VB.2009.00022
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00022
1. April 2009Deutsch15 min
(URT.2009.11317)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00022
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 01.04.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.11.2009 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung:
Der Bf ist zwar bereits seit über zwanzig Jahren in der Schweiz und hat hier zwei Kinder, wurde aber während seiner gesamten Aufenthaltsdauer straffällig und fürsorgeabhängig. Er hat dadurch einen Ausweisungsgrund gesetzt.
Die Interessenabwägung steht der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht entgegen, weil der Bf Freiheitsstrafen von 33 Monaten erwirkt hat sowie fürsorgeabhängig war und die Gefahr einer künftigen Fürsorgeabhängigkeit weiterbesteht, weil er teilweise arbeitslos war und unqualifizierten Tätigkeiten nachging. Zudem verfügt er über eine ungenügende Integration und aufgrund seines vergangenen Verhaltens kann für die Zukunft keine günstige Prognose angestellt werden. Die Rückkehr ist mit einer gewissen, aber nicht unzumutbaren Härte verbunden. Der Bf nahm die Trennung von seinen Kindern in Kauf, weil er sich auch durch frühere Verurteilungen und fremdenpolizeiliche Verwarnungen nicht von der Deliktsbegehung abhalten liess.
Abweisung.
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUSWEISUNGSGRUND
BETÄUBUNGSMITTEL
BETÄUBUNGSMITTELDELIKT
FREIHEITSSTRAFE
FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT
INTEGRATION
NICHTVERLÄNGERUNG
ÖFFENTLICHE ORDNUNG
ÖFFENTLICHE SICHERHEIT
PROGNOSE
SCHUTZ DES FAMILIENLEBENS
STRAFFÄLLIGKEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG
VERURTEILUNG
VERWARNUNG
Rechtsnormen:
Art. 7 ANAG
Art. 10 ANAG
Art. 11 Abs. III ANAG
Art. 16 Abs. III ANAV
Art. 13 BV
Art. 8 EMRK
§ 50 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2009.00022
Entscheid
der 2. Kammer
vom 1. April 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichter
Peter Sträuli, Gerichtssekretärin
Claudia Suter.
In Sachen
A, vertreten
durch RA Q,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, geboren 1964, Staatsangehöriger von B, versuchte
erstmals am 20. Januar 1986 mit einem gefälschten Einreisevisum in die
Schweiz einzureisen, weshalb ihm die Einreise verweigert wurde. Sein
Asylgesuch, das er nach seiner erneuten Einreise am 1. Mai 1987 mit einem
Reisepass des Staates C, lautend auf D, stellte, wurde ebenfalls abgewiesen. Am
22. November 1989 heiratete er unter diesen Personalien die aus E
stammende Schweizerin F, geboren 1960. In der Folge stellte sich heraus, dass
der Reisepass verfälscht war. Nachdem A seine richtige Identität nachgewiesen
hatte, wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau
erteilt, welche in der Folge bis letztmals 12. Dezember 2006 verlängert
wurde. Aus dieser Ehe gingen zwei Kinder hervor. Sein Sohn G, geboren 1990,
verfügt über die Schweizer Staatsbürgerschaft und seine Tochter H, geboren
1993, ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Die Ehe mit F wurde am 7. Mai
1996 rechtskräftig geschieden, wobei die Mutter das Sorgerecht für die Kinder erhielt
und dem Vater ein Besuchsrecht eingeräumt wurde.
B. Am 8. Mai 1998 heiratete A die aus I stammende J,
geboren 1969, welche sich ohne Bewilligung in der Schweiz aufhielt. Aus dieser
Beziehung ging 1997 der Sohn K hervor. Diese Ehe wurde am 12. Juni 2007
rechtskräftig geschieden.
