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Entscheid

VB.2009.00037

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00037

26. August 2009Deutsch12 min

(URT.2009.11638)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Der 1969 geborene kosovarische Staatsangehörige A und die

1971 geborene ebenfalls aus dem Kosovo stammende B heirateten erstmals am 2. Juli

1990. Aus dieser Ehe ging der 1991 geborene Sohn D hervor.

Nach der Scheidung der Eheleute A und B am 30. November

1994 reiste A am 9. Dezember 1996 in die Schweiz ein und heiratete

gleichentags die 14 Jahre ältere Schweizer Bürgerin E, worauf ihm eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde. In der

Folge gebar ihm seine ehemalige Ehegattin B zwei weitere Kinder, E, geboren

1998, und F, geboren 2000. Am 5. Dezember 2001 wurde A die Niederlassungsbewilligung

erteilt. Die kinderlos gebliebene Ehe mit E wurde am 6. Juli 2005 geschieden.

Am 6. Dezember 2005 heiraten A und B ein zweites Mal

im Kosovo, worauf B am 8. August 2006 in die Schweiz einreiste und am 12. September

2006 die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann für den Kanton

Zürich, letztmals verlängert bis zum 7. August 2008, erhielt.

Am 13. November 2006 bzw. am 20. September 2007

ersuchten B und A um Bewilligung für den Nachzug ihrer drei Kinder.

Infolgedessen stellte das Migrationsamt ihnen am 10. Dezember 2007 den

Widerruf der Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung in Aussicht, wozu B

und A mit Eingabe vom 31. Januar 2008 Stellung nahmen.

B. Mit Verfügung vom 12. März 2008 widerrief das

Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und die Aufenthaltsbewilligung

von B und setzte ihnen Frist zur Ausreise aus dem zürcherischen Kantonsgebiet

bis am 31. Mai 2008. Gleichzeitig wies es die Gesuche um Nachzug der

Kinder D, E und F ab. Es erwog dabei im Wesentlichen, A habe einen

Widerrufsgrund erfüllt. Es habe sich nämlich nachträglich herausgestellt, dass A

während der Ehe mit E in ständigem Kontakt zu B gestanden und mit ihr zwei

Kinder gezeugt habe, was er den Behörden verschwiegen habe. Es bestehe der

Verdacht, dass die Ehe mit E geschlossen worden sei, um die

ausländerrechtlichen Vorschriften zu umgehen.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat mit

Beschluss vom 17. Dezember 2008 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 2. Februar 2009 liessen B und A

dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses beantragen.

Die Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung sei ihnen nicht zu entziehen.

Ausserdem verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Als

vorsorgliche Massnahme beantragten sie darüber hinaus, B sei für die Dauer des

Beschwerdeverfahrens die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen

liess, schloss die Staatskanzlei im Namen des Regierungsrats auf Abweisung der

Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist nach § 43 Abs. 1 lit. h

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) auf dem Gebiet

der Fremdenpolizei nur zulässig, soweit die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offensteht. Bei

Entscheiden über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen wird daher

vorausgesetzt, dass der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes-

oder völkerrechtlichen Anspruch auf deren Erteilung hat (Art. 83 lit. c

Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG] aus

Umkehrschluss; BGE 128 II E. 1.1.1).

Zwar ist am 1. Januar

2009.

die Frist für die Anpassung des kantonalen Rechts an die Vorgaben von Art. 29a

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; Rechtsweggarantie) sowie des

Bundesgerichtsgesetzes (Vorinstanzenregelung) abgelaufen (Art. 130 Abs. 3 BGG).

Da der angefochtene Entscheid vor diesem Datum – am 17. Dezember 2008 – ergangen

ist und es sich um einen Anspruchsfall handelt, ändert das neue Recht jedoch nichts an der verwaltungsgerichtlichen

Zuständigkeit (in Analogie zu Art. 132 Abs. 1 BGG; vgl.

Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2008;

RRB 1947/2008).

1.2

Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung steht nicht im freien Ermessen

der Behörden, sondern ist nur zulässig, wenn die entsprechenden

bundesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der seit dem Jahr 2001 in der

Schweiz niedergelassene Beschwerdeführer hat daher grundsätzlich einen Anspruch

auf Fortbestand der erteilten Bewilligung.

Was die Beschwerdeführerin betrifft, hat diese gemäss Art. 17

Abs. 2 des vorliegend noch anwendbaren Bundesgesetzes vom 26. März

1931.

über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) (vgl. VGr, 23. Januar

2008, VB.2007.00424, E. 2) Anspruch auf Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem niedergelassenen Ehemann, mit dem

sie zusammenwohnt. Ihren grundsätzlich bestehenden Anspruch kann sie im

Weiteren auf die den Schutz des Familienlebens garantierenden Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und – materiell nicht weiter gehend

Art. 13 Abs. 1 BV stützen, da die Ehe mit dem Beschwerdeführer

unbestrittenermassen intakt ist.

