VB.2009.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00001
11. März 2009Deutsch10 min
(URT.2009.11254)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00001
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 11.03.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.05.2009 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Neubau von Einfamilienhäusern in Kernzone: Rechtsmissbräuchliche Beanspruchung der Rechtsmittelbefugnis.
Die Beanspruchung der Rechtsmittelbefugnis kann unter Umständen missbräuchlich sein, so beispielsweise wenn der Anfechtende damit Vertrauen täuscht, welches durch eigenes Handeln geschaffen worden ist, oder wenn die Rechtsbehelfe des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zweckwidrig kommerzialisiert werden.
Der Beschwerdeführer verhält sich widersprüchlich, wenn er einen weitergehenden Ausbau des Erschliessungswegs und insbesondere die Schaffung eines Wendeplatzes statt im vor wenigen Jahren abgeschlossenen Quartierplanverfahren, das einen Ausgleich der Interessen der betroffenen Grundeigentümer ermöglicht, heute im Baubewilligungsverfahren fordert. Das gilt umso mehr, als damals die Ausscheidung eines Wendeplatzes im Rahmen des Quartierplanverfahrens kaum ohne Belastung seines eigenen Grundstücks erfolgt wäre (E. 2.3).
Abweisung.
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
ERSCHLIESSUNG, RÜCKWÄRTIGE
LEGITIMATION
QUARTIERPLANVERFAHREN
RECHTSMISSBRAUCH
RECHTSMISSBRAUCHSVERBOT
RECHTSMITTELBEFUGNIS
TREU UND GLAUBEN
WENDEPLATZ
Rechtsnormen:
Art. 5 Abs. III BV
§ 240 PBG
§ 338a Abs. I PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00001
Entscheid
der 1. Kammer
vom 11. März 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Martin Knüsel.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1.1 B,
1.2 C,
2. I AG,
beide
vertreten durch RA Q,
3. Baubehörde der Stadt
Illnau-Effretikon, Stadtverwaltung,
4. Baudirektion Kanton
Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 1. April 2008 erteilte die Baubehörde
Illnau-Effretikon B und C die Bewilligung für den Abbruch des Nebengebäudes
Vers.Nr. 01 und den Neubau eines Ein- sowie eines Doppeleinfamilienhauses auf
dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der L-Strasse 03–04 in Illnau. Mit koordiniert
eröffneter Verfügung vom 12. Februar 2008 hatte auch die Baudirektion die
notwendigen staatlichen Bewilligungen erteilt.
Erwägungen
II.
Die gegen diese Bewilligungen vom Nachbar A eingeleiteten
Rekursverfahren vereinigte die Baurekurskommission III und trat auf die
Rechtsmittel am 19. November 2008 nicht ein.
III.
Mit Beschwerde vom 29. Dezember 2008 beantragte A
sinngemäss Aufhebung des Nichteintretensentscheids und einen Entscheid in der
Sache durch das Verwaltungsgericht.
Die Vorinstanz am 15. Januar und die Baudirektion am
6.
Februar 2009 beantragten Abweisung der Beschwerden. Die kommunale
Baubehörde und die Bauherrschaft beantragten am 10. bzw. 19. Februar 2009,
auf die Beschwerden nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen, je unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer macht
sinngemäss geltend, auf seinen Rekurs hätte eingetreten werden müssen. Zur
Begründung macht er geltend, er sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz
durch die gerügte ungenügende Erschliessung des Baugrundstücks betroffen, da
sein Grundstück rückwärtig erschlossen werden müsse, das heisst ebenfalls über die
L-Strasse, in den die beanstandete Tiefgarageneinfahrt einmünde.
Der Beschwerdeführer ist
durch den Beschluss der Vorinstanz, mit dem auf seinen Rekurs nicht eingetreten
wurde, beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Prüfung der Frage,
ob dieser rechtens ergangen ist. Er ist deshalb gemäss § 338a Abs. 1
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 zur Beschwerde befugt.
Mit ihren Nichteintretensanträgen verkennen die Beschwerdegegner 1–3, dass die
Frage, ob die Rekursinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintreten durfte, eine
vom Verwaltungsgericht materiell zu prüfende Frage darstellt.
2.
Zum Rekurs ist gemäss § 338a Abs. 1 PBG
berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Die Vorinstanz hat die zu
dieser Bestimmung von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze
zutreffend wiedergegeben, so dass insofern gestützt auf § 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes von 24. Mai
1959.
(VRG) auf ihre Erwägungen in zustimmendem Sinn verwiesen werden kann.
2.1
In seinem
Rekurs vom 12. Mai 2008 hat der Beschwerdeführer unter anderem ausgeführt,
die Zufahrt zur geplanten Unterniveaugarage liege an einer Stichstrasse ohne
Kreuzungsmöglichkeiten und Wendeplatz und verstosse gegen verschiedene
baurechtliche Bestimmungen, darunter auch § 240 PBG betreffend die
Verkehrssicherheit von Zufahrten. Dies führe zu massiven Behinderungen der
Zufahrt zu weiteren Grundstücken.
