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Entscheid

VB.2009.00005

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00005

27. Oktober 2009Deutsch32 min

(URT.2009.11809)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A am 18. April

2001 wegen mehrfacher Brandstiftung etc. zu zwei Jahren Gefängnis; der Vollzug

der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme im Sinn von Art. 43

Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom

21. Dezember 1937 (in der bis Ende 2006 geltenden Fassung; aStGB)

aufgeschoben. A weilte im wechselhaften Verlauf des Massnahmevollzugs unter anderem

wiederholt in den Psychiatriezentren Rheinau und Hard.

Erwägungen

II.

A. Am 21. November

2007.

verfügte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich die erneute

Versetzung von A von der Rehabilitationsabteilung des Psychiatriezentrums Hard in

die Sicherheitsabteilung des Psychiatriezentrums Rheinau und entzog einem

dagegen gerichteten Rekurs die aufschiebende Wirkung. Die Versetzung erfolgte

am 22. November 2007.

B. Gegen

die Einweisungsverfügung vom 21. November 2007 liess A am 3. Dezember

2007.

an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich Rekurs

erheben und beantragen, die Verfügung vom 21. November 2007 sei aufzuheben

und sie sei sofort in das Psychiatriezentrum Hard zu verlegen, eventualiter in

eine andere Massnahmestation des Psychiatriezentrums Rheinau; ferner wurde um

Wiederherstellung der aufschiebenden Rechtsmittelwirkung und um Gewährung von

Kostenfreiheit sowie unentgeltlichem Rechtsbeistand ersucht. Mit Verfügung vom

12.

Dezember 2007 lehnte es die Direktion der Justiz und des Innern ab,

die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen. Gegen diesen

Entscheid liess A Beschwerde in Strafsachen erheben, welche das Bundesgericht mit

Urteil vom 22. Januar 2008 abwies, soweit es auf die Beschwerde eintrat.

Am 20. März 2008 verfügte das Amt für Justizvollzug die

Versetzung von A von der Sicherheitsabteilung auf die geschlossene

Massnahmestation des Psychiatriezentrums Rheinau. Mit Verfügung vom 1. April

2008.

wies die Direktion der Justiz und des Innern einen gegen die Verfügung vom

21.

November 2007 gerichteten Rekurs, mit welchem die Rückversetzung in

die Klinik Hard beantragt worden war, in der Sache ab, soweit dieser nicht

gegenstandslos geworden sei. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und

unentgeltlichen Rechtsbeistand wurden ebenfalls abgewiesen.

C. Auf die

von A gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 7. Mai 2008 erhobene

Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom

4.

Juli 2008 mangels (derzeitiger) Zuständigkeit nicht ein und leitete das

Rechtsmittel an das Bundesgericht zur Behandlung weiter.

D. Am 17. Juli

2008.

eröffnete das Bundesgericht das Verfahren betreffend die Versetzung von A in

die Sicherheitsabteilung des Psychiatriezentrums Rheinau. Am 9. September

2008.

reichte A unaufgefordert eine Beschwerdeergänzung ein und erhob

gleichentags mit separater Eingabe Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung

des Verwaltungsgerichts. Mit Entscheid vom 22. Dezember 2008 hiess das

Bundesgericht die Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung des Verwaltungsgerichts

vom 4. Juli 2008 gut, hob diesen Entscheid auf und überwies die

Rekurseingabe vom 7. Mai 2008 dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

zur Behandlung. Auf die gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des

Innern vom 1. April 2008 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht

mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht ein.

E. In der

Beschwerdeschrift vom 7. Mai 2008 beantragte A im Wesentlichen die

Aufhebung der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom

1.

April 2008 sowie ihre Rückversetzung in das Psychiatriezentrum Hard; ferner

ersuchte sie um Kostenfreiheit und unentgeltlichen Rechtsbeistand für das

Beschwerdeverfahren sowie die vorinstanzlichen Verfahren. Der Umschlag der

Beschwerde trägt einen Poststempel vom 8. Mai 2008; es bezeugen indes zwei

Personen die um einen Tag frühere Postübergabe.

III.

A. Mit

Verfügung vom 10. November 2008 wies das Amt für Justizvollzug die bedingte

Entlassung von A aus der stationären Massnahme gemäss Art. 43 Ziff. 1

Abs. 1 aStGB ab. Ebenfalls abgewiesen wurde das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung.

B. Gegen

diese Verfügung liess A am 18. Dezember 2008 Rekurs an die Direktion der

Justiz und des Innern erheben und beantragen, die Verfügung vom

10.

