VB.2009.00005
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00005
27. Oktober 2009Deutsch32 min
(URT.2009.11809)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00005
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 27.10.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:
Versetzung in die geschlossene Massnahmestation/Abweisung der bedingten Entlassung
Massnahmevollzug: Versetzung in die geschlossene Massnahmestation/ Abweisung der bedingten Entlassung.
Vereinigung der Beschwerdeverfahren VB.2009.00005 und VB.2009.00186 (E. 1.5).
Auf die Beschwerde VB.2009.00005, welche sich gegen die Versetzung in die Sicherheitsabteilung richtet, ist mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses in der Hauptfrage nicht einzutreten (E. 2.2).
Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin wurde nicht verletzt (E. 3).
Rechtsgrundlagen der bedingten Entlassung aus einer stationären therapeutischen Massnahme (E. 4).
Das Erfordernis der Unabhängigkeit eines Sachverständigen im Massnahmevollzugsrecht bedeutet in erster Linie, dass gutachterliche und therapeutische Funktionen unvereinbar sind (E. 5.2).
Das Gutachten vom 8. August 2005 wurde nicht von einem unabhängigen Sachverständigen im Sinn von Art. 62d Abs. 2 StGB erstellt. Das Psychiatriezentrum Rheinau war schon seit längerer Zeit mit der Therapie der Beschwerdeführerin befasst. Zudem wurde das Gutachten vom behandelnden Arzt der Beschwerdeführerin erstellt. Die Bezeichnung als "Gutachten" wurde anscheinend nur deshalb gewählt, weil konkrete Fragen des Einzelrichters in Strafsachen zu beantworten waren (E. 5.3).
Die Ausgangslage hat sich seit der Erstellung des einzigen Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen vom 12. Januar 2001 wesentlich verändert und das Gutachten hat teilweise erheblich an Aktualität verloren. Damit die Frage der bedingten Entlassung der Beschwerdeführerin zuverlässig beurteilt werden kann, ist die Erstellung eines neuen Gutachtens durch einen unabhängigen Sachverständigen im Sinn von Art. 62d Abs. 2 StGB unabdingbar (E. 5.6).
Bis ein neues Gutachten vorliegt, erweist sich die stationäre Massnahme - im Rahmen der Interessenabwägung kommt den öffentlichen Sicherheitsinteressen überwiegendes Gewicht zu - als verhältnismässig (E. 5.8)
Die Sache ist daher zur Einholung eines neuen Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 5.10).
Kosten- und Entschädigungsfolgen und UP/URB (E. 6).
VB.2009.00005: Teilweise Gutheissung, soweit Eintreten.
VB.2009.00186: Teilweise Gutheissung und Rückweisung.
Stichworte:
AKTUELLES INTERESSE
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BEDINGTE ENTLASSUNG
FREMDGEFÄHRDUNG
GEFÄHRLICHKEIT
GUTACHTEN
LEGALPROGNOSE
NEUES GUTACHTEN
PSYCHIATRISCHE KLINIK
PSYCHIATRISCHES GUTACHTEN
RECHTLICHES GEHÖR
RECHTSSCHUTZINTERESSE
RÜCKWEISUNG
SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN
STATIONÄRE MASSNAHME
STRAFVOLLZUG
UNABHÄNGIGKEIT
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
VEREINIGUNG VON VERFAHREN
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 62 Abs. I StGB
Art. 62d StGB
Art. 62d Abs. I StGB
Art. 62d Abs. II StGB
Art. 64 Abs. I StGB
§ 16 VRG
§ 16 Abs. I VRG
§ 16 Abs. II VRG
§ 21 lit. a VRG
§ 64 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00005
VB.2009.00186
Entscheid
des Einzelrichters
vom 27. Oktober 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretärin Nicole
Tschirky.
In Sachen
A, vertreten durch Rechtsanwältin B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Justizvollzug Kanton
Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Versetzung in die geschlossene Massnahmestation/
Abweisung der bedingten Entlassung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A am 18. April
2001 wegen mehrfacher Brandstiftung etc. zu zwei Jahren Gefängnis; der Vollzug
der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme im Sinn von Art. 43
Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (in der bis Ende 2006 geltenden Fassung; aStGB)
aufgeschoben. A weilte im wechselhaften Verlauf des Massnahmevollzugs unter anderem
wiederholt in den Psychiatriezentren Rheinau und Hard.
Erwägungen
II.
A. Am 21. November
2007.
verfügte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich die erneute
Versetzung von A von der Rehabilitationsabteilung des Psychiatriezentrums Hard in
die Sicherheitsabteilung des Psychiatriezentrums Rheinau und entzog einem
dagegen gerichteten Rekurs die aufschiebende Wirkung. Die Versetzung erfolgte
am 22. November 2007.
B. Gegen
die Einweisungsverfügung vom 21. November 2007 liess A am 3. Dezember
2007.
an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich Rekurs
erheben und beantragen, die Verfügung vom 21. November 2007 sei aufzuheben
und sie sei sofort in das Psychiatriezentrum Hard zu verlegen, eventualiter in
eine andere Massnahmestation des Psychiatriezentrums Rheinau; ferner wurde um
Wiederherstellung der aufschiebenden Rechtsmittelwirkung und um Gewährung von
Kostenfreiheit sowie unentgeltlichem Rechtsbeistand ersucht. Mit Verfügung vom
12.
Dezember 2007 lehnte es die Direktion der Justiz und des Innern ab,
die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen. Gegen diesen
Entscheid liess A Beschwerde in Strafsachen erheben, welche das Bundesgericht mit
Urteil vom 22. Januar 2008 abwies, soweit es auf die Beschwerde eintrat.
