VB.2009.00027
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00027
25. Februar 2009Deutsch7 min
(URT.2009.11214)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00027
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 25.02.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Baubewilligung
Zustellungsfiktion bei postlagernden Sendungen.
Bei postlagernden Briefpostsendungen beträgt die Frist für den Eintritt der Zustellungsfiktion aus Gründen der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Behandlung nicht dreissig (Abholungsfrist), sondern wie bei Postfach- bzw. Briefkastenzustellungen sieben Tage. Demgemäss ist die vorliegende Beschwerde verspätet.
Nichteintreten.
Stichworte:
FRISTBEGINN
FRIST/-EN
FRISTVERSÄUMNIS
POSTLAGERND
ZUSTELLUNGSFIKTION
Rechtsnormen:
§ 53 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00027
Beschluss
der 1. Kammer
vom 25. Februar 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl,
Verwaltungsrichter Robert Wolf, Gerichtssekretär Stephan Hördegen.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B,
2. Gemeinderat Hagenbuch,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 20. Mai 2008 erteilte der Gemeinderat
Hagenbuch B die baurechtliche Bewilligung für den Neubau von sechs Einfamilienhäusern.
Erwägungen
II.
Vom Eingang des von A gegen die baurechtliche Bewilligung
erhobenen Rekurses nahm die Baurekurskommission IV mit Verfügung vom
15.
August 2008 Vormerk, eröffnete das Vernehmlassungsverfahren und setzte
A eine Frist bis zum 26. August 2008 an, um sein Domizil bekannt zu geben sowie
die mutmasslichen Kosten des Rekursverfahrens durch einen Barvorschuss von
Fr. 3'000.- sicherzustellen, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten würde.
Mit Entscheid vom 16. Oktober 2008 trat die
Baurekurskommission IV auf den Rekurs –mangels Legitimation des Rekurrenten –
nicht ein.
III.
Mit Beschwerde vom 26. Januar 2009 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid und die Baubewilligung unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Gleichzeitig beantragte er die Bewilligung
des Armenrechts und die Weiterleitung der Angelegnheit an die Strafbehörden.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Nichteintretensentscheid der
Baurekurskommission IV kann mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten
werden (§ 41 Abs. 1 und § 48 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959). Nachdem das
Verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
erübrigt es sich, die Angelegenheit an die Strafbehörden zu überweisen.
2.
Da auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden kann und sie sich auch als offensichtlich unbegründet erweist, ist sie
ohne Weiterungen und nach Beizug der Akten zu erledigen (vgl. § 56
Abs. 2 VRG). Insbesondere erscheint die Ansetzung einer kurzen Frist zur
Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde bei den vorliegenden Umständen
als aussichtslos, nachdem der Beschwerdeführer sein Domizil nicht bekannt gibt
und auch seine Postlagersendungen nicht bei der entsprechenden Poststelle
abholt (dazu unten Erw. 4.2).
3.
Vorab ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
abzuweisen, weil – wie die nachstehenden Erwägungen aufzeigen – die Beschwerde
infolge Fristversäumnis und damit wegen Fehlens einer Sachurteilsvoraussetzung
als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren ist (vgl. § 16
Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG).
Mangels Begründung ist sodann vorab auch das
Ausstandsbegehren abzuweisen.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift vor, er habe
zufällig vor einigen Tagen bei der Vorinstanz den angefochtenen Entscheid
erhalten. Gerichtsurkunden dürften nicht an Postlageradressen zugestellt
werden. Zudem seien ihm wiederum rechtswidrig die unentgeltliche Vertretung und
Prozessführung parteiisch verweigert worden. Der angefochtene Entscheid sei aus
diesen Gründen aufzuheben.
4.2
Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer erstmals am
17.
Oktober und ein zweites Mal am 25. November 2008 mit
eingeschriebenen Briefpostsendungen mit Rückschein an die von ihm gegenüber den
Behörden angegebene Postlageradresse zugestellt. Der Entscheid wurde als
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht mittels Gerichtsurkunden
zugestellt, weshalb sein Einwand, die Aufgabe von Gerichtsurkunden an eine
Postlageradresse sei nicht zulässig, ins Leere stösst. Beide Sendungen wurden
nicht innerhalb der einmonatigen Aufbewahfrungsfrist (gemäss den Allgemeinen
Postbedingungen) abgeholt und an die Vorinstanz zurückgesandt.
