VB.2009.00026
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00026
28. Januar 2010Deutsch11 min
(URT.2010.12067)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00026
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 28.01.2010
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.10.2010 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Bewilligungen
Verweigerung einer nachträglichen Rodungsbewilligung; Wiederherstellungsbefehl.
Rechtsgrundlagen hinsichtlich der Rodung (E. 2).
Beim Grundstück des Beschwerdeführers handelt es sich um Wald (E. 4).
Für seine Deponie benötigt er eine Ausnahmebewilligung vom Rodungsverbot nach Art. 5 WaG sowie eine raumplanerische Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG (E. 5.1). Die telefonische Auskunft durch einen Mitarbeiter einer vom AWEL beauftragten Firma kann keine Vertrauensgrundlage bilden (E. 5.2).
Es bestehen wichtige öffentliche Interessen an der Beseitigung der Ablagerungen (E. 6).
Die gewichtigen öffentlichen Interessen am Wiederherstellungsbefehl überwiegen die privaten, rein wirtschaftlichen Interessen (E. 7).
Abweisung der Beschwerde
Stichworte:
AUSNAHMEBEWILLIGUNG
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN
DEPONIE
RODUNG
RODUNGSBEWILLIGUNG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WALD
WALDBEGRIFF
WIEDERHERSTELLUNG
Rechtsnormen:
§ 309 Abs. I lit. f PBG
Art. 30e Abs. I USG
Art. 30e Abs. II USG
Art. 4 WaG
Art. 5 Abs. I WaG
Art. 5 Abs. II WaG
Art. 5 Abs. III WaG
Art. 4 lit. a WaV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00026
Entscheid
der 3. Kammer
vom
28. Januar 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf
Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth
Trachsel, Ersatzrichter Felix Huber, Gerichtssekretär Markus Heer.
In
Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Baukommission der Stadt C,
Mitbeteiligte,
betreffend Bewilligungen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 5. Mai 2008 eröffnete die
Baukommission C A die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 3. April
2008, mit der eine nachträgliche Rodungsbewilligung bzw. eine nachträgliche
Bewilligung zur Auffüllung einer ehemaligen Sandstein-Abbaustelle im Wald
(Kat.-Nr. 01, Gemeinde C) verweigert und die Entfernung der Deponie sowie der
zu ihr führenden befestigten Zufahrt mit korrekter Entsorgung verlangt wurde.
Erwägungen
II.
Den von A erhobenen Rekurs vom 16. Juni 2008 gegen
die Verfügung der Baudirektion hat die Baurekurskommission IV mit Entscheid vom
17.
Dezember 2008 abgewiesen.
III.
Mit Beschwerde vom 22. Januar 2009 beantragte A die
Aufhebung des Entscheids der Baurekurskommission IV vom 17. Dezember 2008.
Sodann verlangte er die Anweisung an die Baudirektion des Kantons Zürich, die
baurechtliche Bewilligung nachträglich zu erteilen. Eventualiter sei der
Rückbau der Deponie sowie der befestigten Zufahrtsstrasse inkl. der jeweiligen
Entsorgung auf Staatskosten vorzunehmen respektive der Beschwerdeführer
schadlos zu halten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerin/Mitbeteiligten.
Die Vorinstanz beantragte am 6. Februar 2009 ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion ersuchte mit
Eingabe vom 23. Februar 2009 ebenfalls um Abweisung der Beschwerde. Zur
Begründung verwies sie auf den Mitbericht des Amtes für Abfall, Wasser, Energie
und Luft (AWEL) vom 18. Februar 2009, in dem auf die Eingaben im
Rekursverfahren verwiesen wurde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung
der Beschwerde gegen einen Entscheid der Baurekurskommission IV zuständig. Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober
1991.
