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Entscheid

VB.2009.00007

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00007

2. Februar 2009Deutsch34 min

(URT.2009.11169)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft X vom 27. Januar

2007 über 60 Tagessätze bedingter Geldstrafe für rechtwidrigen Aufenthalt in

der Schweiz widerrufend, verfällte die Staatsanwaltschaft Y am 27. März

2008 A, einen 1970 geborenen Staatsangehörigen von Z, wegen des gleichen

Delikts unter Anrechnung eines Tags erstandener Haft in eine zu vollstreckende

(Gesamt-)Freiheitsstrafe von 90 Tagen. Mit Verfügung vom 17. September

2008 lud ihn das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich auf den 29. Oktober

2008 zur Verbüssung dieser Strafe vor.

Erwägungen

II.

A rekurrierte hiergegen am 17. Oktober 2008. Mit

Verfügung vom 18. November 2008 wies die Direktion der Justiz und des

Innern (fortan: Justizdirektion) das Rechtsmittel unter Kostenfolge zu Lasten von

A ab; sie nannte als Weiterzugsmöglichkeit die binnen 30 Tagen ab Zustellung

beim Bundesgericht einzureichende Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78

ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR

173.

). Der Entscheid wurde A am 20. November 2008 ausgehändigt.

III.

A erhob am 16./20. Dezember 2008 "Rekurs"

gegen die Verfügung der Justizdirektion, sandte ihn unter einer ersten Adresszeile

"Bundesgericht Zürich" aber an die Staatskanzlei des Kantons Zürich.

Mit Schreiben vom 6./9. Januar 2009 übermittelte die Justizdirektion die

Eingabe dem Verwaltungsgericht; denn bei diesem sei gegen ihre Verfügung nach einem

Bundesgerichtsurteil vom 22. Dezember 2008 (6B_573/2008 und 6B_707/2008, www.bger.ch)

zunächst eine (kantonale) Beschwerde zulässig. Hierauf wurden die Akten der

Justizdirektion beigezogen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Kraft § 38 Abs. 2 lit. b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

fallen Beschwerden – als solche ist das vorliegende Rechtsmittel zu betrachten

– betreffend Anordnungen aufgrund des Kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes

(GS II 687 ff.) gerichtsintern in einzelrichterliche Kompetenz. Das Anfang

2007.

in Kraft getretene Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006

(StJVG, LS 331) hat durch seinen § 42 das Kantonale Straf- und

Vollzugsgesetz aufgehoben. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Einzelrichter

damit seine bisherige Zuständigkeit im Bereich des Straf- und Massnahmevollzugs

verloren hätte (zum Ganzen RB 2007 Nr. 21 E. 1 Abs. 1).

Hier geht es um Anordnungen aufgrund der §§ 14, 21 Abs. 2,

29.

Abs. 2 Satz 1 und 31 lit. a StJVG in Verbindung mit §§ 1 f.,

5.

lit. a, 8 Abs. 1 lit. a, 48 sowie 167 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember

2006.

(JVV, LS 331.1), welche gemäss ihrem § 170 ebenso anfangs 2007 in

Kraft getreten ist.

Es stellen sich vorliegend keine grundsätzlichen Fragen; da

zudem als Vorinstanz ebenso wenig der Regierungsrat gewirkt hat, ist die

Beschwerde durch den Einzelrichter zu erledigen (vgl. § 38 Abs. 3

VRG). Das kann ohne abermalige Weiterungen geschehen (§ 56 Abs. 2 f.

VRG).

2.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit als solches

nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG von Amts wegen. Dabei

kommt es auf das geltende Recht in jenem Zeitpunkt an, wo eine Rechtsvorkehr hängig

wird (RB 2004 Nr. 8). Das ist hier – je nachdem, ob man auf den Eingang der

Beschwerde bei der Staatskanzlei bzw. der Vorinstanz oder beim Verwaltungsgericht

abstellen will – im letzten oder im laufenden Jahr geschehen. Wie sich zeigen

wird, spielt das insofern keine Rolle.

2.1

Bis Ende 2006 verbot § 43 Abs. 1 VRG die Beschwerde gegen Anordnungen

auf dem Gebiet etwa der Wahlen und Abstimmungen (lit. a), des Straf- und

Massnahmevollzugs (lit. g) sowie der Fremdenpolizei (lit. h); das galt

nach § 43 Abs. 2 VRG freilich nicht, wenn es sich um Angelegenheiten

gemäss Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechts­konvention

(EMRK, SR 0.101) drehte oder soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an

das Bundesgericht offen stand (OS 54, 268 ff., 274 f. und 290). Diese

zweite Gegenausnahme trug Art. 98a Abs. 1 des

Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG; AS 1992, 288 ff.,

294) Rechnung, wonach in solchen Fällen als letzte kantonale Instanz eine richterliche

Behörde wirken musste (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43

N. 4, 21, 23, 33 und 49 f.).

Art. 6 Abs. 1 EMRK zum einen griff bei den

erwähnten drei Materien – in Vollzugssachen wenigstens regelmässig und jedenfalls

bei einem Strafantrittsbefehl wie hier – nicht (vgl. Herbert Miehsler und Theo

Vogler in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention,

1986, Art. 6 Rz. 125, 160, 182 f. und 218 f.; Jochen

Frowein/Wolf­gang Peukert, EMRK-Kommentar, 2. A., Kehl am Rhein etc. 1996, Art. 6

Rz. 52 S. 190, 194 f.; Mark Villiger, Handbuch der Europäischen

Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, N. 391, 401;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 43 N. 28 und 52; Jens Meyer-Ladewig, Konvention

zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Baden-Baden 2003, Art. 6

N. 9; RB 2002 Nr. 34; BGr, 13. September 2004,1P.391/2004, E. 1

f., – 18. Mai 2005,1P.264/2005, E. 1–3 – 14. August 2006,

1P.299/2006, E. 1.2 – 12. Oktober 2006,1P.611/2006, E. 2 – 9. März

2007,1P.682/2006, E. 1 [alles unter www.bger.ch]). Dabei ist es geblieben.

