VB.2009.00013
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00013
28. Januar 2009Deutsch6 min
(URT.2009.11167)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00013
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 28.01.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Gesundheitswesen
Betreff:
Tierschutz
Entzug der aufschiebenden Wirkung im Rekursverfahren (definitive Beschlagnahme von Giftschlangen, Umplatzierung, Euthanasierung, Entzug der Haltebewilligung für Wildtiere), Beschwerde des Tierhalters
Die aufschiebende Wirkung kann nur bei Vorliegen besonderer Gründe entzogen werden, und der Entzug der aufschiebenden Wirkung muss verhältnismässig sein.
Hinsichtlich definitiver Beschlagnahme und Entzug der Bewilligung ist die aufschiebende Wirkung weiterhin zu entziehen, weil die Gründe dafür (u.a. mangelhafte Sicherheitsmassnahmen, gesundheitliche Probleme des Tierhalters) fortbestehen.
Hinsichtlich Umplatzierung und Euthanasierung ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, weil sich diese Massnahmen nur schwer oder gar nicht mehr rückgängig machen lassen.
Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
Stichworte:
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG UND VORSORGLICHE MASSNAHMEN
BESCHLAGNAHME
EUTHANASIE (TIER)
SCHLANGEN
TIERHALTUNG
TIERSCHUTZ
Rechtsnormen:
§ 11 KTSchG
Art. 24 TSchG
§ 25 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00013
Zirkularentscheid
der 3. Kammer
vom 28. Januar 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Felix Helg.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B
Beschwerdeführer,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Tierschutz.
Die Kammer
hat,
nach Einsichtnahme in
- die Verfügung des Veterinäramtes vom
30. Juni 2008 (VB.2008.00547), womit die Giftschlangen von A vorsorglich
beschlagnahmt wurden (vgl. Verzeichnis der beschlagnahmten Tiere,
VB.2008.00547),
- die Verfügung des Veterinäramtes vom
18. Dezember 2008, womit
-- der gesamte Giftschlangenbestand des
Beschwerdeführers definitiv beschlagnahmt, soweit möglich umplatziert
oder sonst euthanasiert wird (Disp. Ziff. II),
-- die Haltebewilligung des Beschwerdeführers für
Wildtiere vom 23. November 2007 entzogen wird (Disp. Ziff. III),
und dem Lauf der Rekursfrist und einem
allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen wird (Disp. Ziff. VII
Abs. 2),
- die Verfügung des Einzelrichters des
Verwaltungsgerichts vom 8. Januar 2009 (VB.2008.00547; versandt am 13. Januar
2009), womit das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des Veterinäramtes vom
30. Juni 2008 als gegenstandslos abgeschrieben wurde, weil die provisorische
Anordnung nunmehr durch die definitive Anordnung ersetzt worden ist,
- den Rekurs von A vom 22. Dezember 2008,
den dieser gegen die Verfügung des Veterinäramtes vom 18. Dezember 2008 bei der
Gesundheitsdirektion eingereicht hat, unter anderen mit den Anträgen, es sei
dem Rekurs gegen die Verfügung des Veterinäramtes vom 18. Dezember 2008 die
aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen (Antrag 2) und es sei das Veterinäramt
dringlich anzuweisen, bis zum rechtskräftigen Entscheid über die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vom Vollzug der Verfügung vom 18.
Dezember 2008 abzusehen (Antrag 3),
- die Zwischenverfügung der
Gesundheitsdirektion vom 13. Januar 2009, womit die Rekursanträge 2 und 3
abgewiesen wurden und die angefochtene Verfügung vom 18. Dezember 2008 in Bezug
auf Disp. Ziffer VII bis zum rechtskräftigen Erlass einer definitiven Anordnung
in der Sache bestätigt wurde,
- die Beschwerde von A vom 15. Januar
2009 (eingegangen per Fax am 15. Januar 2009 und per Post am 16. Januar
2009), mit folgenden Anträgen:
1. Die Zwischenverfügung der Gesundheitsdirektion
… vom 13. Januar 2009 sei aufzuheben.
2. Dem Rekurs gegen die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 18. Dezember 2008 … sei die aufschiebende Wirkung wieder
zu erteilen.