Am 20. März 2008 verfügte das Amt für Justizvollzug die
Versetzung von A von der Sicherheitsabteilung auf die geschlossene
Massnahmestation des Psychiatriezentrums Rheinau. Mit Verfügung vom 1. April
2008.
wies die Direktion der Justiz und des Innern einen gegen die Verfügung vom
21.
November 2007 gerichteten Rekurs, mit welchem die Rückversetzung in
die Klinik Hard beantragt worden war, in der Sache ab, soweit dieser nicht
gegenstandslos geworden sei. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und
unentgeltlichen Rechtsbeistand wurden ebenfalls abgewiesen.
C. Auf die
von A gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 7. Mai 2008 erhobene
Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom
4.
Juli 2008 mangels (derzeitiger) Zuständigkeit nicht ein und leitete das
Rechtsmittel an das Bundesgericht zur Behandlung weiter.
D. Am 17. Juli
2008.
eröffnete das Bundesgericht das Verfahren betreffend die Versetzung von A in
die Sicherheitsabteilung des Psychiatriezentrums Rheinau. Am 9. September
2008.
reichte A unaufgefordert eine Beschwerdeergänzung ein und erhob
gleichentags mit separater Eingabe Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung
des Verwaltungsgerichts. Mit Entscheid vom 22. Dezember 2008 hiess das
Bundesgericht die Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung des Verwaltungsgerichts
vom 4. Juli 2008 gut, hob diesen Entscheid auf und überwies die
Rekurseingabe vom 7. Mai 2008 dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
zur Behandlung. Auf die gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des
Innern vom 1. April 2008 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht
mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht ein.
E. In der
Beschwerdeschrift vom 7. Mai 2008 beantragte A im Wesentlichen die
Aufhebung der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom
1.
April 2008 sowie ihre Rückversetzung in das Psychiatriezentrum Hard; ferner
ersuchte sie um Kostenfreiheit und unentgeltlichen Rechtsbeistand für das
Beschwerdeverfahren sowie die vorinstanzlichen Verfahren. Der Umschlag der
Beschwerde trägt einen Poststempel vom 8. Mai 2008; es bezeugen indes zwei
Personen die um einen Tag frühere Postübergabe.
III.
A. Mit
Verfügung vom 10. November 2008 wies das Amt für Justizvollzug die bedingte
Entlassung von A aus der stationären Massnahme gemäss Art. 43 Ziff. 1
Abs. 1 aStGB ab. Ebenfalls abgewiesen wurde das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung.
B. Gegen
diese Verfügung liess A am 18. Dezember 2008 Rekurs an die Direktion der
Justiz und des Innern erheben und beantragen, die Verfügung vom
10.
November 2008 sei aufzuheben und unter Anordnung der notwendigen
Weisungen die bedingte Entlassung zu verfügen; eventualiter sei ein
unabhängiges Gutachten in Auftrag zu geben. Ferner wurde um Gewährung von
Kostenfreiheit sowie unentgeltlichem Rechtsbeistand für das erstinstanzliche
Verfahren und das Rekursverfahren ersucht. Die Direktion der Justiz und des
Innern wies mit Verfügung vom 24. Februar 2009 den Rekurs und das Gesuch
um unentgeltlichen Rechtsbeistand für das erstinstanzliche Verfahren ab. Für
das Rekursverfahren wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
unentgeltlichen Rechtsbeistand hingegen gutgeheissen und Rechtsanwältin B als
unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
C. Mit Beschwerde vom 30. März 2009 an das
Verwaltungsgericht liess A beantragen, die Verfügung der Direktion der
Justiz und des Innern vom 24. Februar 2009 sei aufzuheben und unter
Anordnung einer ambulanten Massnahme sowie der notwendigen Weisungen die
bedingte Entlassung zu verfügen; eventualiter sei ein unabhängiges
Zusatzgutachten in Auftrag zu geben. Ferner wurde um Gewährung von unentgeltlichem
Rechtsbeistand für das erstinstanzliche Verfahren und um Gewährung von
Kostenfreiheit sowie unentgeltlichem Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren
ersucht.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen und nach dem bei
Anhängigmachung der Beschwerde geltenden Recht (§ 70 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959,
VRG; RB 2004 Nr. 8). Demnach ist für die Bestimmung der Zuständigkeit das
Anfang 2007 in Kraft getretene Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005
(BGG) zu berücksichtigen. Seit dem 1. Januar 2007 unterliegen kantonal
letztinstanzliche Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen der
Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 78 Abs. 2
lit. b BGG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 BGG). Laut § 5
der ebenfalls auf 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten regierungsrätlichen
Verordnung über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgesetz über
das Bundesgericht vom 29. November 2006 (VO BGG) ist unter
Verwaltungsgerichtsbeschwerde in § 43 Abs. 2 VRG die ordentliche
Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Art. 72–89 BGG zu verstehen.
Entgegen der früheren Praxis ist diese Bestimmung nach dem Entscheid des
Bundesgerichts vom 22. Dezember 2008 nunmehr anzuwenden. Entsprechend ist die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts grundsätzlich zu bejahen.
1.2
Beschwerden,
die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes betreffen,
fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen ist (§ 38 Abs. 2 lit. b
und Abs. 3 VRG). Das kantonale Straf- und Vollzugsgesetz vom 30. Juni
1974.
(StVG) wurde zwar Anfang 2007 aufgehoben, ohne dass § 38 Abs. 2
lit. b revidiert worden wäre (§ 42 des Straf- und
Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006, StJVG). Es gibt aber keine
Hinweise darauf, dass der Einzelrichter damit seine bisherige Zuständigkeit im
Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs hätte verlieren sollen (zum Ganzen RB
2007.
Nr. 21 E. 1). Da dem vorliegenden Fall keine grundsätzliche
Bedeutung zukommt, ist demnach der Einzelrichter zum Entscheid berufen.