Zum andern schloss Art. 100 Abs. 1 lit. p OG die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Abstimmungs- und Wahlentscheide aus (AS

1978, 688 ff., 708 – 1996, 1498 ff., 1504); immerhin erlaubte Art. 85 lit.

a OG die staatsrechtliche Beschwerde betreffend kantonale oder kommunale Wahlen

und Abstimmungen inklusive einschlägiger Vorbereitungsmassnahmen sowie

betreffend die politische Stimmberechtigung (BS 3, 531 ff., 554 f.; Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 43 N. 5). Sodann liess sich beim Straf- und Massnahmevollzug nach

allgemeiner Regel Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur erheben gegen Verfügungen,

die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützten oder es hätten tun sollen

(RB 2002 Nr. 34 E. 1c Abs. 2; BGE 128 II 259 E. 1.2 Abs. 1

[beides mit Hinweisen]). Endlich unterlagen ihr etwa Entscheide über

Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, welche ausländische Personen

bundesrechtlich oder staatsvertraglich unter gewissen Bedingungen beanspruchen

konnten (Art. 100 Abs. 1

lit. b Ziff. 3 OG [AS 1969, 767 ff., 770 f.], e contrario; BGE 131 II

339.

E. 1).

2.2

Nun hat das Bundesgerichtsgesetz auf Anfang 2007 das Bundesrechtspflegegesetz

abgelöst; es gestattet gegen ab dann ergangene, kantonal letztinstanzliche

Entscheide einerseits betreffend die politische Stimmberechtigung der

Bürgerinnen und Bürger sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen,

anderseits über den Vollzug von Strafen und Massnahmen ganz allgemein die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. in Strafsachen (Art. 78

Abs. 2 lit. b, 80 Abs. 1, 82 lit. c, 88 Abs. 1 lit. a, 131 f. je

Abs. 1 BGG; AS 2006, 1205 ff., 1243). Bei ausländerrechtlichen Bewilligungen

deckt sich die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten mit jener der früheren Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 82

lit. a, 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, 86 Abs. 1 lit. d BGG). Laut § 5

der ebenfalls auf 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten regierungsrätlichen

Verordnung über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgesetz über

das Bundesgericht vom 29. November 2006 (VO BGG; OS 61, 480 f.) ist

unter Verwaltungsgerichtsbeschwerde in § 43 Abs. 2 VRG die ordentliche

Beschwerde an das Bundesgericht – wohl im Sinn der Art. 72–89 BGG (vgl.

ABl 2006, 1676 ff., 1680 und 1685) – zu verstehen.

Für den Bereich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten gebietet Art. 130 Abs. 3 BGG, innert zwei Jahren

(also bis Ende 2008) Ausführungsbestimmungen zu Art. 86 Abs. 2 f.

sowie 88 Abs. 2 BGG zu erlassen. Danach und vorbehältlich gewisser

Ausnahmen setzen die Kantone als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts

allgemein obere Gerichte ein bzw. sehen sie "gegen behördliche Akte,

welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten"

einschliesslich kommunaler verletzen können, ein Rechtsmittel vor, und zwar an

ein Gericht (vgl. Esther Tophinke, Basler Kommentar, 2008, Art. 86 BGG N. 15–25;

Gerold Steinmann, daselbst, Art. 82 N. 82 f., Art. 88 N. 1

und 9–17; BGE 134 I 199 E. 1.2 Ingress). – Für das Straf(voll­zugs)recht

schreibt Art. 130 Abs. 1 BGG vor, bis zum Inkrafttreten einer

schweizerischen Strafprozessordnung Ausführungsbestimmungen unter anderem zu Art. 80

Abs. 2 BGG zu schaffen; tritt bis Ende 2012 eine solche Prozessordnung

noch nicht in Kraft, legt der Bundesrat die Frist für Ausführungsbestimmungen

nach Anhörung der Kantone fest. Laut Art. 80 Abs. 2 BGG setzen die

Kantone als ihre letzten Instanzen obere Gerichte in der Funktion von

Rechtsmittelbehörden ein. – Art. 130 Abs. 4 BGG gestattet den

Kantonen, die Ausführungsbestimmungen bis zur eigentlichen Gesetzgebung in die

Form nicht referendumspflichtiger Erlasse zu kleiden, soweit es zur Einhaltung

der Anpassungsfrist notwendig ist.

Nach Art. 77 Abs. 1 Satz 1 der Kantonsverfassung

vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101), welche gemäss ihrem Art. 135 Abs. 1

am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist, gewährleistet das Gesetz für im

Verwaltungsverfahren ergangene Anordnungen die wirksame Überprüfung durch eine

Rekursinstanz sowie den Weiterzug an ein Gericht. Laut Art. 138 Abs. 1

KV treffen die Behörden bis Ende 2010 die Vorkehren, um das Rechtspflegeverfahren

an die Vorgaben unter anderem von Art. 77 KV anzupassen (lit. b; vgl.

Madeleine Camprubi in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.],

Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 138 N. 1–5

und 8 ff.).

2.3

Im Licht dieser Vorgaben erwog das Verwaltungsgericht Folgendes:

2.3.1

Es liess in einem grundlegenden Entscheid

zur neurechtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts auf dem Gebiet der

Fremdenpolizei offen, "ob der zitierte § 5 der regierungsrätlichen

Verordnung vom 29. November 2006 – sie gibt nicht an, worauf sie sich

stütze – im Sinn von Art. 130 Abs. 4 BGG als schon notwendig und in

dieser Form kantonalrechtlich statthaft erscheine (vgl. Hansjörg Seiler/Nicolas

von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 130 N. 21

ff.) bzw. ob er überhaupt wörtlich aufgefasst werden solle" (VGr, 7. Februar

2007, VB.2007.00013, E. 2.2, auch zu den folgenden beiden Absätzen;

seither konstante Praxis, etwa bestätigt mit Beschlüssen vom 7. Januar

2008, VB.2007.00551 und VB.2007.00556, je E. 2.1 [alles unter

www.vgrzh.ch]).

Es fuhr fort: "Übergangsrechtlich nicht in Betracht kommt

nämlich ein Ausschluss bisheriger verwaltungsgerichtlicher Zuständigkeit mit

der Begründung, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei mit dem neuen Bundesrecht

entfallen (Michel Daum, Neue Bundesrechtspflege – Fragen des Übergangsrechts in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten aus Sicht der Kantone, BVR 2007, S. 1

ff., 10, ebenso zum Folgenden). Eine solche Interpretation des kantonalen

Rechts brächte im Vergleich zur bisherigen Situation einen Abbau an gerichtlichem

Rechtsschutz. Ein derartiger Rückschritt entspräche nicht dem Zweck der Anpassungsfrist

von Art. 130 BGG. Das Bundesgerichtsgesetz bezweckt im Gegenteil, den

Rechtsschutz auszubauen (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege,

BBl 2001, S. 4202 ff., insbesondere 4354)."