C. A wurde während der Dauer seines Aufenthalts
mehrmals verurteilt:
-
Strafbefehl vom 19. Mai 1998 wegen Vergehens gegen das
Bundesgesetz vom 26. März 1931 über den Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG) und Busse von Fr. 800.-; erste Verwarnung durch das
Migrationsamt;
-
Strafbefehl vom 18. Dezember 1998 wegen Hausfriedensbruchs
und Busse von Fr. 300.-;
-
Strafbefehl vom 25. Oktober 2001 wegen Hinderung einer
Amtshandlung, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober
1951 (BetmG) und mehrfacher Übertretung des BetmG sowie Strafe von drei Monaten
Gefängnis bedingt; erneute Verwarnung durch das Migrationsamt;
-
Urteil des Tribunal correctionnel d’Arlon (Belgien) vom 22. April
2004 wegen Verstosses gegen die belgische Betäubungsmittelgesetzgebung
(Transport von 900 Gramm Heroin und Kokain) und Strafe von zwei Jahren
Gefängnis;
-
Strafbefehl vom 27. Januar 2005 wegen mehrfachen Verstosses
gegen das BetmG und Strafe von zwei Monaten Gefängnis bedingt, Probezeit von
vier Jahren;
-
Strafbefehl vom 21. März 2005 wegen mehrfachen Vergehens
gegen das BetmG und Hinderung einer Amtshandlung sowie Strafe von drei Monaten
Gefängnis unbedingt und Vollzug der mit Strafbefehl vom 27. Januar 2005
ausgesprochenen Strafe;
-
Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts Horgen vom 24. November
2005 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Strafe von einem
Monat Gefängnis bedingt, Probezeit von fünf Jahren.
Zudem musste A in den Jahren 1991 bis 1999 mit insgesamt
Fr. 175'169.70 durch die öffentliche Fürsorge unterstützt werden.
D. Mit Verfügung vom 4. September 2006 wies das
Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab
und erwog im Wesentlichen, dass sein Verhalten wiederholt zu schweren Klagen
Anlass gegeben habe, weshalb seine Anwesenheit unerwünscht sei. Es setzte ihm
Frist zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets bis 12. Dezember
2006.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat am
26.
November 2008 ab. Er befand, dass die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung
des straffällig gewordenen und nicht integrierten Ausländers die privaten
Interessen am weiteren Verbleib in der Schweiz überwögen. Zudem sei die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung angesichts der wiederholten
Straffälligkeit und erheblichen Rückfallgefahr verhältnismässig.
III.
Mit Beschwerde vom 21. Januar 2009 beantragte A dem
Verwaltungsgericht sinngemäss, der Beschluss des Regierungsrats sei aufzuheben
und die Aufenthaltsbewilligung sei zu erteilen.
Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen
liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats auf Abweisung der
Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist nach § 43 Abs. 1 lit. h
und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
auf dem Gebiet der Fremdenpolizei nur zulässig, soweit die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht. Bei
Entscheiden über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen wird daher
vorausgesetzt, dass der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes-
oder völkerrechtlichen Anspruch auf deren Erteilung hat (Art. 83 lit. c
Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG] e
contrario; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).
Am 1. Januar 2009 ist die Frist für die Anpassung des
kantonalen Rechts an die Vorgaben von Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) (Rechtsweggarantie) sowie des Bundesgerichtsgesetzes
(Vorinstanzenregelung) abgelaufen (Art. 130 Abs. 3 BGG). Da der
angefochtene Entscheid vor diesem Zeitpunkt – am 26. November 2008 –
ergangen ist, ändert sich im vorliegenden Fall jedoch nichts an der
verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit (in Analogie zu Art. 132 Abs. 1
BGG; vgl. Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 9. Dezember
2008, RRB 1947/2008).
1.2
Gemäss Art. 7 Abs. 1 des hier noch anwendbaren ANAG (vgl. VGr, 7. Januar
2008, VB.2007.00556, E. 2) besitzt der ausländische Ehegatte eines
Schweizer Bürgers einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen
Aufenthalt von fünf Jahren hat er Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung
(Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG). Die Ehe des Beschwerdeführers mit
der Schweizer Bürgerin wurde rechtskräftig geschieden. Da diese Ehe aber
formell länger als fünf Jahre gedauert hat und der Aufenthalt ordnungsgemäss
gewesen ist, muss vorab geprüft werden, ob der Beschwerdeführer einen
grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung erlangt
hat. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden, wonach der Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung wegen
Vorliegens eines Ausweisungsgrunds erloschen ist (§ 28 Abs. 1 in
Verbindung mit § 70 VRG). Da der Regierungsrat einen allfälligen Anspruch
auch auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG geprüft und
mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer den Erlöschensgrund von Art. 7
Abs. 1 letzter Teilsatz ANAG erfüllt habe, verneint hat, ist nicht
ersichtlich, inwiefern er das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben
soll.