November 2008 sei aufzuheben und unter Anordnung der notwendigen

Weisungen die bedingte Entlassung zu verfügen; eventualiter sei ein

unabhängiges Gutachten in Auftrag zu geben. Ferner wurde um Gewährung von

Kostenfreiheit sowie unentgeltlichem Rechtsbeistand für das erstinstanzliche

Verfahren und das Rekursverfahren ersucht. Die Direktion der Justiz und des

Innern wies mit Verfügung vom 24. Februar 2009 den Rekurs und das Gesuch

um unentgeltlichen Rechtsbeistand für das erstinstanzliche Verfahren ab. Für

das Rekursverfahren wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und

unentgeltlichen Rechtsbeistand hingegen gutgeheissen und Rechtsanwältin B als

unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

C. Mit Beschwerde vom 30. März 2009 an das

Verwaltungsgericht liess A beantragen, die Verfügung der Direktion der

Justiz und des Innern vom 24. Februar 2009 sei aufzuheben und unter

Anordnung einer ambulanten Massnahme sowie der notwendigen Weisungen die

bedingte Entlassung zu verfügen; eventualiter sei ein unabhängiges

Zusatzgutachten in Auftrag zu geben. Ferner wurde um Gewährung von unentgeltlichem

Rechtsbeistand für das erstinstanzliche Verfahren und um Gewährung von

Kostenfreiheit sowie unentgeltlichem Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren

ersucht.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen und nach dem bei

Anhängigmachung der Beschwerde geltenden Recht (§ 70 in Verbindung mit

§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959,

VRG; RB 2004 Nr. 8). Demnach ist für die Bestimmung der Zuständigkeit das

Anfang 2007 in Kraft getretene Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005

(BGG) zu berücksichtigen. Seit dem 1. Januar 2007 unterliegen kantonal

letztinstanzliche Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen der

Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 78 Abs. 2

lit. b BGG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 BGG). Laut § 5

der ebenfalls auf 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten regierungsrätlichen

Verordnung über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgesetz über

das Bundesgericht vom 29. November 2006 (VO BGG) ist unter

Verwaltungsgerichtsbeschwerde in § 43 Abs. 2 VRG die ordentliche

Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Art. 72–89 BGG zu verstehen.

Entgegen der früheren Praxis ist diese Bestimmung nach dem Entscheid des

Bundesgerichts vom 22. Dezember 2008 nunmehr anzuwenden. Entsprechend ist die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts grundsätzlich zu bejahen.

1.2

Beschwerden,

die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes betreffen,

fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen ist (§ 38 Abs. 2 lit. b

und Abs. 3 VRG). Das kantonale Straf- und Vollzugsgesetz vom 30. Juni

1974.

(StVG) wurde zwar Anfang 2007 aufgehoben, ohne dass § 38 Abs. 2

lit. b revidiert worden wäre (§ 42 des Straf- und

Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006, StJVG). Es gibt aber keine

Hinweise darauf, dass der Einzelrichter damit seine bisherige Zuständigkeit im

Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs hätte verlieren sollen (zum Ganzen RB

2007.

Nr. 21 E. 1). Da dem vorliegenden Fall keine grundsätzliche

Bedeutung zukommt, ist demnach der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

1.3

Auf die

Beschwerde VB.2009.00005 ist insoweit nicht einzutreten, als die

Beschwerdeführerin die Feststellung der Verletzung von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

sowie Art. 10 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) durch die Haftbedingungen beantragt.

Im Einzelfall angeordnete Vollzugsbedingungen im Rahmen

des geschlossenen stationären Massnahmenvollzugs sind nicht Gegenstand dieses

Verfahrens. Mit der angefochtenen Verfügung vom 21. November 2007 wurde

einzig die Versetzung der Beschwerdeführerin in die Sicherheitsabteilung des

Psychiatriezentrums Rheinau angeordnet. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass

gegen die Anordnung von Zwangsmassnahmen die gerichtliche Beurteilung beim

Einzelrichteramt verlangt werden kann (§ 27 Abs. 4 des Patientinnen-

und Patientengesetzes vom 5. April 2004; LS 813.13). Die Zulässigkeit von

Zwangsmassnahmen ist nicht im Verwaltungsverfahren bzw. im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren zu überprüfen. Auch ist das Verwaltungsgericht im Bereich des Straf-

und Massnahmevollzugs nicht Aufsichtsinstanz und damit für eine

Aufsichtsbeschwerde nicht zuständig (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, § 41 N. 16).

1.4

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

VB.2009.00186 einzutreten. Die Legitimation zur Beschwerde VB.2009.00005 wird

in E. 2 näher zu prüfen sein.

1.5

Aus

Gründen der Prozessökonomie kann das Gericht mehrere Verfahren vereinigen,

namentlich wenn mehrere Begehren den gleichen Sachverhalt betreffen und

dieselben Rechtsfragen aufwerfen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbemerkungen zu

§§ 4–31 N. 33). Da es sich in beiden Verfahren um dieselbe

Beschwerdeführerin handelt und sich Fragen des Massnahmevollzugs stellen,

rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen.

2.

2.1

Gemäss

§ 21 lit. a in Verbindung mit § 70 VRG ist zum Rekurs und zur

Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Das geltend

gemachte Interesse muss aktuell sein. Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse

während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, so ist es grundsätzlich als

gegenstandslos abzuschreiben (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 25,

§ 28 N. 13, § 63 N. 3). Ein aktuelles praktisches

Rechtsschutzinteresse fehlt insbesondere dann, wenn der geltend gemachte

Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden könnte.

Vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses

kann ausnahmsweise abgesehen und dementsprechend gleichwohl eine

Anspruchsprüfung vorgenommen werden, wenn die mit der Beschwerde aufgeworfenen

Fragen sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen

könnten, wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung an ihrer Beantwortung ein

hinreichendes öffentliches Interesse besteht und wenn sie im Einzelfall kaum je

rechtzeitig überprüft werden könnten (RB 2007 Nr. 10, 1998 Nr. 41

E. 2b, 1987 Nr. 5, 1983 Nr. 11, 1981 Nr. 21). Die zitierte

verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung lehnt sich dabei an die entsprechende

Praxis des Bundesgerichts zu Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG) an (BGE 131 II 670).