So kam es zum Schluss: "Das Verwaltungsgericht muss

jetzt deshalb zumindest in jenen Bereichen seine Kompetenz behalten, wo vorher

die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich war (so denn

auch die Lösung im Kanton Bern: Daum S. 11). Das hat jedenfalls insofern zu

gelten, als anschliessend neu die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht

zur Verfügung steht."

2.3.2

Daran anschliessend führte das

Verwaltungsgericht in einem weiteren grundlegenden Beschluss zur neurechtlichen

Zuständigkeit für die Frage des Strafantritts, welcher weder früher

bundesrechtlich normiert war noch es in den ebenfalls anfangs 2007 in Kraft

getretenen neuen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs ist, Folgendes aus (VGr, 21. März

2007, VB.2007.00087, E. 3.1 Abs. 1 f. und 3.4 Abs. 1,

www.vgrzh.ch; bestätigt durch VGr, 22. März 2007, VB.2007.00109, E. 2;

vgl. zum analogen Fall der Staatsbeiträge auch VGr, 7. November 2007,

VB.2007.00173, E. 2.3, und 9. Juli 2008, VB.2008.00240, E. 2.1,

beides unter www.vgrzh.ch):

"Hier liegt indes eine andere Konstellation vor.

Denn obwohl jetzt die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung

steht, war ehedem die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei ihm nicht möglich (und

wäre es auch heute nicht, wenn es sie noch gäbe). Wie gesehen fordern weder das

Bundesrecht noch die Kantonsverfassung bereits, dass ein oberes kantonales

Gericht als Rechtsmittelinstanz über bundesrechtlich nicht geregelte Straf- und

Massnahmevollzugsstreitigkeiten befinde. Und § 43 VRG will das

ausschliessen. Sollte die regierungsrätliche Verordnung vom 29. November

2006.

bezwecken, insofern eine neue Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu

begründen, müsste ihr wenigstens vorderhand in gleichem Masse die Anwendung

versagt bleiben. Es fehlt einstweilen eine Notwendigkeit im Sinn von Art. 130

Abs. 4 BGG, um mit einem nicht referendumspflichtigen Erlass die

bundesrechtliche Anpassungsfrist zu wahren. Ebenso wenig ergibt sich aus dem kantonalen

Recht die Möglichkeit, das Verwaltungsrechtspflegegesetz heute schon auf dem

Verordnungsweg zu ändern."

Das Verwaltungsgericht nahm deshalb jene Beschwerde

betreffend Strafantritt wegen vorläufiger sachlicher Unzuständigkeit nicht an

die Hand.

2.3.3

Endlich sagte das Verwaltungsgericht in

einem dritten grundlegenden Beschluss zum erst ab Anfang 2007 durch das

Strafgesetzbuch geregelten Urlaub (VGr, 4. April 2007, VB.2007.00137,

E. 2.5, www.vgrzh.ch; bestätigt durch VGr, 24. Dezember 2007,

VB.2007.00544, E. 2):

"Für die vorliegend abermals verschiedene

Konstellation folgt aus den beiden eben referierten Präjudizien vorab, dass es

für die übergangsrechtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht auf die

anschliessende Möglichkeit einer ordentlichen Beschwerde beim Bundesgericht

ankomme; denn diese gibt es gegenwärtig gleich, wie es das in den beiden

früheren Fällen tat. Und weiterhin nicht beurteilt zu werden braucht, wie es

sich bei (hier ohnehin fehlender) ursprünglicher Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts verhielte, wenn neu keine ordentliche Beschwerde an das

Bundesgericht statthaft wäre (vgl. dazu für den Kanton Bern Daum, S. 11). Jetzt

fragt sich nur, ob das Verwaltungsgericht eine Beschwerde anders als bis Ende

2006.

behandeln müsse, weil sich gegen seinen Entscheid seit Anfang 2007

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht – gäbe es sie noch – erheben

liesse.

Die Frage zu stellen heisst, sie zu verneinen. Die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht, deren Zulässigkeit das

Verwaltungsgericht nach § 43 Abs. 2 VRG zur Anhandnahme der

Beschwerde zwänge, gibt es nicht mehr. Ein übergangsrechtliches Nichteintreten

führt – anders als es in bestimmten Fällen auf dem Gebiet der Fremdenpolizei

gewesen wäre – zu keinem Abbau eines (vordem mangelnden) gerichtlichen

Rechtsschutzes, sondern hindert vorläufig bloss dessen Ausbau.

Deswegen gilt wiederum: Sollte die regierungsrätliche

Verordnung vom 29. November 2006 bezwecken, insofern eine neue

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu begründen, müsste ihr wenigstens

vorderhand in gleichem Masse die Anwendung versagt bleiben. Es fehlt

einstweilen eine Notwendigkeit im Sinn von Art. 130 Abs. 4 BGG, um

mit einem nicht referendumspflichtigen Erlass die bundesrechtliche

Anpassungsfrist zu wahren. Ebenso wenig ergibt sich aus dem kantonalen Recht

die Möglichkeit, das Verwaltungsrechtspflegegesetz heute schon auf dem Verordnungsweg

zu ändern."

Dementsprechend trat das Verwaltungsgericht auf jene

Beschwerde ebenso wenig ein.

2.4

Die zitierte Praxis des Verwaltungsgerichts bewirkte vor allem in

Strafvollzugsfällen Folgendes:

2.4.1

Die Justizdirektion nannte in ihren

Rekursentscheiden als Weiterzugsmöglichkeit offenbar nicht länger die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht, sondern die bundesgerichtliche Beschwerde

in Strafsachen. Das tat im oben 2.3.3 zitierten Fall VB.2007.00544 auch der

Regierungsrat, als er an Stelle der vorbefassten Direktion einen Rekurs

erledigte.

2.4.2

In Kenntnis dessen, dass das

Verwaltungsgericht im Beschluss vom 4. April 2007 seine damalige sachliche

Zuständigkeit für eine Beschwerde gegen einen Rekursentscheid der Justizdirektion

betreffend Urlaub verneint hatte, wies die Strafrechtliche Abteilung des

Bundesgerichts eine nachträgliche Beschwerde gegen jenen Rekursentscheid am 1. Mai

2007.

ab (6B_101/2007, www.bger.ch). Sie tat das mit Urteil vom 27. Dezember

2007.

auch bezüglich einer anderen Beschwerde gegen einen Rekursentscheid der Justizdirektion

über Urlaub (6B_813/2007, www.bger.ch). Erneut trat sie in einem Urteil vom 15. Januar

2008.

auf eine Beschwerde mit gleichem Thema ein, wobei sie eine Mitteilung der Justizdirektion

erwähnte, das Verwaltungsgericht betrachte sich hier als unzuständig, und

erwog, "[d]a der Kanton Zürich seiner Verpflichtung von Art. 80 Abs. 2

BGG, in Strafsachen als letzte kantonale Instanzen Gerichte einzusetzen, noch

nicht [ganz] nachgekommen ist und dies auch noch nicht tun musste (Art. 130

Abs. 1 BGG), ist der angefochtene Entscheid, gegen den das geltende kantonale

Verfahrensrecht kein Rechtsmittel zulässt, kantonal letztinstanzlich im Sinn

von Art. 80 Abs. 1 BGG" (6B_577/2007; vgl. ferner BGr, 9. April

2008,6B_772/2007, E. 1 [beides unter www.bger.ch]).

Dieselbe Abteilung des Bundesgerichts behandelte überdies

mehrfach Beschwerden gegen Rekursentscheide der Justizdirektion betreffend

Strafantritt; wo sie auf die Rechtsmittel nicht eintrat, geschah es jedenfalls

nicht mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (1. Mai 2007,

6B_128/2007; 13. August 2007,6B_294/2007; 18. September 2007,

6B_502/2007; 23. Januar 2008,6B_38/2008; 12. Februar 2008,

6B_106/2008; 20. Juni 2008,6B_433/2008; 4. Juli 2008,6B_448/2008;

26.

August 2008,6B_644/2008 [alles unter www.bger.ch]).

Erwähnung verdienen ebenso weitere Urteile, in denen die

nämliche Abteilung des Bundesgerichts Beschwerden gegen Rekursentscheide der Justizdirektion

betreffend Strafvollzug an die Hand nahm (10. Juli 2007,6B_247/2007; 12. Oktober

2007,6B_388/2007; 18. Dezember 2007,6B_752/2007; 22. Januar 2008,

1B_305/2007; 3. April 2008,6B_192/2008; 14. April 2008,6B_55/2008;

27.

Mai 2008,6B_222/2008; 4. September 2008,6B_368/2008; 9. Oktober

2008,6B_510/2008; 21. Oktober 2008,6B_747/2008 [alles unter

www.bger.ch]). Das tat übrigens einmal auch die I. öffentlich-rechtliche

Abteilung (16. Juni 2008,1B_139/2008, www.bger.ch).

2.4.3

Endlich hatte der Bezirksrat Meilen in

Beschlüssen über Stimmrechtsrekurse vom Frühling 2007 wohl den Regierungsrat

als Rechtsmittelinstanz bezeichnet. Dieser entschied über entsprechend

eingereichte Rekurse im Sommer jenes Jahres und dürfte als Weiterzugsmöglichkeit

die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht

erwähnt haben. Beide Räte mussten alsdann von der Unstatthaftigkeit ausgegangen

sein, an das Verwaltungsgericht zu gelangen; sonst hätte sich nach § 19c Abs. 2

in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRG kein zweitinstanzlicher

Rekurs erheben bzw. auf einen solchen nicht eintreten lassen. Das in der Folge

angerufene Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, wies die

Beschwerden am 3. Dezember 2007 ab, soweit es auf sie eintrat; fehlendes

Erschöpfen des kantonalen Instanzenzugs wurde dabei nicht moniert (zum Ganzen

1C_238/2007 und 1C_308/2007, www.bger.ch).

2.5

In einer vergleichbar gelagerten Stimmrechtsstreitigkeit, die über einen Bezirks-

und den Regierungsrat an das Bundesgericht gelangt war, erwog die I. öffentlich-rechtliche

Abteilung (BGE 134 I 199): Der Regierungsrat habe mit seiner Verordnung

vom 29. November 2006 von der ihm durch Art. 130 Abs. 4 BGG in

Verbindung mit Art. 67 KV eingeräumten Kompetenz Gebrauch gemacht, die

Ausführungsbestimmungen in die Form nicht referendumspflichtiger Erlasse zu

kleiden, sofern dies zur Einhaltung der Fristen nach Art. 130 Abs. 1–3

BGG notwendig sei; dass er die zweijährige Übergangsfrist gemäss Art. 130 Abs. 3

BGG nicht ausgeschöpft habe, könne nicht beanstandet werden (E. 1.2.1). Es

gebe keine ernsthaften Zweifel daran, dass § 43 Abs. 1 lit. a und Abs. 2

VRG in Verbindung mit § 5 VO BGG vor der Beschwerde an das Bundesgericht

zunächst eine solche beim Verwaltungsgericht zulasse; die Sache wurde deshalb

an das Verwaltungsgericht überwiesen (E. 1.2.2 und 1.3). – Laut Art. 67

KV, soweit gegenwärtig von Bedeutung, leitet der Regierungsrat in der Regel das

Vorverfahren der Rechtsetzung (Abs. 1 Satz 1); er kann Verordnungen über

den Vollzug von Gesetzen erlassen (Abs. 2).

2.5.1

Am 16. April 2008 beschloss das

Verwaltungsgericht, die ihm durch BGE 134 I 199 (Urteil vom 17. März

2008) überwiesene Angelegenheit mangels damaliger sachlicher Zuständigkeit

nicht an die Hand zu nehmen und an das Bundesgericht zurückzuleiten

(VB.2008.00127, E. 2.6 und 3, www.vgrzh.ch). Zuvor stellte die beschliessende

Kammer des Verwaltungsgerichts folgende, nachstehend mit gleicher Bezifferung

wiederholte Erwägungen 2.5.2 f. an:

2.5.2

Der Regierungsrat gab eine Begründung für

seine hier interessierende Verordnung vom 29. November 2006 und berief

sich übrigens für deren Erlass zwar auf Art. 130 Abs. 4 BGG (ABl

2006, 1676 ff., 1681). Er führte jedoch weiter insbesondere aus:

"In öffentlichrechtlichen Angelegenheiten besteht kein

unmittelbarer Handlungsbedarf bei Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes"

(1677). "Ausser in Stimmrechtsangelegenheiten […] sind grundsätzlich

richterliche Vorinstanzen vorzusehen [wie die Praxis inzwischen geklärt hat,

gilt das aber auch im Bereich der politischen Rechte; siehe oben 2.2 Abs. 2].