4.3
Gemäss § 53 VRG ist die Beschwerde innert dreissig Tagen seit
Mitteilung der weiterziehbaren Anordnung beim Verwaltungsgericht schriftlich
einzureichen. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gilt eine
Anordnung nach zweimaligem erfolglosem Zustellungsversuch als zugestellt
("mitgeteilt"), wenn der Betroffene die Annahme schuldhaft verweigert
hat. Letzteres ist nicht nur bei aktiver Zurückweisung einer Postsendung,
sondern auch dann anzunehmen, wenn vom Adressaten nach den Umständen zu
erwarten gewesen wäre, dass er die betreffende Sendung bei der Post, namentlich
aufgrund einer Abholungseinladung, fristgerecht abgeholt hätte. Dabei darf die
Behörde von der widerlegbaren Vermutung ausgehen, dass dem Adressaten die
fristgerechte Abholung der Sendung möglich gewesen wäre. Diese
Zustellungsvermutung greift jedenfalls dann ein, wenn der Adressat – wie hier –
angesichts eines hängigen Rechtsmittelverfahrens mit der Zustellung einer behördlichen
Anordnung rechnen musste (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 10 N. 27 f.). Diese Grundsätze gelten auch für Fälle, in denen Sendungen
postlagernd zugestellt werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 31).
4.4
Gemäss neuester bundesgerichtlicher Praxis gelten postlagernd adressierte
Briefsendungen nicht als am letzten Tag der einmonatigen Aufbewahrungsfrist,
sondern, wie bei Postfach- bzw. Briefkastenzustellungen, als am letzten Tag
einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Bestimmungspoststelle als
zugestellt (vgl. BGr, 20. Januar 2006,5P.425/2005, E. 3.2, www.bger.ch,
mit Hinweisen). Würde nämlich die Rechtsmittelfrist bei postlagernden Sendungen
erst am ersten Tag nach Ablauf der einmonatigen Aufbewahrungsfrist laufen, so
würde dies nicht nur die Rechtssicherheit gefährden, sondern Personen mit
Postlageraufträgen auch ein ungerechtfertigtes prozessuales Privileg einräumen
(BGr, 24. Juli 2000,1P.369/2000, E. 1b, www.bger.ch). Auch in der Lehre wird
zu Recht argumentiert, von einem Empfänger, der postlagernde Sendungen erhält –
weil der Erhalt einer Abholungseinladung entweder unmöglich (mangels fester
Adresse) oder aber unerwünscht ist – und der über den Lauf eines
Rechtsmittelverfahrens informiert ist, dürfe erwartet werden, dass er seine
Post – wie jede andere Verfahrenspartei auch – einmal pro Woche am Postschalter
abholt (Bernard Maitre/Vanessa Thalmann [Kaspar Plüss], in: Praxiskommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich etc. 2009, Art. 20
N. 41, mit Hinweisen). In Berücksichtigung der angeführten überzeugenden Rechtsprechung
und Lehrmeinungen ist auch für das vewaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren davon
auszugehen, dass bei Postlagersendungen die Frist für den Eintritt der
Zustellungsfiktion sieben Tage beträgt.
4.5
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist vorliegend für den Beginn des
Fristenlaufs der siebte Tag nach Eingang des zweiten Zustellungsversuchs bei
der Bestimmungspoststelle am 27. November 2008, mithin der
4.
Dezember 2008, massgeblich. Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien vom
20.
Dezember 2008 bis und mit 8. Januar 2009 ist die Rechtsmittelfrist
damit am 22. Januar 2009 abgelaufen und erweist sich die am
26.
Januar 2009 der Post übergebene Beschwerde als verspätet.
Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche
Verwirkungsfrist; die Säumnisfolge ist das Nichteintreten (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 53 N. 13, ferner § 12 N. 1 und 5).
5.
Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und
erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen einzugehen. Diese erweisen sich,
soweit hinreichend substantiiert, ohnehin als offensichtlich unbegründet. Die
Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Eine Parteientschädigung
steht ihm ausgangsgemäss von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird
nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'090.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen Beschluss kann
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…