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Entscheid

VB.2009.00024

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00024

15. April 2009Deutsch19 min

(URT.2009.11343)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren im Jahr 2000, besuchte von 2004 bis Sommer

2007 die Grundstufe im Schulhaus Seefeld (Schuleinheit Riesbach). Infolge Wegzugs

ins Ausland wurde A durch ihre Mutter von der Schule abgemeldet. Im März

2008 kehrte die Mutter mit ihrer Tochter zurück und zog wieder an die Alderstrasse,

wo sie schon vor ihrem Auslandaufenthalt gewohnt hatte. In der Folge wurde A in

das andere Primarschulhaus der Schuleinheit Riesbach, das Schulhaus Mühlebach,

eingeteilt. Ab 25. März 2008 besuchte A dort die 2. Klasse, seit August

2008 die 3. Klasse. Mit Schreiben vom 16. Juni 2008 ersuchte die Mutter

die Kreisschulpflege Zürichberg um Versetzung ihrer Tochter in das Schulhaus

Seefeld. Mit Verfügung vom 30. Juni 2008 lehnte die Kreisschulpflege Zürichberg

dieses Gesuch ab.

Erwägungen

II.

A (vertreten durch die Mutter) liess an den Bezirksrat

Zürich rekurrieren und – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – die Aufhebung

dieses Entscheids sowie ihre sofortige Umteilung in das Schulhaus Seefeld

verlangen. Eventualiter liess sie beantragen, sie sei prioritär zu behandeln,

sobald die Klassengrösse im Schulhaus Seefeld eine Versetzung zulasse. Eine solche

sei aber spätestens zu Beginn des Schuljahres 2009/2010 vorzunehmen. Der

Bezirksrat Zürich wies den Rekurs mit Beschluss vom 27. November 2008 ab,

soweit er darauf eintrat.

III.

Mit Beschwerde vom 20. Januar 2009 liess A an das

Verwaltungsgericht gelangen. Sie beantragte die Aufhebung des bezirksrätlichen

Beschlusses und erneuerte die bereits im Rekursverfahren gestellten Begehren ihrer

sofortigen Querversetzung ins Schulhaus Seefeld und – eventualiter – prioritärer

Behandlung, sobald eine Querversetzung möglich werde, spätestens aber zu Beginn

des Schuljahrs 2009/2010, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2009 beantragte die

Kreisschulpflege Zürichberg die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat Zürich

verzichtete am 28./29. Januar 2009 – unter Verweis auf die Begründung des

angefochtenen Entscheids – auf Vernehmlassung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach den §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die

Behandlung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Diese ist, weil auch

die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, an die Hand zu nehmen.

2.

Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des

angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein

sollen (vgl. RB 1983 Nr. 5). Andernfalls müsste sich die

Beschwerdeinstanz erstmals mit Anträgen befassen, mit denen sich die

Rekursinstanz zulässigerweise nicht auseinandergesetzt hat. Letzteres würde dem

Grundsatz widersprechen, dass der Streitgegenstand beim Durchlaufen des

funktionellen Instanzenzugs nicht erweitert werden kann (vgl. Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 52 N. 3).

2.1

Mit der

Verfügung vom 30. Juni 2008 hatte die Beschwerdegegnerin die sofortige

Querversetzung der Beschwerdeführerin in die 3. Klasse des Schulhauses

Seefeld abgelehnt. Über die Zuteilung der Beschwerdeführerin ab Schuljahr

2009/2010 hatte die Beschwerdegegnerin im damaligen Zeitpunkt und hat sie auch

heute (noch) nicht zu entscheiden. Praxisgemäss werden die Klassen jeweils vor

den Sommerferien (im Juni) gebildet, wenn möglichst viele massgebenden

Faktoren (etwa Klassenwiederholungen, Zu- und Wegzüge etc.) bereits bekannt

sind (vgl. § 59 Abs. 2 der Volksschulverordnung vom 28. Juni

2006.

[VSV, LS 412.101]). Entgegen der Beschwerde hat die Beschwerdegegnerin in

ihrer Verfügung vom 30. Juni 2008 denn auch nicht bereits über eine

allfällige Umteilung der Beschwerdeführerin auf Beginn des Schuljahrs 2009/2010

(Beginn der Mittelstufe [4. bis 6. Klasse]) entschieden. Wie die Vorinstanz

zutreffend ausgeführt hat, besteht die Möglichkeit, bei der Schulpflege ein

neues Gesuch um Zuteilung der Beschwerdeführerin zum Schulhaus Seefeld zu

stellen, über welches die Schulpflege zu gegebener Zeit zu entscheiden hat. Von

dieser Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin offenbar bereits Gebrauch gemacht.