1.3
Auf die
Beschwerde VB.2009.00005 ist insoweit nicht einzutreten, als die
Beschwerdeführerin die Feststellung der Verletzung von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
sowie Art. 10 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) durch die Haftbedingungen beantragt.
Im Einzelfall angeordnete Vollzugsbedingungen im Rahmen
des geschlossenen stationären Massnahmenvollzugs sind nicht Gegenstand dieses
Verfahrens. Mit der angefochtenen Verfügung vom 21. November 2007 wurde
einzig die Versetzung der Beschwerdeführerin in die Sicherheitsabteilung des
Psychiatriezentrums Rheinau angeordnet. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass
gegen die Anordnung von Zwangsmassnahmen die gerichtliche Beurteilung beim
Einzelrichteramt verlangt werden kann (§ 27 Abs. 4 des Patientinnen-
und Patientengesetzes vom 5. April 2004; LS 813.13). Die Zulässigkeit von
Zwangsmassnahmen ist nicht im Verwaltungsverfahren bzw. im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren zu überprüfen. Auch ist das Verwaltungsgericht im Bereich des Straf-
und Massnahmevollzugs nicht Aufsichtsinstanz und damit für eine
Aufsichtsbeschwerde nicht zuständig (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, § 41 N. 16).
1.4
Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
VB.2009.00186 einzutreten. Die Legitimation zur Beschwerde VB.2009.00005 wird
in E. 2 näher zu prüfen sein.
1.5
Aus
Gründen der Prozessökonomie kann das Gericht mehrere Verfahren vereinigen,
namentlich wenn mehrere Begehren den gleichen Sachverhalt betreffen und
dieselben Rechtsfragen aufwerfen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbemerkungen zu
§§ 4–31 N. 33). Da es sich in beiden Verfahren um dieselbe
Beschwerdeführerin handelt und sich Fragen des Massnahmevollzugs stellen,
rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen.
2.
2.1
Gemäss
§ 21 lit. a in Verbindung mit § 70 VRG ist zum Rekurs und zur
Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Das geltend
gemachte Interesse muss aktuell sein. Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse
während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, so ist es grundsätzlich als
gegenstandslos abzuschreiben (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 25,
§ 28 N. 13, § 63 N. 3). Ein aktuelles praktisches
Rechtsschutzinteresse fehlt insbesondere dann, wenn der geltend gemachte
Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden könnte.
Vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses
kann ausnahmsweise abgesehen und dementsprechend gleichwohl eine
Anspruchsprüfung vorgenommen werden, wenn die mit der Beschwerde aufgeworfenen
Fragen sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen
könnten, wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung an ihrer Beantwortung ein
hinreichendes öffentliches Interesse besteht und wenn sie im Einzelfall kaum je
rechtzeitig überprüft werden könnten (RB 2007 Nr. 10, 1998 Nr. 41
E. 2b, 1987 Nr. 5, 1983 Nr. 11, 1981 Nr. 21). Die zitierte
verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung lehnt sich dabei an die entsprechende
Praxis des Bundesgerichts zu Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG) an (BGE 131 II 670).
2.2
Mit der am 7. Mai 2008 erhobenen
Beschwerde VB.2009.00005 stellt die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit
ihrer Versetzung in die Sicherheitsabteilung des Psychiatriezentrums Rheinau
infrage. Am 20. März 2008 wurde jedoch die Verlegung der
Beschwerdeführerin von der Sicherheitsabteilung auf die geschlossene
Massnahmestation des Psychiatriezentrums Rheinau verfügt. Auf dieser Station
hält sich die Beschwerdeführerin seither auf. Da sich die Beschwerdeführerin nicht
mehr auf der Sicherheitsabteilung des Psychiatriezentrums Rheinau befindet,
könnte der geltend gemachte Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht
mehr behoben werden, weshalb es der Beschwerdeführerin an einem aktuellen praktischen
Rechtsschutzinteresse fehlt. Soweit die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit
ihrer Versetzung auf die geschlossene Massnahmestation des Psychiatriezentrums
Rheinau bzw. ihres Verbleibs auf dieser Abteilung infrage stellt, ist darauf
hinzuweisen, dass sie die Möglichkeit gehabt hätte, gegen die Verfügung vom
20.
März 2008 ein Rechtsmittel zu ergreifen. Diese Versetzung und
damit deren Überprüfung bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise von einem
aktuellen Rechtsschutzinteresse abgesehen werden kann, liegen nicht vor. Es
fehlt bereits daran, dass sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen
unter den gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnten.
In der Sitzung vom 23. August 2007 wurde in Anwesenheit von zwei Ärzten
des Psychiatriezentrums Rheinau und Vertreterinnen des Sonderdienstes des Amts
für Justizvollzug betreffend Fortsetzung der stationären Massnahme
festgehalten, dass ein Aufenthalt im Psychiatriezentrum Rheinau aktuell die einzige
Möglichkeit sei herauszufinden, ob die Beschwerdeführerin längerfristig gesehen
behandelbar sei. Sollte sich herausstellen, dass das zur Verfügung stehende
Therapieangebot der Forensikabteilung bei der Beschwerdeführerin innert
nützlicher Frist keine Wirkung zeitige, müsse ernsthaft diskutiert werden, ob
die stationäre Massnahme durch ein Gericht erneut überprüft werden müsste.
Unter den gleichen oder ähnlichen Umständen werden sich somit die mit der
Beschwerde aufgeworfenen Fragen nicht mehr stellen. Auf die Beschwerde
VB.2009.00005 ist demnach in der Hauptfrage nicht einzutreten.
Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse hat die
Beschwerdeführerin hingegen bezüglich der Frage, ob ihr das Gesuch um unentgeltlichen
Rechtsbeistand für das erstinstanzliche Verfahren und das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand für das
Rekursverfahren zu Recht verweigert wurden. Diesbezüglich ist auf die
Beschwerde VB.2009.00005 einzutreten.
3.
3.1
Vorab zu
prüfen ist die Rüge der Beschwerdeführerin im Verfahren VB.2009.00186, ihr
Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem die Anhörung vom
23.
Oktober 2008 bereits mit einem definitiven, schriftlich festgehaltenen
Entscheid eröffnet worden sei. Sie sei von Beginn an vor vollendete Tatsachen
gestellt worden. Die entscheidrelevanten Einwendungen seien weder vorgängig an
der sogenannten Anhörung noch nachgängig in den Verfügungen des Amts für Justizvollzug
und der Direktion der Justiz und des Innern beachtet oder bearbeitet worden.
Als Verletzung der Begründungspflicht seien zudem die kritiklose Übernahme der
psychiatrischen Anschauungen und die knappen Rechtsausführungen zur Sache zu
beanstanden.
3.2
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient
einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung
des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen,
sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur
Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken
oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist,
den Entscheid zu beeinflussen (Giovanni Biaggini, Kommentar Bundesverfassung, Zürich
2007, Art. 29 N. 17 ff.). Die Behörde hat die Vorbringen des vom
Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig
und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Daraus
folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen.
Die Begründung eines Entscheids ist dann angemessen, wenn sie so abgefasst ist,
dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu
geben vermag und gegebenenfalls – in voller Kenntnis der Gründe – ein
Rechtsmittel ergreifen kann. Die entscheidende Behörde darf sich aber auf die
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und hat sich nicht mit jeder
tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand zu befassen und diese
einzeln zu widerlegen (zum Ganzen Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 2 und
§ 10 N. 39 f. mit weiteren Hinweisen).
3.3
Am 23. Oktober
2008.
– mithin vor dem Entscheid des Amts für Justizvollzug – wurde die
Beschwerdeführerin angehört. In dieser Anhörung legte ihr das Amt für Justizvollzug
den Verlauf der stationären Massnahme aus seiner Sicht dar. Dabei stützte es
sich insbesondere auf den Jahresbericht des Psychiatriezentrums Rheinau vom
2.
Oktober 2008. Anschliessend teilte das Amt für Justizvollzug der
Beschwerdeführerin seine vorläufige Einschätzung mit und gab ihr Gelegenheit,
sich zur allfälligen Fortführung der stationären Massnahme zu äussern. Die
Anhörung vom 23. Oktober 2008 ist somit in verfahrensrechtlicher Hinsicht
korrekt durchgeführt und nicht – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – mit
einem schriftlichen Entscheid eröffnet worden. Es liegt somit insofern keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin vor.
In ihren Verfügungen vom 10. November 2008 und vom 24. Februar
2009.
haben das Amt für Justizvollzug und die Direktion der Justiz und des
Innern die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 23. Oktober
2008.
geäusserten Vorbringen erwähnt und sich mit der Frage der bedingten Entlassung
auseinandergesetzt. Die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen
Entscheidgrundlagen werden in den Verfügungen genannt. Es ist stets
nachvollziehbar, welche Gründe die Vorinstanzen zu ihrer jeweiligen Ansicht
veranlassten. Die Beschwerdeführerin wurde damit hinreichend in die Lage versetzt,
die Entscheide der Vorinstanzen sachgerecht anzufechten. Ihr Vorwurf, die Vorinstanzen
hätten das rechtliche Gehör verletzt, erweist sich somit auch in dieser
Hinsicht als unbegründet. Die Beschwerdeführerin legt zudem nicht dar,
inwiefern den Vorinstanzen eine kritiklose Übernahme der psychiatrischen
Anschauungen vorzuwerfen ist, weshalb sich diese Rüge als nicht genügend
substanziiert erweist.
4.
4.1
Auf den 1. Januar
2007.
wurde der am 13. Dezember 2002 revidierte Allgemeine Teil des
Strafgesetzbuches in Kraft gesetzt. Gemäss Ziffer 2 Abs. 1 der
Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 sind die
Bestimmungen des neuen Rechts über Massnahmen (Art. 56–65 StGB) und über
den Massnahmenvollzug (Art. 90 StGB) auch auf Täter anwendbar, die – wie die
Beschwerdeführerin – vor dem Inkrafttreten eine Tat begangen haben oder
beurteilt worden sind. Dementsprechend richtet sich die Frage der bedingten
Entlassung aus dem Vollzug der Massnahme nach neuem Recht.
4.2
Aus
einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinn der Art. 59–61 StGB
ist der Täter bedingt zu entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass
ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1
StGB). Die Vollzugsbehörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und
wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die
Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich
gestützt auf einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung und nach
Anhörung des Eingewiesenen (Art. 62d Abs. 1 StGB). Hat der Täter ein
Anlassdelikt für eine Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB – wozu
auch Brandstiftung zählt – begangen, so ist zusätzlich das Gutachten eines
unabhängigen Sachverständigen einzuholen und die Fachkommission anzuhören
(Art. 62d Abs. 2 StGB).
5.
5.1
Die
Beschwerdeführerin macht im Verfahren VB.2009.00186 unter anderem geltend, nach
acht Jahren sei eine neue unabhängige Beurteilung des Verlaufs, der Entwicklung
und insbesondere der prognostischen Einschätzungen vorzunehmen, welche für die
Prüfung der bedingten Entlassung unerlässlich sei. Bei einer gegenseitigen
Dependenz von psychiatrischer Anstalt und Vollzugsbehörde sei ein neues
unabhängiges Gutachten oft die einzige Chance auf eine neutrale Beurteilung.
