VB.2009.00025
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00025
29. April 2009Deutsch20 min
(URT.2009.11372)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00025
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 29.04.2009
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Bildung
Betreff:
Stipendienabweisung
Stipendienberechtigung eines EU-Bürgers?
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Kammerbesetzung infolge grundsätzlicher Bedeutung (E. 1.2). Anspruchsgrundlagen: Freizügigkeitsabkommen (FZA) und kantonales Bildungsgesetz: Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer freizügigkeitsberechtigter Arbeitnehmer ist und ob die im kantonalen Bildungsgesetz festgeschriebene Anspruchsvoraussetzung der fünfjährigen Mindestaufenthaltsdauer für Ausländer gegen das freizügigkeitsrechtliche Diskriminierungsverbot bzw. Gleichbehandlungsgebot verstösst (E. 2). Auslegung des FZA (E. 3.1). Rechtsprechung des EuGH zum Begriff des "Arbeitnehmers" (E. 3.2 f.). Gemäss EuGH setzt die Stipendienberechtigung eines Wanderarbeitnehmers einen Zusammenhang zwischen dessen (früherer) Berufstätigkeit und der anvisierten Ausbildung voraus. Ein solcher fehlt zwischen der Tätigkeit als Verkäufer und der Ausbildung zum Pflegefachmann FH (E. 4). Die Anstellung als Praktikant im Rahmen der Ausbildung zum Pflegefachmann FH berechtigt den Beschwerdeführer ebenfalls nicht zum Bezug von Stipendien: Aus der Rechtsprechung des EuGH (Erfordernis der Kontinuität zwischen Berufstätigkeit und Ausbildung) lässt sich ableiten, dass die für die Beurteilung des erforderlichen Zusammenhangs Anknüpfungspunkt bildende Berufstätigkeit der Ausbildung in zeitlicher Hinsicht vorgelagert sein muss und nicht erst - wie hier - während der Ausbildungszeit verrichtet werden darf (E. 5). Im Übrigen wäre die Stipendienberechtigung des Beschwerdeführers auch deshalb zu verneinen, weil die Tätigkeit als Praktikant im Rahmen der Ausbildung zum Pflegefachmann FH keine - im Sinn der Rechtsprechung des EuGH erforderliche - tatsächliche und wirtschaftliche Leistung darstellt: Vielmehr dient sie vorwiegend Lern- und Übungszwecken, wobei ihre Vergütung bildungspolitisch motiviert ist (E. 6). Kostenfolge (E. 8.1). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 8.2).
Abweisung.
Stichworte:
ANHANG
ARBEITNEHMERBEGRIFF
ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT
ARBEITNEHMER/-IN
AUSBILDUNGSBEITRÄGE
DISKRIMINIERUNGSVERBOT
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
EU-BÜRGER/-IN
EUGH-ENTSCHEIDE
EUGH-RECHTSPRECHUNG
FREIZÜGIGKEIT
FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA)
GLEICHBEHANDLUNG
GLEICHBEHANDLUNGSGEBOT
KONTINUITÄT
LEBENSUNTERHALT
PFLEGEBERUFE
PRAKTIKUM
STAATSANGEHÖRIGKEIT
STIPENDIEN
STIPENDIUM
ZUSAMMENHANG
Rechtsnormen:
§ 17 Zus. 1 BildungsG
Art. 2 FZA
Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA
Art. 9 Abs. 3 Anhang I FZA
§ 16 Abs. 1 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2009.00025
Entscheid
Der 4. Kammer
vom 29. April 2009
Mitwirkend:
Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter
Rudolf Bodmer, Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtssekretärin Eliane Schlatter.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das Amt
für Jugend und
Berufsberatung, Amtsleitung,
Schaffhauserstrasse 78, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Stipendienabweisung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1981 geborene A, Angehöriger eines EU-Staats, lebt
seit Januar 2005 in der Schweiz; im April 2005 trat er eine Stelle
als Verkäufer bei einem grossen Schweizer Detailhandelsunternehmen an. Am 3. Oktober
2007 ersuchte er das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich um
Gewährung von Ausbildungsbeiträgen für die Ausbildung zum Pflegefachmann HF an
der Institution X in Z. Mit Entscheid vom 1. November 2007 lehnte das Amt
für Jugend und Berufsberatung das Gesuch von A ab mit der Begründung, dieser
erfülle das für Ausländer geltende gesetzliche Erfordernis eines fünfjährigen
ununterbrochenen Aufenthalts in der Schweiz nicht (vgl. § 17 Abs. 1
des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 [BildungsG, LS 410.1]. Dagegen
erhob er Einsprache, in welcher er sich auf das Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) berief und geltend machte,
das Erfordernis des fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalts verletze den Anspruch
der Arbeitnehmer auf Nichtdiskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit bzw.