2.2

Mit der am 7. Mai 2008 erhobenen

Beschwerde VB.2009.00005 stellt die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit

ihrer Versetzung in die Sicherheitsabteilung des Psychiatriezentrums Rheinau

infrage. Am 20. März 2008 wurde jedoch die Verlegung der

Beschwerdeführerin von der Sicherheitsabteilung auf die geschlossene

Massnahmestation des Psychiatriezentrums Rheinau verfügt. Auf dieser Station

hält sich die Beschwerdeführerin seither auf. Da sich die Beschwerdeführerin nicht

mehr auf der Sicherheitsabteilung des Psychiatriezentrums Rheinau befindet,

könnte der geltend gemachte Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht

mehr behoben werden, weshalb es der Beschwerdeführerin an einem aktuellen praktischen

Rechtsschutzinteresse fehlt. Soweit die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit

ihrer Versetzung auf die geschlossene Massnahmestation des Psychiatriezentrums

Rheinau bzw. ihres Verbleibs auf dieser Abteilung infrage stellt, ist darauf

hinzuweisen, dass sie die Möglichkeit gehabt hätte, gegen die Verfügung vom

20.

März 2008 ein Rechtsmittel zu ergreifen. Diese Versetzung und

damit deren Überprüfung bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise von einem

aktuellen Rechtsschutzinteresse abgesehen werden kann, liegen nicht vor. Es

fehlt bereits daran, dass sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen

unter den gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnten.

In der Sitzung vom 23. August 2007 wurde in Anwesenheit von zwei Ärzten

des Psychiatriezentrums Rheinau und Vertreterinnen des Sonderdienstes des Amts

für Justizvollzug betreffend Fortsetzung der stationären Massnahme

festgehalten, dass ein Aufenthalt im Psychiatriezentrum Rheinau aktuell die einzige

Möglichkeit sei herauszufinden, ob die Beschwerdeführerin längerfristig gesehen

behandelbar sei. Sollte sich herausstellen, dass das zur Verfügung stehende

Therapieangebot der Forensikabteilung bei der Beschwerdeführerin innert

nützlicher Frist keine Wirkung zeitige, müsse ernsthaft diskutiert werden, ob

die stationäre Massnahme durch ein Gericht erneut überprüft werden müsste.

Unter den gleichen oder ähnlichen Umständen werden sich somit die mit der

Beschwerde aufgeworfenen Fragen nicht mehr stellen. Auf die Beschwerde

VB.2009.00005 ist demnach in der Hauptfrage nicht einzutreten.

Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse hat die

Beschwerdeführerin hingegen bezüglich der Frage, ob ihr das Gesuch um unentgeltlichen

Rechtsbeistand für das erstinstanzliche Verfahren und das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand für das

Rekursverfahren zu Recht verweigert wurden. Diesbezüglich ist auf die

Beschwerde VB.2009.00005 einzutreten.

3.

3.1

Vorab zu

prüfen ist die Rüge der Beschwerdeführerin im Verfahren VB.2009.00186, ihr

Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem die Anhörung vom

23.

Oktober 2008 bereits mit einem definitiven, schriftlich festgehaltenen

Entscheid eröffnet worden sei. Sie sei von Beginn an vor vollendete Tatsachen

gestellt worden. Die entscheidrelevanten Einwendungen seien weder vorgängig an

der sogenannten Anhörung noch nachgängig in den Verfügungen des Amts für Justizvollzug

und der Direktion der Justiz und des Innern beachtet oder bearbeitet worden.

Als Verletzung der Begründungspflicht seien zudem die kritiklose Übernahme der

psychiatrischen Anschauungen und die knappen Rechtsausführungen zur Sache zu

beanstanden.

3.2

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient

einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, wel­cher in die Rechtsstellung

des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen,

sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur

Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken

oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist,

den Entscheid zu beeinflussen (Giovanni Biaggini, Kommentar Bundesverfassung, Zürich

2007, Art. 29 N. 17 ff.). Die Behörde hat die Vorbringen des vom

Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig

und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Daraus

folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen.

Die Begründung eines Entscheids ist dann angemessen, wenn sie so abgefasst ist,

dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu

geben vermag und gegebenenfalls – in voller Kenntnis der Gründe – ein

Rechtsmittel ergreifen kann. Die entscheidende Behörde darf sich aber auf die

wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und hat sich nicht mit jeder

tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand zu befassen und diese

einzeln zu widerlegen (zum Ganzen Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 2 und

§ 10 N. 39 f. mit weiteren Hinweisen).

3.3

Am 23. Oktober

2008.

– mithin vor dem Entscheid des Amts für Justizvollzug – wurde die

Beschwerdeführerin angehört. In dieser Anhörung legte ihr das Amt für Justizvollzug

den Verlauf der stationären Massnahme aus seiner Sicht dar. Dabei stützte es

sich insbesondere auf den Jahresbericht des Psychiatriezentrums Rheinau vom

2.

