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Entscheid

VB.2009.00022

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00022

1. April 2009Deutsch15 min

(URT.2009.11317)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, geboren 1964, Staatsangehöriger von B, versuchte

erstmals am 20. Januar 1986 mit einem gefälschten Einreisevisum in die

Schweiz einzureisen, weshalb ihm die Einreise verweigert wurde. Sein

Asylgesuch, das er nach seiner erneuten Einreise am 1. Mai 1987 mit einem

Reisepass des Staates C, lautend auf D, stellte, wurde ebenfalls abgewiesen. Am

22. November 1989 heiratete er unter diesen Personalien die aus E

stammende Schweizerin F, geboren 1960. In der Folge stellte sich heraus, dass

der Reisepass verfälscht war. Nachdem A seine richtige Identität nachgewiesen

hatte, wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau

erteilt, welche in der Folge bis letztmals 12. Dezember 2006 verlängert

wurde. Aus dieser Ehe gingen zwei Kinder hervor. Sein Sohn G, geboren 1990,

verfügt über die Schweizer Staatsbürgerschaft und seine Tochter H, geboren

1993, ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Die Ehe mit F wurde am 7. Mai

1996 rechtskräftig geschieden, wobei die Mutter das Sorgerecht für die Kinder erhielt

und dem Vater ein Besuchsrecht eingeräumt wurde.

B. Am 8. Mai 1998 heiratete A die aus I stammende J,

geboren 1969, welche sich ohne Bewilligung in der Schweiz aufhielt. Aus dieser

Beziehung ging 1997 der Sohn K hervor. Diese Ehe wurde am 12. Juni 2007

rechtskräftig geschieden.

C. A wurde während der Dauer seines Aufenthalts

mehrmals verurteilt:

-

Strafbefehl vom 19. Mai 1998 wegen Vergehens gegen das

Bundesgesetz vom 26. März 1931 über den Aufenthalt und Niederlassung der

Ausländer (ANAG) und Busse von Fr. 800.-; erste Verwarnung durch das

Migrationsamt;

-

Strafbefehl vom 18. Dezember 1998 wegen Hausfriedensbruchs

und Busse von Fr. 300.-;

-

Strafbefehl vom 25. Oktober 2001 wegen Hinderung einer

Amtshandlung, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober

1951 (BetmG) und mehrfacher Übertretung des BetmG sowie Strafe von drei Monaten

Gefängnis bedingt; erneute Verwarnung durch das Migrationsamt;

-

Urteil des Tribunal correctionnel d’Arlon (Belgien) vom 22. April

2004 wegen Verstosses gegen die belgische Betäubungsmittelgesetzgebung

(Transport von 900 Gramm Heroin und Kokain) und Strafe von zwei Jahren

Gefängnis;

-

Strafbefehl vom 27. Januar 2005 wegen mehrfachen Verstosses

gegen das BetmG und Strafe von zwei Monaten Gefängnis bedingt, Probezeit von

vier Jahren;

-

Strafbefehl vom 21. März 2005 wegen mehrfachen Vergehens

gegen das BetmG und Hinderung einer Amtshandlung sowie Strafe von drei Monaten

Gefängnis unbedingt und Vollzug der mit Strafbefehl vom 27. Januar 2005

ausgesprochenen Strafe;

-

Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts Horgen vom 24. November

2005 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Strafe von einem

Monat Gefängnis bedingt, Probezeit von fünf Jahren.

Zudem musste A in den Jahren 1991 bis 1999 mit insgesamt

Fr. 175'169.70 durch die öffentliche Fürsorge unterstützt werden.

D. Mit Verfügung vom 4. September 2006 wies das

Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab

und erwog im Wesentlichen, dass sein Verhalten wiederholt zu schweren Klagen

Anlass gegeben habe, weshalb seine Anwesenheit unerwünscht sei. Es setzte ihm

Frist zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets bis 12. Dezember

2006.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat am

26.

November 2008 ab. Er befand, dass die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung

des straffällig gewordenen und nicht integrierten Ausländers die privaten

Interessen am weiteren Verbleib in der Schweiz überwögen. Zudem sei die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung angesichts der wiederholten

Straffälligkeit und erheblichen Rückfallgefahr verhältnismässig.

III.

Mit Beschwerde vom 21. Januar 2009 beantragte A dem

Verwaltungsgericht sinngemäss, der Beschluss des Regierungsrats sei aufzuheben

und die Aufenthaltsbewilligung sei zu erteilen.

Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen

liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats auf Abweisung der

Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist nach § 43 Abs. 1 lit. h

und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

auf dem Gebiet der Fremdenpolizei nur zulässig, soweit die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht. Bei

Entscheiden über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen wird daher

vorausgesetzt, dass der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes-

oder völkerrechtlichen Anspruch auf deren Erteilung hat (Art. 83 lit. c

Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG] e

contrario; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).

Am 1. Januar 2009 ist die Frist für die Anpassung des

kantonalen Rechts an die Vorgaben von Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) (Rechtsweggarantie) sowie des Bundesgerichtsgesetzes

(Vorinstanzenregelung) abgelaufen (Art. 130 Abs. 3 BGG). Da der

angefochtene Entscheid vor diesem Zeitpunkt – am 26. November 2008 –

ergangen ist, ändert sich im vorliegenden Fall jedoch nichts an der

verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit (in Analogie zu Art. 132 Abs. 1

BGG; vgl. Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 9. Dezember

2008, RRB 1947/2008).

1.2

Gemäss Art. 7 Abs. 1 des hier noch anwendbaren ANAG (vgl. VGr, 7. Januar

2008, VB.2007.00556, E. 2) besitzt der ausländische Ehegatte eines

Schweizer Bürgers einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen

Aufenthalt von fünf Jahren hat er Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung

(Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG). Die Ehe des Beschwerdeführers mit

der Schweizer Bürgerin wurde rechtskräftig geschieden. Da diese Ehe aber

formell länger als fünf Jahre gedauert hat und der Aufenthalt ordnungsgemäss

gewesen ist, muss vorab geprüft werden, ob der Beschwerdeführer einen

grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung erlangt

hat. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen

werden, wonach der Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung wegen

Vorliegens eines Ausweisungsgrunds erloschen ist (§ 28 Abs. 1 in

Verbindung mit § 70 VRG). Da der Regierungsrat einen allfälligen Anspruch

auch auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG geprüft und

mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer den Erlöschensgrund von Art. 7

Abs. 1 letzter Teilsatz ANAG erfüllt habe, verneint hat, ist nicht

ersichtlich, inwiefern er das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben

soll.

1.3

Ein weiterer denkbarer Rechtsanspruch auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung kann sich aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und

– hier keine weitergehenden Ansprüche beinhaltend – Art. 13 Abs. 1

der Bundesver­fassung vom 18. April 1999 (BV) aufgrund der Garantie des

Schutzes des Familienlebens ergeben. Darauf kann sich der Ausländer berufen,

der nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat. Nach

der Rechtsprechung setzt die Annahme eines gefestigten Anwesenheitsrechts

mindestens einen festen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung voraus

(BGE 122 II 1 E. 1e; BGE 119 Ib 91 E. 1c; vgl. auch

BGE 111 Ib 161 E. 1a). Die minderjährige Tochter des

Beschwerdeführers verfügt über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Deshalb

entsteht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ein

Anspruch. Ob sich dieser Anspruch durchzusetzen vermag, betrifft nicht die Eintretensfrage,

sondern ist Gegenstand der nachfolgenden materiellen Erwägungen (vgl. BGE 128

II 145 E. 1.1.5; BGE 122 II 289 E. 1c/d; VGr, 21. März

2007, VB.2006.00481, E. 1.3, www.vgrzh.ch). Dies hat die Vorinstanz zwar

verkannt, was aber für den Beschwerdeführer ohne nachteilige Folgen bleibt,

zumal sie dennoch eine materielle Anspruchsprüfung vorgenommen hat und das

Verwaltungsgericht eine solche Rechtsverletzung in diesem Verfahren korrigieren

kann (vgl. § 50 VRG).

2.

2.1

2.1.1

Der bundesrechtliche Anspruch auf Erteilung

oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund

im Sinn von Art. 10 Abs. 1 ANAG vorliegt (Art. 7 Abs. 1

letzter Satz ANAG). Ein solcher ist unter anderem gegeben, wenn die

ausländische Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft

wurde (Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG) oder wenn sein Verhalten im

Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht

gewillt oder fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (lit. b),

oder wenn er der öffentlichen Wohltätigkeit fortgesetzt und in erheblichem Mass

zur Last fällt (lit. d). Selbst dann soll die Ausweisung aber nur verfügt

werden, wenn sie nach den gesamten Umständen verhältnismässig erscheint (Art. 11

Abs. 3 ANAG). Bei der Interessen­abwägung ist insbesondere auf die Schwere

des Verschuldens der ausländischen Person, auf die Dauer ihrer Anwesenheit in

der Schweiz sowie auf die ihr und ihrer Familie im Fall der Ausweisung

drohenden Nachteile abzustellen (vgl. Art. 16 Abs. 3 der auf Ende

2007.

ausser Kraft getretenen Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum

ANAG [ANAV]). Bei der Abwägung der Rechtsgüter ist ferner zu berücksichtigen,

dass die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung eher zulässig ist als die

Ausweisung, wird der betroffenen ausländischen Person doch nur im letzten Fall

das Betreten der Schweiz vollständig untersagt (vgl. Art. 11 Abs. 4

ANAG; BGE 120 Ib 6 E. 4a).