auf Inländergleichbehandlung (Art. 2 FZA und Art. 9 Anhang I FZA).
Mit Entscheid vom 28. Februar 2008 hielt das Amt für Jugend und Berufsberatung
an jenem vom 1. November 2007 fest, nunmehr mit der Begründung, Personen
aus EU- oder EFTA-Staaten könnten nur dann gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen
bzw. Art. 9 des Anhangs I zum Freizügigkeitsabkommen (Anhang I FZA)
Ausbildungsbeiträge erhalten, wenn sie als Arbeitnehmer in die Schweiz gekommen
seien und ein Zusammenhang zwischen der Berufstätigkeit und der Ausbildung bestehe.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid erhob A Garcia Rekurs an die
Bildungsdirektion. Die erforderliche Arbeitnehmereigenschaft erfülle er
aufgrund der im Rahmen seiner Ausbildung zum Pflegefachmann FH zu
absolvierenden Berufspraktika, weshalb er sich auf Art. 9 Abs. 2 Anhang
I FZA stützen könne, gemäss welchem ein Arbeitnehmer aus der EU Anspruch auf
die gleichen sozialen Vergünstigungen – worunter auch Stipendien zu subsumieren
seien – habe wie ein Inländer. Mit der Begründung, A sei nicht Arbeitnehmer im
Sinn des Freizügigkeitsabkommens, weil er im Rahmen seiner Praktika keine echte
und tatsächliche Berufstätigkeit ausübe, wies die Bildungsdirektion den Rekurs
mit Verfügung vom 19. Dezember 2008 kostenpflichtig ab.
III.
Mit Beschwerde vom 24./25. Januar 2009 gelangte A an
das Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung der
Bildungsdirektion und verlangte, sein Antrag auf Ausbildungsförderung sei vom
Amt für Jugend und Berufsberatung erneut zu prüfen. Ferner ersuchte er um
unentgeltliche Prozessführung.
Während das Amt für Jugend und Berufsberatung stillschweigend
auf Beschwerdeantwort verzichtete, liess sich die Bildungsdirektion am 5./9. Februar
2008.
vernehmen. Sie hielt im Wesentlichen und unter Verweis auf die
Ausführungen in ihrer Verfügung vom 19. Dezember 2008 daran fest, dass A
die Arbeitnehmereigenschaft nicht zukomme. Abgesehen davon berufe er sich auf
eine unzutreffende Anspruchsgrundlage.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen letztinstanzliche
Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit das Gesetz keine abweichende Zuständigkeit
vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet (§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Anfechtungsobjekt ist vorliegend ein
Rekursentscheid der Bildungsdirektion, was den Weiterzug an das Verwaltungsgericht
grundsätzlich möglich macht (vgl. § 19b Abs. 1 VRG; ferner VGr,
7.
April 2004, VB.2004.00046, E. 4 f., www.vgrzh.ch). Sodann ist
die Beschwerde bei einer Streitigkeit um Ausbildungsbeiträge nicht durch § 43
Abs. 1 lit. c VRG ausgeschlossen. Dieser Ausnahmetatbestand betrifft
Kostenbeiträge und Subventionen und findet auf Ausbildungsbeiträge keine
Anwendung (vgl. noch zur früheren Fassung Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 43 N. 9). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Im
vorliegenden Fall ist über die Höhe der verlangten Ausbildungsbeiträge nichts bekannt.
Ob die Streitwertgrenze von Fr. 20'000.- erreicht wird, kann vorliegend
indessen offen bleiben, denn die Beschwerde ist jedenfalls wegen ihrer grundsätzlichen
Bedeutung gerichtsintern in Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38 Abs. 3
Satz 1 VRG).
2.
