VB.2009.00019
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00019
26. Februar 2009Deutsch12 min
(URT.2009.11220)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00019
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 26.02.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Rayonverbot nach BWIS
Verhältnismässigkeit eines Rayonverbots gemäss Art. 24b BWIS.
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1).
Rechtsgrundlagen (E. 3).
Das Fehlen eines Strafantrags schliesst die Verfügung eines Rayonverbots nicht aus (E. 4.1). Ein Rayonverbot greift in die durch Art. 10 Abs. 2 BV geschützte Bewegungsfreiheit ein. Es muss stets geprüft werden, ob eine solche Massnahme im konkreten Fall verhältnismässig ist. Unter Würdigung aller Umstände erweist sich vorliegend die Anordnung eines Rayonverbots als unverhältnismässig (E. 4.2).
Gutheissung der Beschwerde.
Stichworte:
BAGATELLFALL
BEWEGUNGSFREIHEIT
DATENBANK
FUSSBALL
HAUPTBAHNHOF
HOOGAN-DATENBANK
HOOLIGAN
LETZIGRUND
PERSÖNLICHE FREIHEIT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RAYON
RAYONVERBOT
SACHBESCHÄDIGUNG
SPORTVERANSTALTUNG
STADION
STRAFANTRAG
VERFASSUNGSKONFORMITÄT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 10 Abs. II BV
Art. 36 Abs. III BV
Art. 24a Abs. II BWIS
Art. 24a Abs. IV BWIS
Art. 24a Abs. VII BWIS
Art. 24b BWIS
§ 24a Abs. V GVG
Art. 21a VWIS
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00019
Entscheid
der 3. Kammer
vom 26. Februar 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
A, vertreten durch RA
Q,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtpolizei Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Rayonverbot
nach BWIS,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A beschädigte anlässlich des Fussballspiels vom 28. September
2008 zwischen dem FC Zürich und Xamax Neuchâtel im Stadion Letzigrund
einen Klappsitz im Wert von ca. Fr. 150.-. Gleichentags stellte der FC
Zürich bei der Stadtpolizei Zürich einen Strafantrag gegen ihn. Die
Stadtpolizei sprach in der Folge am 13. Oktober 2008 ein Rayonverbot gegen
ihn aus. Danach wurde ihm für die Zeit vom 13. Oktober 2008 bis
12. Juli 2009 verboten, sich während des Zeitraums von sechs Stunden vor
bis sechs Stunden nach im Letzigrund stattfindenden Fussballspielen die Rayons
R3 (Stadion Letzigrund und Umgebung) und R4 (Hauptbahnhof und Umgebung) zu
betreten. Sollte ein Rayonverbot den direkten Hin- und Rückweg zur bzw. von der
Arbeit zum Wohnort betreffen, sei dies vor Ort unter Vorlage einer
schriftlichen Bestätigung des Arbeitgebers für den entsprechenden Tag zu belegen.
Das Stadtrichteramt der Stadt Zürich sprach am 19. November
2008 eine Busse gegen ihn aus. Da der FC Zürich den Strafantrag am 11. November
2008 schriftlich zurückgezogen hatte, hob das Stadtrichteramt die Busse am 29. Januar
2009 auf.
Erwägungen
II.
A ersuchte den Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich am
23.
Oktober 2008 um gerichtliche Beurteilung der Verfügung der
Stadtpolizei. Er beantragte, dass das Rayonverbot aufzuheben, eventualiter
angemessen zu reduzieren sei. Der Haftrichter reduzierte mit Verfügung vom 24. November
2008.
das Rayonverbot in sachlicher Hinsicht auf Fussball-Sportveranstaltungen
des FC Zürich und in zeitlicher Hinsicht auf die Zeit vom 13. Oktober 2008
bis 12. April 2009 während des Zeitraums von drei Stunden vor bis drei
Stunden nach den betreffenden Veranstaltungen.
III.
Dagegen erhob A am 15. Januar 2009 Beschwerde ans
Verwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung des Rayonverbots. Eventualiter
sei es im zeitlichen und räumlichen Umfang zu reduzieren sowie betreffend der
Regelung für den Arbeitsweg zu präzisieren, zudem sei eine Regelung für die
Benützung des Hauptbahnhofs für Reisen einzufügen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich verzichtete am
26.
Januar 2009 auf Vernehmlassung, während die Beschwerdegegnerin am 5. Februar
2009.
Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Beschwerdeführer reichte am 19. Februar 2009 eine
ergänzende Stellungnahme ein, der für den vorliegenden Entscheid allein schon
deshalb keine Bedeutung zukommt, da er in ihr seinen Standpunkt im Wesentlichen
wiederholt.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gegen Verfügungen des
Haftrichters, mit welchen er gemäss § 24a Abs. 5 des
Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) auf Art. 24b des
Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren
Sicherheit (gemäss Ergänzung vom 24. März 2006; BWIS, SR 120) gestützte
Rayonverbote gerichtlich beurteilt, steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht
offen (VGr, 19. Juni 2008, VB.2008.00237, E. 1.1–1.5, www.vgrzh.ch).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass bei der Anordnung eines Rayonverbots die
Resultate der Strafuntersuchung durch die Strafverfolgungsbehörden zu
berücksichtigen seien. Vorliegend habe der FC Zürich seinen Strafantrag zurückgezogen,
weshalb auch das Rayonverbot aufgehoben werden müsse. Nur damit werde
gewährleistet, dass der Eintrag in der Hoogan-Datenbank gelöscht werde. Zu
berücksichtigen sei auch, dass Art. 24b BWIS eine Kann-Bestimmung sei. Es
müsse demnach nicht zwingend gegen eine gewalttätige Person ein Rayonverbot
ausgesprochen werden. Eine Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1
des Strafgesetzbuchs (StGB) sei ein Antragsdelikt, da es einen geringen
Unrechtsgehalt aufweise. Der Beschwerdeführer sei für den Schaden aufgekommen.
Der FC Zürich habe darauf verzichtet, gegen den Beschwerdeführer ein
Stadionverbot zu erlassen. Angesichts dieser Umstände erweise sich die
Anordnung eines Rayonverbots als unverhältnismässig. Es sei nämlich nie der
Wille des Gesetzgebers gewesen, so geringfügige Sachbeschädigungen – begangen
von einer Person, die zuvor noch nie als gewalttätig aufgefallen sei – mit
einem Rayonverbot zu ahnden.
2.2
Die
Beschwerdegegnerin macht geltend, dass der Beschwerdeführer – unabhängig davon,
ob ein Strafantrag vorliege oder nicht – eine Sachbeschädigung gemäss Art. 144
StGB begangen habe. Damit liege ein gewalttätiges Verhalten im Sinn von Art. 21a
der Verordnung vom 27. Juni 2001 über Massnahmen zur Wahrung der inneren
Sicherheit (in der Fassung vom 30. August 2006; VWIS, SR 120.2) vor.
Erfahrungen der Beschwerdegegnerin hätten gezeigt, dass durch Rayonverbote die
Sicherheit von Sportveranstaltungen entscheidend habe erhöht werden können. Es
sei in sachlicher Hinsicht erforderlich, dass bereits bekannte Gewalttäter für
eine gewisse Zeit von vergleichbaren Veranstaltungen ferngehalten werden
könnten. Da der Hauptbahnhof Zürich ein beliebter Treffpunkt für einheimische
Fans sei, sei es in sachlicher Hinsicht notwendig, dass sich das Verbot auf die
Rayons R3 und R4 erstrecke. In zeitlicher Hinsicht sei es fragwürdig, dass die
Vorinstanz den Zeitraum des Rayonverbots auf drei Stunden vor und nach dem
Spiel beschränkt habe, da die Fans erfahrungsgemäss vier bis fünf Stunden vor
Spielbeginn am Hauptbahnhof bzw. in der Umgebung der Stadien eintreffen würden.
In persönlicher Hinsicht sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer
auch in Zukunft ein gewalttätiges Verhalten im Rahmen von Sportveranstaltungen
zeigen werde. Da das Rayonverbot nur marginal in seine Bewegungsfreiheit
eingreife, sei es für ihn auch zumutbar. Insgesamt erweise sich die Massnahme
demnach als verhältnismässig.
3.
Gemäss Art. 24b Abs. 1 BWIS kann einer Person,
die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten
gegen Personen oder Sachen beteiligt hat, der Aufenthalt in einem genau
umschriebenen Gebiet im Umfeld von Sportveranstaltungen (Rayon) zu bestimmten
Zeiten verboten werden. Nach Art. 21a Abs. 1 VWIS liegen
Gewalttätigkeiten namentlich vor, wenn eine Person folgende Straftaten begangen
oder dazu angestiftet hat: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nach den
Artikeln 111–113, 117, 122, 123, 125 Abs. 2, 133 und 134 StGB;
Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB; Nötigung nach Art. 181 StGB;
Brandstiftung nach Art. 221 StGB; Verursachung einer Explosion nach Art. 223
StGB; Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit nach Art. 259
StGB; Landfriedensbruch nach Art. 260 StGB sowie Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte nach Art. 285 StGB. Als gewalttätiges Verhalten gilt
nach Art. 21a Abs. 2 VWIS ferner die Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen, Sprengmitteln,
Schiesspulver oder pyrotechnischen Gegenständen in Stadien oder Hallen. Als
Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach Art. 21a VWIS lässt Art. 21b
VWIS Folgendes gelten: entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche
Anzeigen; glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der
Zollverwaltung, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und -vereine;
Stadionverbote der Sportverbände und -vereine sowie Meldungen einer zuständigen
ausländischen Behörde.
4.
4.1
Wie die
Parteien richtig ausführen, bildet ein Strafantrag im Sinn von Art. 30
StGB bei Antragsdelikten eine Prozessvoraussetzung, nicht etwa eine objektive
Strafbarkeitsbedingung (Christof Riedo in: Marcel Alexander Niggli/Hans
Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar Strafrecht I, 2. A., Basel 2007,
Vor Art. 30 N. 20, mit Hinweisen). Damit kann der jeweilige
Straftatbestand erfüllt sein, ohne dass ein entsprechender Strafantrag
vorliegen würde. So verhält es sich auch vorliegend: Aufgrund des unbestrittenen
Sachverhalts, wonach der Beschwerdeführer vorsätzlich einen Klappsitz
beschädigt hatte, erfüllte er unabhängig von einem allfälligen Strafantrag den
Straftatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB
(allenfalls in der Form eines geringfügigen Vermögensdelikts im Sinn von Art. 172ter
Abs. 1 StGB).
Voraussetzung für die Verfügung eines Rayonverbots ist,
dass sich die betroffene Person nachweislich anlässlich von Sportveranstaltungen
an Gewalttätigkeiten beteiligt hat (Art. 24b Abs. 1 BWIS). Der
Beschwerdeführer hat nach dem Dargelegten während eines Fussballspiels eine
Gewalttätigkeit im Sinn von Art. 21a Abs. 1 VWIS begangen, weshalb
entgegen seiner Darstellung die Anordnung eines Rayonverbots nicht
grundsätzlich ausgeschlossen war, obwohl der Strafantrag zurückgezogen wurde.
4.2
Ausgrenzungsanordnungen
wie ein Rayonverbot greifen in die durch Art. 10 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) geschützte Bewegungsfreiheit ein
(BGE 128 I 327 E. 3.3). Wie jede Einschränkung von Grundrechten, muss eine
derartige Massnahme gemäss Art. 36 Abs. 3 BV stets verhältnismässig
sein. Diesbezüglich lässt Art. 24b BWIS Raum für eine verfassungskonforme
Anwendung. Gegen eine Person, die anlässlich von Sportveranstaltungen
Gewalttätigkeiten verübt hat, kann ein Rayonverbot ausgesprochen werden.
Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, ist die Anordnung einer
solchen Massnahme jedoch nicht zwingend, vielmehr muss anhand der konkreten
Umstände des Einzelfalles geprüft werden, ob sie gerechtfertigt ist. Dies
verkennt die Beschwerdegegnerin, wenn sie sich in weiten Teilen ihrer Beschwerdeantwort
mit der Verfassungsmässigkeit eines Rayonverbots in grundsätzlicher Hinsicht
auseinandersetzt, ohne das konkrete Verhalten und Gefährdungspotential des
Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Die pauschale Bemerkung, dass nicht
auszuschliessen sei, dass er auch in Zukunft im Rahmen von Sportveranstaltungen
ein gewalttätiges Verhalten zeigen werde, genügt zur Bejahung der
Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme nicht.
Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer vor dem
Vorfall vom 28. September 2008 anlässlich von Sportveranstaltungen noch
nie in strafrechtlich relevanter Weise negativ aufgefallen ist. Weiter ist zu
berücksichtigen, dass er durch die Beschädigung des Klappsitzes im Wert von ca.
Fr. 150.- lediglich einen geringen Sachschaden herbeigeführt und andere Personen
in keiner Weise gefährdet hat. Schliesslich ist auch sein Verhalten nach der
Tat zu würdigen. Er hatte sich offenbar beim geschädigten Verein entschuldigt
und den Schaden ersetzt. Dies hatte zur Folge, dass der FC Zürich den
Strafantrag zurückzog und auf die Aussprechung eines Stadionverbots
verzichtete. Angesichts dieser Umstände ist die Gefahr, dass der Beschwerdeführer
erneut ein gewalttätiges Verhalten an einem Fussballspiel zeigt, zwar nicht
gänzlich ausgeschlossen, jedoch als gering einzustufen. Insgesamt besteht damit
kein oder ein nur geringes öffentliches Interesse daran, ihn während
Fussballspielen des FC Zürich von den Gebieten des Stadions Letzigrund und des
Hauptbahnhofs fernzuhalten. Dies zumal sich die Massnahmen gemäss Art. 24a
ff. BWIS in erster Linie gegen Hooligans richten und die Gewährung der
Sicherheit anderer Besucher von Sportveranstaltungen bezwecken, nicht aber der
Ahndung von Bagatellfällen dienen sollen (vgl. etwa Botschaft des Bundesrates
zur Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren
Sicherheit vom 17. August 2005, BBl 2005 V 5613 ff., 5614 und 5617).
Demgegenüber handelt es sich entgegen der Auffassung der
Beschwerdegegnerin beim angeordneten Rayonverbot nicht um einen lediglich
marginalen Grundrechtseingriff. Dem Beschwerdeführer, welcher in der Stadt
Zürich wohnt, wird an mehreren Tagen für einige Stunden untersagt, gewisse Gebiete,
die in seiner Wohngemeinde liegen, aufzusuchen. Darin liegt eine nicht unwesentliche
Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit, muss er sich doch während der
Heimspiele des FC Zürich anhand der Kartenausschnitte über die betreffenden, je
ca. 0.7 km2 grossen Rayons informieren und deren Betreten
vermeiden. Dies unabhängig davon, ob er überhaupt im Sinn hat, ein
Fussballspiel zu besuchen oder etwa lieber im Zentrum Letzipark einkaufen oder
am Hauptbahnhof eine Reise antreten möchte. Daneben führt die Anordnung eines
Rayonverbots – wie jede Massnahme nach Art. 24 ff. BWIS – zur Aufnahme der
Personalien des Betroffenen in die nationale Hoogan-Datenbank (vgl. Art. 24a
Abs. 2 und 4 BWIS), welche beispielsweise auch Zollbehörden zur Verfügung
steht (Art. 24a Abs. 7 BWIS). Dass die Registrierung in diesem
Informationssystem erhebliche Nachteile etwa beim Kauf von Tickets für
Fussballspiele oder beim Besuch von Spielen im Ausland haben kann, liegt auf
der Hand.
Unter Würdigung aller Umstände erweist sich demnach die
Anordnung eines Rayonverbots gegen den Beschwerdeführer als unverhältnismässig.
Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung des Haftrichters des
Bezirksgerichts Zürich vom 24. November 2008 sowie die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober 2008 sind aufzuheben.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Überdies ist sie gemäss § 17 Abs. 2 VRG zur Zahlung einer
angemessenen Entschädigung an den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich und das Beschwerdeverfahren zu verpflichten.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Haftrichters des
Bezirksgerichts Zürich vom 24. November 2008 sowie die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober 2008 werden aufgehoben.
2.
Die
Kosten des Verfahrens vor dem Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich werden der
Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich und für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer)
zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.
6.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung
an…