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Entscheid

VB.2009.00035

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00035

4. Juni 2009Deutsch33 min

(URT.2009.11489)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Am 4. Juni 2008 rannten der Rüde D und die Hündin

E (American Staffordshire Terrier / Staffordshire Bullterrier) aus dem Domizil

des Hundehalters A gegen einen angeleinten Golden-Retriever-Rüden, welcher

durch den Aufprall auf die Strasse geschleudert wurde. Die Halterin des Letzteren

versuchte vergeblich, die raufenden Hunde zu trennen, und stürzte dabei zu

Boden. Ein hinzugekommener Passant, welcher der Frau helfen wollte, versuchte

dies ebenfalls mittels Fusstritten bzw. teilweise durch Schlagen mit einem Nothammer

auf D und stach schliesslich mit einem Messer auf den Hund ein. Dieser erlag

kurz darauf den Verletzungen.

Am 18. Juni 2008 wurde auf Anordnung

des Veterinäramts des Kantons Zürich (Veterinäramt / VETA) ein Niedersächsischer

Wesenstest der Hündin E durchgeführt. A führte E durch den Test.

B.

E wurde am 2. Juli 2008 vom Veterinäramt

vorsorglich beschlagnahmt, was am 7. Juli 2008 schriftlich festgehalten wurde.

In den Erwägungen wurde ausserdem darauf hingewiesen, dass das Veterinäramt aus

Sicherheitsgründen die definitive Beschlagnahmung und Euthanasierung der Hündin

beabsichtige. In der Folge sichteten A zusammen mit seinem Rechtsvertreter und

dem privat beigezogenen Hundetrainer F die Videoaufnahmen zum Wesenstest von

E. A beantragte beim Veterinäramt am 9. Juli 2008 unter anderem

die sofortige Aufhebung der vorläufigen Beschlagnahme von E und liess sie am

10. Juli 2008 durch G privat begutachten. Am 11. Juli 2008

wiederholte A beim Veterinäramt seine Anträge vom 9. Juli 2008. Am

24. Juli 2008 fand in Anwesenheit verschiedener Medienvertreter, unter

anderem von TeleZüri, erneut eine Prüfung Es durch G statt. Im Gegensatz zur

ersten Begutachtung erstattete er dieses Mal keine schriftliche Stellungnahme.

Erwägungen

II.

Das Veterinäramt verfügte sodann am

20.

August 2008 die definitive Beschlagnahmung der Hündin E und deren

Euthanasierung.

III.

Nachdem A am 18. Juli 2008 bei der

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Aufsichtsbeschwerde gegen die provisorische

Beschlagnahme von E erhoben hatte, wurde der Aufsichtsbeschwerde mit

Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2008 keine Folge gegeben. Die als Rekurs

betreffend Aufhebung der vorsorglichen Massnahme entgegengenommene Beschwerde

wurde abgewiesen und die Verfügung des Veterinäramts vom 7. Juli 2008 im

Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Rekursentscheid über die definitive

Beschlagnahme bestätigt.

IV.

A erhob am 3. September 2008 bei der

Gesundheitsdirektion Rekurs gegen die Verfügung des Veterinäramts vom

20.

August 2008. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung; es sei ihm die

Hündin E zurückzugeben, eventualiter verbunden mit Auflagen zum Besuch eines

Erziehungskurses. Sollte dem nicht stattgegeben werden, sei der Wesenstest

unter Beizug von G, F und Tierärztin H sowie den Experten des Veterinäramts zu

wiederholen. Sollten auch diese Anträge nicht gutgeheissen werden, sei E bis

zum Vorliegen eines letztinstanzlich rechtskräftigen Entscheids in die Obhut

von G zu übergeben. Am 28. November 2008 ging bei der

Gesundheitsdirektion eine Petition mit ca. 660 Unterschriften ein mit dem Text:

"Wir sind gegen Hunderassismus und Behördenwillkür!! Das Kantonale

Veterinäramt will unsere liebe Familien Hündin ohne jegliche Grundlage einschläfern.

Wir bitten Sie um Ihre Unterstützung, dass wir 'E' lebend zurück erhalten. Herzlichen

dank, wir schätzen Ihre Hilfe." Am 8. Dezember 2008 wies die

Gesundheitsdirektion den Rekurs ab, auferlegte A die Kosten und sprach keine

Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziffern I–III). Von der Petition nahm sie

Kenntnis bzw. nahm im Sinn der Erwägungen dazu Stellung.

V.

Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 29. Januar

2009.

an das Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der

Dispositiv

Dispositiv-Ziffern I–III des Rekursentscheids vom 8. Dezember 2008, unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Gesundheitsdirektion.

Das Veterinäramt beantragte mit Eingabe vom 9. März 2009 Abweisung der

Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Auch die

Gesundheitsdirektion beantragte mit Vernehmlassung vom 10. März 2009 Abweisung

der Beschwerde. Mit Beschluss vom 9. April 2009 wurde das Veterinäramt

aufgefordert, die Namen der Personen, welche am 18. Juni 2008 an der

Durchführung des Niedersächsischen Wesenstests mitgewirkt haben sowie den Namen

der Person, welche den Test ausgewertet und den Amtsbericht verfasst hat,

bekannt zu geben und nähere Angaben über die Spezialausbildung der Letzteren zu

machen. Der betreffende Bericht des Veterinäramts ging am 27. April 2009

beim Gericht ein, die Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu am 11. Mai

2009.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19b

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

funktionell und sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Wie schon

vor Vorinstanz weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass das Veterinäramt am

7. Juli 2008 keine Verfügung erlassen habe, da das betreffende Schreiben

nicht als Verfügung bezeichnet gewesen sei und es an einer Rechtsmittelbelehrung

gefehlt habe. Die vorsorgliche Beschlagnahmung von E sei ohne gesetzliche

Grundlage, formell inkorrekt und damit widerrechtlich erfolgt. Die

Beschlagnahmung Es am 2. Juli 2008 sei ohne Aushändigung eines

Schriftstücks an den Beschwerdeführer erfolgt. Auf seine Schreiben vom 9. und

11. Juli 2008, womit die Beschlagnahmung angefochten und diverse formell

korrekte Anträge gestellt worden seien, sei lediglich mit einem Fax vom

11. Juli 2008 reagiert worden, worin festgehalten worden sei, dass E

weiterhin am vom Veterinäramt bestimmten Ort vorsorglich beschlagnahmt bleibe.

