VB.2009.00008
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00008
22. Juni 2009Deutsch13 min
(URT.2009.11500)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00008
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 22.06.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Kürzung des Grundbedarfs um 15 %, weil die Beschwerdeführerin weder an Arbeitsintegrationsprojekten teilgenommen noch eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat.
Eingrenzung des Streitgegenstands: Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (E. 1.2).
Gesetzliche Voraussetzungen für die Kürzung von Sozialhilfeleistungen (E. 2).
Der Beschwerdeführerin war es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, der ihr auferlegten Weisung nachzukommen (E. 4.1). Damit erweist sich die auf der Weisung beruhende Kürzung als unzulässig (E. 4.3).
Gutheissung der Beschwerde.
Stichworte:
ARBEITSPROJEKT
FÜRSORGERISCHER FREIHEITSENTZUG (FFE)
GESUNDHEITSPROBLEME
KÜRZUNG
MITWIRKUNGSPFLICHT
PSYCHIATRISCHE KLINIK
PSYCHISCHE ERKRANKUNG
SOZIALHILFE
STREITGEGENSTAND
UNTERSUCHUNGSMAXIME
UNTERSUCHUNGSPFLICHT
WEISUNG
Rechtsnormen:
§ 21 SHG
§ 24 Abs. I SHG
§ 23 lit. d SHV
§ 25 Abs. I VRG
§ 55 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00008
Entscheid
des Einzelrichters
vom 22. Juni 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Markus
Heer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch Stadt Zürich Support
Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich ab Juni 2004 mit wirtschaftlicher
Hilfe unterstützt. Die Einzelfallkommission kürzte am 23. Mai 2006 den
Grundbedarf für den Juli 2006 um 5 % und ab August 2006 um 15 % für vorerst
zwölf Monate. Nachdem die dagegen von A erhobenen Rechtsmittel (Einsprache und
Rekurs) erfolglos blieben, erwuchs der Entscheid der Einzelfallkommission in
Rechtskraft. Am 24. Mai 2007 entschied die Einzelfallkommission, dass der
Grundbedarf ab Juni 2007 weiterhin um 15 % gekürzt werde, solange A nicht an
einer Arbeitsintegrationsmassnahme der Stadt Zürich teilnehme oder eine
unselbständige Erwerbstätigkeit mit existenzsicherndem Einkommen oder im Umfang
von mindestens 100 % aufnehme; dies vorerst befristet auf zwölf Monate. Dagegen
erhob A am 4. Juni 2007 Einsprache an die Einspracheinstanz und
Geschäftsprüfungskommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (hernach: Einspracheinstanz)
und beantragte die Aufhebung der Kürzung. Die Einspracheinstanz wies die
Einsprache am 15. April 2008 ab.
B. Die
Sozialen Dienste stellten am 31. Oktober 2007 die wirtschaftliche
Unterstützung von A per Ende November 2007 ein. Dagegen erhob sie Einsprache,
welche durch die Einspracheinstanz am 26. Februar 2008 abgewiesen wurde.
Der Einspracheentscheid erwuchs in der Folge in Rechtskraft. Die
wirtschaftliche Unterstützung wurde ab Januar 2008 teilweise und ab April 2008
vollständig wieder aufgenommen.
Erwägungen
II.
Gegen den Einspracheentscheid vom 15. April 2008
erhob A am 14. Mai 2008 Rekurs an den Bezirksrat Zürich, mit welchem sie
sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und der Verfügung betreffend
die Kürzung des Grundbedarfs durch die Einzelfallkommission beantragte. Der
Bezirksrat wies den Rekurs am 11. Dezember 2008 ab.
III.
In der Folge gelangte A am 31. Dezember 2008 an das
Verwaltungsgericht und beantragte, dass ihr für das Beschwerdeverfahren ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sei. Das Verwaltungsgericht
bestellte am 15. April 2008 auf Vorschlag von A RA B als unentgeltlichen
Rechtsbeistand und setzte ihr eine Nachfrist zur Einreichung der Beschwerdeschrift
an. Am 27. Mai 2009 ging die Beschwerde ein. Die Beschwerdeführerin lässt
beantragen, dass der Rekursentscheid des Bezirksrats vom 11. Dezember
2008, der Einspracheentscheid vom 15. April 2008 sowie der Entscheid der
Einzelfallkommission vom 24. Mai 2007 aufzuheben seien (1.1); ihr seien ab
Juni 2007 bis 31. Juni (recte: Mai) 2008 die ihr zustehenden
Sozialhilfeleistungen ungekürzt auszubezahlen (1.2); alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (1.3).
Die Beschwerdegegnerin beantragte am 16. März 2009
Nichteintreten auf die Eingabe der Beschwerdeführerin bzw. am 9. Juni 2009
Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat verzichtete am 11. März 2009 bzw.
am 3. Juni 2009 auf Vernehmlassung.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) zuständig. Da sich der Streitwert auf unter Fr. 20'000.- beläuft,
ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 VRG).
1.2
Prozessthema
eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der
erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte
sein sollen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3). Gegenstand der
Verfügung der Einzelfallkommission vom 24. Mai 2007 war die Kürzung des
Grundbedarfs ab Juni 2007 um 15 %. Die Einstellung der wirtschaftlichen
Hilfe erfolgte hingegen mit Verfügung vom 31. Oktober 2007, welche nach
erfolgloser Einsprache rechtskräftig wurde. Es geht aus dem Antrag 1.2 der
Beschwerdeführerin nicht deutlich hervor, ob sie auch die Einstellung der
wirtschaftlichen Hilfe ab Dezember 2007 anfechten will. Aufgrund der Begründung
der Beschwerde ist dies eher nicht anzunehmen. Auf einen solchen Antrag wäre
nach dem Gesagten jedenfalls nicht einzutreten. Schliesslich ist anzumerken,
dass ab April 2008 die wirtschaftliche Unterstützung wieder aufgenommen wurde,
ohne dass der Grundbedarf gekürzt worden wäre. Damit bleibt im vorliegenden
Verfahren lediglich zu prüfen, ob die wirtschaftliche Hilfe für die Monate Juni
bis November 2007 zu Recht um 15 % des Grundbedarfs gekürzt wurde.
2.
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum
gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch
individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage der Bemessung
bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober
1981.
(SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien, bis 30. April 2009 in der Fassung vom Dezember 2004, ab
1.
Mai 2009 in der Fassung vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05 und
12/07), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen
verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen
oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG).
Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Weisung verbunden werden,
eine zumutbare Arbeit aufzunehmen oder an einem Arbeitsintegrationsprogramm mit
zumutbarer Beschäftigung teilzunehmen (§ 23 lit. d SHV; RB 2004
Nr. 54, VGr, 19. Januar 2006, VB.2005.00354, www.vgrzh.ch).
Die Sozialhilfeleistungen sind angemessen zu kürzen, wenn
der Hilfesuchende Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde nicht
befolgt, insbesondere über seine Verhältnisse keine oder falsche Auskunft gibt,
die Einsichtnahme in seine Unterlagen verweigert, Leistungen unzweckmässig
verwendet oder Auflagen und Weisungen missachtet und er zudem auf die
Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden ist (§ 24
Abs. 1 SHG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung bzw. § 24
Abs. 1 lit. a Ziff. 1–3 und lit. b
SHG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Die Kürzung beträgt
höchstens 15 % des Grundbedarfs für die Dauer von maximal zwölf Monaten, wobei
die Massnahme jeweils um höchstens weitere zwölf Monate verlängert werden kann
(SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.3).
3.
3.1
Der
Bezirksrat führte in seinem Rekursentscheid aus, dass sich die Beschwerdeführerin,
obwohl ihr die Weiterführung der Kürzung angedroht worden sei, jeglicher
Kooperation verweigert habe. Es sei davon auszugehen, dass sie im für den
Kürzungsentscheid massgebenden Zeitraum arbeitsfähig gewesen sei, weshalb sie
sich zu Unrecht geweigert habe, mit der Beschwerdegegnerin zu kooperieren.
3.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie wegen ihrer psychischen Erkrankung
bereits im Frühling 2007 nicht mehr in der Lage gewesen sei, der von ihr
verlangten Teilnahme an Integrationsmassnahmen bzw. der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
nachzukommen. Aufgrund ihrer fehlenden Krankheitseinsicht habe sie bei ihrer
Einsprache gegen den Entscheid der Einzelfallkommission nicht auf ihr
psychisches Leiden hinweisen können. Die Beschwerdegegnerin habe es trotz der
Untersuchungsmaxime unterlassen, die gesundheitlichen Einschränkungen, die
gemäss ärztlichem Hinweis bereits länger anhaltende Vorgeschichte der Krankheit
und das damit verbundene Unvermögen, sich an behördliche Auflagen zu halten,
genauer zu untersuchen. Ebenso habe es der Bezirksrat unterlassen, den
Sachverhalt genau zu erstellen.
3.3
Die
Beschwerdegegnerin führt aus, dass es spekulativ sei, wenn die Beschwerdeführerin
aufgrund aktueller gesundheitlicher Einschränkungen darauf schliesse, dass
diese schon lange vorher in gleichem Ausmass bestanden haben müssten. Auch die
Invalidenversicherung gehe in ihrem Vorbescheid davon aus, dass die
Beschwerdeführerin im geschützten Rahmen weiterhin teilweise arbeitsfähig sei.
Ein Teil der Arbeits- und Integrationsprogramme hätte genau einen solchen
geschützten Rahmen geboten. Die Beschwerdegegnerin verwehre sich schliesslich
gegen den Vorwurf der Verletzung der Untersuchungsmaxime. Diese werde
relativiert durch die Mitwirkungspflicht der unterstützten Person. Aufgrund des
Arztgeheimnisses hätten ihr die behandelnden Ärzte ohne Ermächtigung durch die
Beschwerdeführerin keine Auskunft erteilen dürfen. Die Beschwerdeführerin sei
zudem erst seit April 2008 nachweislich in psychiatrischer Behandlung.
4.
4.1
In ihrem
Entscheid vom 23. Mai 2006 kürzte die Beschwerdegegnerin den Grundbedarf
ab Juli 2006 vorerst für zwölf Monate und drohte an, dass sie im Juni 2007 eine
Weiterführung der Kürzung beschliessen werde, falls die Beschwerdeführerin
nicht bei der Suche und beim Einsatz in einem Qualifizierungsprojekt und/oder
Beschäftigungsprogramm kooperiere. Im angefochtenen Entscheid vom 24. Mai
2007.
verfügte die Beschwerdegegnerin die Weiterführung der Kürzung des Grundbedarfs
um 15 % für maximal zwölf Monate, bis die Beschwerdeführerin entweder an einer
Arbeitsintegrationsmassnahme der Stadt Zürich teilnehme oder eine
unselbständige Erwerbstätigkeit mit existenzsicherndem Einkommen oder im Umfang
von mindestens 100 % aufnehme. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin
dieser Weisung nicht nachgekommen ist.
Näher geprüft werden muss jedoch, ob es der
Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen überhaupt möglich war, die
Weisung der Beschwerdegegnerin zu erfüllen. Die Beschwerdeführerin wurde am 22. April
2008.
per Fürsorgerischen Freiheitsentzug (FFE) in die Klinik D zur stationären
Behandlung eingewiesen, da eine Eigengefährdung bestand. Seit Herbst 2007 hatte
sie ihre Wohnung kaum mehr verlassen und nur noch unzureichend Nahrung
aufgenommen (beim Eintritt in die Klinik D wog sie noch 34.7 kg bei einer Grösse
von 1.60 m). Ihr körperlicher Allgemeinzustand war bei der Einweisung dementsprechend
schlecht. Die stationäre Behandlung dauerte bis zum 18. Juli 2008. Im
Arztzeugnis von Arzt C vom 28. April 2009 wird ausgeführt, dass die
Beschwerdeführerin an paranoider Schizophrenie leide. Aufgrund der Aktenlage
müsse angenommen werden, dass Symptome einer Schizophrenie bereits längere Zeit
(ca. 1 Jahr) vor der Einweisung in die Klinik D vom 22.April 2008
aufgetreten seien, weshalb es ihr nicht mehr möglich gewesen sei, den Weisungen
der Beschwerdegegnerin nachzukommen. Wiewohl sich die paranoide Schizophrenie
erst im Jahre 2007 manifestiert habe, müsse davon ausgegangen werden, dass die Erkrankung
schon vorher vorgelegen habe, wofür auch der schleichende Beginn der Erkrankung
spreche. Im IV-Vorbescheid vom 3. November 2008 wurde darauf hingewiesen,
dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2007 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich
eingeschränkt sei. Zuvor sei keine gesicherte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
feststellbar. Denkbar sei lediglich eine Arbeitstätigkeit im geschützten
Rahmen, weshalb eine ganze IV-Rente zugesprochen werde.
Dass die Beschwerdeführerin psychische Probleme hatte,
bemerkte die Beschwerdegegnerin schon früh. In einer Aktennotiz vom 2. August
2004.
wird Folgendes ausgeführt: "Zudem stellt sich die Frage, ob Frau A.
auch wirklich arbeitsmarktfähig ist, wenn sie sich schon wegen eines
berechtigten Anrufs unsererseits nicht beherrschen kann." In einer Notiz
vom 3. Oktober 2006 wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin
grosse psychische Probleme habe.
Es zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren
Jahren an massiven psychischen Problemen leidet, welche schliesslich im FFE vom
22.
April 2008 mündeten. Aufgrund des Arztzeugnisses von Arzt C ist davon
auszugehen, dass es ihr spätestens ab Frühling 2007 aufgrund ihrer Erkrankung
nicht mehr möglich war, den Weisungen der Beschwerdegegnerin nachzukommen.
Daran ändert entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nichts, dass der
Beschwerdeführerin im IV-Vorbescheid vom 3. November 2008 eine eingeschränkte
Arbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen attestiert wird. Weshalb der Beschwerdeführerin
eine solche Tätigkeit tatsächlich möglich sein soll, wird im Vorbescheid weder
näher begründet noch ist es Aufgabe der IV-Stelle, darüber zu befinden. Bei der
zu behandelnden Frage des Invaliditätsgrads kam die IV-Stelle jedenfalls zum
Schluss, dass sich dieser auf 100 % belaufe.
4.2
Ob die
Beschwerdegegnerin die Untersuchungsmaxime verletzt hat, indem sie es unterliess,
auf eine Untersuchung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin hinzuwirken,
kann vorliegend offen gelassen werden. Immerhin dürfte es für sie zum Zeitpunkt
des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 24. Mai 2007 kaum möglich
gewesen sein, den schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in
seiner vollen Tragweite zu erkennen. Auf der anderen Seite kann dieser keine
Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden. Sie wurde erstmals
aufgrund des FFE bzw. der Einweisung in die Klinik D vom 22. April 2008
psychiatrisch behandelt. Dass die gesundheitliche Problematik nicht früher angegangen
werden konnte, liegt an der mit der Krankheit im Zusammenhang stehenden
fehlenden Krankheitseinsicht. Dies führte im Übrigen auch dazu, dass die Beschwerdeführerin
in ihrer Einsprache gegen die Verfügung vom 24. Mai 2007 ihre gesundheitlichen
Probleme noch nicht erwähnte, sondern diese erstmals in ihrer Rekursschrift vom
14.
Mai 2008 ansprach.
4.3
Ergibt
sich zusammenfassend, dass es der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen
Gründen nicht möglich war, der Weisung der Beschwerdeführerin zur Teilnahme an
einer Arbeitsintegrationsmassnahme oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
nachzukommen, erweist sich die darauf beruhende Kürzung des Grundbedarfs als
unzulässig. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Der Rekursentscheid des
Bezirksrats vom 11. Dezember 2008, der Einspracheentscheid der Einspracheinstanz
und Geschäftsprüfungskommission vom 15. April 2008 sowie der Entscheid der
Einzelfallkommission vom 24. Mai 2007 sind aufzuheben. Aufgrund der
aufschiebenden Wirkung des Rekurses an den Bezirksrat (§ 25 Abs. 1
VRG) und der Beschwerde ans Verwaltungsgericht (§ 55 Abs. 1
VRG) hätte die Beschwerdegegnerin für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens die
wirtschaftliche Hilfe ungekürzt auszahlen müssen (vgl. dazu VGr, 30. Juli
2008, VB.2008.00337, E. 1.1, www.vgrzh.ch = RB 2008 Nr. 14). Sofern
sie dies unterliess, ist sie zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die für
die Monate Juni bis November 2007 erfolgte Kürzung des Grundbedarfs von je
Fr. 144.- (insgesamt Fr. 864.-) nachträglich auszurichten.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG), weshalb über das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche
Prozessführung nicht befunden werden muss. Die Beschwerdegegnerin ist darüber
hinaus zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung zu verpflichten (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
Rechtsanwalt RA B wird aufgefordert, dem
Verwaltungsgericht innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach
Zustellung dieser Verfügung eine detaillierte Zusammenstellung über den
Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach
Ermessen festgesetzt würde (§ 13 Abs. 2 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997).
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Der Rekursentscheid des
Bezirksrats Zürich vom 11. Dezember 2008, der Einspracheentscheid der Einspracheinstanz
und Geschäftsprüfungskommission vom 15. April 2008 sowie der Entscheid der
Einzelfallkommission vom 24. Mai 2007 werden aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 720.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Entscheids für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen. Diese wird angerechnet an
die Vergütung, welche der Beschwerdeführerin für die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung auszurichten ist.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…