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Entscheid

VB.2009.00025

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00025

29. April 2009Deutsch20 min

(URT.2009.11372)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1981 geborene A, Angehöriger eines EU-Staats, lebt

seit Januar 2005 in der Schweiz; im April 2005 trat er eine Stelle

als Verkäufer bei einem grossen Schweizer Detailhandelsunternehmen an. Am 3. Oktober

2007 ersuchte er das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich um

Gewährung von Ausbildungsbeiträgen für die Ausbildung zum Pflegefachmann HF an

der Institution X in Z. Mit Entscheid vom 1. November 2007 lehnte das Amt

für Jugend und Berufsberatung das Gesuch von A ab mit der Begründung, dieser

erfülle das für Ausländer geltende gesetzliche Erfordernis eines fünfjährigen

ununterbrochenen Aufenthalts in der Schweiz nicht (vgl. § 17 Abs. 1

des Bildungs­gesetzes vom 1. Juli 2002 [BildungsG, LS 410.1]. Dagegen

erhob er Einsprache, in welcher er sich auf das Abkommen vom 21. Juni 1999

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit

(Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) berief und geltend machte,

das Erfordernis des fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalts verletze den Anspruch

der Arbeitnehmer auf Nichtdiskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit bzw.

auf Inländergleichbehandlung (Art. 2 FZA und Art. 9 Anhang I FZA).

Mit Entscheid vom 28. Februar 2008 hielt das Amt für Jugend und Berufsberatung

an jenem vom 1. November 2007 fest, nunmehr mit der Begründung, Personen

aus EU- oder EFTA-Staaten könnten nur dann gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen

bzw. Art. 9 des Anhangs I zum Freizügigkeitsabkommen (Anhang I FZA)

Ausbildungsbeiträge erhalten, wenn sie als Arbeitnehmer in die Schweiz gekommen

seien und ein Zusammenhang zwischen der Berufstätigkeit und der Ausbildung bestehe.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid erhob A Garcia Rekurs an die

Bildungsdirektion. Die erforderliche Arbeitnehmereigenschaft erfülle er

aufgrund der im Rahmen seiner Ausbildung zum Pflegefachmann FH zu

absolvierenden Berufspraktika, weshalb er sich auf Art. 9 Abs. 2 Anhang

I FZA stützen könne, gemäss welchem ein Arbeitnehmer aus der EU Anspruch auf

die gleichen sozialen Vergünstigungen – worunter auch Stipendien zu subsumieren

seien – habe wie ein Inländer. Mit der Begründung, A sei nicht Arbeitnehmer im

Sinn des Freizügigkeitsabkommens, weil er im Rahmen seiner Praktika keine echte

und tatsächliche Berufstätigkeit ausübe, wies die Bildungsdirektion den Rekurs

mit Verfügung vom 19. Dezember 2008 kostenpflichtig ab.

III.

Mit Beschwerde vom 24./25. Januar 2009 gelangte A an

das Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung der

Bildungsdirektion und verlangte, sein Antrag auf Ausbildungsförderung sei vom

Amt für Jugend und Berufsberatung erneut zu prüfen. Ferner ersuchte er um

unentgeltliche Prozessführung.

Während das Amt für Jugend und Berufsberatung stillschweigend

auf Beschwerdeantwort verzichtete, liess sich die Bildungsdirektion am 5./9. Februar

2008.

vernehmen. Sie hielt im Wesentlichen und unter Verweis auf die

Ausführungen in ihrer Verfügung vom 19. Dezember 2008 daran fest, dass A

die Arbeitnehmereigenschaft nicht zukomme. Abgesehen davon berufe er sich auf

eine unzutreffende Anspruchsgrundlage.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen letztinstanzliche

Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit das Gesetz keine abweichende Zuständigkeit

vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet (§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Anfechtungsobjekt ist vorliegend ein

Rekursentscheid der Bildungsdirektion, was den Weiterzug an das Verwaltungsgericht

grundsätzlich möglich macht (vgl. § 19b Abs. 1 VRG; ferner VGr,

7.

April 2004, VB.2004.00046, E. 4 f., www.vgrzh.ch). Sodann ist

die Beschwerde bei einer Streitigkeit um Ausbildungsbeiträge nicht durch § 43

Abs. 1 lit. c VRG ausgeschlossen. Dieser Ausnahmetatbestand betrifft

Kostenbeiträge und Subventionen und findet auf Ausbildungsbeiträge keine

Anwendung (vgl. noch zur früheren Fassung Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 43 N. 9). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Im

vorliegenden Fall ist über die Höhe der verlangten Ausbildungsbeiträge nichts bekannt.

