VB.2009.00010
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00010
30. April 2009Deutsch22 min
(URT.2009.11369)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00010
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 30.04.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung ausserhalb der Bauzonen
Errichtung eines Pferdeunterstandes: Prüfung der Zonenkonformität bzw. der Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstücks, auf dem er 15 Pferde und 5 Kühe hält. Im Jahr 2006 errichtete er auf einer rund 150 Meter vom Stall entfernten Pferdeweide ohne Bewilligung einen zeltartigen Unterstand, der den Tieren bei schlechter Witterung Schutz bieten soll. Die Behörden verweigerten ein nachträgliches Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung des Zeltunterstandes bzw. eines festen Weideunterstandes und ordneten den Abbruch der bereits erstellten Baute an.
Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass der strittige Pferdeunterstand in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform ist: Die Baute steht nicht im Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, denn aufgrund des hohen Wertes der Pferde (Durchschnittspreis: Fr. 38'200.-) sowie der Anstellung einer Pferdepflegerin und einer Bereiterin ist anzunehmen, dass die Pferde nicht zur Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse eingesetzt werden. Überdies verfügt der Beschwerdeführer nicht über eine hinreichende betriebseigene Futterbasis für seine Tiere; damit liegt eine bodenunabhängige Bewirtschaftungsform vor, auf die Art. 16a Abs. 1 RPG nicht anwendbar ist (E. 3.3). Die Zonenkonformität kann auch nicht gestützt auf Art. 16a Abs. 2 oder 3 RPG (innere Aufstockung) bejaht werden, denn die (bodenabhängige) Kuhhaltung nimmt gegenüber der (bodenunabhängigen) Pferdehaltung eine untergeordnete Stellung ein (E. 3.4).
Auch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung wurde von den Behörden zu Recht verweigert: Der umstrittene Pferdeunterstand liegt 150 Meter vom Stallgebäude entfernt, so dass nicht gesagt werden kann, die Identität der Baute bleibe im Wesentlichen gewahrt (Art. 24c RPG i.V.m. Art. 42 RPV) (E. 4.1). Der Unterstand stellt ferner keine "Aussenanlage" im Sinne von Art. 24d Abs. 1bis RPG dar. Mangels Standortgebundenheit kommt schliesslich auch keine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG in Frage: Zum einen fehlt es an einer hinreichenden betriebseigenen Futterbasis, zum anderen besteht keine tierschutzrechtliche Verpflichtung zur Erstellung eines Witterungsschutzes auf einer 150 Meter vom Pferdestall entfernten Weide (E. 4.3).
Der angeordnete Abbruch der bereits erstellten Baute erweist sich als verhältnismässig, da der Beschwerdeführer den Zeltunterstand böswillig errichtet hat und weil der Abbau mit einem relativ geringen Zeit- und Kostenaufwand verbunden ist (E. 5.2).
Abweisung der Beschwerde (E. 6).
Stichworte:
AUSNAHMEBEWILLIGUNG
AUSSENANLAGE
BESTANDESSCHUTZ
BETRIEBLICHE OPTIMIERUNG
BETRIEBSEIGENE FUTTERBASIS
BODENABHÄNGIGKEIT
BODENUNABHÄNGIGE BEWIRTSCHAFTUNG
BÖSGLÄUBIGKEIT
INNERE AUFSTOCKUNG
LANDWIRTSCHAFTLICHE BEWIRTSCHAFTUNG
LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE
LANDWIRTSCHAFTSZONE
PFERDEUNTERSTAND
PFERDEZUCHT
REITSPORT
STANDORTGEBUNDENHEIT
TIERSCHUTZRECHT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WAHRUNG DER IDENTITÄT
WITTERUNGSSCHUTZ
ZONENKONFORMITÄT
Rechtsnormen:
Art. 7 BGBB
§ 341 PBG
Art. 16 Abs. I RPG
Art. 16a Abs. I RPG
Art. 16a Abs. II RPG
Art. 16a Abs. III RPG
Art. 22 Abs. II lit. a RPG
Art. 24 RPG
Art. 24c Abs. I RPG
Art. 24d Abs. Ibis RPG
Art. 34 RPV
Art. 42 RPV
Publikationen:
BEZ 2009 Nr. 21 S. 4
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00010
Entscheid
