VB.2009.00002
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00002
28. Januar 2009Deutsch6 min
(URT.2009.11161)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00002
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 28.01.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Neubau eines Einfamilienhauses: Erschliessung.
Der normalienkonforme Ausbau des Gehwegs, der den Zugangsnormalien heute noch nicht vollumfänglich genügt, wurde im Quartierplanverfahren gesichert. Die bloss geringfügige Unterschreitung der normaliengemässen Trottoirbreite stellt die gemäss § 237 Abs. 2 PBG zu gewährleistende Verkehrssicherheit nicht von vornherein infrage; eine Gefährdung derselben wird nicht dargetan und ergibt sich auch nicht aufgrund der Akten. Unter diesen Umständen kann eine befristete Unterschreitung der normaliengemässen Trottoirbreite gestützt auf § 360 Abs. 3 PBG hingenomen werden (E. 2.1).
Abweisung, soweit Eintreten.
Stichworte:
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN
ERSATZBAU
ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG)
GROBERSCHLIESSUNG
QUARTIERPLAN
VERKEHRSSICHERHEIT
ZUGANGSNORMALIEN
Rechtsnormen:
§ 126 Abs. I PBG
§ 237 Abs. II PBG
§ 360 Abs. III PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00002
Zirkulationsentscheid
der 1. Kammer
vom 28. Januar 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin
Tanja Pekeljevic.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1.1 B,
1.2 C,
vertreten durch V
AG,
2. Baubehörde der Stadt
Illnau-Effretikon,
vertreten durch RA Q,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 4. März 2008 erteilte die Baubehörde
Illnau-Effretikon B und C die Bewilligung für den Abbruch der bestehenden
Scheune Vers.-Nr. 01 und die Erstellung eines Einfamilienhauses auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 02 an der L-Strasse 03 in Illnau.
Erwägungen
II.
Den hiergegen vom Nachbar A erhobenen Rekurs wies die
Baurekurskommission III am 19. November 2008 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 29. Dezember 2008 gelangte A mit
zahlreichen Anträgen an das Verwaltungsgericht, wobei unklar bleibt, ob diese
auf die Aufhebung der Baubewilligung oder lediglich deren Ergänzung durch
Nebenbestimmungen und eine Herabsetzung der Rekurskosten hinauslaufen.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2009 zog das
Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Da sich
die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, konnte gemäss § 56 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden und entscheidet das Gericht gestützt auf § 38
Abs. 1 VRG auf dem Zirkulationsweg und mit summarischer Begründung.
1.2
Aus den
zahlreichen Anträgen des Beschwerdeführers geht nicht klar hervor, ob die
Aufhebung der Baubewilligung oder ihre Ergänzung mit Nebenbestimmungen
angestrebt wird. Die Frage kann offen bleiben, da sich die Beschwerde
jedenfalls als offensichtlich unbegründet erweist.
1.3
Da sich
der entscheidwesentliche Sachverhalt aus den Akten ergibt, ist auf den beantragten
Augenschein zu verzichten.
2.
2.1
Soweit mit
dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Quartierplanerschliessung bis
heute nicht fertig gebaut sei, die im Rekursverfahren erhobene Rüge der unzureichenden
Groberschliessung erneuert wird, ist dies unbegründet.
Die Rekurskommission hat die gesetzlichen
Erschliessungsanforderungen zutreffend dargelegt, worauf gemäss § 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG verwiesen werden kann. Sodann hat sie
erwogen, dass die Fahrbahnbreite der M-Strasse, die als Groberschliessung
diene, 6 m betrage und dass im Rahmen des Quartierplanverfahrens entlang
des zugehörigen Trottoirs ein Landstreifen ausgeschieden worden sei, um dieses
auf 2 m zu verbreitern. Damit ist der normalienkonforme Ausbau des Gehwegs,
der den technischen Anforderungen gemäss Anhang zu den Normalien über die
Anforderungen an Zugänge (Zugangsnormalien) vom 9. Dezember 1987 heute
noch nicht vollumfänglich genügt, gesichert. Die bloss geringfügige Unterschreitung
der normaliengemässen Trottoirbreite stellt die gemäss § 237 Abs. 2
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zu
gewährleistende Verkehrssicherheit nicht von vornherein infrage. Eine konkrete
Gefährdung der Verkehrssicherheit wird nicht dargetan und ergibt sich auch
nicht aufgrund der Akten. Unter diesen Umständen kann, falls die durch die
Landsicherung ermöglichte Verbreiterung des Gehwegs im Zeitpunkt der Vollendung
der mit der angefochtenen Verfügung bewilligten Baute noch nicht erfolgt sein
sollte, die befristete Unterschreitung der normaliengemässen Trottoirbreite
gestützt auf § 360 Abs. 3 PBG hingenommen werden. Die Behauptung, die
Groberschliessung sei nicht behindertengerecht ausgebaut, ist neu und deshalb
gemäss § 52 Abs. 2 VRG im Beschwerdeverfahren nicht mehr zulässig.
2.2
Allfällige
in der Vergangenheit ohne Bewilligung auf privaten Grundstücken vorgenommene
Änderungen bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens;
insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.3
Die
Baurekurskommission hat zutreffend dargelegt, dass § 126 Abs. 1 PBG,
wonach im Quartierplanverfahren das Gebiet so einzuteilen ist, dass alle
Grundstücke ohne Ausnahmebewilligung überbaut werden können, eine Anweisung für
das Quartierplanverfahren darstellt und nicht ausschliesst, dass später solche
erteilt werden. Sie sind zulässig, wenn die Ausnahmevoraussetzungen von § 220
PBG erfüllt sind. Hier sind keine solchen Ausnahmebewilligungen erteilt worden;
da es sich beim bewilligten Einfamilienhaus um einen Ersatzbau im Sinn von
Ziffer 3.2.2 der Bau- und Zonenordnung der Stadt Illnau-Effretikon vom 30. Januar
1997.
(BZO) handelt, ist eine solche, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat,
auch für die Unterschreitung des Wegabstands (vgl. § 265 PBG) nicht
erforderlich; dass der Ersatzbau dem nämlichen Zweck dient wie die zu
ersetzende Baute, wird in Ziffer 3.2.2 BZO nicht vorausgesetzt.
2.4
Was das
laut Beschwerdeführer auf dem Grundstück vormals vorhandene Biotop einschliesslich
Quellwasserleitung betrifft, so hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass ein
solches weder je inventarisiert noch unter Schutz gestellt wurde, sodass weder
wegen des Biotops noch wegen der Quellwasserleitung ein Bauhinderungsgrund vorliegt.
2.5
Die
weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers sind weitgehend unverständlich und
von vornherein nicht geeignet, die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz infrage
zu stellen; vielmehr ist auf diese gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 VRG in zustimmendem Sinn zu verweisen.
3.
Damit ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist,
als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Für eine Korrektur an der Verlegung
der Rekurskosten besteht kein Anlass. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind
dem vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 70 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung
an…