2.1
Gemäss Art. 2
FZA dürfen Staatsangehörige einer Vertragspartei, welche sich rechtmässig im
Hoheitsgebiet einer anderen Vertragpartei aufhalten, bei der Anwendung des
Freizügigkeitsabkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht diskriminiert
werden. Art. 9 Anhang I FZA sieht vor, dass Arbeitnehmer, die
Staatsangehörige einer Vertragspartei sind, hinsichtlich Beschäftigungs- und
Arbeitsbedingungen gleich behandelt werden wie inländische Arbeitnehmer (Abs. 1).
Ferner können arbeitnehmende Staatsangehörige von Vertragsparteien die gleichen
steuerlichen und sozialen Vergünstigungen in Anspruch nehmen wie Inländer (Abs. 2)
und mit dem gleichen Recht und unter den gleichen Bedingungen wie diese am Unterricht
der Berufsschulen und der Umschulungszentren teilnehmen (Abs. 3). Dagegen
bestimmt Art. 24 Abs. 4 letzter Satz Anhang I FZA, dass bei Studierenden,
die nicht bereits eine Aufenthaltserlaubnis (als Arbeitnehmende oder Familienangehörige
von Arbeitnehmenden) besitzen, der Zugang zu einer Ausbildung und das Stipendienwesen
nicht vom Diskriminierungsverbot bzw. vom Gleichbehandlungsgebot erfasst sind.
2.2
Kraft § 17
Abs. 1 BildungsG werden Beiträge für Ausbildungskosten und Lebensunterhalt
an Schweizerinnen und Schweizer, Ausländerinnen und Ausländer nach einem fünfjährigen
ununterbrochenen Aufenthalt in der Schweiz und an anerkannte Flüchtlinge mit
stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton ausgerichtet. Der Beschwerdegegner
sprach dem Beschwerdeführer zunächst die Stipendienberechtigung gestützt auf § 17
BildungsG ab, weil er sich noch nicht seit fünf Jahren in der Schweiz aufhalte.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, er sei als Angehöriger eines
EU-Staats und Arbeitnehmer freizügigkeitsberechtigt, weshalb die gesetzlich
festgeschriebene Voraussetzung der fünfjährigen Mindestaufenthaltsdauer für
Ausländer auf ihn nicht angewendet werden dürfe. Sie verletze in seinem Fall
das Diskriminierungsverbot des Art. 2 FZA bzw. das Gleichbehandlungsgebot
in Art. 9 Anhang I FZA.
Vorliegend ist zu klären, ob der Beschwerdeführer
freizügigkeitsberechtigter Arbeitnehmer im Sinn des Freizügigkeitsabkommens ist
und gegebenenfalls gestützt auf welche Bestimmungen des Abkommens bzw. seinen
Anhängen er einen Anspruch auf Stipendien geltend machen könnte.
3.
3.1
Der für
die Anwendbarkeit des Freizügigkeitsabkommens und damit vorliegend zentrale
Begriff des Arbeitnehmers beruht auf dem Gemeinschaftsrecht (BGE 130 II 388
[= Pra 94/2005 Nr. 47] E. 2.2) und ist in Berücksichtigung der dazu
vor der Unterzeichnung des Abkommens (21. Juni 1999) ergangenen
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (nachfolgend EuGH) auszulegen
(vgl. Art. 16 Abs. 2 FZA). Auch die nach diesem Datum ergangenen
Entscheide können gegebenenfalls zur Interpretation des Freizügigkeitsabkommens
herangezogen werden (vgl. BGE 130 II 1 E. 3.6.1 f. mit zahlreichen
Hinweisen auf die Lehre), besonders dann, wenn sie nur die frühere
Rechtsprechung präzisieren (BGE 130 II 113 [= Pra 93/2004 Nr. 171] E. 5.2).
3.2
Gemäss
ständiger Rechtsprechung des EuGH sind die den Anwendungsbereich des
Freizügigkeitsprinzips definierenden Begriffe – wie etwa derjenige des
"Arbeitnehmers" – weit auszulegen, während Ausnahmen und Abweichungen
vom Grundrecht der Freizügigkeit eng auszulegen sind (vgl. Urteile des EuGH,
31.