Erst anderthalb Monate später, am 20. August 2008, sei dann die Verfügung

des Veterinäramts ergangen, welche die definitive Beschlagnahmung und

Euthanasie der Hündin angeordnet habe.

2.2 Der

Beschwerdegegner macht geltend, dem Beschwerdeführer sei am 2. Juli 2008

das Formular "Tierschutz – Vorsorgliche Beschlagnahmung von Tieren"

vor Ort ausgehändigt worden. Mit Schreiben vom 7. Juli 2008 habe er

Gelegenheit zur Stellungnahme zur vorsorglichen Beschlagnahmung sowie den

vorgesehenen Massnahmen erhalten, was dem Standardverfahren entspreche.

Ausserdem seien die Angaben von G im Veterinäramt erst am 4. August 2008

eingegangen, weshalb die Anordnung zur definitiven Beschlagnahmung und

Euthanasie erst am 20. August 2008 habe ergehen können.

2.3 Die

Gesundheitsdirektion hält in der Vernehmlassung fest, auf die Rüge, wonach das

Veterinäramt es unterlassen habe, die vorsorgliche Beschlagnahme in Form einer

formellen Verfügung anzuordnen, könne nicht eingetreten werden. Einerseits sei

die vorsorgliche Beschlagnahme hier nicht Verfahrensgegenstand und andererseits

sei der Beschwerdeführer nicht beschwert, da die Gesundheitsdirektion auf seine

Beschwerde (in Form der Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2008) eingetreten

sei und sie als Rekurs behandelt habe.

2.4 Es stellt

sich somit die Frage, ob die Gesundheitsdirektion im Rekursentscheid vom

8. Dezember 2008, welcher allein Gegenstand des vorliegenden Verfahrens

bildet, zu Recht auf diese Punkte nicht mehr eingetreten ist. Dies ist zu

bejahen, wurde doch mit unangefochten gebliebener Zwischenverfügung vom

23. Oktober 2008 die Verfügung des Veterinäramts vom 7. Juli 2008 im

Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Rekursentscheid über die definitive

Beschlagnahme bestätigt. Entsprechend ist auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren

nicht mehr darauf zurückzukommen.

3.

3.1 Der

Beschwerdeführer macht in Bezug auf den Vorfall vom 4. Juni 2008 eine

unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

sowie Ermessensmissbrauch geltend. So seien seine Hunde im Haus und nicht

unbeaufsichtigt auf dem Grundstück gewesen. Wie sie aus dem Haus entweichen

konnten, sei ihm selber unklar. Aus dem Umstand, dass die Hunde im Haus nicht

angeleint und mit Maulkorb versehen gewesen seien, könne ihm aber keine

Verletzung der Sorgfaltspflicht als Halter angelastet werden. Sodann habe sich

E nicht aktiv an der Rauferei beteiligt, was sogar von Zeugen bestätigt worden

sei. Der Umstand, dass E Bissspuren gehabt habe, beweise nicht, dass sie den

Golden Retriever gebissen habe. E habe weder ein übermässig aggressives

Verhalten an den Tag gelegt noch habe sie nachweislich einen anderen Hund, geschweige

denn einen Menschen, gebissen.

3.2 Das

Veterinäramt führt aus, es gebe Hunde, welche eine geschlossene (wenn auch

nicht zugeschlossene) oder nur angelehnte Türe öffnen könnten. Zudem liege dem

Veterinäramt eine Meldung vor, wonach der Hund D am 21. Februar 2008 einen

anderen Hund gebissen habe. Auch sei der Pudel, der zur Familie des

Beschwerdeführers gehöre, öfters auf dem Balkon der Nachbarn angetroffen

worden. D und E seien immer ohne Maulkorb und Leine im Garten des

Beschwerdeführers herumgelaufen, obwohl das Grundstück nicht vollständig

gesichert sei. Aus dem Rapport der Stadtpolizei I vom 20. Juli 2008

gehe klar hervor, dass E am Angriff auf den Golden Retriever beteiligt gewesen

sei, andernfalls E keine Bissspuren im Kopf- und Halsbereich aufgewiesen hätte.

3.3 Die Gesundheitsdirektion

führt in ihrer Vernehmlassung aus, die Rolle von E bei der Rauferei vom

4. Juni 2008 sei ohne Belang, da aufgrund dieses Vorfalls nicht die Beschlagnahme,

sondern bloss der Wesenstest angeordnet worden sei. Es sei auch zu berücksichtigen,

dass der Beschwerdeführer bereits am 31. März 2008 habe verwarnt werden

müssen (am 21. Februar 2008 war es zu einer Rauferei zwischen D und einem

Cairn Terrier gekommen, wobei beide Hunde Verletzungen davon trugen).

In den Erwägungen des Rekursentscheids vom

8. Dezember 2008 war die Gesundheitsdirektion zum Schluss gelangt, der

Beschwerdegegner habe aufgrund der Bissverletzungen von E zu Recht auf deren

aktive Beteiligung an der Rauferei vom 4. Juni 2008 geschlossen. Auch

hätten sich Auskunftspersonen dahingehend geäussert, wonach E und D abwechselnd

den Golden Retriever angegriffen und gebissen hätten.

3.4 Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens bildet nicht der Vorfall vom 4. Juni 2008,

sondern die in der Folge durchgeführten Wesensbeurteilungen der Hündin E bzw.

die daraus gezogenen Schlussfolgerungen. Dass sich der Hergang des Vorfalls vom

4. Juni 2008 aufgrund der vorhandenen Akten nicht exakt eruieren lässt,

ist für das vorliegende Verfahren nicht weiter von Belang. Auf alle Fälle bot

der Vorfall genügend Grund für eine Meldung im Sinn von § 34a der damals

geltenden eidgenössischen Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (aTSchV)

in Verbindung mit § 1b der kantonalen Hundeverordnung vom

11. November 1971. Es kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass auch E

zumindest Anzeichen eines übermässigen Aggressionsverhaltens im Sinn von

§ 34a Abs. 1 lit. b aTSchV gezeigt hat. In der Folge war das

Veterinäramt zur Vornahme weiterer Abklärungen in Bezug auf das Wesen von E

verpflichtet (§ 34b aTSchV), worauf zurückzukommen ist.

4.