der 3. Kammer
vom 30. April 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Gemeinderat D,
2. Baudirektion Kanton
Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Ausnahmebewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
1994 erwarb A in D ein in der Landwirtschaftszone
gelegenes Bauernhaus mit Hofparzelle sowie ein angrenzendes Grundstück, um mit
dem Aufbau einer Pferdezucht zu beginnen. Nachdem der Kauf weiterer
landwirtschaftlicher Grundstücke an der fehlenden Erteilung einer
Erwerbsbewilligung gescheitert war, pachtete er mehrere benachbarte Parzellen
hinzu. 2003 erhielt A Bewilligungen für die Erstellung einer Pferdeführanlage,
für den Einbau von Boxen im Pferdestall und für die Errichtung eines Kuhstalls;
ferner gelang ihm der Zukauf eines weiteren landwirtschaftlichen
Grundstücks. Ende 2008 umfasste der Betrieb von A 15 Pferde (darunter mehrere
Zuchtstuten), deren Wert laut einer Inventarliste Fr. 573'000.- betrug,
sowie eine Herde von vier Kühen, einem Kalb und einem Stier der Rasse C. Der Betrieb
verfügt nur über zwei Hektaren betriebseigene Weideflächen, weshalb A die
Pferde teilweise auf auswärtigen Weiden hält und Raufutter aus dem Ausland
hinzukauft. Um das nötige Futter künftig selber zu produzieren, ist der Zukauf
weiterer landwirtschaftlicher Grundstücke geplant. Neben A und seiner Ehefrau
arbeiten zwei Vollzeitangestellte (eine Pferdepflegerin und eine Bereiterin)
auf dem Betrieb. Aufgrund seiner Vermögensverhältnisse erhält A keine
Direktzahlungen.
B.
Am 2. Juni 2005 ersuchte A die Baubehörden um
eine Bewilligung zur Errichtung eines offenen Pferdeunterstandes auf einem
Grundstück, das er seit längerem pachtweise als Pferdeweide bewirtschaftete.
Gemäss Baueingabe sollte der 8.4 Meter lange, 4.4 Meter breite und maximal 3
Meter hohe Pferdeunterstand in rund 150 Metern Entfernung vom Hof errichtet
werden und den Tieren bei ungünstiger Witterung Schutz bieten. Das Amt für
Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) sowie das Amt für Raumordnung und Vermessung
(ARV) teilten dem Gesuchsteller jedoch am 30. Juni bzw. am 12. September
2005 mit, einer Baubewilligung stünden rechtliche Hindernisse entgegen. Mit
einer zweiten Eingabe ersuchte A am 13. November 2006 um nachträgliche
Bewilligung eines inzwischen errichteten Armeezelt-Pferdeunterstandes bzw.
dessen Ersatz durch einen festen Weideunterstand. Die Baudirektion des Kantons
Zürich beschied A am 7. Februar 2007, dass keine Bewilligung in Aussicht
gestellt werden könne. Am 17. August 2007 verfügte die Baudirektion, weder
das erste noch das zweite Baugesuch seien zu bewilligen. Gestützt auf diese
Verfügung verweigerte der Gemeinderat D mit Beschluss vom 3. Oktober 2007
die nachträgliche baurechtliche Bewilligung für den bereits erstellten
zeltartigen Pferdeunterstand sowie die Bewilligung für den Neubau eines festen
Weideunterstandes; ferner wurde der Abbruch des ohne Bewilligung errichteten
Zeltunterstandes angeordnet.
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss der Gemeinde D und die
Verfügung der kantonalen Baudirektion erhob A am 19. November 2007 Rekurs
bei der Baurekurskommission III des Kantons Zürich. Diese vereinigte die beiden
Bewilligungsverfahren (Zeltunterstand / fester Unterstand) und wies den Rekurs
am 19. November 2008 ab.
III.
Gegen diesen Abweisungsentscheid erhob A am
12.
Januar 2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte die
Aufhebung des Entscheids der Baurekurskommission sowie die Erteilung einer
Bewilligung zur Errichtung eines Pferdeunterstandes, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft; eventualiter sei die
Sache zur neuen Entscheidung an die Baurekurskommission bzw. an die Bewilligungsbehörde
zurückzuweisen.
