VB.2009.00035
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00035
4. Juni 2009Deutsch33 min
(URT.2009.11489)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00035
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 04.06.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Hundehaltung
Beschlagnahmung und Euthanisierung einer Hündin.
Die Rauferei, an welcher die streitbetroffene Hündin sowie ein weiterer Hund des Beschwerdeführers beteiligt waren, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sie bot aber genügend Grund für eine Meldung im Sinn von § 34a aTschV in Verbindung mit § 1b HundeV. Der Beschwerdegegner war in der Folge zur Vornahme weiterer Abklärungen in Bezug auf das Wesen der Hündin verpflichtet (E. 3.4).
Rechtsgrundlagen der Beschlagnahmungs- und Euthanisierungsverfügung (E. 4.1). Inhalt des bei der Hündin durchgeführten Wesenstests (E. 4.2). Der Bericht zum Wesenstest bzw. die Schlussfolgerungen des Bezirkstierarztes sind als Amtsbericht einer fachkundigen Amtsstelle, nicht aber als eigentliches Gutachten zu würdigen. Dieser Umstand verleiht der Aussagekraft des Berichts aber nicht minderes Gewicht. Ihm kommt die gleiche Beweiskraft wie einem eigentlichen Gutachten zu. Dabei beschränkt das Verwaltungsgericht seine Prüfung darauf, ob das auf zutreffender Rechtsgrundlage beruhende Gutachten vollständig, klar begründet und widerspruchsfrei ist und ob der Gutachter die notwendige Sachkunde und Unabhängigkeit bewiesen habe. Die Äusserungen der beiden vom Beschwerdeführer beigezogenen Sachverständigen entsprechen hingegen Parteigutachten, die den übrigen rechtlichen Parteivorbringen gleichkommen (E. 4.3).
Ausbildung des Bezirkstierarztes, der den Test ausgewertet und den Amtsbericht verfasst hat (E. 5.1). Es kann offen gelassen werden, ob der Bezirkstierarzt bei der Durchführung des Tests anwesend war, da ein ausgewiesener Experte den Test auch aufgrund der ausführlichen Videoaufzeichnung auswerten kann (E. 5.3). Die Eignung des Bezirkstierarztes als Gutachter ist genügend ausgewiesen (E. 5.4). Es geht aus den Akten nicht hervor, dass die beiden durch den Beschwerdeführer beigezogenen Sachverständigen über eine spezialisierte Zusatzausbildung für die Auswertung des Niedersächsichen Wesenstests verfügen. Ihre Ausführungen vermögen demnach den Amtsbericht nicht in dem Sinn zu entkräften, als sich die Einholung eines weiteren Gutachtens aufdrängen würde (E. 6).
Die Auswertung des Tests und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden (E. 7 und 8).
Es liegt im öffentlichem Interesse die Hündin, bei welcher ein gestört aggressives und für den Menschen hochgefährliches Verhalten festgestellt worden ist, von der Öffentlichkeit fernzuhalten. Dass der Beschwerdegegner unter den gegebenen Umständen die definitive Beschlagnahmung und Euthanasierung als einzige Möglichkeit gesehen hat, um der hohen Gefährdung wirksam zu begegnen, lag in seinem Ermessen.
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
AMTSBERICHT
BESCHLAGNAHME
BEWEISKRAFT
BEWEISWÜRDIGUNG
BEZIRKSTIERARZT
EUTHANASIE (TIER)
HUND
OBERGUTACHTEN
PARTEIGUTACHTEN
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
TIERARZT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VIDEOAUFZEICHNUNG
WESENSTEST
Rechtsnormen:
§ 6 HundeG
§ 1b HundeV
§ 1 KTSchV
Art. 24 Abs. I TSchG
Art. 78 TSchV
Art. 79 TSchV
§ 60 VRG
§ 148 ZPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00035
Entscheid
der 3. Kammer
vom 4. Juni 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, subst. durch RA
C,
Beschwerdeführer,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Hundehaltung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Am 4. Juni 2008 rannten der Rüde D und die Hündin
E (American Staffordshire Terrier / Staffordshire Bullterrier) aus dem Domizil
des Hundehalters A gegen einen angeleinten Golden-Retriever-Rüden, welcher
durch den Aufprall auf die Strasse geschleudert wurde. Die Halterin des Letzteren
versuchte vergeblich, die raufenden Hunde zu trennen, und stürzte dabei zu
Boden. Ein hinzugekommener Passant, welcher der Frau helfen wollte, versuchte
dies ebenfalls mittels Fusstritten bzw. teilweise durch Schlagen mit einem Nothammer
auf D und stach schliesslich mit einem Messer auf den Hund ein. Dieser erlag
kurz darauf den Verletzungen.
Am 18. Juni 2008 wurde auf Anordnung
des Veterinäramts des Kantons Zürich (Veterinäramt / VETA) ein Niedersächsischer
Wesenstest der Hündin E durchgeführt. A führte E durch den Test.
B.
E wurde am 2. Juli 2008 vom Veterinäramt
vorsorglich beschlagnahmt, was am 7. Juli 2008 schriftlich festgehalten wurde.
In den Erwägungen wurde ausserdem darauf hingewiesen, dass das Veterinäramt aus
Sicherheitsgründen die definitive Beschlagnahmung und Euthanasierung der Hündin
beabsichtige. In der Folge sichteten A zusammen mit seinem Rechtsvertreter und
dem privat beigezogenen Hundetrainer F die Videoaufnahmen zum Wesenstest von
E. A beantragte beim Veterinäramt am 9. Juli 2008 unter anderem
die sofortige Aufhebung der vorläufigen Beschlagnahme von E und liess sie am
10. Juli 2008 durch G privat begutachten. Am 11. Juli 2008
wiederholte A beim Veterinäramt seine Anträge vom 9. Juli 2008. Am
24. Juli 2008 fand in Anwesenheit verschiedener Medienvertreter, unter
anderem von TeleZüri, erneut eine Prüfung Es durch G statt. Im Gegensatz zur
ersten Begutachtung erstattete er dieses Mal keine schriftliche Stellungnahme.
Erwägungen
II.
Das Veterinäramt verfügte sodann am
20.
August 2008 die definitive Beschlagnahmung der Hündin E und deren
Euthanasierung.
III.
Nachdem A am 18. Juli 2008 bei der
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Aufsichtsbeschwerde gegen die provisorische
Beschlagnahme von E erhoben hatte, wurde der Aufsichtsbeschwerde mit
Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2008 keine Folge gegeben. Die als Rekurs
betreffend Aufhebung der vorsorglichen Massnahme entgegengenommene Beschwerde
wurde abgewiesen und die Verfügung des Veterinäramts vom 7. Juli 2008 im
Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Rekursentscheid über die definitive
Beschlagnahme bestätigt.
IV.