Demnach bildete die Frage nach der Rechtmässigkeit der Zuteilung der

Beschwerdeführerin für das Schuljahr 2009/2010 nicht Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens und hätte es – mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses

– auch nicht tun müssen (vgl. dazu Stephan Hördegen, Chancengleichheit und

Schulverfassung, Zürich etc. 2005, S. 71 f.; VGr, 7. Februar 2007,

VB.2006.00450, E. 1.2, www.vgrzh.ch). Demnach ist die Vorinstanz auf das Begehren

der Beschwerdeführerin, sie sei spätestens zu Beginn des Schuljahrs 2009/2010

dem Schulhaus Seefeld zuzuteilen, zu Recht nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde

in diesem Punkt abzuweisen ist.

2.2

Ebenfalls

zu Recht wurde übrigens das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin, sie sei

prioritär zu behandeln und vom Schulhaus Mühlebach ins Schulhaus Seefeld zu

versetzen, sobald es der Klassenbestand zulasse, von der Vorinstanz (stillschweigend)

abgewiesen. Da ein Zuteilungs- oder ein Umteilungsentscheid immer auf

verschiedenen Kriterien (dazu hinten 3.1) beruht und unter Berücksichtigung

konkreter und aktueller Gegebenheiten zu beurteilen ist, kann die

Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet werden, eine Warteliste für erwünschte

Umteilungen zu führen, geschweige denn, gewisse Kinder prioritär zu behandeln. Daher

ist auch das im vorliegenden Verfahren erneut gestellte Eventualbegehren abzuweisen.

3.

3.1

Für

Entscheide über die Zuteilung zu den Schulen bzw. Kindergärten ist die Schulpflege

zuständig (§ 42 Abs. 3 Ziff. 6 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar

2005.

([VSG, LS 412.100]). Dabei hat sie einerseits auf die Länge und die

Gefährlichkeit des Schulwegs (dazu sogleich 3.2) und anderseits auf eine

ausgewogene Zusammensetzung der Kindergruppen in den Schulen zu achten.

Berücksichtigt werden insbesondere die Leistungsfähigkeit und die soziale und

sprachliche Herkunft der Schülerinnen und Schüler sowie die Verteilung der

Geschlechter (§ 25 Abs. 1 VSV). Zudem sind für Zuteilungsfragen die in

der Volksschulverordnung vorgeschriebenen Klassengrössen relevant: Gemäss § 21

Abs. 1 lit. b VSV darf eine Klasse auf der Primarstufe bei

einklassigen Klassen in der Regel 25 Schüler/-innen (Ziff. 1), bei

mehrklassigen Klassen deren 21 (Ziff. 2) nicht überschreiten.

3.2

Fällt die

Schulpflege einen Zuteilungsentscheid, hat sie bezüglich der Zumutbarkeit des

Schulwegs zwingend Folgendes zu berücksichtigen: Art. 19 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleistet in

Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV den Anspruch auf ausreichenden und

unentgeltlichen Grundschulunterricht. Aus der Garantie eines ausreichenden

Unterrichts ergibt sich unter anderem ein verfassungsmässiger Anspruch auf

einen zumutbaren Schulweg (vgl. VGr, 12. Februar 2009, VB.2008.00530,

E. 2.1 –21. Januar 2009, VB.2008.00537, E. 3.1 – 5. November

2008, VB.2008.00363, E. 2.2 [alles unter www.vgrzh.ch]; siehe ferner Sándor

Horváth, Der verfassungsmässige Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg, ZBl

108/2007, S. 633 ff., 638 f.; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht,

2.

A., Bern 2003, S. 225 f.; Regula Kägi-Diener in: Bernhard Ehrenzeller

et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. A., Zürich

etc. 2008, Art. 19 Rz. 39).

