Lexipedia

Entscheid

VB.2009.00032

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00032

20. Mai 2010Deutsch18 min

(URT.2010.12377)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Gemeindeversammlung von Stäfa hiess am 4. Juni

2007 die Initiative "für antennenfreie Wohn- und Industriezonen" gut

und ergänzte Art. 28 der kommunalen Bauordnung mit einem neuen Absatz 4 folgenden

Inhalts:

"In den Wohn- und Industriezonen sind Aussenantennen

jeglicher Art verboten, sofern sie nicht dem Empfang, öffentlichen Diensten wie

Sanität, Polizei und Feuerwehr, betriebsnotwendigem Funk der in den

betreffenden Zonen domizilierten Betriebe (Betriebsfunk) oder dem Amateurfunk

dienen."

Die Publikation erfolgte im Amtsblatt des Kantons Zürich

vom 27. Juli 2007.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss rekurrierten die A AG sowie die D

AG an die Baurekurskommission II des Kantons Zürich mit dem Begehren, den

angefochtenen Beschluss der Gemeindeversammlung aufzuheben. Die Gemeinde Stäfa

beantragte, auf die Rekurse nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen.

Subeventualiter beantragte sie, das Verbot der Aussenantennen auf Grundstücke

in den Wohnzonen zu beschränken. Die Baurekurskommission hiess die beiden Rekurse

im vereinigten Verfahren mit Entscheid vom 2. Dezember 2008 gut und hob

den angefochtenen Beschluss der Gemeindeversammlung Stäfa dementsprechend auf.

III.

A. Die

Gemeinde Stäfa gelangte gegen diesen Entscheid mit Beschwerde vom 26. Januar

2009.

an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, den angefochtenen Beschluss der

Baurekurskommission aufzuheben und Art. 28 Abs. 4 der Bauordnung

insofern zu bestätigen, als diese Bestimmung Aussenantennen in den Wohnzonen

verbietet. Zudem verlangte sie eine Parteientschädigung.

B. Der

Regierungsrat beschloss am 25. November 2009, die von der Gemeindeversammlung

Stäfa festgesetzte Änderung der Bauordnung betreffend Art. 28 Abs. 4

im Sinn der Erwägungen nicht zu genehmigen. Auch gegen diesen Beschluss gelangte

die Gemeinde Stäfa an das Verwaltungsgericht. In ihrer Beschwerde vom 25. Januar

2010.

ersuchte sie um Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheids und stellte

im Übrigen dieselben Anträge wie in der ersten Beschwerde.

C. Nach

Vereinigung der beiden Verfahren erfolgte der Abschluss des Schriftenwechsels.

Beide beteiligten Unternehmen beantragten, auf die Beschwerden nicht

einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen; zudem verlangten sie eine

Parteientschädigung. Regierungsrat und Baurekurskommission ersuchten um

Beschwerdeabweisung. Die Stellungnahmen gingen am 23. März 2010 zur

Kenntnisnahme an die Gemeinde Stäfa.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) und § 329 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) zur Behandlung von Beschwerden betreffend die kommunale

Nutzungsplanung zuständig (RB 1998 Nr. 26). Sodann ist das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen einen

Nichtgenehmigungsbeschluss des Regierungsrats auf dem Gebiet des

Raumplanungsrechts zuständig (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 43

Abs. 1 lit. d VRG; RB 1998 Nr. 26; VGr, 26. Februar 2009,

VB.2008.00437, E. 1.1, www.vgrzh.ch).

Die erste Beschwerde richtet sich gegen den Rekursentscheid

der Baurekurskommission, mit welchem die von der Gemeindeversammlung beschlossene

Nutzungsänderung aufgehoben worden ist. Die zweite Beschwerde betrifft den

Beschluss des Regierungsrats, mit welchem besagter Änderung die Genehmigung

versagt wurde. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist demnach für beide

Beschwerden zu bejahen.

1.2

Die

Gemeinde ist sowohl durch den Rekursentscheid der Baurekurskommission als auch

durch den Beschluss des Regierungsrats in ihrer Planungsautonomie betroffen, weshalb

sie zur Beschwerde berechtigt ist (§ 21 lit. b VRG). Dazu bleibt zu

ergänzen, dass aus allfälligen neuen Standortplanungen der Gemeinde nicht auf

ein rechtsmissbräuchliches Verhalten geschlossen werden kann. Es besteht ein

schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin, an der beschlossenen Änderung

festzuhalten.

1.3

Die privaten

Beschwerdegegnerinnen stellen in erster Linie den Antrag, auf die Beschwerden nicht

einzutreten. Sie weisen beide darauf hin, dass die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht

die vorinstanzlichen Entscheide nur insoweit anficht, als diese das

Antennenverbot vollumfänglich, also auch mit Bezug auf die Wohnzone, als

unrechtmässig erachtet haben.

1.3.1

Vor der Baurekurskommission hatte die heutige Beschwerdeführerin als

Rekursgegnerin den Hauptantrag gestellt, auf die Rekurse nicht einzutreten;

eventuell seien sie abzuweisen. Nur subeventuell verlangte sie damals, es sei festzustellen,

dass das Verbot der Aussenantennen auf Grundstücke in der Wohnzone zu begrenzen

sei.

Der nunmehr einzige Antrag der Beschwerdeführerin, das

Antennenverbot lediglich bezüglich der Wohnzone zu schützen, stellt gegenüber

dem Streitgegenstand vor der Baurekurskommission und dem Regierungsrat eine

Beschränkung dar. Das Begehren ist gegenüber dem Hauptantrag in der

Rekursantwort ein Minus. Analoges gilt mit Bezug auf das Genehmigungsverfahren

vor dem Regierungsrat. Eine derartige Beschränkung der Anträge ist im Beschwerdeverfahren

grundsätzlich ohne Weiteres – und sogar nach Ablauf der Beschwerdefrist –

möglich (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52

N. 4, § 54 N. 5). Eine unzulässige Änderung des

Streitgegenstands wäre anzunehmen, wenn der Antrag auf mehr oder etwas anderes

als ursprünglich verlangt hinzielte (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 20

N. 36). Ein solches "Aliud" liegt nicht vor.

1.3.2

An der Zulässigkeit des Beschwerdeantrags ändert nichts, dass die Änderung

der Bauordnung durch die Gemeindeversammlung und die Beschränkung des Antrags demgegenüber

durch den Gemeinderat erfolgt ist. Der Entscheid, gegen die Beschlüsse von Baurekurskommission

und Regierungsrat Beschwerde zu erheben, fällt in die Kompetenz des Gemeinderats

und der Rechnungsprüfungskommission (§ 155 Abs. 1 lit. b des

Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926) – also nicht in die Zuständigkeit der

Gemeindeversammlung. Die zur Rechtsmittelergreifung zuständige Behörde ist ohne

Weiteres dazu befugt, besagte Beschlüsse auch bloss teilweise anzufechten oder

ein eingelegtes Rechtsmittel ganz oder teilweise zurückzuziehen.

1.3.3

Unzulässig wäre die Beschränkung allerdings, wenn die Rechtsmittel- bzw. die

Genehmigungsbehörde nur dazu ermächtigt wäre, die angefochtene Änderung eines

Erlasses bzw. eines Nutzungsplans entweder vollumfänglich zu schützen oder ganz

aufzuheben.

Erachtet der Regierungsrat einzelne Teile der kommunalen

Nutzungsplanung als nicht genehmigungsfähig, so nimmt er diese Teile

regelmässig von der Genehmigung aus und genehmigt den Rest, was letztlich einer

Teilgenehmigung gleichkommt. Ob und inwieweit Teilgenehmigungen angezeigt und

statthaft sind, entscheidet sich danach, ob die einzelnen Festlegungen der Nutzungsplanung

eine in sich geschlossene Einheit bilden oder ob sie derart voneinander

losgelöst sind, dass die Gemeinde die genehmigungsfähigen Teile ohne Zweifel

auch ohne die nicht genehmigungsfähigen Teile festgelegt hätte. Richtschnur hat

dabei der mutmassliche Wille des Planungsträgers zu bilden (vgl. VGr, 22. Juni

2000, VB.2000.00096, E. 5, www.vgrzh.ch). Für das Verfahren vor der Baurekurskommission

ist von denselben Grundsätzen auszugehen.

1.3.4

Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Gemeindeversammlung

hätte mutmasslich lieber überhaupt kein Antennenverbot als ein auf die

Wohnzonen beschränktes Verbot beschlossen. Es ist deshalb davon auszugehen,

dass auch ein auf die Wohnzone reduziertes Verbot eine Mehrheit gefunden hätte.

Regierungsrat und Baurekurskommission

wären somit aus verfahrensrechtlicher Sicht befugt gewesen, das Antennenverbot

nur mit Bezug auf die Industriezone aufzuheben und das Verbot dementsprechend

auf den Bereich der Wohnzone zu reduzieren. Vor diesem Hintergrund ist es als

zulässig zu erachten, wenn die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht – letztlich

wohl aus Kostenüberlegungen – lediglich noch verlangt, das Verbot in der Wohnzone

zu schützen.

1.4

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist somit auf beide Beschwerden

einzutreten.

2.

Als erste Rechtsmittelinstanz überprüft die

Baurekurskommission kommunale Anordnungen grundsätzlich mit voller Kognition,

das heisst nicht nur auf ihre Gesetzmässigkeit, sondern auch auf

Zweckmässigkeit und Angemessenheit hin (§ 20 VRG). Der Grundsatz der

vollen Kognition steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass sich die Rekursbehörde

bei der Ermessenskontrolle Zurückhaltung aufzuerlegen hat, wenn den Gemeinden

bei der Festsetzung der Bau- und Zonenordnung Planungsautonomie zusteht, insbesondere

wenn es für die Beurteilung auf die örtlichen Verhältnisse ankommt. Sie darf

dann korrigierend eingreifen, wenn sich die kommunale Lösung aufgrund

überkommunaler Interessen als unzweckmässig erweist oder den wegleitenden

Zielen und Grundsätzen der Raumplanung (insbesondere solchen gemäss dem

Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung, Raumplanungsgesetz,

RPG) widerspricht. Im Übrigen hebt sie im Rahmen der Ermessenskontrolle die

kommunale Planfestsetzung nur dann auf, wenn deren Unzweckmässigkeit oder

Unangemessenheit offensichtlich ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 20;

Walter Haller/Peter Karlen, Rechtsschutz im Raumplanungs- und Baurecht, Zürich

1998, N. 1073 f.). Keine weiter gehende Prüfung steht dem

Regierungsrat im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu.

Das Verwaltungsgericht ist bei der Überprüfung von Rekurs-

und Genehmigungsentscheiden betreffend kommunale Anordnungen auf die Rechtskontrolle

beschränkt (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG). Bei der Überprüfung von

Rekursentscheiden, mit welchen kommunale Nutzungsregelungen aufgehoben worden

sind, hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der ihm zustehenden Rechtskontrolle

auch zu prüfen, ob die Baurekurskommission in rechtsverletzender Weise die

kommunale Planungsautonomie missachtet habe. Dasselbe gilt bei der

Nichtgenehmigung durch die zuständige kantonale Behörde.

3.

3.1

Mobilfunkantennen

sind nach der Praxis in der Bauzone grundsätzlich zonenkonform, soweit sie der

Abdeckung derselben dienen (BGE 133 II 321 E. 4.3.2 S. 325). Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Schutz der Bevölkerung vor

Immissionen im Zusammenhang mit Mobilfunkantennen durch das Bundesrecht

wahrgenommen; insbesondere ist die vorsorgliche Begrenzung der Emissionen

gemäss Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober

1983.

in der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor

nichtionisierender Strahlung abschliessend geregelt (BGE 133 II 321 E. 4.3.4,

133.

II 64 E. 5.2, 126 II 399 E. 3c S. 403). Ausgeschlossen

sind deshalb bau- oder planungsrechtliche Vorschriften zum Schutz der

Bevölkerung vor nichtionisierender Strahlung. Überdies dürfen die kommunalen

Vorschriften nicht die in der Fernmeldegesetzgebung konkretisierten

öffentlichen Interessen verletzen, d.h. sie müssen den Interessen an einer

qualitativ guten Mobilfunkversorgung und an einem funktionierenden Wettbewerb

zwischen den Mobilfunkanbietern Rechnung tragen (vgl. Art. 1 des Fernmeldegesetzes

vom 30. April 1997).

Werden die Zielsetzungen der Fernmeldegesetzgebung

eingehalten, so sind ortsplanerische Bestimmungen, die anderen als

umweltschutzrechtlichen Interessen dienen, wie z.B. der Wahrung des Charakters

oder der Wohnqualität eines Quartiers, grundsätzlich möglich (vgl. dazu Benjamin

Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, Zürich 2006, S. 97 f.; Arnold Marti,

Urteilsanmerkung in ZBl 107/2006 S. 213).

Sollen solche Antennen einschränkenden

Planungsvorschriften unterstellt werden, so hat dies grundsätzlich explizit zu

geschehen, wobei die Zielsetzungen der Fernmeldegesetzgebung angemessen zu

berücksichtigen sind. In der Regel wird es sich dabei um Negativplanungen

handeln, d.h. um Zonenvorschriften, die Mobilfunkanlagen in bestimmten Zonen

grundsätzlich ausschliessen. Denkbar sind aber auch positive Planungen, die

besondere Zonen für Mobilfunksendeanlagen ausweisen, sofern es sich um

Standorte handelt, die sich besonders gut eignen und eine genügende Versorgung

durch alle Mobilfunkanbieter ermöglichen. Die Planung, Errichtung und

Ausgestaltung solcher Antennen ist mit zahlreichen technischen Fragestellungen

verbunden, denen bei der Festlegung von für sie bestimmten Planungsmassnahmen

in spezifischer Weise Rechnung zu tragen ist. Denkbar ist zum Beispiel eine

Anordnung, wonach in einem bestimmten schutzwürdigen Gebiet oder auf gewissen

Schutzobjekten keine Mobilfunkantennen erstellt werden dürfen. Auch die

Anwendbarkeit der allgemeinen Ästhetikklausel ist nicht ausgeschlossen. Als

zulässig erscheint es ferner, baupolizeilich vorzuschreiben, die Erstellung von

Mobiltelefonantennen setze eine Standortevaluation voraus, wobei die

Baubewilligungsbehörde auf den Baustandort im Rahmen einer Interessenabwägung

Einfluss nehmen könne. Das würde diesen Behörden ein – wenn auch mit namentlich

bundesrechtlichen Einschränkungen verbundenes – Steuerungsinstrument in die

Hand geben und das frühzeitige Zusammenwirken zwischen Mobilfunkbetreibern und

Behörden fördern (vgl. BGE 133 II 64 E. 5.3, 133 II 321 E. 4.3.4

S. 327 ff., 133 II 353 E. 4.2 S. 359 f.; BGr, 18. Dezember

2007,1C_328/2007, E. 3.2, www.bger.ch).

3.2

Auch wo der

Bau von Antennen aus ästhetischen oder raumplanerischen Gründen eingeschränkt

wird, müssen die entsprechenden Vorschriften zweckmässig sein und haben die

rechtlichen Voraussetzungen betreffend Eingriffe in verfassungsmässige Rechte

Privater zu beachten (BGE 133 II 321 E. 4.3.5). Zu den Letzteren zählen im

Zusammenhang mit planungs- und baurechtlichen Massnahmen insbesondere die

Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit (vgl. Walter Haller/Peter Karlen,

Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, Rz. 109 ff.).

Voraussetzung für einschränkende Massnahmen ist eine

gesetzliche Grundlage im kommunalen oder kantonalen Recht (BGE 133 II 64

E. 5.4 mit Hinweisen; Art. 36 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April

1999, BV). In Anwendung von Art. 36 Abs. 2 und 3 BV muss an den

Massnahmen sodann ein öffentliches Interesse bestehen und müssen die Einschränkungen

verhältnismässig sein (vgl. auch VGr, 15. Juni 2005, VB.2005.00094,

E. 3.2, www.vgrzh.ch). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt,

dass die in ein Grundrecht eingreifende Massnahme geeignet ist, das angestrebte

Ergebnis herbeizuführen, und dass dieses nicht durch eine mildere Massnahme

erreicht werden kann. Er verbietet alle Einschränkungen, die über das

angestrebte Ziel hinausgehen, und erfordert ein vernünftiges Verhältnis

zwischen diesem und den betroffenen öffentlichen und privaten Interessen (BGE

135.

I 209 E. 3.3.1; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches

Bundesstaatsrecht, 7. A., Zürich etc. 2008, Rz. 321 ff.; Rainer J.

Schweizer, St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, Art. 36

N. 22 ff.).

4.

Gemäss § 78 PBG kann eine Bau- und Zonenordnung für

ganze Zonen oder gebietsweise Aussenantennen verbieten, sofern durch andere

technische Einrichtungen gleichwertige Empfangsmöglichkeiten gewährleistet

sind.

4.1

Nach

Auffassung der Baurekurskommission ermächtigt diese Bestimmung die Gemeinden,

aus ortsplanerischen Gründen durch Vorschriften in der Bau- und Zonenordnung

auf die Standorte von Mobilfunkantennen Einfluss zu nehmen, sofern die

entsprechenden planungs- und baurechtlichen Anordnungen eine zweckmässige

Standortregelung und die Einhaltung des Bundesumwelt- und Fernmelderechts

gewährleisten. Die privaten Beschwerdegegnerinnen sind demgegenüber der Auffassung,

dass für die Änderung der Bauordnung keine genügende gesetzliche Grundlage vorhanden

sei.

4.2

Ob die

Vorinstanz § 78 PBG zutreffend ausgelegt hat und ob für eine

ortsplanerische Regelung der Standorte für Mobilfunkantennen durch die

Gemeinden eine ausdrückliche Ermächtigung im kantonalen Recht überhaupt

erforderlich ist, kann offengelassen werden. Wie die nachfolgenden Ausführungen

zeigen, erweist sich die infrage stehende Änderung der Bauordnung ohnehin als

rechtswidrig.

5.

Wie gesehen, muss ein Antennenverbot als Eingriff in die

Eigentums- und Wirtschaftsfreiheit den Grundsatz der Verhältnismässigkeit

beachten (vgl. vorn E. 3.2).

Die Gemeinde Stäfa verweist zur Begründung des

Antennenverbots in der Wohnzone wesentlich auf den im Nachgang zur Abstimmung

eingeholten Bericht F AG. Daraus ergebe sich, dass das Verbot von

Mobilfunkantennen in den Wohnzonen der Gemeinde zweckmässig sei.

5.1

Diese

Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin ist nicht nachvollziehbar. Der im Bericht

enthaltene Plan legt für die Wohn- und Industriezonen im Einzelnen dar, in welchen

Gebieten Antennen als unzulässig (rot eingefärbt), als beschränkt zulässig

(gelb eingefärbt) oder als vorbehaltlos zulässig (grün eingefärbt) erachtet

werden. Die gelb bzw. grün eingefärbten Flächen umfassen dabei zwar einen

kleineren Teil der Wohn- und Industriezone, jedenfalls aber über einen Viertel.

Der Bericht schlägt daher nur für 72 % der Wohn- und Industriezonenfläche ein

vollständiges Antennenverbot vor (S. 24). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht

auf, dass dieser Anteil grösser wäre. Nicht einleuchtend ist in diesem Zusammenhang

ferner, weshalb die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Annahme kritisiert,

wonach der Bericht für 72 % der Wohn- und Industriezone Antennenverbote ausweise;

diese Zahl entspricht vielmehr dem tabellarischen Ergebnis im Expertenbericht

(S. 24). Aus den Erwägungen der Baurekurskommission oder des Regierungsrats

lässt sich nicht etwa der Schluss ziehen, sie hätten zu Unrecht angenommen, der

Bericht schlage ein Verbot für 72 % der Wohnzonenfläche vor. In diesem

unzutreffenden Sinn äussert sich nur die Beschwerdegegnerin I.2.

5.2

Im

Hinblick auf den eingeschränkten Beschwerdeantrag ist weiter zu prüfen, ob der

Bericht Antennenanlagen in den Wohnzonen faktisch ausschliesst.

5.2.1

Aus einem dem Bericht beigelegten Plan ist der Umfang der Wohnzonen

ersichtlich (gelb eingefärbt; die sogenannten

"Antennen-Ausschlussgebiete" sind zusätzlich rot schraffiert). Daraus

ergibt sich, dass auch in den Wohnzonen Antennenanlagen für einen flächenmässig

durchaus relevanten Anteil für zulässig erachtet werden (gemäss Darstellung der

Beschwerdeführerin für rund 20 % der Wohnzonenfläche). Vor diesem Hintergrund

schiesst das generelle Verbot von Antennen in den Wohnzonen der Gemeinde über

das Ziel hinaus. Das Verbot lässt sich, selbst wenn dem Bericht der Ortsplaner

gefolgt würde, offensichtlich nicht mehr als zweckmässig bezeichnen.

5.2.2

In diesem Sinn hat bereits die Baurekurskommission zutreffend ausgeführt,

das Antennenverbot sei auch unzweckmässig, soweit es nur die Wohnzone allein

beschlagen würde. Sie hat es deshalb offengelassen, ob der dahingehende

Subeventualantrag der Beschwerdeführerin in der Rekursantwort rechtlich

zulässig war. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin hat sich die Baurekurskommission

dabei mit dem Bericht der Ortsplaner befasst. Auch der Regierungsrat nimmt in

seinen Erwägungen Bezug auf diesen Bericht.

5.3

Die Beschwerdeführerin wünschte schon vor der Erstellung des Berichts durch

das Planungsbüro, dass die Antennenstandorte ausserhalb der Wohnzonen liegen

sollten. Die dazu pauschal aufgeführten Zielsetzungen wie hohe Wohn- und Lebensqualität

oder das gute Steueraufkommen erfordern ein generelles Antennenverbot in der

Wohnzone ebenso wenig wie die ästhetischen Gründe. Der Widerspruch zwischen dem

in der Gemeindeversammlung beschlossenen umfassenden Antennenverbot und den

Schlussfolgerungen des Berichts ist denn auch einfach erklärbar: Der Bericht

erfolgte erst im Nachgang zur Abstimmung und konnte deshalb für die Vorlage von

vornherein keine Berücksichtigung finden.

5.4

Bei diesem

Ergebnis ist es nicht entscheidend, ob eine ausreichende Mobilfunkversorgung

auch mit einem generellen Antennenverbot in der Wohnzone gewährleistet wäre.

Ist für einen relevanten Teil der Wohnzonen kein ästhetisches oder anderes

raumplanerisches Interesse für ein Antennenverbot ersichtlich, so ist das

pauschal für die ganze Wohnzone beschlossene Verbot offensichtlich als

unzweckmässig zu qualifizieren. Erweist sich das generelle Verbot aus raumplanerischer

Sicht als offensichtlich unzweckmässig, so stellt es unabhängig von der

Qualität der Mobilfunkversorgung einen unverhältnismässigen Eingriff in

verfassungsmässige Rechte, insbesondere in die Eigentums- und Wirtschaftsfreiheit,

dar.

5.5

Zusammengefasst

erweist sich das am 4. Juni 2007 beschlossene generelle Antennenverbot als

rechtswidrig. Daran würde die grundsätzliche Zulassung von Antennen in der

Industriezone nichts ändern. Regierungsrat und Baurekurskommission haben der infrage

stehenden Änderung der Bauordnung deshalb zu Recht die Anwendung versagt.

Insbesondere ist damit auch dem im Rekursverfahren gestellten Subeventualantrag

(Antennenverbot nur in der Wohnzone) zu Recht nicht stattgegeben worden.

5.6

Dass sich

die Vorinstanzen mit der Frage der Beschränkung des Antennenverbots auf die

Wohnzone nicht (eingehend) auseinandergesetzt haben, stellt noch keine Gehörs-

oder anderweitige Rechtsverletzung dar. Die aus dem Gehörsanspruch fliessende

Begründungspflicht bedeutet nicht, dass die Behörde in ihrem Entscheid

sämtliche, irgendwie im Zusammenhang mit diesem angestellte tatsächliche

Behauptungen, rechtliche Einwände sowie sonstige Vorbringen und Überlegungen

berücksichtigen muss. Insofern genügt es, wenn sich die Behörde auf diejenigen

Gesichtspunkte beschränkt, welche sie willkürfrei als wesentlich betrachtet

(Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im

Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 403 f.). Im

Übrigen würde eine Rückweisung zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen

und bei vorliegendem Ergebnis einem formalistischen Leerlauf gleichkommen,

weshalb ohnehin davon abzusehen wäre (vgl. etwa BGE 133 I 201 E. 2.2,

mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat denn auch kein Begehren um

Rückweisung der Sache geäussert.

6.

Demzufolge sind die Beschwerden abzuweisen. Die

Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht

ihr damit von vornherein nicht zu. Hingegen hat sie die beiden obsiegenden privaten

Beschwerdegegnerinnen in Anwendung von § 17 Abs. 2 VRG angemessen zu

entschädigen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerden werden abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerinnen I.1 und I.2 mit

je Fr. 1'500.- zu entschädigen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des

Entscheids.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…