4.1 Das

eidgenössische Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG, in Kraft

seit 1. September 2008) enthält eine Rechtsgrundlage für die

Beschlagnahmung und allfällige Tötung von Hunden, soweit es sich um Tiere

handelt, die vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten

werden (Art. 24 Abs. 1 TSchG). Nichts anderes galt unter der

Herrschaft des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 (vgl. Art. 25

Abs. 1 aTSchG). Nähere Vorschriften über die Hundehaltung finden sich in

Art. 68 ff. der eidgenössischen Tierschutzverordnung vom 23. April

2008 (TSchV, ebenfalls in Kraft seit 1. September 2008; zum früheren Recht

vgl. Art. 30a ff. aTSchV). Einzelne Bestimmungen bezwecken dabei auch, die

Sicherheit von Menschen und Tieren zu schützen (Art. 77–79 TSchV,

Art. 34a ff. aTSchV). Für Feststellungen über Hunde, die Menschen oder

Tiere erheblich verletzt haben oder ein übermässiges Aggressionsverhalten

zeigen, besteht wie erwähnt eine Meldepflicht zuhanden der zuständigen

kantonalen Stelle, welche die "erforderlichen Massnahmen" anzuordnen

hat (Art. 78 und 79 TSchV, Art. 34b Abs. 3 aTSchV). Zuständig

für den Erlass und die Anwendung von Vorschriften, welche die Hundehaltung aus

Gründen der öffentlichen Sicherheit beschränken, sind die Kantone (zum Ganzen

siehe BGr, 31. Oktober 2008,2C_386/2008, E. 2.1, www.bger.ch). Die

vorliegend gestützt auf den Wesenstest vom 18. Juni 2008 gegen die Hündin

E ergangene definitive Beschlagnahmungs- und Euthanasierungsverfügung des

Veterinäramts vom 20. August 2008 hat ihre Grundlage in § 1 der

Kantonalen Tierschutzverordnung vom 11. März 1992 (KTSchV) bzw. in

§ 6 des kantonalen Gesetzes über das Halten von Hunden vom 14. März

1971 (HundeG). Aus der vom Veterinäramt Zürich zuhanden der Gemeinden

herausgegebenen Wegleitung zum Vollzug des Hundegesetzes vom

15. Dezember 2000 (abrufbar unter www.ds.zh.ch) geht hervor, dass in

entsprechenden Fällen gestützt auf die fachliche Beurteilung eines Bezirkstierarztes

oder einer Bezirkstierärztin Massnahmen wie Euthanasie, Restriktionen der

Bewegungsfreiheit, Erziehung, Umplatzierung oder die detaillierte Abklärung

durch einen Spezialisten in Frage kommen können. Die bezirkstierärztliche

Beurteilung von auffälligen Hunden verlange besondere Kenntnisse und eine

umfassende Fortbildung, wobei sechs Bezirkstierärzte, welche die Anforderungen

erfüllen, genannt werden (Wegleitung Abschnitte D und E).

4.2 Beim am

18. Juni 2008 bei der Hündin E in standardisierter Form durchgeführten Wesenstest

handelt es sich um eine vom Kanton Zürich angepasste Version des Niedersächsischen

Wesenstests für Hunde. Dieser bietet ein nach wissenschaftlichen Erkenntnissen

entwickeltes Verfahren zum Erkennen von Hunden mit gestörter aggressiver

Kommunikation und damit inadäquatem Aggressionsverhalten. Anhand diverser

Situationen werden der Hund-Mensch-Kontakt, der Hund-Umwelt-Kontakt, der

Hund-Hund-Kontakt und der Gehorsam geprüft und auf Video aufgezeichnet. Das

Verhalten des Hundes in den diversen Situationen wird in Bezug auf die

Aggression skaliert. Das Skalierungssystem reicht von den Werten 1 bis 7. Der

Wert 1 wird erlangt, wenn keine aggressiven Signale beobachtet werden, der Wert

2, wenn entweder akustische (Knurren, tiefes Bellen, Fauchen, Schreifauchen)

oder optische Signale (Zähneblecken, Drohfixieren etc.) zum Ausdruck kommen,

der Wert 3 bei Schnappen ohne Annäherung, der Wert 4 bei Schnappen mit

unvollständiger Annäherung, der Wert 5 bei Beissen (Beissversuche) oder Angreifen

(Angriffsversuche durch Annäherung bei hoher Geschwindigkeit und Zustossen, mit

Knurren und/oder Bellen und/oder Zähneblecken), der Wert 6, wenn das letztere

Verhalten ohne mimische oder lautliche Signale erfolgt und der Wert 7, wenn

sich das Tier nach einer Eskalation erst nach über 10 Minuten beruhigt.

4.3 In Bezug

auf die Würdigung der vom Wesenstest erstellten Aufzeichnungen sowie der

weiteren Akten ist das Gericht frei und nicht an bestimmte Regeln gebunden

(§ 60 VRG in Verbindung mit § 148 der Zivliprozessordnung vom

13. Juni 1976, ZPO). Grundsätzlich sind der Bericht zum Wesenstest selber

bzw. die Schlussfolgerungen des Bezirkstierarztes als Amtsbericht einer

fachkundigen Amtsstelle, nicht aber als eigentliches Gutachten zu würdigen

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 30; vgl. zum Ganzen

VGr, 4. Oktober 2007, VB.2007.00263, E.2 und 5.3, www.vgrzh.ch). Dieser

Umstand verleiht der Aussagekraft des Berichts aber nicht minderes Gewicht. Ihm

kommt die gleiche Beweiskraft wie einem eigentlichen Gutachten zu. Dabei ist

die gefestigte Rechtsprechung zur Beweiswürdigung gerichtlicher oder

behördlicher Gutachten zu beachten. Danach beschränkt das Verwaltungsgericht

seine Prüfung darauf, ob das auf zutreffender Rechtsgrundlage beruhende

Gutachten vollständig, klar begründet und widerspruchsfrei ist und ob der

Gutachter die notwendige Sachkunde und Unabhängigkeit bewiesen habe

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 60 N. 18 mit Hinweisen; vgl. auch § 51

N. 7 zur gleichen Zurückhaltung bei der Überprüfung von Schätzungen und

Prognosen von Fachleuten).

Die Äusserungen der vom Beschwerdeführer beigezogenen

Sachverständigen F und G entsprechen Parteigutachten, die den übrigen

rechtlichen Parteivorbringen gleichkommen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7

N. 23).

5.