5.2
Gemäss
dem klaren Wortlaut von Art. 62d Abs. 2 StGB bedarf die Prüfung der
bedingten Entlassung aus dem Massnahmevollzug des Gutachtens eines unabhängigen
Sachverständigen. Sorgfältige Gutachten liegen nicht nur im Interesse des
Betroffenen und der Öffentlichkeit, sondern können unter Umständen auch dazu
beitragen, unnötige Vollzugskosten durch zu lang andauernde Massnahmen zu
verhindern (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches
vom 21. September 1998, BBl 1999, S. 2088 f., 2099). Davon zu
unterscheiden ist die Frage, wann ein neues Gutachten einzuholen bzw. wie lange
ein solches hinreichend aktuell ist.
Das Erfordernis der Unabhängigkeit des
Sachverständigen im Sinn von Art. 62d Abs. 2 StGB bedeutet in erster
Linie, dass gutachterliche und therapeutische Funktionen unvereinbar sind; die
behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt darf nicht für die Begutachtung
beigezogen werden, was auch bisheriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung
entspricht (BGE 128 IV 241 E. 3.2; Marianne Heer, Basler Kommentar, 2007,
Art. 62d StGB N. 18; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 62d N. 4 und
Art. 56 N. 17). Neben dieser spezifischen Regelung ergibt sich ein
Mindestanspruch auf Unabhängigkeit und Unbefangenheit von Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen und auch Sachverständigen aus Art. 29 Abs. 1 BV.
5.3
In den Akten finden sich das Gutachten der
Psychiatrischen Universitätsklinik Basel vom 12. Januar 2001 und das Gutachten
des Psychiatriezentrums Rheinau vom 8. August 2005. Die Vorinstanz stützt
sich für ihren Entscheid betreffend bedingte Entlassung auf beide Gutachten. Es
ist somit zu prüfen, ob es sich dabei um Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen
im Sinn von Art. 62d Abs. 2 StGB handelt.
Aus den Vollzugsakten geht hervor, dass das Gutachten vom
12.
Januar 2001 von unabhängigen Sachverständigen erstellt wurde. Beim
Gutachten vom 8. August 2005 handelt es sich hingegen nicht um ein
Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen. Zum Zeitpunkt der Erstellung des
Gutachtens war das Psychiatriezentrum Rheinau schon seit längerer Zeit mit der
Therapie der Beschwerdeführerin betraut. Zudem wurde das Gutachten vom
behandelnden Arzt der Beschwerdeführerin erstellt. Es handelt sich somit
klarerweise nicht um ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen im Sinn
von Art. 62d Abs. 2 StGB und hätte von der Vorinstanz auch nicht als
solches berücksichtigt werden dürfen. Die Bezeichnung als "Gutachten"
(anstelle etwa eines Berichts) wurde anscheinend nur deshalb gewählt, weil
konkrete Fragen des Einzelrichters in Strafsachen zu beantworten waren. Es
stellt sich somit die Frage, ob das Gutachten vom 12. Januar 2001
hinreichend aktuell ist, um die Frage der bedingten Entlassung der
Beschwerdeführerin zuverlässig beurteilen zu können.
5.4
Die Vorinstanz
führte diesbezüglich aus, die Verhältnisse der Beschwerdeführerin hätten sich
seit Erstellung der Gutachten vom 12. Januar 2001 und vom 8. August
2005.
nicht wesentlich verändert, weshalb nicht zu beanstanden sei, dass vom Amt
für Justizvollzug kein neues Gutachten eingeholt worden sei. Insbesondere sei
es nicht notwendig, anlässlich jeder Jahresprüfung ein neues Gutachten
einzuholen. In diesem Zusammenhang kritisiert sie die Entscheide des
Verwaltungsgerichts vom 28. September 2007 und 7. Februar 2007
(VB.2007.00310 und VB.2006.00430, beide unter www.vgrzh.ch; in beiden Fällen
hatte im Übrigen die letzte Begutachtung schon längere Zeit zurückgelegen).
5.5
Zur
Beantwortung der Frage, ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, ist
– wie die Vorinstanz zutreffend festhält – nicht primär auf das formelle
Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die
materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der
Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten
mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität
eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (BGE 134 IV 246 E. 4.3
mit Hinweisen).
5.6
Zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens vom 12. Januar 2001
war die Beschwerdeführerin 20 Jahre alt. Seither sind mehr als acht Jahre
vergangen. Die Beschwerdeführerin hat in dieser Zeit diverse Therapien
durchlaufen und verschiedentlich Fortschritte gemacht, wenngleich eine erste
bedingte Entlassung im Jahr 2004 nach anfänglichem Erfolg misslang und
krankheitsbedingt auch immer wieder Rückschläge zu verzeichnen waren. Seit
ihrer Rückversetzung in die Sicherheitsabteilung des Psychiatriezentrums
Rheinau am 22. November 2007 liessen sich aber wieder Fortschritte
verzeichnen, insbesondere auch im Hinblick auf eine tragfähige
Therapiemotivation, welche es erlaubten, am 20. März 2008 die Versetzung
von der Sicherheitsabteilung auf die geschlossene Massnahmestation zu
bewilligen, am 4. September 2008 durch Fachpersonal begleitete
ausserklinische Gruppenaktivitäten im Rahmen einer sozialtherapeutischen
Übungswoche und am 28. Oktober 2008 in allgemeiner Weise durch
Fachpersonal begleitete ausserklinische Aktivitäten. Die Ausgangslage hat sich
somit seit der Erstellung des Gutachtens vor mehr als acht Jahren wesentlich
verändert, und das Gutachten vom 12. Januar 2001 hat teilweise erheblich
an Aktualität verloren. Ein Oberarzt des Psychiatriezentrums Rheinau hat
bereits am 31. Mai 2007 die Erstellung eines neuen Prognosegutachtens
vorgeschlagen. Zudem wurde im Gutachten vom 12. Januar 2001 darauf hingewiesen,
dass die Delinquenz der Beschwerdeführerin in engen Zusammenhang mit ihrer
aktuellen Lebensphase stehe. Es sei zu erwarten, dass sie sich im Rahmen einer
Nachreifung hinsichtlich der Legalprognose stabilisieren werde. Weiter wurde
festgehalten, dass aufgrund des beschriebenen Dilemmas –
"institutionelle" Gewalt führe bei der Beschwerdeführerin zu einer
schwerwiegenden Verschlechterung des Zustandsbilds – versucht werden sollte,
den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin so kurz wie möglich zu
halten, was angesichts ihrer Entwicklung jedoch nicht möglich war. Die
Erstellung eines neuen Gutachtens durch einen unabhängigen Sachverständigen im
Sinn von Art. 62d Abs. 2 StGB ist somit im vorliegenden Fall unabdingbar.