Die Baudirektion des Kantons Zürich
beantragte in der Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2009 die Abweisung der
Beschwerde. Die Gemeinde D sowie die Rekurskommission liessen sich nicht vernehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
gegen einen Entscheid der Baurekurskommission III erhobenen Beschwerde
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
1.2
Prozessthema
eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der
angefochtenen erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen (RB 1983 Nr. 5; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3). Der Streitgegenstand des
vorliegenden Verfahrens ist demnach auf die Frage der Bewilligung eines Pferdeunterstandes
zu beschränken. Auf das im vorliegenden Verfahren erstmals geltend gemachte
(Eventual-)Begehren um Rückweisung an die Vorinstanz bzw. an die
Bewilligungsbehörden zwecks Erteilung einer Stallbau-Bewilligung ist
demnach nicht einzutreten. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Einwand
des Beschwerdeführers, er habe bisher nur deshalb von einem „Pferdeunterstand“
gesprochen, weil die Bewilligungsbehörden zu erkennen gegeben hätten, dass die
Bewilligung eines Stallgebäudes zum vornherein nicht in Frage komme
(Beschwerdeschrift Ziff. 16).
2.
2.1
Die
Baurekurskommission kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, es sei nicht zu
beanstanden, dass die Baubehörden die Bewilligung für das Weidezelt bzw. den
festen Weideunterstand verweigert und den Abbruch des Armeezeltes angeordnet
hätten. Die Pferdezucht sei in der Landwirtschaftszone nur zonenkonform, wenn
anerkannte Zuchttiere, marktgerechte Nachwuchsprodukte und ein entsprechender
Erlös nachgewiesen würden und die Anforderungen an einen landwirtschaftlichen
Betrieb erfüllt seien. Der Beschwerdeführer betreibe die Pferdezucht zwar
gewerblich und nicht bloss in der Freizeit. Doch sein Betrieb sei nicht als
landwirtschaftlich im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober
1991.
über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) zu qualifizieren, denn er umfasse
nur zwei Hektaren Weideland bzw. 0.2 Standardarbeitskräfte (SAK). Erforderlich
wären aber 0.5 SAK bzw. (seit 1. September 2008) 1 SAK. Eine Ausnahmebewilligung
nach Art. 24 des Gesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung
(Raumplanungsgesetz, RPG) komme mangels Standortgebundenheit der geplanten
Baute nicht in Frage: Der Weidegang könne so gestaltet werden, dass die Tiere
bei ungünstiger Witterung in den nahe gelegenen Stall gebracht würden. Der
Weideunterstand würde die Arbeit zwar verringern, doch es fehle an der
Notwendigkeit einer solchen Baute in nur 150 Metern Entfernung vom Hof, und das
Interesse an der Vermeidung der Streubauweise stehe dem Projekt entgegen.
Ebenso wenig komme eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24a–d RPG in Frage.
Die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sei
verhältnismässig: Der Beschwerdeführer habe bösgläubig gehandelt, da er das
Weidezelt wissentlich nach Erhalt eines negativen Vorbescheides der Baudirektion
für einen Weideunterstand erstellt habe; ferner sei die Entfernung des Zeltes
nicht mit grösserem Aufwand verbunden.
2.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanzen hätten seine Baugesuche zu
Unrecht abgelehnt. Die Erstellung eines Pferdeunterstandes in der
Landwirtschaftszone sei zonenkonform, da der Beschwerdeführer einen
gewerblichen Landwirtschaftsbetrieb bewirtschafte. Die nach Art. 7 BGBB
erforderliche Zahl der Standardarbeitskräfte sei durch die Vorinstanz nicht
korrekt berechnet worden: Der Betrieb des Beschwerdeführers beanspruche nicht
0.