Nachdem auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Eine Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 9 Abs. 4 lit. a

ANAG widerrufen werden, wenn die ausländische Person die Bewilligung durch

falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen

erschlichen hat (Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG). Der Widerruf setzt

voraus, dass wissentlich falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen

verschwiegen wurden in der Absicht, gestützt darauf den Aufenthalt oder die

Niederlassung bewilligt zu erhalten. Die ausländische Person ist verpflichtet,

bei der Behörde wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den

Bewilligungsentscheid massgebend sein kann (Art. 3 Abs. 2 und Art. 13f

ANAG). Hiervon ist sie selbst dann nicht befreit, wenn die Behörde die

fragliche Tatsache bei gebotener Sorgfalt selbst hätte ermitteln können.

Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Behörde ausdrücklich

fragt, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin

wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich und wesentlich

sind. Dazu gehört etwa die Absicht, die bisherige Ehe, auf welcher die

Aufenthaltsbewilligung beruht, nicht fortsetzen zu wollen, oder die Absicht,

eine neue Ehe einzugehen, oder das Vorhandensein ausserehelicher Kinder. Nicht

erforderlich ist, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise

zu verweigern gewesen wäre (BGr, 9. Juni 2008,2C_60/2008, E. 2.2.1,

www.bger.ch).

2.2

Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten sich während ihrer

ersten Ehe effektiv auseinandergelebt, weshalb sie sich Ende 1994 hätten

scheiden lassen. Freundschaftliche oder sexuelle Kontakte seien danach nicht

mehr fortgeführt worden. Nachdem der Beschwerdeführer E in der Schweiz kennen

gelernt habe, sei es 1996 zu einer Liebesheirat gekommen. Der Beschwerdeführer

habe sich sogar Kinder von ihr gewünscht, was sie jedoch abgelehnt habe. Nur wegen

des gemeinsamen Sohnes der Beschwerdeführenden sei der Beschwerdeführer 1997 in

den Kosovo gereist, wobei es erstmals seit der Trennung der Beschwerdeführenden

wieder zu sexuellen Kontakten gekommen sei, welche zu einer ungeplanten

Schwangerschaft der Beschwerdeführerin geführt hätten. Von diesem Zeitpunkt an

hätten die Beschwerdeführenden eine Affäre geführt, aus welcher auch das dritte

Kind hervorgegangen sei. Dem Beschwerdeführer sei aber stets klar gewesen, dass

er E weiterhin liebte und die Ehe mit ihr fortsetzen wolle. Erst 2004 sei die

Ehe des Beschwerdeführers mit E in eine Krise geraten. Nachdem sich das Ehepaar

A und E im Jahr 2005 habe scheiden lassen, hätten die Beschwerdeführenden

erneut geheiratet. Auch wenn das Verhalten des Beschwerdeführers moralisch

verwerflich gewesen sein möge, so sei es nicht im ausländerrechtlichen Sinn

missbräuchlich gewesen. Von einem planmässigen Vorgehen mit dem Zweck, eine Niederlassungsbewilligung

zu erhalten und dann seine "richtige Familie" nachzuziehen, könne

keine Rede sein, was auch die zeitlichen Abläufe zeigen würden. So habe er E

erst dreieinhalb (richtig: zwei) Jahre nach der Scheidung von der Beschwerdeführerin

geheiratet und habe die Ehe neun Jahre bestanden. Ferner treffe es nicht zu,

dass der Beschwerdeführer die Existenz seiner Kinder in der Absicht verschwiegen

habe, gestützt darauf die Niederlassungsbewilligung zu erhalten. Durch das Verschweigen

seiner Kinder sei den Schweizer Behörden ausserdem kein Nachteil entstanden. Ohnehin

sei der Entzug der Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbilligung der Beschwerdeführenden

unangemessen. So sei der Beschwerdeführer seit zwölf Jahren in der Schweiz, wovon

er neun Jahre mit einer Schweizerin verheiratet gewesen sei und daher die

Sitten und Gebräuche gut kenne. Ausserdem habe er eine stabile Anstellung und

spreche sehr gut deutsch. Auch die Beschwerdeführerin arbeite und sei voll

integriert.