3. Der Beschwerdegegner sei vorsorglich
anzuweisen, bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung vom Vollzug der Verfügung vom 18. Dezember 2008
abzusehen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten des Beschwerdegegners;
in Erwägung, dass
- die Akten des Falls sich beim
Verwaltungsgericht befinden (aus dem Beschwerdeverfahren VB.2008.00547, abgeschlossen
mit Verfügung des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 8. Januar 2009)
und die Beschwerde – gerade auch angesichts der Dringlichkeit – ohne
Weiterungen der Kammer vorgelegt werden kann (vgl. § 56 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959, VRG),
- der Einreichung eines Rekurses im
Grundsatz aufschiebende Wirkung zukommt und die aufschiebende Wirkung nur bei
Vorliegen besonderer Gründe entzogen werden kann, wobei beim Vorliegen
besonderer Gründe der Entzug der aufschiebenden Wirkung verhältnismässig sein
muss (§ 25 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 25
Sachverhalt
N. 13 ff.),
- eine Umplatzierung der
beschlagnahmten Tiere im Sinn eines Eigentümerwechsels erst in die Wege
geleitet werden kann, wenn feststeht, dass die definitive Beschlagnahme
rechtmässig ist,
- eine Euthanasierung der
beschlagnahmten Tiere nicht rückgängig gemacht werden kann, so dass eine solche
nicht in Frage kommen kann, bevor feststeht, dass die definitive Beschlagnahme
rechtmässig ist,
- angebliche Schwierigkeiten in der
Unterbringung der Tiere und eine angebliche unangemessene Verhaltensweise des
Beschwerdeführers gegenüber Personen, welche die Schlangen betreuen, für sich
allein nicht ausreichen, Anordnungen zu rechtfertigen, die sich nur schwer oder
gar nicht mehr rückgängig machen lassen,
- die Dispositivformulierungen, wonach eine
Umplatzierung "soweit möglich" oder "sonst" die
Euthanasierung erfolge, nicht hinreichend deutlich sind, so dass beim Entzug
der aufschiebenden Wirkung für den Beschwerdeführer nicht erkennnbar ist, welche
Bemühungen für eine Umplatzierung der Tiere unternommen werden und wann
allenfalls eine Euthanasierung in die Wege geleitet wird,
- deshalb hinsichtlich Umplatzierung und
Euthanasierung die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen ist,
- hinsichtlich definitiver Beschlagnahme
die aufschiebende Wirkung weiterhin zu entziehen ist, da die Gründe dafür, dass
die Tiere weiterhin nicht dem Beschwerdeführer auszuhändigen sind, fortbestehen
(vgl. Verfügung des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 8. Januar 2009),
insbesondere weil
-- die am 20. Juni 2008 anlässlich einer Kontrolle
beim Beschwerdeführer angetroffenen Verhältnisse Mängel bei den erforderlichen
Sicherheitsmassnahmen für die Haltung von Giftschlangen erkennen liessen und
deshalb eine Gefahr für Drittpersonen nicht auszuschliessen war,
-- ausserdem weitere Mängel in der Tierhaltung
festzustellen waren (Haltung von Giftschlangen, die nicht durch die
Wildtierhaltebewilligung gedeckt ist) bzw. einzutreten drohten (Anzeichen von
gesundheitlichen Problemen beim Beschwerdeführer infolge einer Suchterkrankung
mit der Gefahr einer nicht korrekten Tierhaltung),
-- infolgedessen ein unverzügliches Einschreiten
im Sinn einer provisorischen Massnahme zur Sicherheit von Drittpersonen und zum
Wohl der Tiere gerechtfertigt war,
- hinsichtlich Haltebewilligung für
Wildtiere die aufschiebende Wirkung ebenfalls weiterhin zu entziehen ist,
weil die Anzeichen von gesundheitlichen Problemen beim Beschwerdeführer es
nicht zulassen, dass dieser bis zur Klärung der im Rekursverfahren
thematisierten materiellen Fragen gestützt auf die Haltebewilligung
Giftschlangen hält,
- diese vorläufige Beurteilung hinsichtlich
definitiver Beschlagnahme und Haltebewilligung für Wildtiere die rechtliche Beurteilung
im laufenden Rekursverfahren nicht präjudiziert,
- demnach die Beschwerde teilweise
gutzuheissen ist,
- demzufolge die Gerichtskosten den
Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG),
- keine Parteientschädigungen zuzusprechen
sind, weil keine der Parteien mehrheitlich obsiegt (§ 17 Abs. 2 VRG;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32),
(im Zirkularverfahren nach § 38 Abs. 1 VRG)
entschieden:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die aufschiebende Wirkung des Rekurses
wird hinsichtlich Umplatzierung und Euthanasierung der beschlagnahmten Tiere
wiederhergestellt.
Erwägungen
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 750.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 810.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.
82.
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…