A erhob am 3. September 2008 bei der
Gesundheitsdirektion Rekurs gegen die Verfügung des Veterinäramts vom
20.
August 2008. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung; es sei ihm die
Hündin E zurückzugeben, eventualiter verbunden mit Auflagen zum Besuch eines
Erziehungskurses. Sollte dem nicht stattgegeben werden, sei der Wesenstest
unter Beizug von G, F und Tierärztin H sowie den Experten des Veterinäramts zu
wiederholen. Sollten auch diese Anträge nicht gutgeheissen werden, sei E bis
zum Vorliegen eines letztinstanzlich rechtskräftigen Entscheids in die Obhut
von G zu übergeben. Am 28. November 2008 ging bei der
Gesundheitsdirektion eine Petition mit ca. 660 Unterschriften ein mit dem Text:
"Wir sind gegen Hunderassismus und Behördenwillkür!! Das Kantonale
Veterinäramt will unsere liebe Familien Hündin ohne jegliche Grundlage einschläfern.
Wir bitten Sie um Ihre Unterstützung, dass wir 'E' lebend zurück erhalten. Herzlichen
dank, wir schätzen Ihre Hilfe." Am 8. Dezember 2008 wies die
Gesundheitsdirektion den Rekurs ab, auferlegte A die Kosten und sprach keine
Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziffern I–III). Von der Petition nahm sie
Kenntnis bzw. nahm im Sinn der Erwägungen dazu Stellung.
V.
Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 29. Januar
2009.
an das Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der
Dispositiv
Dispositiv-Ziffern I–III des Rekursentscheids vom 8. Dezember 2008, unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Gesundheitsdirektion.
Das Veterinäramt beantragte mit Eingabe vom 9. März 2009 Abweisung der
Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Auch die
Gesundheitsdirektion beantragte mit Vernehmlassung vom 10. März 2009 Abweisung
der Beschwerde. Mit Beschluss vom 9. April 2009 wurde das Veterinäramt
aufgefordert, die Namen der Personen, welche am 18. Juni 2008 an der
Durchführung des Niedersächsischen Wesenstests mitgewirkt haben sowie den Namen
der Person, welche den Test ausgewertet und den Amtsbericht verfasst hat,
bekannt zu geben und nähere Angaben über die Spezialausbildung der Letzteren zu
machen. Der betreffende Bericht des Veterinäramts ging am 27. April 2009
beim Gericht ein, die Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu am 11. Mai
2009.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19b
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
funktionell und sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Wie schon
vor Vorinstanz weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass das Veterinäramt am
7. Juli 2008 keine Verfügung erlassen habe, da das betreffende Schreiben
nicht als Verfügung bezeichnet gewesen sei und es an einer Rechtsmittelbelehrung
gefehlt habe. Die vorsorgliche Beschlagnahmung von E sei ohne gesetzliche
Grundlage, formell inkorrekt und damit widerrechtlich erfolgt. Die
Beschlagnahmung Es am 2. Juli 2008 sei ohne Aushändigung eines
Schriftstücks an den Beschwerdeführer erfolgt. Auf seine Schreiben vom 9. und
11. Juli 2008, womit die Beschlagnahmung angefochten und diverse formell
korrekte Anträge gestellt worden seien, sei lediglich mit einem Fax vom
11. Juli 2008 reagiert worden, worin festgehalten worden sei, dass E
weiterhin am vom Veterinäramt bestimmten Ort vorsorglich beschlagnahmt bleibe.
Erst anderthalb Monate später, am 20. August 2008, sei dann die Verfügung
des Veterinäramts ergangen, welche die definitive Beschlagnahmung und
Euthanasie der Hündin angeordnet habe.
2.2 Der
Beschwerdegegner macht geltend, dem Beschwerdeführer sei am 2. Juli 2008
das Formular "Tierschutz – Vorsorgliche Beschlagnahmung von Tieren"
vor Ort ausgehändigt worden. Mit Schreiben vom 7. Juli 2008 habe er
Gelegenheit zur Stellungnahme zur vorsorglichen Beschlagnahmung sowie den
vorgesehenen Massnahmen erhalten, was dem Standardverfahren entspreche.
Ausserdem seien die Angaben von G im Veterinäramt erst am 4. August 2008
eingegangen, weshalb die Anordnung zur definitiven Beschlagnahmung und
Euthanasie erst am 20. August 2008 habe ergehen können.
2.3 Die
Gesundheitsdirektion hält in der Vernehmlassung fest, auf die Rüge, wonach das
Veterinäramt es unterlassen habe, die vorsorgliche Beschlagnahme in Form einer
formellen Verfügung anzuordnen, könne nicht eingetreten werden. Einerseits sei
die vorsorgliche Beschlagnahme hier nicht Verfahrensgegenstand und andererseits
sei der Beschwerdeführer nicht beschwert, da die Gesundheitsdirektion auf seine
Beschwerde (in Form der Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2008) eingetreten
sei und sie als Rekurs behandelt habe.
2.4 Es stellt
sich somit die Frage, ob die Gesundheitsdirektion im Rekursentscheid vom
8. Dezember 2008, welcher allein Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
bildet, zu Recht auf diese Punkte nicht mehr eingetreten ist. Dies ist zu
bejahen, wurde doch mit unangefochten gebliebener Zwischenverfügung vom
23. Oktober 2008 die Verfügung des Veterinäramts vom 7. Juli 2008 im
Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Rekursentscheid über die definitive
Beschlagnahme bestätigt. Entsprechend ist auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren
nicht mehr darauf zurückzukommen.
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer macht in Bezug auf den Vorfall vom 4. Juni 2008 eine
unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie Ermessensmissbrauch geltend. So seien seine Hunde im Haus und nicht
unbeaufsichtigt auf dem Grundstück gewesen. Wie sie aus dem Haus entweichen
konnten, sei ihm selber unklar. Aus dem Umstand, dass die Hunde im Haus nicht
angeleint und mit Maulkorb versehen gewesen seien, könne ihm aber keine
Verletzung der Sorgfaltspflicht als Halter angelastet werden. Sodann habe sich
E nicht aktiv an der Rauferei beteiligt, was sogar von Zeugen bestätigt worden
sei. Der Umstand, dass E Bissspuren gehabt habe, beweise nicht, dass sie den
Golden Retriever gebissen habe. E habe weder ein übermässig aggressives
Verhalten an den Tag gelegt noch habe sie nachweislich einen anderen Hund, geschweige
denn einen Menschen, gebissen.
