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Entscheid

VB.2009.00013

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00013

28. Januar 2009Deutsch6 min

(URT.2009.11167)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

N. 13 ff.),

- eine Umplatzierung der

beschlagnahmten Tiere im Sinn eines Eigentümerwechsels erst in die Wege

geleitet werden kann, wenn feststeht, dass die definitive Beschlagnahme

rechtmässig ist,

- eine Euthanasierung der

beschlagnahmten Tiere nicht rückgängig gemacht werden kann, so dass eine solche

nicht in Frage kommen kann, bevor feststeht, dass die definitive Beschlagnahme

rechtmässig ist,

- angebliche Schwierigkeiten in der

Unterbringung der Tiere und eine angebliche unangemessene Verhaltensweise des

Beschwerdeführers gegenüber Personen, welche die Schlangen betreuen, für sich

allein nicht ausreichen, Anordnungen zu rechtfertigen, die sich nur schwer oder

gar nicht mehr rückgängig machen lassen,

- die Dispositivformulierungen, wonach eine

Umplatzierung "soweit möglich" oder "sonst" die

Euthanasierung erfolge, nicht hinreichend deutlich sind, so dass beim Entzug

der aufschiebenden Wirkung für den Beschwerdeführer nicht erkennnbar ist, welche

Bemühungen für eine Umplatzierung der Tiere unternommen werden und wann

allenfalls eine Euthanasierung in die Wege geleitet wird,

- deshalb hinsichtlich Umplatzierung und

Euthanasierung die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen ist,

- hinsichtlich definitiver Beschlagnahme

die aufschiebende Wirkung weiterhin zu entziehen ist, da die Gründe dafür, dass

die Tiere weiterhin nicht dem Beschwerdeführer auszuhändigen sind, fortbestehen

(vgl. Verfügung des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 8. Januar 2009),

insbesondere weil

-- die am 20. Juni 2008 anlässlich einer Kontrolle

beim Beschwerdeführer angetroffenen Verhältnisse Mängel bei den erforderlichen

Sicherheitsmassnahmen für die Haltung von Giftschlangen erkennen liessen und

deshalb eine Gefahr für Drittpersonen nicht auszuschliessen war,

-- ausserdem weitere Mängel in der Tierhaltung

festzustellen waren (Haltung von Giftschlangen, die nicht durch die

Wildtierhaltebewilligung gedeckt ist) bzw. einzutreten drohten (Anzeichen von

gesundheitlichen Problemen beim Beschwerdeführer infolge einer Suchterkrankung

mit der Gefahr einer nicht korrekten Tierhaltung),

-- infolgedessen ein unverzügliches Einschreiten

im Sinn einer provisorischen Massnahme zur Sicherheit von Drittpersonen und zum

Wohl der Tiere gerechtfertigt war,

- hinsichtlich Haltebewilligung für

Wildtiere die aufschiebende Wirkung ebenfalls weiterhin zu entziehen ist,

weil die Anzeichen von gesundheitlichen Problemen beim Beschwerdeführer es

nicht zulassen, dass dieser bis zur Klärung der im Rekursverfahren

thematisierten materiellen Fragen gestützt auf die Haltebewilligung

Giftschlangen hält,

- diese vorläufige Beurteilung hinsichtlich

definitiver Beschlagnahme und Haltebewilligung für Wildtiere die rechtliche Beurteilung

im laufenden Rekursverfahren nicht präjudiziert,

- demnach die Beschwerde teilweise

gutzuheissen ist,

- demzufolge die Gerichtskosten den

Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG),

- keine Parteientschädigungen zuzusprechen

sind, weil keine der Parteien mehrheitlich obsiegt (§ 17 Abs. 2 VRG;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32),

(im Zirkularverfahren nach § 38 Abs. 1 VRG)

entschieden:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die aufschiebende Wirkung des Rekurses

wird hinsichtlich Umplatzierung und Euthanasierung der beschlagnahmten Tiere

wiederhergestellt.

Erwägungen

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 750.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 810.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.

82.

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…