5.1 Aus den

Angaben des Veterinäramts vom 24. April 2009 geht hervor, dass bei der

Durchführung des Wesenstests nebst anderen Tierarzt J vom Veterinäramt anwesend

war. Den Test ausgewertet und den Amtsbericht verfasst hat Bezirkstierarzt K.

Gemäss den Ausführungen des Veterinäramts wurden die Ergebnisse des Wesenstests

allein durch ihn gewürdigt und in einem schriftlichen Bericht festgehalten. Er

ist seit 1984 im Besitz des Tierarztdiploms und amtet seit dem 1. Juli

1995 ununterbrochen als stellvertretender Bezirkstierarzt des Bezirks L bzw.

ist seit dem 1. Juni 2002 gewählter Bezirkstierarzt. Vom 16. bis

18. September 1996 absolvierte er den Kurs für amtliche Tierärztinnen und

Tierärzte beim Bundesamt für Veterinärwesen und besuchte am 26. Oktober

2000 die vom Veterinäramt angebotene Weiterbildung für Amtstierärzte und

Amtstierärztinnen zu den zentralen Themen "Gefährliche Hunde –

Aktuelles" und "Wesenstest nach Niedersachsen". Vom 10. bis

11. März und 31. März bis 1. April 2001 absolvierte er die von

der Gesellschaft Schweizer Tierärzte angebotene Weiterbildung "Gefährliche

Hunde, von der Fallaufnahme zum Bericht" im Rahmen des

Weiterbildungszyklus Verhaltensmedizin und bestand die abschliessende Prüfung.

Am 10./11. April 2006 besuchte er den Kurs "Verhaltensbeurteilung

Certodog" und schloss ihn mit bestandener Prüfung ab. Sodann nahm er an

internen Fortbildungen des Veterinäramts Zürich teil, nämlich vom 14. bis

16. November 2006, 26. bis 28. Juni 2007 und 10. Dezember 2008

sowie am 20. Januar 2009 betreffend Verhaltensbeurteilung von auffälligen

Hunden und korrekter praktischer Durchführung des Wesenstests nach

Niedersachsen sowie die Beurteilung der Hunde im Sinn einer Supervision.

5.2 Dass der

niedersächsische Wesenstest tauglich ist, die Gefährlichkeit eines Hundes zu

beurteilen, wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Allerdings stellt

der Beschwerdeführer die Qualifikation des am Test anwesenden Tierarzt J bzw.

des die Videoaufzeichnung auswertenden Amtsberichterstatters Bezirkstierarzt K

in Frage. Wenn am Bericht von F bemängelt werde, er sei während des Tests nicht

persönlich anwesend gewesen und könne daher grosse Teile nicht bewerten, so

müsse das Gleiche für den Bericht von Bezirkstierarzt K gelten, der am Test

vermutlich ebenfalls nicht persönlich anwesend gewesen sei. Unter keinen

Umständen könne dem Gutachten von Bezirkstierarzt K mehr Gewicht zukommen als

dem Gutachten von G, welcher den Hund zweimal persönlich begutachtet habe. Auch

sei davon auszugehen, dass Tierarzt J über keinerlei Spezialausbildung verfüge.

Interessanterweise habe er den Hund nach dem Test wieder mit nach Hause gegeben,

was er bei einem "hochgefährlichen" bzw. "inadäquat

aggressiven" Hund niemals hätte tun dürfen. Aber auch Bezirkstierarzt K

verfüge keinesfalls über eine bessere Qualifizierung als die Experten G und F.

So habe Ersterer keinerlei Spezialkenntnisse bezüglich American Staffordshire

oder vergleichbaren Rassen. Der zweitägige Kurs von 1996 für amtliche Tierärzte

habe nichts mit dieser Fachqualifikation zu tun und die spezifische Weiterbildung

vom 26. Oktober 2000 habe einen Tag respektive drei Stunden, in denen tatsächlich

auf die Thematik eingegangen worden sei, gedauert. Die Weiterbildung

"gefährliche Hunde" habe maximal vier Tage gedauert und der Kurs

"Verhaltensbeurteilung Certodog" maximal zwei Tage. Bezirkstierarzt K

sei also maximal während sechs Tagen und drei Stunden spezifisch weitergebildet

worden. Der genaue Inhalt dieser Weiterbildung sei immer noch nicht klar.

5.3 Vorab ist

auf den Einwand einzugehen, wonach unklar sei, ob Bezirkstierarzt K während des

Tests persönlich anwesend gewesen sei, während gleichzeitig von der Gegenseite

bemängelt werde, F habe nur die Videoaufzeichnung kommentiert, ohne E selber zu

testen. Die Gesundheitsdirektion hatte im Rekursentscheid nämlich ausgeführt,

es falle ins Gewicht, dass der Hundetrainer F sich darauf beschränke, die

Filmaufnahmen zum amtlichen Wesenstest kritisch zu kommentieren, ohne die

Hündin selber zu testen. Seinen Aussagen fehle mithin eine eigene und

eingehende Begutachtung der fraglichen Verhaltensweise von E und damit ein

wesentliches Element zur Beurteilungsfähigkeit. Das Veterinäramt bestreitet die

Behauptung des Beschwerdeführers ausdrücklich, wonach es argumentiert haben

soll, ein Experte könne allein aufgrund der Videoaufzeichnung den Wesenstest

nicht beurteilen.

Die Erwägungen der Gesundheitsdirektion decken sich in

Bezug auf die Frage der persönlichen Anwesenheit des auswertenden Experten

während des Tests nicht ganz mit den Ausführungen des Veterinäramts. Es ist

jedoch nicht ersichtlich, weshalb ein ausgewiesener Experte den nach klar

definierten Vorgaben durchgeführten Wesenstest nicht aufgrund der ausführlichen

Videoaufzeichnung auswerten können soll, selbst wenn nicht immer alle Details

sichtbar sind. Mithin kann weder F noch könnte Bezirkstierarzt K

entgegengehalten werden, die Hündin nicht selber getestet bzw. nicht zugegen

gewesen zu sein. Es kann demnach offen gelassen werden, ob Bezirkstierarzt K

anlässlich des Tests vor Ort war, wie dies die Darstellung des Veterinäramts

impliziert.

