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Entscheid

VB.2009.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00001

11. März 2009Deutsch10 min

(URT.2009.11254)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 1. April 2008 erteilte die Baubehörde

Illnau-Effretikon B und C die Bewilligung für den Abbruch des Nebengebäudes

Vers.Nr. 01 und den Neubau eines Ein- sowie eines Doppeleinfamilienhauses auf

dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der L-Strasse 03–04 in Illnau. Mit koordiniert

eröffneter Verfügung vom 12. Februar 2008 hatte auch die Baudirektion die

notwendigen staatlichen Bewilligungen erteilt.

Erwägungen

II.

Die gegen diese Bewilligungen vom Nachbar A eingeleiteten

Rekursverfahren vereinigte die Baurekurskommission III und trat auf die

Rechtsmittel am 19. November 2008 nicht ein.

III.

Mit Beschwerde vom 29. Dezember 2008 beantragte A

sinngemäss Aufhebung des Nichteintretensentscheids und einen Entscheid in der

Sache durch das Verwaltungsgericht.

Die Vorinstanz am 15. Januar und die Baudirektion am

6.

Februar 2009 beantragten Abweisung der Beschwerden. Die kommunale

Baubehörde und die Bauherrschaft beantragten am 10. bzw. 19. Februar 2009,

auf die Beschwerden nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen, je unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer macht

sinngemäss geltend, auf seinen Rekurs hätte eingetreten werden müssen. Zur

Begründung macht er geltend, er sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz

durch die gerügte ungenügende Erschliessung des Baugrundstücks betroffen, da

sein Grundstück rückwärtig erschlossen werden müsse, das heisst ebenfalls über die

L-Strasse, in den die beanstandete Tiefgarageneinfahrt einmünde.

Der Beschwerdeführer ist

durch den Beschluss der Vorinstanz, mit dem auf seinen Rekurs nicht eingetreten

wurde, beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Prüfung der Frage,

ob dieser rechtens ergangen ist. Er ist deshalb gemäss § 338a Abs. 1

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 zur Beschwerde befugt.

Mit ihren Nichteintretensanträgen verkennen die Beschwerdegegner 1–3, dass die

Frage, ob die Rekursinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintreten durfte, eine

vom Verwaltungsgericht materiell zu prüfende Frage darstellt.

2.

Zum Rekurs ist gemäss § 338a Abs. 1 PBG

berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges

Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Die Vorinstanz hat die zu

dieser Bestimmung von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze

zutreffend wiedergegeben, so dass insofern gestützt auf § 70 in Verbindung

mit § 28 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes von 24. Mai

1959.

(VRG) auf ihre Erwägungen in zustimmendem Sinn verwiesen werden kann.

2.1

In seinem

Rekurs vom 12. Mai 2008 hat der Beschwerdeführer unter anderem ausgeführt,

die Zufahrt zur geplanten Unterniveaugarage liege an einer Stichstrasse ohne

Kreuzungsmöglichkeiten und Wendeplatz und verstosse gegen verschiedene

baurechtliche Bestimmungen, darunter auch § 240 PBG betreffend die

Verkehrssicherheit von Zufahrten. Dies führe zu massiven Behinderungen der

Zufahrt zu weiteren Grundstücken.

2.2

Entgegen

der Auffassung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer damit seine Betroffenheit

in eigenen Interessen hinreichend dargetan. Zunächst ist er Eigentümer des Grundstücks

Kat.-Nr. 05, welches an die L-Strasse grenzt und der beanstandeten Einfahrt

unmittelbar gegenüberliegt. Sodann war insbesondere auch wegen der vom

Beschwerdeführer angestrengten Rechtsmittelverfahren im Zusammenhang mit dem

das Gebiet betreffenden Quartierplanverfahren D (vgl. VGr, 5. Februar

2004, VB.2003.00331, www.vgrzh.ch) der Vorinstanz sowie allen weiteren

Beteiligten bekannt, dass die L-Strasse der rückwärtigen Erschliessung der an

die M-Strasse angrenzenden Grundstücke dienen sollte, mithin auch der Liegenschaft

des Beschwerdeführers, der sich unter Hinweis auf seine Erschliessung über N-Strasse

und M-Strasse vergeblich gegen den Einbezug in das Quartierplanverfahren

gewehrt hatte. Es ist somit offenkundig und brauchte deshalb nicht näher

ausgeführt zu werden, dass der Beschwerdeführer, der mit der späteren

Verpflichtung zur rückwärtigen Erschliessung auch seiner Liegenschaft rechnen

muss, durch die geltend gemachte Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit auf der

L-Strasse in eigenen Interessen betroffen ist. Dass er von dieser mit dem

Quartierplanverfahren geschaffenen Zufahrtsmöglichkeit bisher keinen Gebrauch

gemacht hat, vermag entgegen der Auffassung der Vorinstanz seine Rechtsmittelbefugnis

nicht zu beseitigen.