, sondern über 0.8 Standardarbeitskräfte (0.524 SAK für den Tierbestand von
17.47
Grossvieheinheiten, 0.196 SAK für die 7 Hektaren landwirtschaftlich
bewirtschaftete Nutzfläche inklusive Pachtland, 0.04 SAK für die Hang- und
Steillage und 0.054 SAK für den betriebseigenen Wald). Damit sei die bis am 31. August
2008.
geltende Gewerbegrenze gemäss Art. 7 Abs. 1 BGBB (¾ einer
Standardarbeitskraft bzw. eine halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie)
überschritten. Beleg für die Gewerblichkeit des Betriebs des Beschwerdeführers
sei nicht nur der beachtliche Tierbestand, sondern auch der strikte
Aufzuchtzyklus, die vorhandenen Maschinen und Gerätschaften, die Zahl der Angestellten,
die Aufnahme der Tiere in die Tierverkehrsdatenbank, die Zuteilung eines
Kontrolltierarztes sowie die Mitgliedschaft bei der Schweizerischen Vereinigung
der Ammen- und Mutterkuhhalter. Auch die Vorinstanz habe anerkannt, dass es sich
um einen gewerblichen Betrieb handle bzw. dass der Beschwerdeführer kein
blosser Freizeitpferdehalter sei. Die Vorinstanz sei allerdings zu Unrecht
gestützt auf Art. 7 BGBB davon ausgegangen, dass der Betrieb des
Beschwerdeführers nicht als landwirtschaftlich zu qualifizieren sei. Art. 7
BGBB definiere bloss den Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes. Die
Kriterien zur Bestimmung eines landwirtschaftlichen Betriebs seien
dagegen in Art. 6 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über
landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen
(Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) festgehalten; der Betrieb des
Beschwerdeführers erfülle diesbezüglich sämtliche Voraussetzungen. Nicht massgebend
sei in diesem Zusammenhang, dass der Betrieb des Beschwerdeführers nicht von
einer kantonalen Amtsstelle als landwirtschaftlicher Betrieb anerkannt sei
(vgl. Art. 29a LBV): Eine solche Anerkennung sei nur im Zusammenhang mit
der Gewährung von Direktzahlungen von Bedeutung, auf die der Beschwerdeführer aufgrund
seiner Vermögensverhältnisse ohnehin keinen Anspruch habe. Der geplante
Pferdeunterstand sei für eine artgerechte Tierhaltung unabdingbar; ausserdem
stelle das Bauvorhaben eine Voraussetzung für den geplanten Zukauf von
Weideland dar.
3.
Voraussetzung
für die Bewilligung von Bauten oder Anlagen ist grundsätzlich, dass sie dem
Zweck der Nutzungszone entsprechen (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG;
zur Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung vgl. E. 4). Vorab
ist demnach zu prüfen, ob ein (zeltartiger oder fester) Pferdeunterstand eine
in der Landwirtschaftszone zonenkonforme Baute darstellt.
3.1
Landwirtschaftszonen
sollen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden; sie umfassen Land, das
sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau
eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt
wird (vgl. Art. 16 Abs. 1 RPG). Zonenkonform sind in der
Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen
Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau erforderlich sind (Art. 16a
Abs. 1 Satz 1 RPG). Weiter können Bauten und Anlagen zonenkonform
sein, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse nötig sind (Art. 16a Abs. 1bis
RPG). Die Zonenkonformität kommt ferner für Bauten und Anlagen in Frage, die
der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden
Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen (Art. 16a Abs. 2 Satz 1
RPG). Als zonenkonform können schliesslich Bauten und Anlagen bewilligt werden,
die über eine innere Aufstockung hinausgehen, wenn sie in einem Gebiet der
Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem
Planungsverfahren dafür freigegeben wird (Art. 16a Abs. 3 RPG).
3.2
Zunächst ist zu prüfen, ob der strittige Pferdeunterstand im Hinblick
auf eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung im Sinne von Art. 16a Abs. 1
Satz 1 RPG erstellt wurde (Zeltunterstand) bzw. erstellt werden soll
(fester Unterstand). Die Landwirtschaft umfasst die Produktion verwertbarer
Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung, die Aufbereitung, die Lagerung
und den Verkehr der entsprechenden Erzeugnisse auf den Produktionsbetrieben
sowie die Bewirtschaftung naturnaher Flächen (vgl. Art. 34 Abs. 1 und
2.
der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV]; Bernhard Waldmann/Peter
Hänni, Handkommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 16a N. 9).
