VB.2009.00023
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00023
9. Februar 2009Deutsch12 min
(URT.2009.11181)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00023
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 09.02.2009
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 10.06.2009 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung (Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung)
Intertemporale Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Ausländerrecht
Das Verwaltungsgericht ist vorliegend ausserhalb des Anspruchsbereichs unzuständig, weil der angefochtene Beschluss aus dem letzten Jahr stammt, als die eidgenössische Rechtsweggarantie noch nicht griff (E. 2.2.1 f.). Auch das kantonale Recht vermittelt noch keinen generellen Rechtsschutz (E. 2.2.3). Auf Beschwerden gegen letztjährige Entscheide der Verwaltungsbehörden betreffend Aufenthalt oder Niederlassung ist nur einzutreten, wenn die Gesetzgebung unter gewissen Bedingungen einen Anspruch auf den Verbleib in der Schweiz vermittelt (E. 2.2.4). Der Beschwerdeführer strebt eine Härtefallbewilligung an. Auf eine solche gibt es keinen Anspruch (E. 2.3).
Abweisung UP/URB.
Nichteintreten.
Stichworte:
HÄRTEFALLBEWILLIGUNG
INTERTEMPORAL
RECHTSWEGGARANTIE
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG
§ 43 Abs. 1 lit. h VRG
§ 43 Abs. 2 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2009.00023
Beschluss
der 4. Kammer
vom 9. Februar 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Rudolf Bodmer, Gerichtssekretärin
Sandra Wintsch.
In Sachen
A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich,
8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, 1983 geborener ausländischer
Staatsangehöriger, reiste hierzulande im Februar 2003 ein und ersuchte
vergebens um Asyl; gegen das Aufheben der zwischenzeitlich gewährten
vorläufigen Aufnahme strengte er beim Bundesverwaltungsgericht ein noch
hängiges Verfahren an, dessen Ausgang er in der Schweiz abwarten darf.
Am 19. Februar 2008
ersuchte A beim Migrationsamt des Kantons Zürich um eine Aufenthaltsbewilligung.
In der Folge entfaltete sich eine Korrespondenz, welcher die Sicherheitsdirektion
(Migrationsamt) mit Schreiben vom 21. Mai 2008 ein Ende bereitete; darin beharrte
diese auf ihrem Standpunkt, die Gesuchsbehandlung bis zur rechtskräftigen Erledigung
des vor Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahrens zu sistieren.
Erwägungen
II.
Hiergegen liess A unter
dem 30. Mai 2008 rekurrieren. Mit Beschluss vom 26. November 2008 wies der
Regierungsrat das Rechtsmittel im Sistierungspunkt ab und nannte als Weiterzugsmöglichkeit
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht. Der Entscheid wurde
der Vertretung des Rekurrenten am 2. Dezember 2008 ausgehändigt.
III.
A liess beim
Verwaltungsgericht am 20. Januar 2009 Beschwerde führen und beantragen, unter
Entschädigungsfolge zu Lasten des Regierungsrats und in Aufhebung von dessen
Beschluss jenen bzw. das Migrationsamt anzuweisen, "unverzüglich auf das
Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1
Bst. b AuG [Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer, SR 142.20] einzutreten und dieses vertieft zu prüfen";
zudem wurde um Gewährung von Kostenfreiheit und unentgeltlichem Rechtsbeistand
ersucht. Hierauf zog das Gericht die Vorakten bei.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Der Regierungsrat hat als Vorinstanz gewirkt. Schon deshalb
muss die Beschwerde kraft § 38 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) gerichtsintern in Dreierbesetzung erledigt
werden. Das kann in Anwendung des § 56 Abs. 2 f. VRG ohne abermalige
Weiterungen geschehen.
2.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit als solches
gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG von Amts wegen.
Dabei kommt es an sich auf das geltende Recht in jenem Zeitpunkt an, wo eine
Rechtsvorkehr anhängig gemacht wird (RB 2004 Nr. 8). Das ist
hier im laufenden Jahr geschehen.
