dem Verwaltungsgericht sinngemäss, der Beschluss des Regierungsrats
sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Ausserdem
verlangte er eine Parteientschädigung.
Während sich die Sicherheitsdirektion nicht
vernehmen liess, beantragte die Staatskanzlei namens des Regierungsrats Nichteintreten
auf die Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht ist nach § 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) auf dem Gebiet
der Fremdenpolizei nur zulässig, soweit die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht. Bei
Entscheiden über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen wird daher
vorausgesetzt, dass der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes-
oder völkerrechtlichen Anspruch auf deren Erteilung hat (Art. 83
lit. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG] e contrario; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).
Am 1. Januar 2009 ist die Frist für die
Anpassung des kantonalen Rechts an die Vorgaben von Art. 29a der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) (Rechtsweggarantie) sowie des
Bundesgerichtsgesetzes (Vorinstanzenregelung) abgelaufen (Art. 130
Abs. 3 BGG). Da der angefochtene Entscheid vor diesem Zeitpunkt – am
19.
November 2008 – ergangen ist, ändert sich im vorliegenden Fall jedoch
nichts an der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit (in Analogie zu
Art. 132 Abs. 1 BGG; vgl. Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich
vom 9. Dezember 2008, RRB 1947/2008).
1.2
Mit Wiedererwägungsgesuch vom 3. Januar 2008
hat der Beschwerdeführer beantragt, die vom Migrationsamt am 14. August
2007.
verfügte und sodann vom Regierungsrat bestätigte Nicht-Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung sei aufgrund des wesentlich veränderten Sachverhalts
anzupassen. Auf die Behandlung eines solchen Anpassungsgesuchs besteht
Anspruch, wenn dargetan wird, dass sich die sachlichen oder rechtlichen
Grundlagen seit dem Erlass der ursprünglichen Verfügung massgeblich geändert haben
(vgl. etwa BGE 120 Ib 42 E. 2b; RB 2005 Nr. 2
E. 1.2; VGr, 12. Mai 2004, VB.2004.00047, E. 2.5.6, www.vgrzh.ch;
RB 1983 Nr. 108). Ob
eine massgebliche Änderung der Verhältnisse vorliegt, ist somit – vor erster
Instanz – eine Eintretensfrage (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, N. 441).
Das
Migrationsamt hat dieses Gesuch abgewiesen. Der Regierungsrat hat diesen
Entscheid geschützt und den Rekurs ebenfalls abgewiesen. Ergeht aufgrund eines
Anpassungsgesuchs ein neuer Sachentscheid, steht gegen diesen der gleiche Rechtsmittelweg
offen wie gegen eine erstmalige Anordnung der Behörde (vgl. Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich
etc. 2006, N. 1042 und 1834, mit Rechtsprechungshinweisen). Weil die
Vorinstanzen einen materiellen Entscheid gefällt haben, steht gegen diesen der
ordentliche Rechtsmittelweg offen.
1.3
Damit das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde
eintreten kann, müssen nach dem Gesagten (siehe vorn E. 1.1 und 1.2) zwei
Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Die Anpassung erfordert erstens, dass
sich seit der letzten gerichtlichen Beurteilung die für die Beurteilung massgebenden
Sachumstände wesentlich verändert haben, und zweitens, dass aufgrund der
veränderten Umstände aus Gesetz oder Staatsvertragsrecht ein Rechtsanspruch auf
Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung möglich erscheint. Haben
sich, mit anderen Worten, zwar wesentliche Umstände verändert, sind diese aber
nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, kann das Gericht ebenso
wenig auf die Beschwerde eintreten, wie wenn sich die Verhältnisse nur in
unwesentlichen Punkten oder gar nicht verändert haben (VGr, 26. Oktober
2005, VB.2005.00168, E. 2.4, www.vger.ch).
Nach
Art. 17 Abs. 2 Satz 1 des hier noch anwendbaren Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über den Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG) (vgl. VGr, 7. Januar 2008, VB.2007.00556, E. 2) hat der
ausländische Ehegatte einer niedergelassenen ausländischen Person Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten
zusammenwohnen. Da der Beschwerdeführer zwar noch formell mit seiner in der
Schweiz niedergelassenen Ehefrau verheiratet ist, aber nicht mehr mit ihr zusammenwohnt,
entfällt ein Rechtsanspruch gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG. Genauso
wenig lässt sich ein Anspruch auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. (keinen weitergehenden Anspruch verleihend)
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) abstützen,
weil jene Bestimmungen nur dann einen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung vermitteln, wenn die Ehe intakt ist und tatsächlich
gelebt wird, was vorliegend nicht (mehr) der Fall ist (BGE 128 II 145
E. 1.1.2). Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten und auch die
unzureichend substanziierten Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen hieran
nichts zu ändern. Es ist folglich kein Rechtsanspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung gegeben. Damit erübrigt sich auch die Prüfung, ob
eine für die gerichtliche Beurteilung wesentliche Änderung des massgeblichen
Sachverhalts eingetreten ist.
Demzufolge ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.
2.
2.1
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung
zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG; § 17 Abs. 2
VRG).
2.2
Indem die Kammer davon ausgegangen ist, dass kein
Bewilligungsanspruch des Beschwerdeführers besteht, hat sie diesbezüglich
bereits die Frage verneint, ob sich eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht erheben lasse. Die Verletzung eines
entsprechenden behaupteten Anspruchs müsste trotzdem im Verfahren der Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten moniert werden (vgl. BGr, 18. Juni
2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2, www.bger.ch). Ansonsten steht
nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht zur Verfügung (vgl.
BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 3, www.bger.ch).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…