Als „landwirtschaftlich“ gilt der Nutzungszweck einer Baute, die einer
Bewirtschaftung dient, aus der pflanzliche und tierische Nahrungsmittel oder
Rohstoffe hervorgehen oder die mit der Produktion eng verbunden sind
(Waldmann/Hänni, Art. 16a N. 11; vgl. BGE 111 Ib 213 E. 2). Im
Fall einer Pferdezucht ist je nach Verwendungszweck der Tiere zu
differenzieren: Wenn die Pferde als Arbeitstiere eingesetzt oder für die
Pferdefleisch- oder Stutenmilchproduktion verwendet werden, liegt eine
landwirtschaftliche Bewirtschaftung vor (ARE/UVEK, Wegleitung „Pferd und
Raumplanung“, Bern 2003, Anhang 1; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes
Umweltschutzrecht, 5. A., Bern 2008, S. 175 Fn. 504). Dient die
Pferdehaltung dagegen nicht der Produktion pflanzlicher oder tierischer
Nahrungsmittel oder Rohstoffe, so gilt die Bewirtschaftung nicht als
landwirtschaftlich; damit zusammenhängende Bauten und Anlagen müssen
grundsätzlich in Bau- oder entsprechenden Spezialzonen erstellt werden (vgl.
VGr, 27. Februar 2003, VB.2002.00406, E. 2a, www.vgrzh.ch; BGr,
1A.26/2003, 22. April 2003, E. 3, www.bger.ch; Hänni, S. 175
Fn. 504; ARE/UVEK, Wegleitung „Pferd und Raumplanung“, S. 15 f.).
Zonenwidrigkeit besteht etwa bei Reitsporteinrichtungen, weil es hier am
landwirtschaftlichen Nutzungscharakter bzw. an der Produktion verwertbarer
Erzeugnisse fehlt (BGr 1A.210/2000, 1. Mai 2000, E. 4c/aa,
www.bger.ch; Waldmann/Hänni, Art. 16a N. 11 und 18). Die Praxis toleriert
einzig die Haltung von einigen wenigen Pensionspferden als zonenkonform, soweit
sie zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören und die eigene Futterbasis
dafür ausreicht (BGE 122 II 160 E. 3c; Hänni, S. 175 Fn. 504).
3.3
Im vorliegenden Fall soll das strittige Bauvorhaben dem
Witterungsschutz der 15 Pferde des Beschwerdeführers dienen. Zu welchem Zweck
der Beschwerdeführer die Pferde hält, geht aus den Akten zwar nicht direkt
hervor. Der Beschwerdeführer weist aber selber darauf hin, dass es sich bei den
Tieren um erstklassige Zuchtstuten, einen erstklassigen Hengst sowie wertvolle
Fohlen handelt. Laut Inventarliste des Beschwerdeführers vom 31. Dezember
2008.
haben die Pferde einen Gesamtwert von Fr. 573'000.- (bzw. einen Durchschnittswert
von Fr. 38'200.-); der Preis für das teuerste Tier beträgt Fr. 250'000.-.
Zu beachten ist ferner, dass der Beschwerdeführer auf seinem Betrieb eine
Pferdepflegerin und eine Bereiterin angestellt hat; im Schreiben des Amts für
Landschaft und Natur vom 13. Oktober 2005 ist sogar von einer
„professionellen Springreiterin“ die Rede. Unter diesen Umständen ist nicht
davon auszugehen, dass die Pferdezucht des Beschwerdeführers der Produktion
verwertbarer landwirtschaftlicher Erzeugnisse dient oder dass die Pferde als
landwirtschaftliche Arbeitstiere eingesetzt werden. Die Pferdezucht beschränkt
sich ferner auch nicht auf das Halten einiger weniger Pensionspferde, für die
der Betrieb eine eigene Futterbasis bieten könnte. Der Beschwerdeführer räumt
selber ein, dass sein Betrieb zurzeit nicht über genügend Weideland verfügt, um
die Tiere zu versorgen, und dass er deshalb dazu gezwungen sei, Futter
hinzuzukaufen bzw. seine Tiere auf Grundstücken anderer Eigentümer weiden zu
lassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der Betrieb des
Beschwerdeführers mangels hinreichender eigener Futterbasis ohnehin als
bodenunabhängig bewirtschafteter Betrieb und fällt damit nicht unter Art. 16a
Abs. 1 RPG, der nur auf bodenabhängig bewirtschaftete Betriebe
anwendbar ist (BGE 133 II 370 E. 4.2; Waldmann/Hänni, Art. 16a
RPG N. 16 f.; vgl. Art. 34 Abs. 1 RPV). Die
Errichtung eines (zeltartigen oder festen) Pferdeunterstandes steht somit nicht
im Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung und wurde zu
Recht nicht gestützt auf Art. 16a Abs. 1 RPG als zonenkonforme Baute
bewilligt.