Ob die Streitwertgrenze von Fr. 20'000.- erreicht wird, kann vorliegend

indessen offen bleiben, denn die Beschwerde ist jedenfalls wegen ihrer grundsätzlichen

Bedeutung gerichtsintern in Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38 Abs. 3

Satz 1 VRG).

2.

2.1

Gemäss Art. 2

FZA dürfen Staatsangehörige einer Vertragspartei, welche sich rechtmässig im

Hoheitsgebiet einer anderen Vertragpartei aufhalten, bei der Anwendung des

Freizügigkeitsabkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht diskriminiert

werden. Art. 9 Anhang I FZA sieht vor, dass Arbeitnehmer, die

Staatsangehörige einer Vertragspartei sind, hinsichtlich Beschäftigungs- und

Arbeitsbedingungen gleich behandelt werden wie inländische Arbeitnehmer (Abs. 1).

Ferner können arbeitnehmende Staatsangehörige von Vertragsparteien die gleichen

steuerlichen und sozialen Vergünstigungen in Anspruch nehmen wie Inländer (Abs. 2)

und mit dem gleichen Recht und unter den gleichen Bedingungen wie diese am Unterricht

der Berufsschulen und der Umschulungszentren teilnehmen (Abs. 3). Dagegen

bestimmt Art. 24 Abs. 4 letzter Satz Anhang I FZA, dass bei Studierenden,

die nicht bereits eine Aufenthaltserlaubnis (als Arbeitnehmende oder Familienangehörige

von Arbeitnehmenden) besitzen, der Zugang zu einer Ausbildung und das Stipendienwesen

nicht vom Diskriminierungsverbot bzw. vom Gleichbehandlungsgebot erfasst sind.

2.2

Kraft § 17

Abs. 1 BildungsG werden Beiträge für Ausbildungskosten und Lebensunterhalt

an Schweizerinnen und Schweizer, Ausländerinnen und Ausländer nach einem fünfjährigen

ununterbrochenen Aufenthalt in der Schweiz und an anerkannte Flüchtlinge mit

stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton ausgerichtet. Der Beschwerdegegner

sprach dem Beschwerdeführer zunächst die Stipendienberechtigung gestützt auf § 17

BildungsG ab, weil er sich noch nicht seit fünf Jahren in der Schweiz aufhalte.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, er sei als Angehöriger eines

EU-Staats und Arbeitnehmer freizügigkeitsberechtigt, weshalb die gesetzlich

festgeschriebene Voraussetzung der fünfjährigen Mindestaufenthaltsdauer für

Ausländer auf ihn nicht angewendet werden dürfe. Sie verletze in seinem Fall

das Diskriminierungsverbot des Art. 2 FZA bzw. das Gleichbehandlungsgebot

in Art. 9 Anhang I FZA.

Vorliegend ist zu klären, ob der Beschwerdeführer

freizügigkeitsberechtigter Arbeitnehmer im Sinn des Freizügigkeitsabkommens ist

und gegebenenfalls gestützt auf welche Bestimmungen des Abkommens bzw. seinen

Anhängen er einen Anspruch auf Stipendien geltend machen könnte.

3.

3.1

Der für

die Anwendbarkeit des Freizügigkeitsabkommens und damit vorliegend zentrale

Begriff des Arbeitnehmers beruht auf dem Gemeinschaftsrecht (BGE 130 II 388

[= Pra 94/2005 Nr. 47] E. 2.2) und ist in Berücksichtigung der dazu

vor der Unterzeichnung des Abkommens (21. Juni 1999) ergangenen

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (nachfolgend EuGH) auszulegen

(vgl. Art. 16 Abs. 2 FZA). Auch die nach diesem Datum ergangenen

Entscheide können gegebenenfalls zur Interpretation des Freizügigkeitsabkommens

herangezogen werden (vgl. BGE 130 II 1 E. 3.6.1 f. mit zahlreichen

Hinweisen auf die Lehre), besonders dann, wenn sie nur die frühere

Rechtsprechung präzisieren (BGE 130 II 113 [= Pra 93/2004 Nr. 171] E. 5.2).

