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Entscheid

VB.2009.00010

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00010

30. April 2009Deutsch22 min

(URT.2009.11369)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

1994 erwarb A in D ein in der Landwirtschaftszone

gelegenes Bauernhaus mit Hofparzelle sowie ein angrenzendes Grundstück, um mit

dem Aufbau einer Pferdezucht zu beginnen. Nachdem der Kauf weiterer

landwirtschaftlicher Grundstücke an der fehlenden Erteilung einer

Erwerbsbewilligung gescheitert war, pachtete er mehrere benachbarte Parzellen

hinzu. 2003 erhielt A Bewilligungen für die Erstellung einer Pferdeführanlage,

für den Einbau von Boxen im Pferdestall und für die Errichtung eines Kuhstalls;

ferner gelang ihm der Zukauf eines weiteren landwirtschaftlichen

Grundstücks. Ende 2008 umfasste der Betrieb von A 15 Pferde (darunter mehrere

Zuchtstuten), deren Wert laut einer Inventarliste Fr. 573'000.- betrug,

sowie eine Herde von vier Kühen, einem Kalb und einem Stier der Rasse C. Der Betrieb

verfügt nur über zwei Hektaren betriebseigene Weideflächen, weshalb A die

Pferde teilweise auf auswärtigen Weiden hält und Raufutter aus dem Ausland

hinzukauft. Um das nötige Futter künftig selber zu produzieren, ist der Zukauf

weiterer landwirtschaftlicher Grundstücke geplant. Neben A und seiner Ehefrau

arbeiten zwei Vollzeitangestellte (eine Pferdepflegerin und eine Bereiterin)

auf dem Betrieb. Aufgrund seiner Vermögensverhältnisse erhält A keine

Direktzahlungen.

B.

Am 2. Juni 2005 ersuchte A die Baubehörden um

eine Bewilligung zur Errichtung eines offenen Pferdeunterstandes auf einem

Grundstück, das er seit längerem pachtweise als Pferdeweide bewirtschaftete.

Gemäss Baueingabe sollte der 8.4 Meter lange, 4.4 Meter breite und maximal 3

Meter hohe Pferdeunterstand in rund 150 Metern Entfernung vom Hof errichtet

werden und den Tieren bei ungünstiger Witterung Schutz bieten. Das Amt für

Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) sowie das Amt für Raumordnung und Vermessung

(ARV) teilten dem Gesuchsteller jedoch am 30. Juni bzw. am 12. September

2005 mit, einer Baubewilligung stünden rechtliche Hindernisse entgegen. Mit

einer zweiten Eingabe ersuchte A am 13. November 2006 um nachträgliche

Bewilligung eines inzwischen errichteten Armeezelt-Pferdeunterstandes bzw.

dessen Ersatz durch einen festen Weideunterstand. Die Baudirektion des Kantons

Zürich beschied A am 7. Februar 2007, dass keine Bewilligung in Aussicht

gestellt werden könne. Am 17. August 2007 verfügte die Baudirektion, weder

das erste noch das zweite Baugesuch seien zu bewilligen. Gestützt auf diese

Verfügung verweigerte der Gemeinderat D mit Beschluss vom 3. Oktober 2007

die nachträgliche baurechtliche Bewilligung für den bereits erstellten

zeltartigen Pferdeunterstand sowie die Bewilligung für den Neubau eines festen

Weideunterstandes; ferner wurde der Abbruch des ohne Bewilligung errichteten

Zeltunterstandes angeordnet.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss der Gemeinde D und die

Verfügung der kantonalen Baudirektion erhob A am 19. November 2007 Rekurs

bei der Baurekurskommission III des Kantons Zürich. Diese vereinigte die beiden

Bewilligungsverfahren (Zeltunterstand / fester Unterstand) und wies den Rekurs

am 19. November 2008 ab.

III.

Gegen diesen Abweisungsentscheid erhob A am

12.

Januar 2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte die

Aufhebung des Entscheids der Baurekurskommission sowie die Erteilung einer

Bewilligung zur Errichtung eines Pferdeunterstandes, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft; eventualiter sei die

Sache zur neuen Entscheidung an die Baurekurskommission bzw. an die Bewilligungsbehörde

zurückzuweisen.

Die Baudirektion des Kantons Zürich

beantragte in der Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2009 die Abweisung der

Beschwerde. Die Gemeinde D sowie die Rekurskommission liessen sich nicht vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

gegen einen Entscheid der Baurekurskommission III erhobenen Beschwerde

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2

Prozessthema

eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der

angefochtenen erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger

Gesetzesauslegung hätte sein sollen (RB 1983 Nr. 5; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3). Der Streitgegenstand des

vorliegenden Verfahrens ist demnach auf die Frage der Bewilligung eines Pferdeunterstandes

zu beschränken. Auf das im vorliegenden Verfahren erstmals geltend gemachte

(Eventual-)Begehren um Rückweisung an die Vorinstanz bzw. an die

Bewilligungsbehörden zwecks Erteilung einer Stallbau-Bewilligung ist

demnach nicht einzutreten. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Einwand

des Beschwerdeführers, er habe bisher nur deshalb von einem „Pferdeunterstand“

gesprochen, weil die Bewilligungsbehörden zu erkennen gegeben hätten, dass die

Bewilligung eines Stallgebäudes zum vornherein nicht in Frage komme

(Beschwerdeschrift Ziff. 16).

2.

2.1

Die

Baurekurskommission kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, es sei nicht zu

beanstanden, dass die Baubehörden die Bewilligung für das Weidezelt bzw. den

festen Weideunterstand verweigert und den Abbruch des Armeezeltes angeordnet

hätten. Die Pferdezucht sei in der Landwirtschaftszone nur zonenkonform, wenn

anerkannte Zuchttiere, marktgerechte Nachwuchsprodukte und ein entsprechender

Erlös nachgewiesen würden und die Anforderungen an einen landwirtschaftlichen

Betrieb erfüllt seien. Der Beschwerdeführer betreibe die Pferdezucht zwar

gewerblich und nicht bloss in der Freizeit. Doch sein Betrieb sei nicht als

landwirtschaftlich im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober

1991.

über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) zu qualifizieren, denn er umfasse

nur zwei Hektaren Weideland bzw. 0.2 Standardarbeitskräfte (SAK). Erforderlich

wären aber 0.5 SAK bzw. (seit 1. September 2008) 1 SAK. Eine Ausnahmebewilligung

nach Art. 24 des Gesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung

(Raumplanungs­gesetz, RPG) komme mangels Standortgebundenheit der geplanten

Baute nicht in Frage: Der Weidegang könne so gestaltet werden, dass die Tiere

bei ungünstiger Witterung in den nahe gelegenen Stall gebracht würden. Der

Weideunterstand würde die Arbeit zwar verringern, doch es fehle an der

Notwendigkeit einer solchen Baute in nur 150 Metern Entfernung vom Hof, und das

Interesse an der Vermeidung der Streubauweise stehe dem Projekt entgegen.

Ebenso wenig komme eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24a–d RPG in Frage.

Die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sei

verhältnismässig: Der Beschwerdeführer habe bösgläubig gehandelt, da er das

Weidezelt wissentlich nach Erhalt eines negativen Vorbescheides der Baudirektion

für einen Weideunterstand erstellt habe; ferner sei die Entfernung des Zeltes

nicht mit grösserem Aufwand verbunden.

2.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanzen hätten seine Baugesuche zu

Unrecht abgelehnt. Die Erstellung eines Pferdeunterstandes in der

Landwirtschaftszone sei zonenkonform, da der Beschwerdeführer einen

gewerblichen Landwirtschaftsbetrieb bewirtschafte. Die nach Art. 7 BGBB

erforderliche Zahl der Standardarbeitskräfte sei durch die Vorinstanz nicht

korrekt berechnet worden: Der Betrieb des Beschwerdeführers beanspruche nicht

0.