Oktober 2008. Anschliessend teilte das Amt für Justizvollzug der

Beschwerdeführerin seine vorläufige Einschätzung mit und gab ihr Gelegenheit,

sich zur allfälligen Fortführung der stationären Massnahme zu äussern. Die

Anhörung vom 23. Oktober 2008 ist somit in verfahrensrechtlicher Hinsicht

korrekt durchgeführt und nicht – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – mit

einem schriftlichen Entscheid eröffnet worden. Es liegt somit insofern keine

Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin vor.

In ihren Verfügungen vom 10. November 2008 und vom 24. Februar

2009.

haben das Amt für Justizvollzug und die Direktion der Justiz und des

Innern die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 23. Oktober

2008.

geäusserten Vorbringen erwähnt und sich mit der Frage der bedingten Entlassung

auseinandergesetzt. Die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen

Entscheidgrundlagen werden in den Verfügungen genannt. Es ist stets

nachvollziehbar, welche Gründe die Vorinstanzen zu ihrer jeweiligen Ansicht

veranlassten. Die Beschwerdeführerin wurde damit hinreichend in die Lage versetzt,

die Entscheide der Vorinstanzen sachgerecht anzufechten. Ihr Vorwurf, die Vorinstanzen

hätten das rechtliche Gehör verletzt, erweist sich somit auch in dieser

Hinsicht als unbegründet. Die Beschwerdeführerin legt zudem nicht dar,

inwiefern den Vorinstanzen eine kritiklose Übernahme der psychiatrischen

Anschauungen vorzuwerfen ist, weshalb sich diese Rüge als nicht genügend

substanziiert erweist.

4.

4.1

Auf den 1. Januar

2007.

wurde der am 13. Dezember 2002 revidierte Allgemeine Teil des

Strafgesetzbuches in Kraft gesetzt. Gemäss Ziffer 2 Abs. 1 der

Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 sind die

Bestimmungen des neuen Rechts über Massnahmen (Art. 56–65 StGB) und über

den Massnahmenvollzug (Art. 90 StGB) auch auf Täter anwendbar, die – wie die

Beschwerdeführerin – vor dem Inkrafttreten eine Tat begangen haben oder

beurteilt worden sind. Dementsprechend richtet sich die Frage der bedingten

Entlassung aus dem Vollzug der Massnahme nach neuem Recht.

4.2

Aus

einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinn der Art. 59–61 StGB

ist der Täter bedingt zu entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass

ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1

StGB). Die Vollzugsbehörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und

wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die

Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich

gestützt auf einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung und nach

Anhörung des Eingewiesenen (Art. 62d Abs. 1 StGB). Hat der Täter ein

Anlassdelikt für eine Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB – wozu

auch Brandstiftung zählt – begangen, so ist zusätzlich das Gutachten eines

unabhängigen Sachverständigen einzuholen und die Fachkommission anzuhören

(Art. 62d Abs. 2 StGB).

5.

5.1

Die

Beschwerdeführerin macht im Verfahren VB.2009.00186 unter anderem geltend, nach

acht Jahren sei eine neue unabhängige Beurteilung des Verlaufs, der Entwicklung

und insbesondere der prognostischen Einschätzungen vorzunehmen, welche für die

Prüfung der bedingten Entlassung unerlässlich sei. Bei einer gegenseitigen

Dependenz von psychiatrischer Anstalt und Vollzugsbehörde sei ein neues

unabhängiges Gutachten oft die einzige Chance auf eine neutrale Beurteilung.

5.2

Gemäss

dem klaren Wortlaut von Art. 62d Abs. 2 StGB bedarf die Prüfung der

bedingten Entlassung aus dem Massnahmevollzug des Gutachtens eines unabhängigen

Sachverständigen. Sorgfältige Gutachten liegen nicht nur im Interesse des

Betroffenen und der Öffentlichkeit, sondern können unter Umständen auch dazu

beitragen, unnötige Vollzugskosten durch zu lang andauernde Massnahmen zu

verhindern (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches

vom 21. September 1998, BBl 1999, S. 2088 f., 2099). Davon zu

unterscheiden ist die Frage, wann ein neues Gutachten einzuholen bzw. wie lange

ein solches hinreichend aktuell ist.

Das Erfordernis der Unabhängigkeit des

Sachverständigen im Sinn von Art. 62d Abs. 2 StGB bedeutet in erster

Linie, dass gutachterliche und therapeutische Funktionen unvereinbar sind; die

behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt darf nicht für die Begutachtung

beigezogen werden, was auch bisheriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung

entspricht (BGE 128 IV 241 E. 3.2; Marianne Heer, Basler Kommentar, 2007,

Art. 62d StGB N. 18; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 62d N. 4 und

Art. 56 N. 17). Neben dieser spezifischen Regelung ergibt sich ein

Mindestanspruch auf Unabhängigkeit und Unbefangenheit von Gerichts- und

Verwaltungsinstanzen und auch Sachverständigen aus Art. 29 Abs. 1 BV.

5.3

In den Akten finden sich das Gutachten der

Psychiatrischen Universitätsklinik Basel vom 12. Januar 2001 und das Gutachten

des Psychiatriezentrums Rheinau vom 8. August 2005. Die Vorinstanz stützt

sich für ihren Entscheid betreffend bedingte Entlassung auf beide Gutachten. Es

ist somit zu prüfen, ob es sich dabei um Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen

im Sinn von Art. 62d Abs. 2 StGB handelt.