5.4 Entgegen

den Ausführungen des Beschwerdeführers ist die fachliche Qualifikation von Bezirkstierarzt

K nicht in Frage zu stellen. Bei Bezirkstierarzt K handelt es sich um einen

erfahrenen Bezirkstierarzt, welcher sich in ständiger spezialisierter Weiterbildung

die für die Auswertung solcher Tests erforderlichen Kenntnisse angeeignet hat.

Es liegt in der Natur der Sache, dass die berufsbegleitende Weiterbildung

tageweise stattgefunden hat, was aber an der Qualität der Weiterbildung keinen Abbruch

tut. Insbesondere verfügt Bezirkstierarzt K über ein Fähigkeits- und

Fertigkeitszeugnis zur Evaluation gefährlicher Hunde, ausgestellt von der

Gesellschaft Schweizerischer Tierärzte, welches er nach bestandener Prüfung im

Frühjahr 2001 erhalten hat. Sodann hat er am 10./11. April 2006 an

einem Kurs für die "Verhaltensbeurteilung Certodog" nach Niedersächsischem

Wesenstest teilgenommen, an welchem Kurs nur Tierärzte und Tierärztinnen mit

Spezialausbildung (Diplom STVV), Personen mit IET Zertifikat, Certodog

Hundeinstruktoren mit HIK2 Abschluss und analoge Ausbildungen zugelassen waren

(act 14/3). Somit ist die Eignung von Bezirkstierarzt K als Gutachter genügend

ausgewiesen.

Über die Qualifikation des am Test anwesenden Tierarzt J

brauchen keine Ausführungen gemacht zu werden, nachdem allein Bezirkstierarzt K

den Wesenstest gewürdigt und den Bericht verfasst hat. Auch ist vorliegend

irrelevant, dass der Beschwerdeführer E nach dem Test wieder mitnehmen durfte

und sie nicht sofort beschlagnahmt wurde, musste doch der Test vorerst

ausgewertet werden. Es gilt allein zu prüfen, ob das Veterinäramt und die Gesundheitsdirektion

zu Recht den Empfehlungen von Bezirkstierarzt K gefolgt sind, wobei das auf die

Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht nur korrigierend eingreifen

darf, wenn die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (§ 50

Abs. 2 VRG).

6.

Der Beschwerdeführer stellt sich nach wie vor auf den

Standpunkt, aufgrund der unterschiedlichen Beurteilungen durch die Fachpersonen

wäre die Anordnung eines Obergutachtens bzw. eines "gemeinsamen

Obergutachtens" seitens der Vorinstanz angezeigt gewesen. Die

Gesundheitsdirektion hatte dies abgelehnt und den Bericht des Bezirkstierarztes

als absolut zureichend taxiert.

Vorliegend stehen der Amtsbericht von Bezirkstierarzt K

einerseits sowie die kritischen Äusserungen von F und das Privatgutachten von G

zur Verfügung. Zweifelsohne handelt es sich sowohl bei F als auch bei G um sehr

gut qualifizierte Hundetrainer bzw. Hundeausbildner, unter anderem im Bereich

von Diensthundeeinsätzen. Über die Qualifikation des Bezirkstierarztes K wurden

bereits Ausführungen gemacht (Erwägung 5.4). Für die Beurteilung entscheidend

ist hier aber insbesondere die Auswertung des bei E durchgeführten

Niedersächsischen Wesenstests. Dafür bedarf es einer spezialisierten

Zusatzausbildung, über welche allein Bezirkstierarzt K verfügt. Jedenfalls geht

aus den Akten nicht hervor, dass F und G ebenfalls über eine solche

spezialisierte Ausbildung verfügten. Somit vermögen die Ausführungen von F und

G den Amtsbericht von Bezirkstierarzt K nicht in dem Sinn zu entkräften, als

sich die Einholung eines weiteren Gutachtens aufdrängen würde (vgl. vorstehend

E. 4.3). Vielmehr genügen die vorhandenen Unterlagen für die Beurteilung.

7.

7.1 Allgemein

beanstandet der Beschwerdeführer, dass das "Stossen durch den

Maulkorb" von E während des Niedersächsischen Wesenstests als

"Beissen" qualifiziert worden sei. Dabei handle es sich nicht um ein

Beissen, sondern um ein rassenspezifisches Verhalten wegen der eingeschränkten

Bewegungs- und Wehrfähigkeit. G habe die Hündin ohne Maulkorb getestet. Ohne

Maulkorb habe E dieses "Zustossen" nicht mehr gezeigt. Sie sei

mehrfach an G hochgesprungen, jedoch nie in Verbindung mit Beissen. Damit sei

der Beweis erbracht, dass sie nicht beisse.

Im Privatgutachten von G vom 4. August 2008 ist

festgehalten, dass die Hündin ohne Leine und ohne Maulkorb getestet worden sei,

was die einzig richtige Analyse sei, weil keine Einschränkungen vorhanden seien

und das Wesen eines Hundes klar ersichtlich sei. Das Wesensgefüge von E

gegenüber Menschen sei stabil, offen und freundlich. Die Beisshemmung sei in

allen Testphasen gegeben und intakt. Selbst bei grosser Belastung in der

"Diagonalenanalyse" bleibe die Beisshemmung intakt. Die Hündin

verfüge über einen ausserordentlichen Spieltrieb und Apportierfreudigkeit. Auch

ihr Beutetrieb sei richtig und klar kanalisiert.

7.2 Die

Gesundheitsdirektion hielt in diesem Zusammenhang fest, im Hinblick auf die Sicherheits-

und Gefährdungsproblematik stelle sich primär die Frage, wie eine unbeteiligte

Drittperson das beschriebene Aggressionsverhalten von E interpretieren würde.

Es erscheine als naheliegend, dass diese ein solches Angriffsverhalten in

gewöhnlichen Alltagssituationen keinesfalls als ungefährliches Spielen

verstünde, sondern darin wohl eher ein ausgeprägtes Angriffsverhalten (im Sinn

eines Jagd- und Beuteverhaltens) wahrnähme, jedenfalls dann, wenn ein solcher

Hund mit voller Geschwindigkeit und gezielt auf das Opfer losrenne und mit vollem

Gewicht an ihm hochspringe. Solch unberechenbares und unangemessenes Verhalten

sei ohne Weiteres geeignet, Angst und Schrecken auszulösen und die fremden

Kontaktpersonen zu unüberlegten und gefährlichen Fluchtreaktionen zu veranlassen,

die zu Unfällen verschiedenster Art führen könnten, nicht nur durch Beissen, sondern

auch etwa durch Stürze und Unfälle im Strassenverkehr.