5.7
Im
Verfahren VB.2009.00186 rügt die Beschwerdeführerin zudem, dass die Ärztin,
welche den Jahresbericht des Psychiatriezentrums Rheinau verfasst habe, ihre
Therapeutin sei. Eine Einschätzung zur Legalprognose könne aber nicht Teil eines
Therapieberichts sein, sondern könne lediglich in Form eines Gutachtens
erfolgen, und der Sachverständige dürfe nicht gleichzeitig behandelnder Arzt
sein. Es fehle somit an einer aktuellen Legal- oder Gefährlichkeitsprognose,
weshalb keine hinreichende Grundlage für die Anordnung der Fortdauer der
Massnahme vorliege. Zudem weist die Beschwerdeführerin auf die vorwiegend
günstige Bestandesaufnahme aus psychiatrischer Sicht im Jahresbericht 2008 sowie
weitere positive Prognosekriterien hin und nennt verschiedene Vorteile einer
ambulanten Behandlung. Die Aufrechterhaltung der stationären Massnahme sei
weder geeignet noch erforderlich noch durch ein öffentliches Interesse
gerechtfertigt, welches ihr Interesse an einer selbstbestimmten Lebensführung
in Freiheit oder andere Grundrechtspositionen übersteige.
5.8
Es fehlt
im vorliegenden Fall – wie die Beschwerdeführerin zutreffend festhält – an
einer aktuellen Legal- oder Gefährlichkeitsprognose. Daraus kann jedoch nicht
abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin bedingt zu entlassen ist. Vielmehr
ist ohne die Einholung eines neuen Gutachtens eine verlässliche Prognose über
die aktuelle Schwere der psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin und der
daraus resultierenden Eigen- und Fremdgefährlichkeit nicht möglich. Das Ausmass
der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bei einer bedingten Entlassung der
Beschwerdeführerin kann aufgrund der vorliegenden Vollzugsakten nicht
zuverlässig beurteilt werden. Bis ein neues Gutachten vorliegt, erweist sich
die stationäre Massnahme – im Rahmen der Interessenabwägung kommt den
öffentlichen Sicherheitsinteressen überwiegendes Gewicht zu – als
verhältnismässig. Den Interessen der Beschwerdeführerin wird durch die im
Rahmen des stationären Massnahmevollzugs gewährten Vollzugslockerungen Rechnung
getragen. Es rechtfertigt sich deshalb, die stationäre Massnahme aufrechtzuerhalten.
5.9
Ob die Fachkommission
gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB anzuhören ist, ist erst zu entscheiden,
wenn ein neues Gutachten vorliegt.
5.10
Zusammenfassend
ergibt sich, dass das Gutachten einer unabhängigen sachverständigen Person zur
Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Legalprognose einzuholen ist. Da es
sich beim Gutachten um ein entscheidendes Element der Sachverhaltsermittlung
handelt und die anschliessend zu beurteilende Frage der bedingten Entlassung
auch Ermessenselemente beinhaltet, fällt das Verwaltungsgericht grundsätzlich
keinen reformatorischen Entscheid, sondern weist die Sache zurück (§ 64 Abs. 1
VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 3, 5).
Die Abweisung des Rekurses gegen die verweigerte bedingte
Entlassung erweist sich somit insofern als ungerechtfertigt, als sie auf einer
unzureichenden Erhebung des Sachverhalts beruht. Der angefochtene Entscheid ist
insoweit aufzuheben und die Sache zur Einholung eines Gutachtens eines
unabhängigen Sachverständigen im Sinn von Art. 62d Abs. 2 StGB und zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde
VB.2009.00186 ist in diesem Umfange gutzuheissen, hingegen hinsichtlich des
Antrags auf Anordnung der bedingten Entlassung abzuweisen.
6.
6.1
Im
Verfahren VB.2009.00005 sind die Kosten ausgangsgemäss – in der Hauptfrage ist
auf die Beschwerde nicht einzutreten – der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Eine Parteientschädigung
ist ihr nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Im Verfahren
VB.2009.00186 rechtfertigt es sich, die Kosten den Parteien je zur Hälfte
aufzuerlegen. Auch für dieses Verfahren ist der Beschwerdeführerin keine
Parteientschädigung zuzusprechen, da beide Parteien nur teilweise obsiegen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32). Unter
Berücksichtigung des Zeitaufwands des Gerichts ist der Anteil an den
Gerichtsgebühren für das Verfahren VB.2009.00005 auf 1/6 und für das Verfahren
VB.2009.00186 auf 5/6 festzulegen. Damit sind der Beschwerdeführerin 2/3 der
gesamten Gerichtsgebühren aufzuerlegen.
