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Entscheid

VB.2008.00611

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2008.00611

1. April 2009Deutsch8 min

(URT.2009.11318)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, geboren 1974, Staatsangehöriger

von B, heiratete am 12. Januar 2005 in C die D, die im Jahr 2001 im Rahmen

eines Familiennachzugs ihren Eltern in die Schweiz nachgefolgt war und im

selben Jahr eine Niederlassungsbewilligung erhalten hatte. Gestützt auf diese

Ehe reiste A am 25. März 2005 in die Schweiz ein. Seine Aufent-haltsbewilligung

wurde in der Folge einmal verlängert. Mit Verfügung vom 14. August 2007

wies das Migrationsamt sein Gesuch vom 27. Januar 2007 um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung ab, weil sich herausstellte, dass A und seine Ehefrau

getrennt lebten. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat am

5. Dezember 2007 ab, weil A und seine Ehefrau die eheliche Wohngemeinschaft

aufgegeben hätten, die Ehe rund acht Monate und damit nur kurze Zeit gedauert

habe und die Trennung von nunmehr über einem Jahr nicht mehr bloss vorübergehender

Natur sei. Dieser Entscheid erwuchs sodann in Rechtskraft.

B. Mit Eingabe an das Migrationsamt vom

3. Januar 2008 beantragte A, seine Aufenthaltsbewilligung wiedererwägungsweise

zu verlängern, weil er und seine Ehefrau wieder zusammenleben würden und das

Scheidungsbegehren zurückgezogen worden sei. Seine Ehefrau teilte jedoch dem

Migrationsamt mit, dass sie sich nur auf massives Drängen ihres Ehemanns auf

einen nochmaligen Versuch des Zusammenlebens von weniger als einem Monat

eingelassen habe.

Mit Verfügung vom 28. Mai 2008 wies

das Migrationsamt das Wiedererwägungsgesuch von A ab und erwog im Wesentlichen,

dass das eheliche Zusammenleben weniger als einen Monat gedauert und nur dazu

gedient habe, ihm den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. Der

Sachverhalt sei seit dem erstmaligen Entscheid vom 14. August 2007

unverändert geblieben.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies der

Regierungsrat am 19. November 2008 ab. Er befand, dass die Voraussetzungen

für eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 14. August 2007

nicht gegeben seien, da sich die Sach- oder Rechtslage nicht wesentlich

verändert habe.

III.

Mit Beschwerde vom 24. Dezember 2008

beantragte A dem Verwaltungsgericht sinngemäss, der Beschluss des Regierungsrats

sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Ausserdem

verlangte er eine Parteientschädigung.

Während sich die Sicherheitsdirektion nicht

vernehmen liess, beantragte die Staatskanzlei namens des Regierungsrats Nichteintreten

auf die Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht ist nach § 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) auf dem Gebiet

der Fremdenpolizei nur zulässig, soweit die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht. Bei

Entscheiden über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen wird daher

vorausgesetzt, dass der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes-

oder völkerrechtlichen Anspruch auf deren Erteilung hat (Art. 83

lit. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

[BGG] e contrario; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).

Am 1. Januar 2009 ist die Frist für die

Anpassung des kantonalen Rechts an die Vorgaben von Art. 29a der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) (Rechtsweggarantie) sowie des

Bundesgerichtsgesetzes (Vorinstanzenregelung) abgelaufen (Art. 130

Abs. 3 BGG). Da der angefochtene Entscheid vor diesem Zeitpunkt – am

19.

November 2008 – ergangen ist, ändert sich im vorliegenden Fall jedoch

nichts an der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit (in Analogie zu

Art. 132 Abs. 1 BGG; vgl. Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich

vom 9. Dezember 2008, RRB 1947/2008).