3.2 Das
Veterinäramt führt aus, es gebe Hunde, welche eine geschlossene (wenn auch
nicht zugeschlossene) oder nur angelehnte Türe öffnen könnten. Zudem liege dem
Veterinäramt eine Meldung vor, wonach der Hund D am 21. Februar 2008 einen
anderen Hund gebissen habe. Auch sei der Pudel, der zur Familie des
Beschwerdeführers gehöre, öfters auf dem Balkon der Nachbarn angetroffen
worden. D und E seien immer ohne Maulkorb und Leine im Garten des
Beschwerdeführers herumgelaufen, obwohl das Grundstück nicht vollständig
gesichert sei. Aus dem Rapport der Stadtpolizei I vom 20. Juli 2008
gehe klar hervor, dass E am Angriff auf den Golden Retriever beteiligt gewesen
sei, andernfalls E keine Bissspuren im Kopf- und Halsbereich aufgewiesen hätte.
3.3 Die Gesundheitsdirektion
führt in ihrer Vernehmlassung aus, die Rolle von E bei der Rauferei vom
4. Juni 2008 sei ohne Belang, da aufgrund dieses Vorfalls nicht die Beschlagnahme,
sondern bloss der Wesenstest angeordnet worden sei. Es sei auch zu berücksichtigen,
dass der Beschwerdeführer bereits am 31. März 2008 habe verwarnt werden
müssen (am 21. Februar 2008 war es zu einer Rauferei zwischen D und einem
Cairn Terrier gekommen, wobei beide Hunde Verletzungen davon trugen).
In den Erwägungen des Rekursentscheids vom
8. Dezember 2008 war die Gesundheitsdirektion zum Schluss gelangt, der
Beschwerdegegner habe aufgrund der Bissverletzungen von E zu Recht auf deren
aktive Beteiligung an der Rauferei vom 4. Juni 2008 geschlossen. Auch
hätten sich Auskunftspersonen dahingehend geäussert, wonach E und D abwechselnd
den Golden Retriever angegriffen und gebissen hätten.
3.4 Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet nicht der Vorfall vom 4. Juni 2008,
sondern die in der Folge durchgeführten Wesensbeurteilungen der Hündin E bzw.
die daraus gezogenen Schlussfolgerungen. Dass sich der Hergang des Vorfalls vom
4. Juni 2008 aufgrund der vorhandenen Akten nicht exakt eruieren lässt,
ist für das vorliegende Verfahren nicht weiter von Belang. Auf alle Fälle bot
der Vorfall genügend Grund für eine Meldung im Sinn von § 34a der damals
geltenden eidgenössischen Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (aTSchV)
in Verbindung mit § 1b der kantonalen Hundeverordnung vom
11. November 1971. Es kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass auch E
zumindest Anzeichen eines übermässigen Aggressionsverhaltens im Sinn von
§ 34a Abs. 1 lit. b aTSchV gezeigt hat. In der Folge war das
Veterinäramt zur Vornahme weiterer Abklärungen in Bezug auf das Wesen von E
verpflichtet (§ 34b aTSchV), worauf zurückzukommen ist.
4.
4.1 Das
eidgenössische Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG, in Kraft
seit 1. September 2008) enthält eine Rechtsgrundlage für die
Beschlagnahmung und allfällige Tötung von Hunden, soweit es sich um Tiere
handelt, die vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten
werden (Art. 24 Abs. 1 TSchG). Nichts anderes galt unter der
Herrschaft des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 (vgl. Art. 25
Abs. 1 aTSchG). Nähere Vorschriften über die Hundehaltung finden sich in
Art. 68 ff. der eidgenössischen Tierschutzverordnung vom 23. April
2008 (TSchV, ebenfalls in Kraft seit 1. September 2008; zum früheren Recht
vgl. Art. 30a ff. aTSchV). Einzelne Bestimmungen bezwecken dabei auch, die
Sicherheit von Menschen und Tieren zu schützen (Art. 77–79 TSchV,
Art. 34a ff. aTSchV). Für Feststellungen über Hunde, die Menschen oder
Tiere erheblich verletzt haben oder ein übermässiges Aggressionsverhalten
zeigen, besteht wie erwähnt eine Meldepflicht zuhanden der zuständigen
kantonalen Stelle, welche die "erforderlichen Massnahmen" anzuordnen
hat (Art. 78 und 79 TSchV, Art. 34b Abs. 3 aTSchV). Zuständig
für den Erlass und die Anwendung von Vorschriften, welche die Hundehaltung aus
Gründen der öffentlichen Sicherheit beschränken, sind die Kantone (zum Ganzen
siehe BGr, 31. Oktober 2008,2C_386/2008, E. 2.1, www.bger.ch). Die
vorliegend gestützt auf den Wesenstest vom 18. Juni 2008 gegen die Hündin
E ergangene definitive Beschlagnahmungs- und Euthanasierungsverfügung des
Veterinäramts vom 20. August 2008 hat ihre Grundlage in § 1 der
Kantonalen Tierschutzverordnung vom 11. März 1992 (KTSchV) bzw. in
§ 6 des kantonalen Gesetzes über das Halten von Hunden vom 14. März
1971 (HundeG). Aus der vom Veterinäramt Zürich zuhanden der Gemeinden
herausgegebenen Wegleitung zum Vollzug des Hundegesetzes vom
15. Dezember 2000 (abrufbar unter www.ds.zh.ch) geht hervor, dass in
entsprechenden Fällen gestützt auf die fachliche Beurteilung eines Bezirkstierarztes
oder einer Bezirkstierärztin Massnahmen wie Euthanasie, Restriktionen der
Bewegungsfreiheit, Erziehung, Umplatzierung oder die detaillierte Abklärung
durch einen Spezialisten in Frage kommen können. Die bezirkstierärztliche
Beurteilung von auffälligen Hunden verlange besondere Kenntnisse und eine
umfassende Fortbildung, wobei sechs Bezirkstierärzte, welche die Anforderungen
erfüllen, genannt werden (Wegleitung Abschnitte D und E).
4.2 Beim am
18. Juni 2008 bei der Hündin E in standardisierter Form durchgeführten Wesenstest
handelt es sich um eine vom Kanton Zürich angepasste Version des Niedersächsischen
Wesenstests für Hunde. Dieser bietet ein nach wissenschaftlichen Erkenntnissen
entwickeltes Verfahren zum Erkennen von Hunden mit gestörter aggressiver
Kommunikation und damit inadäquatem Aggressionsverhalten. Anhand diverser
Situationen werden der Hund-Mensch-Kontakt, der Hund-Umwelt-Kontakt, der
Hund-Hund-Kontakt und der Gehorsam geprüft und auf Video aufgezeichnet. Das
Verhalten des Hundes in den diversen Situationen wird in Bezug auf die
Aggression skaliert. Das Skalierungssystem reicht von den Werten 1 bis 7. Der
Wert 1 wird erlangt, wenn keine aggressiven Signale beobachtet werden, der Wert
2, wenn entweder akustische (Knurren, tiefes Bellen, Fauchen, Schreifauchen)
oder optische Signale (Zähneblecken, Drohfixieren etc.) zum Ausdruck kommen,
der Wert 3 bei Schnappen ohne Annäherung, der Wert 4 bei Schnappen mit
unvollständiger Annäherung, der Wert 5 bei Beissen (Beissversuche) oder Angreifen
(Angriffsversuche durch Annäherung bei hoher Geschwindigkeit und Zustossen, mit
Knurren und/oder Bellen und/oder Zähneblecken), der Wert 6, wenn das letztere
Verhalten ohne mimische oder lautliche Signale erfolgt und der Wert 7, wenn
sich das Tier nach einer Eskalation erst nach über 10 Minuten beruhigt.
