VB.2009.00024
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00024
15. April 2009Deutsch19 min
(URT.2009.11343)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00024
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 15.04.2009
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Bildung
Betreff:
Querversetzung in ein anderes Schulhaus
Rechtmässigkeit der Einteilung in ein bestimmtes Schulhaus
[Die Beschwerdeführerin besuchte während dreier Jahre die Grundstufe in einem Schulhaus, das sich in unmittelbarer Nähe ihres Wohnorts befindet. Nachdem sie mit ihrer Mutter ins Ausland weggezogen war, kehrte sie zurück und wurde in ein anderes - weiter entfernt gelegenes - Schulhaus eingeteilt.]
Eintreten (E. 1). Streitgegenstand: Die künftige Einteilung der Beschwerdeführerin bildete nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, weshalb die Vorinstanz auf das Begehren, die Beschwerdeführerin sei für das Schuljahr 2009/2010 in das näher gelegene Schulhaus einzuteilen, zu Recht nicht eingetreten ist (E. 2.1). Das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin auf prioritäre Behandlung, sobald sich eine Möglichkeit für eine Umteilung in das gewünschte Schulhaus ergebe, ist abzuweisen (E. 2.2). Zuständigkeit für Schulzuteilungsentscheide und Zuteilungskriterien (E. 3.1). Verfassungsmässiger Anspruch auf zumutbaren Schulweg (E. 3.2). Ein Anspruch auf Zuteilung in ein bestimmtes Schulhaus lässt sich weder aus der Bundesverfassung (persönliche Freiheit) noch aus dem kantonalrechtlichen Grundsatz der Schulung am schulrechtlichen Wohnort ableiten (E. 3.2.1). Ob das durch die Kantonsverfassung gewährleistete Recht auf Bildung über die bundesrechtlichen Garantien hinausgeht, kann einstweilen offen bleiben (E. 3.2.2). Kriterien eines zumutbaren Schulwegs (E. 4.2). Der vorliegend zu beurteilende Schulweg ist der neunjährigen Beschwerdeführerin zumutbar (E. 4.2.1 f.). Auch in Bezug auf die Gewichtung der übrigen Zuteilungskriterien ist der beschwerdegegnerische Entscheid vertretbar: Bei der gewünschten Schulklasse waren die in der Volksschulverordnung festgelegten Kapazitätsgrenzen bereits erreicht und wichtige Gründe, jene zu überschreiten, lagen nicht vor (E. 5.1.1). Ausserdem war es aus pädagogischer Sicht sinnvoll, die zuvor mehrere Monate landesabwesende Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in die kleinere Klasse mit entsprechend besseren Betreuungsverhältnissen einzuteilen (E. 5.1.2). Der Umstand, dass das Geschlechterverhältnis in den beiden zur Diskussion stehenden Schulklassen unausgewogen ist, stellt hier keinen hinreichenden Grund dar, die Beschwerdeführerin in das gewünschte Schulhaus einzuteilen (E. 5.1.3). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 6).
Abweisung.
Stichworte:
BUNDESVERFASSUNG
ERMESSEN
ERMESSENSKONTROLLE
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
GEFÄHRLICHKEIT
GESCHLECHTERVERHÄLTNIS
KLASSENGRÖSSE
KRITERIEN
SACHLICHER GRUND
SCHULHAUS
SCHULHAUSWECHSEL
SCHULWEG
UNBESTIMMTER RECHTSBEGRIFF
ZUMUTBARKEIT
ZUTEILUNG
Rechtsnormen:
Art. 19 BV
Art. 62 Abs. 2 BV
Art. 14 Abs. 1 KV
§ 50 Abs. 2 VRG
§ 21 VolksschulV
§ 22 VolksschulV
§ 25 VolksschulV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2009.00024
Entscheid
der 4. Kammer
vom 15. April 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Rudolf Bodmer, Gerichtssekretärin
Eliane Schlatter.
In Sachen
A,
vertreten durch die Mutter,
diese vertreten durch Rechtsanwalt B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kreisschulpflege Zürichberg
der Stadt Zürich,
Postfach, 8021 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Querversetzung
in ein anderes Schulhaus,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren im Jahr 2000, besuchte von 2004 bis Sommer
2007 die Grundstufe im Schulhaus Seefeld (Schuleinheit Riesbach). Infolge Wegzugs
ins Ausland wurde A durch ihre Mutter von der Schule abgemeldet. Im März
2008 kehrte die Mutter mit ihrer Tochter zurück und zog wieder an die Alderstrasse,
wo sie schon vor ihrem Auslandaufenthalt gewohnt hatte. In der Folge wurde A in
das andere Primarschulhaus der Schuleinheit Riesbach, das Schulhaus Mühlebach,
eingeteilt. Ab 25. März 2008 besuchte A dort die 2. Klasse, seit August
2008 die 3. Klasse. Mit Schreiben vom 16. Juni 2008 ersuchte die Mutter
die Kreisschulpflege Zürichberg um Versetzung ihrer Tochter in das Schulhaus
Seefeld. Mit Verfügung vom 30. Juni 2008 lehnte die Kreisschulpflege Zürichberg
dieses Gesuch ab.
Erwägungen
II.
A (vertreten durch die Mutter) liess an den Bezirksrat
Zürich rekurrieren und – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – die Aufhebung
dieses Entscheids sowie ihre sofortige Umteilung in das Schulhaus Seefeld
verlangen. Eventualiter liess sie beantragen, sie sei prioritär zu behandeln,
sobald die Klassengrösse im Schulhaus Seefeld eine Versetzung zulasse. Eine solche
sei aber spätestens zu Beginn des Schuljahres 2009/2010 vorzunehmen. Der
Bezirksrat Zürich wies den Rekurs mit Beschluss vom 27. November 2008 ab,
soweit er darauf eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 20. Januar 2009 liess A an das
Verwaltungsgericht gelangen. Sie beantragte die Aufhebung des bezirksrätlichen
Beschlusses und erneuerte die bereits im Rekursverfahren gestellten Begehren ihrer
sofortigen Querversetzung ins Schulhaus Seefeld und – eventualiter – prioritärer
Behandlung, sobald eine Querversetzung möglich werde, spätestens aber zu Beginn
des Schuljahrs 2009/2010, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2009 beantragte die
Kreisschulpflege Zürichberg die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat Zürich
verzichtete am 28./29. Januar 2009 – unter Verweis auf die Begründung des
angefochtenen Entscheids – auf Vernehmlassung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach den §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Diese ist, weil auch
die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, an die Hand zu nehmen.
2.
Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des
angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein
sollen (vgl. RB 1983 Nr. 5). Andernfalls müsste sich die
Beschwerdeinstanz erstmals mit Anträgen befassen, mit denen sich die
Rekursinstanz zulässigerweise nicht auseinandergesetzt hat. Letzteres würde dem
Grundsatz widersprechen, dass der Streitgegenstand beim Durchlaufen des
funktionellen Instanzenzugs nicht erweitert werden kann (vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 52 N. 3).
2.1
Mit der
Verfügung vom 30. Juni 2008 hatte die Beschwerdegegnerin die sofortige
Querversetzung der Beschwerdeführerin in die 3. Klasse des Schulhauses
Seefeld abgelehnt. Über die Zuteilung der Beschwerdeführerin ab Schuljahr
2009/2010 hatte die Beschwerdegegnerin im damaligen Zeitpunkt und hat sie auch
heute (noch) nicht zu entscheiden. Praxisgemäss werden die Klassen jeweils vor
den Sommerferien (im Juni) gebildet, wenn möglichst viele massgebenden
Faktoren (etwa Klassenwiederholungen, Zu- und Wegzüge etc.) bereits bekannt
sind (vgl. § 59 Abs. 2 der Volksschulverordnung vom 28. Juni
2006.
[VSV, LS 412.101]). Entgegen der Beschwerde hat die Beschwerdegegnerin in
ihrer Verfügung vom 30. Juni 2008 denn auch nicht bereits über eine
allfällige Umteilung der Beschwerdeführerin auf Beginn des Schuljahrs 2009/2010
(Beginn der Mittelstufe [4. bis 6. Klasse]) entschieden. Wie die Vorinstanz
zutreffend ausgeführt hat, besteht die Möglichkeit, bei der Schulpflege ein
neues Gesuch um Zuteilung der Beschwerdeführerin zum Schulhaus Seefeld zu
stellen, über welches die Schulpflege zu gegebener Zeit zu entscheiden hat. Von
dieser Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin offenbar bereits Gebrauch gemacht.
Demnach bildete die Frage nach der Rechtmässigkeit der Zuteilung der
Beschwerdeführerin für das Schuljahr 2009/2010 nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens und hätte es – mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses
– auch nicht tun müssen (vgl. dazu Stephan Hördegen, Chancengleichheit und
Schulverfassung, Zürich etc. 2005, S. 71 f.; VGr, 7. Februar 2007,
VB.2006.00450, E. 1.2, www.vgrzh.ch). Demnach ist die Vorinstanz auf das Begehren
der Beschwerdeführerin, sie sei spätestens zu Beginn des Schuljahrs 2009/2010
dem Schulhaus Seefeld zuzuteilen, zu Recht nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde
in diesem Punkt abzuweisen ist.
2.2
Ebenfalls
zu Recht wurde übrigens das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin, sie sei
prioritär zu behandeln und vom Schulhaus Mühlebach ins Schulhaus Seefeld zu
versetzen, sobald es der Klassenbestand zulasse, von der Vorinstanz (stillschweigend)
abgewiesen. Da ein Zuteilungs- oder ein Umteilungsentscheid immer auf
verschiedenen Kriterien (dazu hinten 3.1) beruht und unter Berücksichtigung
konkreter und aktueller Gegebenheiten zu beurteilen ist, kann die
Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet werden, eine Warteliste für erwünschte
Umteilungen zu führen, geschweige denn, gewisse Kinder prioritär zu behandeln. Daher
ist auch das im vorliegenden Verfahren erneut gestellte Eventualbegehren abzuweisen.
3.
3.1
Für
Entscheide über die Zuteilung zu den Schulen bzw. Kindergärten ist die Schulpflege
zuständig (§ 42 Abs. 3 Ziff. 6 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar
2005.
([VSG, LS 412.100]). Dabei hat sie einerseits auf die Länge und die
Gefährlichkeit des Schulwegs (dazu sogleich 3.2) und anderseits auf eine
ausgewogene Zusammensetzung der Kindergruppen in den Schulen zu achten.
Berücksichtigt werden insbesondere die Leistungsfähigkeit und die soziale und
sprachliche Herkunft der Schülerinnen und Schüler sowie die Verteilung der
Geschlechter (§ 25 Abs. 1 VSV). Zudem sind für Zuteilungsfragen die in
der Volksschulverordnung vorgeschriebenen Klassengrössen relevant: Gemäss § 21
Abs. 1 lit. b VSV darf eine Klasse auf der Primarstufe bei
einklassigen Klassen in der Regel 25 Schüler/-innen (Ziff. 1), bei
mehrklassigen Klassen deren 21 (Ziff. 2) nicht überschreiten.
3.2
Fällt die
Schulpflege einen Zuteilungsentscheid, hat sie bezüglich der Zumutbarkeit des
Schulwegs zwingend Folgendes zu berücksichtigen: Art. 19 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleistet in
Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV den Anspruch auf ausreichenden und
unentgeltlichen Grundschulunterricht. Aus der Garantie eines ausreichenden
Unterrichts ergibt sich unter anderem ein verfassungsmässiger Anspruch auf
einen zumutbaren Schulweg (vgl. VGr, 12. Februar 2009, VB.2008.00530,
E. 2.1 –21. Januar 2009, VB.2008.00537, E. 3.1 – 5. November
2008, VB.2008.00363, E. 2.2 [alles unter www.vgrzh.ch]; siehe ferner Sándor
Horváth, Der verfassungsmässige Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg, ZBl
108/2007, S. 633 ff., 638 f.; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht,
2.
A., Bern 2003, S. 225 f.; Regula Kägi-Diener in: Bernhard Ehrenzeller
et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. A., Zürich
etc. 2008, Art. 19 Rz. 39).
3.2.1
Während sich nach dem Gesagten aus Art. 19 in Verbindung mit Art. 62
Abs. 2 BV ein Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg ergibt, leitet das
Bundesgericht aus Art. 11 Abs. 1 BV keinen Anspruch eines Schülers
oder einer Schülerin auf Zuteilung in ein bestimmtes Schulhaus ab. Es führt
dazu Folgendes aus: "Die Zuteilung in ein etwas weiter entferntes
Schulhaus […] greift nicht in den elementaren Schutzbereich des Schülers auf
Unversehrtheit und auf Förderung seiner Entwicklung ein […], auch wenn der längere
Schulweg, der zudem am näheren Schulhaus vorbeiführt, den Schüler psychisch belasten
mag (BGr, 28. März 2002,2P.324/2001 [= ZBl 108/2007, S. 170 ff.], E. 4.2,
www.bger.ch; vgl. dazu auch Ruth Reusser/Kurt Lüscher in: Ehrenzeller et al., Art. 11
Rz. 24 mit weiteren Hinweisen). Ebenso wenig ergibt sich aus dem kantonalrechtlichen
Grundsatz der Schulung am schulrechtlichen Wohnort (vgl. § 7 ff. VSV) das
Recht darauf, innerhalb des Wohnorts das Schulhaus oder die Klasse frei zu
wählen (vgl. Herbert Plotke, Schulort, Schulgeld, Schülertransport, in: Thomas
Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St.
Gallen 2007, S. 99 ff., 102).
3.2.2
Art. 62 der alten Kantonsverfassung vom 18. April 1869 enthielt
keinen über die bundesrechtlichen Garantien hinausgehenden Anspruch, wie das
Verwaltungsgericht mehrfach festhielt (vgl. etwa VGr, 20. August 2003,
VB.2003.00067, E. 2a, www.vgrzh.ch). Seit 1. Januar 2006 gilt die neue
Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101).
Diese gewährleistet in Art. 14 Abs. 1 KV ausdrücklich das Recht auf
Bildung. Innert einer Übergangsfrist von fünf Jahren haben die Behörden die
erforderlichen Vorkehrungen zu dessen Gewährleistung zu treffen (Art. 138 Abs. 1
lit. a KV). Die Tragweite von Art. 14 KV ist noch nicht restlos
geklärt (vgl. Giovanni Biaggini in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach
[Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 14
N. 17 ff.). Da Ansprüche gestützt auf Art. 14 KV aber ohnehin erst nach
Ablauf der in Art. 138 Abs. 1 KV statuierten fünfjährigen
Übergangsfrist
– also ab 1. Januar 2011 – unmittelbar geltend gemacht werden könnten,
darf vorliegend offen bleiben, ob bzw. inwiefern die Kantonsverfassung über die
bundesverfassungsrechtliche Garantie von Art. 19 in Verbindung Art. 62
Abs. 2 BV hinausgeht.
3.3
Im Rahmen
der übrigen für Schulzuteilungsentscheide massgebenden Kriterien (vorn 3.1) hat
die Schulpflege ihren Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen. Sie
ist demnach an die Verfassung gebunden und muss insbesondere das
Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur
Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 441).
4.
4.1
In Bezug
auf die Rechtmässigkeit des beschwerdegegnerischen Zuteilungsentscheids ist
nach dem Gesagten (soeben 3.2) zunächst zu untersuchen, ob der bundesverfassungsrechtliche
Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg gewahrt wurde. Beim Entscheid, ob ein
Schulweg für einen Schüler oder eine Schülerin zumutbar sei, verfügt die
Schulpflege über einen gewissen Beurteilungsspielraum, weil es sich bei der
Zumutbarkeit des Schulwegs um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 73 mit Hinweisen; vgl. auch VGr, 5. November
2008, VB.2008.00363, E. 3.3.1 Abs. 2, www.vgrzh.ch). Allerdings ist in
jedem Fall der bundesverfassungsrechtliche Mindeststandard von Art. 19 in
Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV zu gewährleisten. Ob diese Voraussetzung
erfüllt ist, prüft das Verwaltungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter
Kognition (§ 50 Abs. 1 lit. a VRG).
4.2
Gemäss
Lehre und Rechtsprechung richtet sich die Zumutbarkeit eines Schulwegs nach den
konkreten Umständen im Einzelfall. Massgebend sind sowohl die Länge, Höhendifferenz
und Gefährlichkeit des Schulwegs als auch der Entwicklungsstand und die Gesundheit
des jeweils betroffenen Kindes (vgl. BGr, 27. März 2008,2C_495/2007, E.
2.
, und 14. Oktober 2004,2P.101/2004, E. 4.1 mit Hinweisen [beides unter
www.bger.ch]; für eine ausführliche Darstellung der Rechtsprechung des Bundes
und der Kantone Horváth, S. 643 ff.; ferner Plotke, Schulrecht, S. 226
ff. [je mit weiteren Hinweisen]). Die relevanten Einflussfaktoren sind im Einzelfall
und gesamthaft zu beurteilen; eine isolierte Betrachtung einzelner Faktoren ist
nicht zulässig (vgl. Horváth, S. 648, 655 f.). Ob ein Weg subjektiv als lang,
schlecht begehbar oder gefährlich empfunden wird, ist indessen nicht entscheidend;
massgebend sind einzig objektive Kriterien (BGr, 14. Oktober 2004,
2P.101/2004, E. 4.1, www.bger.ch; Horváth, S. 649, und Plotke, Schulrecht,
S. 226, je mit Hinweisen). Ein zumutbarer Schulweg kann schulwegsichernde
verkehrstechnische oder organisatorische Massnahmen erfordern. In Frage kommen
beispielsweise Transport der Kinder mit einem Schulbus, Übernahme von
Abonnementskosten bei Benützung des öffentlichen Verkehrs, entsprechende
Schulhausein- und -zuteilung, Begleitdienst, Lotsendienst oder Fussgängerüberführungen
bei gefährlichen Strassen (Horváth, S. 662 f.; Kägi-Diener, Art. 19
Rz. 39).
4.2.1
Die Vorinstanz erwog, dass der in Frage stehende Schulweg der
Beschwerdeführerin weder in Bezug auf seine Länge noch in Bezug auf seine
Gefährlichkeit unzumutbar sei. Während Ersteres unbestritten war und geblieben
ist, bringt die Beschwerde vor, dass der Schulweg für eine Achtjährige zu
gefährlich sei. Er führe entlang der Seefeldstrasse, wo Tram, Bus und Autos
verkehrten; insbesondere das beim Herannahen schlecht hörbare Cobra-Tram weise
ein erhöhtes Gefahrenpotential auf. Zudem müsse die Beschwerdeführerin vier
Strassen überqueren, bei denen nicht nur Lichtsignale, sondern auch Fussgängerstreifen
fehlten. Ferner sei zu beachten, dass das vorausschauende Gefahrenbewusstsein einer
Achtjährigen noch nicht voll ausgebildet sei.
4.2.2
Zutreffend ist, dass der im Hinblick auf seine Zumutbarkeit zu beurteilende
Schulweg der Beschwerdeführerin zum Schulhaus Mühlebach zwar wesentlich länger
und – aufgrund der höheren Anzahl erforderlicher Strassenüberquerungen – auch
etwas gefährlicher ist als derjenige zum Schulhaus Seefeld. Allerdings trifft
es nicht zu, dass – wie die Beschwerdeführerin vorbringt – vier
Strassenüberquerungen ungesichert sind. Wenn die Beschwerdeführerin die
Seefeldstrasse überquert (was sie auch bei einer Einteilung ins Schulhaus
Seefeld tun müsste), kann sie auf der – von ihrem Wohnort aus betrachtet –
rechten Strassenseite auf einem teilweise von der Strasse abgetrennten Trottoir
der Seefeldstrasse entlang gehen, wo sie – nach der Überquerung der durch
Lichtsignal und Fussgängerstreifen gesicherten Höschgasse – keine einbiegenden
Quartierstrassen zu überqueren hat. Auf der Höhe Feldeggstrasse kann sie rechts
in diese einbiegen und die dort endende Riesbachstrasse (Sackgasse) überqueren.
Auf der Höhe Mühlebachstrasse hat sie zunächst diese und dann die
Feldeggstrasse auf je einem Fussgängerstreifen zu überqueren und dann der Mühlebachstrasse
auf einem Trottoir bis zum Schulgelände zu folgen (vgl.
http://earth.google.de). Dieser Weg ist der acht- bzw. mittlerweile
neunjährigen Beschwerdeführerin ohne Weiteres selbst unter der Annahme zumutbar,
sie habe noch kein vollständig ausgeprägtes Gefahrenbewusstsein (zu Letzterem
vgl. Horváth, S. 657 ff.): Einmal ist das Entlanggehen an der Seefeldstrasse
auf weiten Strecken ungefährlich, da das Trottoir wie erwähnt von der Strasse
abgetrennt verläuft. Darüberhinaus sind sämtliche Strassenüberquerungen gut zu
überblicken und entweder mit Fussgängerstreifen (Seefeldstrasse und Höschgasse
auch mit Lichtsignal) gesichert oder in verkehrsberuhigten Quartierzonen
(Überquerung der Riesbachstrasse [Sackgasse] auf der Feldeggstrasse) gelegen.
Ferner rechtfertigt sich bei – in Bezug auf den fahrenden Verkehr und im
Vergleich zu ländlichen Verhältnissen (Überlandstrassen) – mässig frequentierten,
verkehrsberuhigten Stadtquartieren mit teilweise schmalen Strassen und
unübersichtlichen Stellen die Annahme, dass die Fahrzeuglenker kein für Kinder
gefährliches Fahrtempo wählen (ähnlich schon VGr, 21. Januar 2009,
VB.2008.00537, E. 4.2.2, www.vgrzh.ch). Im Übrigen stünde es der Beschwerdeführerin
frei, einen noch ungefährlicheren Schulweg zu wählen: Anstatt an der
Seefeldstrasse entlangzugehen, könnte sie zunächst diese und dann die
Höschgasse überqueren (beide Übergänge weisen Fussgängerstreifen und
Lichtsignale auf), dann von der Höschgasse in die Riesbachstrasse einbiegen und
auf dieser – unterbrochen durch ein verkehrsfreies Schulareal – bis zur
Feldeggstrasse gelangen.
4.3
Nach dem
Gesagten ist der Schulweg zum Schulhaus Mühlebach der Beschwerdeführerin auch
hinsichtlich der Gefährlichkeit zumutbar. Damit ergibt aus dem verfassungsrechtlichen
Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg vorliegend kein Anspruch auf Einteilung
der Beschwerdeführerin in das näher gelegene Schulhaus Seefeld.
5.
5.1
Vorliegend
ist der Schuleinteilungsentscheid der Beschwerdegegnerin auch in Bezug auf die
Anwendung der übrigen Einteilungskriterien (dazu oben 3.1) – insbesondere unter
Berücksichtigung des ihr zustehenden Ermessens und der auf Rechtsverletzungen beschränkten
Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts (vgl. § 50 Abs. 2 VRG) –
vertretbar:
5.1.1
Zwar wäre der Schulweg der Beschwerdeführerin zum Schulhaus Seefeld
wesentlich kürzer und auch ungefährlicher als derjenige zum Schulhaus
Mühlebach. Allerdings sind bei der vorzunehmenden Interessenabwägung auch die
übrigen Umstände des Zuteilungsentscheids zu berücksichtigen: Hierbei fällt vor
allem ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin während des laufenden Schuljahrs
2007/2008 (im März 2008) nach einem mehrmonatigen Auslandaufenthalt mit
ihrer Mutter an ihren ehemaligen Wohnort an der Alderstrasse zurückkehrte. Zu
diesem Zeitpunkt war der grösste Teil des Schuljahrs 2008/2009 bereits vorüber
und bestanden von vornherein nur beschränkte Möglichkeiten für die Beschwerdegegnerin,
die Beschwerdeführerin dennoch in die – bereits den in der Volksschulverordnung
vorgesehenen Klassenhöchstbestand von 25 Schülerinnen und Schülern aufweisende
– 2. Klasse des Schulhauses Seefeld einzuteilen. Das gilt insbesondere vor
dem Hintergrund, dass in der 2. bzw. 3. Klasse des Schulhauses Mühlebach die
Kapazitätsgrenze noch nicht erreicht war. Ebenfalls vertretbar erscheint der
Entscheid der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin auch für die 3. Klasse
(Schuljahr 2008/2009) im Schulhaus Mühlebach zu belassen: Erstens hatte sich an
der Klassengrösse im Schulhaus Seefeld nichts geändert und zweitens war es
sinnvoll, das eben erst wieder eingeschulte Kind in der dortigen Klasse die Unterstufe
absolvieren zu lassen, bevor es in die Mittelstufe eintritt. Wenn es auch zutrifft,
dass die in der Volksschulverordnung festgelegten Klassengrössen nicht absolut
zwingend sind (vgl. § 22 VSV), so sind sie dennoch als verbindliche
Richtwerte zu verstehen, die nur aus wichtigen bzw. zwingenden Gründen (etwa
unzumutbarer Schulweg, fehlende Schulungskapazität im Schulkreis oder in der
Gemeinde) überschritten werden sollten. Solche wichtigen oder zwingenden Gründe
waren und sind vorliegend nicht gegeben.
5.1.2
Der Zuteilungsentscheid der Beschwerdegegnerin lässt sich auch im Übrigen
sachlich halten: Eine Schulung in einer kleineren Klasse mit entsprechend
besserem, weil individuellerem Betreuungsverhältnis gereicht einem Kind
regelmässig zum Vorteil. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, die
Beschwerdeführerin, welche während des laufenden Schuljahrs und nach einem
mehrmonatigen Auslandaufenthalt zurückgekehrt ist, in die kleinere Klasse im
Schulhaus Mühlebach einzuteilen, erweist sich vor diesem Hintergrund aus
pädagogischer Sicht als für die Beschwerdeführerin vorteilhaft (vgl. § 50 Abs. 1
VSG). Wenn es auch verständlich ist, dass sie lieber ins Schulhaus Seefeld, wo
ihre Freundinnen und Freunde zur Schule gehen, eingeteilt worden wäre, lässt
sich daraus vorliegend jedenfalls kein Anspruch auf Umteilung ableiten. Dies
gilt umso mehr, als weder dargetan noch ersichtlich ist, dass sich die
Beschwerdeführerin in ihrer jetzigen Klasse unwohl fühlt oder dass es ihr nicht
gelungen ist, dort neue Freundinnen und Freunde zu finden. Im Übrigen dürfte es
ihr durchaus möglich sein, den Kontakt zu ihren ehemaligen Schulfreunden und
-freundinnen weiterhin aufrecht zu erhalten, auch wenn sie nicht das gleiche
Schulhaus besucht wie diese.
5.1.3
Schliesslich erweist sich der beschwerdegegnerische Zuteilungsentscheid
auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der ausgewogenen Geschlechterverteilung,
wie er in § 25 VSV festgeschrieben ist, als vertretbar. Ob in der
Nichtbehandlung des Einwands der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin
habe diesen Grundsatz zu Unrecht nicht berücksichtigt, eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs liegt, kann vorliegend offen bleiben. Selbst wenn dies
zuträfe, könnte das Verwaltungsgericht die sich alsdann stellende
Ermessensfrage, wie das Geschlechtergleichgewicht bei der Klasseneinteilung zu
gewichten ist, ausnahmsweise selbst beantworten (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 63
Rz. 11, § 64 Rz. 5; RB 1987 Nr. 12). Ein solches Vorgehen drängte sich
vorliegend bereits aus verfahrensökonomischen Gründen auf. Jedenfalls ist
diesbezüglich festzuhalten, dass dem Kriterium der ausgewogenen
Geschlechterverteilung bei der Klassenzuteilung jedenfalls kein höheres Gewicht
beizumessen ist als den übrigen in § 21 und § 25 VSV genannten
Kriterien. Entscheidend ist stets eine Gesamtbetrachtung der konkret
massgeblichen Umstände.
Im vorliegenden Fall erweist sich das
Geschlechterverhältnis in den beiden Klassen zwar als insofern unausgewogen,
als der Mädchenanteil der 3. Klasse im Schulhaus Mühlebach denjenigen im
Schulhaus Seefeld klar übersteigt. Allerdings sind auch in Bezug auf die
Handhabung des Kriteriums der Geschlechterverteilung die Umstände relevant,
dass die Beschwerdeführerin während des laufenden Schuljahrs in die 2. Klasse
des Schulhauses Mühlebach eingeteilt wurde, als die Obergrenze der
Klassengrösse im Schulhaus Seefeld bereits erreicht war, und dass im Schulhaus
Mühlebach noch Kapazität zur Verfügung stand. Vor diesem Hintergrund hätte es
wenig Sinn ergeben, die Beschwerdeführerin trotzdem in das Schulhaus Seefeld einzuteilen
oder gar ein anderes Kind ins Schulhaus Mühlebach umzuteilen. Demnach beruht
der beschwerdegegnerische Entscheid auch diesbezüglich auf sachlichen Gründen
und ist folglich nicht zu beanstanden.
5.2
Zusammenfassend
lässt sich festhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene
Zuteilung auch unter Berücksichtigung der übrigen für den Zuteilungsentscheid
wesentlichen Kriterien vertretbar ist. Demnach ist die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen und hat diese keinen Anspruch auf Parteientschädigung (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG und § 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an: …