3.2

Gemäss

ständiger Rechtsprechung des EuGH sind die den Anwendungsbereich des

Freizügigkeitsprinzips definierenden Begriffe – wie etwa derjenige des

"Arbeitnehmers" – weit auszulegen, während Ausnahmen und Abweichungen

vom Grundrecht der Freizügigkeit eng auszulegen sind (vgl. Urteile des EuGH,

31.

Mai 1989, Bettray, Rs. 344/87, Ziff. 11 – 3. Juni

1986, Kempf, Rs. 139/85, Ziff. 13 – 23. März 1982, Levin,

Rs 53/81, Ziff. 13 [je unter http://eur-lex.europa.eu]; siehe ferner

BGE 131 II 339 [= Pra 95/2006 Nr. 39] E. 3.2).

3.3

Der

Arbeitnehmerbegriff bestimmt sich nach Kriterien, die das Arbeitsverhältnis in

Bezug auf die Rechte und Pflichten der betreffenden Person objektiv

kennzeichnen. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH besteht das wesentliche

Merkmal des Arbeitsverhältnisses darin, dass jemand während einer bestimmten

Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als

Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. EuGH, 26. Februar 1992, Bernini,

Rs. C-3/90, Ziff. 14 ff. und Raulin, Rs. C-357/89, Ziff. 10

– 21. Juni 1988, Brown, Rs. 197/86, Ziff. 21 – 3. Juli

1986, Lawrie-Blum, Rs. 66/85, Ziff. 16 f. – Bettray, a.a.O.,

Ziff. 12 [je unter http://eur-lex.europa.eu]; ausführlich dazu Marcel

Dietrich, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen Union, Zürich

1995, S. 271 ff., insbesondere S. 276 ff.). Dieser Grundsatz wurde zwischenzeitlich

in Urteilen wiederholt, die nach der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens

ergangen sind. Sie können aber insoweit beschränkt herangezogen werden, als sie

die Begriffe des Arbeitnehmers und der Erwerbstätigkeit präzisieren (so etwa

EuGH, 30. März 2006, Mattern, Rs. C-10/05, Ziff. 18 – 17. März

2005, Kranemann, Rs. C-109/04, Ziff. 12 – 7. September

2004, Trojani, Rs. C-456/02, Ziff. 15 ff. – 6. November 2003, Ninni-Orasche,

Rs. C-413/01, Ziff. 23 ff. [je unter http://curia.europa.eu]; vgl. zum

Ganzen auch BGE 131 II 339 [= Pra 95/2006 Nr. 39] E. 3.2 mit Hinweisen

auf die Lehre).

Die massgebende Arbeitsleistung muss jedenfalls einer

tatsächlichen und echten wirtschaftlichen Tätigkeit entsprechen. Tätigkeiten,

die einen so geringen Umfang haben, dass sie als völlig untergeordnet und

unwesentlich erscheinen, sind ausgeschlossen (vgl. EuGH, Bernini,

a.a.O., Ziff. 14 – Brown, a.a.O., Ziff. 21 – Kempf, a.a.O., Ziff.

10, und Levin, a.a.O., Ziff. 17). Irrelevant sind dagegen die

Rechtsnatur des fraglichen Arbeitsverhältnisses gemäss nationalem Recht (EuGH, Lawrie-Blum,

a.a.O., Ziff. 20 – Bettray, a.a.O., Ziff. 16), die Dauer der

Arbeitstätigkeit, der Produktivitäts- oder Beschäftigungsgrad eines Arbeitnehmers

oder die Höhe der Entlöhnung (EuGH, Levin, a.a.O., Ziff. 15 – Lawrie-Blum,

a.a.O., Ziff. 21 – Bettray, a.a.O., Ziff. 15 – Bernini, a.a.O.,

Ziff. 16; vgl. auch Kranemann, a.a.O., Ziff. 17).

4.