, sondern über 0.8 Standardarbeitskräfte (0.524 SAK für den Tierbestand von

17.47

Grossvieheinheiten, 0.196 SAK für die 7 Hektaren landwirtschaftlich

bewirtschaftete Nutzfläche inklusive Pachtland, 0.04 SAK für die Hang- und

Steillage und 0.054 SAK für den betriebseigenen Wald). Damit sei die bis am 31. August

2008.

geltende Gewerbegrenze gemäss Art. 7 Abs. 1 BGBB (¾ einer

Standardarbeitskraft bzw. eine halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie)

überschritten. Beleg für die Gewerblichkeit des Betriebs des Beschwerdeführers

sei nicht nur der beachtliche Tierbestand, sondern auch der strikte

Aufzuchtzyklus, die vorhandenen Maschinen und Gerätschaften, die Zahl der Angestellten,

die Aufnahme der Tiere in die Tierverkehrsdatenbank, die Zuteilung eines

Kontrolltierarztes sowie die Mitgliedschaft bei der Schweizerischen Vereinigung

der Ammen- und Mutterkuhhalter. Auch die Vorinstanz habe anerkannt, dass es sich

um einen gewerblichen Betrieb handle bzw. dass der Beschwerdeführer kein

blosser Freizeitpferdehalter sei. Die Vorinstanz sei allerdings zu Unrecht

gestützt auf Art. 7 BGBB davon ausgegangen, dass der Betrieb des

Beschwerdeführers nicht als landwirtschaftlich zu qualifizieren sei. Art. 7

BGBB definiere bloss den Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes. Die

Kriterien zur Bestimmung eines landwirtschaftlichen Betriebs seien

dagegen in Art. 6 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über

landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen

(Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) festgehalten; der Betrieb des

Beschwerdeführers erfülle diesbezüglich sämtliche Voraussetzungen. Nicht massgebend

sei in diesem Zusammenhang, dass der Betrieb des Beschwerdeführers nicht von

einer kantonalen Amtsstelle als landwirtschaftlicher Betrieb anerkannt sei

(vgl. Art. 29a LBV): Eine solche Anerkennung sei nur im Zusammenhang mit

der Gewährung von Direktzahlungen von Bedeutung, auf die der Beschwerdeführer aufgrund

seiner Vermögensverhältnisse ohnehin keinen Anspruch habe. Der geplante

Pferdeunterstand sei für eine artgerechte Tierhaltung unabdingbar; ausserdem

stelle das Bauvorhaben eine Voraussetzung für den geplanten Zukauf von

Weideland dar.

3.

Voraussetzung

für die Bewilligung von Bauten oder Anlagen ist grundsätzlich, dass sie dem

Zweck der Nutzungszone entsprechen (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG;

zur Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung vgl. E. 4). Vorab

ist demnach zu prüfen, ob ein (zeltartiger oder fester) Pferdeunterstand eine

in der Landwirtschaftszone zonenkonforme Baute darstellt.

3.1

Landwirtschaftszonen

sollen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden; sie umfassen Land, das

sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau

eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt

wird (vgl. Art. 16 Abs. 1 RPG). Zonenkonform sind in der

Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen

Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau erforderlich sind (Art. 16a

Abs. 1 Satz 1 RPG). Weiter können Bauten und Anlagen zonenkonform

sein, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse nötig sind (Art. 16a Abs. 1bis

RPG). Die Zonenkonformität kommt ferner für Bauten und Anlagen in Frage, die

der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden

Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen (Art. 16a Abs. 2 Satz 1

RPG). Als zonenkonform können schliesslich Bauten und Anlagen bewilligt werden,

die über eine innere Aufstockung hinausgehen, wenn sie in einem Gebiet der

Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem

Planungsverfahren dafür freigegeben wird (Art. 16a Abs. 3 RPG).

3.2

Zunächst ist zu prüfen, ob der strittige Pferdeunterstand im Hinblick

auf eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung im Sinne von Art. 16a Abs. 1

Satz 1 RPG erstellt wurde (Zeltunterstand) bzw. erstellt werden soll

(fester Unterstand). Die Landwirtschaft umfasst die Produktion verwertbarer

Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung, die Aufbereitung, die Lagerung

und den Verkehr der entsprechenden Erzeugnisse auf den Produktionsbetrieben

sowie die Bewirtschaftung naturnaher Flächen (vgl. Art. 34 Abs. 1 und

2.

der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV]; Bernhard Waldmann/Peter

Hänni, Handkommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 16a N. 9).

Als „landwirtschaftlich“ gilt der Nutzungszweck einer Baute, die einer

Bewirtschaftung dient, aus der pflanzliche und tierische Nahrungsmittel oder

Rohstoffe hervorgehen oder die mit der Produktion eng verbunden sind

(Waldmann/Hänni, Art. 16a N. 11; vgl. BGE 111 Ib 213 E. 2). Im

Fall einer Pferdezucht ist je nach Verwendungszweck der Tiere zu

differenzieren: Wenn die Pferde als Arbeitstiere eingesetzt oder für die

Pferdefleisch- oder Stutenmilchproduktion verwendet werden, liegt eine

landwirtschaftliche Bewirtschaftung vor (ARE/UVEK, Wegleitung „Pferd und

Raumplanung“, Bern 2003, Anhang 1; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes

Umweltschutzrecht, 5. A., Bern 2008, S. 175 Fn. 504). Dient die

Pferdehaltung dagegen nicht der Produktion pflanzlicher oder tierischer

Nahrungsmittel oder Rohstoffe, so gilt die Bewirtschaftung nicht als

landwirtschaftlich; damit zusammenhängende Bauten und Anlagen müssen

grundsätzlich in Bau- oder entsprechenden Spezialzonen erstellt werden (vgl.

VGr, 27. Februar 2003, VB.2002.00406, E. 2a, www.vgrzh.ch; BGr,

1A.26/2003, 22. April 2003, E. 3, www.bger.ch; Hänni, S. 175

Fn. 504; ARE/UVEK, Wegleitung „Pferd und Raumplanung“, S. 15 f.).

Zonenwidrigkeit besteht etwa bei Reitsporteinrichtungen, weil es hier am

landwirtschaftlichen Nutzungscharakter bzw. an der Produktion verwertbarer

Erzeugnisse fehlt (BGr 1A.210/2000, 1. Mai 2000, E. 4c/aa,

www.bger.ch; Waldmann/Hänni, Art. 16a N. 11 und 18). Die Praxis toleriert

einzig die Haltung von einigen wenigen Pensionspferden als zonenkonform, soweit

sie zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören und die eigene Futterbasis

dafür ausreicht (BGE 122 II 160 E. 3c; Hänni, S. 175 Fn. 504).

3.3

Im vorliegenden Fall soll das strittige Bauvorhaben dem

Witterungsschutz der 15 Pferde des Beschwerdeführers dienen. Zu welchem Zweck

der Beschwerdeführer die Pferde hält, geht aus den Akten zwar nicht direkt

hervor. Der Beschwerdeführer weist aber selber darauf hin, dass es sich bei den

Tieren um erstklassige Zuchtstuten, einen erstklassigen Hengst sowie wertvolle

Fohlen handelt. Laut Inventarliste des Beschwerdeführers vom 31. Dezember

2008.

haben die Pferde einen Gesamtwert von Fr. 573'000.- (bzw. einen Durchschnittswert

von Fr. 38'200.-); der Preis für das teuerste Tier beträgt Fr. 250'000.-.

Zu beachten ist ferner, dass der Beschwerdeführer auf seinem Betrieb eine

Pferdepflegerin und eine Bereiterin angestellt hat; im Schreiben des Amts für

Landschaft und Natur vom 13. Oktober 2005 ist sogar von einer

„professionellen Springreiterin“ die Rede. Unter diesen Umständen ist nicht

davon auszugehen, dass die Pferdezucht des Beschwerdeführers der Produktion

verwertbarer landwirtschaftlicher Erzeugnisse dient oder dass die Pferde als

landwirtschaftliche Arbeitstiere eingesetzt werden. Die Pferdezucht beschränkt

sich ferner auch nicht auf das Halten einiger weniger Pensionspferde, für die

der Betrieb eine eigene Futterbasis bieten könnte. Der Beschwerdeführer räumt

selber ein, dass sein Betrieb zurzeit nicht über genügend Weideland verfügt, um

die Tiere zu versorgen, und dass er deshalb dazu gezwungen sei, Futter

hinzuzukaufen bzw. seine Tiere auf Grundstücken anderer Eigentümer weiden zu

lassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der Betrieb des

Beschwerdeführers mangels hinreichender eigener Futterbasis ohnehin als

bodenun­abhängig bewirtschafteter Betrieb und fällt damit nicht unter Art. 16a

Abs. 1 RPG, der nur auf bodenabhängig bewirtschaftete Betriebe

anwendbar ist (BGE 133 II 370 E. 4.2; Waldmann/Hänni, Art. 16a

RPG N. 16 f.; vgl. Art. 34 Abs. 1 RPV). Die

Errichtung eines (zeltartigen oder festen) Pferdeunterstandes steht somit nicht

im Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung und wurde zu

Recht nicht gestützt auf Art. 16a Abs. 1 RPG als zonenkonforme Baute

bewilligt.

3.4

Zu prüfen bleibt, ob die Zonenkonformität des strittigen

Pferdeunterstandes gestützt auf Art. 16a Abs. 2 oder 3 RPG bejaht

werden kann bzw. ob eine innere Aufstockung vorliegt. Art. 16a Abs. 2

und 3 RPG ermöglichen zwar – anders als Art. 16a Abs. 1 RPG

Bauvorhaben, die einer bodenunabhängigen Bewirtschaftung dienen (vgl.

VGr, 27. Februar 2003, VB.2002.00406, E. 2a, www.vgrzh.ch).

Vorliegend ist aber nicht von einer inneren Aufstockung auszugehen, weil

der bodenunabhängige Betriebsteil (Pferdezucht mit 15 Tieren im

Wert von Fr. 573'000.-) gegenüber dem bodenabhängigen Teil (Kuhhaltung mit

5.

Tieren im Wert von Fr. 16'000.-) offensichtlich eine übergeordnete

Stellung einnimmt.

3.5

Die Errichtung des Pferdeunterstandes erweist sich somit als nicht

zonenkonform. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente vermögen diesen

Schluss nicht zu entkräften. Dass der Beschwerdeführer offenbar den Zukauf von

Weideland plant, um künftig über eine hinreichende eigene Futterbasis für seine

Tiere zu verfügen, ist für die Beurteilung der Zonenkonformität des strittigen

Bauvorhabens nicht von Bedeutung. Ebenso wenig ist relevant, dass der

Beschwerdeführer neben seiner Pferdezucht eine kleine Kuhherde hält und in diesem

Zusammenhang diverse landwirtschaftliche Maschinen und Geräte besitzt, einem Kontrolltierarzt

zugeteilt ist und der Schweizerischen Vereinigung der Ammen- und

Mutterkuhhalter beigetreten ist; es versteht sich von selbst, dass das

strittige Bauvorhaben der Pferdezucht und nicht der Kuhhaltung dient. Da die

Baute weder einem landwirtschaftlichen Zweck noch der inneren Aufstockung

dient, kann ferner dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer als

Freizeitlandwirt zu qualifizieren ist (Art. 34 Abs. 5 RPV) oder ob er

den Betrieb gewerbsmässig bewirtschaftet. Somit muss insbesondere auch nicht

näher geprüft werden, ob der Beschwerdeführer einen landwirtschaftlichen

Betrieb im Sinne von Art. 6 LBV bewirtschaftet, wie hoch die Zahl der

Standardarbeitskräfte ist und ob ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7

Abs. 1 BGBB vorliegt. Offen bleiben kann schliesslich auch, ob die Anforderungen

an die Zonenkonformität gemäss Art. 34 Abs. 4 RPV erfüllt sind, d.h.

ob für die Errichtung des Pferdeunterstandes eine betriebliche Notwendigkeit

besteht, ob öffentliche Interessen entgegenstehen und ob die betriebliche

Existenz längerfristig gesichert ist.

3.6

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Baubehörden die Errichtung eines

(zeltartigen oder festen) Pferdeunterstandes zu Recht als nicht zonenkonform

eingestuft haben.

4.

Zu

prüfen bleibt, ob die Errichtung eines Pferdeunterstandes aufgrund einer

Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 ff. RPG hätte bewilligt werden müssen.

4.1

Nach Art. 24c

Abs. 1 RPG sind bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen aus­serhalb

der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich

ge­schützt. Bestandesgeschützte Bauten und Anlagen können erneuert, teilweise

geändert, massvoll erweitert oder wieder­aufgebaut werden, sofern sie

rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. In jedem Fall bleibt die

Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten (Art. 24c

Abs. 2 RPG). Änderungen sind nur zulässig, wenn die Identität der

betreffenden Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen

Zügen gewahrt bleibt (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 RPV). Ob die

Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist gemäss Art. 42

Abs. 3 RPV unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. Ist eine

Erweiterung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens nicht möglich oder nicht

zumutbar, so kann sie ausserhalb erfolgen (Art. 42 Abs. 3 lit. b

RPV).

Im vorliegenden Fall

wird aus den Akten zwar nicht ersichtlich, ob das strittige Bauvorhaben überhaupt

in den Anwendungsbereich von Art. 24c RPG fällt. Doch selbst wenn der

Beschwerdeführer Anspruch auf eine massvolle Erweiterung der Stammbaute hätte,

könnte daraus nicht auf die Zulässigkeit der Errichtung des umstrittenen

Pferdeunterstandes geschlossen werden: Das Erfordernis der Wahrung der

Identität der Baute ist nicht erfüllt, da sich der Standort der

Erweiterungsbaute in 150 Metern Entfernung von der Stammbaute befindet

(vgl. VGr, 27. Februar 2003, VB.2002.00406, E. 3b mit Hinweisen auf

Rechtsprechung und Literatur, www.vgrzh.ch). Im Übrigen widerspricht die

Erstellung einer freistehenden, nicht der Landwirtschaft dienenden Baute

inmitten der Landwirtschaftszone dem gewichtigen raumplanerischen Interesse an

einer Trennung zwischen Bauzonen und Nichtbauzonen. Die Erteilung einer

Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 24c RPG wurde demnach zu Recht

verweigert.

4.2

Gemäss Art. 24d

Abs. 1bis Satz 2 RPG können zonenfremde neue Aussenanlagen

in der Landwirtschaftszone zugelassen werden, soweit sie für eine tiergerechte

Hobbytierhaltung notwendig sind. Vorliegend kommt eine auf diese Bestimmung

gestützte Ausnahmebewilligung bereits deshalb nicht in Frage, weil unter

„Aussenanlagen“ nur offene, nicht überdachte Bauten und Anlagen zu verstehen

sind. Art. 24d Abs. 1bis Satz 2 RPG ist insbesondere

nicht anwendbar auf Hochbauten, also etwa auf den hier umstrittenen

Weideunterstand (vgl. die bundesrätliche Botschaft vom 2. Dezember 2005 zu

einer Teilrevision des Raumplanungsgesetzes, BBl 2005 7097 ff., S. 7115;

Hänni, S. 217).

4.3

Zu prüfen

ist schliesslich, ob die Errichtung eines Pferdeunterstandes gestützt auf Art. 24

RPG hätte bewilligt werden müssen. Gemäss dieser Bestimmung können abweichend

von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG Bewilligungen erteilt werden,

Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn a) der Zweck

der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und b)

keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Standortgebunden im Sinn von Art. 24

lit. a RPG sind Bauten, wenn sie aus technischen oder betrieblichen

Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf eine bestimmte Lage ausserhalb

der Bauzonen angewiesen sind (positive Standortgebundenheit) oder wenn sie sich

aus besonderen Gründen in einer Bauzone nicht verwirklichen lassen (negative

Standortgebundenheit) (vgl. BGE 111 Ib 213, E. 3b).

Im vorliegenden Fall stellt

bereits der Umstand, dass das Bauvorhaben nicht zonenkonform ist (E. 3.3), ein

gewichtiges Indiz für die mangelnde Standortgebundenheit dar (vgl. BGE 125 II 278

E. 3a). Der Errichtung des strittigen Pferdeunterstandes muss insbesondere

deshalb als nicht standortgebunden gelten, weil der Beschwerdeführer auf seinem

Betrieb nicht über eine genügende eigene Futterbasis für seine Tiere verfügt

und weder aus technischen noch aus betriebswirtschaftlichen noch aus Gründen

der Bodenbeschaffenheit auf einen bestimmten Standort ausserhalb der Bauzonen

angewiesen ist (vgl. E. 3.2 und 3.3; BGE 115 Ib 295 E. 3c). Die

Standortgebundenheit kann auch nicht mit tierschutzrechtlichen Argumenten

begründet werden: Weder das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)

noch die Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) oder die

Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 25. Juni

2008.

über Ethoprogramme (SR 910.132.4) enthalten Bestimmungen, die

vorschreiben, dass sich auf der Parzelle des für die Pferde vorgesehenen Freiluftareals

ein Unterstand befinden muss (vgl. BGr, 22. April 2003,1A.26/2003,

E. 6, www.bger.ch). Die Richtlinie 800.106.06 des Bundesamtes für

Veterinärwesen vom 23. April 2001 betreffend Haltung von Pferden, Ponys,

Eseln, Maultieren und Mauleseln besagt zwar in Ziff. III.52, dass Pferde

bei extremer Witterung Schutz aufsuchen können müssen, wenn sie über mehrere

Stunden auf einer Weide oder in einem anderen Auslauf ohne Zugang zum

Aufstallungssystem gehalten werden. Vorliegend ist diesen Anforderungen jedoch

Genüge getan: Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Weidegang ohne

Weiteres so gestaltet werden kann, dass die Tiere bei ungünstigen

Wetterverhältnissen von der Weide in den 150 Meter entfernten Stall geführt

werden können, der den Tieren genügenden Witterungsschutz bietet. Das Tierschutzrecht

verpflichtet den Beschwerdeführer demnach nicht dazu, am geplanten Standort

einen Pferdeunterstand zu erstellen. Im Übrigen mag zwar zutreffen, dass die

Errichtung des strittigen Unterstandes zu einer Reduktion des Arbeitsaufwandes

führen würde. Das Motiv der betrieblichen Optimierung vermag aber keine

Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 RPG zu begründen, zumal der

Erteilung einer Ausnahmebewilligung gewichtige raumplanungsrechtliche

Interessen entgegenstehen. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die

Baubehörden für die Errichtung eines Pferdeunterstandes keine Ausnahmebewilligung

gemäss Art. 24 RPG erteilt haben.

4.4

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Baubehörden für den bereits errichteten

Zeltunterstand bzw. für den geplanten festen Pferdeunterstand zu Recht keine

Ausnahmebewilligung erteilt haben.

5.

Schliesslich

stellt sich die Frage nach der Verhältnismässigkeit des angeordneten Abbruchs

des ohne Bewilligung errichteten zeltartigen Pferdeunterstandes.

5.1

Nach § 341

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) hat die

zuständige Behörde ohne Rücksicht auf Strafverfahren und Bestrafung den

rechtmässigen Zustand herbeizuführen. Dabei hat sie allerdings den Grundsatz

der Verhältnismässigkeit zu beachten, und zwar auch dann, wenn der Bauherr die

widerrechtliche Baute bösgläubig erstellt hat. Dieser muss aber

in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum

Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an

der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes

erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn erwachsenden Nachteile nicht

oder nur in verringertem Masse berücksichtigen. Ein Abbruchbefehl ist

nach ständiger Rechtsprechung dann unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom

gesetzmässigen Zustand gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den

Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen

vermögen (BGE 132 II 21 E. 6.4).

5.2

Im vorliegenden Fall errichtete der Beschwerdeführer den umstrittenen

Zeltunterstand, nachdem ihm die zuständigen Behörden vorbescheidweise

mitgeteilt hatten, dass der Bewilligung eines Pferdeunterstandes klare

Hindernisse entgegenstünden. Da der Beschwerdeführer um die Bewilligungspflicht

wusste, ist von einer böswilligen Errichtung der Zeltbaute auszugehen. Der

widerrechtlich erstellte Zeltunterstand weist ein beachtliches Volumen auf; die

Errichtung einer solchen Baute in der Landwirtschaftszone stellt eine

schwerwiegende Verletzung eines der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

wichtigsten Prinzipien des Raumplanungsrechts des Bundes dar, nämlich des

Grundsatzes der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet (BGE 132 II 21 E. 6.4). Der relativ geringe

Zeit- und Kostenaufwand, der mit dem Abbruch des Zeltunterstandes verbunden

ist, vermag das entgegenstehende öffentliche Interesse bei Weitem nicht zu

überwiegen. Die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustandes war somit verhältnismässig.

6.

Zusammenfassend erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers als

unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die

Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer

steht keine Parteientschädigung zu (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…