2.2
Entgegen
der Auffassung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer damit seine Betroffenheit
in eigenen Interessen hinreichend dargetan. Zunächst ist er Eigentümer des Grundstücks
Kat.-Nr. 05, welches an die L-Strasse grenzt und der beanstandeten Einfahrt
unmittelbar gegenüberliegt. Sodann war insbesondere auch wegen der vom
Beschwerdeführer angestrengten Rechtsmittelverfahren im Zusammenhang mit dem
das Gebiet betreffenden Quartierplanverfahren D (vgl. VGr, 5. Februar
2004, VB.2003.00331, www.vgrzh.ch) der Vorinstanz sowie allen weiteren
Beteiligten bekannt, dass die L-Strasse der rückwärtigen Erschliessung der an
die M-Strasse angrenzenden Grundstücke dienen sollte, mithin auch der Liegenschaft
des Beschwerdeführers, der sich unter Hinweis auf seine Erschliessung über N-Strasse
und M-Strasse vergeblich gegen den Einbezug in das Quartierplanverfahren
gewehrt hatte. Es ist somit offenkundig und brauchte deshalb nicht näher
ausgeführt zu werden, dass der Beschwerdeführer, der mit der späteren
Verpflichtung zur rückwärtigen Erschliessung auch seiner Liegenschaft rechnen
muss, durch die geltend gemachte Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit auf der
L-Strasse in eigenen Interessen betroffen ist. Dass er von dieser mit dem
Quartierplanverfahren geschaffenen Zufahrtsmöglichkeit bisher keinen Gebrauch
gemacht hat, vermag entgegen der Auffassung der Vorinstanz seine Rechtsmittelbefugnis
nicht zu beseitigen.
2.3
Soweit der
Beschwerdeführer dagegen das Fehlen von Kreuzungsmöglichkeiten und eines
Wendeplatzes rügt, erweist sich der Nichteintretensbeschluss der Vorinstanz aus
einem anderen Grund als rechtens: Der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5
Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV), der von der
früheren Rechtsprechung aus Art. 4 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 29. Mai
1874.
hergeleitet wurde (RB 1981 Nr. 147, mit Hinweisen), stellt ein die
ganze Rechtsordnung überdachendes Prinzip dar, das nicht nur für den Staat
gilt, sondern auch für die Privaten, und zwar gegenüber dem Gemeinwesen und in
ihrem Verhalten untereinander (René Rhinow, Grundzüge des schweizerischen
Verfassungsrechts, Basel/Genf/München 2003, Rz. 2397). Der Grundsatz
beherrscht deshalb auch die Rechtsbeziehungen zwischen den sich in einem
Verwaltungsstreitverfahren gegenüberstehenden Privaten (RB 1981 Nr. 147);
er gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr (Yvo
Hangartner in: St. Galler Kommentar, Zürich/Basel/Genf/Lachen 2002, Art. 5
BV Rz. 39). Unter Art. 5 Abs. 3 BV fallen das Verbot des Rechtsmissbrauchs,
das heisst die Geltendmachung eines Rechts wider Treu und Glauben bzw. die
zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts zur Verwirklichung von Interessen,
die es nicht schützen will (BGE 127 II 49, E. 5a), sowie des widersprüchlichen
Verhaltens. Auch die Beanspruchung der Rechtsmittelbefugnis kann unter
Umständen missbräuchlich sein, so beispielsweise wenn der Anfechtende damit Vertrauen
täuscht, welches durch eigenes Handeln geschaffen worden ist (RB 1981 Nr. 147;
VGr, 13. Oktober 2004, VB.2004.00236/239, E. 3.2.2, www.vgrzh.ch =
BEZ 2004 Nr. 67), oder wenn die Rechtsbehelfe des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren
zweckwidrig kommerzialisiert werden (vgl. BGE 123 III 101, E. 2.c). In
diesen Fällen erscheinen die mit dem Rechtsmittel verfolgten Interessen nicht
als schutzwürdig im Sinn von § 338a Abs. 1 PBG.
Mit dem Quartierplan D sollte unter anderem für die an die M-Strasse
angrenzenden Liegenschaften die gemäss § 240 Abs. 3 PBG gebotene
rückwärtige Erschliessung verwirklicht werden, wozu eine neue Verbindung von
der M-Strasse zur L-Strasse geschaffen und dieser geringfügig ausgebaut,
gleichzeitig aber seine Einmündung in die M-Strasse geschlossen wurde. Dabei
ist offenbar wegen der geringen Erschliessungsfunktion der L-Strasse, den
beengten Verhältnissen der Kernzone und den auf angrenzenden Grundstücken
vorhandenen Kreuzungs- und Wendemöglichkeiten auf einen weitergehenden Ausbau
und insbesondere den Bau eines Kehrplatzes bei der früheren Einmündung der L-Strasse
in die M-Strasse verzichtet worden. Der Beschwerdeführer hat in diesem
Quartierplanverfahren und den gegen die Festsetzung angehobenen Rechtsmittelverfahren
vor allem seine Entlassung aus dem Verfahren, den Verzicht auf Veränderungen im
Bereich seiner Einfahrt zur M-Strasse und auf die Belastung mit Kosten für
Strassen und Wege geltend gemacht, jedoch keinen weitergehenden Ausbau der L-Strasse
und insbesondere nicht die Schaffung eines Wendeplatzes angestrebt (vgl. VB.2003.00331
vom 5. Februar 2004). Er verhält sich deshalb widersprüchlich, wenn er
einen solchen Ausbau statt im vor wenigen Jahren abgeschlossenen
Quartierplanverfahren, das einen Ausgleich der Interessen der betroffenen
Grundeigentümer ermöglichte, heute im Baubewilligungsverfahren fordert. Das
gilt umso mehr, als damals die Ausscheidung eines Wendeplatzes im Rahmen des
Quartierplanverfahrens kaum ohne Belastung seines eigenen Grundstücks Kat.-Nr. 05
erfolgt wäre. Auf die Rügen betreffend den ungenügenden Ausbau der L-Strasse
ist die Vorinstanz deshalb im Ergebnis zu Recht nicht eingetreten.
2.4
Ebenfalls
nicht einzutreten war auf die Rüge, dass das Baugrundstück bereits ohne
Baubewilligung teilweise verändert worden sei; allfällige in der Vergangenheit
ohne Bewilligung vorgenommene Änderungen bilden nicht Gegenstand des vorliegenden
Baubewilligungsverfahrens und können deshalb auch nicht zum Gegenstand des
Rechtsmittelverfahrens gemacht werden. Dasselbe gilt für die ohnehin nicht
nachvollziehbaren Rügen, welche das abgeschlossene Quartierplanverfahren
betreffen, nämlich Verzicht auf Ausnahmebewilligungen und Festsetzung von Bau-
und Niveaulinien. Auch die behauptete Verletzung von § 126 PBG, wonach das
Quartierplangebiet so einzuteilen ist, dass alle Grundstücke ohne
Ausnahmebewilligung überbaut werden können, betrifft das Quartierplan- und
nicht das vorliegende Baubewilligungsverfahren.
3.
Die übrigen im Rekursverfahren erhobenen Rügen betreffen
keine Ermessensfragen, so dass auf eine Rückweisung an die Vorinstanz
verzichtet werden kann. Sodann sind sie, soweit überhaupt hinreichend
substanziiert, offenkundig unbegründet.
So legt der Beschwerdeführer in keiner Weise dar,
inwiefern die besonderen Bestimmungen der Bau- und Zonenordnung für die
Kernzone verletzt sein sollen; ein solcher Verstoss ist denn auch nicht
ersichtlich. Ferner macht der Beschwerdeführer selber geltend, es seien keine
Ausnahmebewilligungen erteilt worden, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern
der von ihm angerufene § 220 PBG verletzt sein könnte. Schliesslich bleibt
auch unbegründet, inwiefern §§ 250 ff. PBG betreffend die zulässige
bauliche Grundstücknutzung verletzt sein sollen.
Was den Einwand betrifft, der Vorplatz der Garagenzufahrt
weise nicht die gemäss § 266 PBG gebotene minimale Länge von 5,5 m auf, so
verkennt der Beschwerdeführer, dass es sich hier nicht um den Vorplatz einer
Garage im Sinn dieser Bestimmung handelt. Vielmehr handelt es sich um die
Einfahrt zur Tiefgarage, welche durch das ehemalige Tenn hindurchführt und mit
einem automatischen Tor abgeschlossen wird. Der Vorplatz dient deshalb nicht,
wie dies bei den von § 266 PBG erfassten Vorplätzen regelmässig zutrifft,
auch Parkierungszwecken. Vielmehr dient er als Warteraum bis zur Öffnung des
Tors oder zum Abwarten entgegenkommender Fahrzeuge sowie als Wendeplatz. Für
diese Funktionen ist er hinreichend dimensioniert; inwiefern die Normen der
Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute, die ohnehin nur richtunggebende
Funktion haben, nicht eingehalten seien, wird vom Beschwerdeführer nicht
dargelegt; jedenfalls kann eine gemäss § 240 Abs. 1 PBG unzulässige
Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit aufgrund der örtlichen Verhältnisse
selbst dann ausgeschlossen werden, wenn der Beschwerdeführer dereinst auch sein
eigenes Grundstück über die L-Strasse erschliessen sollte.
4.
Damit erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als
unbegründet und ist abzuweisen. Diesem Ausgang entsprechend sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG),
der überdies zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.- an die private
Beschwerdegegnerschaft zu verpflichten ist (§ 17 Abs. 2 lit. a
VRG). Der Gemeinde steht eine Entschädigung gemäss § 17 Abs. 3 VRG
nicht zu (VGr, 14. Juni 2006, VB.2006.00062, E. 4, www.vgrzh.ch; vgl.
auch die Rechtsprechung der Baurekurskommissionen in BEZ 2005 Nr. 15).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 200.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'700.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird zu einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-
an die Beschwerdegegner 1 und 2 verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach
Rechtskraft dieses Entscheids.
5.
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…