Der Beschwerdeführer ist anfangs 2005 in die Schweiz gekommen

und hat im April 2005 eine Stelle als Verkäufer bei einem Detailhandelsunternehmen

angetreten. Seit Beginn seiner Ausbildung zum Pflegefachmann FH im März

2008.

arbeitet er zwar weiterhin als Verkäufer, allerdings im Stundenlohn und

jeweils nur samstags und in den Schulferien. Im vorliegenden Verfahren leitet

der Beschwerdeführer sein Recht zum Bezug von Stipendien gestützt auf Art. 9

Abs. 2 (bzw. – wie er annimmt – Abs. 3) Anhang I FZA aus seiner Arbeitnehmereigenschaft

als ehemals voll- bzw. nunmehr teilzeitangestellter Verkäufer ab. Zur

Begründung bezieht er sich auf ein Urteil des EuGH vom 21. Juni 1988, Lair,

Rs. 39/86 (http://eur-lex.europa.eu).

4.1

Diesem

Urteil lag unter anderem die Frage zugrunde, ob ein Wanderarbeitnehmer, der

seine Berufstätigkeit im Aufnahmestaat unterbrochen hat, um dort ein Studium

aufzunehmen, das zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt, weiterhin als

freizügigkeitsberechtigter Arbeitnehmer gelte, der gestützt auf Art. 7 der

Verordnung Nr. 1612/68/EWG (nachfolgend: VO 1612/68) grundsätzlich zum Bezug

von Stipendien zur Deckung von Lebensunterhalt und Ausbildung berechtigt sei. Für

die vorliegend sich stellenden Fragen ist dieses Urteil einschlägig, da es zum

einen vor dem Stichtag des 21. Juni 1999 ergangen ist und weil zum andern

der vorliegend massgebliche Art. 9 Anhang I FZA dem Art. 7 VO 1612/68

inhaltlich im Wesentlichen nachgebildet wurde.

4.1.1

Zunächst

hat sich der EuGH in genannten Urteil Lair ausführlich zum Begriff der

"sozialen Vergünstigungen" in Art. 7 Abs. 2 VO 1612/68

geäussert. Dazu gehörten neben den in Art. 7 Abs. 1 VO 1612/68

ausdrücklich genannten Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen alle sonstigen

Vergünstigungen, die den Wanderarbeitnehmern die Möglichkeit einer Verbesserung

der Lebens- und Arbeitsbedingungen garantierten und damit auch ihren sozialen Aufstieg

erleichterten (Ziff. 20). Eine Förderung, die für den Lebensunterhalt eines

Studenten und seine Ausbildung gewährt werde, sei dazu, namentlich aus der

Sicht des Arbeitnehmers, besonders geeignet. Zudem sei eine solche Förderung an

die dem Geförderten zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel geknüpft und hänge

damit von sozialen Kriterien ab (Ziff. 23). Folglich stelle sie eine soziale

Vergünstigung im Sinn von Art. 7 Abs. 2 VO 1612/68 dar (Ziff. 24).

Bezüglich Art. 7 Abs. 3 VO 1612/68, gemäss welchem ein

arbeitnehmender Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats "mit dem gleichen

Recht und unter den gleichen Bedingungen wie die inländischen Arbeitnehmer

Berufsschulen und Umschulungszentren in Anspruch nehmen kann", hat der

Gerichtshof festgestellt, dass darin eine besondere soziale Vergünstigung

vorgesehen sei. Daraus folge jedoch nicht, dass eine Förderung für den Lebensunterhalt

und die Ausbildung zur Durchführung eines Hochschulstudiums, welches nicht unter

den Begriff der Berufsschule in Art. 7 Abs. 3 VO 1612/68 falle, nicht

als eine soziale Vergünstigung im Sinn von Art. 7 Abs. 2 VO 1612/68

angesehen werden könne (Ziff. 27; auch EuGH, 21. Juni 1988, Brown, a.a.O.,

Ziff. 13 [http://eur-lex.europa.eu]). Allerdings könne sich ein Angehöriger

eines Mitgliedstaates, der im Aufnahmestaat nach Ausübung einer Berufstätigkeit

ein Hochschulstudium aufnehme, das zu einem berufsqualifizierenden Abschluss

führe, nur dann auf Art. 7 Abs. 2 VO 1612/68 berufen, wenn zwischen

der früheren Berufstätigkeit und dem Gegenstand des betreffenden Studiums ein Zusammenhang

bestehe (Ziff. 37; auch EuGH, Brown, a.a.O, Ziff. 26 und Raulin,

a.a.O., Ziff. 21).