3.4
Zu prüfen bleibt, ob die Zonenkonformität des strittigen
Pferdeunterstandes gestützt auf Art. 16a Abs. 2 oder 3 RPG bejaht
werden kann bzw. ob eine innere Aufstockung vorliegt. Art. 16a Abs. 2
und 3 RPG ermöglichen zwar – anders als Art. 16a Abs. 1 RPG –
Bauvorhaben, die einer bodenunabhängigen Bewirtschaftung dienen (vgl.
VGr, 27. Februar 2003, VB.2002.00406, E. 2a, www.vgrzh.ch).
Vorliegend ist aber nicht von einer inneren Aufstockung auszugehen, weil
der bodenunabhängige Betriebsteil (Pferdezucht mit 15 Tieren im
Wert von Fr. 573'000.-) gegenüber dem bodenabhängigen Teil (Kuhhaltung mit
5.
Tieren im Wert von Fr. 16'000.-) offensichtlich eine übergeordnete
Stellung einnimmt.
3.5
Die Errichtung des Pferdeunterstandes erweist sich somit als nicht
zonenkonform. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente vermögen diesen
Schluss nicht zu entkräften. Dass der Beschwerdeführer offenbar den Zukauf von
Weideland plant, um künftig über eine hinreichende eigene Futterbasis für seine
Tiere zu verfügen, ist für die Beurteilung der Zonenkonformität des strittigen
Bauvorhabens nicht von Bedeutung. Ebenso wenig ist relevant, dass der
Beschwerdeführer neben seiner Pferdezucht eine kleine Kuhherde hält und in diesem
Zusammenhang diverse landwirtschaftliche Maschinen und Geräte besitzt, einem Kontrolltierarzt
zugeteilt ist und der Schweizerischen Vereinigung der Ammen- und
Mutterkuhhalter beigetreten ist; es versteht sich von selbst, dass das
strittige Bauvorhaben der Pferdezucht und nicht der Kuhhaltung dient. Da die
Baute weder einem landwirtschaftlichen Zweck noch der inneren Aufstockung
dient, kann ferner dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer als
Freizeitlandwirt zu qualifizieren ist (Art. 34 Abs. 5 RPV) oder ob er
den Betrieb gewerbsmässig bewirtschaftet. Somit muss insbesondere auch nicht
näher geprüft werden, ob der Beschwerdeführer einen landwirtschaftlichen
Betrieb im Sinne von Art. 6 LBV bewirtschaftet, wie hoch die Zahl der
Standardarbeitskräfte ist und ob ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7
Abs. 1 BGBB vorliegt. Offen bleiben kann schliesslich auch, ob die Anforderungen
an die Zonenkonformität gemäss Art. 34 Abs. 4 RPV erfüllt sind, d.h.
ob für die Errichtung des Pferdeunterstandes eine betriebliche Notwendigkeit
besteht, ob öffentliche Interessen entgegenstehen und ob die betriebliche
Existenz längerfristig gesichert ist.
3.6
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Baubehörden die Errichtung eines
(zeltartigen oder festen) Pferdeunterstandes zu Recht als nicht zonenkonform
eingestuft haben.
4.
Zu
prüfen bleibt, ob die Errichtung eines Pferdeunterstandes aufgrund einer
Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 ff. RPG hätte bewilligt werden müssen.
