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Entscheid

VB.2009.00002

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00002

28. Januar 2009Deutsch6 min

(URT.2009.11161)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 4. März 2008 erteilte die Baubehörde

Illnau-Effretikon B und C die Bewilligung für den Abbruch der bestehenden

Scheune Vers.-Nr. 01 und die Erstellung eines Einfamilienhauses auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 02 an der L-Strasse 03 in Illnau.

Erwägungen

II.

Den hiergegen vom Nachbar A erhobenen Rekurs wies die

Baurekurskommission III am 19. November 2008 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 29. Dezember 2008 gelangte A mit

zahlreichen Anträgen an das Verwaltungsgericht, wobei unklar bleibt, ob diese

auf die Aufhebung der Baubewilligung oder lediglich deren Ergänzung durch

Nebenbestimmungen und eine Herabsetzung der Rekurskosten hinauslaufen.

Mit Verfügung vom 7. Januar 2009 zog das

Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Da sich

die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, konnte gemäss § 56 Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) auf einen

Schriftenwechsel verzichtet werden und entscheidet das Gericht gestützt auf § 38

Abs. 1 VRG auf dem Zirkulationsweg und mit summarischer Begründung.

1.2

Aus den

zahlreichen Anträgen des Beschwerdeführers geht nicht klar hervor, ob die

Aufhebung der Baubewilligung oder ihre Ergänzung mit Nebenbestimmungen

angestrebt wird. Die Frage kann offen bleiben, da sich die Beschwerde

jedenfalls als offensichtlich unbegründet erweist.

1.3

Da sich

der entscheidwesentliche Sachverhalt aus den Akten ergibt, ist auf den beantragten

Augenschein zu verzichten.

2.

2.1

Soweit mit

dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Quartierplanerschliessung bis

heute nicht fertig gebaut sei, die im Rekursverfahren erhobene Rüge der unzureichenden

Groberschliessung erneuert wird, ist dies unbegründet.

Die Rekurskommission hat die gesetzlichen

Erschliessungsanforderungen zutreffend dargelegt, worauf gemäss § 70 in Verbindung

mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG verwiesen werden kann. Sodann hat sie

erwogen, dass die Fahrbahnbreite der M-Strasse, die als Groberschliessung

diene, 6 m betrage und dass im Rahmen des Quartierplanverfahrens entlang

des zugehörigen Trottoirs ein Landstreifen ausgeschieden worden sei, um dieses

auf 2 m zu verbreitern. Damit ist der normalienkonforme Ausbau des Gehwegs,

der den technischen Anforderungen gemäss Anhang zu den Normalien über die

Anforderungen an Zugänge (Zugangsnormalien) vom 9. Dezember 1987 heute

noch nicht vollumfänglich genügt, gesichert. Die bloss geringfügige Unterschreitung

der normaliengemässen Trottoirbreite stellt die gemäss § 237 Abs. 2

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zu

gewährleistende Verkehrssicherheit nicht von vornherein infrage. Eine konkrete

Gefährdung der Verkehrssicherheit wird nicht dargetan und ergibt sich auch

nicht aufgrund der Akten. Unter diesen Umständen kann, falls die durch die

Landsicherung ermöglichte Verbreiterung des Gehwegs im Zeitpunkt der Vollendung

der mit der angefochtenen Verfügung bewilligten Baute noch nicht erfolgt sein

sollte, die befristete Unterschreitung der normaliengemässen Trottoirbreite

gestützt auf § 360 Abs. 3 PBG hingenommen werden. Die Behauptung, die

Groberschliessung sei nicht behindertengerecht ausgebaut, ist neu und deshalb

gemäss § 52 Abs. 2 VRG im Beschwerdeverfahren nicht mehr zulässig.

2.2

Allfällige

in der Vergangenheit ohne Bewilligung auf privaten Grundstücken vorgenommene

Änderungen bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens;

insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.3

Die

Baurekurskommission hat zutreffend dargelegt, dass § 126 Abs. 1 PBG,

wonach im Quartierplanverfahren das Gebiet so einzuteilen ist, dass alle

Grundstücke ohne Ausnahmebewilligung überbaut werden können, eine Anweisung für

das Quartierplanverfahren darstellt und nicht ausschliesst, dass später solche

erteilt werden. Sie sind zulässig, wenn die Ausnahmevoraussetzungen von § 220

PBG erfüllt sind. Hier sind keine solchen Ausnahmebewilligungen erteilt worden;

da es sich beim bewilligten Einfamilienhaus um einen Ersatzbau im Sinn von

Ziffer 3.2.2 der Bau- und Zonenordnung der Stadt Illnau-Effretikon vom 30. Januar

1997.

(BZO) handelt, ist eine solche, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat,

auch für die Unterschreitung des Wegabstands (vgl. § 265 PBG) nicht

erforderlich; dass der Ersatzbau dem nämlichen Zweck dient wie die zu

ersetzende Baute, wird in Ziffer 3.2.2 BZO nicht vorausgesetzt.

2.4

Was das

laut Beschwerdeführer auf dem Grundstück vormals vorhandene Biotop einschliesslich

Quellwasserleitung betrifft, so hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass ein

solches weder je inventarisiert noch unter Schutz gestellt wurde, sodass weder

wegen des Biotops noch wegen der Quellwasserleitung ein Bauhinderungsgrund vorliegt.

2.5

Die

weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers sind weitgehend unverständlich und

von vornherein nicht geeignet, die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz infrage

zu stellen; vielmehr ist auf diese gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 VRG in zustimmendem Sinn zu verweisen.

3.

Damit ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist,

als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Für eine Korrektur an der Verlegung

der Rekurskosten besteht kein Anlass. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind

dem vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 70 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung

an…