2.1.2

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein

Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens nur statthaft, soweit er

gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer

demokratischen Gesellschaft für die nationale Si­cher­heit, die öffentliche

Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Ver­teidigung der

Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der

Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint.

Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK wird –

wie bei Art. 11 Abs. 3 ANAG – abgestellt auf die Schwere des begangenen

Delikts, auf den seit der Tat vergangenen Zeitraum, auf das Verhalten des

Ausländers während dieser Periode, auf die Staatsangehörigkeit der betroffenen

Personen sowie auf deren familiäre Situation. Die Behörde hat zudem die Dauer

der ehelichen Beziehung und weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen, welche

Rückschlüsse auf deren Intensität zulassen, sowie die Nachteile, welche dem

Ehepartner erwachsen würden, müsste er dem Betroffenen in dessen Heimatstaat

nachfolgen. Allein die Tatsache, dass der Nachzug mit gewissen Schwierigkeiten

verbunden ist, schliesst eine Ausweisung bzw. Nichterneuerung der Bewilligung

noch nicht aus (BGr, 4. Oktober 2004,2A.308/2004 E. 2 mit Hinweisen,

www.bger.ch; EGMR, 2. August 2001, Boultif, 54273/00, VPB 65/2001 Nr. 138,

www.echr.coe.int). Eine Ausweisung auf­grund von Straftaten schwerer Art im

Licht von Art. 8 Abs. 2 EMRK ist auch dann möglich, wenn das

Familienleben gestört wird, weil andere Mitglieder der Familie als Staatsangehö­rige

oder mit Aufenthaltsrecht im Land bleiben können (vgl. Wolfgang Frowein/Jochen

A. Peukert, EMRK-Kommentar, 2. A., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, Art. 8

N. 24).

2.1.3

Ausgangspunkt und Massstab für die

Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die

vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1). Nach der Pra­xis

des Bundesgerichts liegt die Grenze, von der an in der Regel keine

Bewilligungen mehr erteilt werden, bei zwei Jahren Freiheitsstrafe, wenn der

mit einer Schweizerin verheiratete Ausländer um eine erstmalige Bewilligung

ersucht oder nach bloss kurzer Aufenthalts­dauer die Verlängerung seiner Bewilligung

beantragt (BGE 120 Ib 6 E. 4b S. 14). Wird dieser Grenzwert

überschritten, kommt die Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung nur noch

bei Vorliegen besonders gewichtiger privater Interessen in Frage. Hält sich der

Ausländer schon längere Zeit in der Schweiz auf, kann diese Praxis jedoch nicht

unbesehen angewendet werden (BGr, 27. August 2004,2A.253/2004, E. 3.2.1,

www.bger.ch). Auch in diesem Fall ist eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

aber nicht zwingend.

2.2

2.2.1

Vorliegend ist unbestritten, dass der

Beschwerdeführer mit der Erwirkung mehrerer rechtskräftiger Verurteilungen –

insbesondere wegen mehrfachen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz und

weiterer Delikte – zu Freiheitsstrafen von insgesamt rund 33 Monaten und

der Erfüllung des Ausweisungstatbestands von Art. 10 Abs. 1 lit. a

ANAG einen Grund für die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung gesetzt hat.

Dabei dürfen strafrechtliche Verurteilungen im Ausland ohne Weiteres

berücksichtigt werden, denn das Kriterium der Bestrafung im Sinn von Art. 10

Abs. 1 lit. a ANAG ist nicht auf die Schweiz beschränkt. Massgeblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Tat des

Beschwerdeführers auch in der Schweiz strafbar wäre (vgl. VGr, 6. Februar

2002, VB.2001.00381, E. 4a, www.vgrzh.ch). Einer Berücksichtigung

des belgischen Strafurteils steht dementsprechend nichts entgegen.