7.3 Im

Amtsbericht von Bezirkstierarzt K wird das "Beissen" von E mit dem

vorangehenden Fehlen mimischer oder lautlicher Signale begründet. Das

Veterinäramt hatte in seiner Verfügung vom 20. August 2008 darauf

hingewiesen, das erwähnte Stossen durch den Maulkorb sei definitionsgemäss mit

Beissen gleichzusetzen, da die wesentlichen Charakteristika eines Beissens

(gezielt, hohe Geschwindigkeit) gegeben gewesen seien.

7.4 Die

Schlussfolgerung im Amtsbericht, wonach das "Stossen durch den

Maulkorb" in einzelnen standardisierten Testsituationen, auf welche noch

zurückzukommen ist, mit "Beissen" gleichzusetzen sei, ist nicht zu

beanstanden und deckt sich mit der Definition des Werts 6 des Skalierungssystems

des Niedersächsischen Wesenstest. Jedenfalls erscheint die Begründung der

Fachperson K, wonach das Fehlen vorangehender mimischer oder lautlicher Signale

das anschliessende Stossen durch den Maulkorb als "Beissbewegungen"

bzw. als "extrem gefährlich" ausweise, als schlüssig und weder als

willkürlich noch als falsche Darstellung des Sachverhalts. In diesen

Testsituationen wirkte E auch nicht "stabil, offen, und freundlich",

wie sie im Gutachten von G beschrieben wird. Ebenso wenig ist zu beanstanden,

dass der Niedersächsische Wesenstest aus Sicherheitsgründen mehrheitlich an der

Schleppleine und mit Maulkorb durchgeführt wurde, zumal E schon aufgrund der

gesetzlichen Leinen- und Maulkorbpflicht daran gewöhnt ist. Auch der Umstand,

dass E nur an eine kurze Leine gewöhnt ist, kann ein inadäquat aggressives

Verhalten an der Schleppleine nicht rechtfertigen. Die Beurteilung des Fehlens

vorangehender mimischer oder lautlicher Signale und anschliessendes Stossen

durch den Maulkorb als Beissbewegung vermag auch die Einschätzung von G

aufgrund seiner nicht näher umschriebenen Testmethode – diese lässt sich auch

aufgrund der DVD-Aufzeichnung des Berichts von TeleZüri nicht weiter eruieren –

und die kritische Würdigung der Videoaufzeichnung des nach Niedersachsen

durchgeführten Tests durch F nicht umzustossen. Selbst wenn auf die

Interpretationen der Privatgutachter abgestellt würde, wirkte – wie die

Gesundheitsdirektion zu Recht festgehalten hat – das Hochspringen und

"Zustossen" in der beschriebenen Art und Weise, ob mit oder ohne

Maulkorb, auf eine unbeteiligte Drittperson, welche nicht über dieselben

Hundekenntnisse wie F oder G verfügt, als hochgefährlich und könnte zu

Fluchtreaktionen mit unvorhersehbaren gefährlichen Folgen führen.

8.

8.1 Der

Beschwerdeführer macht geltend, der Niedersächsische Wesenstest sei teilweise

nicht korrekt durchgeführt bzw. einzelne Situationen seien falsch beurteilt

worden.

8.2 Bezirkstierarzt

K war zusammenfassend zum Schluss gekommen, bei E bestünden Hinweise auf ein

gestört oder inadäquat aggressives Verhalten. Das in gewissen Situationen

(Krückstock [Situation 9], Stolpern [Situation 10], weinendes Kind [Situation

17], Schrubber [Sitation 31]) gezeigte Verhalten mit Angriff und Zustossen

durch den Maulkorb (Beissen) ohne vorherige mimische und lautliche Signale sei

extrem gefährlich und stelle für die Umwelt ein hohes Sicherheitsrisiko dar.

8.3 Vorerst

ist auf die erwähnten Situationen näher einzugehen:

8.3.1

Bezirkstierarzt K hielt fest, zwischen dem Hund und einer vorbeihumpelnden

Person mit Krückstock oder Gehhilfe entstehe Blickkontakt. Der Hund habe die

Ohren nach vorne, die Rute tief und ducke sich. Er ziehe bis an das Ende der

Leine, die Rückenhaare seien gesträubt. Beim Test mit Maulkorb und Schleppleine

gehe er zur Testperson und blockiere sie. Er sei nicht abrufbar, springe

mehrmals hoch, stosse durch den Maulkorb und klammere dazwischen. Vorher gebe

er keine mimischen und lautlichen Signale, ein Abruf sei nicht möglich. Das

Aggressionsverhalten wurde mit 6 Punkten skaliert.

F bemängelte, dass bezüglich der Situation 9 nicht drei

separate Phasen auseinander gehalten worden seien. In der ersten Phase habe der

Hund freundlich gewedelt, was mit "1" zu skalieren sei. In der

zweiten habe er sich freundlich an der Schleppleine genähert, was ebenfalls mit

"1" zu werten sei. In der dritten Phase sei er durch lautes Kommando

des Halters verunsichert worden. In der dritten Phase habe der Hund somit

Dominanz, aber keine Aggression gezeigt, was mit "2" zu skalieren

sei. Der Hund sei verunsichert gewesen, weil er nach der dritten Wiederholung

nicht gewusst habe, was man von ihm wolle.

Aufgrund der Videoaufzeichnung erscheint die Umschreibung

von Bezirkstierarzt K in Bezug auf die Situation 9 als korrekt. Die Bewertung

von drei einzelnen Phasen, wie dies F vorschlägt, ist im Niedersächsischen

Wesenstest nicht vorgesehen. Mithin stellt sich nur die Frage, ob die

vorgenommene Gesamtbewertung dieser Situation nachvollziehbar ist. Nachdem feststeht,

dass E an der Schleppleine der Testperson den Weg blockierte, mehrmals an ihr

hochsprang und nicht abrufbar war, ist die strenge Bewertung mit 6 Punkten

nicht zu beanstanden.

8.3.2

Im Amtsbericht wurde zur Situation 10, anlässlich welcher eine Person beim

Passieren des Hundes in ca. einem Meter Entfernung stolpert, Folgendes

festgehalten: "Annäherung mit grosser Geschwindigkeit, Hochspringen und

Zustossen durch den Maulkorb ohne vorherige mimische oder lautliche Signale.

Nicht abrufbar." Dieses Verhalten wurde mit 6 Punkten skaliert.

F führte aus, das "Stolpern" bzw. die Situation

10 sei "völlig daneben" beurteilt worden. Die Person stolpere nicht,

sondern nähere sich aggressiv dem Hund. Daher sei eine Bewertung unmöglich.

In der Videoaufzeichnung lässt sich zwar kein eigentliches

Stolpern der Testperson erkennen, sondern eher ein abruptes Zugehen auf den

Hund. Nachdem aber derartige abrupte unvorhergesehene Bewegungsabläufe bei

einem Stolpern nichts Aussergewöhnliches sind, sondern absolut im Bereich des

Möglichen liegen, ist die ungewöhnliche Annäherung der Testperson nicht zu

beanstanden. Bezirkstierarzt K hat das Verhalten von E jedenfalls korrekt

wiedergegeben. Aufgrund des umschriebenen Verhaltens ist auch die Bewertung mit

6 Punkten nicht zu beanstanden.

8.3.3

Bezüglich der Situation 17, anlässlich welcher eine Person am Boden hockt

und weint (Kind), während der Halter mit dem Hund den Testgang mit einem

Abstand von zwei Metern macht, wurde im Amtsbericht ausgeführt, dass

Blickkontakt bestehe, der Hund die Ohren nach vorne habe, die Rute tief. Trotz

heftigstem Abrufen gehe er auf die Testperson zu, habe die Rückenhaare

gesträubt. Er gehe um die Testperson herum, springe mit dem Maulkorb ins

Gesicht der Testperson. Als diese sich erhebe, springe er hoch. Er gebe kein

mimisches oder lautliches Signal von sich und sei erst dann abrufbar. Das Verhalten

wird mit 6 Punkten skaliert.

Die Situation "weinendes Kind" [17] beurteilte F

ebenfalls als fehlerhaft getestet, handle es sich doch nicht um ein Kind, sondern

eine erwachsene, schrill und aggressiv schreiende Person. Die Rückenhaare seien

nicht sichtbar. Ob das "Stossen" des Hundes als Beissen zu

interpretieren sei, müsse mit weiteren Abklärungen untersucht werden.

Die Umschreibung des Verhaltens von E in dieser

Testsituation durch Bezirkstierarzt K lässt sich aufgrund der Videoaufzeichnung

nachvollziehen. Ebenfalls sind in der betreffenden Sequenz die Rückenhaare

sichtbar. Zur Frage, ob das Stossen durch den Maulkorb mit Beissen

gleichzusetzen sei, wurde bereits eingegangen (Erwägung 7.4). Auch ist üblich,

dass im Niedersächsischen Wesenstest die Situation 17 (weinendes Kind)

durch eine erwachsene Person gemimt wird. Zudem kann es auch im Alltag

vorkommen, dass eine erwachsene Person hysterisch weint. Nachdem feststeht,

dass sich E trotz heftigem Zurufen nicht davon abhalten liess, um die

Testperson herumzugehen und ihr ohne vorangehende mimische und lautliche Signale

ins Gesicht sprang, entspricht die vorgenommene Bewertung dem

Skalierungssystem.

8.3.4

Zur Situation 31, wo ein Schrubber Geräusche auf dem Boden macht, wird im

Amtsbericht der Blickkontakt von E mit nach vorn gerichteten Ohren erwähnt. Die

Rute sei tief. Zuerst könne der Hund mit lauten Befehlen im Gehorsam gehalten

werden. Als die Testperson weglaufe, komme es zu einer raschen Annäherung von

hinten mit Anspringen der Testperson und Zustossen durch den Maulkorb mit

gleichzeitiger Beissbewegung. Es gebe keine mimischen und lautlichen Signale.

Das Verhalten wurde ebenfalls mit 6 Punkten bewertet.

F erachtete die Situation im Zusammenhang mit dem

Schrubber als nicht beurteilbar. Es sei keine Beissbewegung sichtbar.

Aus der Videoaufzeichnung geht klar hervor, dass sich E

trotz Abrufen von hinten der Testperson nähert und an ihr hochspringt. Auch

lässt sich ein Zustossen erkennen. Somit ist die vorgenommene Beurteilung durch

Bezirkstierarzt K nicht zu beanstanden, entspricht sie doch dem

Skalierungssystem des Niedersächsischen Tests. Es bleibt unklar, weshalb die

getestete Situation nicht beurteilbar sein soll.

8.3.5

Gemäss Bezirkstierarzt K ist auch das aggressive Verhalten in einer

Situation gegenüber den Artgenossen auffallend. So habe E in der Situation 36,

wonach sie vom Halter isoliert (Sichtschutz) am Zaun angebunden und der

gleichgeschlechtliche Kontakthund auf der anderen Seite des Zaunes am Prüfling

vorbeigeführt worden sei, mit Drohfixieren und gesträubten Rückenhaaren sowie

Angriffsversuchen mit Knurren und Bellen durch den Zaun und unter dem Zaun

hindurch reagiert. Die Rute habe sie nach oben gehabt.

F führte aus, diese Testung sei völlig unbrauchbar. Der

andere Hund habe zweimal attackiert. Beim dritten Anlauf, wo sich der andere

Hund ruhig verhalte, verhalte sich auch E ruhig.

Auf der Videoaufzeichnung lässt sich das von Bezirkstierarzt

K umschriebene Verhalten von E klar erkennen. Zwar trifft es zu, dass sich auch

der andere Hund zu nähern versucht hat, was Bezirkstierarzt K nicht entgangen

sein kann. Dies vermag aber seine Beurteilung, wonach sich E gegenüber dem

Artgenossen "auffallend aggressiv" verhalten habe, nicht in Frage zu

stellen.

8.3.6

Aber auch die Hund-Halter-Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und E

weist gemäss der Einschätzung des Amtsberichterstatters K Mängel auf. So habe E

einen schlechten Appell gezeigt. Beispielsweise hätten die Befehle wie

"Sitz", "Bleib" und "Fusslaufen" nicht

funktioniert. Der Rückkehrbefehl "Hier" habe mehrmals wiederholt

werden müssen. Mit einer Pilone im Maul sei die Hündin nicht abrufbar, freilaufend

sei sie abrufbar und mit einem Spielzeug im Maul nur schwer abrufbar gewesen.

Die Privatgutachter F und G stellten die Ausbildungsmängel

nicht in Frage. Sie gehen aber davon aus, diese Mängel liessen sich durch einen

professionellen Erziehungskurs beheben, worauf zurückzukommen ist. Dass bei E

aber Erziehungsdefizite bestehen, hat als erstellt zu gelten.

8.4 Die von Bezirkstierarzt

K vorgenommene Gesamtbeurteilung ist somit schlüssig und lässt sich aufgrund

der Videoaufzeichnung entsprechend belegen. Dies betrifft auch die übrigen

getesteten Situationen. Bei den vorgenommenen Testhandlungen sind keine Fehler

auszumachen. Es ist daher auf die Frage der gestützt auf das Testergebnis zu

ergreifenden Massnahme einzugehen.

9.

9.1 Das

Veterinäramt kam gestützt auf die Auswertung des Niedersächsischen Wesenstests

zum Schluss, dass E definitiv zu beschlagnahmen und euthanasieren sei. In der

Verfügung vom 20. August 2008 wurde hervorgehoben, dass nicht der mangelnde

Gehorsam der Grund für die Euthanasie von E sei. Im Verlauf des Wesenstests vom

18. Juni 2008 habe der Hund E aber vermehrt plötzliche Angriffe gezeigt.

Es sei zu einem Angriff des Hundes auf die Testperson gekommen, ohne dass der

Hund vorgängig Drohsignale (wie Drohfixieren, Knurren, Drohbellen, Zähne

fletschen) gezeigt habe, wodurch der Angriff für die Testperson nicht

vorhersehbar gewesen sei. Dieses Aggressionsverhalten sei ein deutlicher

Indikator für ein gestörtes Sozialverhalten bzw. eine gestörte aggressive

Kommunikation. Solche Hunde stellten für die Umwelt ein erhöhtes Gefährdungspotential

dar. Derartiges Verhalten könne im Rahmen eines Erziehungskurses nicht

ausgearbeitet werden, denn der Erziehungskurs beschränke sich auf die

Vermittlung des Wissens betreffend korrekter Führung des Hundes in der Umwelt

sowie der grundlegenden Bedürfnisse des Hundes. Die Gesundheitsdirektion

schloss sich dieser Auffassung an und qualifizierte die definitive

Beschlagnahmung und Euthanasierung als verhältnismässig.

9.2 In der

Verhaltensbeurteilung "Hund-Mensch und Hund-Umwelt-Kontakt"

differenzierte Bezirkstierarzt K zwischen "inadäquat aggressivem" und

"gestört aggressivem" Verhalten. Als "inadäquat aggressiv"

wurden Drohfixieren, Bellen und Beissbewegung mit unvollständiger Annäherung

umschrieben, während "eine Annäherung mit grosser Geschwindigkeit mit

Zustossen durch den Maulkorb ohne vorherige mimische und lautliche

Signale" als "gestört aggressiv" und für den Menschen

hochgefährlich bezeichnet wurde. Dieses letztere "gestört aggressive"

Verhalten hatte E in den Situationen "Krückstock",

"Stolpern", "weinendes Kind" und "Schrubber"

(Situationen 9, 10, 17 31) an den Tag gelegt. In anderen Situationen zeigte sie

teilweise ein "inadäquat aggressives" Verhalten.

9.3 Nachdem

bei E in mehreren Situationen ein gestört aggressives und für den Menschen

hochgefährliches Verhalten festgestellt worden ist, steht angesichts des von

ihr ausgehenden Gefährdungspotentials nur die Ergreifung restriktiver

Massnahmen zur Diskussion. Vorliegend geht es nicht bloss um die Vermittlung

des Wissens betreffend korrekter Führung des Hundes in der Umwelt sowie der

grundlegenden Bedürfnisse des Hundes, sondern um die Frage einer tiefgreifenden

Wesensänderung der Hündin. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass

insbesondere die Annäherung mit grosser Geschwindigkeit und das Zustossen ohne

vorherige mimische und lautliche Signale in einzelnen Testsituationen als

unberechenbar und für den Menschen hochgefährlich eingestuft worden ist. Dabei

spielt es keine Rolle, dass die Hündin in anderen Testsituationen absolut

adäquat reagiert hat und sie G für dessen Prüfung ohne Maulkorb und Leine

übergeben worden ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Hund auch in den nach

Niedersachsen Wesenstest getesteten potentiellen Alltagssituationen (Krücken,

Schrubber etc.) ein adäquates Verhalten an den Tag gelegt hat bzw. Gefährdungen

ausgeschlossen werden können, was mehrfach nicht der Fall war. Solche

Gefährdungen gilt es aber im öffentlichen Interesse unter allen Umständen zu vermeiden

und es hat das private Interesse des Beschwerdeführers, E weiterhin bei sich zu

haben, zurückzustehen. Aufgrund der im Amtsbericht gemachten Feststellungen

erscheint das Absolvieren eines Erziehungskurses nicht als tauglich, um das

teilweise an den Tag getretene gestört aggressive Verhalten von E definitiv zu

beseitigen. Somit liegt es im öffentlichen Interesse, E zu isolieren bzw. von

der Öffentlichkeit fernzuhalten. Wenn der Beschwerdegegner unter den gegebenen

Umständen die definitive Beschlagnahmung und Euthanasierung als einzige

Möglichkeit gesehen hat, um der hohen Gefährdung wirksam zu begegnen, so lag

dies in seinem Ermessen. Da es nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt worden ist, darf

das Verwaltungsgericht nicht korrigierend eingreifen. Zweifelsohne handelt es

sich bei der angeordneten Euthanasierung um einen schweren Eingriff in die

Rechte des Beschwerdeführers. Nachdem aber die Auswertung des Niedersächsischen

Wesenstests bei E eindeutig ein gestört aggressives und für den Menschen

hochgefährliches Verhalten ergeben hat, ist das Tier so oder so zu isolieren.

Die Sicherung des Geländes des Beschwerdeführers mit einem drei Meter hohen

Zaun genügt den erforderlichen Sicherheitsanforderungen nicht. Wenn die

Vorinstanz festgehalten hat, aus Tierschutzgründen sei aber die Haltung des

Tieres im Zwinger für den Rest seines Lebens ausgeschlossen, so ist dies

ebenfalls nicht zu beanstanden.

9.4 Zusammenfassend

ergibt sich somit, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

10.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen und es ist ihm keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 und 17 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 70 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'100.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung

an…