1.2

Mit Wiedererwägungsgesuch vom 3. Januar 2008

hat der Beschwerdeführer beantragt, die vom Migrationsamt am 14. August

2007.

verfügte und sodann vom Regierungsrat bestätigte Nicht-Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung sei aufgrund des wesentlich veränderten Sachverhalts

anzupassen. Auf die Behandlung eines solchen Anpassungsgesuchs besteht

Anspruch, wenn dargetan wird, dass sich die sachlichen oder rechtlichen

Grundlagen seit dem Erlass der ursprünglichen Verfügung massgeblich geändert haben

(vgl. etwa BGE 120 Ib 42 E. 2b; RB 2005 Nr. 2

E. 1.2; VGr, 12. Mai 2004, VB.2004.00047, E. 2.5.6, www.vgrzh.ch;

RB 1983 Nr. 108). Ob

eine massgebliche Änderung der Verhältnisse vorliegt, ist somit – vor erster

Instanz – eine Eintretensfrage (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren

und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, N. 441).

Das

Migrationsamt hat dieses Gesuch abgewiesen. Der Regierungsrat hat diesen

Entscheid geschützt und den Rekurs ebenfalls abgewiesen. Ergeht aufgrund eines

Anpassungsgesuchs ein neuer Sachentscheid, steht gegen diesen der gleiche Rechtsmittelweg

offen wie gegen eine erstmalige Anordnung der Behörde (vgl. Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich

etc. 2006, N. 1042 und 1834, mit Rechtsprechungshinweisen). Weil die

Vorinstanzen einen materiellen Entscheid gefällt haben, steht gegen diesen der

ordentliche Rechtsmittelweg offen.

1.3

Damit das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde

eintreten kann, müssen nach dem Gesagten (siehe vorn E. 1.1 und 1.2) zwei

Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Die Anpassung erfordert erstens, dass

sich seit der letzten gerichtlichen Beurteilung die für die Beurteilung massgebenden

Sachumstände wesentlich verändert haben, und zweitens, dass aufgrund der

veränderten Umstände aus Gesetz oder Staatsvertragsrecht ein Rechtsanspruch auf

Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung möglich erscheint. Haben

sich, mit anderen Worten, zwar wesentliche Umstände verändert, sind diese aber

nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, kann das Gericht ebenso

wenig auf die Beschwerde eintreten, wie wenn sich die Verhältnisse nur in

unwesentlichen Punkten oder gar nicht verändert haben (VGr, 26. Oktober

2005, VB.2005.00168, E. 2.4, www.vger.ch).

Nach

Art. 17 Abs. 2 Satz 1 des hier noch anwendbaren Bundesgesetzes

vom 26. März 1931 über den Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer

(ANAG) (vgl. VGr, 7. Januar 2008, VB.2007.00556, E. 2) hat der

ausländische Ehegatte einer niedergelassenen ausländischen Person Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten

zusammenwohnen. Da der Beschwerdeführer zwar noch formell mit seiner in der

Schweiz niedergelassenen Ehefrau verheiratet ist, aber nicht mehr mit ihr zusammenwohnt,

entfällt ein Rechtsanspruch gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG. Genauso

wenig lässt sich ein Anspruch auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. (keinen weitergehenden Anspruch verleihend)

Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) abstützen,

weil jene Bestimmungen nur dann einen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung vermitteln, wenn die Ehe intakt ist und tatsächlich

gelebt wird, was vorliegend nicht (mehr) der Fall ist (BGE 128 II 145

E. 1.1.2). Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten und auch die

unzureichend substanziierten Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen hieran

nichts zu ändern. Es ist folglich kein Rechtsanspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung gegeben. Damit erübrigt sich auch die Prüfung, ob

eine für die gerichtliche Beurteilung wesentliche Änderung des massgeblichen

Sachverhalts eingetreten ist.

Demzufolge ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten.

2.

2.1

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung

zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG; § 17 Abs. 2

VRG).

2.2

Indem die Kammer davon ausgegangen ist, dass kein

Bewilligungsanspruch des Beschwerdeführers besteht, hat sie diesbezüglich

bereits die Frage verneint, ob sich eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten beim Bundesgericht erheben lasse. Die Verletzung eines

entsprechenden behaupteten Anspruchs müsste trotzdem im Verfahren der Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten moniert werden (vgl. BGr, 18. Juni

2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2, www.bger.ch). Ansonsten steht

nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht zur Verfügung (vgl.

BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 3, www.bger.ch).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…