3.2.1

Während sich nach dem Gesagten aus Art. 19 in Verbindung mit Art. 62

Abs. 2 BV ein Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg ergibt, leitet das

Bundesgericht aus Art. 11 Abs. 1 BV keinen Anspruch eines Schülers

oder einer Schülerin auf Zuteilung in ein bestimmtes Schulhaus ab. Es führt

dazu Folgendes aus: "Die Zuteilung in ein etwas weiter entferntes

Schulhaus […] greift nicht in den elementaren Schutzbereich des Schülers auf

Unversehrtheit und auf Förderung seiner Entwicklung ein […], auch wenn der längere

Schulweg, der zudem am näheren Schulhaus vorbeiführt, den Schüler psychisch belasten

mag (BGr, 28. März 2002,2P.324/2001 [= ZBl 108/2007, S. 170 ff.], E. 4.2,

www.bger.ch; vgl. dazu auch Ruth Reusser/Kurt Lüscher in: Ehrenzeller et al., Art. 11

Rz. 24 mit weiteren Hinweisen). Ebenso wenig ergibt sich aus dem kantonalrechtlichen

Grundsatz der Schulung am schulrechtlichen Wohnort (vgl. § 7 ff. VSV) das

Recht darauf, innerhalb des Wohnorts das Schulhaus oder die Klasse frei zu

wählen (vgl. Herbert Plotke, Schulort, Schulgeld, Schülertransport, in: Thomas

Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St.

Gallen 2007, S. 99 ff., 102).

3.2.2

Art. 62 der alten Kantonsverfassung vom 18. April 1869 enthielt

keinen über die bundesrechtlichen Garantien hinausgehenden Anspruch, wie das

Verwaltungsgericht mehrfach festhielt (vgl. etwa VGr, 20. August 2003,

VB.2003.00067, E. 2a, www.vgrzh.ch). Seit 1. Januar 2006 gilt die neue

Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101).

Diese gewährleistet in Art. 14 Abs. 1 KV ausdrücklich das Recht auf

Bildung. Innert einer Übergangsfrist von fünf Jahren haben die Behörden die

erforderlichen Vorkehrungen zu dessen Gewährleistung zu treffen (Art. 138 Abs. 1

lit. a KV). Die Tragweite von Art. 14 KV ist noch nicht restlos

geklärt (vgl. Giovanni Biaggini in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach

[Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 14

N. 17 ff.). Da Ansprüche gestützt auf Art. 14 KV aber ohnehin erst nach

Ablauf der in Art. 138 Abs. 1 KV statuierten fünfjährigen

Übergangsfrist

– also ab 1. Januar 2011 – unmittelbar geltend gemacht werden könnten,

darf vorliegend offen bleiben, ob bzw. inwiefern die Kantonsverfassung über die

bundesverfassungsrechtliche Garantie von Art. 19 in Verbindung Art. 62

Abs. 2 BV hinausgeht.

3.3

Im Rahmen

der übrigen für Schulzuteilungsentscheide massgebenden Kriterien (vorn 3.1) hat

die Schulpflege ihren Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen. Sie

ist demnach an die Verfassung gebunden und muss insbesondere das

Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur

Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 441).

4.

4.1

In Bezug

auf die Rechtmässigkeit des beschwerdegegnerischen Zuteilungsentscheids ist

nach dem Gesagten (soeben 3.2) zunächst zu untersuchen, ob der bundesverfassungsrechtliche

Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg gewahrt wurde. Beim Entscheid, ob ein

Schulweg für einen Schüler oder eine Schülerin zumutbar sei, verfügt die

Schulpflege über einen gewissen Beurteilungsspielraum, weil es sich bei der

Zumutbarkeit des Schulwegs um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 73 mit Hinweisen; vgl. auch VGr, 5. November

2008, VB.2008.00363, E. 3.3.1 Abs. 2, www.vgrzh.ch). Allerdings ist in

jedem Fall der bundesverfassungsrechtliche Mindeststandard von Art. 19 in

Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV zu gewährleisten. Ob diese Voraussetzung

erfüllt ist, prüft das Verwaltungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter

Kognition (§ 50 Abs. 1 lit. a VRG).

4.2

Gemäss

Lehre und Rechtsprechung richtet sich die Zumutbarkeit eines Schulwegs nach den

konkreten Umständen im Einzelfall. Massgebend sind sowohl die Länge, Höhendifferenz

und Gefährlichkeit des Schulwegs als auch der Entwicklungsstand und die Gesundheit

des jeweils betroffenen Kindes (vgl. BGr, 27. März 2008,2C_495/2007, E.

2.

, und 14. Oktober 2004,2P.101/2004, E. 4.1 mit Hinweisen [beides unter

www.bger.ch]; für eine ausführliche Darstellung der Rechtsprechung des Bundes

und der Kantone Horváth, S. 643 ff.; ferner Plotke, Schulrecht, S. 226

ff. [je mit weiteren Hinweisen]). Die relevanten Einflussfaktoren sind im Einzelfall

und gesamthaft zu beurteilen; eine isolierte Betrachtung einzelner Faktoren ist

nicht zulässig (vgl. Horváth, S. 648, 655 f.). Ob ein Weg subjektiv als lang,

schlecht begehbar oder gefährlich empfunden wird, ist indessen nicht entscheidend;

massgebend sind einzig objektive Kriterien (BGr, 14. Oktober 2004,

2P.101/2004, E. 4.1, www.bger.ch; Horváth, S. 649, und Plotke, Schulrecht,

S. 226, je mit Hinweisen). Ein zumutbarer Schulweg kann schulwegsichernde

verkehrstechnische oder organisatorische Massnahmen erfordern. In Frage kommen

beispielsweise Transport der Kinder mit einem Schulbus, Übernahme von

Abonnementskosten bei Benützung des öffentlichen Verkehrs, entsprechende

Schulhausein- und -zuteilung, Begleitdienst, Lotsendienst oder Fussgängerüberführungen

bei gefährlichen Strassen (Horváth, S. 662 f.; Kägi-Diener, Art. 19

Rz. 39).

4.2.1

Die Vorinstanz erwog, dass der in Frage stehende Schulweg der

Beschwerdeführerin weder in Bezug auf seine Länge noch in Bezug auf seine

Gefährlichkeit unzumutbar sei. Während Ersteres unbestritten war und geblieben

ist, bringt die Beschwerde vor, dass der Schulweg für eine Achtjährige zu

gefährlich sei. Er führe entlang der Seefeldstrasse, wo Tram, Bus und Autos

verkehrten; insbesondere das beim Herannahen schlecht hörbare Cobra-Tram weise

ein erhöhtes Gefahrenpotential auf. Zudem müsse die Beschwerdeführerin vier

Strassen überqueren, bei denen nicht nur Lichtsignale, sondern auch Fussgängerstreifen

fehlten. Ferner sei zu beachten, dass das vorausschauende Gefahrenbewusstsein einer

Achtjährigen noch nicht voll ausgebildet sei.

4.2.2

Zutreffend ist, dass der im Hinblick auf seine Zumutbarkeit zu beurteilende

Schulweg der Beschwerdeführerin zum Schulhaus Mühlebach zwar wesentlich länger

und – aufgrund der höheren Anzahl erforderlicher Strassenüberquerungen – auch

etwas gefährlicher ist als derjenige zum Schulhaus Seefeld. Allerdings trifft

es nicht zu, dass – wie die Beschwerdeführerin vorbringt – vier

Strassenüberquerungen ungesichert sind. Wenn die Beschwerdeführerin die

Seefeldstrasse überquert (was sie auch bei einer Einteilung ins Schulhaus

Seefeld tun müsste), kann sie auf der – von ihrem Wohnort aus betrachtet –

rechten Strassenseite auf einem teilweise von der Strasse abgetrennten Trottoir

der Seefeldstrasse entlang gehen, wo sie – nach der Überquerung der durch

Lichtsignal und Fussgängerstreifen gesicherten Höschgasse – keine einbiegenden

Quartierstrassen zu überqueren hat. Auf der Höhe Feldeggstrasse kann sie rechts

in diese einbiegen und die dort endende Riesbachstrasse (Sackgasse) überqueren.

Auf der Höhe Mühlebachstrasse hat sie zunächst diese und dann die

Feldeggstrasse auf je einem Fussgängerstreifen zu überqueren und dann der Mühlebachstrasse

auf einem Trottoir bis zum Schulgelände zu folgen (vgl.

http://earth.google.de). Dieser Weg ist der acht- bzw. mittlerweile

neunjährigen Beschwerdeführerin ohne Weiteres selbst unter der Annahme zumutbar,

sie habe noch kein vollständig ausgeprägtes Gefahrenbewusstsein (zu Letzterem

vgl. Horváth, S. 657 ff.): Einmal ist das Entlanggehen an der Seefeldstrasse

auf weiten Strecken ungefährlich, da das Trottoir wie erwähnt von der Strasse

abgetrennt verläuft. Darüberhinaus sind sämtliche Strassenüberquerungen gut zu

überblicken und entweder mit Fussgängerstreifen (Seefeldstrasse und Höschgasse

auch mit Lichtsignal) gesichert oder in verkehrsberuhigten Quartierzonen

(Überquerung der Riesbachstrasse [Sackgasse] auf der Feldeggstrasse) gelegen.

Ferner rechtfertigt sich bei – in Bezug auf den fahrenden Verkehr und im

Vergleich zu ländlichen Verhältnissen (Überlandstrassen) – mässig frequentierten,

verkehrsberuhigten Stadtquartieren mit teilweise schmalen Strassen und

unübersichtlichen Stellen die Annahme, dass die Fahrzeuglenker kein für Kinder

gefährliches Fahrtempo wählen (ähnlich schon VGr, 21. Januar 2009,

VB.2008.00537, E. 4.2.2, www.vgrzh.ch). Im Übrigen stünde es der Beschwerdeführerin

frei, einen noch ungefährlicheren Schulweg zu wählen: Anstatt an der

Seefeldstrasse entlangzugehen, könnte sie zunächst diese und dann die

Höschgasse überqueren (beide Übergänge weisen Fussgängerstreifen und

Lichtsignale auf), dann von der Höschgasse in die Riesbachstrasse einbiegen und

auf dieser – unterbrochen durch ein verkehrsfreies Schulareal – bis zur

Feldeggstrasse gelangen.

4.3

Nach dem

Gesagten ist der Schulweg zum Schulhaus Mühlebach der Beschwerdeführerin auch

hinsichtlich der Gefährlichkeit zumutbar. Damit ergibt aus dem verfassungsrechtlichen

Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg vorliegend kein Anspruch auf Einteilung

der Beschwerdeführerin in das näher gelegene Schulhaus Seefeld.

5.

5.1

Vorliegend

ist der Schuleinteilungsentscheid der Beschwerdegegnerin auch in Bezug auf die

Anwendung der übrigen Einteilungskriterien (dazu oben 3.1) – insbesondere unter

Berücksichtigung des ihr zustehenden Ermessens und der auf Rechtsverletzungen beschränkten

Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts (vgl. § 50 Abs. 2 VRG) –

vertretbar:

5.1.1

Zwar wäre der Schulweg der Beschwerdeführerin zum Schulhaus Seefeld

wesentlich kürzer und auch ungefährlicher als derjenige zum Schulhaus

Mühlebach. Allerdings sind bei der vorzunehmenden Interessenabwägung auch die

übrigen Umstände des Zuteilungsentscheids zu berücksichtigen: Hierbei fällt vor

allem ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin während des laufenden Schuljahrs

2007/2008 (im März 2008) nach einem mehrmonatigen Auslandaufenthalt mit

ihrer Mutter an ihren ehemaligen Wohnort an der Alderstrasse zurückkehrte. Zu

diesem Zeitpunkt war der grösste Teil des Schuljahrs 2008/2009 bereits vorüber

und bestanden von vornherein nur beschränkte Möglichkeiten für die Beschwerdegegnerin,

die Beschwerdeführerin dennoch in die – bereits den in der Volksschulverordnung

vorgesehenen Klassenhöchstbestand von 25 Schülerinnen und Schülern aufweisende

– 2. Klasse des Schulhauses Seefeld einzuteilen. Das gilt insbesondere vor

dem Hintergrund, dass in der 2. bzw. 3. Klasse des Schulhauses Mühlebach die

Kapazitätsgrenze noch nicht erreicht war. Ebenfalls vertretbar erscheint der

Entscheid der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin auch für die 3. Klasse

(Schuljahr 2008/2009) im Schulhaus Mühlebach zu belassen: Erstens hatte sich an

der Klassengrösse im Schulhaus Seefeld nichts geändert und zweitens war es

sinnvoll, das eben erst wieder eingeschulte Kind in der dortigen Klasse die Unterstufe

absolvieren zu lassen, bevor es in die Mittelstufe eintritt. Wenn es auch zutrifft,

dass die in der Volksschulverordnung festgelegten Klassengrössen nicht absolut

zwingend sind (vgl. § 22 VSV), so sind sie dennoch als verbindliche

Richtwerte zu verstehen, die nur aus wichtigen bzw. zwingenden Gründen (etwa

unzumutbarer Schulweg, fehlende Schulungskapazität im Schulkreis oder in der

Gemeinde) überschritten werden sollten. Solche wichtigen oder zwingenden Gründe

waren und sind vorliegend nicht gegeben.

5.1.2

Der Zuteilungsentscheid der Beschwerdegegnerin lässt sich auch im Übrigen

sachlich halten: Eine Schulung in einer kleineren Klasse mit entsprechend

besserem, weil individuellerem Betreuungsverhältnis gereicht einem Kind

regelmässig zum Vorteil. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, die

Beschwerdeführerin, welche während des laufenden Schuljahrs und nach einem

mehrmonatigen Auslandaufenthalt zurückgekehrt ist, in die kleinere Klasse im

Schulhaus Mühlebach einzuteilen, erweist sich vor diesem Hintergrund aus

pädagogischer Sicht als für die Beschwerdeführerin vorteilhaft (vgl. § 50 Abs. 1

VSG). Wenn es auch verständlich ist, dass sie lieber ins Schulhaus Seefeld, wo

ihre Freundinnen und Freunde zur Schule gehen, eingeteilt worden wäre, lässt

sich daraus vorliegend jedenfalls kein Anspruch auf Umteilung ableiten. Dies

gilt umso mehr, als weder dargetan noch ersichtlich ist, dass sich die

Beschwerdeführerin in ihrer jetzigen Klasse unwohl fühlt oder dass es ihr nicht

gelungen ist, dort neue Freundinnen und Freunde zu finden. Im Übrigen dürfte es

ihr durchaus möglich sein, den Kontakt zu ihren ehemaligen Schulfreunden und

-freundinnen weiterhin aufrecht zu erhalten, auch wenn sie nicht das gleiche

Schulhaus besucht wie diese.

5.1.3

Schliesslich erweist sich der beschwerdegegnerische Zuteilungsentscheid

auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der ausgewogenen Geschlechterverteilung,

wie er in § 25 VSV festgeschrieben ist, als vertretbar. Ob in der

Nichtbehandlung des Einwands der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin

habe diesen Grundsatz zu Unrecht nicht berücksichtigt, eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs liegt, kann vorliegend offen bleiben. Selbst wenn dies

zuträfe, könnte das Verwaltungsgericht die sich alsdann stellende

Ermessensfrage, wie das Geschlechtergleichgewicht bei der Klasseneinteilung zu

gewichten ist, ausnahmsweise selbst beantworten (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 63

Rz. 11, § 64 Rz. 5; RB 1987 Nr. 12). Ein solches Vorgehen drängte sich

vorliegend bereits aus verfahrensökonomischen Gründen auf. Jedenfalls ist

diesbezüglich festzuhalten, dass dem Kriterium der ausgewogenen

Geschlechterverteilung bei der Klassenzuteilung jedenfalls kein höheres Gewicht

beizumessen ist als den übrigen in § 21 und § 25 VSV genannten

Kriterien. Entscheidend ist stets eine Gesamtbetrachtung der konkret

massgeblichen Umstände.

Im vorliegenden Fall erweist sich das

Geschlechterverhältnis in den beiden Klassen zwar als insofern unausgewogen,

als der Mädchenanteil der 3. Klasse im Schulhaus Mühlebach denjenigen im

Schulhaus Seefeld klar übersteigt. Allerdings sind auch in Bezug auf die

Handhabung des Kriteriums der Geschlechterverteilung die Umstände relevant,

dass die Beschwerdeführerin während des laufenden Schuljahrs in die 2. Klasse

des Schulhauses Mühlebach eingeteilt wurde, als die Obergrenze der

Klassengrösse im Schulhaus Seefeld bereits erreicht war, und dass im Schulhaus

Mühlebach noch Kapazität zur Verfügung stand. Vor diesem Hintergrund hätte es

wenig Sinn ergeben, die Beschwerdeführerin trotzdem in das Schulhaus Seefeld einzuteilen

oder gar ein anderes Kind ins Schulhaus Mühlebach umzuteilen. Demnach beruht

der beschwerdegegnerische Entscheid auch diesbezüglich auf sachlichen Gründen

und ist folglich nicht zu beanstanden.

5.2

Zusammenfassend

lässt sich festhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene

Zuteilung auch unter Berücksichtigung der übrigen für den Zuteilungsentscheid

wesentlichen Kriterien vertretbar ist. Demnach ist die Beschwerde vollumfänglich

abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen und hat diese keinen Anspruch auf Parteientschädigung (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG und § 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an: …