VB.2009.00020
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00020
9. April 2009Deutsch12 min
(URT.2009.11337)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00020
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 09.04.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:
Gebühren
Durchführung einer Kontrollfahrt / Erhebung von Gebühren
Zwei Polizeibeamte wurden eines Morgens auf den 85-jährigen Beschwerdeführer aufmerksam, weil dieser mit ungewöhnlich langsamem Tempo auf der Autobahn fuhr, und führten eine Kontrolle durch. Aufgrund des Polizeirapports ordnete das Sicherheitsamt des Kantons Zürich die Durchführung einer Kontrollfahrt an. Der Beschwerdeführer bestand die Kontrollfahrt, weshalb ihm der Führerausweis (unter Einhaltung gewisser Auflagen) belassen wurde. Vor der Vorinstanz wehrte sich der Beschwerdeführer vergeblich dagegen, dass ihm die Kosten für die Durchführung der Kontrollfahrt (Fr. 134.-) sowie eine Mahngebühr (Fr. 20.-) auferlegt wurden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätten diese Kosten auf die Polizeibeamten überwälzt werden müssen, da das Verfahren auf deren fehlerhafte Sachverhaltsermittlung zurückzuführen sei.
Der Streitgegenstand beschränkt sich vorliegend auf die Kostenfrage; die Sachverhaltsumstände, die zur Anordnung der Kontrollfahrt geführt haben, können hingegen infolge Rechtskraft des Endentscheides grundsätzlich nicht mehr überprüft werden (E. 1.2). Rechtliche Grundlagen betreffend Kontrollfahrtanordnung und Gebührenauferlegung (E. 2). Rechtsprechung zur Kontrollfahrtanordung im Fall von betagten Fahrzeuglenkern (E. 4.1). Vorliegend bestehen keine Anzeichen einer ungerechtfertigten Kontrollfahrtanordnung (E. 4.2). Nicht nur die Öffentlichkeit, sondern auch der von einer Kontrollfahrtanordnung betroffene Fahrzeuglenker hat ein Interesse an der Abklärung seiner Fahreignung. Dass der Fahrzeuglenker die damit verbundenen Kosten zu tragen hat, beruht auf einer klaren gesetzlichen Grundlage und ist nicht zu beanstanden (E. 4.3).
Abweisung der Beschwerde (E. 5).
Stichworte:
ALTER
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
FAHREIGNUNG
FÜHRERAUSWEIS
GEBÜHREN
GEBÜHRENERHEBUNG
GEBÜHRENORDNUNG
GEBÜHRENVERORDNUNG
GESCHWINDIGKEIT
KONTROLLFAHRT
MAHNUNGSKOSTEN
RECHTSKRAFT
SACHVERHALTSERMITTLUNG
Rechtsnormen:
§ 1 GebührenO
§ 8 Abs. I GebührenO
§ 13 Abs. I VRG
Art. 29 Abs. I VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00020
Entscheid
der 3. Kammer
vom 9. April 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch die Sicherheitsdirektion,
Beschwerdegegner,
betreffend
Gebühren,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 21. Oktober 2007 fuhr der damals
85-jährige A kurz nach 5 Uhr auf der Autobahn A3 von Horgen in Richtung Zürich.
Aufgrund seiner langsamen Fahrweise wurden zwei Beamte der Kantonspolizei
Zürich auf ihn aufmerksam. Sie führten auf dem Autobahnrastplatz B (C) eine
Kontrolle durch und erstatteten anschliessend dem Sicherheitsamt des Kantons
Zürich (Abteilung Strassenverkehrsamt, Bereich Administrativmassnahmen)
Rapport. Am 31. Oktober 2007 teilte die Sicherheitsdirektion A mit, dass
ein Administrativverfahren eingeleitet werde, in dessen Rahmen seine Fahrtauglichkeit
abgeklärt werde. Gestützt auf ein amtsärztliches Gutachten verfügte die Sicherheitsdirektion
am 28. November 2007 die Durchführung einer praktischen Kontrollfahrt in
Begleitung eines Verkehrsexperten und eines Arztes des Instituts für Rechtsmedizin
der Universität Zürich. Nach Bestehen der Kontrollfahrt am 9. Januar 2008
und gestützt auf ein weiteres amtsärztliches Gutachten verfügte die
Sicherheitsdirektion am 26. März 2008, der Führerausweis könne A belassen
werden, wenn er gewisse Auflagen betreffend ärztliche Kontrollen einhalte. Die
Kosten für die Durchführung der Kontrollfahrt in der Höhe von Fr. 134.-
auferlegte die Sicherheitsdirektion am 14. Januar 2008 A. Nachdem dieser
die Rechnung auch nach einer ersten Mahnung nicht bezahlt hatte, erliess die
Sicherheitsdirektion am 7. April 2008 eine zweite Mahnung (mit Betreibungsandrohung)
und stellte dafür eine Mahngebühr von Fr. 20.- in Rechnung.