Aus den Vollzugsakten geht hervor, dass das Gutachten vom

12.

Januar 2001 von unabhängigen Sachverständigen erstellt wurde. Beim

Gutachten vom 8. August 2005 handelt es sich hingegen nicht um ein

Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen. Zum Zeitpunkt der Erstellung des

Gutachtens war das Psychiatriezentrum Rheinau schon seit längerer Zeit mit der

Therapie der Beschwerdeführerin betraut. Zudem wurde das Gutachten vom

behandelnden Arzt der Beschwerdeführerin erstellt. Es handelt sich somit

klarerweise nicht um ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen im Sinn

von Art. 62d Abs. 2 StGB und hätte von der Vorinstanz auch nicht als

solches berücksichtigt werden dürfen. Die Bezeichnung als "Gutachten"

(anstelle etwa eines Berichts) wurde anscheinend nur deshalb gewählt, weil

konkrete Fragen des Einzelrichters in Strafsachen zu beantworten waren. Es

stellt sich somit die Frage, ob das Gutachten vom 12. Januar 2001

hinreichend aktuell ist, um die Frage der bedingten Entlassung der

Beschwerdeführerin zuverlässig beurteilen zu können.

5.4

Die Vorinstanz

führte diesbezüglich aus, die Verhältnisse der Beschwerdeführerin hätten sich

seit Erstellung der Gutachten vom 12. Januar 2001 und vom 8. August

2005.

nicht wesentlich verändert, weshalb nicht zu beanstanden sei, dass vom Amt

für Justizvollzug kein neues Gutachten eingeholt worden sei. Insbesondere sei

es nicht notwendig, anlässlich jeder Jahresprüfung ein neues Gutachten

einzuholen. In diesem Zusammenhang kritisiert sie die Entscheide des

Verwaltungsgerichts vom 28. September 2007 und 7. Februar 2007

(VB.2007.00310 und VB.2006.00430, beide unter www.vgrzh.ch; in beiden Fällen

hatte im Übrigen die letzte Begutachtung schon längere Zeit zurückgelegen).

5.5

Zur

Beantwortung der Frage, ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, ist

– wie die Vorinstanz zutreffend festhält – nicht primär auf das formelle

Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die

materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der

Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten

mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität

eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (BGE 134 IV 246 E. 4.3

mit Hinweisen).

5.6

Zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens vom 12. Januar 2001

war die Beschwerdeführerin 20 Jahre alt. Seither sind mehr als acht Jahre

vergangen. Die Beschwerdeführerin hat in dieser Zeit diverse Therapien

durchlaufen und verschiedentlich Fortschritte gemacht, wenngleich eine erste

bedingte Entlassung im Jahr 2004 nach anfänglichem Erfolg misslang und

krankheitsbedingt auch immer wieder Rückschläge zu verzeichnen waren. Seit

ihrer Rückversetzung in die Sicherheitsabteilung des Psychiatriezentrums

Rheinau am 22. November 2007 liessen sich aber wieder Fortschritte

verzeichnen, insbesondere auch im Hinblick auf eine tragfähige

Therapiemotivation, welche es erlaubten, am 20. März 2008 die Versetzung

von der Sicherheitsabteilung auf die geschlossene Massnahmestation zu

bewilligen, am 4. September 2008 durch Fachpersonal begleitete

ausserklinische Gruppenaktivitäten im Rahmen einer sozialtherapeutischen

Übungswoche und am 28. Oktober 2008 in allgemeiner Weise durch

Fachpersonal begleitete ausserklinische Aktivitäten. Die Ausgangslage hat sich

somit seit der Erstellung des Gutachtens vor mehr als acht Jahren wesentlich

verändert, und das Gutachten vom 12. Januar 2001 hat teilweise erheblich

an Aktualität verloren. Ein Oberarzt des Psychiatriezentrums Rheinau hat

bereits am 31. Mai 2007 die Erstellung eines neuen Prognosegutachtens

vorgeschlagen. Zudem wurde im Gutachten vom 12. Januar 2001 darauf hingewiesen,

dass die Delinquenz der Beschwerdeführerin in engen Zusammenhang mit ihrer

aktuellen Lebensphase stehe. Es sei zu erwarten, dass sie sich im Rahmen einer

Nachreifung hinsichtlich der Legalprognose stabilisieren werde. Weiter wurde

festgehalten, dass aufgrund des beschriebenen Dilemmas –

"institutionelle" Gewalt führe bei der Beschwerdeführerin zu einer

schwerwiegenden Verschlechterung des Zustandsbilds – versucht werden sollte,

den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin so kurz wie möglich zu

halten, was angesichts ihrer Entwicklung jedoch nicht möglich war. Die

Erstellung eines neuen Gutachtens durch einen unabhängigen Sachverständigen im

Sinn von Art. 62d Abs. 2 StGB ist somit im vorliegenden Fall unabdingbar.