über den Wald (Waldgesetz, WaG) gilt als Rodung die dauernde oder
vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden. Nicht als Rodung gilt hingegen die Beanspruchung von Waldboden für forstliche Bauten und Anlagen sowie
für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen (Art. 4 lit. a der
Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald [Waldverordnung, WaV]). Rodungen
sind gemäss Art. 5 Abs. 1 WaG verboten. Eine Ausnahmebewilligung darf
jedoch nach Art. 5 Abs. 2 WaG erteilt werden, wenn der Gesuchsteller
nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an
der Walderhaltung überwiegen, und zudem folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Das
Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort
angewiesen sein (lit. a); das Werk muss die Voraussetzungen der
Raumplanung sachlich erfüllen (lit. b); die Rodung darf zu keiner
erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (lit. c). Nicht als wichtige
Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung
des Bodens, oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke (Art. 5
Abs. 3 WaG).
3.
Im vorinstanzlichen Verfahren bestritt der
Beschwerdeführer noch, dass sein Grundstück Kat.-Nr. 5879 als Wald im Sinne des
Waldgesetzes gelte. Diesen Einwand hat er fallen gelassen, macht aber geltend,
das Grundstück sei schon seit Jahrzehnten als Ablagerungsstandort benutzt
worden, was weder von der Beschwerdegegnerin noch der Mitbeteiligten je
bemängelt worden sei. Die Bewaldung sei nämlich schon vor Inkrafttreten des Waldgesetzes
entstanden, und das Grundstück sei auch schon zuvor als Ablagerungsstandort benutzt
worden. Infolge der jahrelangen Duldung der Ablagerungen in diesem Waldstück sei
somit ein wohlerworbener Anspruch auf diese Nutzung entstanden. Dieser könne
nur entzogen werden, wenn dafür eine genügende gesetzliche Grundlage bestehe,
ein ausreichendes öffentliches Interesse vorliege sowie der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit gewahrt werde.
4.
Aus dem in den Akten liegenden ALIS-Datenbankauszug des
AWEL geht hervor, dass das Grundstück des Beschwerdeführers früher als
Sandsteinbruch verwendet und die Entnahmestelle 1974 zum Teil gefüllt worden
war (mit allerlei Abfallstoffen), weshalb das Grundstück auch im früheren
Verdachtsflächenkataster (VFK) aufgeführt war. Nach Auskunft von D (früherer
Grundeigentümer) soll anlässlich der Melioration vom Stadtrat beschlossen
worden sein, die Deponie zu räumen, worauf aber wegen der schlechten Zugänglichkeit
des Geländes verzichtet worden sei. Ab dann seien die Abfälle mit Grüngut der
Bauern und der Gemeinde abgedeckt worden. Es trifft damit zu, dass auf dem
Grundstück bereits seit längerer Zeit Material abgelagert wurde. Das ändert
aber nichts daran, dass es sich um Wald handelt und damit jede Zweckentfremdung
des Waldbodens, wie dies Materialablagerungen jeder Art darstellen, verboten ist
(Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 WaG). Aus der früheren Verwendung
des Grundstücks kann der Beschwerdeführer deshalb kein wohlerworbenes Recht auf
neue Ablagerungen auf diesem Grundstück ableiten. Daran vermag auch der Umstand
nichts zu ändern, dass die Mitbeteiligte offenbar Kenntnis davon hatte, dass
das Grundstück weiterhin als "Bauerngrube" verwendet wurde.
5.
Der Beschwerdeführer hat bereits im vorinstanzlichen
Verfahren vorgebracht, die von ihm vorgenommene Ablagerung sei, gestützt auf
den Grundsatz des Vertrauensschutzes, nachträglich zu bewilligen. Die
Vorinstanz hat eingehend erläutert, weshalb sich der Beschwerdeführer im
vorliegenden Fall nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes stützen könne.
Auf diese zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (§ 70 i.V.m. § 28
Abs. 1 VRG).
5.1
Es ist
sodann darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht lediglich geringere
Mengen an Aushub auf seinem Grundstück abgelagert hat. Vielmehr schuf er eine
betonierte Zufahrt, um bis zu 1’500 m3 Aushubmaterial im Wald abzulagern,
wofür er sein nachträgliches Gesuch stellte. Die Vorinstanz wies auf die in
diesem Zusammenhang klare gesetzliche Regelung hin, welche vom Beschwerdeführer
nicht bestritten wird. Nach § 309 lit. f des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ist für wesentliche
Geländeänderungen, auch soweit sie der Gewinnung oder Ablagerung von Materialien
dienen, eine baurechtliche Bewilligung nötig. Das Baugesuch ist gemäss § 312
PBG ohne Rücksicht auf die sachliche Zuständigkeit bei der örtlichen Baubehörde
einzureichen. Gemäss Art. 30e Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober
1983.
über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) dürfen Abfälle nur auf
Deponien abgelagert werden. Wer eine Deponie errichten oder betreiben will,
braucht eine Bewilligung des Kantons; sie wird ihm nur erteilt, wenn er
nachweist, dass die Deponie nötig ist. In der Bewilligung werden die zur
Ablagerung zugelassenen Abfälle umschrieben (Art. 30e Abs. 2 USG).
Deponien im Wald benötigen zudem eine Ausnahmebewilligung vom Rodungsverbot
nach Art. 5 WaG sowie eine raumplanerische Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24
des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz,
RPG).
5.2
Der
Beschwerdeführer stützt sich auf ein Telefongespräch mit einem Mitarbeiter einer
vom AWEL beauftragten Firma ab, welche Altlastenuntersuchungen durchführte.
Daraus lässt sich nach dem Ausgeführten jedoch nicht auf eine Bewilligung zur
Materialablagerung im Waldgebiet schliessen. Wenn die Vorinstanz dazu ausführte,
unter den gegebenen Umständen könne eine telefonische Auskunft keine
Vertrauensgrundlage bilden, da die Unrichtigkeit einer allfälligen Aussage
hätte erkannt werden müssen, ist dies nicht zu beanstanden. Der
Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, weshalb diese Beurteilung
rechtsverletzend sein sollte. Das Wissen, dass derart massive
Terrainveränderungen im Wald (betonierte Zufahrt, Deponie von bis zu 1’500 m3
Aushub) nicht ohne formelles Bewilligungsverfahren ausgeführt werden dürfen,
muss auch bei "Laien" vorausgesetzt werden können. Die Betonierung
der Zufahrt sowie diese gewaltige Ablagerung sind denn auch nicht vergleichbar
mit der (ebenso illegalen) Nutzung als "Bauerngrube", wogegen anscheinend
über längere Zeit nicht vorgegangen wurde. Aus dem Schreiben des AWEL vom 28. Februar
2005.
(Standortinformation Kataster der belasteten Standorte) lässt sich
ebenfalls nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten; eine Bewilligung zur
Materialablagerung auf Waldgebiet ist darin jedenfalls nicht zu erkennen.
6.
Der Beschwerdeführer bestreitet sodann ein öffentliches
Interesse am Rückbaubefehl. Er macht geltend, die von ihm vorgenommene
Ablagerung stelle unverschmutztes Aushubmaterial dar, bestehend aus Erde, Lehm,
Steinen, Tonsteinen und Humus. Die Ablagerungen seien somit nicht verschmutzt
und sicherlich nicht schädlicher als die früheren Ablagerungen, welche nach
Begutachtung durch das AWEL dort belassen werden könnten.
Selbst wenn die Ablagerungen des Beschwerdeführers
tatsächlich keinerlei Verunreinigungen aufweisen würden, wäre ein öffentliches
Interesse an der Beseitigung der Ablagerungen zu bejahen. Die räumliche Beschränktheit
unseres Landes und damit der verlockende Rückgriff auf das integral geschützte
Waldareal führt zu einer erheblichen Gefahrenquelle für den Wald (Stefan M.
Jaissle, Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung, Zürich 1994, S. 7).
Aus diesem Grund ist der Schutz des Waldes auch in Art. 77 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankert. Einen wichtigen
Bestandteil des Waldschutzes stellt das Verbot der Zweckentfremdung des
Waldbodens dar (Art. 4 f. WaG). Zu beachten ist sodann, dass weitere
gewichtige öffentliche Interessen daran bestehen, dass keine unkontrollierten
und unbewilligten Ablagerungen im Wald vorgenommen werden. So gelten als äusserst
gewichtige öffentliche Interessen auch die Trennung des Baugebiets vom
Nichtbaugebiet und die Beachtung des Grundsatzes, wonach nicht verwertbare
Abfälle nur auf dafür vorgesehenen Deponien abgelagert werden dürfen (BGr, 27. Mai
2008,1C_397/2007, E. 3.4, mit Hinweisen, www.bger.ch).
7.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beseitigung der
Ablagerungen sowie der betonierten Zufahrt sei unverhältnismässig. Er spricht
damit insbesondere an, dass der angestrebte Zweck einer Massnahme in einem
vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen muss, die den Privaten
auferlegt werden. Der staatliche Eingriff muss durch ein das private Interesse
überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein (Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 581,
615).
Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am
Wiederherstellungsbefehl. Dem Beschwerdeführer ist nämlich nicht nur ein
geringfügiger Verstoss vorzuwerfen, sondern eine massive Beeinträchtigung des
Waldes durch eine betonierte Zufahrt sowie die Ablagerung einer grösseren Menge
von Aushubmaterial, welches nach seinen Angaben aus Erde, Lehm, Steinen,
Tonsteinen und Humus besteht. Ein Verzicht auf die Behebung solcher
widerrechtlichen Zweckentfremdungen des Waldbodens liesse sich nicht
rechtfertigen; zudem käme ihm eine erhebliche präjudizielle Wirkung zu. Daneben
hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass dem Beschwerdeführer
Bösgläubigkeit vorgeworfen werden muss. Bösgläubig handelt nicht nur, wer
vorsätzlich, sondern auch, wer fahrlässig ohne Baubewilligung oder in
Abweichung einer solchen baut (VGr, 21. April 2005, VB.2005.00008,
E. 2.3, www.vgrzh.ch). Dem kann die vorliegend vorgenommene Bauschutt-Ablagerung
auf Waldgebiet ohne Bewilligung gleichgestellt werden. Der Bösgläubige muss in
Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum
Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an
der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen
und die dem Bauherrn erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass
berücksichtigen.
Daraus ergibt sich, dass das öffentliche Interesse am
Wiederherstellungsbefehl die privaten, rein wirtschaftlichen Interessen des
Beschwerdeführers überwiegt. Wenn die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit des
Wiederherstellungsbefehls bejaht hat, kann ihr daher keine Rechtsverletzung
vorgeworfen werden.
8.
Die Vorinstanz führte aus, im Streit liege allein das vom
Beschwerdeführer auf einer Fläche von rund 400 m2 abgelagerte Aushubmaterial im Umfang von ca. 1’500 m3.
Es sei nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer selber im nachträglichen
Baugesuchsverfahren diese Menge angebe, danach aber geltend mache, die
unrechtmässig entsorgte Menge sei geringer. Tatsächlich hat der
Beschwerdeführer in seinem Gesuch eine Geländeauffüllung im Umfang von 1’500 m3
beantragt. Im Baugesuchsformular hat er als Begründung für den Verzicht auf die
Aussteckung darauf hingewiesen, dass die Auffüllung bereits ausgeführt sei. Der
Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, dass er, gleich nachdem er
erkannt habe, dass das von ihm vorgenommene Projekt problembelastet sei, von
weiteren Ablagerungen abgesehen, sein Vorgehen eingestellt und damit weniger
Material als beantragt abgelagert habe. Der Beschwerdeführer behauptet denn
auch nicht einmal, dass er weiteres Aushubmaterial auf andere Weise entsorgt
oder anderswo gelagert hätte. Dies wäre aber zu erwarten gewesen, wenn er
tatsächlich auf sein Vorhaben teilweise verzichtet hätte.
9.
Damit erweist sich die
Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ausgang nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'090.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…