1.3
Ein weiterer denkbarer Rechtsanspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung kann sich aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und
– hier keine weitergehenden Ansprüche beinhaltend – Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) aufgrund der Garantie des
Schutzes des Familienlebens ergeben. Darauf kann sich der Ausländer berufen,
der nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat. Nach
der Rechtsprechung setzt die Annahme eines gefestigten Anwesenheitsrechts
mindestens einen festen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung voraus
(BGE 122 II 1 E. 1e; BGE 119 Ib 91 E. 1c; vgl. auch
BGE 111 Ib 161 E. 1a). Die minderjährige Tochter des
Beschwerdeführers verfügt über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Deshalb
entsteht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ein
Anspruch. Ob sich dieser Anspruch durchzusetzen vermag, betrifft nicht die Eintretensfrage,
sondern ist Gegenstand der nachfolgenden materiellen Erwägungen (vgl. BGE 128
II 145 E. 1.1.5; BGE 122 II 289 E. 1c/d; VGr, 21. März
2007, VB.2006.00481, E. 1.3, www.vgrzh.ch). Dies hat die Vorinstanz zwar
verkannt, was aber für den Beschwerdeführer ohne nachteilige Folgen bleibt,
zumal sie dennoch eine materielle Anspruchsprüfung vorgenommen hat und das
Verwaltungsgericht eine solche Rechtsverletzung in diesem Verfahren korrigieren
kann (vgl. § 50 VRG).
2.
2.1
2.1.1
Der bundesrechtliche Anspruch auf Erteilung
oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund
im Sinn von Art. 10 Abs. 1 ANAG vorliegt (Art. 7 Abs. 1
letzter Satz ANAG). Ein solcher ist unter anderem gegeben, wenn die
ausländische Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft
wurde (Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG) oder wenn sein Verhalten im
Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht
gewillt oder fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (lit. b),
oder wenn er der öffentlichen Wohltätigkeit fortgesetzt und in erheblichem Mass
zur Last fällt (lit. d). Selbst dann soll die Ausweisung aber nur verfügt
werden, wenn sie nach den gesamten Umständen verhältnismässig erscheint (Art. 11
Abs. 3 ANAG). Bei der Interessenabwägung ist insbesondere auf die Schwere
des Verschuldens der ausländischen Person, auf die Dauer ihrer Anwesenheit in
der Schweiz sowie auf die ihr und ihrer Familie im Fall der Ausweisung
drohenden Nachteile abzustellen (vgl. Art. 16 Abs. 3 der auf Ende
2007.
ausser Kraft getretenen Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum
ANAG [ANAV]). Bei der Abwägung der Rechtsgüter ist ferner zu berücksichtigen,
dass die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung eher zulässig ist als die
Ausweisung, wird der betroffenen ausländischen Person doch nur im letzten Fall
das Betreten der Schweiz vollständig untersagt (vgl. Art. 11 Abs. 4
ANAG; BGE 120 Ib 6 E. 4a).
2.1.2
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein
Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens nur statthaft, soweit er
gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer
demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche
Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der
Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der
Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint.
Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK wird –
wie bei Art. 11 Abs. 3 ANAG – abgestellt auf die Schwere des begangenen
Delikts, auf den seit der Tat vergangenen Zeitraum, auf das Verhalten des
Ausländers während dieser Periode, auf die Staatsangehörigkeit der betroffenen
Personen sowie auf deren familiäre Situation. Die Behörde hat zudem die Dauer
der ehelichen Beziehung und weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen, welche
Rückschlüsse auf deren Intensität zulassen, sowie die Nachteile, welche dem
Ehepartner erwachsen würden, müsste er dem Betroffenen in dessen Heimatstaat
nachfolgen. Allein die Tatsache, dass der Nachzug mit gewissen Schwierigkeiten
verbunden ist, schliesst eine Ausweisung bzw. Nichterneuerung der Bewilligung
noch nicht aus (BGr, 4. Oktober 2004,2A.308/2004 E. 2 mit Hinweisen,
www.bger.ch; EGMR, 2. August 2001, Boultif, 54273/00, VPB 65/2001 Nr. 138,
www.echr.coe.int). Eine Ausweisung aufgrund von Straftaten schwerer Art im
Licht von Art. 8 Abs. 2 EMRK ist auch dann möglich, wenn das
Familienleben gestört wird, weil andere Mitglieder der Familie als Staatsangehörige
oder mit Aufenthaltsrecht im Land bleiben können (vgl. Wolfgang Frowein/Jochen
A. Peukert, EMRK-Kommentar, 2. A., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, Art. 8
N. 24).
2.1.3
Ausgangspunkt und Massstab für die
Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die
vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1). Nach der Praxis
des Bundesgerichts liegt die Grenze, von der an in der Regel keine
Bewilligungen mehr erteilt werden, bei zwei Jahren Freiheitsstrafe, wenn der
mit einer Schweizerin verheiratete Ausländer um eine erstmalige Bewilligung
ersucht oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer die Verlängerung seiner Bewilligung
beantragt (BGE 120 Ib 6 E. 4b S. 14). Wird dieser Grenzwert
überschritten, kommt die Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung nur noch
bei Vorliegen besonders gewichtiger privater Interessen in Frage. Hält sich der
Ausländer schon längere Zeit in der Schweiz auf, kann diese Praxis jedoch nicht
unbesehen angewendet werden (BGr, 27. August 2004,2A.253/2004, E. 3.2.1,
www.bger.ch). Auch in diesem Fall ist eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
aber nicht zwingend.
2.2
2.2.1
Vorliegend ist unbestritten, dass der
Beschwerdeführer mit der Erwirkung mehrerer rechtskräftiger Verurteilungen –
insbesondere wegen mehrfachen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz und
weiterer Delikte – zu Freiheitsstrafen von insgesamt rund 33 Monaten und
der Erfüllung des Ausweisungstatbestands von Art. 10 Abs. 1 lit. a
ANAG einen Grund für die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung gesetzt hat.
Dabei dürfen strafrechtliche Verurteilungen im Ausland ohne Weiteres
berücksichtigt werden, denn das Kriterium der Bestrafung im Sinn von Art. 10
Abs. 1 lit. a ANAG ist nicht auf die Schweiz beschränkt. Massgeblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Tat des
Beschwerdeführers auch in der Schweiz strafbar wäre (vgl. VGr, 6. Februar
2002, VB.2001.00381, E. 4a, www.vgrzh.ch). Einer Berücksichtigung
des belgischen Strafurteils steht dementsprechend nichts entgegen.
Selbst bei Löschung der Einträge im Strafregister fallen
dadurch die Voraussetzungen zum Entzug der Aufenthaltsbewilligung im Sinn von Art. 10
Abs. 1 lit. a ANAG – gerichtliche Bestrafung wegen eines Vergehens
oder Verbrechens – nicht weg. Es handelt sich dabei um eine Massnahme zur
Erleichterung der individuellen Wiedereingliederung einer straffällig
gewordenen Person. Gleich wie das Wohlverhalten im Strafvollzug und während der
Entlassung auf Bewährung sind Erfolge in der Resozialisierung aus
fremdenpolizeilicher Sicht nur ein Element unter anderen; für die Fremdenpolizei
steht das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund
(vgl. BGE 114 Ib 1), weshalb auch gelöschte Strafregistereinträge berücksichtigt
werden dürfen.
Überdies musste der
Beschwerdeführer während acht Jahren in erheblichem Ausmass von der Fürsorge
unterstützt werden, weshalb auch der Ausweisungstatbestand von Art. 10 Abs. 1
lit. d ANAG erfüllt wäre. Dabei ist irrelevant, dass er bereits seit zehn
Jahren keine Fürsorgegelder mehr bezogen hat, weil nach wie vor ein
Fürsorgerisiko besteht, denn es ist nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer
seinen Lebensunterhalt verdient. Ausserdem ist er jeweils während längerer
Zeiträume arbeitslos gewesen und ist nur unqualifizierten Erwerbstätigkeiten
nachgegangen. Zudem hat er in der Zwischenzeit Arbeitslosengelder bezogen.
Zu prüfen bleibt daher einzig,
ob sich die Bewilligungsverweigerung unter Berücksichtigung der massgeblichen
Umstände als verhältnismässig erweist.
2.2.2
Der Beschwerdeführer hat während seines
über zwanzigjährigen Aufenthalts wiederholt gegen die öffentliche Ordnung und
Sicherheit verstossen und daher das Gastrecht missbraucht. Er hat nebst den
erwirkten Verurteilungen die Strafbehörden regelmässig beschäftigt und mehrere
gegen ihn zwar eröffnete Verfahren mussten wegen Anzeigerückzugs eingestellt
werden. Die kriminelle Laufbahn des Beschwerdeführers ist aufgrund der Vielzahl
der verübten Taten und der gesamten Dauer nicht zu verharmlosen und lässt trotz
fehlender Delinquenz während der letzten drei Jahre keine günstige Prognose zu.
Auch die Art der Straftaten im Betäubungsmittelbereich rechtfertigt es, das
öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
stärker zu gewichten. Sodann vermag er trotz langjährigen Aufenthalts keine
besonders starke Integration in der Schweiz nachzuweisen. Insbesondere musste
die Befragung des Beschwerdeführers zum rechtlichen Gehör nach damals 19-jähriger
Anwesenheit in der Schweiz mit einem Dolmetscher durchgeführt werden.
Angesichts der Schwere des Verschuldens und der offensichtlichen
Strafunempfindlichkeit, nämlich der fortgesetzten Deliktsbegehung trotz
angedrohter fremdenpolizeilicher Massnahmen und laufender Probezeit, sowie des
nach wie vor bestehenden Fürsorgerisikos ist ein erhebliches öffentliches
Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers gegeben.
2.2.3
Dem Beschwerdeführer ist es nicht
gelungen, gewichtige persönliche Umstände nachzuweisen, die den Verzicht auf
die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung angesichts der Schwere des
Verschuldens und der offensichtlichen Strafunempfindlichkeit als
unverhältnismässig erscheinen lassen. Mit der Ausreise in die B ist zwar eine
gewisse, aber nicht unzumutbare Härte verbunden. Dass der Kontakt mit seinen
Kindern gefährdet sein würde, musste der Beschwerdeführer spätestens bei der fortgesetzten
Deliktsbegehung und der fremdenpolizeilichen Verwarnung wissen. Indem er trotz
Verurteilungen und Verwarnungen weiterhin delinquierte, nahm er die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Trennung von seinen
Kindern in Kauf. Überdies ist bei der Interessenabwägung zu beachten, dass im
vorliegenden Fall der Beschwerdeführer nicht aus der Schweiz ausgewiesen,
sondern ihm lediglich die Aufenthaltsbewilligung verweigert wird. Möglich
bleibt daher die Einreise zu Besuchszwecken.
2.2.4
Zusammenfassend erweist sich die vom
Regierungsrat vorgenommene Interessenabwägung als verhältnismässig. Es sind
keine gewichtigen persönlichen Umstände ersichtlich, welche die Verweigerung
der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung angesichts der offensichtlichen
Strafunempfindlichkeit, der fehlenden Integration und der fortbestehenden
Rückfallgefahr als unverhältnismässig erscheinen lassen.
Die Verweigerung der
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung steht nach dem Gesagten im Einklang
mit dem Gesetz. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung
mit § 70 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung
an…