5.7

Im

Verfahren VB.2009.00186 rügt die Beschwerdeführerin zudem, dass die Ärztin,

welche den Jahresbericht des Psychiatriezentrums Rheinau verfasst habe, ihre

Therapeutin sei. Eine Einschätzung zur Legalprognose könne aber nicht Teil eines

Therapieberichts sein, sondern könne lediglich in Form eines Gutachtens

erfolgen, und der Sachverständige dürfe nicht gleichzeitig behandelnder Arzt

sein. Es fehle somit an einer aktuellen Legal- oder Gefährlichkeitsprognose,

weshalb keine hinreichende Grundlage für die Anordnung der Fortdauer der

Massnahme vorliege. Zudem weist die Beschwerdeführerin auf die vorwiegend

günstige Bestandesaufnahme aus psychiatrischer Sicht im Jahresbericht 2008 sowie

weitere positive Prognosekriterien hin und nennt verschiedene Vorteile einer

ambulanten Behandlung. Die Aufrechterhaltung der stationären Massnahme sei

weder geeignet noch erforderlich noch durch ein öffentliches Interesse

gerechtfertigt, welches ihr Interesse an einer selbstbestimmten Lebensführung

in Freiheit oder andere Grundrechtspositionen übersteige.

5.8

Es fehlt

im vorliegenden Fall – wie die Beschwerdeführerin zutreffend festhält – an

einer aktuellen Legal- oder Gefährlichkeitsprognose. Daraus kann jedoch nicht

abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin bedingt zu entlassen ist. Vielmehr

ist ohne die Einholung eines neuen Gutachtens eine verlässliche Prognose über

die aktuelle Schwere der psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin und der

daraus resultierenden Eigen- und Fremdgefährlichkeit nicht möglich. Das Ausmass

der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bei einer bedingten Entlassung der

Beschwerdeführerin kann aufgrund der vorliegenden Vollzugsakten nicht

zuverlässig beurteilt werden. Bis ein neues Gutachten vorliegt, erweist sich

die stationäre Massnahme – im Rahmen der Interessenabwägung kommt den

öffentlichen Sicherheitsinteressen überwiegendes Gewicht zu – als

verhältnismässig. Den Interessen der Beschwerdeführerin wird durch die im

Rahmen des stationären Massnahmevollzugs gewährten Vollzugslockerungen Rechnung

getragen. Es rechtfertigt sich deshalb, die stationäre Massnahme aufrechtzuerhalten.

5.9

Ob die Fachkommission

gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB anzuhören ist, ist erst zu entscheiden,

wenn ein neues Gutachten vorliegt.

5.10

Zusammenfassend

ergibt sich, dass das Gutachten einer unabhängigen sachverständigen Person zur

Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Legalprognose einzuholen ist. Da es

sich beim Gutachten um ein entscheidendes Element der Sachverhaltsermittlung

handelt und die anschliessend zu beurteilende Frage der bedingten Entlassung

auch Ermessenselemente beinhaltet, fällt das Verwaltungsgericht grundsätzlich

keinen reformatorischen Entscheid, sondern weist die Sache zurück (§ 64 Abs. 1

VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 3, 5).

Die Abweisung des Rekurses gegen die verweigerte bedingte

Entlassung erweist sich somit insofern als ungerechtfertigt, als sie auf einer

unzureichenden Erhebung des Sachverhalts beruht. Der angefochtene Entscheid ist

insoweit aufzuheben und die Sache zur Einholung eines Gutachtens eines

unabhängigen Sachverständigen im Sinn von Art. 62d Abs. 2 StGB und zu

neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde

VB.2009.00186 ist in diesem Umfange gutzuheissen, hingegen hinsichtlich des

Antrags auf Anordnung der bedingten Entlassung abzuweisen.

6.

6.1

Im

Verfahren VB.2009.00005 sind die Kosten ausgangsgemäss – in der Hauptfrage ist

auf die Beschwerde nicht einzutreten – der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Eine Parteientschädigung

ist ihr nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Im Verfahren

VB.2009.00186 rechtfertigt es sich, die Kosten den Parteien je zur Hälfte

aufzuerlegen. Auch für dieses Verfahren ist der Beschwerdeführerin keine

Parteientschädigung zuzusprechen, da beide Parteien nur teilweise obsiegen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32). Unter

Berücksichtigung des Zeitaufwands des Gerichts ist der Anteil an den

Gerichtsgebühren für das Verfahren VB.2009.00005 auf 1/6 und für das Verfahren

VB.2009.00186 auf 5/6 festzulegen. Damit sind der Beschwerdeführerin 2/3 der

gesamten Gerichtsgebühren aufzuerlegen.

6.2

Allerdings

bleiben die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in den

Verfahren VB.2009.00005 und VB.2009.00186 zu prüfen.

6.2.1

Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben

zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn

sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).

6.2.2

Mittellos bzw. bedürftig ist eine Person, wenn sie nicht in der Lage ist,

für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste,

die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 16 N. 24 ff.). Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist

vorliegend unbestritten.

6.2.3

Als aussichtslos gelten Begehren, bei denen die

Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und

die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine

Person, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung

und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon

Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und

Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts

kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich

nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt, in welchem das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege gestellt wurde (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32).

Infolge teilweiser Gutheissung der Beschwerde

VB.2009.00186 waren die Rechtsmittel der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren

nicht aussichtslos.