Mai 1989, Bettray, Rs. 344/87, Ziff. 11 – 3. Juni
1986, Kempf, Rs. 139/85, Ziff. 13 – 23. März 1982, Levin,
Rs 53/81, Ziff. 13 [je unter http://eur-lex.europa.eu]; siehe ferner
BGE 131 II 339 [= Pra 95/2006 Nr. 39] E. 3.2).
3.3
Der
Arbeitnehmerbegriff bestimmt sich nach Kriterien, die das Arbeitsverhältnis in
Bezug auf die Rechte und Pflichten der betreffenden Person objektiv
kennzeichnen. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH besteht das wesentliche
Merkmal des Arbeitsverhältnisses darin, dass jemand während einer bestimmten
Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als
Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. EuGH, 26. Februar 1992, Bernini,
Rs. C-3/90, Ziff. 14 ff. und Raulin, Rs. C-357/89, Ziff. 10
– 21. Juni 1988, Brown, Rs. 197/86, Ziff. 21 – 3. Juli
1986, Lawrie-Blum, Rs. 66/85, Ziff. 16 f. – Bettray, a.a.O.,
Ziff. 12 [je unter http://eur-lex.europa.eu]; ausführlich dazu Marcel
Dietrich, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen Union, Zürich
1995, S. 271 ff., insbesondere S. 276 ff.). Dieser Grundsatz wurde zwischenzeitlich
in Urteilen wiederholt, die nach der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens
ergangen sind. Sie können aber insoweit beschränkt herangezogen werden, als sie
die Begriffe des Arbeitnehmers und der Erwerbstätigkeit präzisieren (so etwa
EuGH, 30. März 2006, Mattern, Rs. C-10/05, Ziff. 18 – 17. März
2005, Kranemann, Rs. C-109/04, Ziff. 12 – 7. September
2004, Trojani, Rs. C-456/02, Ziff. 15 ff. – 6. November 2003, Ninni-Orasche,
Rs. C-413/01, Ziff. 23 ff. [je unter http://curia.europa.eu]; vgl. zum
Ganzen auch BGE 131 II 339 [= Pra 95/2006 Nr. 39] E. 3.2 mit Hinweisen
auf die Lehre).
Die massgebende Arbeitsleistung muss jedenfalls einer
tatsächlichen und echten wirtschaftlichen Tätigkeit entsprechen. Tätigkeiten,
die einen so geringen Umfang haben, dass sie als völlig untergeordnet und
unwesentlich erscheinen, sind ausgeschlossen (vgl. EuGH, Bernini,
a.a.O., Ziff. 14 – Brown, a.a.O., Ziff. 21 – Kempf, a.a.O., Ziff.
10, und Levin, a.a.O., Ziff. 17). Irrelevant sind dagegen die
Rechtsnatur des fraglichen Arbeitsverhältnisses gemäss nationalem Recht (EuGH, Lawrie-Blum,
a.a.O., Ziff. 20 – Bettray, a.a.O., Ziff. 16), die Dauer der
Arbeitstätigkeit, der Produktivitäts- oder Beschäftigungsgrad eines Arbeitnehmers
oder die Höhe der Entlöhnung (EuGH, Levin, a.a.O., Ziff. 15 – Lawrie-Blum,
a.a.O., Ziff. 21 – Bettray, a.a.O., Ziff. 15 – Bernini, a.a.O.,
Ziff. 16; vgl. auch Kranemann, a.a.O., Ziff. 17).
4.
Der Beschwerdeführer ist anfangs 2005 in die Schweiz gekommen
und hat im April 2005 eine Stelle als Verkäufer bei einem Detailhandelsunternehmen
angetreten. Seit Beginn seiner Ausbildung zum Pflegefachmann FH im März
2008.
arbeitet er zwar weiterhin als Verkäufer, allerdings im Stundenlohn und
jeweils nur samstags und in den Schulferien. Im vorliegenden Verfahren leitet
der Beschwerdeführer sein Recht zum Bezug von Stipendien gestützt auf Art. 9
Abs. 2 (bzw. – wie er annimmt – Abs. 3) Anhang I FZA aus seiner Arbeitnehmereigenschaft
als ehemals voll- bzw. nunmehr teilzeitangestellter Verkäufer ab. Zur
Begründung bezieht er sich auf ein Urteil des EuGH vom 21. Juni 1988, Lair,
Rs. 39/86 (http://eur-lex.europa.eu).
