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Entscheid

VB.2009.00019

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00019

26. Februar 2009Deutsch12 min

(URT.2009.11220)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A beschädigte anlässlich des Fussballspiels vom 28. September

2008 zwischen dem FC Zürich und Xamax Neuchâtel im Stadion Letzigrund

einen Klappsitz im Wert von ca. Fr. 150.-. Gleichentags stellte der FC

Zürich bei der Stadtpolizei Zürich einen Strafantrag gegen ihn. Die

Stadtpolizei sprach in der Folge am 13. Oktober 2008 ein Rayonverbot gegen

ihn aus. Danach wurde ihm für die Zeit vom 13. Oktober 2008 bis

12. Juli 2009 verboten, sich während des Zeitraums von sechs Stunden vor

bis sechs Stunden nach im Letzigrund stattfindenden Fussballspielen die Rayons

R3 (Stadion Letzigrund und Umgebung) und R4 (Hauptbahnhof und Umgebung) zu

betreten. Sollte ein Rayonverbot den direkten Hin- und Rückweg zur bzw. von der

Arbeit zum Wohnort betreffen, sei dies vor Ort unter Vorlage einer

schriftlichen Bestätigung des Arbeitgebers für den entsprechenden Tag zu belegen.

Das Stadtrichteramt der Stadt Zürich sprach am 19. November

2008 eine Busse gegen ihn aus. Da der FC Zürich den Strafantrag am 11. November

2008 schriftlich zurückgezogen hatte, hob das Stadtrichteramt die Busse am 29. Januar

2009 auf.

Erwägungen

II.

A ersuchte den Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich am

23.

Oktober 2008 um gerichtliche Beurteilung der Verfügung der

Stadtpolizei. Er beantragte, dass das Rayonverbot aufzuheben, eventualiter

angemessen zu reduzieren sei. Der Haftrichter reduzierte mit Verfügung vom 24. November

2008.

das Rayonverbot in sachlicher Hinsicht auf Fussball-Sportveranstaltungen

des FC Zürich und in zeitlicher Hinsicht auf die Zeit vom 13. Oktober 2008

bis 12. April 2009 während des Zeitraums von drei Stunden vor bis drei

Stunden nach den betreffenden Veranstaltungen.

III.

Dagegen erhob A am 15. Januar 2009 Beschwerde ans

Verwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung des Rayonverbots. Eventualiter

sei es im zeitlichen und räumlichen Umfang zu reduzieren sowie betreffend der

Regelung für den Arbeitsweg zu präzisieren, zudem sei eine Regelung für die

Benützung des Hauptbahnhofs für Reisen einzufügen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich verzichtete am

26.

Januar 2009 auf Vernehmlassung, während die Beschwerdegegnerin am 5. Februar

2009.

Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Beschwerdeführer reichte am 19. Februar 2009 eine

ergänzende Stellungnahme ein, der für den vorliegenden Entscheid allein schon

deshalb keine Bedeutung zukommt, da er in ihr seinen Standpunkt im Wesentlichen

wiederholt.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gegen Verfügungen des

Haftrichters, mit welchen er gemäss § 24a Abs. 5 des

Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) auf Art. 24b des

Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren

Sicherheit (gemäss Ergänzung vom 24. März 2006; BWIS, SR 120) gestützte

Rayonverbote gerichtlich beurteilt, steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht

offen (VGr, 19. Juni 2008, VB.2008.00237, E. 1.1–1.5, www.vgrzh.ch).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass bei der Anordnung eines Rayonverbots die

Resultate der Strafuntersuchung durch die Strafverfolgungsbehörden zu

berücksichtigen seien. Vorliegend habe der FC Zürich seinen Strafantrag zurückgezogen,

weshalb auch das Rayonverbot aufgehoben werden müsse. Nur damit werde

gewährleistet, dass der Eintrag in der Hoogan-Datenbank gelöscht werde. Zu

berücksichtigen sei auch, dass Art. 24b BWIS eine Kann-Bestimmung sei. Es

müsse demnach nicht zwingend gegen eine gewalttätige Person ein Rayonverbot

ausgesprochen werden. Eine Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1

des Strafgesetzbuchs (StGB) sei ein Antragsdelikt, da es einen geringen

Unrechtsgehalt aufweise. Der Beschwerdeführer sei für den Schaden aufgekommen.

Der FC Zürich habe darauf verzichtet, gegen den Beschwerdeführer ein

Stadionverbot zu erlassen. Angesichts dieser Umstände erweise sich die

Anordnung eines Rayonverbots als unverhältnismässig. Es sei nämlich nie der

Wille des Gesetzgebers gewesen, so geringfügige Sachbeschädigungen – begangen

von einer Person, die zuvor noch nie als gewalttätig aufgefallen sei – mit

einem Rayonverbot zu ahnden.

2.2

Die

Beschwerdegegnerin macht geltend, dass der Beschwerdeführer – unabhängig davon,

ob ein Strafantrag vorliege oder nicht – eine Sachbeschädigung gemäss Art. 144

StGB begangen habe. Damit liege ein gewalttätiges Verhalten im Sinn von Art. 21a

der Verordnung vom 27. Juni 2001 über Massnahmen zur Wahrung der inneren

Sicherheit (in der Fassung vom 30. August 2006; VWIS, SR 120.2) vor.

Erfahrungen der Beschwerdegegnerin hätten gezeigt, dass durch Rayonverbote die

Sicherheit von Sportveranstaltungen entscheidend habe erhöht werden können. Es

sei in sachlicher Hinsicht erforderlich, dass bereits bekannte Gewalttäter für

eine gewisse Zeit von vergleichbaren Veranstaltungen ferngehalten werden

könnten. Da der Hauptbahnhof Zürich ein beliebter Treffpunkt für einheimische

Fans sei, sei es in sachlicher Hinsicht notwendig, dass sich das Verbot auf die

Rayons R3 und R4 erstrecke. In zeitlicher Hinsicht sei es fragwürdig, dass die

Vorinstanz den Zeitraum des Rayonverbots auf drei Stunden vor und nach dem

Spiel beschränkt habe, da die Fans erfahrungsgemäss vier bis fünf Stunden vor

Spielbeginn am Hauptbahnhof bzw. in der Umgebung der Stadien eintreffen würden.

In persönlicher Hinsicht sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer

auch in Zukunft ein gewalttätiges Verhalten im Rahmen von Sportveranstaltungen

zeigen werde. Da das Rayonverbot nur marginal in seine Bewegungsfreiheit

eingreife, sei es für ihn auch zumutbar. Insgesamt erweise sich die Massnahme

demnach als verhältnismässig.

3.

Gemäss Art. 24b Abs. 1 BWIS kann einer Person,

die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten

gegen Personen oder Sachen beteiligt hat, der Aufenthalt in einem genau

umschriebenen Gebiet im Umfeld von Sportveranstaltungen (Rayon) zu bestimmten

Zeiten verboten werden. Nach Art. 21a Abs. 1 VWIS liegen

Gewalttätigkeiten namentlich vor, wenn eine Person folgende Straftaten begangen

oder dazu angestiftet hat: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nach den

Artikeln 111–113, 117, 122, 123, 125 Abs. 2, 133 und 134 StGB;

Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB; Nötigung nach Art. 181 StGB;

Brandstiftung nach Art. 221 StGB; Verursachung einer Explosion nach Art. 223

StGB; Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit nach Art. 259

StGB; Landfriedensbruch nach Art. 260 StGB sowie Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte nach Art. 285 StGB. Als gewalttätiges Verhalten gilt

nach Art. 21a Abs. 2 VWIS ferner die Gefährdung der öffentlichen

Sicherheit durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen, Sprengmitteln,

Schiesspulver oder pyrotechnischen Gegenständen in Stadien oder Hallen. Als

Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach Art. 21a VWIS lässt Art. 21b

VWIS Folgendes gelten: entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche

Anzeigen; glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der

Zollverwaltung, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und -vereine;

Stadionverbote der Sportverbände und -vereine sowie Meldungen einer zuständigen

ausländischen Behörde.

4.

4.1

Wie die

Parteien richtig ausführen, bildet ein Strafantrag im Sinn von Art. 30

StGB bei Antragsdelikten eine Prozessvoraussetzung, nicht etwa eine objektive

Strafbarkeitsbedingung (Christof Riedo in: Marcel Alexander Niggli/Hans

Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar Strafrecht I, 2. A., Basel 2007,

Vor Art. 30 N. 20, mit Hinweisen). Damit kann der jeweilige

Straftatbestand erfüllt sein, ohne dass ein entsprechender Strafantrag

vorliegen würde. So verhält es sich auch vorliegend: Aufgrund des unbestrittenen

Sachverhalts, wonach der Beschwerdeführer vorsätzlich einen Klappsitz

beschädigt hatte, erfüllte er unabhängig von einem allfälligen Strafantrag den

Straftatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB

(allenfalls in der Form eines geringfügigen Vermögensdelikts im Sinn von Art. 172ter

Abs. 1 StGB).

Voraussetzung für die Verfügung eines Rayonverbots ist,

dass sich die betroffene Person nachweislich anlässlich von Sportveranstaltungen

an Gewalttätigkeiten beteiligt hat (Art. 24b Abs. 1 BWIS). Der

Beschwerdeführer hat nach dem Dargelegten während eines Fussballspiels eine

Gewalttätigkeit im Sinn von Art. 21a Abs. 1 VWIS begangen, weshalb

entgegen seiner Darstellung die Anordnung eines Rayonverbots nicht

grundsätzlich ausgeschlossen war, obwohl der Strafantrag zurückgezogen wurde.

4.2

Ausgrenzungsanordnungen

wie ein Rayonverbot greifen in die durch Art. 10 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) geschützte Bewegungsfreiheit ein

(BGE 128 I 327 E. 3.3). Wie jede Einschränkung von Grundrechten, muss eine

derartige Massnahme gemäss Art. 36 Abs. 3 BV stets verhältnismässig

sein. Diesbezüglich lässt Art. 24b BWIS Raum für eine verfassungskonforme

Anwendung. Gegen eine Person, die anlässlich von Sportveranstaltungen

Gewalttätigkeiten verübt hat, kann ein Rayonverbot ausgesprochen werden.

Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, ist die Anordnung einer

solchen Massnahme jedoch nicht zwingend, vielmehr muss anhand der konkreten

Umstände des Einzelfalles geprüft werden, ob sie gerechtfertigt ist. Dies

verkennt die Beschwerdegegnerin, wenn sie sich in weiten Teilen ihrer Beschwerdeantwort

mit der Verfassungsmässigkeit eines Rayonverbots in grundsätzlicher Hinsicht

auseinandersetzt, ohne das konkrete Verhalten und Gefährdungspotential des

Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Die pauschale Bemerkung, dass nicht

auszuschliessen sei, dass er auch in Zukunft im Rahmen von Sportveranstaltungen

ein gewalttätiges Verhalten zeigen werde, genügt zur Bejahung der

Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme nicht.

Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer vor dem

Vorfall vom 28. September 2008 anlässlich von Sportveranstaltungen noch

nie in strafrechtlich relevanter Weise negativ aufgefallen ist. Weiter ist zu

berücksichtigen, dass er durch die Beschädigung des Klappsitzes im Wert von ca.

Fr. 150.- lediglich einen geringen Sachschaden herbeigeführt und andere Personen

in keiner Weise gefährdet hat. Schliesslich ist auch sein Verhalten nach der

Tat zu würdigen. Er hatte sich offenbar beim geschädigten Verein entschuldigt

und den Schaden ersetzt. Dies hatte zur Folge, dass der FC Zürich den

Strafantrag zurückzog und auf die Aussprechung eines Stadionverbots

verzichtete. Angesichts dieser Umstände ist die Gefahr, dass der Beschwerdeführer

erneut ein gewalttätiges Verhalten an einem Fussballspiel zeigt, zwar nicht

gänzlich ausgeschlossen, jedoch als gering einzustufen. Insgesamt besteht damit

kein oder ein nur geringes öffentliches Interesse daran, ihn während

Fussballspielen des FC Zürich von den Gebieten des Stadions Letzigrund und des

Hauptbahnhofs fernzuhalten. Dies zumal sich die Massnahmen gemäss Art. 24a

ff. BWIS in erster Linie gegen Hooligans richten und die Gewährung der

Sicherheit anderer Besucher von Sportveranstaltungen bezwecken, nicht aber der

Ahndung von Bagatellfällen dienen sollen (vgl. etwa Botschaft des Bundesrates

zur Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren

Sicherheit vom 17. August 2005, BBl 2005 V 5613 ff., 5614 und 5617).

Demgegenüber handelt es sich entgegen der Auffassung der

Beschwerdegegnerin beim angeordneten Rayonverbot nicht um einen lediglich

marginalen Grundrechtseingriff. Dem Beschwerdeführer, welcher in der Stadt

Zürich wohnt, wird an mehreren Tagen für einige Stunden untersagt, gewisse Gebiete,

die in seiner Wohngemeinde liegen, aufzusuchen. Darin liegt eine nicht unwesentliche

Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit, muss er sich doch während der

Heimspiele des FC Zürich anhand der Kartenausschnitte über die betreffenden, je

ca. 0.7 km2 grossen Rayons informieren und deren Betreten

vermeiden. Dies unabhängig davon, ob er überhaupt im Sinn hat, ein

Fussballspiel zu besuchen oder etwa lieber im Zentrum Letzipark einkaufen oder

am Hauptbahnhof eine Reise antreten möchte. Daneben führt die Anordnung eines

Rayonverbots – wie jede Massnahme nach Art. 24 ff. BWIS – zur Aufnahme der

Personalien des Betroffenen in die nationale Hoogan-Datenbank (vgl. Art. 24a

Abs. 2 und 4 BWIS), welche beispielsweise auch Zollbehörden zur Verfügung

steht (Art. 24a Abs. 7 BWIS). Dass die Registrierung in diesem

Informationssystem erhebliche Nachteile etwa beim Kauf von Tickets für

Fussballspiele oder beim Besuch von Spielen im Ausland haben kann, liegt auf

der Hand.

Unter Würdigung aller Umstände erweist sich demnach die

Anordnung eines Rayonverbots gegen den Beschwerdeführer als unverhältnismässig.

Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung des Haftrichters des

Bezirksgerichts Zürich vom 24. November 2008 sowie die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober 2008 sind aufzuheben.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Überdies ist sie gemäss § 17 Abs. 2 VRG zur Zahlung einer

angemessenen Entschädigung an den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem

Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich und das Beschwerdeverfahren zu verpflichten.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Haftrichters des

Bezirksgerichts Zürich vom 24. November 2008 sowie die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober 2008 werden aufgehoben.

2.

Die

Kosten des Verfahrens vor dem Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich werden der

Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Verfahren

vor dem Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich und für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer)

zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.

6.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung

an…