6.2
Allerdings
bleiben die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in den
Verfahren VB.2009.00005 und VB.2009.00186 zu prüfen.
6.2.1
Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben
zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn
sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).
6.2.2
Mittellos bzw. bedürftig ist eine Person, wenn sie nicht in der Lage ist,
für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste,
die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 16 N. 24 ff.). Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist
vorliegend unbestritten.
6.2.3
Als aussichtslos gelten Begehren, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und
die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine
Person, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung
und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon
Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und
Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts
kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich
nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt, in welchem das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gestellt wurde (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32).
Infolge teilweiser Gutheissung der Beschwerde
VB.2009.00186 waren die Rechtsmittel der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren
nicht aussichtslos.
Im Verfahren VB.2009.00005 stellt die Beschwerdeführerin
die Rechtmässigkeit ihrer Versetzung in die Sicherheitsabteilung des
Psychiatriezentrums Rheinau infrage. Unter Berücksichtigung dessen, dass seit
der Erstellung des einzigen Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen bis
zur Anordnung der Versetzung am 21. November 2007 fast sechs Jahre
vergangen waren, ein Oberarzt des Psychiatriezentrums Rheinau anlässlich eines
Standortgesprächs mit dem Amt für Justizvollzug am 31. Mai 2007 selbst die
Erstellung eines neuen Prognosegutachtens vorgeschlagen hat, eine solche
diagnostische Überprüfung aber nicht veranlasst und im Gutachten vom
12.
Januar 2001 darauf hingewiesen wurde, dass (aufgrund des im Gutachten
beschriebenen Dilemmas) versucht werden sollte, den stationären Aufenthalt der
Beschwerdeführerin so kurz wie möglich zu halten, ist das Begehren der
Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Verfahrens vor den Justizvollzugsbehörden
sowie zum Zeitpunkt der Rekurserhebung am 3. Dezember 2007 zumindest nicht
als völlig aussichtslos zu qualifizieren.
Das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand für das
Verfahren vor den Justizvollzugsbehörden lässt die Beschwerdeführerin erstmals
in der Rekursschrift vom 3. Dezember 2007 stellen. Die Wirkungen der
unentgeltlichen Rechtspflege treten grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung ein. Rückwirkend sind die Verfahrens- bzw. Vertretungskosten
ausnahmsweise zu übernehmen, wenn es wegen zeitlicher Dringlichkeit einer
sachlich zwingend gebotenen Prozesshandlung nicht möglich war, gleichzeitig um
unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen (BGE 122 I 203 E. 2f). Vorliegend
wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, bereits mit dem Gesuch um
Akteneinsicht am 6. August 2007 um unentgeltliche Rechtspflege zu
ersuchen, spätestens jedoch in der Anhörung vom 12. November 2007. Das
Gesuch um Gewährung von unentgeltlichem Rechtsbeistand für das Verfahren vor
den Justizvollzugsbehörden ist deshalb abzuweisen.
Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 7. Mai 2008
fehlte es der Beschwerdeführerin aufgrund der mit Verfügung vom 20. März
2008.
angeordneten Versetzung auf die geschlossene Massnahmestation des
Psychiatriezentrums Rheinau hingegen in der Hauptfrage am aktuellen
Rechtsschutzinteresse (vgl. E. 2.2), weshalb die Beschwerde diesbezüglich
als aussichtslos zu beurteilen ist. Bezüglich der Frage, ob ihr das Gesuch um
unentgeltlichen Rechtsbeistand für das erstinstanzliche Verfahren und das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand für
das Rekursverfahren zu Recht verweigert wurden, fehlt es der Beschwerdeführerin
hingegen nicht am aktuellen Rechtsschutzinteresse, und die Beschwerde ist
insoweit auch nicht als aussichtslos zu qualifizieren. Wegen des geringen
Aufwands, welcher aufgrund des Nichteintretens für die Beurteilung der
Hauptfrage angefallen ist, rechtfertigt es sich jedoch, der Beschwerdeführerin
für das verwaltungsgerichtliche Verfahren VB.2009.00005 auch die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 37).
6.2.4
Eine bedürftige Partei hat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29
Abs. 2 BV Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn ihre
Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug
eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Falls das infrage stehende
Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist
die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten.
Dies trifft insbesondere in einem Strafprozess zu, wenn dem Angeschuldigten
eine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme oder eine Strafe droht,
deren Dauer die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ausschliesst. Droht zwar
eine erhebliche, nicht aber eine besonders schwere Freiheitsbeschränkung,
müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder
rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Betroffene alleine nicht
gewachsen wäre. Es fallen auch Gründe in der Person des Betroffenen in
Betracht, insbesondere dessen Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden
(BGE 128 I 225 E. 2.5.2).
Im Verfahren VB.2009.00005 war beantragt zu beurteilen, ob
die Versetzung der Beschwerdeführerin in die Sicherheitsabteilung des
Psychiatriezentrums Rheinau gerechtfertigt war, und im Verfahren VB.2009.000186,
ob sich der psychisch-geistige Zustand der Beschwerdeführerin insoweit
verändert hat, dass sie aus der stationären Massnahme bedingt zu entlassen ist.