4.1.2

Entgegen

der Annahme des Beschwerdeführers ergibt sich aus diesen Erwägungen nicht, dass

Stipendien zur Finanzierung des Lebensunterhalts während einer Ausbildung als

soziale Vergünstigungen gemäss Art. 7 Abs. 2 VO 1612/68 nur in

Anspruch genommen werden können, wenn es sich um eine Hochschulausbildung

handelt. Insbesondere enthält das Urteil Lair keine Aussage zur Frage, welche

Ansprüche Abs. 3 des Art. 7 VO 1612/68 genau umfasst und ob er als

lex specialis zu Abs. 2 zu verstehen ist. Vorliegend kann die Frage, ob

und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen sich eine Stipendienberechtigung

(auch) aus Art. 7 Abs. 3 VO 1612/68 (bzw. vorliegend Art. 9 Abs. 3

Anhang I FZA) ergeben könnte, jedoch unbeantwortet bleiben. Denn jedenfalls

wäre – auch wenn sich die jeweiligen Absätze 3 der genannten Bestimmungen nicht

nur auf die Bedingungen der Teilnahme am Unterricht an Berufsschulen und

Umschulungszentren (so etwa die Vorinstanz), sondern auch auf das Recht zum

Bezug von Unterhaltsstipendien bezögen – ein Zusammenhang zwischen der (ehemaligen)

Berufstätigkeit und der anschliessenden Berufsausbildung erforderlich. Aus dem

Urteil Lair ergibt sich klar, dass, selbst wenn das zur Freizügigkeit

berechtigende Arbeitsverhältnis nicht fortbesteht, die Kontinuität zwischen

diesem (und damit einer spezifischen Berufstätigkeit) und einer allfälligen Ausbildung

gewahrt bleiben muss. Das muss jedenfalls auch dann gelten, wenn es sich bei

der gewählten Ausbildung um eine Berufsausbildung und nicht um ein

Hochschulstudium handelt. Das Erfordernis der Kontinuität bzw. des

Zusammenhangs zwischen Berufstätigkeit und Ausbildung darf laut EuGH nur dann

nicht verlangt werden, wenn ein Wanderarbeitnehmer unfreiwillig arbeitslos geworden

ist und ihn die Lage auf dem Arbeitsmarkt zu einer beruflichen Umschulung in

einem anderen Berufszweig zwingt (zum Ganzen Lair, a.a.O., Ziff. 37).

Dass sich der Beschwerdeführer in einer solchen Lage befunden hätte, als er entschied,

sich zum Pflegefachmann FH ausbilden zu lassen, tut er nicht dar und ergibt

sich auch nicht aus den Akten.

4.2

Zusammenfassend

lässt sich demnach einstweilen festhalten, dass der Beschwerdeführer – selbst

wenn er aus seiner (Teilzeit-)Anstellung als Verkäufer die grundsätzlich zur

Freizügigkeit berechtigende Arbeitnehmereigenschaft ableiten könnte – mangels

Zusammenhangs zwischen seiner Berufstätigkeit als Verkäufer und seiner

Ausbildung zum Pflegefachmann FH weder gestützt auf Art. 9 Abs. 2

noch gestützt auf Art. 9 Abs. 3 Anhang I FZA zum Bezug eines Unterhaltsstipendiums

berechtigt wäre.

5.

Aus den Erwägungen des EuGH im Urteil Lair (Ziff. 37) lässt

sich ferner folgern, dass der Beschwerdeführer die für eine allfällige

Stipendienberechtigung erforderliche Arbeitnehmereigenschaft nicht aus seiner

Stellung als Praktikant im Rahmen seiner Berufsausbildung zum Pflegefachmann

ableiten kann. Richtig verstanden, schliesst das für eine allfällige Stipendienberechtigung

gestützt auf Art. 7 Abs. 2 VO 1612/68 (bzw. Art. 9 Abs. 2 Anhang

I FZA) erforderliche Kriterium der Kontinuität zwischen der freizügigkeitsbegründenden

Berufstätigkeit und der Ausbildung aus, dass ein hauptsächlich zu Ausbildungszwecken

Anwesender soziale Vergünstigungen – wie etwa Stipendien zur Deckung des

Lebensunterhalts – nur deshalb in Anspruch nehmen kann, weil er im Rahmen

seiner Ausbildung Praktika zu absolvieren hat. Das muss auch dann gelten, wenn

die zu absolvierenden Praktika die charakteristischen Eigenschaften eines freizügigkeitsbegründenden

Arbeitsverhältnisses (Weisungsgebundenheit, Leistung, Entgelt; vgl. dazu vorn

3.