4.1
Diesem
Urteil lag unter anderem die Frage zugrunde, ob ein Wanderarbeitnehmer, der
seine Berufstätigkeit im Aufnahmestaat unterbrochen hat, um dort ein Studium
aufzunehmen, das zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt, weiterhin als
freizügigkeitsberechtigter Arbeitnehmer gelte, der gestützt auf Art. 7 der
Verordnung Nr. 1612/68/EWG (nachfolgend: VO 1612/68) grundsätzlich zum Bezug
von Stipendien zur Deckung von Lebensunterhalt und Ausbildung berechtigt sei. Für
die vorliegend sich stellenden Fragen ist dieses Urteil einschlägig, da es zum
einen vor dem Stichtag des 21. Juni 1999 ergangen ist und weil zum andern
der vorliegend massgebliche Art. 9 Anhang I FZA dem Art. 7 VO 1612/68
inhaltlich im Wesentlichen nachgebildet wurde.
4.1.1
Zunächst
hat sich der EuGH in genannten Urteil Lair ausführlich zum Begriff der
"sozialen Vergünstigungen" in Art. 7 Abs. 2 VO 1612/68
geäussert. Dazu gehörten neben den in Art. 7 Abs. 1 VO 1612/68
ausdrücklich genannten Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen alle sonstigen
Vergünstigungen, die den Wanderarbeitnehmern die Möglichkeit einer Verbesserung
der Lebens- und Arbeitsbedingungen garantierten und damit auch ihren sozialen Aufstieg
erleichterten (Ziff. 20). Eine Förderung, die für den Lebensunterhalt eines
Studenten und seine Ausbildung gewährt werde, sei dazu, namentlich aus der
Sicht des Arbeitnehmers, besonders geeignet. Zudem sei eine solche Förderung an
die dem Geförderten zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel geknüpft und hänge
damit von sozialen Kriterien ab (Ziff. 23). Folglich stelle sie eine soziale
Vergünstigung im Sinn von Art. 7 Abs. 2 VO 1612/68 dar (Ziff. 24).
Bezüglich Art. 7 Abs. 3 VO 1612/68, gemäss welchem ein
arbeitnehmender Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats "mit dem gleichen
Recht und unter den gleichen Bedingungen wie die inländischen Arbeitnehmer
Berufsschulen und Umschulungszentren in Anspruch nehmen kann", hat der
Gerichtshof festgestellt, dass darin eine besondere soziale Vergünstigung
vorgesehen sei. Daraus folge jedoch nicht, dass eine Förderung für den Lebensunterhalt
und die Ausbildung zur Durchführung eines Hochschulstudiums, welches nicht unter
den Begriff der Berufsschule in Art. 7 Abs. 3 VO 1612/68 falle, nicht
als eine soziale Vergünstigung im Sinn von Art. 7 Abs. 2 VO 1612/68
angesehen werden könne (Ziff. 27; auch EuGH, 21. Juni 1988, Brown, a.a.O.,
Ziff. 13 [http://eur-lex.europa.eu]). Allerdings könne sich ein Angehöriger
eines Mitgliedstaates, der im Aufnahmestaat nach Ausübung einer Berufstätigkeit
ein Hochschulstudium aufnehme, das zu einem berufsqualifizierenden Abschluss
führe, nur dann auf Art. 7 Abs. 2 VO 1612/68 berufen, wenn zwischen
der früheren Berufstätigkeit und dem Gegenstand des betreffenden Studiums ein Zusammenhang
bestehe (Ziff. 37; auch EuGH, Brown, a.a.O, Ziff. 26 und Raulin,
a.a.O., Ziff. 21).