Diese tatsächlichen Fragen sind nicht leicht zu beurteilen und erfordern in
aller Regel den Beizug medizinischer Sachverständiger. Zusätzlich ist zu
berücksichtigen, dass bei der Beschwerdeführerin eine emotional instabile
Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (F 60.31 nach ICD-10) sowie ein
Abhängigkeitssyndrom durch multiplen Substanzgebrauch (F 19.25 nach ICD-10)
diagnostiziert wurden, welche sowohl zum Zeitpunkt der Versetzung in die
Sicherheitsabteilung als auch zum Zeitpunkt der Prüfung der bedingten
Entlassung eine Behandlung mit Psychopharmaka erforderten. Die Beschwerdeführerin
war in den vorliegenden Verfahren – unabhängig von der Verfahrensart – wohl
kaum in der Lage, das psychiatrische Gutachten und die Berichte der
psychiatrischen Anstalten, in welchen es um ihren eigenen Geistes- und
Gesundheitszustand geht, objektiv zu würdigen und ihre Interessen wirksam
wahrzunehmen. Im Zusammenhang mit der Abwägung gegenläufiger Interessen –
persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin, Erreichung des Massnahmezwecks und
Schutz der Öffentlichkeit – stellten sich zudem schwierige Rechtsfragen. Es
liegen somit in beiden Verfahren besondere Schwierigkeiten vor, welche den
Beistand eines Anwalts erfordern, weshalb sich die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung als notwendig erweist.
6.3
Demnach
ist der Beschwerdeführerin für die Beschwerdeverfahren VB.2009.00005 und
VB.2009.00186 die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; der auf sie
entfallende Anteil an den Gerichtskosten ist entsprechend auf die Gerichtskasse
zu nehmen. Weiter ist ihr für die Beschwerdeverfahren in der Person von
Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Diese hat dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren
Frist von dreissig Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte
Zusammenstellung über den notwendigen Zeitaufwand und die Barauslagen für die Beschwerdeverfahren
einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde
(§ 13 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
26.
Juni 1997 [GebV VGr; LS 175.252]). Diesbezüglich ist allerdings darauf
hinzuweisen, dass gemäss § 13 Abs. 1 GebV VGr einem unentgeltlichen
Rechtsbeistand lediglich der notwendige Zeitaufwand entschädigt wird. Insoweit
wegen Unzuständigkeit bzw. fehlendem aktuellen Rechtsschutzinteresse auf die
Beschwerde VB.2009.00005 nicht einzutreten ist, ist die Beschwerde als
aussichtslos zu qualifizieren (vgl. auch E. 6.2.3) und der entsprechende
Aufwand nicht zu entschädigen. Unter Berücksichtigung des Aufwandes, welcher
erforderlich war, um das Vorliegen der Voraussetzungen der unentgeltlichen
Rechtspflege (§ 16 VRG) substanziiert darzulegen, rechtfertigt es sich,
den zu entschädigenden Anteil am Gesamtaufwand im Verfahren VB.2009.00005 auf
etwa 1/3 festzulegen.
Der Beschwerdeführerin ist zudem für das Rekursverfahren
Nr. 07 740 die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie in der
Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Auch für das erstinstanzliche Verfahren vor den Justizvollzugsbehörden
betreffend bedingte Entlassung ist Rechtsanwältin B als unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu bestellen. Insofern sind auch Disp.-Ziff. II des
Rekursentscheids vom 1. April 2008, Disp.-Ziff. II des
Rekursentscheids vom 24. Februar 2009 sowie Disp.-Ziff. V des
Entscheids des Amts für Justizvollzug vom 10. November 2008 zu korrigieren.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Die Verfahren
VB.2009.00005 und VB.2009.00186 werden vereinigt.
2.
Der
Beschwerdeführerin wird für die Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung gewährt.
3.
Die Gesuche
um Gewährung von unentgeltlichem Rechtsbeistand in den Beschwerdeverfahren
werden gutgeheissen. Der Beschwerdeführerin wird in der Person von
Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Diese wird
aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von
30.
Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine Zusammenstellung über den notwendigen
Zeitaufwand im Sinne der Erwägungen und die Barauslagen in den Beschwerdeverfahren
einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde VB.2009.00005 wird teilweise gutgeheissen und Disp.-Ziff. II
des Rekursentscheids der Direktion der Justiz und des Innern vom 1. April
2008.
wird aufgehoben.
Im
Übrigen wird die Beschwerde VB.2009.00005 abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
2.
In teilweiser
Gutheissung der Beschwerde VB.2009.00186 werden Disp.-Ziff. I und II (nur
soweit das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand verweigert wurde) der Verfügung
der Direktion der Justiz und des Innern vom 24. Februar 2009 sowie
Disp.-Ziff. I und V der Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 10. November
2008.
aufgehoben. Das Verfahren wird zur ergänzenden Untersuchung im Sinn der
Erwägungen und zum Neuentscheid an die Direktion der Justiz und des Innern
zurückgewiesen.
Im Übrigen
wird die Beschwerde VB.2009.00186 abgewiesen.
3.
Die Kosten
des Rekursverfahrens Nr. 07 740 betreffend Versetzung in die
Sicherheitsabteilung des Psychiatriezentrums Rheinau (VB.2009.00005) in der
Höhe von Fr. 536.- verbleiben der Staatskasse.
4.
Der
Beschwerdeführerin ist für das Rekursverfahren Nr. 07 740 betreffend
Versetzung in die Sicherheitsabteilung des Psychiatriezentrums Rheinau
(VB.2009.00005) sowie für das erstinstanzliche Verfahren vor den
Justizvollzugsbehörden betreffend bedingte Entlassung (VB.2009.00186) die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und in der Person von
Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die
Direktion der Justiz und des Innern sowie das Amt für Justizvollzug werden
eingeladen, Rechtanwältin B für ihre Aufwendungen in den obgenannten Verfahren
angemessen zu entschädigen.
5.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'120.-- Total der Kosten.
6.
Die Gerichtskosten werden zu 2/3 auf die Gerichtskasse
genommen und zu 1/3 dem Beschwerdegegner auferlegt.
7.
Es werden
keine Parteientschädigungen zugesprochen.
8.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9.
Mitteilung
an…