) aufweisen. Mit anderen Worten kann nur eine die Arbeitnehmereigenschaft

begründende Berufstätigkeit Anknüpfungspunkt bilden für die Frage, ob diese

Berufstätigkeit mit der Ausbildung in einem Zusammenhang steht und als solche

zum Bezug von Stipendien berechtigt. Das setzt voraus, dass die den Anknüpfungspunkt

bildende Berufstätigkeit der Ausbildung in zeitlicher Hinsicht vorgelagert ist

und nicht – wie hier – während der Ausbildungszeit verrichtet wird und aufs

Engste mit dieser verbunden ist.

6.

Im Übrigen wäre eine Stipendienberechtigung des

Beschwerdeführers – ungeachtet des soeben Gesagten – auch deshalb abzulehnen, weil

die Tätigkeit als Praktikant im Rahmen der Ausbildung zum Pflegefachmann FH nicht

als tatsächliche und wirtschaftliche Leistung anzusehen ist (so auch die

Vorinstanz).

6.1

Zwar hat

der EuGH mehrmals festgehalten, dass auch Praktikumsverhältnisse Arbeitsverhältnisse

im Sinn des Freizügigkeitsrechts darstellen können. Vorausgesetzt ist, dass die

entsprechenden Praktika unter den Bedingungen einer tatsächlichen und echten

Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis durchgeführt werden (EuGH, Lawrie-Blum,

a.a.O., Ziff. 19–21, und Bernini, a.a.O., Ziff. 15; ferner

EuGH, 19. November 2002, Kurz, Rs. 188/00, Ziff. 34 – Mattern,

a.a.O., Ziff. 21 – Kranemann, a.a.O., Ziff. 17 f.). Da ein im Rahmen

einer Berufsbildung durchgeführtes Praktikum vor allem dazu bestimmt ist, berufliche

Fähigkeiten zu entwickeln, ist das innerstaatliche Gericht bei der Beurteilung

der Frage, ob es sich jeweils um tatsächliche und echte Leistungen handelt,

berechtigt nachzuprüfen, ob der Betroffene eine tatsächliche und echte Tätigkeit

im Lohn- und Gehaltsverhältnis ausübt, aufgrund deren er als Arbeitnehmer

angesehen werden kann. In diesem Sinn kann das innerstaatliche Gericht unter

anderem auch prüfen, ob der Betroffene genügend Stunden geleistet hat, um sich

mit der Arbeit vertraut zu machen (vgl. EuGH, Bernini, a.a.O., Ziff. 16;

vgl. dazu auch EuGH, Raulin, a.a.O., Ziff. 14 f.; den Grundsatz

bestätigend EuGH, Mattern, a.a.O., Ziff. 23). Der EuGH definiert hiermit

nicht exakt, was unter dem Kriterium der echten und tatsächlichen (wirtschaftlichen)

Tätigkeit zu verstehen ist. Fest steht jedoch, dass es Tätigkeiten

ausschliessen soll, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als

völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen.

6.2

Die

Vorinstanz hat die Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers als Praktikant

im Rahmen seiner Ausbildung zum Pflegefachmann FH verneint. Zur Begründung

führt sie im Wesentlichen an, die in Frage stehenden Praktika stellten keine

echten und wirtschaftlichen Tätigkeiten dar, sondern seien Bestandteile der

Ausbildung, bei denen Lern- und Übungszwecke im Vordergrund stünden. Das ergebe

sich unter anderem aus dem Umstand, dass die Praktikumsbetriebe und die für die

Praktikanten verantwortlichen Pflegefachpersonen an strenge Vorgaben der

Bildungsanbieter gebunden seien. Bei diesen Rahmenbedingungen könne der

monatlich ausbezahlte Praktikumslohn von Fr. 2'000.- (im ersten

Ausbildungsjahr) bis Fr. 2'500.- (im dritten Ausbildungsjahr) nicht als

Entschädigung für eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit angesehen

werden. Die Bezahlung sei vielmehr bildungspolitisch motiviert, was auch darin

zum Ausdruck komme, dass die Praktikumsbetriebe für die Ausbildung von Studierenden

Subventionen erhielten.

6.3

Diesen zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz kann im Wesentlichen beigepflichtet werden: Die

jeweiligen Praktika bilden notwendige Bestandteile der Ausbildung zur Pflegefachperson

FH und dienen insofern vor allem Lern- und Übungszwecken. Zwar ist die Vergütung,

welche die Praktikanten für ihre Arbeit erhalten, nicht derart gering, dass

sich bereits daraus schliessen liesse, die Praktika stellten keine echten und

tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeiten dar. Gemäss ständiger Rechtsprechung

des EuGH schliesst ein nicht existenzsicherndes Einkommen jedenfalls nicht a

priori die Arbeitnehmereigenschaft aus, sondern kann lediglich als Indiz dafür

dienen, dass Tätigkeiten aufgrund ihres geringen Umfangs als völlig untergeordnet

und unwesentlich erscheinen (vgl. dazu EuGH, Levin, a.a.O., Ziff. 11–18

– Kempf, a.a.O., Ziff. 14). Allerdings – und das ist vorliegend entscheidend

– erfüllen die hier zu beurteilenden Praktika vorwiegend Ausbildungszwecke. Daraus

lässt sich schliessen, dass die Ausrichtung von Lohn an die Praktikanten im Rahmen

der Ausbildung zur Pflegefachperson FH grösstenteils bildungspolitisch

motiviert ist und jedenfalls nicht hauptsächlich der Entschädigung für

geleistete Arbeit dient. Das kommt insbesondere auch dadurch zum Ausdruck, dass

sich die Praktikumsbetriebe hinsichtlich der Betreuung der Praktikanten an

diverse Vorgaben der Bildungsanbieter halten müssen und verpflichtet sind, mit

den Praktikanten bestimmte praktische Lernziele zu erreichen.

6.4

Aus dem

Gesagten ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer erbringt im Rahmen seiner

Praktika zum Pflegefachmann FH unter Weisung des entsprechenden Betriebs Arbeitsleistungen,

die vorwiegend Lern- und Übungszwecken dienen, und erhält dafür eine Vergütung,

welcher hauptsächlich bildungspolitische Motive zugrunde liegen. Vor diesem

Hintergrund kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer verrichte echte und

tatsächliche Tätigkeiten im Sinne der Rechtsprechung des EuGH.

7.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der

Beschwerdeführer als angestellter Verkäufer zwar grundsätzlich als durch das

Diskriminierungs- bzw. Gleichbehandlungsgebot des Art. 2 FZA bzw. Art. 9

Anhang I FZA geschützter Arbeitnehmer qualifiziert werden könnte. Zum Bezug von

Unterhaltsstipendien während der Ausbildung zum Pflegefachmann FH wäre er

dennoch – und zwar unabhängig davon, ob sich ein solcher Anspruch auf Abs. 2

oder Abs. 3 des Art. 9 Anhang I FZA stützen liesse – nicht

berechtigt, weil seine Berufstätigkeit als Verkäufer keinen Zusammenhang mit

seiner Ausbildung zum Pflegefachmann FH aufweist. Ferner kann er aus seiner

Tätigkeit als Praktikant im Rahmen der Ausbildung zum Pflegefachmann FH keine

zum Bezug von Stipendien berechtigende Arbeitnehmereigenschaft herleiten, weil

diese auf der Ausbildung gründet und nicht umgekehrt. Die Arbeitnehmereigenschaft

wäre indessen ohnehin zu verneinen, da die vorliegend zu beurteilende

Praktikantentätigkeit keine echte und tatsächliche (wirtschaftliche) Leistung

darstellt. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

8.1

Ausgangsgemäss

wären die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Sie sind jedoch

infolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (sogleich 8.2) auf die

Gerichtskasse zu nehmen.

8.2

Der

Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1

VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung

von Verfahrens­kosten zu erlassen.

Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen

Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die

er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die

Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der

Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und allenfalls der

Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24). Aufgrund

der Akten kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht über

die Mittel verfügt, um einen Prozess zu führen (vgl. auch VGr, 23. Oktober

2008, VB.2008.00380, E. 7, www.vgrzh.ch). Da der Beschwerde komplexe und

vom Verwaltungsgericht bislang noch nicht entschiedene Rechtsfragen zugrunde

lagen, erscheinen die Begehren des Beschwerdeführers auch nicht als

offensichtlich aussichtslos. Demnach ist das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Dem Beschwerdeführer

wird Kostenfreiheit gewährt;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …