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Entscheid

VB.2009.00020

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00020

9. April 2009Deutsch12 min

(URT.2009.11337)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 21. Oktober 2007 fuhr der damals

85-jährige A kurz nach 5 Uhr auf der Autobahn A3 von Horgen in Richtung Zürich.

Aufgrund seiner langsamen Fahrweise wurden zwei Beamte der Kantonspolizei

Zürich auf ihn aufmerksam. Sie führten auf dem Autobahnrastplatz B (C) eine

Kontrolle durch und erstatteten anschliessend dem Sicherheitsamt des Kantons

Zürich (Abteilung Strassenverkehrsamt, Bereich Administrativmassnahmen)

Rapport. Am 31. Oktober 2007 teilte die Sicherheitsdirektion A mit, dass

ein Administrativverfahren eingeleitet werde, in dessen Rahmen seine Fahrtauglichkeit

abgeklärt werde. Gestützt auf ein amtsärztliches Gutachten verfügte die Sicherheitsdirektion

am 28. November 2007 die Durchführung einer praktischen Kontrollfahrt in

Begleitung eines Verkehrsexperten und eines Arztes des Instituts für Rechtsmedizin

der Universität Zürich. Nach Bestehen der Kontrollfahrt am 9. Januar 2008

und gestützt auf ein weiteres amtsärztliches Gutachten verfügte die

Sicherheitsdirektion am 26. März 2008, der Führerausweis könne A belassen

werden, wenn er gewisse Auflagen betreffend ärztliche Kontrollen einhalte. Die

Kosten für die Durchführung der Kontrollfahrt in der Höhe von Fr. 134.-

auferlegte die Sicherheitsdirektion am 14. Januar 2008 A. Nachdem dieser

die Rechnung auch nach einer ersten Mahnung nicht bezahlt hatte, erliess die

Sicherheitsdirektion am 7. April 2008 eine zweite Mahnung (mit Betreibungsandrohung)

und stellte dafür eine Mahngebühr von Fr. 20.- in Rechnung.

Erwägungen

II.

Am 17. April 2008 erhob A Rekurs gegen

die Gebührenverfügung der Sicherheitsdirektion vom 7. April 2008. Der Regierungsrat

wies den Rekurs am 17. Dezember 2008 ab.

III.

Am 15. Januar 2009 erhob A beim

Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den regierungsrätlichen Beschluss. Er

machte in erster Linie geltend, das Verfahren sei infolge unwahrer Behauptungen

von Polizeibeamten entstanden. Er fühle sich nicht dazu verpflichtet, die

entstandenen Kosten zu übernehmen, da ihm keine Schuld zukomme.

Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2009

beantragte der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde.

Am 11. März 2009 reichte der

Beschwerdeführer ergänzend zu seiner Beschwerde eine DVD mit Videoaufnahmen

ein, auf denen er seine Sicht der Dinge in visualisierter Form festhielt.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der gegen einen Entscheid des

Regierungsrats erhobenen Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. BGr, 9. Januar

2008,1C_422/2007, E. 2). Die Geschäftserledigung hat in Dreierbesetzung

zu erfolgen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und § 38 Abs. 3 Satz 2

VRG).

1.2

Prozessthema

eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der

angefochtenen erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger

Gesetzesauslegung hätte sein sollen (RB 1983 Nr. 5; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3). Der Regierungsrat hat

den Streitgegenstand im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens auf die

Gebührenverfügung vom 7. April 2008 begrenzt. Nicht Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens sind demnach insbesondere die Begehren des

Beschwerdeführers betreffend Schadenersatz infolge Rufmordes sowie betreffend

Entschuldigung durch die Kantonspolizei. Ferner ist zu beachten, dass die

Verfügung vom 28. November 2008, mit der die Durchführung der

Kontrollfahrt angeordnet wurde, vom Beschwerdeführer nicht angefochten wurde

und in Rechtskraft erwachsen ist; das Gleiche gilt für den am 26. März

2008.

gefällten Endentscheid betreffend Belassung des Führerscheins. Demnach

kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens grundsätzlich nicht mehr überprüft

werden, ob die Anordnung der Kontrollfahrt aufgrund fehlerhafter

Sachverhaltsermittlungen erfolgte.

2.

Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Verordnung über die

Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober

1976.

(VZV) kann zur Abklärung der notwendigen Massnahmen eine Kontrollfahrt

angeordnet werden, wenn Bedenken über die Eignung eines Fahrzeugführers

bestehen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dienen Kontrollfahrten der

Verkehrssicherheit bzw. dem Schutz möglicher Opfer im Strassenverkehr; hingegen

geht es nicht darum, die betroffene Person zu strafen bzw. ein Verschulden abzugelten

(BGE 127 II 129 E. 3b und 3c).

Nach § 13 Abs. 1 VRG können die Verwaltungsbehörden

für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen, wobei der Regierungsrat

die kostenpflichtigen Amtshandlungen und die hierfür zu erhebenden Gebühren in

einer Verordnung bezeichnet. Gemäss § 1 der Gebührenordnung für die

Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebührenO) werden zur Deckung der

Kosten, die dem Staat durch Inanspruchnahme der Amtstätigkeit von Behörden der

Staats- und Bezirksverwaltung entstehen, Staats- und Schreibgebühren erhoben.

Gemäss § 8 Abs. 1 GebührenO werden die Gebühren im einzelnen Fall von

der Amtsstelle festgesetzt, der die Entscheidung zusteht. Mit Verfügung vom 9. November

2007.

legte die Sicherheitsdirektion die für das Strassenverkehrsamt ab 1. Januar

2008.

gültigen Gebührenansätze fest (auf Internet abrufbar unter http://www.stva.zh.ch/internet/ds/stva/de/gebuehren.html).

Daraus geht hervor, dass die Gebühr für die Durchführung einer Kontrollfahrt

(im Fall von leichten Motorwagen) Fr. 134.- und jene für die Verfügung

einer zweiten Mahnung Fr. 20.- beträgt.

3.

3.1

Der

Regierungsrat führte im angefochtenen Beschluss aus, der Beschwerdeführer sei

der Polizeipatrouille am 21. Oktober 2007 aufgefallen, weil er trotz geringem

Verkehrsaufkommen, trockener Fahrbahn und guter Sicht sehr langsam auf der

Autobahn gefahren sei. Eine Nachfahrmessung habe – nach Abzug einer

Messtoleranz von 8 km/h – eine Geschwindigkeit von durchschnittlich 66 km/h

ergeben (bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h). Der

Beschwerdeführer sei den Aufforderungen der Polizeibeamten, dem

Patrouillenfahrzeug zu folgen, nicht nachgekommen und habe seinen Wagen

schliesslich auf der Normalfahrbahn angehalten. Aufgrund des Verhaltens des 85-jährigen

Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin eine Überprüfung der Fahrtauglichkeit

angeordnet. Die mit der Fahreignungsabklärung verbundenen Kosten seien zu Recht

dem Beschwerdeführer belastet worden, wobei es nicht auf das Ergebnis der Abklärungen

ankommen könne. Der Beschwerdeführer habe die Einleitung des Administrativverfahrens

durch sein Fahrverhalten selber veranlasst. Er sei beweis- und kostenpflichtig

in Bezug auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterbelassung

des Führerausweises. Die auferlegten Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 154.-

entsprächen den in der Gebührenverfügung der Beschwerdegegnerin festgelegten

Ansätzen.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, das vorliegende Verfahren beruhe auf einer Reihe

von Irrtümern und unwahren Behauptungen im Zusammenhang mit der

Polizeikontrolle vom 21. Oktober 2007. Er habe sich damals – im Gegensatz

zu den Polizeibeamten – korrekt verhalten. Die Fahreignungsabklärungen hätten

nichts zu seinen Ungunsten ergeben. Die Polizeibeamten hätten ihm im Nachhinein

unzutreffende Worte in den Mund gelegt und den Sachverhalt tatsachenwidrig umschrieben.

Er sei weder zu langsam gefahren noch habe er auf der normalen Fahrbahn

angehalten; ferner hätten die Polizeibeamten sowohl ihr Blinkverhalten als auch

die damaligen Wetterverhältnisse nicht wahrheitsgemäss beschrieben. Der Beschwerdeführer

habe nie Einsicht in Beweismaterial erhalten, das ihn vermutlich entlastet

hätte (handschriftlicher Polizeirapport; Fahrtenschreiber). Er sei deshalb

nicht dazu verpflichtet, die für das Verfahren entstehenden Kosten zu

übernehmen. Die Gebühren seien vielmehr den Polizeibeamten zu überbürden, deren

unwahre Behauptungen das Verfahren ausgelöst hätten.

4.

Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass die Erhebung

einer Gebühr für die Durchführung einer Kontrollfahrt sowie für die zweite

Mahnung auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen und dass die Höhe

dieser Gebühren in einem generell-abstrakten Erlass präzis festgelegt ist (vgl.

E. 2). Der Beschwerdeführer macht sinngemäss lediglich geltend, es habe

kein Anlass zur Abklärung seiner Fahreignung bestanden, weshalb die Kosten für

die Kontrollfahrt nicht auf ihn hätten überwälzt werden dürfen.

4.1

Bei der

Frage, ob eine Kontrollfahrt anzuordnen sei, verfügt die Verwaltungsbehörde

über einen Ermessensspielraum (BGE 127 II 129 E. 3a). Anlass zur Anordnung

einer Kontrollfahrt geben in erster Linie Vorfälle, die Zweifel am fahrerischen

Können wecken; solche Zweifel können bereits anhand weniger Anhaltspunkte bestehen

(VGr., 30. Januar 2008, VB.2007.00419, E. 3.4, www.vgrzh.ch). Bei älteren,

auffälligen Lenkern lässt sich mit der Durchführung einer Kontrollfahrt

namentlich abklären, ob die Fahrtechnik den Anforderungen des heutigen Verkehrs

(noch) genügt (BGr, 15. März 2007,6A.3/2007, E. 2.2, www.bger.ch).

Zwar besteht keine grundsätzliche Vermutung, wonach sich ältere Personen nicht

mehr als Fahrzeugführer eignen; aus diesem Grund kann eine Kontrollfahrt nicht

ausschliesslich aufgrund des Alters angeordnet werden (BGE 127 II 129 E. 3d).

Aber die Anforderungen an die Anordnung einer Kontrollfahrt dürfen in solchen

Fällen nicht überspannt werden, handelt es sich doch um eine den Betroffenen

nicht übermässig belastende Massnahme. Es genügt, wenn ein älterer Fahrzeuglenker

durch Fahrfehler auffällig geworden ist, die auf einem altersbedingten

Leistungsabfall beruhen können. Ob tatsächlich ein altersbedingter

Leistungsabfall vorliegt, der das sichere Führen eines Motorfahrzeugs beeinträchtigt,

soll mittels der Kontrollfahrt gerade abgeklärt werden (BGr, 2. Mai 2007,

1C_47/2007, E. 3.1, mit Hinweisen auf Literatur; vgl. auch BGr, 9. Januar

2008,1C_422/2007, E. 3.1; beide unter www.bger.ch).

4.2

Im

vorliegenden Fall sind keine Anzeichen einer ungerechtfertigten Anordnung der

Kontrollfahrt ersichtlich. Allein die Tatsache, dass die Polizeibeamten am 21. Oktober

2007.

aufgrund der Fahrweise auf den Beschwerdeführer aufmerksam wurden und sich

zu einer Kontrolle veranlasst sahen, deutet auf ein ungewöhnliches

Fahrverhalten hin. Berücksichtigt man ferner die glaubwürdige

Sachverhaltsdarstellung der Polizeibeamten sowie das hohe Alter des

Beschwerdeführers, so ist vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

(E. 4.1) nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einem

hinreichend begründeten Anlass zur Anordnung einer Kontrollfahrt ausging. Dem Beschwerdeführer,

der eine missbräuchliche Anordnung der Kontrollfahrt geltend macht, ohne seine

Behauptungen mit substanziellen Belegen zu stützen, kann nicht gefolgt werden.

Anzumerken bleibt, dass sich an der Beurteilung der Rügen des

Beschwerdeführers selbst dann nichts ändern würde, wenn man von einer

ungerechtfertigten Anordnung der Kontrollfahrt ausgehen wollte: Nachdem sich

der Beschwerdeführer weder gegen die am 28. November 2007 erfolgte Anordnung

der Kontrollfahrt noch gegen die am 26. März 2008 gefällte Schlussverfügung

zur Wehr setzte (vgl. E. 1.2), kann er diesbezügliche Sachverhaltsrügen

nicht mehr im Nachhinein – im Rahmen des Verfahrens betreffend Gebühren für die

Durchführung der Kontrollfahrt – vorbringen. Dieser Schluss rechtfertigt sich

umso mehr, als der Beschwerdeführer sich auch in seiner Stellungnahme vom 27. November

2007.

zur angekündigten Kontrollfahrtanordnung nicht gegen die Durchführung

dieser Massnahme wehrte, sondern vielmehr die Beschwerdegegnerin um Mitteilung

des Kontrollfahrttermins bat, und dass er am 4. März 2008 die Rechnung für

die mit der Anordnung der Kontrollfahrt verbundenen Kosten in der Höhe von Fr.50.-

bezahlte.

4.3

Die

Gebühren für die Durchführung der Kontrollfahrt sowie für die zweite Mahnung

wurden zu Recht dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kostenauferlegung stützt

sich auf eine klare gesetzliche Grundlage (vgl. E. 2); die Gebühren

stellen das Entgelt für Amtshandlungen dar, die vom Beschwerdeführer – aufgrund

seines Fahrverhaltens – veranlasst wurden. Die Kostentragung durch den

Beschwerdeführer ist auch insofern sachgerecht, als die Person, die sich einer

Kontrollprüfung unterziehen muss, unabhängig vom Prüfungsergebnis ein Interesse

an der Durchführung der Eignungsabklärung hat: Fehlt dieser Person die Eignung

zum Führen eines Fahrzeugs, ist es auch für sie besser, wenn sie aufhört zu

fahren, bevor es zu einem möglicherweise schweren Unfall kommt. Ist die Eignung

dagegen auch künftig zu bejahen, kann ihr die Kontrollfahrt gegebenenfalls

Erkenntnisse vermitteln, die ihr für ihre weitere Teilnahme am Strassenverkehr

hilfreich sein können (BGE 127 II 129 E. 3c). Demnach kam die

Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer, der seinen

Fahrausweis behalten will, die Kosten für die Abklärung seiner Fahreignung zu

übernehmen hat.

5.

Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des

Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung

an…