4.3 In Bezug
auf die Würdigung der vom Wesenstest erstellten Aufzeichnungen sowie der
weiteren Akten ist das Gericht frei und nicht an bestimmte Regeln gebunden
(§ 60 VRG in Verbindung mit § 148 der Zivliprozessordnung vom
13. Juni 1976, ZPO). Grundsätzlich sind der Bericht zum Wesenstest selber
bzw. die Schlussfolgerungen des Bezirkstierarztes als Amtsbericht einer
fachkundigen Amtsstelle, nicht aber als eigentliches Gutachten zu würdigen
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 30; vgl. zum Ganzen
VGr, 4. Oktober 2007, VB.2007.00263, E.2 und 5.3, www.vgrzh.ch). Dieser
Umstand verleiht der Aussagekraft des Berichts aber nicht minderes Gewicht. Ihm
kommt die gleiche Beweiskraft wie einem eigentlichen Gutachten zu. Dabei ist
die gefestigte Rechtsprechung zur Beweiswürdigung gerichtlicher oder
behördlicher Gutachten zu beachten. Danach beschränkt das Verwaltungsgericht
seine Prüfung darauf, ob das auf zutreffender Rechtsgrundlage beruhende
Gutachten vollständig, klar begründet und widerspruchsfrei ist und ob der
Gutachter die notwendige Sachkunde und Unabhängigkeit bewiesen habe
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 60 N. 18 mit Hinweisen; vgl. auch § 51
N. 7 zur gleichen Zurückhaltung bei der Überprüfung von Schätzungen und
Prognosen von Fachleuten).
Die Äusserungen der vom Beschwerdeführer beigezogenen
Sachverständigen F und G entsprechen Parteigutachten, die den übrigen
rechtlichen Parteivorbringen gleichkommen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7
N. 23).
5.
5.1 Aus den
Angaben des Veterinäramts vom 24. April 2009 geht hervor, dass bei der
Durchführung des Wesenstests nebst anderen Tierarzt J vom Veterinäramt anwesend
war. Den Test ausgewertet und den Amtsbericht verfasst hat Bezirkstierarzt K.
Gemäss den Ausführungen des Veterinäramts wurden die Ergebnisse des Wesenstests
allein durch ihn gewürdigt und in einem schriftlichen Bericht festgehalten. Er
ist seit 1984 im Besitz des Tierarztdiploms und amtet seit dem 1. Juli
1995 ununterbrochen als stellvertretender Bezirkstierarzt des Bezirks L bzw.
ist seit dem 1. Juni 2002 gewählter Bezirkstierarzt. Vom 16. bis
18. September 1996 absolvierte er den Kurs für amtliche Tierärztinnen und
Tierärzte beim Bundesamt für Veterinärwesen und besuchte am 26. Oktober
2000 die vom Veterinäramt angebotene Weiterbildung für Amtstierärzte und
Amtstierärztinnen zu den zentralen Themen "Gefährliche Hunde –
Aktuelles" und "Wesenstest nach Niedersachsen". Vom 10. bis
11. März und 31. März bis 1. April 2001 absolvierte er die von
der Gesellschaft Schweizer Tierärzte angebotene Weiterbildung "Gefährliche
Hunde, von der Fallaufnahme zum Bericht" im Rahmen des
Weiterbildungszyklus Verhaltensmedizin und bestand die abschliessende Prüfung.
Am 10./11. April 2006 besuchte er den Kurs "Verhaltensbeurteilung
Certodog" und schloss ihn mit bestandener Prüfung ab. Sodann nahm er an
internen Fortbildungen des Veterinäramts Zürich teil, nämlich vom 14. bis
16. November 2006, 26. bis 28. Juni 2007 und 10. Dezember 2008
sowie am 20. Januar 2009 betreffend Verhaltensbeurteilung von auffälligen
Hunden und korrekter praktischer Durchführung des Wesenstests nach
Niedersachsen sowie die Beurteilung der Hunde im Sinn einer Supervision.
5.2 Dass der
niedersächsische Wesenstest tauglich ist, die Gefährlichkeit eines Hundes zu
beurteilen, wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Allerdings stellt
der Beschwerdeführer die Qualifikation des am Test anwesenden Tierarzt J bzw.
des die Videoaufzeichnung auswertenden Amtsberichterstatters Bezirkstierarzt K
in Frage. Wenn am Bericht von F bemängelt werde, er sei während des Tests nicht
persönlich anwesend gewesen und könne daher grosse Teile nicht bewerten, so
müsse das Gleiche für den Bericht von Bezirkstierarzt K gelten, der am Test
vermutlich ebenfalls nicht persönlich anwesend gewesen sei. Unter keinen
Umständen könne dem Gutachten von Bezirkstierarzt K mehr Gewicht zukommen als
dem Gutachten von G, welcher den Hund zweimal persönlich begutachtet habe. Auch
sei davon auszugehen, dass Tierarzt J über keinerlei Spezialausbildung verfüge.
Interessanterweise habe er den Hund nach dem Test wieder mit nach Hause gegeben,
was er bei einem "hochgefährlichen" bzw. "inadäquat
aggressiven" Hund niemals hätte tun dürfen. Aber auch Bezirkstierarzt K
verfüge keinesfalls über eine bessere Qualifizierung als die Experten G und F.
So habe Ersterer keinerlei Spezialkenntnisse bezüglich American Staffordshire
oder vergleichbaren Rassen. Der zweitägige Kurs von 1996 für amtliche Tierärzte
habe nichts mit dieser Fachqualifikation zu tun und die spezifische Weiterbildung
vom 26. Oktober 2000 habe einen Tag respektive drei Stunden, in denen tatsächlich
auf die Thematik eingegangen worden sei, gedauert. Die Weiterbildung
"gefährliche Hunde" habe maximal vier Tage gedauert und der Kurs
"Verhaltensbeurteilung Certodog" maximal zwei Tage. Bezirkstierarzt K
sei also maximal während sechs Tagen und drei Stunden spezifisch weitergebildet
worden. Der genaue Inhalt dieser Weiterbildung sei immer noch nicht klar.
5.3 Vorab ist
auf den Einwand einzugehen, wonach unklar sei, ob Bezirkstierarzt K während des
Tests persönlich anwesend gewesen sei, während gleichzeitig von der Gegenseite
bemängelt werde, F habe nur die Videoaufzeichnung kommentiert, ohne E selber zu
testen. Die Gesundheitsdirektion hatte im Rekursentscheid nämlich ausgeführt,
es falle ins Gewicht, dass der Hundetrainer F sich darauf beschränke, die
Filmaufnahmen zum amtlichen Wesenstest kritisch zu kommentieren, ohne die
Hündin selber zu testen. Seinen Aussagen fehle mithin eine eigene und
eingehende Begutachtung der fraglichen Verhaltensweise von E und damit ein
wesentliches Element zur Beurteilungsfähigkeit. Das Veterinäramt bestreitet die
Behauptung des Beschwerdeführers ausdrücklich, wonach es argumentiert haben
soll, ein Experte könne allein aufgrund der Videoaufzeichnung den Wesenstest
nicht beurteilen.
Die Erwägungen der Gesundheitsdirektion decken sich in
Bezug auf die Frage der persönlichen Anwesenheit des auswertenden Experten
während des Tests nicht ganz mit den Ausführungen des Veterinäramts. Es ist
jedoch nicht ersichtlich, weshalb ein ausgewiesener Experte den nach klar
definierten Vorgaben durchgeführten Wesenstest nicht aufgrund der ausführlichen
Videoaufzeichnung auswerten können soll, selbst wenn nicht immer alle Details
sichtbar sind. Mithin kann weder F noch könnte Bezirkstierarzt K
entgegengehalten werden, die Hündin nicht selber getestet bzw. nicht zugegen
gewesen zu sein. Es kann demnach offen gelassen werden, ob Bezirkstierarzt K
anlässlich des Tests vor Ort war, wie dies die Darstellung des Veterinäramts
impliziert.
5.4 Entgegen
den Ausführungen des Beschwerdeführers ist die fachliche Qualifikation von Bezirkstierarzt
K nicht in Frage zu stellen. Bei Bezirkstierarzt K handelt es sich um einen
erfahrenen Bezirkstierarzt, welcher sich in ständiger spezialisierter Weiterbildung
die für die Auswertung solcher Tests erforderlichen Kenntnisse angeeignet hat.
Es liegt in der Natur der Sache, dass die berufsbegleitende Weiterbildung
tageweise stattgefunden hat, was aber an der Qualität der Weiterbildung keinen Abbruch
tut. Insbesondere verfügt Bezirkstierarzt K über ein Fähigkeits- und
Fertigkeitszeugnis zur Evaluation gefährlicher Hunde, ausgestellt von der
Gesellschaft Schweizerischer Tierärzte, welches er nach bestandener Prüfung im
Frühjahr 2001 erhalten hat. Sodann hat er am 10./11. April 2006 an
einem Kurs für die "Verhaltensbeurteilung Certodog" nach Niedersächsischem
Wesenstest teilgenommen, an welchem Kurs nur Tierärzte und Tierärztinnen mit
Spezialausbildung (Diplom STVV), Personen mit IET Zertifikat, Certodog
Hundeinstruktoren mit HIK2 Abschluss und analoge Ausbildungen zugelassen waren
(act 14/3). Somit ist die Eignung von Bezirkstierarzt K als Gutachter genügend
ausgewiesen.
Über die Qualifikation des am Test anwesenden Tierarzt J
brauchen keine Ausführungen gemacht zu werden, nachdem allein Bezirkstierarzt K
den Wesenstest gewürdigt und den Bericht verfasst hat. Auch ist vorliegend
irrelevant, dass der Beschwerdeführer E nach dem Test wieder mitnehmen durfte
und sie nicht sofort beschlagnahmt wurde, musste doch der Test vorerst
ausgewertet werden. Es gilt allein zu prüfen, ob das Veterinäramt und die Gesundheitsdirektion
zu Recht den Empfehlungen von Bezirkstierarzt K gefolgt sind, wobei das auf die
Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht nur korrigierend eingreifen
darf, wenn die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (§ 50
Abs. 2 VRG).
6.
Der Beschwerdeführer stellt sich nach wie vor auf den
Standpunkt, aufgrund der unterschiedlichen Beurteilungen durch die Fachpersonen
wäre die Anordnung eines Obergutachtens bzw. eines "gemeinsamen
Obergutachtens" seitens der Vorinstanz angezeigt gewesen. Die
Gesundheitsdirektion hatte dies abgelehnt und den Bericht des Bezirkstierarztes
als absolut zureichend taxiert.
Vorliegend stehen der Amtsbericht von Bezirkstierarzt K
einerseits sowie die kritischen Äusserungen von F und das Privatgutachten von G
zur Verfügung. Zweifelsohne handelt es sich sowohl bei F als auch bei G um sehr
gut qualifizierte Hundetrainer bzw. Hundeausbildner, unter anderem im Bereich
von Diensthundeeinsätzen. Über die Qualifikation des Bezirkstierarztes K wurden
bereits Ausführungen gemacht (Erwägung 5.4). Für die Beurteilung entscheidend
ist hier aber insbesondere die Auswertung des bei E durchgeführten
Niedersächsischen Wesenstests. Dafür bedarf es einer spezialisierten
Zusatzausbildung, über welche allein Bezirkstierarzt K verfügt. Jedenfalls geht
aus den Akten nicht hervor, dass F und G ebenfalls über eine solche
spezialisierte Ausbildung verfügten. Somit vermögen die Ausführungen von F und
G den Amtsbericht von Bezirkstierarzt K nicht in dem Sinn zu entkräften, als
sich die Einholung eines weiteren Gutachtens aufdrängen würde (vgl. vorstehend
E. 4.3). Vielmehr genügen die vorhandenen Unterlagen für die Beurteilung.
7.
7.1 Allgemein
beanstandet der Beschwerdeführer, dass das "Stossen durch den
Maulkorb" von E während des Niedersächsischen Wesenstests als
"Beissen" qualifiziert worden sei. Dabei handle es sich nicht um ein
Beissen, sondern um ein rassenspezifisches Verhalten wegen der eingeschränkten
Bewegungs- und Wehrfähigkeit. G habe die Hündin ohne Maulkorb getestet. Ohne
Maulkorb habe E dieses "Zustossen" nicht mehr gezeigt. Sie sei
mehrfach an G hochgesprungen, jedoch nie in Verbindung mit Beissen. Damit sei
der Beweis erbracht, dass sie nicht beisse.
Im Privatgutachten von G vom 4. August 2008 ist
festgehalten, dass die Hündin ohne Leine und ohne Maulkorb getestet worden sei,
was die einzig richtige Analyse sei, weil keine Einschränkungen vorhanden seien
und das Wesen eines Hundes klar ersichtlich sei. Das Wesensgefüge von E
gegenüber Menschen sei stabil, offen und freundlich. Die Beisshemmung sei in
allen Testphasen gegeben und intakt. Selbst bei grosser Belastung in der
"Diagonalenanalyse" bleibe die Beisshemmung intakt. Die Hündin
verfüge über einen ausserordentlichen Spieltrieb und Apportierfreudigkeit. Auch
ihr Beutetrieb sei richtig und klar kanalisiert.
7.2 Die
Gesundheitsdirektion hielt in diesem Zusammenhang fest, im Hinblick auf die Sicherheits-
und Gefährdungsproblematik stelle sich primär die Frage, wie eine unbeteiligte
Drittperson das beschriebene Aggressionsverhalten von E interpretieren würde.
Es erscheine als naheliegend, dass diese ein solches Angriffsverhalten in
gewöhnlichen Alltagssituationen keinesfalls als ungefährliches Spielen
verstünde, sondern darin wohl eher ein ausgeprägtes Angriffsverhalten (im Sinn
eines Jagd- und Beuteverhaltens) wahrnähme, jedenfalls dann, wenn ein solcher
Hund mit voller Geschwindigkeit und gezielt auf das Opfer losrenne und mit vollem
Gewicht an ihm hochspringe. Solch unberechenbares und unangemessenes Verhalten
sei ohne Weiteres geeignet, Angst und Schrecken auszulösen und die fremden
Kontaktpersonen zu unüberlegten und gefährlichen Fluchtreaktionen zu veranlassen,
die zu Unfällen verschiedenster Art führen könnten, nicht nur durch Beissen, sondern
auch etwa durch Stürze und Unfälle im Strassenverkehr.
7.3 Im
Amtsbericht von Bezirkstierarzt K wird das "Beissen" von E mit dem
vorangehenden Fehlen mimischer oder lautlicher Signale begründet. Das
Veterinäramt hatte in seiner Verfügung vom 20. August 2008 darauf
hingewiesen, das erwähnte Stossen durch den Maulkorb sei definitionsgemäss mit
Beissen gleichzusetzen, da die wesentlichen Charakteristika eines Beissens
(gezielt, hohe Geschwindigkeit) gegeben gewesen seien.
7.4 Die
Schlussfolgerung im Amtsbericht, wonach das "Stossen durch den
Maulkorb" in einzelnen standardisierten Testsituationen, auf welche noch
zurückzukommen ist, mit "Beissen" gleichzusetzen sei, ist nicht zu
beanstanden und deckt sich mit der Definition des Werts 6 des Skalierungssystems
des Niedersächsischen Wesenstest. Jedenfalls erscheint die Begründung der
Fachperson K, wonach das Fehlen vorangehender mimischer oder lautlicher Signale
das anschliessende Stossen durch den Maulkorb als "Beissbewegungen"
bzw. als "extrem gefährlich" ausweise, als schlüssig und weder als
willkürlich noch als falsche Darstellung des Sachverhalts. In diesen
Testsituationen wirkte E auch nicht "stabil, offen, und freundlich",
wie sie im Gutachten von G beschrieben wird. Ebenso wenig ist zu beanstanden,
dass der Niedersächsische Wesenstest aus Sicherheitsgründen mehrheitlich an der
Schleppleine und mit Maulkorb durchgeführt wurde, zumal E schon aufgrund der
gesetzlichen Leinen- und Maulkorbpflicht daran gewöhnt ist. Auch der Umstand,
dass E nur an eine kurze Leine gewöhnt ist, kann ein inadäquat aggressives
Verhalten an der Schleppleine nicht rechtfertigen. Die Beurteilung des Fehlens
vorangehender mimischer oder lautlicher Signale und anschliessendes Stossen
durch den Maulkorb als Beissbewegung vermag auch die Einschätzung von G
aufgrund seiner nicht näher umschriebenen Testmethode – diese lässt sich auch
aufgrund der DVD-Aufzeichnung des Berichts von TeleZüri nicht weiter eruieren –
und die kritische Würdigung der Videoaufzeichnung des nach Niedersachsen
durchgeführten Tests durch F nicht umzustossen. Selbst wenn auf die
Interpretationen der Privatgutachter abgestellt würde, wirkte – wie die
Gesundheitsdirektion zu Recht festgehalten hat – das Hochspringen und
"Zustossen" in der beschriebenen Art und Weise, ob mit oder ohne
Maulkorb, auf eine unbeteiligte Drittperson, welche nicht über dieselben
Hundekenntnisse wie F oder G verfügt, als hochgefährlich und könnte zu
Fluchtreaktionen mit unvorhersehbaren gefährlichen Folgen führen.
8.
8.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, der Niedersächsische Wesenstest sei teilweise
nicht korrekt durchgeführt bzw. einzelne Situationen seien falsch beurteilt
worden.
8.2 Bezirkstierarzt
K war zusammenfassend zum Schluss gekommen, bei E bestünden Hinweise auf ein
gestört oder inadäquat aggressives Verhalten. Das in gewissen Situationen
(Krückstock [Situation 9], Stolpern [Situation 10], weinendes Kind [Situation
17], Schrubber [Sitation 31]) gezeigte Verhalten mit Angriff und Zustossen
durch den Maulkorb (Beissen) ohne vorherige mimische und lautliche Signale sei
extrem gefährlich und stelle für die Umwelt ein hohes Sicherheitsrisiko dar.
8.3 Vorerst
ist auf die erwähnten Situationen näher einzugehen:
8.3.1
Bezirkstierarzt K hielt fest, zwischen dem Hund und einer vorbeihumpelnden
Person mit Krückstock oder Gehhilfe entstehe Blickkontakt. Der Hund habe die
Ohren nach vorne, die Rute tief und ducke sich. Er ziehe bis an das Ende der
Leine, die Rückenhaare seien gesträubt. Beim Test mit Maulkorb und Schleppleine
gehe er zur Testperson und blockiere sie. Er sei nicht abrufbar, springe
mehrmals hoch, stosse durch den Maulkorb und klammere dazwischen. Vorher gebe
er keine mimischen und lautlichen Signale, ein Abruf sei nicht möglich. Das
Aggressionsverhalten wurde mit 6 Punkten skaliert.
F bemängelte, dass bezüglich der Situation 9 nicht drei
separate Phasen auseinander gehalten worden seien. In der ersten Phase habe der
Hund freundlich gewedelt, was mit "1" zu skalieren sei. In der
zweiten habe er sich freundlich an der Schleppleine genähert, was ebenfalls mit
"1" zu werten sei. In der dritten Phase sei er durch lautes Kommando
des Halters verunsichert worden. In der dritten Phase habe der Hund somit
Dominanz, aber keine Aggression gezeigt, was mit "2" zu skalieren
sei. Der Hund sei verunsichert gewesen, weil er nach der dritten Wiederholung
nicht gewusst habe, was man von ihm wolle.
Aufgrund der Videoaufzeichnung erscheint die Umschreibung
von Bezirkstierarzt K in Bezug auf die Situation 9 als korrekt. Die Bewertung
von drei einzelnen Phasen, wie dies F vorschlägt, ist im Niedersächsischen
Wesenstest nicht vorgesehen. Mithin stellt sich nur die Frage, ob die
vorgenommene Gesamtbewertung dieser Situation nachvollziehbar ist. Nachdem feststeht,
dass E an der Schleppleine der Testperson den Weg blockierte, mehrmals an ihr
hochsprang und nicht abrufbar war, ist die strenge Bewertung mit 6 Punkten
nicht zu beanstanden.
8.3.2
Im Amtsbericht wurde zur Situation 10, anlässlich welcher eine Person beim
Passieren des Hundes in ca. einem Meter Entfernung stolpert, Folgendes
festgehalten: "Annäherung mit grosser Geschwindigkeit, Hochspringen und
Zustossen durch den Maulkorb ohne vorherige mimische oder lautliche Signale.
Nicht abrufbar." Dieses Verhalten wurde mit 6 Punkten skaliert.
F führte aus, das "Stolpern" bzw. die Situation
10 sei "völlig daneben" beurteilt worden. Die Person stolpere nicht,
sondern nähere sich aggressiv dem Hund. Daher sei eine Bewertung unmöglich.
In der Videoaufzeichnung lässt sich zwar kein eigentliches
Stolpern der Testperson erkennen, sondern eher ein abruptes Zugehen auf den
Hund. Nachdem aber derartige abrupte unvorhergesehene Bewegungsabläufe bei
einem Stolpern nichts Aussergewöhnliches sind, sondern absolut im Bereich des
Möglichen liegen, ist die ungewöhnliche Annäherung der Testperson nicht zu
beanstanden. Bezirkstierarzt K hat das Verhalten von E jedenfalls korrekt
wiedergegeben. Aufgrund des umschriebenen Verhaltens ist auch die Bewertung mit
6 Punkten nicht zu beanstanden.
8.3.3
Bezüglich der Situation 17, anlässlich welcher eine Person am Boden hockt
und weint (Kind), während der Halter mit dem Hund den Testgang mit einem
Abstand von zwei Metern macht, wurde im Amtsbericht ausgeführt, dass
Blickkontakt bestehe, der Hund die Ohren nach vorne habe, die Rute tief. Trotz
heftigstem Abrufen gehe er auf die Testperson zu, habe die Rückenhaare
gesträubt. Er gehe um die Testperson herum, springe mit dem Maulkorb ins
Gesicht der Testperson. Als diese sich erhebe, springe er hoch. Er gebe kein
mimisches oder lautliches Signal von sich und sei erst dann abrufbar. Das Verhalten
wird mit 6 Punkten skaliert.
Die Situation "weinendes Kind" [17] beurteilte F
ebenfalls als fehlerhaft getestet, handle es sich doch nicht um ein Kind, sondern
eine erwachsene, schrill und aggressiv schreiende Person. Die Rückenhaare seien
nicht sichtbar. Ob das "Stossen" des Hundes als Beissen zu
interpretieren sei, müsse mit weiteren Abklärungen untersucht werden.
Die Umschreibung des Verhaltens von E in dieser
Testsituation durch Bezirkstierarzt K lässt sich aufgrund der Videoaufzeichnung
nachvollziehen. Ebenfalls sind in der betreffenden Sequenz die Rückenhaare
sichtbar. Zur Frage, ob das Stossen durch den Maulkorb mit Beissen
gleichzusetzen sei, wurde bereits eingegangen (Erwägung 7.4). Auch ist üblich,
dass im Niedersächsischen Wesenstest die Situation 17 (weinendes Kind)
durch eine erwachsene Person gemimt wird. Zudem kann es auch im Alltag
vorkommen, dass eine erwachsene Person hysterisch weint. Nachdem feststeht,
dass sich E trotz heftigem Zurufen nicht davon abhalten liess, um die
Testperson herumzugehen und ihr ohne vorangehende mimische und lautliche Signale
ins Gesicht sprang, entspricht die vorgenommene Bewertung dem
Skalierungssystem.
8.3.4
Zur Situation 31, wo ein Schrubber Geräusche auf dem Boden macht, wird im
Amtsbericht der Blickkontakt von E mit nach vorn gerichteten Ohren erwähnt. Die
Rute sei tief. Zuerst könne der Hund mit lauten Befehlen im Gehorsam gehalten
werden. Als die Testperson weglaufe, komme es zu einer raschen Annäherung von
hinten mit Anspringen der Testperson und Zustossen durch den Maulkorb mit
gleichzeitiger Beissbewegung. Es gebe keine mimischen und lautlichen Signale.
Das Verhalten wurde ebenfalls mit 6 Punkten bewertet.
F erachtete die Situation im Zusammenhang mit dem
Schrubber als nicht beurteilbar. Es sei keine Beissbewegung sichtbar.
Aus der Videoaufzeichnung geht klar hervor, dass sich E
trotz Abrufen von hinten der Testperson nähert und an ihr hochspringt. Auch
lässt sich ein Zustossen erkennen. Somit ist die vorgenommene Beurteilung durch
Bezirkstierarzt K nicht zu beanstanden, entspricht sie doch dem
Skalierungssystem des Niedersächsischen Tests. Es bleibt unklar, weshalb die
getestete Situation nicht beurteilbar sein soll.
8.3.5
Gemäss Bezirkstierarzt K ist auch das aggressive Verhalten in einer
Situation gegenüber den Artgenossen auffallend. So habe E in der Situation 36,
wonach sie vom Halter isoliert (Sichtschutz) am Zaun angebunden und der
gleichgeschlechtliche Kontakthund auf der anderen Seite des Zaunes am Prüfling
vorbeigeführt worden sei, mit Drohfixieren und gesträubten Rückenhaaren sowie
Angriffsversuchen mit Knurren und Bellen durch den Zaun und unter dem Zaun
hindurch reagiert. Die Rute habe sie nach oben gehabt.
F führte aus, diese Testung sei völlig unbrauchbar. Der
andere Hund habe zweimal attackiert. Beim dritten Anlauf, wo sich der andere
Hund ruhig verhalte, verhalte sich auch E ruhig.
Auf der Videoaufzeichnung lässt sich das von Bezirkstierarzt
K umschriebene Verhalten von E klar erkennen. Zwar trifft es zu, dass sich auch
der andere Hund zu nähern versucht hat, was Bezirkstierarzt K nicht entgangen
sein kann. Dies vermag aber seine Beurteilung, wonach sich E gegenüber dem
Artgenossen "auffallend aggressiv" verhalten habe, nicht in Frage zu
stellen.
8.3.6
Aber auch die Hund-Halter-Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und E
weist gemäss der Einschätzung des Amtsberichterstatters K Mängel auf. So habe E
einen schlechten Appell gezeigt. Beispielsweise hätten die Befehle wie
"Sitz", "Bleib" und "Fusslaufen" nicht
funktioniert. Der Rückkehrbefehl "Hier" habe mehrmals wiederholt
werden müssen. Mit einer Pilone im Maul sei die Hündin nicht abrufbar, freilaufend
sei sie abrufbar und mit einem Spielzeug im Maul nur schwer abrufbar gewesen.
Die Privatgutachter F und G stellten die Ausbildungsmängel
nicht in Frage. Sie gehen aber davon aus, diese Mängel liessen sich durch einen
professionellen Erziehungskurs beheben, worauf zurückzukommen ist. Dass bei E
aber Erziehungsdefizite bestehen, hat als erstellt zu gelten.
8.4 Die von Bezirkstierarzt
K vorgenommene Gesamtbeurteilung ist somit schlüssig und lässt sich aufgrund
der Videoaufzeichnung entsprechend belegen. Dies betrifft auch die übrigen
getesteten Situationen. Bei den vorgenommenen Testhandlungen sind keine Fehler
auszumachen. Es ist daher auf die Frage der gestützt auf das Testergebnis zu
ergreifenden Massnahme einzugehen.
9.
9.1 Das
Veterinäramt kam gestützt auf die Auswertung des Niedersächsischen Wesenstests
zum Schluss, dass E definitiv zu beschlagnahmen und euthanasieren sei. In der
Verfügung vom 20. August 2008 wurde hervorgehoben, dass nicht der mangelnde
Gehorsam der Grund für die Euthanasie von E sei. Im Verlauf des Wesenstests vom
18. Juni 2008 habe der Hund E aber vermehrt plötzliche Angriffe gezeigt.
Es sei zu einem Angriff des Hundes auf die Testperson gekommen, ohne dass der
Hund vorgängig Drohsignale (wie Drohfixieren, Knurren, Drohbellen, Zähne
fletschen) gezeigt habe, wodurch der Angriff für die Testperson nicht
vorhersehbar gewesen sei. Dieses Aggressionsverhalten sei ein deutlicher
Indikator für ein gestörtes Sozialverhalten bzw. eine gestörte aggressive
Kommunikation. Solche Hunde stellten für die Umwelt ein erhöhtes Gefährdungspotential
dar. Derartiges Verhalten könne im Rahmen eines Erziehungskurses nicht
ausgearbeitet werden, denn der Erziehungskurs beschränke sich auf die
Vermittlung des Wissens betreffend korrekter Führung des Hundes in der Umwelt
sowie der grundlegenden Bedürfnisse des Hundes. Die Gesundheitsdirektion
schloss sich dieser Auffassung an und qualifizierte die definitive
Beschlagnahmung und Euthanasierung als verhältnismässig.
9.2 In der
Verhaltensbeurteilung "Hund-Mensch und Hund-Umwelt-Kontakt"
differenzierte Bezirkstierarzt K zwischen "inadäquat aggressivem" und
"gestört aggressivem" Verhalten. Als "inadäquat aggressiv"
wurden Drohfixieren, Bellen und Beissbewegung mit unvollständiger Annäherung
umschrieben, während "eine Annäherung mit grosser Geschwindigkeit mit
Zustossen durch den Maulkorb ohne vorherige mimische und lautliche
Signale" als "gestört aggressiv" und für den Menschen
hochgefährlich bezeichnet wurde. Dieses letztere "gestört aggressive"
Verhalten hatte E in den Situationen "Krückstock",
"Stolpern", "weinendes Kind" und "Schrubber"
(Situationen 9, 10, 17 31) an den Tag gelegt. In anderen Situationen zeigte sie
teilweise ein "inadäquat aggressives" Verhalten.
9.3 Nachdem
bei E in mehreren Situationen ein gestört aggressives und für den Menschen
hochgefährliches Verhalten festgestellt worden ist, steht angesichts des von
ihr ausgehenden Gefährdungspotentials nur die Ergreifung restriktiver
Massnahmen zur Diskussion. Vorliegend geht es nicht bloss um die Vermittlung
des Wissens betreffend korrekter Führung des Hundes in der Umwelt sowie der
grundlegenden Bedürfnisse des Hundes, sondern um die Frage einer tiefgreifenden
Wesensänderung der Hündin. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass
insbesondere die Annäherung mit grosser Geschwindigkeit und das Zustossen ohne
vorherige mimische und lautliche Signale in einzelnen Testsituationen als
unberechenbar und für den Menschen hochgefährlich eingestuft worden ist. Dabei
spielt es keine Rolle, dass die Hündin in anderen Testsituationen absolut
adäquat reagiert hat und sie G für dessen Prüfung ohne Maulkorb und Leine
übergeben worden ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Hund auch in den nach
Niedersachsen Wesenstest getesteten potentiellen Alltagssituationen (Krücken,
Schrubber etc.) ein adäquates Verhalten an den Tag gelegt hat bzw. Gefährdungen
ausgeschlossen werden können, was mehrfach nicht der Fall war. Solche
Gefährdungen gilt es aber im öffentlichen Interesse unter allen Umständen zu vermeiden
und es hat das private Interesse des Beschwerdeführers, E weiterhin bei sich zu
haben, zurückzustehen. Aufgrund der im Amtsbericht gemachten Feststellungen
erscheint das Absolvieren eines Erziehungskurses nicht als tauglich, um das
teilweise an den Tag getretene gestört aggressive Verhalten von E definitiv zu
beseitigen. Somit liegt es im öffentlichen Interesse, E zu isolieren bzw. von
der Öffentlichkeit fernzuhalten. Wenn der Beschwerdegegner unter den gegebenen
Umständen die definitive Beschlagnahmung und Euthanasierung als einzige
Möglichkeit gesehen hat, um der hohen Gefährdung wirksam zu begegnen, so lag
dies in seinem Ermessen. Da es nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt worden ist, darf
das Verwaltungsgericht nicht korrigierend eingreifen. Zweifelsohne handelt es
sich bei der angeordneten Euthanasierung um einen schweren Eingriff in die
Rechte des Beschwerdeführers. Nachdem aber die Auswertung des Niedersächsischen
Wesenstests bei E eindeutig ein gestört aggressives und für den Menschen
hochgefährliches Verhalten ergeben hat, ist das Tier so oder so zu isolieren.
Die Sicherung des Geländes des Beschwerdeführers mit einem drei Meter hohen
Zaun genügt den erforderlichen Sicherheitsanforderungen nicht. Wenn die
Vorinstanz festgehalten hat, aus Tierschutzgründen sei aber die Haltung des
Tieres im Zwinger für den Rest seines Lebens ausgeschlossen, so ist dies
ebenfalls nicht zu beanstanden.
9.4 Zusammenfassend
ergibt sich somit, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und es ist ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 und 17 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 70 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'100.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung
an…