2.1
Bis Ende 2006 erlaubte § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit
Abs. 2 VRG die Beschwerde beim Verwaltungsgericht auf dem vorliegenden
Gebiet der Fremdenpolizei nur, soweit hernach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht möglich war (OS 54, 268 ff., 274 f. und 290; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 4, 33 und 49 f.). Das
traf zu für Entscheide über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, welche
Ausländer bundesrechtlich oder staatsvertraglich unter gewissen Bedingungen beanspruchen
konnten (Art. 100 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember
1943.
[OG; AS 1969, 767 ff., 770 f. – 1992, 288 – 1996, 1498 ff.,
1504] e contrario; BGE 131 II 339 E. 1).
Auf eidgenössischer Ebene das Gleiche ergibt sich aus dem –
das Bundesrechtspflegegesetz ablösenden – Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni
2005.
(BGG, SR 173.110) für die Zulässigkeit der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonal letztinstanzliche
Entscheide, die ab 1. Januar 2007 ergehen (Art. 82 lit. a, 83
lit. c Ziff. 2 e contrario, 86 Abs. 1 lit. d, 131 f. je
Abs. 1 BGG). Wie die Kammer in einem grundlegenden Entscheid dargetan hat,
behält das Verwaltungsgericht jetzt zumindest in jenen Bereichen seine
Kompetenz, wo vorher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht
möglich war; das gilt jedenfalls insofern, als anschliessend die ordentliche
Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung steht (VGr, 7. Februar 2007,
VB.2007.00013, E. 2.2, www.vgrzh.ch).
Soweit es an einem Anspruch gebricht, steht
laut Art. 83 lit. c Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 113 BGG bloss
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung. Alsdann muss als Vorinstanz
des Bundesgerichts nach Art. 114 in Verbindung mit Art. 86 Abs. 2
BGG unter Vorbehalt hier nicht spielender Ausnahmen zwar innerkantonal ein
(oberes) Gericht wirken. Das gilt aber aufgrund der Übergangsbestimmung von
Art. 130 Abs. 3 BGG erst zwei Jahre nach Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes,
also ab 1. Januar 2009; denn insofern mangelt es im Kanton Zürich bislang
an einer Rechtsgrundlage für eine (verwaltungs)gerichtliche Zuständigkeit (vgl.
zum Anpassungsproblem allgemein Hansjörg Seiler in: Hansjörg Seiler/Nicolas von
Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 130 N. 16;
Denise Brühl-Moser, Basler Kommentar, 2008, Art. 130 BGG
N. 1–5, 8, 10, 15 ff. und 28 ff.; Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral,
Bern 2008, N. 4791–4796; VGr, 16. April 2008, VB.2008.00127, www.vgrzh.ch).
2.2
Der Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel – laut § 53 in Verbindung
mit §§ 70 und 11 VRG innert 30 Tagen ab Zustellung des angefochtenen
Beschlusses, also (wegen gemäss § 71 VRG in Verbindung mit § 140 des
Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 [LS 211.1] zwischen
20.
Dezember 2008 und 8. Januar 2009 Friststillstand bewirkender
Gerichtsferien) bis am 21. Januar 2009 zu erheben und tags zuvor
eingereicht – ergeht erst im laufenden Jahr (vgl. oben II und III). Bei
Anspruchsfällen ändert sich an der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit im
Sinn des gerade Gesagten nichts (siehe vorn 2.1, ebenso zum Folgenden).
Hingegen fragt sich, ob ausserhalb des Anspruchsbereichs eine sich aufdrängende
sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts intertemporal schon dann zu
bejahen sei, wenn dasselbe sich insofern zwar zum Zeitpunkt seines Entscheids
prinzipiell anrufen liesse, aber sich wie hier noch nicht anrufen liess, als die
Vorinstanz über den Rekurs befand.
2.2.1
Hinsichtlich der Zuständigkeit wandte
das Bundesgericht etwa Art. 81 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) sowie Art. 171 OG (BS 3,
531.
ff., 578) und Ziff. III Abs. 2 der Schlussbestimmungen der
Änderung des Letzteren vom 20. Dezember 1968 (AS 1969, 767 ff.,
783.
ff., 787) analog an, als es – wie hier – eine diesbezügliche
Gesetzeslücke zu füllen galt. Gestützt darauf entschied das Bundesgericht, die
betreffenden neuen Zuständigkeitsbestimmungen gälten nur dann, wenn der
angefochtene Entscheid nach ihrem Inkrafttreten ergangen sei (BGE
115.
II 97 E. 2c; vgl. dazu RB 2004 Nr. 8 E. 3.1; Madeleine
Camprubi in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008,
Art. 80–82 N. 10–12; ferner zum Bundesrechtspflegegesetz Ziff. 3
Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 4. Oktober 1991 [AS
1992, 288 ff., 300 f.]).
Diese Analogie wird nunmehr
ebenso durch Art. 132 Abs. 1 BGG nahegelegt, wonach das
Bundesgerichtsgesetz auf Beschwerdeverfahren nur dann Anwendung findet, wenn
auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen
ist.
2.2.2
In diesem Sinn ist das Verwaltungsgericht
vorliegend ausserhalb des Anspruchsbereichs unzuständig, weil der angefochtene
Beschluss aus dem letzten Jahr stammt, als die eidgenössische Rechtsweggarantie
noch nicht griff. Auf den gleichen Standpunkt scheint man sich im Kanton Bern
gerade auch im Ausländerrecht zu stellen (vgl. Ruth Herzog/ Michel Daum, Die
Umsetzung der Rechtsweggarantie im bernischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege,
BVR 2009, S. 1 ff., 28–31). Und schliesslich geht davon ebenso der
Regierungsrat des Kantons Zürich aus, wenn er in Dispositiv-Ziff. I des
Beschlusses Nr. 1947 vom 9. Dezember 2008 (www.rrb.zh.ch; vgl. auch
lit. B.1 und 2h des Beschlusses) die Verwaltungsbehörden ersucht,
"ihre Verfügungen ab 1. Januar 2009 [also nicht schon vorher] mit
einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, die den Vorgaben des übergeordneten
Rechts (Rechtsweggarantie; Vorinstanzenregelung des Bundesgerichtsgesetzes) entspricht"
(vgl. zum Ganzen VGr, 7. Januar 2009, VB.2008.00563, E. 2.2 Abs. 1
f., – 21. Januar 2009, VB.2008.00352 und VB.2008.00359, je E. 1 –
28.
Januar 2009, RG.2008.00003, E. 2.2.2 [alles und unter
www.vgrzh.ch]; anderer Meinung die Beschwerde).
2.2.3
Auch das kantonale Recht vermittelt noch
keinen generellen Rechtsschutz (VGr, 28. Januar 2009, RG.2008.00003, E. 2.2.1,
www.vgrzh.ch). Gemäss Art. 77 Abs. 1 Satz 1 der
Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101), gewährleistet
das Gesetz für im Verwaltungsverfahren ergangene Anordnungen zwar die wirksame
Überprüfung durch eine Rekursinstanz sowie den Weiterzug an ein Gericht. Laut
Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 1 KV
treffen die Behörden indes erst bis Ende 2010 die Vorkehren, um das Rechtspflegeverfahren
an die Vorgaben unter anderem von Art. 77 KV anzupassen (lit. b; vgl.
Madeleine Camprubi in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.],
Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 138 N. 1–5
und 8 ff.).
2.2.4
Es bleibt somit dabei, dass auf
Beschwerden gegen letztjährige Entscheide der Verwaltungsbehörden betreffend Aufenthalt
oder Niederlassung nur einzutreten ist, wenn die Gesetzgebung unter gewissen
Bedingungen einen Anspruch auf den Verbleib in der Schweiz vermittelt.
2.3
Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer an die Stelle desjenigen vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (BS 1, 121 ff.) getreten (AS 2007,
5437.
ff., 5489 f.; Art. 125 in Verbindung mit Ziff. I Anhang AuG).
Nach Art. 126 AuG richtet sich das Verfahren intertemporal stets nach neuem
Recht (Abs. 2), während ansonsten auf Gesuche, die vor Inkrafttreten des
späteren Gesetzes eingereicht worden sind, bisheriges Recht anwendbar bleibt (Abs. 1).
Das vorliegende Gesuch stammt aber aus dem Jahr 2008 (vgl. vorn I Abs. 2).
Es untersteht daher vollumfänglich neuem Recht.
Der Beschwerdeführer strebt
eine Härtefallbewilligung aufgrund des Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG
an (siehe oben III). Auf eine solche gibt es keinen Anspruch (vgl. Art. 31
Abs. 1 f. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit [SR 142.201]; Marc Spescha in: derselbe et al.,
Migrationsrecht, Zürich 2008, Art. 30 AuG N. 1 und 5 ff.; Peter
Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Peter Uebersax et al., Ausländerrecht,
2.
A., Basel 2009, S. 373 ff., 383). Hieran ändert nichts, dass der
Beschwerdeführer geltend macht, er habe nach Art. 84 Abs. 5 AuG
Anspruch auf vertiefte Prüfung seines Härtefallgesuchs.
Mithin hat die Vorinstanz das
Verwaltungsgericht mangels sachlicher Zuständigkeit füglich nicht als
Rechtsmittelinstanz genannt und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Deren
Übermittlung an das Bundesgericht zur Prüfung als subsidiäre Verfassungsbeschwerde
erscheint nicht als angezeigt; das gilt weniger, weil der angefochtene
Beschluss ja diese Weiterzugsmöglichkeit bereits zutreffend angegeben hat und
die Fristwahrung hierfür Zweifel erregt (vgl. Art. 46 Abs. 1
lit. c sowie 48 Abs. 1 und 3 BGG; oben II und III). Vielmehr lässt
sich nicht einfach annehmen, der Beschwerdeführer wolle auch das Bundesgericht
anrufen; insbesondere etwa umschreibt Art. 116 BGG die Beschwerdegründe
weit einschränkender, als es §§ 50 ff. VRG für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren tun. Es darf deshalb dem Beschwerdeführer anheimgestellt werden,
innert 30 Tagen selbst an das Bundesgericht zu gelangen und zugleich um
Fristwiederherstellung zu ersuchen (Art. 50 Abs. 1 BGG).
3.
Die Beschwerde erscheint schon wegen der
verwaltungsgerichtlichen Unzuständigkeit als offenkundig aussichtslos (anderer
Meinung die Beschwerde). Jedenfalls aus diesem Grund lässt sich keine
unentgeltliche Rechtspflege gewähren (§ 70 in Verbindung mit § 16
Abs. 1 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 35 und 39).
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer deshalb
kostenpflichtig und muss ihm eine Parteientschädigung versagt bleiben (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2
VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Beschluss-Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend
gemacht werden will, lässt sich Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erheben (vgl. BGr, 18. Juni
2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2, www.bger.ch; ferner bezüglich
der Rüge, der vorangegangene kantonale Sachentscheid habe Verfahrensgarantien missachtet,
BGr, 12. Februar 2008,2D_23/2008, E. 2.4.2, mit Zitat, www.bger.ch).
Ansonsten bleibt lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (siehe zu ihrer hier besonders beschränkten
Reichweite Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2008, Art. 83 BGG N. 61;
Nideröst, a.a.O.). Das Ergreifen beider Rechtsmittel hätte übrigens in der
gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Zu ergänzen bleibt, dass hier eine Sistierung strittig ist
und es sich insofern um einen blossen Zwischenentscheid handeln dürfte. In
solcher Hinsicht lässt sich das Bundesgericht lediglich anrufen, wenn im Sinn
des (Art. 117 in Verbindung mit) Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
behauptet werden wollte, der vorliegende Beschluss könne einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken (vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 56 N. 11 und 13). Weil
die Beschwerde indes ebenfalls von Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung
spricht, steht im Licht des (Art. 117 in Verbindung mit) Art. 94 BGG
nicht fest, ob diese Einschränkung hier wirklich gelte.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Das
Gesuch um Gewährung von Kostenfreiheit und unentgeltlichem Rechtsbeistand wird
abgewiesen.
2.
Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie
ist innert Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7.
Mitteilung an:
…