2.3

Eine Absicht stellt eine innere Tatsache dar, die sich in der Regel dem

direkten Beweis entzieht und daher lediglich durch Indizien erstellt werden

kann. Feststellungen über das Bestehen solcher Indizien können sowohl äussere

Gegebenheiten als auch innere Vorgänge betreffen. Erforderlich sind konkrete

Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer wesentliche Tatsachen wissentlich

und mit dem Zweck, gestützt darauf die Niederlassungsbewilligung zu erhalten

bzw. nicht zu gefährden, verschwiegen hat (analog BGE 128 II 145 E. 2.2;

BGr, 7. Oktober 2004,2A.567/2004, E. 2.1, www.bger.ch).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden hat es der

Regierungsgrat aufgrund der vorliegenden Indizien zu Recht als ausreichend

erwiesen erachtet, dass der Beschwerdeführer seine Beziehungen zu seiner im

Heimatland lebenden Familie und das Vorhandensein seiner Kinder wissentlich und

in der Absicht verschwiegen hat, seine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz

nicht zu verlieren bzw. zu gefährden. Dass die Existenz minderjähriger Kinder

wegen des Rechts auf Familiennachzug bei der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung

von Bedeutung ist (vgl. BGr, 5. Februar 2005,2A.10/2005, E. 2.3,

www.bger.ch), erscheint offensichtlich. Dem Beschwerdeführer muss klar gewesen

sein, dass das Migrationsamt in Kenntnis der ausserehelich gezeugten Kinder

Ermittlungen hinsichtlich seiner Ehe mit E eingeleitet hätte. Zweifelsohne

wollte er derartige Untersuchungen vermeiden, zumal mehrere Indizien für eine

Zweckehe vorlagen. Dass das Vorhandensein seiner Kinder wesentlich war, musste dem

Beschwerdeführer schon darum bewusst gewesen sein, weil er anlässlich seiner Anmeldung

in der Schweiz ausdrücklich um Angabe allfälliger Kinder ersucht worden war. Im

Rahmen des Verfahrens um Bewilligungsverlängerung wurde er sodann zweimal nach

einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse gefragt, wozu er jedoch

keine Angaben machte. Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er die

Existenz seiner Kinder gegenüber den Behörden lediglich deshalb verschwiegen

habe, um seine damalige Ehefrau nicht zu verletzen, erscheint in der Gesamtbetrachtung

der zeitlichen Abläufe und seines ganzen Vorgehens nicht glaubhaft und als reine

Schutzbehauptung.

Der Beschwerdeführer hat demnach einen Widerrufsgrund im

Sinn von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG gesetzt.

2.4

Angesichts dieser Sach- und Rechtslage kann grundsätzlich offen bleiben, ob

es sich bei der mittlerweile geschiedenen Ehe mit E um eine Zweckehe gehandelt

habe, wenn auch dafür verschiedene Anhaltspunkte bestehen. Hinweise darauf,

dass der Beschwerdeführer die Ehe mit E aus ausländerrechtlichen Beweggründen

geschlossen bzw. aufrechterhalten hat, bilden namentlich die zeitliche Abfolge,

der Altersunterschied sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während der

Ehe mit E im Kosovo an der Adresse der Beschwerdeführerin gemeldet war und nach

eigenen Angaben diese wie auch die gemeinsamen Kinder stets finanziell

unterstützte und in engem telefonischem und persönlichem Kontakt zu ihnen

stand. Da diese Frage indessen nicht abschliessend geklärt werden muss, hat die

Vorinstanz zu Recht auf die Anhörung von E sowie von mehreren Familienangehörigen

des Beschwerdeführers verzichtet.

Aus demselben Grund kann auch

im Beschwerdeverfahren auf die Einvernahme der angebotenen Zeugen verzichtet

werden.

3.

Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich

ausserdem als verhältnismässige Massnahme. So leben die Kinder des

Beschwerdeführers im Kosovo, und seine Ehefrau wird mit ihm aus der Schweiz

ausreisen (vgl. E. 4). Die Verwurzelung des als 27-jähriger in die Schweiz

eingereisten Beschwerdeführers kann nicht allein aufgrund seiner festen

Arbeitsstelle als derart intensiv betrachtet werden, dass eine Wegweisung sein

Privatleben im Sinn von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV

tangieren würde. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen

des Regierungsrats verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG).

4.

Der am 12. März 2008 durch das Migrationsamt verfügte

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin ist, nachdem die

Aufenthaltsbewilligung am 7. August 2008 im Sinn von Art. 9 Abs. 1

lit. a ANAG erloschen ist, gegenstandslos geworden. Deshalb ist auf die

Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als der Antrag um Aufhebung des vor-instanzlichen

Beschlusses diesen Widerruf betrifft (vgl. VGr, 7. Januar 2009,

VB.2008.00563, E. 2.4, www.vgrzh.ch). Der Regierungsrat hat zu Recht

festgestellt, dass mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung des

Beschwerdeführers keine Grundlage für die Verlängerung der zum Verbleib beim

Ehemann erteilten Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin mehr besteht.

Somit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

5.

Mit heutigem Entscheid wird

das Gesuch um vorsorgliche Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens gegenstandslos.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und steht ihnen keine Parteientschädigung

zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG sowie § 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…