Erwägungen
II.
Am 17. April 2008 erhob A Rekurs gegen
die Gebührenverfügung der Sicherheitsdirektion vom 7. April 2008. Der Regierungsrat
wies den Rekurs am 17. Dezember 2008 ab.
III.
Am 15. Januar 2009 erhob A beim
Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den regierungsrätlichen Beschluss. Er
machte in erster Linie geltend, das Verfahren sei infolge unwahrer Behauptungen
von Polizeibeamten entstanden. Er fühle sich nicht dazu verpflichtet, die
entstandenen Kosten zu übernehmen, da ihm keine Schuld zukomme.
Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2009
beantragte der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde.
Am 11. März 2009 reichte der
Beschwerdeführer ergänzend zu seiner Beschwerde eine DVD mit Videoaufnahmen
ein, auf denen er seine Sicht der Dinge in visualisierter Form festhielt.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der gegen einen Entscheid des
Regierungsrats erhobenen Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. BGr, 9. Januar
2008,1C_422/2007, E. 2). Die Geschäftserledigung hat in Dreierbesetzung
zu erfolgen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und § 38 Abs. 3 Satz 2
VRG).
1.2
Prozessthema
eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der
angefochtenen erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen (RB 1983 Nr. 5; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3). Der Regierungsrat hat
den Streitgegenstand im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens auf die
Gebührenverfügung vom 7. April 2008 begrenzt. Nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens sind demnach insbesondere die Begehren des
Beschwerdeführers betreffend Schadenersatz infolge Rufmordes sowie betreffend
Entschuldigung durch die Kantonspolizei. Ferner ist zu beachten, dass die
Verfügung vom 28. November 2008, mit der die Durchführung der
Kontrollfahrt angeordnet wurde, vom Beschwerdeführer nicht angefochten wurde
und in Rechtskraft erwachsen ist; das Gleiche gilt für den am 26. März
2008.
gefällten Endentscheid betreffend Belassung des Führerscheins. Demnach
kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens grundsätzlich nicht mehr überprüft
werden, ob die Anordnung der Kontrollfahrt aufgrund fehlerhafter
Sachverhaltsermittlungen erfolgte.
2.
Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Verordnung über die
Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober
1976.
(VZV) kann zur Abklärung der notwendigen Massnahmen eine Kontrollfahrt
angeordnet werden, wenn Bedenken über die Eignung eines Fahrzeugführers
bestehen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dienen Kontrollfahrten der
Verkehrssicherheit bzw. dem Schutz möglicher Opfer im Strassenverkehr; hingegen
geht es nicht darum, die betroffene Person zu strafen bzw. ein Verschulden abzugelten
(BGE 127 II 129 E. 3b und 3c).
Nach § 13 Abs. 1 VRG können die Verwaltungsbehörden
für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen, wobei der Regierungsrat
die kostenpflichtigen Amtshandlungen und die hierfür zu erhebenden Gebühren in
einer Verordnung bezeichnet. Gemäss § 1 der Gebührenordnung für die
Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebührenO) werden zur Deckung der
Kosten, die dem Staat durch Inanspruchnahme der Amtstätigkeit von Behörden der
Staats- und Bezirksverwaltung entstehen, Staats- und Schreibgebühren erhoben.
Gemäss § 8 Abs. 1 GebührenO werden die Gebühren im einzelnen Fall von
der Amtsstelle festgesetzt, der die Entscheidung zusteht. Mit Verfügung vom 9. November
2007.
legte die Sicherheitsdirektion die für das Strassenverkehrsamt ab 1. Januar
2008.
gültigen Gebührenansätze fest (auf Internet abrufbar unter http://www.stva.zh.ch/internet/ds/stva/de/gebuehren.html).
Daraus geht hervor, dass die Gebühr für die Durchführung einer Kontrollfahrt
(im Fall von leichten Motorwagen) Fr. 134.- und jene für die Verfügung
einer zweiten Mahnung Fr. 20.- beträgt.
