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Entscheid

VB.2009.00008

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00008

22. Juni 2009Deutsch13 min

(URT.2009.11500)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wurde

durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich ab Juni 2004 mit wirtschaftlicher

Hilfe unterstützt. Die Einzelfallkommission kürzte am 23. Mai 2006 den

Grundbedarf für den Juli 2006 um 5 % und ab August 2006 um 15 % für vorerst

zwölf Monate. Nachdem die dagegen von A erhobenen Rechtsmittel (Einsprache und

Rekurs) erfolglos blieben, erwuchs der Entscheid der Einzelfallkommission in

Rechtskraft. Am 24. Mai 2007 entschied die Einzelfallkommission, dass der

Grundbedarf ab Juni 2007 weiterhin um 15 % gekürzt werde, solange A nicht an

einer Arbeitsintegrationsmassnahme der Stadt Zürich teilnehme oder eine

unselbständige Erwerbstätigkeit mit existenzsicherndem Einkommen oder im Umfang

von mindestens 100 % aufnehme; dies vorerst befristet auf zwölf Monate. Dagegen

erhob A am 4. Juni 2007 Einsprache an die Einspracheinstanz und

Geschäftsprüfungskommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (hernach: Einspracheinstanz)

und beantragte die Aufhebung der Kürzung. Die Einspracheinstanz wies die

Einsprache am 15. April 2008 ab.

B. Die

Sozialen Dienste stellten am 31. Oktober 2007 die wirtschaftliche

Unterstützung von A per Ende November 2007 ein. Dagegen erhob sie Einsprache,

welche durch die Einspracheinstanz am 26. Februar 2008 abgewiesen wurde.

Der Einspracheentscheid erwuchs in der Folge in Rechtskraft. Die

wirtschaftliche Unterstützung wurde ab Januar 2008 teilweise und ab April 2008

vollständig wieder aufgenommen.

Erwägungen

II.

Gegen den Einspracheentscheid vom 15. April 2008

erhob A am 14. Mai 2008 Rekurs an den Bezirksrat Zürich, mit welchem sie

sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und der Verfügung betreffend

die Kürzung des Grundbedarfs durch die Einzelfallkommission beantragte. Der

Bezirksrat wies den Rekurs am 11. Dezember 2008 ab.

III.

In der Folge gelangte A am 31. Dezember 2008 an das

Verwaltungsgericht und beantragte, dass ihr für das Beschwerdeverfahren ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sei. Das Verwaltungsgericht

bestellte am 15. April 2008 auf Vorschlag von A RA B als unentgeltlichen

Rechtsbeistand und setzte ihr eine Nachfrist zur Einreichung der Beschwerdeschrift

an. Am 27. Mai 2009 ging die Beschwerde ein. Die Beschwerdeführerin lässt

beantragen, dass der Rekursentscheid des Bezirksrats vom 11. Dezember

2008, der Einspracheentscheid vom 15. April 2008 sowie der Entscheid der

Einzelfallkommission vom 24. Mai 2007 aufzuheben seien (1.1); ihr seien ab

Juni 2007 bis 31. Juni (recte: Mai) 2008 die ihr zustehenden

Sozialhilfeleistungen ungekürzt auszubezahlen (1.2); alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (1.3).

Die Beschwerdegegnerin beantragte am 16. März 2009

Nichteintreten auf die Eingabe der Beschwerdeführerin bzw. am 9. Juni 2009

Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat verzichtete am 11. März 2009 bzw.

am 3. Juni 2009 auf Vernehmlassung.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) zuständig. Da sich der Streitwert auf unter Fr. 20'000.- beläuft,

ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 VRG).

1.2

Prozessthema

eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der

erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte

sein sollen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3). Gegenstand der

Verfügung der Einzelfallkommission vom 24. Mai 2007 war die Kürzung des

Grundbedarfs ab Juni 2007 um 15 %. Die Einstellung der wirtschaftlichen

Hilfe erfolgte hingegen mit Verfügung vom 31. Oktober 2007, welche nach

erfolgloser Einsprache rechtskräftig wurde. Es geht aus dem Antrag 1.2 der

Beschwerdeführerin nicht deutlich hervor, ob sie auch die Einstellung der

wirtschaftlichen Hilfe ab Dezember 2007 anfechten will. Aufgrund der Begründung

der Beschwerde ist dies eher nicht anzunehmen. Auf einen solchen Antrag wäre

nach dem Gesagten jedenfalls nicht einzutreten. Schliesslich ist anzumerken,

dass ab April 2008 die wirtschaftliche Unterstützung wieder aufgenommen wurde,

ohne dass der Grundbedarf gekürzt worden wäre. Damit bleibt im vorliegenden

Verfahren lediglich zu prüfen, ob die wirtschaftliche Hilfe für die Monate Juni

bis November 2007 zu Recht um 15 % des Grundbedarfs gekürzt wurde.

2.

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum

gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch

individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage der Bemessung

bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober

1981.

(SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien, bis 30. April 2009 in der Fassung vom Dezember 2004, ab

1.

Mai 2009 in der Fassung vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05 und

12/07), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen

verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen

oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG).

Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Weisung verbunden werden,

eine zumutbare Arbeit aufzunehmen oder an einem Arbeitsintegrationsprogramm mit

zumutbarer Beschäftigung teilzunehmen (§ 23 lit. d SHV; RB 2004

Nr. 54, VGr, 19. Januar 2006, VB.2005.00354, www.vgrzh.ch).

Die Sozialhilfeleistungen sind angemessen zu kürzen, wenn

der Hilfesuchende Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde nicht

befolgt, insbesondere über seine Verhältnisse keine oder falsche Auskunft gibt,

die Einsichtnahme in seine Unterlagen verweigert, Leistungen unzweckmässig

verwendet oder Auflagen und Weisungen missachtet und er zudem auf die

Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden ist (§ 24

Abs. 1 SHG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung bzw. § 24

Abs. 1 lit. a Ziff. 1–3 und lit. b

SHG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Die Kürzung beträgt

höchstens 15 % des Grundbedarfs für die Dauer von maximal zwölf Monaten, wobei

die Massnahme jeweils um höchstens weitere zwölf Monate verlängert werden kann

(SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.3).

3.

3.1

Der

Bezirksrat führte in seinem Rekursentscheid aus, dass sich die Beschwerdeführerin,

obwohl ihr die Weiterführung der Kürzung angedroht worden sei, jeglicher

Kooperation verweigert habe. Es sei davon auszugehen, dass sie im für den

Kürzungsentscheid massgebenden Zeitraum arbeitsfähig gewesen sei, weshalb sie

sich zu Unrecht geweigert habe, mit der Beschwerdegegnerin zu kooperieren.

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie wegen ihrer psychischen Erkrankung

bereits im Frühling 2007 nicht mehr in der Lage gewesen sei, der von ihr

verlangten Teilnahme an Integrationsmassnahmen bzw. der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

nachzukommen. Aufgrund ihrer fehlenden Krankheitseinsicht habe sie bei ihrer

Einsprache gegen den Entscheid der Einzelfallkommission nicht auf ihr

psychisches Leiden hinweisen können. Die Beschwerdegegnerin habe es trotz der

Untersuchungsmaxime unterlassen, die gesundheitlichen Einschränkungen, die

gemäss ärztlichem Hinweis bereits länger anhaltende Vorgeschichte der Krankheit

und das damit verbundene Unvermögen, sich an behördliche Auflagen zu halten,

genauer zu untersuchen. Ebenso habe es der Bezirksrat unterlassen, den

Sachverhalt genau zu erstellen.

3.3

Die

Beschwerdegegnerin führt aus, dass es spekulativ sei, wenn die Beschwerdeführerin

aufgrund aktueller gesundheitlicher Einschränkungen darauf schliesse, dass

diese schon lange vorher in gleichem Ausmass bestanden haben müssten. Auch die

Invalidenversicherung gehe in ihrem Vorbescheid davon aus, dass die

Beschwerdeführerin im geschützten Rahmen weiterhin teilweise arbeitsfähig sei.

Ein Teil der Arbeits- und Integrationsprogramme hätte genau einen solchen

geschützten Rahmen geboten. Die Beschwerdegegnerin verwehre sich schliesslich

gegen den Vorwurf der Verletzung der Untersuchungsmaxime. Diese werde

relativiert durch die Mitwirkungspflicht der unterstützten Person. Aufgrund des

Arztgeheimnisses hätten ihr die behandelnden Ärzte ohne Ermächtigung durch die

Beschwerdeführerin keine Auskunft erteilen dürfen. Die Beschwerdeführerin sei

zudem erst seit April 2008 nachweislich in psychiatrischer Behandlung.

4.

4.1

In ihrem

Entscheid vom 23. Mai 2006 kürzte die Beschwerdegegnerin den Grundbedarf

ab Juli 2006 vorerst für zwölf Monate und drohte an, dass sie im Juni 2007 eine

Weiterführung der Kürzung beschliessen werde, falls die Beschwerdeführerin

nicht bei der Suche und beim Einsatz in einem Qualifizierungsprojekt und/oder

Beschäftigungsprogramm kooperiere. Im angefochtenen Entscheid vom 24. Mai

2007.

verfügte die Beschwerdegegnerin die Weiterführung der Kürzung des Grundbedarfs

um 15 % für maximal zwölf Monate, bis die Beschwerdeführerin entweder an einer

Arbeitsintegrationsmassnahme der Stadt Zürich teilnehme oder eine

unselbständige Erwerbstätigkeit mit existenzsicherndem Einkommen oder im Umfang

von mindestens 100 % aufnehme. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin

dieser Weisung nicht nachgekommen ist.

Näher geprüft werden muss jedoch, ob es der

Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen überhaupt möglich war, die

Weisung der Beschwerdegegnerin zu erfüllen. Die Beschwerdeführerin wurde am 22. April

2008.

per Fürsorgerischen Freiheitsentzug (FFE) in die Klinik D zur stationären

Behandlung eingewiesen, da eine Eigengefährdung bestand. Seit Herbst 2007 hatte

sie ihre Wohnung kaum mehr verlassen und nur noch unzureichend Nahrung

aufgenommen (beim Eintritt in die Klinik D wog sie noch 34.7 kg bei einer Grösse

von 1.60 m). Ihr körperlicher Allgemeinzustand war bei der Einweisung dementsprechend

schlecht. Die stationäre Behandlung dauerte bis zum 18. Juli 2008. Im

Arztzeugnis von Arzt C vom 28. April 2009 wird ausgeführt, dass die

Beschwerdeführerin an paranoider Schizophrenie leide. Aufgrund der Aktenlage

müsse angenommen werden, dass Symptome einer Schizophrenie bereits längere Zeit

(ca. 1 Jahr) vor der Einweisung in die Klinik D vom 22.April 2008

aufgetreten seien, weshalb es ihr nicht mehr möglich gewesen sei, den Weisungen

der Beschwerdegegnerin nachzukommen. Wiewohl sich die paranoide Schizophrenie

erst im Jahre 2007 manifestiert habe, müsse davon ausgegangen werden, dass die Erkrankung

schon vorher vorgelegen habe, wofür auch der schleichende Beginn der Erkrankung

spreche. Im IV-Vorbescheid vom 3. November 2008 wurde darauf hingewiesen,

dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2007 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich

eingeschränkt sei. Zuvor sei keine gesicherte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

feststellbar. Denkbar sei lediglich eine Arbeitstätigkeit im geschützten

Rahmen, weshalb eine ganze IV-Rente zugesprochen werde.

Dass die Beschwerdeführerin psychische Probleme hatte,

bemerkte die Beschwerdegegnerin schon früh. In einer Aktennotiz vom 2. August

2004.

wird Folgendes ausgeführt: "Zudem stellt sich die Frage, ob Frau A.

auch wirklich arbeitsmarktfähig ist, wenn sie sich schon wegen eines

berechtigten Anrufs unsererseits nicht beherrschen kann." In einer Notiz

vom 3. Oktober 2006 wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin

grosse psychische Probleme habe.

Es zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren

Jahren an massiven psychischen Problemen leidet, welche schliesslich im FFE vom

22.

April 2008 mündeten. Aufgrund des Arztzeugnisses von Arzt C ist davon

auszugehen, dass es ihr spätestens ab Frühling 2007 aufgrund ihrer Erkrankung

nicht mehr möglich war, den Weisungen der Beschwerdegegnerin nachzukommen.

Daran ändert entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nichts, dass der

Beschwerdeführerin im IV-Vorbescheid vom 3. November 2008 eine eingeschränkte

Arbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen attestiert wird. Weshalb der Beschwerdeführerin

eine solche Tätigkeit tatsächlich möglich sein soll, wird im Vorbescheid weder

näher begründet noch ist es Aufgabe der IV-Stelle, darüber zu befinden. Bei der

zu behandelnden Frage des Invaliditätsgrads kam die IV-Stelle jedenfalls zum

Schluss, dass sich dieser auf 100 % belaufe.

4.2

Ob die

Beschwerdegegnerin die Untersuchungsmaxime verletzt hat, indem sie es unterliess,

auf eine Untersuchung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin hinzuwirken,

kann vorliegend offen gelassen werden. Immerhin dürfte es für sie zum Zeitpunkt

des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 24. Mai 2007 kaum möglich

gewesen sein, den schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in

seiner vollen Tragweite zu erkennen. Auf der anderen Seite kann dieser keine

Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden. Sie wurde erstmals

aufgrund des FFE bzw. der Einweisung in die Klinik D vom 22. April 2008

psychiatrisch behandelt. Dass die gesundheitliche Problematik nicht früher angegangen

werden konnte, liegt an der mit der Krankheit im Zusammenhang stehenden

fehlenden Krankheitseinsicht. Dies führte im Übrigen auch dazu, dass die Beschwerdeführerin

in ihrer Einsprache gegen die Verfügung vom 24. Mai 2007 ihre gesundheitlichen

Probleme noch nicht erwähnte, sondern diese erstmals in ihrer Rekursschrift vom

14.

Mai 2008 ansprach.

4.3

Ergibt

sich zusammenfassend, dass es der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen

Gründen nicht möglich war, der Weisung der Beschwerdeführerin zur Teilnahme an

einer Arbeitsintegrationsmassnahme oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

nachzukommen, erweist sich die darauf beruhende Kürzung des Grundbedarfs als

unzulässig. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Der Rekursentscheid des

Bezirksrats vom 11. Dezember 2008, der Einspracheentscheid der Einspracheinstanz

und Geschäftsprüfungskommission vom 15. April 2008 sowie der Entscheid der

Einzelfallkommission vom 24. Mai 2007 sind aufzuheben. Aufgrund der

aufschiebenden Wirkung des Rekurses an den Bezirksrat (§ 25 Abs. 1

VRG) und der Beschwerde ans Verwaltungsgericht (§ 55 Abs. 1

VRG) hätte die Beschwerdegegnerin für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens die

wirtschaftliche Hilfe ungekürzt auszahlen müssen (vgl. dazu VGr, 30. Juli

2008, VB.2008.00337, E. 1.1, www.vgrzh.ch = RB 2008 Nr. 14). Sofern

sie dies unterliess, ist sie zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die für

die Monate Juni bis November 2007 erfolgte Kürzung des Grundbedarfs von je

Fr. 144.- (insgesamt Fr. 864.-) nachträglich auszurichten.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG), weshalb über das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche

Prozessführung nicht befunden werden muss. Die Beschwerdegegnerin ist darüber

hinaus zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung zu verpflichten (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

Rechtsanwalt RA B wird aufgefordert, dem

Verwaltungsgericht innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach

Zustellung dieser Verfügung eine detaillierte Zusammenstellung über den

Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach

Ermessen festgesetzt würde (§ 13 Abs. 2 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997).

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Der Rekursentscheid des

Bezirksrats Zürich vom 11. Dezember 2008, der Einspracheentscheid der Einspracheinstanz

und Geschäftsprüfungskommission vom 15. April 2008 sowie der Entscheid der

Einzelfallkommission vom 24. Mai 2007 werden aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 720.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen

nach Rechtskraft dieses Entscheids für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen. Diese wird angerechnet an

die Vergütung, welche der Beschwerdeführerin für die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung auszurichten ist.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…