Dies hat eine Überprüfung des Ausnahmekatalogs bei der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde [gemeint: Beschwerde an das Verwaltungsgericht]

zur Folge. Für die Anpassung steht den Kantonen eine Frist bis 31. Dezember

2008.

zu" (1678). "Oberstes Ziel muss es sein, mit der Verordnung

Rechtssicherheit zu gewährleisten und den Rechtsschutz […] möglichst im

bisherigen Umfang zu gewährleisten. Nur das zur Erreichung dieser Ziele absolut

Notwendige soll geregelt werden. Darüber hinausgehende Regelungen sind dem

ordentlichen Gesetzgebungsprozess vorzubehalten" (1679, allerdings zum

Zivilrecht). "Obwohl auf Grund einer teleologischen Auslegung die

Bedeutung der Bestimmung [§ 43 Abs. 2 VRG] weiterhin erkennbar

bleibt, scheint eine sprachliche Anpassung der Bestimmung aus Transparenzgründen

zweckmässig" (1680). "Für die grundsätzliche Anpassung der Ausführungsbestimmungen

über die Zuständigkeit […] räumt das BGG eine Frist von zwei Jahren nach

Inkrafttreten ein […]. In diesem Zusammenhang wird insbesondere § 43 Abs. 1

VRG über­prüft werden müssen (Art. 86 Abs. 2 BGG)"; es reiche

"die verbleibende Zeitspanne zum Erlass eines Gesetzes im formellen Sinn

nicht aus. Die auf den 1. Januar 2007 notwendigen Ausführungsbestimmungen

sind deshalb einstweilen in der Form einer Verordnung zu erlassen" (1681).

"[E]ine empfindliche Einbusse des Rechtsschutzes […] entspricht nicht dem

mutmasslichen Willen des Gesetzgebers" (1682, wiederum zum Zivilrecht).

"Die notwendigen Anpassungen an das BGG und die KV sollen […] gesamthaft

[…] erfolgen. […]. Ausgehend davon ist es weder sachgerecht noch zweckmässig,

[…] bereits auf das Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes hin die Vorgaben

des Bundesgerichtsgesetzes (und der KV) zu erreichen" (1685, freilich zum

Strafprozessrecht). "Mit der Verordnung soll […] Rechtssicherheit

geschaffen werden" (1686).

Der Regierungsrat wollte offenbar noch nicht regeln, was das

Bundesgerichtsgesetz erst ab anfangs 2009 verlangt, sondern lediglich, was auf

dessen zwei Jahre früheres Inkrafttreten hin getan werden müsse bzw. was

Rechtssicherheit versprechen oder einen Abbau bisherigen Rechtsschutzes

verhindern solle. Seine Verordnung kann also nicht bezweckt haben, den Ausnahmekatalog

von § 43 Abs. 1 VRG insofern faktisch schon aufzuheben, als sich neu

ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht erheben lässt. Vielmehr suchte ihr § 5

zu erreichen, was die Kammer in ihrem grundlegenden Entscheid vom 7. Februar

2007.

auch ohne Anwendung dieser Bestimmung gefunden hat, dass nämlich das

Verwaltungsgericht dort zuständig bleibt, wo es vorher die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gab und daselbst jetzt die

ordentliche Beschwerde möglich ist (siehe oben 2.3.1). Mithin vermag § 5

der regierungsrätlichen Verordnung vom 29. November 2006 abweichend von

der Auffassung im bundesgerichtlichen Urteil vom 17. März 2008 keine

Statthaftigkeit einer Stimmrechtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht zu begründen.

2.5.3

Selbst wenn der fragliche § 5

entgegen dem gerade Erwogenen hier eine verwaltungs­gerichtliche Zuständigkeit

herbeiführen wollte, müsste ihm heute aus den zum Thema des Strafantritts

genannten Gründen die Anwendung versagt bleiben (vgl. oben 2.3.2):

Der kantonale Gesetzgeber wünscht im Bereich der politischen

Rechte noch keine Be-schwerde an das Verwaltungsgericht, es zwänge ihn denn das

Bundesrecht dazu. Das tut Letzteres erst ab kommendem [bzw. aus heutiger Sicht:

ab diesem] Jahr. Insofern gebricht es wenigstens einstweilen an einer auf Art. 130

Abs. 4 BGG stützbaren Notwendigkeit, mit einem nicht

referendumspflichtigen Erlass die bundesrechtliche Anpassungsfrist zu wahren

(vgl. Denise Brühl-Moser, Basler Kommentar, 2008, Art. 130 BGG N. 5

und 28–30). Und weder aus Art. 67 KV (dazu Isabelle Häner in: Häner/Rüssli/Schwarzenbach,

Art. 67 N. 1 ff.) noch sonst einer Bestimmung des kantonalen

Rechts ergibt sich schon die Möglichkeit, das Verwaltungsrechtspfle­gegesetz

auf dem Verordnungsweg zu ändern. Auch in dieser Hinsicht pflichtet die Kammer

dem Bundesgerichtsurteil vom 17. März 2008 nicht bei.

Dahinstehen darf, ob oder inwiefern eine Bestimmung wie § 5

der regierungsrätlichen Verordnung vom 29. November 2006 auf Beginn des

Jahres 2009 nötig sein könnte (vgl. Brühl-Moser, Art. 130 N. 16 und

31.

f.).

2.6

In der vom Verwaltungsgericht an das Bundesgericht zurückgeleiteten Sache erwog

die I. öffentlich-rechtliche Abteilung mit Urteil vom 23. Mai 2008

(1C_183/2008, E. 1.1.4, www.bger.ch):

Wenngleich sie der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht

beipflichte, liessen dessen Darlegungen für den Rechtsuchenden gewisse Zweifel

aufkommen, ob der Regierungsrat mit seiner fraglichen Verordnung den kantonalen

Beschwerdeweg in Stimmrechtssachen habe ändern wollen; diesen Zweifeln

"kann im bundesgerichtlichen Verfahren damit Rechnung getragen werden,

dass bis zum Ablauf der zweijährigen Übergangsfrist nach Art. 130 Abs. 3

BGG in Stimmrechtsangelegenheiten auf das Erfordernis der kantonalen

gerichtlichen Vorinstanz verzichtet wird. Dieses Ergebnis entspricht der

Rechtsprechung, wonach das Bundesgericht in konstanter Praxis auf das

Erfordernis der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs verzichtet, wenn

objektiv, namentlich seitens der Rechtsuchenden, an der Zulässigkeit eines

Rechtsmittels ernsthafte Zweifel bestehen können (BGE 132 I 92 E. 1.5

S. 94 mit Hinweisen). Solche Zweifel können jedoch nur in Bezug auf Beschwerden

betreffend kantonale und kommunale Stimmrechtsangelegenheiten angenommen

werden, welche vor dem Inkrafttreten des BGG der direkten Stimmrechtsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 85 lit. a […] OG […] unterlagen".

Deshalb wurde in jener Angelegenheit auf die Erschöpfung des

kantonalen Instanzenzugs verzichtet (a.a.O. E. 1.1.6).

2.7

Das bisher Ausgeführte vorausschickend und sich darauf stützend, trat der

verwaltungsgerichtliche Einzelrichter in einem Strafvollzugsfall

"betreffend Versetzung in die geschlossene Massnahmestation" mit

unveröffentlichter Verfügung vom 4. Juli 2008 auf eine Beschwerde mangels

einstweiliger Zuständigkeit nicht ein, weil es weder um eine Angelegenheit im

Sinn des Art. 6 Abs. 1 EMRK gehe noch um eine solche, die bis Ende

2006.

bundesrechtlich geregelt gewesen sei; offen blieb ausdrücklich, ob an

Letzterem die hernach in Kraft getretenen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs wie

beim Urlaub etwas geändert hätten oder wie beim Strafantritt nichts

(VB.2008.00201). Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hob diese

Verfügung mit zur Publikation vorgesehenem Urteil vom 22. Dezember 2008

auf und wies die Sache zur materiellen Behandlung an das Verwaltungsgericht zurück

(6B_573/2008 und 6B_707/2008, www.bger.ch). Sie erwog im Wesentlichen:

"2.4 […]

In der Sache geht es vorliegend um eine Anordnung […],

welche […] der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht unterliegt […].

Wie erwähnt, ist gemäss § 5 VO BGG unter der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

[…] die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht zu verstehen. Vorbehalte in

Bezug auf die früher nicht der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das

Bundesgericht unterworfenen kantonalen Rechtsmittelentscheide wurden nicht

angebracht. Damit enthält das kantonale Recht in Verbindung mit § 43 Abs. 1

lit. g und Abs. 2 VRG […] eine Regelung, die den Rechtsweg in Straf- und

Massnahmenvollzugsstreitigkeiten an das kantonale Verwaltungsgericht vorsieht.

[…]

Dass und inwieweit § 5 VO BGG als kantonale

Zuständigkeits- und Rechtsmittelregelung gegen höherrangiges Recht verstossen

könnte, ist dabei nicht ersichtlich, stützt sich besagte Bestimmung doch gerade

auf […] Art. 130 Abs. 4 BGG in Verbindung mit Art. 67 […] KV

[…]. Dass diese bundesrechtliche Ermächtigung erst auf den Fristablauf hin eine

entsprechende Kompetenz des Regierungsrats begründen würde, trifft […] nicht

zu. Art. 130 Abs. 4 BGG schliesst nämlich nicht aus, dass […]

Anpassungen bereits vor Ablauf der

Übergangsfrist vorgenommen werden. Ein solches Vorgehen kann sich aufdrängen,

wenn bereits frühzeitig absehbar ist, dass die Übergangsfrist für die

notwendigen Anpassungen im ordentlichen kantonalen Gesetzgebungsverfahren nicht

ausreichen wird, oder wenn aufgrund des Rechtswechsels vom bisherigen

Bundesrechtspflegegesetz (OG) zum geltenden BGG ein unverzüglicher

Handlungsbedarf besteht. Das ist vorliegend der Fall. Der Regierungsrat musste

sofort handeln, weil die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gemäss § 43

Abs. 2 VRG […] mit der Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an

das Bundesgericht (vgl. Art. 98a OG) umschrieben wurde, ein Rechtsmittel,

das es seit Inkrafttreten des BGG nicht mehr gibt und dessen Geltungsbereich

ein anderer ist als derjenige der neuen Einheitsbeschwerde, namentlich was das

bisherige Erfordernis der Verfügungsgrundlage im öffentlichen Recht des Bundes

[…] anbelangt.

Dass der Regierungsrat die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts insofern erweiterte, ist deshalb nicht zu beanstanden, weil

nur auf diese Weise eine klare, mit übergeordnetem Recht im Einklang stehende

Zuständigkeitsordnung sichergestellt werden konnte. Triftige Gründe dafür,

weshalb […] § 5 VO BGG während der in Art. 130 Abs. 4 BGG

gewährten Übergangsfrist (noch) keine Geltung beanspruchen können sollte,

lassen sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen und sind im Übrigen

auch nicht erkennbar. Denn während der Übergangsfrist darf die bisherige

gerichtliche Zuständigkeitsordnung jedenfalls nicht eingeschränkt werden, so

dass die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts wenigstens weiterhin gegeben

sein müsste, soweit sich die angefochtene Verfügung auf Bundesverwaltungsrecht

stützt bzw. stützen sollte. Das allerdings zwingt angesichts der neu ins […]

Strafgesetzbuch aufgenommenen Bestimmungen zum Sanktionenvollzug […] zu

Abgrenzungen, die bisher nicht erforderlich waren und die im Lichte des BGG,

das nicht mehr auf die bundesrechtliche Verfügungsgrundlage als

Anknüpfungskriterium abstellt, unnötig kompliziert wären. Würde im Übrigen die

Auffassung des […] Verwaltungsgerichts akzeptiert, führte dies im Ergebnis

dazu, dass der Sachverhalt durch keine Gerichtsinstanz frei überprüft würde,

was – soweit die Anwendung von Bundesrecht in Frage steht – hinter den Stand

des gerichtlichen Rechtsschutzes gemäss OG zurückfiele […].

2.5

[…] Daran ändert im Übrigen auch nichts, dass die

Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts bisher auf Beschwerden gegen

Rekursentscheide […] eingetreten ist […]. Das war zutreffend, weil sich das

Verwaltungsgericht selber nicht als zuständig erachtete. Ob es dies allerdings

zu Recht tat, war in diesen Fällen nicht zu prüfen. Vorliegend verhält es sich

aber anders, weil ein entsprechender Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts

vor Bundesgericht angefochten ist."

Zu diesen Erwägungen lässt sich wenigstens für den

vorliegenden Fall Folgendes erwidern:

2.7.1

Die Strafrechtliche Abteilung des

Bundesgerichts nimmt im Resultat und ohne Begründung an, der Regierungsrat habe

mit § 5 VO BGG den verwaltungsgerichtlichen Unzuständigkeitskatalog von § 43

Abs. 1 VRG insofern aufheben wollen, als in den daselbst erfassten

Ausschlussgebieten heute eine ordentliche Beschwerde beim Bundesgericht möglich

sei. Das Verwaltungsgericht legte aber in einer für sich allein tragenden

Erwägung dar – und hieran gälte es festzuhalten –, dass § 5 VO BGG keine

solche Bedeutung habe (vgl. oben 2.5.2). Hiermit setzt sich die Strafrechtliche

Abteilung des Bundesgerichts nicht auseinander. Der I. öffentlich-rechtlichen

Abteilung des Bundesgerichts kamen für den Stimmrechtsbereich immerhin Zweifel,

denen sie nachgab, indem sie während der Übergangsfrist des Art. 130 Abs. 3

BGG auf ein kantonales Gericht als Vorinstanz verzichtete (siehe oben 2.6).

Zudem erlaubt Art. 95 BGG keine Rüge, das hier fragliche

einfache kantonale Gesetzes- bzw. Verordnungsrecht werde verletzt, sondern nur

eine solche etwa insbesondere von dessen willkürlicher Anwendung, die gegen das

einschlägige Verbot in Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(SR 101) verstosse; und auch das gilt bloss unter einschränkenden Legitimationsbedingungen

(vgl. Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2008, Art. 89 BGG N. 3;

Markus Schott, daselbst, Art. 95 N. 45 und 47; Giovanni Biaggini,

daselbst, Art. 115 N. 9 ff.; BGE 133 I 185 E. 3 ff., 133 II

249.

E. 1.3.2). Vorliegend jedoch lässt sich dem Verwaltungsgericht der

Vorwurf der Willkür wohl weder machen noch prüft oder erhebt ihn die

Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts; und ein anderer ist in die­sem

Zusammenhang nicht ersichtlich.

Was die von der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts

bejahte Notwendigkeit des § 5 VO BGG anbelangt, dreht es sich für den hier

fraglichen Straf- und Massnahmevollzug vorweg um keine frühzeitige Absehbarkeit,

dass die Übergangsfrist für die Anpassungen im ordentlichen kantonalen

Gesetzgebungsverfahren nicht ausreichen werde; jene läuft nämlich nach Art. 130

Abs. 1 BGG heute noch, während sie für den Bereich der Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten inzwischen geendet hat (vgl. oben 2.2 Abs. 2).

Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hält denn auch nur dafür, es

habe für den Wechsel vom Bundesrechtspflege- zum Bundesgerichtsgesetz an der

Jahreswende 2006/2007 unverzüglicher Handlungsbedarf bestanden, weil die

ausnahmsweise Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in den prinzipiellen

Ausschlussbereichen gemäss § 43 Abs. 1 f. VRG von der Statthaftigkeit

der damals wegfallenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht

abgehangen habe. Sollte § 5 VO BGG besagen, was das Bundesgericht hierin

erkennt, gebrach es entgegen dessen Strafrechtlicher Abteilung an einem

Handlungsbedarf:

2.7.2

Dass das Verwaltungsgericht nach dem

Wegfall der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht plötzlich dort auf Rechtsmittel

nicht mehr eintreten könne, wo es bislang zuständig gewesen und neu die

ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht möglich sei, hat das

Verwaltungsgericht schon früh unabhängig von § 5 VO BGG gefunden (vgl.

oben 2.3.1). Das seinerzeitige Fehlen einer Normierungsnotwendigkeit zeigt sich

etwa auch insofern, als seit Beginn des laufenden Jahres im Ausländerrecht

selbst beim Streit um Bewilligungen, auf die kein Anspruch besteht, sich

kantonal letztinstanzlich ein Gericht anrufen lassen muss, obwohl anschliessend

nur mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gelangt werden

kann (siehe oben 2.1–2.3.1; VGr, 28. Januar 2009, RG.2008.00003, E. 2.1

f., www.vgrzh.ch); der Regierungsrat hat diesbezüglich aber auf dem

Verordnungsweg nichts vorgekehrt, sondern in Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses

Nr. 1947 vom 9. Dezember 2008 (RRB 1947/2008, www.rrb.zh.ch) die

Verwaltungsbehörden bloss ersucht, "ihre Verfügungen ab 1. Januar

2009.

mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, die den Vorgaben des

übergeordneten Rechts (Rechtsweggarantie; Vor­instanzenregelung des Bundesgerichtsgesetzes)

entspricht" (vgl. dort ferner lit. B.1 und 2h sowie lit. C).

Selbst wenn aber ein Handlungsbedarf vorhanden gewesen wäre,

hätte genügt, was RRB 1947/2008 der verwaltungsgerichtlichen Praxis

folgend für den Straf- und Massnahmevollzug vorgesehen hat: in den

Rekursentscheiden der Justizdirektion als Weiterzugsmöglichkeit die Beschwerde

an das Verwaltungsgericht zu nennen, sofern gemäss der am 31. Dezember

2006.

geltenden Rechtslage sich hätte Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das

Bundesgericht erheben lassen, und sonst die Beschwerde in Strafsachen beim

Bundesgericht (lit. B.6 und C). Die ursprüngliche Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts unter Ausschalten des ordentlichen Gesetzgebers und

entgegen dessen offenbarem Willen (vgl. oben 2.5.3 Abs. 2) schon zu Beginn

der Übergangsfrist darauf auszudehnen, was es erst nach deren Ende wird an die

Hand nehmen müssen, schafft diese Frist im Ergebnis ab und widerspricht dem Sinn

des Art. 130 Abs. 4 BGG. Inwiefern die bisherige (Nicht-)Ein­tretens­praxis

des Verwaltungsgerichts während der Übergangsfrist gegen übergeordnetes Recht

verstossen sollte, bleibt unerfindlich.

Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts ist der Auffassung,

das Verwaltungsgericht hätte ab Anfang 2007 wenigstens dort Beschwerden an die

Hand zu nehmen gehabt, wo der Straf- und Massnahmevollzug wie etwa beim Urlaub

neu eine bundesrechtliche Regelung erfahren habe, weil sonst der Rechtsschutz

hinter den vorherigen Stand zurückgefallen wäre. In jenen Bereichen liess sich

das Verwaltungsgericht indes bis Ende 2006 gerade nicht anrufen. Abgesehen

davon verhält es sich beim heute interessierenden Strafantritt ja nicht wie mit

dem Urlaub. Wenn aber trotzdem auf Beschwerden mit neuem bundesrechtlichem

Hintergrund hätte eingetreten werden müssen, hätte das nicht kompliziertere

Abgrenzungen verlangt als ehemals unter der Herrschaft des

Bundesrechtspflegegesetzes. Im Übrigen hat die Fortsetzung der unter diesem geltenden

Zuständigkeitsaufteilung während zweier Jahre funktioniert. Endlich hat

entgegen der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts dieselbe am 22. Dezember

2008.

nicht zum ersten Mal über einen nun kassierten Nichteintretensentscheid

des Verwaltungsgerichts befunden, sondern schon am 9. Oktober 2008

(6B_510/2008, www.bger.ch), als es gegen eine unveröffentlichte Verfügung des

Einzelrichters vom 22. Mai 2008 (VB.2008.00216) nicht einschritt, welche

die jetzt verworfenen Argumente auch schon ausführlich vorgetragen hatte.

2.7.3

Da freilich nicht zu erwarten steht, dass

die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts von den Erwägungen im Urteil

vom 22. Dezember 2008 wieder abrücken werde, muss das Verwaltungsgericht

seine sachliche Zuständigkeit in sämtlichen Straf- und Massnahmevollzugsstreitigkeiten

ab sofort bejahen. Die Vorinstanz hat ihm die Eingabe des Beschwerdeführers

auch insofern zu Recht übermittelt, als es funktionell zuständig ist (vgl. § 19b

Abs. 1 VRG).

3.

Die weiteren Eintretensbedingungen erscheinen mit einer noch

zu erwähnenden Ausnahme als ebenso erfüllt. Insbesondere hat der

Beschwerdeführer die 30-tägige Frist sowohl des ihm angegebenen

Bundesrechtsmittels wie auch der effektiv zu ergreifenden kantonalen Beschwerde

gewahrt, weil ihm die so oder anders falsche Adressierung seiner Eingabe nicht

schadet (vgl. oben II und III; Art. 48 Abs. 1 und 3 sowie Art. 100

Abs. 1 BGG; §§ 53 und 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 und § 11

VRG).

Fragen könnte man sich, ob die Beschwerde nicht schon von

Anfang an eines Gegenstands entbehrt habe, weil der vom Beschwerdegegner

angesetzte Strafantrittstermin längst und auch schon im Zeitpunkt des

Rekursentscheids verstrichen ist (siehe oben I–III). Aus diesem Grund pflegen

aber soweit ersichtlich weder die Vorinstanz noch das Bundesgericht auf ein

solches Rechtsmittel nicht einzutreten oder es als gegenstandslos geworden abzuschreiben

(VGr, 21. März 2007, VB.2007.00087, I und II, www.vgrzh.ch; BGr, 13. August

2007,6B_294/2007 – 18. September 2007,6B_502/2007 – 23. Januar

2008,6B_38/2008 – 12. Februar 2008,6B_106/2008 – 4. Juli 2008,

6B_448/2008 [alles unter www.bger.ch]). So ist es auch hier zu halten. Denn

jedenfalls erschöpfen sich der Strafantrittsbefehl und was ihm die aufgebotene

Person entgegensetzt, regelmässig und ebenso vorliegend nicht im Problem eines

konkreten Datums; oft geht es um Prinzipielles oder doch für eine längere

Periode Wirkendes (vgl. im Übrigen zum Thema der materiellen Behandlung trotz Gegenstandslosigkeit

die Hinweise in VGr, 7. Januar 2009, VB.2008.00563, E. 2.4 Abs. 3,

www.vgrzh.ch).

Der Beschwerdeführer ersucht sinngemäss um Erlass oder doch

Stundung der ihm auferlegten Rekurskosten. Darauf lässt sich mangels

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht eintreten. Über das kraft § 70

in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG an die Vorinstanz

weiterzuleitende Begehren muss dieselbe befinden.

4.

Soweit der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht zum Teil

bloss wiederholt, was er schon bei der Vorinstanz vorbrachte – nämlich den

Wunsch, den Strafvollzug durch eine andere Massnahme zu ersetzen –, lässt

sich wie auch für das Weitere auf die angefochtene Verfügung verweisen (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Neu macht er einzig

geltend, am 25. November 2008 sei seine Frau in die Schweiz eingereist und

habe um Asyl ersucht; "[s]ie ist krank und braucht meine Unterstützung.

Eine Freiheitsstrafe […] in Moment un in meine Falls verletzt sehr die

Behandlung der meine Frau".

Nach dem vorinstanzlichen Entscheid eingetretene Tatsachen

lassen sich berücksichtigen, wenn wichtige prozessökonomische Gründe dafür

sprechen, der Streitgegenstand sich nicht verändert und keine neuen

Ermessensfragen auftauchen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 17). Immer

noch geht es um den Strafantritt des Beschwerdeführers. Sodann erscheint es

absolut untunlich, dessen einfach zu erledigendes neues Argument wieder an den

Anfang des Instanzenwegs zu schicken. Endlich stellen sich, weil der

Beschwerdeführer lediglich unsubstanziierte Behauptungen vorträgt, im Grund

keine neuen Ermessensfragen, wie es ansonsten wäre (§ 48 Abs. 3 JVV).

Selbst dann jedoch dürfte das Verwaltungsgericht solche hier wohl ausnahmsweise

selbst beantworten (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 11, § 64 N. 5;

VGr, 5. Dezember 2007, VB.2007.00467, E. 5, und 19. Dezember

2007, VB.2007.00477, E. 3, beides unter www.vgrzh.ch). Ohnehin bleibt es

dem Beschwerdegegner beim nötigen Ansetzen eines neuen Strafantrittstermins

unbenommen, auf die angeblichen neuen Umstände zu achten.

Auf die pauschale und vollkommen unbelegte Darstellung des

Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Frau kann und braucht nicht eingegangen

zu werden (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 11, 59 ff. und 68, Vorbem.

zu §§ 19–28 N. 69 f., § 54 N. 6, § 56 N. 8, § 60

N. 3). Mithin ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sich darauf eintreten

lässt.

5.

Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Sollte sein Rechtsmittel

auch ein sinngemässes Gesuch um Gewährung von Kostenfreiheit beinhalten, könnte

diesem wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen

werden (§ 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

Das

Gesuch um Erlass oder Stundung der Rekurskosten wird zur Behandlung an die

Direktion der Justiz und des Innern weitergeleitet.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG erhoben

werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.

Mitteilung an: …