3.
3.1
Der
Regierungsrat führte im angefochtenen Beschluss aus, der Beschwerdeführer sei
der Polizeipatrouille am 21. Oktober 2007 aufgefallen, weil er trotz geringem
Verkehrsaufkommen, trockener Fahrbahn und guter Sicht sehr langsam auf der
Autobahn gefahren sei. Eine Nachfahrmessung habe – nach Abzug einer
Messtoleranz von 8 km/h – eine Geschwindigkeit von durchschnittlich 66 km/h
ergeben (bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h). Der
Beschwerdeführer sei den Aufforderungen der Polizeibeamten, dem
Patrouillenfahrzeug zu folgen, nicht nachgekommen und habe seinen Wagen
schliesslich auf der Normalfahrbahn angehalten. Aufgrund des Verhaltens des 85-jährigen
Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin eine Überprüfung der Fahrtauglichkeit
angeordnet. Die mit der Fahreignungsabklärung verbundenen Kosten seien zu Recht
dem Beschwerdeführer belastet worden, wobei es nicht auf das Ergebnis der Abklärungen
ankommen könne. Der Beschwerdeführer habe die Einleitung des Administrativverfahrens
durch sein Fahrverhalten selber veranlasst. Er sei beweis- und kostenpflichtig
in Bezug auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterbelassung
des Führerausweises. Die auferlegten Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 154.-
entsprächen den in der Gebührenverfügung der Beschwerdegegnerin festgelegten
Ansätzen.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, das vorliegende Verfahren beruhe auf einer Reihe
von Irrtümern und unwahren Behauptungen im Zusammenhang mit der
Polizeikontrolle vom 21. Oktober 2007. Er habe sich damals – im Gegensatz
zu den Polizeibeamten – korrekt verhalten. Die Fahreignungsabklärungen hätten
nichts zu seinen Ungunsten ergeben. Die Polizeibeamten hätten ihm im Nachhinein
unzutreffende Worte in den Mund gelegt und den Sachverhalt tatsachenwidrig umschrieben.
Er sei weder zu langsam gefahren noch habe er auf der normalen Fahrbahn
angehalten; ferner hätten die Polizeibeamten sowohl ihr Blinkverhalten als auch
die damaligen Wetterverhältnisse nicht wahrheitsgemäss beschrieben. Der Beschwerdeführer
habe nie Einsicht in Beweismaterial erhalten, das ihn vermutlich entlastet
hätte (handschriftlicher Polizeirapport; Fahrtenschreiber). Er sei deshalb
nicht dazu verpflichtet, die für das Verfahren entstehenden Kosten zu
übernehmen. Die Gebühren seien vielmehr den Polizeibeamten zu überbürden, deren
unwahre Behauptungen das Verfahren ausgelöst hätten.
4.
Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass die Erhebung
einer Gebühr für die Durchführung einer Kontrollfahrt sowie für die zweite
Mahnung auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen und dass die Höhe
dieser Gebühren in einem generell-abstrakten Erlass präzis festgelegt ist (vgl.
E. 2). Der Beschwerdeführer macht sinngemäss lediglich geltend, es habe
kein Anlass zur Abklärung seiner Fahreignung bestanden, weshalb die Kosten für
die Kontrollfahrt nicht auf ihn hätten überwälzt werden dürfen.
4.1
Bei der
Frage, ob eine Kontrollfahrt anzuordnen sei, verfügt die Verwaltungsbehörde
über einen Ermessensspielraum (BGE 127 II 129 E. 3a). Anlass zur Anordnung
einer Kontrollfahrt geben in erster Linie Vorfälle, die Zweifel am fahrerischen
Können wecken; solche Zweifel können bereits anhand weniger Anhaltspunkte bestehen
(VGr., 30. Januar 2008, VB.2007.00419, E. 3.4, www.vgrzh.ch). Bei älteren,
auffälligen Lenkern lässt sich mit der Durchführung einer Kontrollfahrt
namentlich abklären, ob die Fahrtechnik den Anforderungen des heutigen Verkehrs
(noch) genügt (BGr, 15. März 2007,6A.3/2007, E. 2.2, www.bger.ch).
Zwar besteht keine grundsätzliche Vermutung, wonach sich ältere Personen nicht
mehr als Fahrzeugführer eignen; aus diesem Grund kann eine Kontrollfahrt nicht
ausschliesslich aufgrund des Alters angeordnet werden (BGE 127 II 129 E. 3d).