4.1
Nach Art. 24c
Abs. 1 RPG sind bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb
der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich
geschützt. Bestandesgeschützte Bauten und Anlagen können erneuert, teilweise
geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie
rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. In jedem Fall bleibt die
Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten (Art. 24c
Abs. 2 RPG). Änderungen sind nur zulässig, wenn die Identität der
betreffenden Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen
Zügen gewahrt bleibt (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 RPV). Ob die
Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist gemäss Art. 42
Abs. 3 RPV unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. Ist eine
Erweiterung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens nicht möglich oder nicht
zumutbar, so kann sie ausserhalb erfolgen (Art. 42 Abs. 3 lit. b
RPV).
Im vorliegenden Fall
wird aus den Akten zwar nicht ersichtlich, ob das strittige Bauvorhaben überhaupt
in den Anwendungsbereich von Art. 24c RPG fällt. Doch selbst wenn der
Beschwerdeführer Anspruch auf eine massvolle Erweiterung der Stammbaute hätte,
könnte daraus nicht auf die Zulässigkeit der Errichtung des umstrittenen
Pferdeunterstandes geschlossen werden: Das Erfordernis der Wahrung der
Identität der Baute ist nicht erfüllt, da sich der Standort der
Erweiterungsbaute in 150 Metern Entfernung von der Stammbaute befindet
(vgl. VGr, 27. Februar 2003, VB.2002.00406, E. 3b mit Hinweisen auf
Rechtsprechung und Literatur, www.vgrzh.ch). Im Übrigen widerspricht die
Erstellung einer freistehenden, nicht der Landwirtschaft dienenden Baute
inmitten der Landwirtschaftszone dem gewichtigen raumplanerischen Interesse an
einer Trennung zwischen Bauzonen und Nichtbauzonen. Die Erteilung einer
Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 24c RPG wurde demnach zu Recht
verweigert.
4.2
Gemäss Art. 24d
Abs. 1bis Satz 2 RPG können zonenfremde neue Aussenanlagen
in der Landwirtschaftszone zugelassen werden, soweit sie für eine tiergerechte
Hobbytierhaltung notwendig sind. Vorliegend kommt eine auf diese Bestimmung
gestützte Ausnahmebewilligung bereits deshalb nicht in Frage, weil unter
„Aussenanlagen“ nur offene, nicht überdachte Bauten und Anlagen zu verstehen
sind. Art. 24d Abs. 1bis Satz 2 RPG ist insbesondere
nicht anwendbar auf Hochbauten, also etwa auf den hier umstrittenen
Weideunterstand (vgl. die bundesrätliche Botschaft vom 2. Dezember 2005 zu
einer Teilrevision des Raumplanungsgesetzes, BBl 2005 7097 ff., S. 7115;
Hänni, S. 217).
4.3
Zu prüfen
ist schliesslich, ob die Errichtung eines Pferdeunterstandes gestützt auf Art. 24
RPG hätte bewilligt werden müssen. Gemäss dieser Bestimmung können abweichend
von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG Bewilligungen erteilt werden,
Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn a) der Zweck
der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und b)
keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Standortgebunden im Sinn von Art. 24
lit. a RPG sind Bauten, wenn sie aus technischen oder betrieblichen
Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf eine bestimmte Lage ausserhalb
der Bauzonen angewiesen sind (positive Standortgebundenheit) oder wenn sie sich
aus besonderen Gründen in einer Bauzone nicht verwirklichen lassen (negative
Standortgebundenheit) (vgl. BGE 111 Ib 213, E. 3b).
Im vorliegenden Fall stellt
bereits der Umstand, dass das Bauvorhaben nicht zonenkonform ist (E. 3.3), ein
gewichtiges Indiz für die mangelnde Standortgebundenheit dar (vgl. BGE 125 II 278
E. 3a). Der Errichtung des strittigen Pferdeunterstandes muss insbesondere
deshalb als nicht standortgebunden gelten, weil der Beschwerdeführer auf seinem
Betrieb nicht über eine genügende eigene Futterbasis für seine Tiere verfügt
und weder aus technischen noch aus betriebswirtschaftlichen noch aus Gründen
der Bodenbeschaffenheit auf einen bestimmten Standort ausserhalb der Bauzonen
angewiesen ist (vgl. E. 3.2 und 3.3; BGE 115 Ib 295 E. 3c). Die
Standortgebundenheit kann auch nicht mit tierschutzrechtlichen Argumenten
begründet werden: Weder das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
noch die Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) oder die
Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 25. Juni
2008.