Im Verfahren VB.2009.00005 stellt die Beschwerdeführerin

die Rechtmässigkeit ihrer Versetzung in die Sicherheitsabteilung des

Psychiatriezentrums Rheinau infrage. Unter Berücksichtigung dessen, dass seit

der Erstellung des einzigen Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen bis

zur Anordnung der Versetzung am 21. November 2007 fast sechs Jahre

vergangen waren, ein Oberarzt des Psychiatriezentrums Rheinau anlässlich eines

Standortgesprächs mit dem Amt für Justizvollzug am 31. Mai 2007 selbst die

Erstellung eines neuen Prognosegutachtens vorgeschlagen hat, eine solche

diagnostische Überprüfung aber nicht veranlasst und im Gutachten vom

12.

Januar 2001 darauf hingewiesen wurde, dass (aufgrund des im Gutachten

beschriebenen Dilemmas) versucht werden sollte, den stationären Aufenthalt der

Beschwerdeführerin so kurz wie möglich zu halten, ist das Begehren der

Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Verfahrens vor den Justizvollzugsbehörden

sowie zum Zeitpunkt der Rekurserhebung am 3. Dezember 2007 zumindest nicht

als völlig aussichtslos zu qualifizieren.

Das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand für das

Verfahren vor den Justizvollzugsbehörden lässt die Beschwerdeführerin erstmals

in der Rekursschrift vom 3. Dezember 2007 stellen. Die Wirkungen der

unentgeltlichen Rechtspflege treten grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der

Gesuchseinreichung ein. Rückwirkend sind die Verfahrens- bzw. Vertretungskosten

ausnahmsweise zu übernehmen, wenn es wegen zeitlicher Dringlichkeit einer

sachlich zwingend gebotenen Prozesshandlung nicht möglich war, gleichzeitig um

unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen (BGE 122 I 203 E. 2f). Vorliegend

wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, bereits mit dem Gesuch um

Akteneinsicht am 6. August 2007 um unentgeltliche Rechtspflege zu

ersuchen, spätestens jedoch in der Anhörung vom 12. November 2007. Das

Gesuch um Gewährung von unentgeltlichem Rechtsbeistand für das Verfahren vor

den Justizvollzugsbehörden ist deshalb abzuweisen.

Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 7. Mai 2008

fehlte es der Beschwerdeführerin aufgrund der mit Verfügung vom 20. März

2008.

angeordneten Versetzung auf die geschlossene Massnahmestation des

Psychiatriezentrums Rheinau hingegen in der Hauptfrage am aktuellen

Rechtsschutzinteresse (vgl. E. 2.2), weshalb die Beschwerde diesbezüglich

als aussichtslos zu beurteilen ist. Bezüglich der Frage, ob ihr das Gesuch um

unentgeltlichen Rechtsbeistand für das erstinstanzliche Verfahren und das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand für

das Rekursverfahren zu Recht verweigert wurden, fehlt es der Beschwerdeführerin

hingegen nicht am aktuellen Rechtsschutzinteresse, und die Beschwerde ist

insoweit auch nicht als aussichtslos zu qualifizieren. Wegen des geringen

Aufwands, welcher aufgrund des Nichteintretens für die Beurteilung der

Hauptfrage angefallen ist, rechtfertigt es sich jedoch, der Beschwerdeführerin

für das verwaltungsgerichtliche Verfahren VB.2009.00005 auch die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 37).

6.2.4

Eine bedürftige Partei hat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29

Abs. 2 BV Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn ihre

Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug

eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Falls das infrage stehende

Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist

die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten.

Dies trifft insbesondere in einem Strafprozess zu, wenn dem Angeschuldigten

eine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme oder eine Strafe droht,

deren Dauer die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ausschliesst. Droht zwar

eine erhebliche, nicht aber eine besonders schwere Freiheitsbeschränkung,

müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder

rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Betroffene alleine nicht

gewachsen wäre. Es fallen auch Gründe in der Person des Betroffenen in

Betracht, insbesondere dessen Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden

(BGE 128 I 225 E. 2.5.2).

Im Verfahren VB.2009.00005 war beantragt zu beurteilen, ob

die Versetzung der Beschwerdeführerin in die Sicherheitsabteilung des

Psychiatriezentrums Rheinau gerechtfertigt war, und im Verfahren VB.2009.000186,

ob sich der psychisch-geistige Zustand der Beschwerdeführerin insoweit

verändert hat, dass sie aus der stationären Massnahme bedingt zu entlassen ist.

Diese tatsächlichen Fragen sind nicht leicht zu beurteilen und erfordern in

aller Regel den Beizug medizinischer Sachverständiger. Zusätzlich ist zu

berücksichtigen, dass bei der Beschwerdeführerin eine emotional instabile

Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (F 60.31 nach ICD-10) sowie ein

Abhängigkeitssyndrom durch multiplen Substanzgebrauch (F 19.25 nach ICD-10)

diagnostiziert wurden, welche sowohl zum Zeitpunkt der Versetzung in die

Sicherheitsabteilung als auch zum Zeitpunkt der Prüfung der bedingten

Entlassung eine Behandlung mit Psychopharmaka erforderten. Die Beschwerdeführerin

war in den vorliegenden Verfahren – unabhängig von der Verfahrensart – wohl

kaum in der Lage, das psychiatrische Gutachten und die Berichte der

psychiatrischen Anstalten, in welchen es um ihren eigenen Geistes- und

Gesundheitszustand geht, objektiv zu würdigen und ihre Interessen wirksam

wahrzunehmen. Im Zusammenhang mit der Abwägung gegenläufiger Interessen –

persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin, Erreichung des Massnahmezwecks und

Schutz der Öffentlichkeit – stellten sich zudem schwierige Rechtsfragen. Es

liegen somit in beiden Verfahren besondere Schwierigkeiten vor, welche den

Beistand eines Anwalts erfordern, weshalb sich die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung als notwendig erweist.

6.3

Demnach

ist der Beschwerdeführerin für die Beschwerdeverfahren VB.2009.00005 und

VB.2009.00186 die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; der auf sie

entfallende Anteil an den Gerichtskosten ist entsprechend auf die Gerichtskasse

zu nehmen. Weiter ist ihr für die Beschwerdeverfahren in der Person von

Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

Diese hat dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren

Frist von dreissig Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte

Zusammenstellung über den notwendigen Zeitaufwand und die Barauslagen für die Beschwerdeverfahren

einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde

(§ 13 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

26.

Juni 1997 [GebV VGr; LS 175.252]). Diesbezüglich ist allerdings darauf

hinzuweisen, dass gemäss § 13 Abs. 1 GebV VGr einem unentgeltlichen

Rechtsbeistand lediglich der notwendige Zeitaufwand entschädigt wird. Insoweit

wegen Unzuständigkeit bzw. fehlendem aktuellen Rechtsschutzinteresse auf die

Beschwerde VB.2009.00005 nicht einzutreten ist, ist die Beschwerde als

aussichtslos zu qualifizieren (vgl. auch E. 6.2.3) und der entsprechende

Aufwand nicht zu entschädigen. Unter Berücksichtigung des Aufwandes, welcher

erforderlich war, um das Vorliegen der Voraussetzungen der unentgeltlichen

Rechtspflege (§ 16 VRG) substanziiert darzulegen, rechtfertigt es sich,

den zu entschädigenden Anteil am Gesamtaufwand im Verfahren VB.2009.00005 auf

etwa 1/3 festzulegen.

Der Beschwerdeführerin ist zudem für das Rekursverfahren

Nr. 07 740 die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie in der

Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

Auch für das erstinstanzliche Verfahren vor den Justizvollzugsbehörden

betreffend bedingte Entlassung ist Rechtsanwältin B als unentgeltliche

Rechtsbeiständin zu bestellen. Insofern sind auch Disp.-Ziff. II des

Rekursentscheids vom 1. April 2008, Disp.-Ziff. II des

Rekursentscheids vom 24. Februar 2009 sowie Disp.-Ziff. V des

Entscheids des Amts für Justizvollzug vom 10. November 2008 zu korrigieren.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Die Verfahren

VB.2009.00005 und VB.2009.00186 werden vereinigt.

2.

Der

Beschwerdeführerin wird für die Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung gewährt.

3.

Die Gesuche

um Gewährung von unentgeltlichem Rechtsbeistand in den Beschwerdeverfahren

werden gutgeheissen. Der Beschwerdeführerin wird in der Person von

Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Diese wird

aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von

30.

Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine Zusammenstellung über den notwendigen

Zeitaufwand im Sinne der Erwägungen und die Barauslagen in den Beschwerdeverfahren

einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde VB.2009.00005 wird teilweise gutgeheissen und Disp.-Ziff. II

des Rekursentscheids der Direktion der Justiz und des Innern vom 1. April

2008.

wird aufgehoben.

Im

Übrigen wird die Beschwerde VB.2009.00005 abgewiesen, soweit darauf eingetreten

wird.

2.

In teilweiser

Gutheissung der Beschwerde VB.2009.00186 werden Disp.-Ziff. I und II (nur

soweit das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand verweigert wurde) der Verfügung

der Direktion der Justiz und des Innern vom 24. Februar 2009 sowie

Disp.-Ziff. I und V der Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 10. November

2008.

aufgehoben. Das Verfahren wird zur ergänzenden Untersuchung im Sinn der

Erwägungen und zum Neuentscheid an die Direktion der Justiz und des Innern

zurückgewiesen.

Im Übrigen

wird die Beschwerde VB.2009.00186 abgewiesen.

3.

Die Kosten

des Rekursverfahrens Nr. 07 740 betreffend Versetzung in die

Sicherheitsabteilung des Psychiatriezentrums Rheinau (VB.2009.00005) in der

Höhe von Fr. 536.- verbleiben der Staatskasse.

4.

Der

Beschwerdeführerin ist für das Rekursverfahren Nr. 07 740 betreffend

Versetzung in die Sicherheitsabteilung des Psychiatriezentrums Rheinau

(VB.2009.00005) sowie für das erstinstanzliche Verfahren vor den

Justizvollzugsbehörden betreffend bedingte Entlassung (VB.2009.00186) die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und in der Person von

Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die

Direktion der Justiz und des Innern sowie das Amt für Justizvollzug werden

eingeladen, Rechtanwältin B für ihre Aufwendungen in den obgenannten Verfahren

angemessen zu entschädigen.

5.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'120.-- Total der Kosten.

6.

Die Gerichtskosten werden zu 2/3 auf die Gerichtskasse

genommen und zu 1/3 dem Beschwerdegegner auferlegt.

7.

Es werden

keine Parteientschädigungen zugesprochen.

8.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.

Mitteilung

an…