Aber die Anforderungen an die Anordnung einer Kontrollfahrt dürfen in solchen
Fällen nicht überspannt werden, handelt es sich doch um eine den Betroffenen
nicht übermässig belastende Massnahme. Es genügt, wenn ein älterer Fahrzeuglenker
durch Fahrfehler auffällig geworden ist, die auf einem altersbedingten
Leistungsabfall beruhen können. Ob tatsächlich ein altersbedingter
Leistungsabfall vorliegt, der das sichere Führen eines Motorfahrzeugs beeinträchtigt,
soll mittels der Kontrollfahrt gerade abgeklärt werden (BGr, 2. Mai 2007,
1C_47/2007, E. 3.1, mit Hinweisen auf Literatur; vgl. auch BGr, 9. Januar
2008,1C_422/2007, E. 3.1; beide unter www.bger.ch).
4.2
Im
vorliegenden Fall sind keine Anzeichen einer ungerechtfertigten Anordnung der
Kontrollfahrt ersichtlich. Allein die Tatsache, dass die Polizeibeamten am 21. Oktober
2007.
aufgrund der Fahrweise auf den Beschwerdeführer aufmerksam wurden und sich
zu einer Kontrolle veranlasst sahen, deutet auf ein ungewöhnliches
Fahrverhalten hin. Berücksichtigt man ferner die glaubwürdige
Sachverhaltsdarstellung der Polizeibeamten sowie das hohe Alter des
Beschwerdeführers, so ist vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(E. 4.1) nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einem
hinreichend begründeten Anlass zur Anordnung einer Kontrollfahrt ausging. Dem Beschwerdeführer,
der eine missbräuchliche Anordnung der Kontrollfahrt geltend macht, ohne seine
Behauptungen mit substanziellen Belegen zu stützen, kann nicht gefolgt werden.
Anzumerken bleibt, dass sich an der Beurteilung der Rügen des
Beschwerdeführers selbst dann nichts ändern würde, wenn man von einer
ungerechtfertigten Anordnung der Kontrollfahrt ausgehen wollte: Nachdem sich
der Beschwerdeführer weder gegen die am 28. November 2007 erfolgte Anordnung
der Kontrollfahrt noch gegen die am 26. März 2008 gefällte Schlussverfügung
zur Wehr setzte (vgl. E. 1.2), kann er diesbezügliche Sachverhaltsrügen
nicht mehr im Nachhinein – im Rahmen des Verfahrens betreffend Gebühren für die
Durchführung der Kontrollfahrt – vorbringen. Dieser Schluss rechtfertigt sich
umso mehr, als der Beschwerdeführer sich auch in seiner Stellungnahme vom 27. November
2007.
zur angekündigten Kontrollfahrtanordnung nicht gegen die Durchführung
dieser Massnahme wehrte, sondern vielmehr die Beschwerdegegnerin um Mitteilung
des Kontrollfahrttermins bat, und dass er am 4. März 2008 die Rechnung für
die mit der Anordnung der Kontrollfahrt verbundenen Kosten in der Höhe von Fr.50.-
bezahlte.
4.3
Die
Gebühren für die Durchführung der Kontrollfahrt sowie für die zweite Mahnung
wurden zu Recht dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kostenauferlegung stützt
sich auf eine klare gesetzliche Grundlage (vgl. E. 2); die Gebühren
stellen das Entgelt für Amtshandlungen dar, die vom Beschwerdeführer – aufgrund
seines Fahrverhaltens – veranlasst wurden. Die Kostentragung durch den
Beschwerdeführer ist auch insofern sachgerecht, als die Person, die sich einer
Kontrollprüfung unterziehen muss, unabhängig vom Prüfungsergebnis ein Interesse
an der Durchführung der Eignungsabklärung hat: Fehlt dieser Person die Eignung
zum Führen eines Fahrzeugs, ist es auch für sie besser, wenn sie aufhört zu
fahren, bevor es zu einem möglicherweise schweren Unfall kommt. Ist die Eignung
dagegen auch künftig zu bejahen, kann ihr die Kontrollfahrt gegebenenfalls
Erkenntnisse vermitteln, die ihr für ihre weitere Teilnahme am Strassenverkehr
hilfreich sein können (BGE 127 II 129 E. 3c). Demnach kam die
Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer, der seinen
Fahrausweis behalten will, die Kosten für die Abklärung seiner Fahreignung zu
übernehmen hat.
5.
Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des
Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung
an…