Selbst bei Löschung der Einträge im Strafregister fallen

dadurch die Voraussetzungen zum Entzug der Aufenthaltsbewilligung im Sinn von Art. 10

Abs. 1 lit. a ANAG – gerichtliche Bestrafung wegen eines Vergehens

oder Verbrechens – nicht weg. Es handelt sich dabei um eine Massnahme zur

Erleichterung der individuellen Wiedereingliederung einer straffällig

gewordenen Person. Gleich wie das Wohlverhalten im Strafvollzug und während der

Entlassung auf Bewährung sind Erfolge in der Resozialisierung aus

fremdenpolizeilicher Sicht nur ein Element unter anderen; für die Fremdenpolizei

steht das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund

(vgl. BGE 114 Ib 1), weshalb auch gelöschte Strafregistereinträge berücksichtigt

werden dürfen.

Überdies musste der

Beschwerdeführer während acht Jahren in erheblichem Ausmass von der Fürsorge

unterstützt werden, weshalb auch der Ausweisungstatbestand von Art. 10 Abs. 1

lit. d ANAG erfüllt wäre. Dabei ist irrelevant, dass er bereits seit zehn

Jahren keine Fürsorgegelder mehr bezogen hat, weil nach wie vor ein

Fürsorgerisiko besteht, denn es ist nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer

seinen Lebensunterhalt verdient. Ausserdem ist er jeweils während längerer

Zeiträume arbeitslos gewesen und ist nur unqualifizierten Erwerbstätigkeiten

nachgegangen. Zudem hat er in der Zwischenzeit Arbeitslosengelder bezogen.

Zu prüfen bleibt daher einzig,

ob sich die Bewilligungsverweigerung unter Berücksichtigung der massgeblichen

Umstände als verhältnismässig erweist.

2.2.2

Der Beschwerdeführer hat während seines

über zwanzigjährigen Aufenthalts wiederholt gegen die öffentliche Ord­nung und

Sicherheit verstossen und daher das Gastrecht missbraucht. Er hat nebst den

erwirkten Verurteilungen die Strafbehörden regelmässig beschäftigt und mehrere

gegen ihn zwar eröffnete Verfahren mussten wegen Anzeigerückzugs eingestellt

werden. Die kriminelle Laufbahn des Beschwerdeführers ist aufgrund der Vielzahl

der verübten Taten und der gesamten Dauer nicht zu verharmlosen und lässt trotz

fehlender Delinquenz während der letzten drei Jahre keine günstige Prognose zu.

Auch die Art der Straftaten im Betäubungsmittelbereich rechtfertigt es, das

öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

stärker zu gewichten. Sodann vermag er trotz langjährigen Aufenthalts keine

besonders starke Integration in der Schweiz nachzuweisen. Insbesondere musste

die Befragung des Beschwerdeführers zum rechtlichen Gehör nach damals 19-jähriger

Anwesenheit in der Schweiz mit einem Dolmetscher durchgeführt werden.

Angesichts der Schwere des Verschuldens und der offensichtlichen

Strafunempfindlichkeit, nämlich der fortgesetzten Deliktsbegehung trotz

angedrohter fremdenpolizeilicher Massnahmen und laufender Probezeit, sowie des

nach wie vor bestehenden Fürsorgerisikos ist ein erhebliches öffentliches

Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers gegeben.

2.2.3

Dem Beschwerdeführer ist es nicht

gelungen, gewichtige persönliche Umstände nachzuweisen, die den Verzicht auf

die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung angesichts der Schwere des

Verschuldens und der offensichtlichen Strafunempfindlichkeit als

unverhältnismässig erscheinen lassen. Mit der Ausreise in die B ist zwar eine

gewisse, aber nicht unzumutbare Härte verbunden. Dass der Kontakt mit seinen

Kindern gefährdet sein würde, musste der Beschwerdeführer spätestens bei der fortgesetzten

Deliktsbegehung und der fremdenpolizeilichen Verwarnung wissen. Indem er trotz

Verurteilungen und Verwarnungen weiterhin delinquierte, nahm er die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Trennung von seinen

Kindern in Kauf. Überdies ist bei der Interessenabwägung zu beachten, dass im

vorliegenden Fall der Beschwerdeführer nicht aus der Schweiz ausgewiesen,

sondern ihm lediglich die Aufenthaltsbewilligung verweigert wird. Möglich

bleibt daher die Einreise zu Besuchszwecken.

2.2.4

Zusammenfassend erweist sich die vom

Regierungsrat vorgenommene Interessen­abwägung als verhältnismässig. Es sind

keine gewichtigen persönlichen Umstände ersichtlich, welche die Verweigerung

der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung angesichts der offensichtlichen

Strafunempfindlichkeit, der fehlenden Integration und der fortbestehenden

Rückfallgefahr als unverhältnismässig erscheinen lassen.

Die Verweigerung der

Verlängerung der Aufent­haltsbewilligung steht nach dem Gesagten im Einklang

mit dem Gesetz. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung

mit § 70 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung

an…