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Entscheid

VB.2009.00027

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00027

25. Februar 2009Deutsch7 min

(URT.2009.11214)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 20. Mai 2008 erteilte der Gemeinderat

Hagenbuch B die baurechtliche Bewilligung für den Neubau von sechs Einfamilienhäusern.

Erwägungen

II.

Vom Eingang des von A gegen die baurechtliche Bewilligung

erhobenen Rekurses nahm die Baurekurskommission IV mit Verfügung vom

15.

August 2008 Vormerk, eröffnete das Vernehmlassungsverfahren und setzte

A eine Frist bis zum 26. August 2008 an, um sein Domizil bekannt zu geben sowie

die mutmasslichen Kosten des Rekursverfahrens durch einen Barvorschuss von

Fr. 3'000.- sicherzustellen, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten würde.

Mit Entscheid vom 16. Oktober 2008 trat die

Baurekurskommission IV auf den Rekurs –mangels Legitimation des Rekurrenten –

nicht ein.

III.

Mit Beschwerde vom 26. Januar 2009 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid und die Baubewilligung unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Gleichzeitig beantragte er die Bewilligung

des Armenrechts und die Weiterleitung der Angelegnheit an die Strafbehörden.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Der angefochtene Nichteintretensentscheid der

Baurekurskommission IV kann mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten

werden (§ 41 Abs. 1 und § 48 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959). Nachdem das

Verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,

erübrigt es sich, die Angelegenheit an die Strafbehörden zu überweisen.

2.

Da auf die Beschwerde nicht eingetreten

werden kann und sie sich auch als offensichtlich unbegründet erweist, ist sie

ohne Weiterungen und nach Beizug der Akten zu erledigen (vgl. § 56

Abs. 2 VRG). Insbesondere erscheint die Ansetzung einer kurzen Frist zur

Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde bei den vorliegenden Umständen

als aussichtslos, nachdem der Beschwerdeführer sein Domizil nicht bekannt gibt

und auch seine Postlagersendungen nicht bei der entsprechenden Poststelle

abholt (dazu unten Erw. 4.2).

3.

Vorab ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

abzuweisen, weil – wie die nachstehenden Erwägungen aufzeigen – die Beschwerde

infolge Fristversäumnis und damit wegen Fehlens einer Sachurteilsvoraussetzung

als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren ist (vgl. § 16

Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG).

Mangels Begründung ist sodann vorab auch das

Ausstandsbegehren abzuweisen.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift vor, er habe

zufällig vor einigen Tagen bei der Vorinstanz den angefochtenen Entscheid

erhalten. Gerichtsurkunden dürften nicht an Postlageradressen zugestellt

werden. Zudem seien ihm wiederum rechtswidrig die unentgeltliche Vertretung und

Prozessführung parteiisch verweigert worden. Der angefochtene Entscheid sei aus

diesen Gründen aufzuheben.

4.2

Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer erstmals am

17.

Oktober und ein zweites Mal am 25. November 2008 mit

eingeschriebenen Briefpostsendungen mit Rückschein an die von ihm gegenüber den

Behörden angegebene Postlageradresse zugestellt. Der Entscheid wurde als

entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht mittels Gerichtsurkunden

zugestellt, weshalb sein Einwand, die Aufgabe von Gerichtsurkunden an eine

Postlageradresse sei nicht zulässig, ins Leere stösst. Beide Sendungen wurden

nicht innerhalb der einmonatigen Aufbewahfrungsfrist (gemäss den Allgemeinen

Postbedingungen) abgeholt und an die Vorinstanz zurückgesandt.

4.3

Gemäss § 53 VRG ist die Beschwerde innert dreissig Tagen seit

Mitteilung der weiterziehbaren Anordnung beim Verwaltungsgericht schriftlich

einzureichen. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gilt eine

Anordnung nach zweimaligem erfolglosem Zustellungsversuch als zugestellt

("mitgeteilt"), wenn der Betroffene die Annahme schuldhaft verweigert

hat. Letzteres ist nicht nur bei aktiver Zurückweisung einer Postsendung,

sondern auch dann anzunehmen, wenn vom Adressaten nach den Umständen zu

erwarten gewesen wäre, dass er die betreffende Sendung bei der Post, namentlich

aufgrund einer Abholungseinladung, fristgerecht abgeholt hätte. Dabei darf die

Behörde von der widerlegbaren Vermutung ausgehen, dass dem Adressaten die

fristgerechte Abholung der Sendung möglich gewesen wäre. Diese

Zustellungsvermutung greift jedenfalls dann ein, wenn der Adressat – wie hier –

angesichts eines hängigen Rechtsmittelverfahrens mit der Zustellung einer behördlichen

Anordnung rechnen musste (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 10 N. 27 f.). Diese Grundsätze gelten auch für Fälle, in denen Sendungen

postlagernd zugestellt werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 31).

4.4

Gemäss neuester bundesgerichtlicher Praxis gelten postlagernd adressierte

Briefsendungen nicht als am letzten Tag der einmonatigen Aufbewahrungsfrist,

sondern, wie bei Postfach- bzw. Briefkastenzustellungen, als am letzten Tag

einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Bestimmungspoststelle als

zugestellt (vgl. BGr, 20. Januar 2006,5P.425/2005, E. 3.2, www.bger.ch,

mit Hinweisen). Würde nämlich die Rechtsmittelfrist bei postlagernden Sendungen

erst am ersten Tag nach Ablauf der einmonatigen Aufbewahrungsfrist laufen, so

würde dies nicht nur die Rechtssicherheit gefährden, sondern Personen mit

Postlageraufträgen auch ein ungerechtfertigtes prozessuales Privileg einräumen

(BGr, 24. Juli 2000,1P.369/2000, E. 1b, www.bger.ch). Auch in der Lehre wird

zu Recht argumentiert, von einem Empfänger, der postlagernde Sendungen erhält –

weil der Erhalt einer Abholungseinladung entweder unmöglich (mangels fester

Adresse) oder aber unerwünscht ist – und der über den Lauf eines

Rechtsmittelverfahrens informiert ist, dürfe erwartet werden, dass er seine

Post – wie jede andere Verfahrenspartei auch – einmal pro Woche am Postschalter

abholt (Bernard Maitre/Vanessa Thalmann [Kaspar Plüss], in: Praxiskommentar zum

Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich etc. 2009, Art. 20

N. 41, mit Hinweisen). In Berücksichtigung der angeführten überzeugenden Rechtsprechung

und Lehrmeinungen ist auch für das vewaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren davon

auszugehen, dass bei Postlagersendungen die Frist für den Eintritt der

Zustellungsfiktion sieben Tage beträgt.

4.5

Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist vorliegend für den Beginn des

Fristenlaufs der siebte Tag nach Eingang des zweiten Zustellungsversuchs bei

der Bestimmungspoststelle am 27. November 2008, mithin der

4.

Dezember 2008, massgeblich. Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien vom

20.

Dezember 2008 bis und mit 8. Januar 2009 ist die Rechtsmittelfrist

damit am 22. Januar 2009 abgelaufen und erweist sich die am

26.

Januar 2009 der Post übergebene Beschwerde als verspätet.

Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche

Verwirkungsfrist; die Säumnisfolge ist das Nichteintreten (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 53 N. 13, ferner § 12 N. 1 und 5).

5.

Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und

erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen einzugehen. Diese erweisen sich,

soweit hinreichend substantiiert, ohnehin als offensichtlich unbegründet. Die

Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Eine Parteientschädigung

steht ihm ausgangsgemäss von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Auf die Beschwerde wird

nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'090.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen Beschluss kann

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…