2.3

Soweit der

Beschwerdeführer dagegen das Fehlen von Kreuzungsmöglichkeiten und eines

Wendeplatzes rügt, erweist sich der Nichteintretensbeschluss der Vorinstanz aus

einem anderen Grund als rechtens: Der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5

Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV), der von der

früheren Rechtsprechung aus Art. 4 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 29. Mai

1874.

hergeleitet wurde (RB 1981 Nr. 147, mit Hinweisen), stellt ein die

ganze Rechtsordnung überdachendes Prinzip dar, das nicht nur für den Staat

gilt, sondern auch für die Privaten, und zwar gegenüber dem Gemeinwesen und in

ihrem Verhalten untereinander (René Rhinow, Grundzüge des schweizerischen

Verfassungsrechts, Basel/Genf/München 2003, Rz. 2397). Der Grundsatz

beherrscht deshalb auch die Rechtsbeziehungen zwischen den sich in einem

Verwaltungsstreitverfahren gegenüberstehenden Privaten (RB 1981 Nr. 147);

er gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr (Yvo

Hangartner in: St. Galler Kommentar, Zürich/Basel/Genf/Lachen 2002, Art. 5

BV Rz. 39). Unter Art. 5 Abs. 3 BV fallen das Verbot des Rechtsmissbrauchs,

das heisst die Geltendmachung eines Rechts wider Treu und Glauben bzw. die

zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts zur Verwirklichung von Interessen,

die es nicht schützen will (BGE 127 II 49, E. 5a), sowie des widersprüchlichen

Verhaltens. Auch die Beanspruchung der Rechtsmittelbefugnis kann unter

Umständen missbräuchlich sein, so beispielsweise wenn der Anfechtende damit Vertrauen

täuscht, welches durch eigenes Handeln geschaffen worden ist (RB 1981 Nr. 147;

VGr, 13. Oktober 2004, VB.2004.00236/239, E. 3.2.2, www.vgrzh.ch =

BEZ 2004 Nr. 67), oder wenn die Rechtsbehelfe des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren

zweckwidrig kommerzialisiert werden (vgl. BGE 123 III 101, E. 2.c). In

diesen Fällen erscheinen die mit dem Rechtsmittel verfolgten Interessen nicht

als schutzwürdig im Sinn von § 338a Abs. 1 PBG.

Mit dem Quartierplan D sollte unter anderem für die an die M-Strasse

angrenzenden Liegenschaften die gemäss § 240 Abs. 3 PBG gebotene

rückwärtige Erschliessung verwirklicht werden, wozu eine neue Verbindung von

der M-Strasse zur L-Strasse geschaffen und dieser geringfügig ausgebaut,

gleichzeitig aber seine Einmündung in die M-Strasse geschlossen wurde. Dabei

ist offenbar wegen der geringen Erschliessungsfunktion der L-Strasse, den

beengten Verhältnissen der Kernzone und den auf angrenzenden Grundstücken

vorhandenen Kreuzungs- und Wendemöglichkeiten auf einen weitergehenden Ausbau

und insbesondere den Bau eines Kehrplatzes bei der früheren Einmündung der L-Strasse

in die M-Strasse verzichtet worden. Der Beschwerdeführer hat in diesem

Quartierplanverfahren und den gegen die Festsetzung angehobenen Rechtsmittelverfahren

vor allem seine Entlassung aus dem Verfahren, den Verzicht auf Veränderungen im

Bereich seiner Einfahrt zur M-Strasse und auf die Belastung mit Kosten für

Strassen und Wege geltend gemacht, jedoch keinen weitergehenden Ausbau der L-Strasse

und insbesondere nicht die Schaffung eines Wendeplatzes angestrebt (vgl. VB.2003.00331

vom 5. Februar 2004). Er verhält sich deshalb widersprüchlich, wenn er

einen solchen Ausbau statt im vor wenigen Jahren abgeschlossenen

Quartierplanverfahren, das einen Ausgleich der Interessen der betroffenen

Grundeigentümer ermöglichte, heute im Baubewilligungsverfahren fordert. Das

gilt umso mehr, als damals die Ausscheidung eines Wendeplatzes im Rahmen des

Quartierplanverfahrens kaum ohne Belastung seines eigenen Grundstücks Kat.-Nr. 05

erfolgt wäre. Auf die Rügen betreffend den ungenügenden Ausbau der L-Strasse

ist die Vorinstanz deshalb im Ergebnis zu Recht nicht eingetreten.

2.4

Ebenfalls

nicht einzutreten war auf die Rüge, dass das Baugrundstück bereits ohne

Baubewilligung teilweise verändert worden sei; allfällige in der Vergangenheit

ohne Bewilligung vorgenommene Änderungen bilden nicht Gegenstand des vorliegenden

Baubewilligungsverfahrens und können deshalb auch nicht zum Gegenstand des

Rechtsmittelverfahrens gemacht werden. Dasselbe gilt für die ohnehin nicht

nachvollziehbaren Rügen, welche das abgeschlossene Quartierplanverfahren

betreffen, nämlich Verzicht auf Ausnahmebewilligungen und Festsetzung von Bau-

und Niveaulinien. Auch die behauptete Verletzung von § 126 PBG, wonach das

Quartierplangebiet so einzuteilen ist, dass alle Grundstücke ohne

Ausnahmebewilligung überbaut werden können, betrifft das Quartierplan- und

nicht das vorliegende Baubewilligungsverfahren.

3.

Die übrigen im Rekursverfahren erhobenen Rügen betreffen

keine Ermessensfragen, so dass auf eine Rückweisung an die Vorinstanz

verzichtet werden kann. Sodann sind sie, soweit überhaupt hinreichend

substanziiert, offenkundig unbegründet.

So legt der Beschwerdeführer in keiner Weise dar,

inwiefern die besonderen Bestimmungen der Bau- und Zonenordnung für die

Kernzone verletzt sein sollen; ein solcher Verstoss ist denn auch nicht

ersichtlich. Ferner macht der Beschwerdeführer selber geltend, es seien keine

Ausnahmebewilligungen erteilt worden, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern

der von ihm angerufene § 220 PBG verletzt sein könnte. Schliesslich bleibt

auch unbegründet, inwiefern §§ 250 ff. PBG betreffend die zulässige

bauliche Grundstücknutzung verletzt sein sollen.

Was den Einwand betrifft, der Vorplatz der Garagenzufahrt

weise nicht die gemäss § 266 PBG gebotene minimale Länge von 5,5 m auf, so

verkennt der Beschwerdeführer, dass es sich hier nicht um den Vorplatz einer

Garage im Sinn dieser Bestimmung handelt. Vielmehr handelt es sich um die

Einfahrt zur Tiefgarage, welche durch das ehemalige Tenn hindurchführt und mit

einem automatischen Tor abgeschlossen wird. Der Vorplatz dient deshalb nicht,

wie dies bei den von § 266 PBG erfassten Vorplätzen regelmässig zutrifft,

auch Parkierungszwecken. Vielmehr dient er als Warteraum bis zur Öffnung des

Tors oder zum Abwarten entgegenkommender Fahrzeuge sowie als Wendeplatz. Für

diese Funktionen ist er hinreichend dimensioniert; inwiefern die Normen der

Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute, die ohnehin nur richtunggebende

Funktion haben, nicht eingehalten seien, wird vom Beschwerdeführer nicht

dargelegt; jedenfalls kann eine gemäss § 240 Abs. 1 PBG unzulässige

Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit aufgrund der örtlichen Verhältnisse

selbst dann ausgeschlossen werden, wenn der Beschwerdeführer dereinst auch sein

eigenes Grundstück über die L-Strasse erschliessen sollte.

4.

Damit erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als

unbegründet und ist abzuweisen. Diesem Ausgang entsprechend sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG),

der überdies zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.- an die private

Beschwerdegegnerschaft zu verpflichten ist (§ 17 Abs. 2 lit. a

VRG). Der Gemeinde steht eine Entschädigung gemäss § 17 Abs. 3 VRG

nicht zu (VGr, 14. Juni 2006, VB.2006.00062, E. 4, www.vgrzh.ch; vgl.

auch die Rechtsprechung der Baurekurskommissionen in BEZ 2005 Nr. 15).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 200.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'700.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird zu einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-

an die Beschwerdegegner 1 und 2 verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach

Rechtskraft dieses Entscheids.

5.

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…