VB.2009.00014
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00014
4. Februar 2009Deutsch9 min
(URT.2009.11170)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00014
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 04.02.2009
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Einbürgerung
Einbürgerung einer geistig behinderten Jugendlichen (Wiederaufnahme VB.2006.00459)
Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde einer Gemeinde gegen einen bezirksrätlichen Beschluss gut, gemäss welchem diese eine geistig behinderte und nicht zur Selbsterhaltung fähige Jugendliche in ihr Gemeindebürgerrecht aufzunehmen habe (VB.2006.000459). Gegen diesen Entscheid gelangte die einbürgerungswillige Jugendliche an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde gut mit der Begründung, die behinderte Jugendliche werde in ihrer konkreten Situation im Hinblick auf das Kriterium der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit indirekt diskriminiert; diese indirekte Diskriminierung bedürfe einer qualifizierten Rechtfertigung. Durch das finanzielle Interesse einer Gemeinde könne die Diskriminierung nicht in qualifizierter Weise gerechtfertigt werden (vgl.1D_19/2007, www.bger.ch). Das Verwaltungsgericht übernimmt diese Beurteilung und weist die Beschwerde ab.
Abweisung
Stichworte:
ANSPRUCH
BEHINDERUNG
BUNDESGERICHT
BÜRGERRECHT
DISKRIMINIERUNG
EINBÜRGERUNG
FISKALISCHE INTERESSEN
FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT
GRUNDRECHT
VERFASSUNGSMÄSSIGKEIT
WIEDERAUFNAHME
WIRTSCHAFTLICHE ERHALTUNGSFÄHIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 8 Abs. 2 BV
§ 22 BÜRGERRV
§ 21 GemeindeG
§ 43 lit. l VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2009.00014
Entscheid
der 4. Kammer
vom 4. Februar 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Rudolf Bodmer, Gerichtssekretärin
Eliane Schlatter.
In Sachen
Gemeinderat X,
vertreten durch
Rechtsanwältin D,
Beschwerdeführer,
gegen
A,
vertreten durch B,
Sozialdienst Bezirk Z,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Einbürgerung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, 1986 geborene Ausländerin, reiste im März 1995
mit ihrer Mutter in die Schweiz ein. Sie wohnte zunächst in Z und in M. Seit Mai
2002 hat sie Wohnsitz in X und weilt seit Mitte 2004 in einem Heim. Sie wird
vollumfänglich von der Asylfürsorge unterstützt. Mit Erreichen der
Volljährigkeit wurde sie wegen Geistesschwäche unter Vormundschaft gestellt.
Mit Beschluss vom 13. Dezember 2005 lehnte die
Bürgerliche Abteilung des Gemeinderats X ein Gesuch um Aufnahme in das
Bürgerrecht der Gemeinde ab. Sie erachtete insbesondere das Erfordernis der
wirtschaftlichen (Selbst-)Erhaltungsfähigkeit als nicht erfüllt.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A rekurrieren. Der
Bezirksrat Z hiess den Rekurs am 21. September 2006 in dem Sinn gut, als die
Gemeinde X das Verfahren fortzusetzen und A vorbehältlich neuer Tatsachen ins
Gemeindebürgerrecht aufzunehmen habe. Dazu erwog der Bezirksrat, dass die
Rekurrentin aufgrund ihrer geistigen Behinderung nie in der Lage sein werde,
sich wirtschaftlich selbst zu erhalten. Eine Gleichbehandlung behinderter und
nicht behinderter Personen in Bezug auf die Anforderungen an die
wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit sei nicht gerechtfertigt.
III.
Gegen diesen Entscheid liess der Gemeinderat X am 25. Oktober
2006.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, den Beschluss
des Bezirksrats Z aufzuheben und das Einbürgerungsgesuch von A abzulehnen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen. A verzichtete auf Beschwerdeantwort, verwies
allerdings auf ihre Ausführungen in der Rekursschrift; gleichzeitig ersuchte sie
um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung. Auch der Bezirksrat sah unter
Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids von einer Vernehmlassung
ab.
Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde am 24. Oktober
2007.
gut. Unter Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats Z stellte es deshalb
den Beschluss der Bürgerlichen Abteilung des Gemeinderats X vom 13. Dezember
2006.
wieder her (VB.2006.00459, www.vgrzh.ch).
IV.
Gegen dieses Urteil gelangte A mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten bzw. mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde am 16. Dezember 2008 insoweit
gut, als es das angefochtene Urteil aufhob und die Sache dem Verwaltungsgericht
zu neuem Entscheid zurückwies. Dem Urteil des Bundesgerichts liegt die
Auffassung zugrunde, dass die Nichteinbürgerung gegen das Verbot der
Diskriminierung wegen einer Behinderung gemäss Art. 8 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 19. April 1999 (BV, SR 101) verstosse (1D_19/2007, www.bger.ch).
