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Entscheid

VB.2009.00026

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00026

28. Januar 2010Deutsch11 min

(URT.2010.12067)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 5. Mai 2008 eröffnete die

Baukommission C A die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 3. April

2008, mit der eine nachträgliche Rodungsbewilligung bzw. eine nachträgliche

Bewilligung zur Auffüllung einer ehemaligen Sandstein-Abbaustelle im Wald

(Kat.-Nr. 01, Gemeinde C) verweigert und die Entfernung der Deponie sowie der

zu ihr führenden befestigten Zufahrt mit korrekter Entsorgung verlangt wurde.

Erwägungen

II.

Den von A erhobenen Rekurs vom 16. Juni 2008 gegen

die Verfügung der Baudirektion hat die Baurekurskommission IV mit Entscheid vom

17.

Dezember 2008 abgewiesen.

III.

Mit Beschwerde vom 22. Januar 2009 beantragte A die

Aufhebung des Entscheids der Baurekurskommission IV vom 17. Dezember 2008.

Sodann verlangte er die Anweisung an die Baudirektion des Kantons Zürich, die

baurechtliche Bewilligung nachträglich zu erteilen. Eventualiter sei der

Rückbau der Deponie sowie der befestigten Zufahrtsstrasse inkl. der jeweiligen

Entsorgung auf Staatskosten vorzunehmen respektive der Beschwerdeführer

schadlos zu halten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerin/Mitbeteiligten.

Die Vorinstanz beantragte am 6. Februar 2009 ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion ersuchte mit

Eingabe vom 23. Februar 2009 ebenfalls um Abweisung der Beschwerde. Zur

Begründung verwies sie auf den Mitbericht des Amtes für Abfall, Wasser, Energie

und Luft (AWEL) vom 18. Februar 2009, in dem auf die Eingaben im

Rekursverfahren verwiesen wurde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung

der Beschwerde gegen einen Entscheid der Baurekurskommission IV zuständig. Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober

1991.

über den Wald (Waldgesetz, WaG) gilt als Rodung die dauernde oder

vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden. Nicht als Rodung gilt hingegen die Beanspruchung von Waldboden für forstliche Bauten und Anlagen sowie

für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen (Art. 4 lit. a der

Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald [Waldverordnung, WaV]). Rodungen

sind gemäss Art. 5 Abs. 1 WaG verboten. Eine Ausnahmebewilligung darf

jedoch nach Art. 5 Abs. 2 WaG erteilt werden, wenn der Gesuchsteller

nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an

der Walderhaltung überwiegen, und zudem folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Das

Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort

angewiesen sein (lit. a); das Werk muss die Voraussetzungen der

Raumplanung sachlich erfüllen (lit. b); die Rodung darf zu keiner

erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (lit. c). Nicht als wichtige

Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung

des Bodens, oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke (Art. 5

Abs. 3 WaG).

3.

Im vorinstanzlichen Verfahren bestritt der

Beschwerdeführer noch, dass sein Grundstück Kat.-Nr. 5879 als Wald im Sinne des

Waldgesetzes gelte. Diesen Einwand hat er fallen gelassen, macht aber geltend,

das Grundstück sei schon seit Jahrzehnten als Ablagerungsstandort benutzt

worden, was weder von der Beschwerdegegnerin noch der Mitbeteiligten je

bemängelt worden sei. Die Bewaldung sei nämlich schon vor Inkrafttreten des Waldgesetzes

entstanden, und das Grundstück sei auch schon zuvor als Ablagerungsstandort benutzt

worden. Infolge der jahrelangen Duldung der Ablagerungen in diesem Waldstück sei

somit ein wohlerworbener Anspruch auf diese Nutzung entstanden. Dieser könne

nur entzogen werden, wenn dafür eine genügende gesetzliche Grundlage bestehe,

ein ausreichendes öffentliches Interesse vorliege sowie der Grundsatz der

Verhältnismässigkeit gewahrt werde.

4.

Aus dem in den Akten liegenden ALIS-Datenbankauszug des

AWEL geht hervor, dass das Grundstück des Beschwerdeführers früher als

Sandsteinbruch verwendet und die Entnahmestelle 1974 zum Teil gefüllt worden

war (mit allerlei Abfallstoffen), weshalb das Grundstück auch im früheren

Verdachtsflächenkataster (VFK) aufgeführt war. Nach Auskunft von D (früherer

Grundeigentümer) soll anlässlich der Melioration vom Stadtrat beschlossen

worden sein, die Deponie zu räumen, worauf aber wegen der schlechten Zugänglichkeit

des Geländes verzichtet worden sei. Ab dann seien die Abfälle mit Grüngut der

Bauern und der Gemeinde abgedeckt worden. Es trifft damit zu, dass auf dem

Grundstück bereits seit längerer Zeit Material abgelagert wurde. Das ändert

aber nichts daran, dass es sich um Wald handelt und damit jede Zweckentfremdung

des Waldbodens, wie dies Materialablagerungen jeder Art darstellen, verboten ist

(Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 WaG). Aus der früheren Verwendung

des Grundstücks kann der Beschwerdeführer deshalb kein wohlerworbenes Recht auf

neue Ablagerungen auf diesem Grundstück ableiten. Daran vermag auch der Umstand

nichts zu ändern, dass die Mitbeteiligte offenbar Kenntnis davon hatte, dass

das Grundstück weiterhin als "Bauerngrube" verwendet wurde.

5.

Der Beschwerdeführer hat bereits im vorinstanzlichen

Verfahren vorgebracht, die von ihm vorgenommene Ablagerung sei, gestützt auf

den Grundsatz des Vertrauensschutzes, nachträglich zu bewilligen. Die

Vorinstanz hat eingehend erläutert, weshalb sich der Beschwerdeführer im

vorliegenden Fall nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes stützen könne.

Auf diese zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (§ 70 i.V.m. § 28

Abs. 1 VRG).

5.1

Es ist

sodann darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht lediglich geringere

Mengen an Aushub auf seinem Grundstück abgelagert hat. Vielmehr schuf er eine

betonierte Zufahrt, um bis zu 1’500 m3 Aushubmaterial im Wald abzulagern,

wofür er sein nachträgliches Gesuch stellte. Die Vorinstanz wies auf die in

diesem Zusammenhang klare gesetzliche Regelung hin, welche vom Beschwerdeführer

nicht bestritten wird. Nach § 309 lit. f des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ist für wesentliche

Geländeänderungen, auch soweit sie der Gewinnung oder Ablagerung von Materialien

dienen, eine baurechtliche Bewilligung nötig. Das Baugesuch ist gemäss § 312

PBG ohne Rücksicht auf die sachliche Zuständigkeit bei der örtlichen Baubehörde

einzureichen. Gemäss Art. 30e Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober

1983.

über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) dürfen Abfälle nur auf

Deponien abgelagert werden. Wer eine Deponie errichten oder betreiben will,

braucht eine Bewilligung des Kantons; sie wird ihm nur erteilt, wenn er

nachweist, dass die Deponie nötig ist. In der Bewilligung werden die zur

Ablagerung zugelassenen Abfälle umschrieben (Art. 30e Abs. 2 USG).

Deponien im Wald benötigen zudem eine Ausnahmebewilligung vom Rodungsverbot

nach Art. 5 WaG sowie eine raumplanerische Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24

des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz,

RPG).

5.2

Der

Beschwerdeführer stützt sich auf ein Telefongespräch mit einem Mitarbeiter einer

vom AWEL beauftragten Firma ab, welche Altlastenuntersuchungen durchführte.

Daraus lässt sich nach dem Ausgeführten jedoch nicht auf eine Bewilligung zur

Materialablagerung im Waldgebiet schliessen. Wenn die Vorinstanz dazu ausführte,

unter den gegebenen Umständen könne eine telefonische Auskunft keine

Vertrauensgrundlage bilden, da die Unrichtigkeit einer allfälligen Aussage

hätte erkannt werden müssen, ist dies nicht zu beanstanden. Der

Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, weshalb diese Beurteilung

rechtsverletzend sein sollte. Das Wissen, dass derart massive

Terrainveränderungen im Wald (betonierte Zufahrt, Deponie von bis zu 1’500 m3

Aushub) nicht ohne formelles Bewilligungsverfahren ausgeführt werden dürfen,

muss auch bei "Laien" vorausgesetzt werden können. Die Betonierung

der Zufahrt sowie diese gewaltige Ablagerung sind denn auch nicht vergleichbar

mit der (ebenso illegalen) Nutzung als "Bauerngrube", wogegen anscheinend

über längere Zeit nicht vorgegangen wurde. Aus dem Schreiben des AWEL vom 28. Februar

2005.

(Standortinformation Kataster der belasteten Standorte) lässt sich

ebenfalls nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten; eine Bewilligung zur

Materialablagerung auf Waldgebiet ist darin jedenfalls nicht zu erkennen.

6.

Der Beschwerdeführer bestreitet sodann ein öffentliches

Interesse am Rückbaubefehl. Er macht geltend, die von ihm vorgenommene

Ablagerung stelle unverschmutztes Aushubmaterial dar, bestehend aus Erde, Lehm,

Steinen, Tonsteinen und Humus. Die Ablagerungen seien somit nicht verschmutzt

und sicherlich nicht schädlicher als die früheren Ablagerungen, welche nach

Begutachtung durch das AWEL dort belassen werden könnten.

Selbst wenn die Ablagerungen des Beschwerdeführers

tatsächlich keinerlei Verunreinigungen aufweisen würden, wäre ein öffentliches

Interesse an der Beseitigung der Ablagerungen zu bejahen. Die räumliche Beschränktheit

unseres Landes und damit der verlockende Rückgriff auf das integral geschützte

Waldareal führt zu einer erheblichen Gefahrenquelle für den Wald (Stefan M.

Jaissle, Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung, Zürich 1994, S. 7).

Aus diesem Grund ist der Schutz des Waldes auch in Art. 77 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankert. Einen wichtigen

Bestandteil des Waldschutzes stellt das Verbot der Zweckentfremdung des

Waldbodens dar (Art. 4 f. WaG). Zu beachten ist sodann, dass weitere

gewichtige öffentliche Interessen daran bestehen, dass keine unkontrollierten

und unbewilligten Ablagerungen im Wald vorgenommen werden. So gelten als äusserst

gewichtige öffentliche Interessen auch die Trennung des Baugebiets vom

Nichtbaugebiet und die Beachtung des Grundsatzes, wonach nicht verwertbare

Abfälle nur auf dafür vorgesehenen Deponien abgelagert werden dürfen (BGr, 27. Mai

2008,1C_397/2007, E. 3.4, mit Hinweisen, www.bger.ch).

7.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beseitigung der

Ablagerungen sowie der betonierten Zufahrt sei unverhältnismässig. Er spricht

damit insbesondere an, dass der angestrebte Zweck einer Massnahme in einem

vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen muss, die den Privaten

auferlegt werden. Der staatliche Eingriff muss durch ein das private Interesse

überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein (Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 581,

615).

Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am

Wiederherstellungsbefehl. Dem Beschwerdeführer ist nämlich nicht nur ein

geringfügiger Verstoss vorzuwerfen, sondern eine massive Beeinträchtigung des

Waldes durch eine betonierte Zufahrt sowie die Ablagerung einer grösseren Menge

von Aushubmaterial, welches nach seinen Angaben aus Erde, Lehm, Steinen,

Tonsteinen und Humus besteht. Ein Verzicht auf die Behebung solcher

widerrechtlichen Zweckentfremdungen des Waldbodens liesse sich nicht

rechtfertigen; zudem käme ihm eine erhebliche präjudizielle Wirkung zu. Daneben

hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass dem Beschwerdeführer

Bösgläubigkeit vorgeworfen werden muss. Bösgläubig handelt nicht nur, wer

vorsätzlich, sondern auch, wer fahrlässig ohne Baubewilligung oder in

Abweichung einer solchen baut (VGr, 21. April 2005, VB.2005.00008,

E. 2.3, www.vgrzh.ch). Dem kann die vorliegend vorgenommene Bauschutt-Ablagerung

auf Waldgebiet ohne Bewilligung gleichgestellt werden. Der Bösgläubige muss in

Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum

Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an

der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen

und die dem Bauherrn erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass

berücksichtigen.

Daraus ergibt sich, dass das öffentliche Interesse am

Wiederherstellungsbefehl die privaten, rein wirtschaftlichen Interessen des

Beschwerdeführers überwiegt. Wenn die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit des

Wiederherstellungsbefehls bejaht hat, kann ihr daher keine Rechtsverletzung

vorgeworfen werden.

8.

Die Vorinstanz führte aus, im Streit liege allein das vom

Beschwerdeführer auf einer Fläche von rund 400 m2 abgelagerte Aushubmaterial im Umfang von ca. 1’500 m3.

Es sei nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer selber im nachträglichen

Baugesuchsverfahren diese Menge angebe, danach aber geltend mache, die

unrechtmässig entsorgte Menge sei geringer. Tatsächlich hat der

Beschwerdeführer in seinem Gesuch eine Geländeauffüllung im Umfang von 1’500 m3

beantragt. Im Baugesuchsformular hat er als Begründung für den Verzicht auf die

Aussteckung darauf hingewiesen, dass die Auffüllung bereits ausgeführt sei. Der

Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, dass er, gleich nachdem er

erkannt habe, dass das von ihm vorgenommene Projekt problembelastet sei, von

weiteren Ablagerungen abgesehen, sein Vorgehen eingestellt und damit weniger

Material als beantragt abgelagert habe. Der Beschwerdeführer behauptet denn

auch nicht einmal, dass er weiteres Aushubmaterial auf andere Weise entsorgt

oder anderswo gelagert hätte. Dies wäre aber zu erwarten gewesen, wenn er

tatsächlich auf sein Vorhaben teilweise verzichtet hätte.

9.

Damit erweist sich die

Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ausgang nicht zu (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'090.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…