4.1.2
Entgegen
der Annahme des Beschwerdeführers ergibt sich aus diesen Erwägungen nicht, dass
Stipendien zur Finanzierung des Lebensunterhalts während einer Ausbildung als
soziale Vergünstigungen gemäss Art. 7 Abs. 2 VO 1612/68 nur in
Anspruch genommen werden können, wenn es sich um eine Hochschulausbildung
handelt. Insbesondere enthält das Urteil Lair keine Aussage zur Frage, welche
Ansprüche Abs. 3 des Art. 7 VO 1612/68 genau umfasst und ob er als
lex specialis zu Abs. 2 zu verstehen ist. Vorliegend kann die Frage, ob
und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen sich eine Stipendienberechtigung
(auch) aus Art. 7 Abs. 3 VO 1612/68 (bzw. vorliegend Art. 9 Abs. 3
Anhang I FZA) ergeben könnte, jedoch unbeantwortet bleiben. Denn jedenfalls
wäre – auch wenn sich die jeweiligen Absätze 3 der genannten Bestimmungen nicht
nur auf die Bedingungen der Teilnahme am Unterricht an Berufsschulen und
Umschulungszentren (so etwa die Vorinstanz), sondern auch auf das Recht zum
Bezug von Unterhaltsstipendien bezögen – ein Zusammenhang zwischen der (ehemaligen)
Berufstätigkeit und der anschliessenden Berufsausbildung erforderlich. Aus dem
Urteil Lair ergibt sich klar, dass, selbst wenn das zur Freizügigkeit
berechtigende Arbeitsverhältnis nicht fortbesteht, die Kontinuität zwischen
diesem (und damit einer spezifischen Berufstätigkeit) und einer allfälligen Ausbildung
gewahrt bleiben muss. Das muss jedenfalls auch dann gelten, wenn es sich bei
der gewählten Ausbildung um eine Berufsausbildung und nicht um ein
Hochschulstudium handelt. Das Erfordernis der Kontinuität bzw. des
Zusammenhangs zwischen Berufstätigkeit und Ausbildung darf laut EuGH nur dann
nicht verlangt werden, wenn ein Wanderarbeitnehmer unfreiwillig arbeitslos geworden
ist und ihn die Lage auf dem Arbeitsmarkt zu einer beruflichen Umschulung in
einem anderen Berufszweig zwingt (zum Ganzen Lair, a.a.O., Ziff. 37).
Dass sich der Beschwerdeführer in einer solchen Lage befunden hätte, als er entschied,
sich zum Pflegefachmann FH ausbilden zu lassen, tut er nicht dar und ergibt
sich auch nicht aus den Akten.
4.2
Zusammenfassend
lässt sich demnach einstweilen festhalten, dass der Beschwerdeführer – selbst
wenn er aus seiner (Teilzeit-)Anstellung als Verkäufer die grundsätzlich zur
Freizügigkeit berechtigende Arbeitnehmereigenschaft ableiten könnte – mangels
Zusammenhangs zwischen seiner Berufstätigkeit als Verkäufer und seiner
Ausbildung zum Pflegefachmann FH weder gestützt auf Art. 9 Abs. 2
noch gestützt auf Art. 9 Abs. 3 Anhang I FZA zum Bezug eines Unterhaltsstipendiums
berechtigt wäre.
5.
Aus den Erwägungen des EuGH im Urteil Lair (Ziff. 37) lässt
sich ferner folgern, dass der Beschwerdeführer die für eine allfällige
Stipendienberechtigung erforderliche Arbeitnehmereigenschaft nicht aus seiner
Stellung als Praktikant im Rahmen seiner Berufsausbildung zum Pflegefachmann
ableiten kann. Richtig verstanden, schliesst das für eine allfällige Stipendienberechtigung
gestützt auf Art. 7 Abs. 2 VO 1612/68 (bzw. Art. 9 Abs. 2 Anhang
I FZA) erforderliche Kriterium der Kontinuität zwischen der freizügigkeitsbegründenden
Berufstätigkeit und der Ausbildung aus, dass ein hauptsächlich zu Ausbildungszwecken
Anwesender soziale Vergünstigungen – wie etwa Stipendien zur Deckung des
Lebensunterhalts – nur deshalb in Anspruch nehmen kann, weil er im Rahmen
seiner Ausbildung Praktika zu absolvieren hat. Das muss auch dann gelten, wenn
die zu absolvierenden Praktika die charakteristischen Eigenschaften eines freizügigkeitsbegründenden
Arbeitsverhältnisses (Weisungsgebundenheit, Leistung, Entgelt; vgl. dazu vorn
3.
) aufweisen. Mit anderen Worten kann nur eine die Arbeitnehmereigenschaft
begründende Berufstätigkeit Anknüpfungspunkt bilden für die Frage, ob diese
Berufstätigkeit mit der Ausbildung in einem Zusammenhang steht und als solche
zum Bezug von Stipendien berechtigt. Das setzt voraus, dass die den Anknüpfungspunkt
bildende Berufstätigkeit der Ausbildung in zeitlicher Hinsicht vorgelagert ist
und nicht – wie hier – während der Ausbildungszeit verrichtet wird und aufs
Engste mit dieser verbunden ist.
6.
Im Übrigen wäre eine Stipendienberechtigung des
Beschwerdeführers – ungeachtet des soeben Gesagten – auch deshalb abzulehnen, weil
die Tätigkeit als Praktikant im Rahmen der Ausbildung zum Pflegefachmann FH nicht
als tatsächliche und wirtschaftliche Leistung anzusehen ist (so auch die
Vorinstanz).
6.1
Zwar hat
der EuGH mehrmals festgehalten, dass auch Praktikumsverhältnisse Arbeitsverhältnisse
im Sinn des Freizügigkeitsrechts darstellen können. Vorausgesetzt ist, dass die
entsprechenden Praktika unter den Bedingungen einer tatsächlichen und echten
Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis durchgeführt werden (EuGH, Lawrie-Blum,
a.a.O., Ziff. 19–21, und Bernini, a.a.O., Ziff. 15; ferner
EuGH, 19. November 2002, Kurz, Rs. 188/00, Ziff. 34 – Mattern,
a.a.O., Ziff. 21 – Kranemann, a.a.O., Ziff. 17 f.). Da ein im Rahmen
einer Berufsbildung durchgeführtes Praktikum vor allem dazu bestimmt ist, berufliche
Fähigkeiten zu entwickeln, ist das innerstaatliche Gericht bei der Beurteilung
der Frage, ob es sich jeweils um tatsächliche und echte Leistungen handelt,
berechtigt nachzuprüfen, ob der Betroffene eine tatsächliche und echte Tätigkeit
im Lohn- und Gehaltsverhältnis ausübt, aufgrund deren er als Arbeitnehmer
angesehen werden kann. In diesem Sinn kann das innerstaatliche Gericht unter
anderem auch prüfen, ob der Betroffene genügend Stunden geleistet hat, um sich
mit der Arbeit vertraut zu machen (vgl. EuGH, Bernini, a.a.O., Ziff. 16;
vgl. dazu auch EuGH, Raulin, a.a.O., Ziff. 14 f.; den Grundsatz
bestätigend EuGH, Mattern, a.a.O., Ziff. 23). Der EuGH definiert hiermit
nicht exakt, was unter dem Kriterium der echten und tatsächlichen (wirtschaftlichen)
Tätigkeit zu verstehen ist. Fest steht jedoch, dass es Tätigkeiten
ausschliessen soll, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als
völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen.
6.2
Die
Vorinstanz hat die Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers als Praktikant
im Rahmen seiner Ausbildung zum Pflegefachmann FH verneint. Zur Begründung
führt sie im Wesentlichen an, die in Frage stehenden Praktika stellten keine
echten und wirtschaftlichen Tätigkeiten dar, sondern seien Bestandteile der
Ausbildung, bei denen Lern- und Übungszwecke im Vordergrund stünden. Das ergebe
sich unter anderem aus dem Umstand, dass die Praktikumsbetriebe und die für die
Praktikanten verantwortlichen Pflegefachpersonen an strenge Vorgaben der
Bildungsanbieter gebunden seien. Bei diesen Rahmenbedingungen könne der
monatlich ausbezahlte Praktikumslohn von Fr. 2'000.- (im ersten
Ausbildungsjahr) bis Fr. 2'500.- (im dritten Ausbildungsjahr) nicht als
Entschädigung für eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit angesehen
werden. Die Bezahlung sei vielmehr bildungspolitisch motiviert, was auch darin
zum Ausdruck komme, dass die Praktikumsbetriebe für die Ausbildung von Studierenden
Subventionen erhielten.
6.3
Diesen zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz kann im Wesentlichen beigepflichtet werden: Die
jeweiligen Praktika bilden notwendige Bestandteile der Ausbildung zur Pflegefachperson
FH und dienen insofern vor allem Lern- und Übungszwecken. Zwar ist die Vergütung,
welche die Praktikanten für ihre Arbeit erhalten, nicht derart gering, dass
sich bereits daraus schliessen liesse, die Praktika stellten keine echten und
tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeiten dar. Gemäss ständiger Rechtsprechung
des EuGH schliesst ein nicht existenzsicherndes Einkommen jedenfalls nicht a
priori die Arbeitnehmereigenschaft aus, sondern kann lediglich als Indiz dafür
dienen, dass Tätigkeiten aufgrund ihres geringen Umfangs als völlig untergeordnet
und unwesentlich erscheinen (vgl. dazu EuGH, Levin, a.a.O., Ziff. 11–18
– Kempf, a.a.O., Ziff. 14). Allerdings – und das ist vorliegend entscheidend
– erfüllen die hier zu beurteilenden Praktika vorwiegend Ausbildungszwecke. Daraus
lässt sich schliessen, dass die Ausrichtung von Lohn an die Praktikanten im Rahmen
der Ausbildung zur Pflegefachperson FH grösstenteils bildungspolitisch
motiviert ist und jedenfalls nicht hauptsächlich der Entschädigung für
geleistete Arbeit dient. Das kommt insbesondere auch dadurch zum Ausdruck, dass
sich die Praktikumsbetriebe hinsichtlich der Betreuung der Praktikanten an
diverse Vorgaben der Bildungsanbieter halten müssen und verpflichtet sind, mit
den Praktikanten bestimmte praktische Lernziele zu erreichen.
6.4
Aus dem
Gesagten ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer erbringt im Rahmen seiner
Praktika zum Pflegefachmann FH unter Weisung des entsprechenden Betriebs Arbeitsleistungen,
die vorwiegend Lern- und Übungszwecken dienen, und erhält dafür eine Vergütung,
welcher hauptsächlich bildungspolitische Motive zugrunde liegen. Vor diesem
Hintergrund kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer verrichte echte und
tatsächliche Tätigkeiten im Sinne der Rechtsprechung des EuGH.
7.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der
Beschwerdeführer als angestellter Verkäufer zwar grundsätzlich als durch das
Diskriminierungs- bzw. Gleichbehandlungsgebot des Art. 2 FZA bzw. Art. 9
Anhang I FZA geschützter Arbeitnehmer qualifiziert werden könnte. Zum Bezug von
Unterhaltsstipendien während der Ausbildung zum Pflegefachmann FH wäre er
dennoch – und zwar unabhängig davon, ob sich ein solcher Anspruch auf Abs. 2
oder Abs. 3 des Art. 9 Anhang I FZA stützen liesse – nicht
berechtigt, weil seine Berufstätigkeit als Verkäufer keinen Zusammenhang mit
seiner Ausbildung zum Pflegefachmann FH aufweist. Ferner kann er aus seiner
Tätigkeit als Praktikant im Rahmen der Ausbildung zum Pflegefachmann FH keine
zum Bezug von Stipendien berechtigende Arbeitnehmereigenschaft herleiten, weil
diese auf der Ausbildung gründet und nicht umgekehrt. Die Arbeitnehmereigenschaft
wäre indessen ohnehin zu verneinen, da die vorliegend zu beurteilende
Praktikantentätigkeit keine echte und tatsächliche (wirtschaftliche) Leistung
darstellt. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1
Ausgangsgemäss
wären die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Sie sind jedoch
infolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (sogleich 8.2) auf die
Gerichtskasse zu nehmen.
8.2
Der
Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1
VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung
von Verfahrenskosten zu erlassen.
Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen
Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die
er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die
Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der
Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und allenfalls der
Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24). Aufgrund
der Akten kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht über
die Mittel verfügt, um einen Prozess zu führen (vgl. auch VGr, 23. Oktober
2008, VB.2008.00380, E. 7, www.vgrzh.ch). Da der Beschwerde komplexe und
vom Verwaltungsgericht bislang noch nicht entschiedene Rechtsfragen zugrunde
lagen, erscheinen die Begehren des Beschwerdeführers auch nicht als
offensichtlich aussichtslos. Demnach ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Dem Beschwerdeführer
wird Kostenfreiheit gewährt;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …