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Entscheid

VB.2009.00034

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00034

3. September 2009Deutsch21 min

(URT.2009.11674)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Mit Beginn ab 16. Dezember 2005 kam zwischen A

und dem Wohn- und Pflegezentrum C ein "Vertrag für Pflegezentren"

zustande. Bezüglich des Leistungsumfangs und der Taxen wurde auf das Reglement

für die städtischen Alters-, Wohn- und Pflegezentren vom 10. November 2004

und die Taxordnung für die städtischen Alters-, Wohn- und Pflegezentren sowie

die Tagesklinik Adlergarten vom 11. November 2004 der Stadt Winterthur

verwiesen. Gestützt darauf wurde A eine Tages-Grundtaxe von Fr. 110.- für

ein 2er-Zimmer verrechnet. Hinzu kamen nach BESA abgestufte Taxen für nicht

KVG-pflichtige Betreuung, welche bei einer BESA-Einstufung 4 Fr. 85.- im

Tag ausmachten (BESA = BewohnerInnen-Einstufungs- und Abrechnungssystem). Im

Reglement und in der Taxordnung wurde festgehalten, für Leistungen, welche

durch Hilflosigkeit in Anspruch genommen würden und nicht durch andere Taxen

abgegolten seien, werde ein Zuschlag in der Höhe der Hilflosenentschädigung im

Sinne des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959

(IVG) oder des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

vom 20. Dezember 1946 (AHVG) erhoben, sofern die Bewohnerin oder der

Bewohner Anspruch auf die Hilflosenentschädigung habe (Art. 13 Abs. 2

des Reglements, Bestimmung A.4 der Taxordnung).

B.

Nachdem A eine Hilflosenentschädigung ausgerichtet

erhielt, wurde ihr durch das Wohn- und Pflegezentrum C Fr. 13'942.- in

Rechnung gestellt. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Fr. 1'614.- Hilflosenentschädigung

für die Zeit zwischen 1. August bis Ende Oktober 2006 und für November und

Dezember 2006 Fr. 1'720.-, sodann ab Januar 2007 bis Ende Dezember 2007

Fr. 10'608.-.

C. Die

Stadt Winterthur, Departement Soziales, Alter und Pflege, erliess am 5. März

2008 eine Verfügung, wonach A obgenannte ausstehende Hilflosenentschädigungen

bis zum 20. März 2008 zu überweisen habe.

Erwägungen

II.

A erhob am 8. April 2008 beim Stadtrat

Winterthur Einsprache gegen die Verfügung vom 5. März 2008. Sie machte geltend,

abgesehen davon, dass die Sache durch den Zivilrichter entschieden werden

müsse, seien die durch Hilflosigkeit in Anspruch genommenen Leistungen durch

andere Taxen bereits abgegolten, und die Frage, ob der Betrieb defizitär sei,

spiele keine Rolle. Der Stadtrat Winterthur bejahte seine Zuständigkeit und

wies die Einsprache am 13. August 2008 ab. Gleichzeitig verpflichtete er A

zur Bezahlung von Fr. 13'942.- nebst 5 % Zins ab 20. März 2008. Dabei

wurde festgehalten, der Anspruch auf Hilflosenentschädigung setze eine

qualifizierte Hilflosigkeit voraus, welche nicht bereits durch andere Taxen abgegolten

seien.

III.

Gegen den Beschluss des Stadtrats Winterthur

vom 13. August 2008 gelangte A mit Rekurs vom 10. September 2008 an

den Bezirksrat Winterthur und beantragte die Aufhebung des Beschlusses vom 13. August

2008.

Der Bezirksrat wies den Rekurs am 12. Dezember 2008 ab.

IV.

Gegen den Rekursentscheid des Bezirksrats Winterthur vom

12.

Dezember 2008 erhob A am 29. Januar 2009 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Sie beantragte, sofern das Verwaltungsgericht auf die

Beschwerde überhaupt eintreten sollte, die Aufhebung des Rekursentscheids des

Bezirksrats vom 12. Dezember 2008, des Beschlusses des Stadtrats Winterthur

vom 13. August 2008 und der Verfügung des Departements Soziales vom 5. März

2008, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Bezirksrat und der Stadtrat

beantragten am 9. Februar 2009 bzw. 8. April 2009 die Abweisung der

Beschwerde.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten. Dies gilt auch in Bezug auf die Frage, ob die Vorinstanzen

zu Recht auf die Einsprache bzw. den Rekurs der Beschwerdeführerin eingetreten

sind (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 96

f.). Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-, weshalb die Sache in die

einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38 Abs. 2 VRG).

1.2

Nach Art. 24

des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)

übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für die Leistungen

gemäss den Art. 25–31 KVG nach Massgabe der in den Art. 32–34 KVG

festgelegten Voraussetzungen. Die Leistungen umfassen unter anderem

Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die ambulant, bei

Hausbesuchen, stationär, teilstationär oder in einem Pflegeheim durch Personen

durchgeführt werden, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer

Ärztin Leistungen erbringen (Art. 25 Abs. 2 lit. a Ziff. 3

KVG). Der Leistungsbereich wird in Art. 7 der Krankenpflege- und

Leistungsverordnung vom 29. September 1995 (KLV) näher umschrieben. Bei

Aufenthalt in einem Pflegeheim (Art. 39 Abs. 3 KVG) vergütet der

Versicherer gemäss Art 50 KVG die gleichen Leistungen wie bei ambulanter

Krankenpflege und bei Krankenpflege zu Hause; er kann mit dem Pflegeheim

pauschale Vergütungen vereinbaren. Für die Leistungen der Pflegeheime vereinbaren

die Vertragspartner oder setzen die zuständigen Behörden Tarife fest, die nach

dem Pflegebedarf abzustufen sind, wobei mindestens vier Pflegebedarfsstufen

vorzusehen sind (Art. 9 Abs. 4 KLV; vgl. Urteil des

Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2007,

KV.2006.00040, E. 1.1, unter ww.sozialversicherungsgericht.zh.ch).

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung versicherungsrechtlicher

Fragen wie die Entschädigung von Pflichtleistungen im Rahmen des Tarifschutzes

gemäss Art. 44 KVG oder die Einhaltung der Abrechnungsmodalitäten nach Art. 42

KVG nicht zuständig. Vorliegend geht es somit allein um die Frage der

Rechtmässigkeit des für nicht KVG-pflichtige Leistungen verrechneten

Entgelts bzw. inwieweit die der Beschwerdeführerin ausbezahlten

Hilflosenentschädigungen nach Art. 43bis AHVG dafür beansprucht

werden durften.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, das Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin

als Betreiberin des Alterszentrums C sei privatrechtlicher Natur, handle es

sich doch bei der zugrunde liegenden Vereinbarung um eine solche zwischen

gleichgestellten Parteien. Es habe weder ein Zwang noch eine Subordination

bestanden. Somit falle die Sache in die Kompetenz des Zivilgerichts. Zudem

bestehe auch im öffentlichen Recht keine genügende Grundlage dafür, dass ihr

die Hilflosenentschädigung in Rechnung gestellt werde.

Die Beschwerdegegnerin führt demgegenüber aus, bei den

Heimtaxen handle es sich rechtlich um eine Benützungsgebühr. Auch sei das

Legalitätsprinzip nicht verletzt worden. Dasselbe hat auch der Bezirksrat erwogen.

2.2

Unabhängig

vom Abschluss des "Vertrags für Pflegezentren" vom 15. Dezember

2005.

stellen die hier zu entrichtenden Taxen ein Entgelt für die Benützung

einer öffentlichen Anstalt dar (vgl. Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische

Verwaltungsrechtsprechung, Bd. II, 6. A., Basel/Frankfurt a.M. 1986, Nr. 110

B I mit Hinweisen). Darauf ist noch zurückzukommen. Konkret geht es um die

Benützung des von der Stadt Winterthur betriebenen Wohn- und Pflegezentrums C.

Die dafür zu entrichtenden Taxen werden hoheitlich geregelt, worauf im Vertrag

unter der Rubrik "Taxen" entsprechend verwiesen wird: "Die Taxen

sind in der Taxordnung für die städtischen Alters- Wohn- und Pflegezentren ausführlich

festgehalten. Taxänderungen werden jeweils rechtzeitig in schriftlicher Form mitgeteilt".

Somit sind die Beschwerdegegnerin und der Bezirksrat zu Recht auf die Einsprache

bzw. den Rekurs der Beschwerdeführerin eingetreten.

2.3

Das

Verwaltungsgericht hat sich bezüglich einer Verordnung des Stadtrats von Zürich

über die Aufnahme von Patientinnen und Patienten in die städtischen

Krankenheime und deren Tagesheime vom 11. März 1998 sowie vom 22. Mai

2002.

ausführlich zur Frage der formellen gesetzlichen Grundlage geäussert (VGr,

26.

Oktober 2006, VB.2006.00323, E. 4, www.vgrzh.ch):

Das Gericht hielt fest, nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung bedürften öffentliche Abgaben – abgesehen von Kanzleigebühren –

einer Grundlage in einem formellen Gesetz. Delegiere das Gesetz die Kompetenz

zur Festlegung einer Abgabe an den Verordnungsgeber, so müsse er zumindest den

Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und deren

Bemessungsgrundlage selber festlegen (vgl. auch Art. 164 Abs. 1 lit. d

der Bundesverfassung vom 8. April 1999). Für gewisse Arten von

Kausalabgaben könnten jedoch die Anforderungen an die formellgesetzlichen

Vorgaben gelockert werden, wenn das Mass der Abgabe durch überprüfbare

verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip)

begrenzt werde und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion

erfülle. Die mögliche Lockerung betreffe in diesen Fällen allerdings nur die formellgesetzlichen

Vorgaben zur Bemessung, nicht aber die Umschreibung des Kreises der

Abgabepflichtigen und des Gegenstands der Abgabe (BGE 130 I 113 E. 2.2,

mit Hinweisen; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts, ZBl

104/2003 S. 505 ff., S. 516; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006, Rz. 2703). Nach

dem Kostendeckungsprinzip (Prinzip der Gesamtkostendeckung) sollen die

Gesamteingänge an Kausalabgaben den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig

nicht übersteigen. Das Äquivalenzprinzip, das für den Bereich der Kausalabgaben

das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot konkretisiere, verlange,

dass eine Kausalabgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven

Wert der bezogenen Leistung oder des abgegoltenen Vorteils stehen dürfe und

sich in vernünftigen Grenzen bewegen müsse. Wo es sich um auch

privatwirtschaftlich angebotene Güter handle, könne als Massstab der Marktwert

herangezogen werden. Bei Gebühren bemesse sich der Wert der Leistung sonst nach

dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringen, oder nach dem Kostenaufwand des

konkreten Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und

Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürften; es sei

nicht erforderlich, dass die Gebühren in jedem Fall – im Sinn eines Einzelkostendeckungsprinzips

– genau dem Verwaltungsaufwand entsprächen; sie sollten indessen nach sachlich

vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für

die keine vernünftigen Gründe ersichtlich seien (Hungerbühler, S. 520 und

522.

f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2704).

Weiter führte das Gericht aus, bei den gestützt auf die

stadtzürcherische Taxverordnung in Rechnung gestellten Beträgen handle es sich

um sogenannte Benützungsgebühren. Dafür finde sich eine gesetzliche Grundlage

in den §§ 5 und 39 des (damals geltenden) Gesundheitsgesetzes vom 4. November

1962.

(aGesundheitsG), in § 63 des Gemeindegesetzes vom 4. November

1962.

(GemeindeG) in Verbindung mit § 9 der regierungsrätlichen Verordnung

über die Gebühren der Gemeindebehörden vom 8. Dezember 1966 sowie in § 139

GemeindeG (diese letztere Bestimmung wurde mittlerweile aufgehoben durch das

Gesetz über Controlling vom 9. Januar 2006, in Kraft seit 1. Oktober

2008) in Verbindung mit § 8 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 2. September

1979.

(FHG). Diese Vorschriften regelten allerdings lediglich die objektive und

subjektive Gebührenpflicht, mithin den Gegenstand der Abgabe und den Kreis der

Abgabepflichtigen, während die Gebührenbemessung ausschliesslich in den vom

Stadtrat Zürich erlassenen Taxordnungen geregelt sei. Das könne aber im

Hinblick darauf hingenommen werden, dass die Überprüfung der Abgabe bezüglich

ihrer Bemessung anhand des Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzips möglich sei.

Letzteres komme namentlich auch bei der Bemessung anhand der Benützungsgebühren

für die Inanspruchnahme kommunaler öffentlicher Anstalten zur Anwendung; neben

dem ohnehin anwendbaren Äquivalenzprinzip sei es daher ebenfalls geeignet, die

Höhe von Spitaltaxen zu begrenzen. Die vom betreffenden Pflegezentrum erbrachten

Leistungen wiesen zudem einen Marktwert auf, würden doch in der Region Zürich

zahlreiche private Institutionen dieselben Leistungen anbieten.

Das Bundesgericht hat den Entscheid des

Verwaltungsgerichts geschützt (BGr, 26. Juni 2007,2P.7/2007, www.bger.ch).

In Bezug auf § 8 FHG, wonach die Nutzniesser besonderer Leistungen die

zumutbaren Kosten tragen sollen, hielt das Bundesgericht fest, zwar werde in

dieser Bestimmung oder in einem anderen formellen Gesetz ein bestimmter Betrag

oder ein Berechnungsmodus nicht festgelegt. Mit Blick auf das bestehende

Angebot privater Institutionen mit gleichen Leistungen komme diesen allerdings

ein Marktwert zu. Damit könne die gebotene Begrenzung aus dem Äquivalenzprinzip

abgeleitet werden, wonach eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen

Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen dürfe und sich

in vernünftigen Grenzen bewegen müsse. Es bedürfe demzufolge keiner Regelung

der Bemessung in einem formellen Gesetz (E. 4.5 mit Hinweisen).

2.4

Nicht

anders verhält es sich im vorliegenden Fall. Da sich die Beschwerdeführerin im

fraglichen Zeitraum 2006/2007 im Wohn- und Pflegezentrum C aufhielt, kommen die

obgenannten Bestimmungen zur Anwendung, mithin auch die §§ 5 und 39

aGesundheitsG. Die vom Stadtrat Winterthur bzw. vom Departement Soziales

erlassenen Bestimmungen, nämlich das ab 1. Januar 2005 geltende Reglement

für die städtischen Alters-, Wohn- und Pflegezentren vom 10. November 2004

und die Taxordnung für die städtischen Alters-, Wohn- und Pflegezentren sowie

die Tagesklinik Adlergarten vom 11. November 2004 finden somit die

formellgesetzliche Grundlage in den genannten kantonalrechtlichen Bestimmungen.

Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist auch nicht zu beanstanden, wenn

sich die Taxen für nicht KVG-pflichtige Leistungen an einem auf Durchschnittserfahrungen

beruhenden Massstab bzw. an Pauschalen orientieren, ist doch ein solches Vorgehen

schon aus Gründen der Praktikabilität erforderlich. Auf die einzelnen in Frage

stehenden Regelungen wird im Folgenden eingegangen.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, der Entschädigung müsse eine äquivalente

Leistung gegenüberstehen, welche immer vom Rechnungssteller nachzuweisen sei.

Es genüge nicht, wenn sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stelle,

sie, die Beschwerdeführerin, benötige 40 Stunden persönliche Betreuung pro

Woche, ohne darzulegen, dass diese Betreuung auch tatsächlich erbracht werde.

Es fehle an der Tariftransparenz. Zudem dürfe die Hilflosenentschädigung nur

für Leistungen beansprucht werden, welche nicht durch andere Taxen abgedeckt

seien. Indem die Beschwerdegegnerin nicht bestreite, dass die

Hilflosenentschädigung zur Defizitabdeckung verwendet werde und damit

Quersubventionen erfolgten, sei aufgezeigt, dass der von ihr geforderten

Entschädigung keine äquivalente Leistung gegenüberstehe.

Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt,

gestützt auf die damalige Regelung sei klar gewesen, dass Bewohner und

Bewohnerinnen des Pflegezentrums, welche Anspruch auf Hilflosenentschädigung

hatten, diese neben den anderen Taxen als Zuschlag zu bezahlen hatten. Die

Einforderung der Hilflosenentschädigung sei sachlich gerechtfertigt gewesen und

habe eine rechtsgleiche Behandlung der Bewohner und Bewohnerinnen

gewährleistet. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung setze einen besonderen

Betreuungs- und Überwachungsaufwand voraus. Daraus folge zwingend, dass Bezüger

und Bezügerinnen von Hilflosenentschädigungen zusätzliche Leistungen benötigten

und einen Mehraufwand verursachten. Diese zusätzlichen Leistungen seien in den

anderen Taxen, insbesondere in jenen für nicht KVG-pflichtige Betreuung, nicht

berücksichtigt.

3.2

Unter Art. 12

Abs. 1 und 2 des Reglements für die städtischen Alters-, Wohn- und

Pflegezentren vom 10. November 2004 (das Reglement ist mittlerweile durch

die Verordnung über Alters- und Pflegeeinrichtungen vom 15. September 2008

ersetzt worden) war festgehalten, dass nebst den Grundleistungen für Wohnen,

Verpflegung und hauswirtschaftliche Leistungen weiter insbesondere

betreuerische, pflegerische, ärztlich-medizinische und therapeutische

Leistungen geboten würden. Dafür stehe entsprechend ausgebildetes Personal zur

Verfügung. Pflichtleistungen gemäss Krankenversicherungsgesetz würden mit einem

von den Krankenkassen anerkannten System erhoben und verrechnet. In Art. 13

Abs. 1 war sodann ausgeführt, dass für die Grundleistungen Grundtaxen

erhoben würden. Für die Betreuungs- und Pflegeleistungen würden Taxen für nicht

KVG-pflichtige Betreuung, Pflegetaxen und Taxen für ärztliche

Betreuung/Therapie erhoben. Gestützt auf Art. 13 Abs. 3 erliess das

Departement Soziales sodann die Taxordnung für die städtischen Alters-, Wohn-

und Pflegezentren sowie die Tagesklinik Adlergarten vom 11. November 2004.

Als Grundtaxe für ein 2er-Zimmer wurde – wie eingangs erwähnt – eine Grundtaxe

pro Tag von Fr. 110.- verrechnet (Bestimmung A.1.1). Zudem wurden für die

nicht KVG-pflichtigen Betreuungsleistungen nach BESA abgestufte Taxen erhoben,

und zwar bei einer Einstufung 0 und 1 in der Höhe von Fr. 45.-, bei der

Einstufung 2 und 3 von Fr. 65.- und bei der Einstufung 4 von Fr. 85.-

pro Tag (Bestimmung A.2).

Weiter war sowohl unter Art. 13 Abs. 2 des Reglements

vom 10. November 2004 als auch in der Bestimmung A.4 der Taxordnung vom 11. November 2004

festgehalten, dass für Leistungen, welche durch Hilflosigkeit in Anspruch

genommen würden und nicht durch andere Taxen "abgegolten" seien, ein

Zuschlag in der Höhe der Hilflosenentschädigung im Sinne des

Invalidenversicherungs- oder AHV-Gesetzes erhoben werde, sofern die Patientin

oder der Patient Anspruch auf die Hilflosenentschädigung habe.

3.3

"Abgelten"

bedeutet: "ausgleichen", "eine empfangene Leistung durch eine

gleichwertige andere ersetzen"; "mit dieser Zahlung sind alle

Ansprüche abgegolten" (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. A.). Somit

sind Art. 13 Abs. 2 des Reglements bzw. die Bestimmung A.4 der

Taxordnung dahingehend auszulegen, dass nicht KVG-pflichtige Betreuungsleistungen,

welche nicht durch die Grundtaxe und allfällige Zuschläge (bei BESA-Stufe 4

wurden wie erwähnt Fr. 85.- zusätzlich verrechnet) gedeckt werden, über

die Hilflosenentschädigung zu finanzieren sind.

Das Verwaltungsgericht hat in einem ähnlich gelagerten

Fall festgehalten, eine den Anspruch auf Entschädigung nach Art. 43bis

AHVG begründende schwere Hilflosigkeit bei hospitalisierten Patienten bedinge

in der Regel eine besonders aufwendige Pflege. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung

(zusätzlich zur Heimtaxe) werde damit als Massstab für das Bedürfnis nach einer

besonders aufwendigen Pflege genommen; zugleich diene die Höhe der

Entschädigung als Bemessungsgrundlage für die deswegen zu erhebende Zusatztaxe.

Mit dieser Zwecksetzung verletze die Bestimmung weder Art. 43bis

AHVG noch Art. 76 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV); vielmehr stehe sie im Einklang

mit dem Zweck der Hilflosenentschädigung, welche zum Unterhalt der Berechtigten

verwendet werden müsse (VGr, 31. Januar 1990, VB 89/0129, teilweise

veröffentlicht in RB 1990 Nr. 109). Daran hielt das Verwaltungsgericht

auch im Urteil vom 26. Oktober 2006 fest (VB.2006.00323, E. 2.2, www.vgrzh.ch).

Das Bundesgericht hat dies bestätigt und ausgeführt, wenn und soweit jemand von

der Sozialversicherung wegen seines Gesundheitszustands, der vermehrten

Betreuungsaufwand verursache, Zusatzleistungen erhalte, so sei es durchaus als

im Sinne von § 8 FHG "zumutbar" anzusehen, dass er diese zur

Abgeltung des im Krankenheim insoweit angefallenen erhöhten Aufwands verwende

und nicht persönlich einbehalte (BGr, 26. Juni 2007,2P.7/2007, E. 4.5,

www.bger.ch).

Gleichermassen präsentieren sich die Umstände im

vorliegenden Fall. Die Beschwerdeführerin bedarf einer umfassenden Betreuung,

welche über eine gewöhnliche Alltags- und Freizeitgestaltung deutlich hinausgeht.

Dies ergibt sich schon aus der entsprechenden BESA-Einstufung sowie der Tatsache,

dass sie eine Hilflosenentschädigung erhält. Der durch ihren Zustand

verursachte Mehraufwand schlägt sich selbstredend auch in den nicht

KVG-pflichtigen Pflegeleistungen nieder. Eine Taxe von Fr. 45.- pro Tag

für die nicht KVG-pflichtige einfachere Aktivierung, Betreuung und Tätigkeiten

des Personals sowie für nicht spezifische Gemeinkosten und Aufwand für

Verwaltung, Hausdienst usw. war wie ausgeführt auch bei einer BESA-Einstufung

0.

+ 1 zu entrichten (vgl. Bestimmungen A.2 und A.3.2 der Taxordnung).

Somit verblieben von der von der Beschwerdeführerin zu bezahlenden Taxe in der

Höhe von Fr. 85.- bei einer BESA-Einstufung 4 lediglich noch

Fr. 40.- für den Mehraufwand. Dieser Betrag erscheint angesichts der bei

einer BESA-Einstufung 4 zu erbringenden zusätzlichen Pflegeleistungen, und zwar

auch in Bezug auf die nicht KVG-pflichtigen Leistungen (darauf wird noch zurückzukommen

sein), als tief und nicht ausreichend, um die Mehraufwendungen zu decken. Die

Grundsätze des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips waren daher gewahrt. Es

ist nochmals festzuhalten, dass die in Rechnung gestellten Taxen aufgrund

schematischer, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhender

Massstäbe angelegt werden durften. Somit vermag weder eine Minder- noch die

Mehrbeanspruchung der bereitgestellten Leistungen im Einzelfall ein Abweichen

von den anzuwendenden Taxen zu rechtfertigen, und es ist auf die im Detail in

Anspruch genommenen nicht KVG-pflichtigen Leistungen nicht weiter einzugehen.

3.4

Es fragt

sich, welche Leistungen unter der allgemeinen Umschreibung nicht KVG-pflichtiger

Leistungen zu verstehen sind, nachdem zur KVG-pflichtigen Grundpflege nach Art. 7

KLV umfangreiche Leistungen wie beispielsweise Beine einbinden, Kompressionsstrümpfe

an­legen, Betten, Lagern, Bewegungsübungen, Mobilisieren, Dekubitusprophylaxe,

Massnah­men zur Verhütung oder Behebung von behandlungsbedingten Schädigungen

der Haut, Hilfe bei der Mund- und Körperpflege, beim An- und Auskleiden, beim

Essen und Trinken gehören. Dennoch sind aber immer noch erhebliche nicht

KVG-pflichtige Betreuungsleis­tungen zu erbringen. An dieser Stelle ist auf den

im Auftrag des Bundesamts für Gesund­heit erstellten INFRAS-Schlussbericht

betreffend "Pflegefinanzierung: Ermittlung der Pflegekosten" (Anna

Vettori, Judith Trageser, Rolf Iten) vom 16. Mai 2007 zu verweisen (www.bag.admin.ch/themen/krankenversicherung/00305/04216;

nachfolgend als Schlussbericht bezeichnet). Darin wird auch auf die Problematik

hingewiesen, dass zwischen Leistungserbringern und Versicherungen seit jeher

Uneinigkeit darüber besteht, welche konkreten Tätigkeiten tatsächlich als

KVG-pflichtige Leistungen gelten. Von Seiten der Krankenversicherungen würden

diverse Tätigkeiten nicht als Pflichtleistungen akzeptiert (z.B. Unterstützung

in der Mobilität ohne therapeutische Zielsetzung [Begleitung in die Cafeteria;

S. 62], Pflegerapporte, Pflegeberichte verfassen etc.; S. 29). Allein

dies belegt, dass die verbleibenden nicht KVG-pflichtigen Leistungen nicht zu

unterschätzen sind. Es leuchtet ein, dass die nicht KVG-pflichtigen Leistungen,

welche eine nach BESA 4 eingestufte Person benötigt, jene einer nach BESA

0.

oder 1 eingestuften Person um ein Mehrfaches übersteigen und auch mit einem

Zusatzbetrag von Fr. 40.- im Tag nicht gedeckt werden können.

Es ergibt sich somit, dass vorliegend die Voraussetzungen

für die Erhebung eines Zuschlags in der Höhe der Hilflosenentschädigung

gestützt auf Art. 13 Abs. 2 des Reglements vom 10. November 2004

bzw. die Bestimmung A.4 der Taxordnung vom 11. November 2004 grundsätzlich

gegeben waren. Bei einem Zuschlag in der Höhe der Hilflosenentschädigung von

anfänglich monatlich Fr. 538.- (HLE mittleren Grades) für die Zeit vom 1. August 2006

bis zum 31. Oktober 2006 und Fr. 860.- für die Monate November und

Dezember 2006 bzw. ab 1. Januar 2007 von Fr. 884.- (HLE schweren

Grades) machte dies einen zusätzlichen Betrag von rund Fr. 17.90 bzw.

Fr. 28.50 und sodann Fr. 29.50 pro Tag aus (Fr. 538.- bzw. 860.-

und 884.- verteilt auf 30 Tage). Der von der Beschwerdeführerin im Vergleich

mit einer BESA-Einstufung 0 + 1 bezahlte Mehrbetrag von Fr. 57.90 bzw.

Fr. 68.50 und Fr. 69.50 für Leistungen im nicht KVG-pflichtigen

Bereich entsprachen immer noch dem Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip. Würde

nämlich von Betriebskosten von Fr. 45.- pro Stunde bzw. einem

Pflegekostensatz von Fr. 0.76 pro Minute ausgegangen, wie dies santésuisse

für die Normkostenkalkulation für Pflegeheime vorgeschlagen hatte (welche tiefe

Veranschlagung CURAVIVA Schweiz aber als "Affront" gegenüber den

Pflegeheimen bezeichnete, vgl. Schlussbericht S. 67 und 73), so ergäbe

sich verglichen mit einer BESA-Einstufung 0 + 1 ein Mehraufwand für nicht

KVG-pflichtige Leistungen von rund eineinhalb Stunden im Tag (Fr. 57.90 bzw.

68.50

und 69.50 dividiert durch Fr. 45.-). Ob ein Stundenansatz von

Fr. 45.- überhaupt gerechtfertigt ist oder ein höherer Betrag eingesetzt

werden sollte, braucht hier nicht weiter abgeklärt zu werden, interessiert doch

primär der Mehraufwand verhältnismässig gesehen. Zieht man die recht

umfangreichen nicht KVG-pflichtigen Leistungen in Betracht, welche bei einer

auf erhebliche Unterstützung angewiesenen Person ohne Zweifel anfallen, so

erscheint ein entsprechender Mehraufwand im Vergleich mit einer nach BESA 0 + 1

eingestuften und damit weitgehend selbständigen Person gerechtfertigt und im Sinn

von § 8 FHG zumutbar. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, die

Beschwerdegegnerin habe mit ihrer Taxpolitik einen Gewinn erzielen können.

3.5

Auch ein

Vergleich mit der heute geltenden Regelung führt zu keinem anderen Ergebnis.

Demnach wird der Beschwerdeführerin für ein Zweierzimmer Fr. 108.- bzw.

ohne Nasszone Fr. 98.- pro Tag verrechnet. Hinzu kommt eine Betreuungstaxe

BESA 4 von Fr. 107.-, und die Hilflosenentschädigung wird nicht mehr in

Rechnung gestellt.

Die Gegenüberstellung der hier relevanten Betreuungstaxe

von Fr. 107.- mit den früher verrechneten Fr. 102.90 (Fr. 45.- +

Fr. 57.90) bzw. Fr. 113.50 und Fr. 114.50 (Fr. 45.- + Fr. 68.50

und Fr. 69.50) ergibt keine massgebende Differenz. Wenn die Beschwerdeführerin

ausführt, sie bezahle aktuell Fr. 1'467.- im Monat weniger als früher, so

trifft dies so nicht zu, vermengt sie doch bei ihrer Berechnung die nicht

KVG-pflichtigen Leistungen mit den Pflegeleistungen gemäss obligatorischer

Krankenversicherung. Es kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden

Erwägungen im Rekursentscheid verwiesen werden.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde

abzuweisen ist.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die

Beschwerdeführerin kostenpflichtig, und es steht ihr keine Parteientschädigung

zu (§§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'360.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten

werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…