über Ethoprogramme (SR 910.132.4) enthalten Bestimmungen, die
vorschreiben, dass sich auf der Parzelle des für die Pferde vorgesehenen Freiluftareals
ein Unterstand befinden muss (vgl. BGr, 22. April 2003,1A.26/2003,
E. 6, www.bger.ch). Die Richtlinie 800.106.06 des Bundesamtes für
Veterinärwesen vom 23. April 2001 betreffend Haltung von Pferden, Ponys,
Eseln, Maultieren und Mauleseln besagt zwar in Ziff. III.52, dass Pferde
bei extremer Witterung Schutz aufsuchen können müssen, wenn sie über mehrere
Stunden auf einer Weide oder in einem anderen Auslauf ohne Zugang zum
Aufstallungssystem gehalten werden. Vorliegend ist diesen Anforderungen jedoch
Genüge getan: Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Weidegang ohne
Weiteres so gestaltet werden kann, dass die Tiere bei ungünstigen
Wetterverhältnissen von der Weide in den 150 Meter entfernten Stall geführt
werden können, der den Tieren genügenden Witterungsschutz bietet. Das Tierschutzrecht
verpflichtet den Beschwerdeführer demnach nicht dazu, am geplanten Standort
einen Pferdeunterstand zu erstellen. Im Übrigen mag zwar zutreffen, dass die
Errichtung des strittigen Unterstandes zu einer Reduktion des Arbeitsaufwandes
führen würde. Das Motiv der betrieblichen Optimierung vermag aber keine
Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 RPG zu begründen, zumal der
Erteilung einer Ausnahmebewilligung gewichtige raumplanungsrechtliche
Interessen entgegenstehen. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die
Baubehörden für die Errichtung eines Pferdeunterstandes keine Ausnahmebewilligung
gemäss Art. 24 RPG erteilt haben.
4.4
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Baubehörden für den bereits errichteten
Zeltunterstand bzw. für den geplanten festen Pferdeunterstand zu Recht keine
Ausnahmebewilligung erteilt haben.
5.
Schliesslich
stellt sich die Frage nach der Verhältnismässigkeit des angeordneten Abbruchs
des ohne Bewilligung errichteten zeltartigen Pferdeunterstandes.
5.1
Nach § 341
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) hat die
zuständige Behörde ohne Rücksicht auf Strafverfahren und Bestrafung den
rechtmässigen Zustand herbeizuführen. Dabei hat sie allerdings den Grundsatz
der Verhältnismässigkeit zu beachten, und zwar auch dann, wenn der Bauherr die
widerrechtliche Baute bösgläubig erstellt hat. Dieser muss aber
in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum
Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an
der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes
erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn erwachsenden Nachteile nicht
oder nur in verringertem Masse berücksichtigen. Ein Abbruchbefehl ist
nach ständiger Rechtsprechung dann unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom
gesetzmässigen Zustand gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den
Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen
vermögen (BGE 132 II 21 E. 6.4).
5.2
Im vorliegenden Fall errichtete der Beschwerdeführer den umstrittenen
Zeltunterstand, nachdem ihm die zuständigen Behörden vorbescheidweise
mitgeteilt hatten, dass der Bewilligung eines Pferdeunterstandes klare
Hindernisse entgegenstünden. Da der Beschwerdeführer um die Bewilligungspflicht
wusste, ist von einer böswilligen Errichtung der Zeltbaute auszugehen. Der
widerrechtlich erstellte Zeltunterstand weist ein beachtliches Volumen auf; die
Errichtung einer solchen Baute in der Landwirtschaftszone stellt eine
schwerwiegende Verletzung eines der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
wichtigsten Prinzipien des Raumplanungsrechts des Bundes dar, nämlich des
Grundsatzes der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet (BGE 132 II 21 E. 6.4). Der relativ geringe
Zeit- und Kostenaufwand, der mit dem Abbruch des Zeltunterstandes verbunden
ist, vermag das entgegenstehende öffentliche Interesse bei Weitem nicht zu
überwiegen. Die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustandes war somit verhältnismässig.
6.
Zusammenfassend erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers als
unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die
Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer
steht keine Parteientschädigung zu (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…