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht war bis Ende 2008 gegen
Anordnungen im Bereich des Bürgerrechtserwerbs insofern zulässig, als ein
Anspruch auf Einbürgerung bestand (§ 43 Abs. 1 lit. l des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] e contrario).
Das Verwaltungsgericht ist im Entscheid vom 24. Oktober 2007 zum Schluss
gelangt, dass seine Zuständigkeit zur Behandlung der Beschwerde gegeben und die
Gemeinde zur Rechtsmittelergreifung legitimiert ist. Daran hat sich nichts geändert.
Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
2.1
In der
Schweiz geborene Personen ausländischer Staatsangehörigkeit werden im Recht auf
kommunale Einbürgerung den Schweizer Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt (§ 21
Abs. 2 Satz 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [GemeindeG,
LS 131.1]; vgl. auch § 22 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über das
Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht vom 25. Oktober 1978 [BürgerrechtsV,
LS 141.11]). Danach sind die politischen Gemeinden verpflichtet, jede
mindestens seit zwei Jahren in der Gemeinde wohnende gesuchstellende Person (bzw.
ebenso lang im Kanton wohnende Person, wenn sie zwischen 16 und 25 Jahre alt
ist) auf ihr Verlangen in das Bürgerrecht der Gemeinde aufzunehmen, sofern sie
sich und ihre Familie selber zu erhalten vermag, genügende Ausweise über ihre
bisherigen Heimat- und Familienverhältnisse und über einen unbescholtenen Ruf
beibringt und eine Einkaufsgebühr entrichtet (§ 21 Abs. 1 GemeindeG).
Nach § 21 Abs. 3 GemeindeG werden nicht in der
Schweiz geborene Ausländer zwischen 16 und 25 Jahren den in der Schweiz
Geborenen in diesem Alter gleichgestellt, sofern sie nachweisen können, dass
sie in der Schweiz während mindestens fünf Jahren den Unterricht auf Volks-
oder Mittelschulstufe in einer der Landessprachen besucht haben (vgl. auch § 22
Abs. 1 Satz 2 BürgerrechtsV).
2.2
Die
Gemeinde X hat die Aufnahme in das Bürgerrecht unter anderem mit der Begründung
abgelehnt, die Beschwerdegegnerin könne die Einbürgerungsvoraussetzungen der kulturellen
und politischen Integration aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht erfüllen.
Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, spielt die Eignung beim auf § 21
GemeindeG gestützten Anspruch auf Verleihung des Gemeindebürgerrechts keine
Rolle (VGr, 15. Dezember 2004, VB.2003.00450, E. 5, und 11. Januar
2006, VB.2005.00360, E. 3, beides unter www.vgrzh.ch).
2.3
Als nicht
in der Schweiz geborene Ausländerin erfüllt die Beschwerdegegnerin die in § 21
GemeindeG verlangten Voraussetzungen bis auf eine Ausnahme:
2.3.1
Sie ist 22-jährig, lebt seit über zwei Jahren in der Gemeinde X und verfügt
über einen unbescholtenen Ruf. Sodann besuchte sie von 1995 bis 2004 die
heilpädagogische Schule in Z.
2.3.2
Hingegen ist die geistig behinderte Beschwerdegegnerin nicht in der Lage,
sich wirtschaftlich selber zu erhalten. Wie sich aus den Akten ergibt, muss sie
vollumfänglich von der Asylfürsorge unterstützt werden. Dies anerkennt letztlich
auch die Vorinstanz und deckt sich mit der Rechtsprechung der Kammer: Die
Fähigkeit zur wirtschaftlichen Erhaltung gilt gemäss § 5 BürgerrechtsV als
gegeben, wenn die Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen des Bewerbers oder
der Bewerberin voraussichtlich in angemessenem Umfang durch Einkommen, Vermögen
und Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sind. Zu den Ansprüchen gegenüber
Dritten zählen insbesondere Forderungen gegenüber privaten und öffentlichen
Versicherungs- und Vorsorgeeinrichtungen, also auch Forderungen aus den
Sozialversicherungen wie Unfall- und Krankenversicherung, Alters- und Hinterbliebenenversicherung
sowie Invalidenversicherung, Arbeitslosenversicherung und anderen. Intakte
soziale Netze, die selbst ungeachtet familienrechtlicher Unterstützungspflichten
auch in finanzieller Hinsicht tragen werden, sind ebenfalls zu berücksichtigen (vgl.
Handbuch Einbürgerungen, herausgegeben vom Amt für Gemeinden und berufliche
Vorsorge des Kantons Zürich, Zürich 2002, Kap. 3.3). Hingegen fallen
Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe oder Fürsorge als anrechenbare
Einkünfte grundsätzlich ausser Betracht. Dazu zählt auch die Unterstützung
durch die Asylfürsorge (VGr, 28. Juni 2006, VB.2006.00158, E. 3.1 –
11.
Januar 2006, VB.2005.00360, E. 4.2 – 15. Dezember 2004,
VB.2003.00450, E. 6.2 – 11. April 2001, VB.2001.00003, E. 2b [alles
unter www.vgrzh.ch]).
2.3.3
Es ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin trotz fehlender wirtschaftlicher
Erhaltungsfähigkeit ins Bürgerrecht aufzunehmen ist.
3.
3.1
Gemäss Art. 8
Abs. 1 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Laut Abs. 2 darf
niemand diskriminiert werden, unter anderem nicht wegen einer körperlichen,
geistigen oder psychischen Behinderung.
3.2
Nach
Meinung des Beschwerdeführers ist die Beschwerdegegnerin angesichts der fehlenden
wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit nicht einzubürgern. Als einzigen Zweck der
Einbürgerung bezeichnet er die finanzielle Besserstellung durch Erlangung von
Sozialhilfe bzw. von (gegenüber der Asylfürsorge höheren kommunalen) Leistungen
der Fürsorge. Im Falle der Einbürgerung würden diese Kosten zulasten der
Gemeinde gehen. Es liege in ihrem Ermessen, gesunde Gemeindefinanzen und die
Vermeidung erheblicher Dauerbelastungen höher zu gewichten als das private
Interesse der Beschwerdegegnerin, finanziell gleich gestellt zu werden wie andere
Heiminsassen. Die Verweigerung der Einbürgerung stelle auch unter Berücksichtigung
der Behinderung der Beschwerdegegnerin keine Diskriminierung dar.
3.3
Die
Vorinstanz ist demgegenüber der Auffassung, dass an die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit
bei behinderten und nicht behinderten Personen klarerweise nicht dieselben Anforderungen
gestellt werden dürften. Dies und der Umstand, dass sich die Gemeinde bei der
Abweisung des Gesuchs zweifelsohne von sachfremden Überlegungen habe leiten lassen,
veranlasste den Bezirksrat zur Gutheissung des Rekurses.
3.4
Das
Bundesgericht hat im Rückweisungsentscheid in erster Linie die Frage gestellt,
wie die Beschwerdegegnerin in ihrer konkreten Situation als Behinderte unter
dem Gesichtswinkel von Art. 8 Abs. 2 BV durch das Erfordernis der
wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit gemäss § 21 Abs. 1 GemeindeG
betroffen wird und ob für die Nichteinbürgerung rechtfertigende Gründe namhaft
gemacht werden können. Es liege die Konstellation einer (indirekten)
Diskriminierung vor, die einer qualifizierten Rechtfertigung bedürfe, um vor Art. 8
Abs. 2 BV bestehen zu können. Das Bundesgericht prüfte daher, ob die
Nichteinbürgerung der Beschwerdegegnerin ein gewichtiges und legitimes
öffentliches Interesse verfolge, ob sie als geeignet und erforderlich
betrachtet werden könne und ob sie sich als verhältnismässig erweise.
Gesamthaft gelangte das Bundesgericht zum Ergebnis, dass die
Benachteiligung der Beschwerdegegnerin durch das finanzielle Interesse der
Gemeinde nicht in qualifizierter Weise gerechtfertigt werden könne; das Gericht
bejahte deshalb eine Verletzung von Art. 8 Abs. 2 BV.
3.5
Diese
Beurteilung durch das Bundesgericht ist zu übernehmen. In der Benachteiligung
der Beschwerdegegnerin liegt eine Verletzung des Verbots, jemanden wegen einer
Behinderung zu diskriminieren. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid
des Bezirksrats, welcher bei der Beschwerdegegnerin auf das Erfordernis der
wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit faktisch verzichtet hat, als rechtmässig.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der
Regel entsprechend ihrem Unterliegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 70 VRG). Dementsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen, was das Armenrechtsgesuch der Beschwerdegegnerin
gegenstandslos macht. Einen Anspruch auf Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer
angesichts seines Unterliegens nicht (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Das
Gesuch um Gewährung von Kostenfreiheit wird als gegenstandslos abgeschrieben;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an: …