VB.2009.00037
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00037
26. August 2009Deutsch12 min
(URT.2009.11638)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00037
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 26.08.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.04.2010 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Widerruf der Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung
Aufenthalts-/ Niederlassungbewilligung
Während der ersten Ehe der Beschwerdeführenden entstand das erste Kind. Daraufhin reiste der Beschwerdeführen in die Schweiz ein, heiratete eine 14 Jahre ältere Schweizerin, zeugte mit der Beschwerdeführerin zwei weitere aussereheliche Kinder, erhielt dann die Niederlassungsbewilligung, worauf er sich von seiner Schweizer Ehefrau scheiden liess. Danach heirateten die Beschwerdeführenden zum zweiten Mal und die Beschwerdeführerin erhielt eine Aufenhaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Sowohl AB als auch NB wurden wegen wissentlichen Verschweigens wesentlicher Tatsachen widerrufen.
Da der Beschwerdeführer wusste, dass es sich bei der Existenz seiner Kinder um eine wesentliche Tatsache handelt und er diese verschwieg, um den Erhalt seiner Niederlassungbewilligung nicht zu gefährden, erfolgte der Widerruf der NB und die Nichtverlängerung der (von der NB abhängigen) AB der Beschwerdeführerin zu Recht. Die Verhältnismässigkeit des Widerrufs ist gegeben.
Abweisung.
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
NICHTVERLÄNGERUNG
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VORSORGLICHE MASSNAHME
WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 3 Abs. II ANAG
Art. 9 Abs. IV lit. a ANAG
Art. 13f ANAG
Art. 17 Abs. II ANAG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2009.00037
Entscheid
der 2. Kammer
vom 26. August
2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Jasmin Malla.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Widerruf
der Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der 1969 geborene kosovarische Staatsangehörige A und die
1971 geborene ebenfalls aus dem Kosovo stammende B heirateten erstmals am 2. Juli
1990. Aus dieser Ehe ging der 1991 geborene Sohn D hervor.
Nach der Scheidung der Eheleute A und B am 30. November
1994 reiste A am 9. Dezember 1996 in die Schweiz ein und heiratete
gleichentags die 14 Jahre ältere Schweizer Bürgerin E, worauf ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde. In der
Folge gebar ihm seine ehemalige Ehegattin B zwei weitere Kinder, E, geboren
1998, und F, geboren 2000. Am 5. Dezember 2001 wurde A die Niederlassungsbewilligung
erteilt. Die kinderlos gebliebene Ehe mit E wurde am 6. Juli 2005 geschieden.
Am 6. Dezember 2005 heiraten A und B ein zweites Mal
im Kosovo, worauf B am 8. August 2006 in die Schweiz einreiste und am 12. September
2006 die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann für den Kanton
Zürich, letztmals verlängert bis zum 7. August 2008, erhielt.
Am 13. November 2006 bzw. am 20. September 2007
ersuchten B und A um Bewilligung für den Nachzug ihrer drei Kinder.
Infolgedessen stellte das Migrationsamt ihnen am 10. Dezember 2007 den
Widerruf der Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung in Aussicht, wozu B
und A mit Eingabe vom 31. Januar 2008 Stellung nahmen.
B. Mit Verfügung vom 12. März 2008 widerrief das
Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und die Aufenthaltsbewilligung
von B und setzte ihnen Frist zur Ausreise aus dem zürcherischen Kantonsgebiet
bis am 31. Mai 2008. Gleichzeitig wies es die Gesuche um Nachzug der
Kinder D, E und F ab. Es erwog dabei im Wesentlichen, A habe einen
Widerrufsgrund erfüllt. Es habe sich nämlich nachträglich herausgestellt, dass A
während der Ehe mit E in ständigem Kontakt zu B gestanden und mit ihr zwei
Kinder gezeugt habe, was er den Behörden verschwiegen habe. Es bestehe der
Verdacht, dass die Ehe mit E geschlossen worden sei, um die
ausländerrechtlichen Vorschriften zu umgehen.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat mit
Beschluss vom 17. Dezember 2008 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 2. Februar 2009 liessen B und A
dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses beantragen.
Die Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung sei ihnen nicht zu entziehen.
Ausserdem verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Als
vorsorgliche Massnahme beantragten sie darüber hinaus, B sei für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen
liess, schloss die Staatskanzlei im Namen des Regierungsrats auf Abweisung der
Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist nach § 43 Abs. 1 lit. h
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) auf dem Gebiet
der Fremdenpolizei nur zulässig, soweit die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offensteht. Bei
Entscheiden über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen wird daher
vorausgesetzt, dass der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes-
oder völkerrechtlichen Anspruch auf deren Erteilung hat (Art. 83 lit. c
Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG] aus
Umkehrschluss; BGE 128 II E. 1.1.1).
Zwar ist am 1. Januar
2009.
die Frist für die Anpassung des kantonalen Rechts an die Vorgaben von Art. 29a
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; Rechtsweggarantie) sowie des
Bundesgerichtsgesetzes (Vorinstanzenregelung) abgelaufen (Art. 130 Abs. 3 BGG).
Da der angefochtene Entscheid vor diesem Datum – am 17. Dezember 2008 – ergangen
ist und es sich um einen Anspruchsfall handelt, ändert das neue Recht jedoch nichts an der verwaltungsgerichtlichen
Zuständigkeit (in Analogie zu Art. 132 Abs. 1 BGG; vgl.
Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2008;
RRB 1947/2008).
1.2
Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung steht nicht im freien Ermessen
der Behörden, sondern ist nur zulässig, wenn die entsprechenden
bundesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der seit dem Jahr 2001 in der
Schweiz niedergelassene Beschwerdeführer hat daher grundsätzlich einen Anspruch
auf Fortbestand der erteilten Bewilligung.
Was die Beschwerdeführerin betrifft, hat diese gemäss Art. 17
Abs. 2 des vorliegend noch anwendbaren Bundesgesetzes vom 26. März
1931.
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) (vgl. VGr, 23. Januar
2008, VB.2007.00424, E. 2) Anspruch auf Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem niedergelassenen Ehemann, mit dem
sie zusammenwohnt. Ihren grundsätzlich bestehenden Anspruch kann sie im
Weiteren auf die den Schutz des Familienlebens garantierenden Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und – materiell nicht weiter gehend
– Art. 13 Abs. 1 BV stützen, da die Ehe mit dem Beschwerdeführer
unbestrittenermassen intakt ist.
Nachdem auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Eine Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 9 Abs. 4 lit. a
ANAG widerrufen werden, wenn die ausländische Person die Bewilligung durch
falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen
erschlichen hat (Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG). Der Widerruf setzt
voraus, dass wissentlich falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen
verschwiegen wurden in der Absicht, gestützt darauf den Aufenthalt oder die
Niederlassung bewilligt zu erhalten. Die ausländische Person ist verpflichtet,
bei der Behörde wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den
Bewilligungsentscheid massgebend sein kann (Art. 3 Abs. 2 und Art. 13f
ANAG). Hiervon ist sie selbst dann nicht befreit, wenn die Behörde die
fragliche Tatsache bei gebotener Sorgfalt selbst hätte ermitteln können.
Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Behörde ausdrücklich
fragt, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin
wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich und wesentlich
sind. Dazu gehört etwa die Absicht, die bisherige Ehe, auf welcher die
Aufenthaltsbewilligung beruht, nicht fortsetzen zu wollen, oder die Absicht,
eine neue Ehe einzugehen, oder das Vorhandensein ausserehelicher Kinder. Nicht
erforderlich ist, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise
zu verweigern gewesen wäre (BGr, 9. Juni 2008,2C_60/2008, E. 2.2.1,
www.bger.ch).
2.2
Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten sich während ihrer
ersten Ehe effektiv auseinandergelebt, weshalb sie sich Ende 1994 hätten
scheiden lassen. Freundschaftliche oder sexuelle Kontakte seien danach nicht
mehr fortgeführt worden. Nachdem der Beschwerdeführer E in der Schweiz kennen
gelernt habe, sei es 1996 zu einer Liebesheirat gekommen. Der Beschwerdeführer
habe sich sogar Kinder von ihr gewünscht, was sie jedoch abgelehnt habe. Nur wegen
des gemeinsamen Sohnes der Beschwerdeführenden sei der Beschwerdeführer 1997 in
den Kosovo gereist, wobei es erstmals seit der Trennung der Beschwerdeführenden
wieder zu sexuellen Kontakten gekommen sei, welche zu einer ungeplanten
Schwangerschaft der Beschwerdeführerin geführt hätten. Von diesem Zeitpunkt an
hätten die Beschwerdeführenden eine Affäre geführt, aus welcher auch das dritte
Kind hervorgegangen sei. Dem Beschwerdeführer sei aber stets klar gewesen, dass
er E weiterhin liebte und die Ehe mit ihr fortsetzen wolle. Erst 2004 sei die
Ehe des Beschwerdeführers mit E in eine Krise geraten. Nachdem sich das Ehepaar
A und E im Jahr 2005 habe scheiden lassen, hätten die Beschwerdeführenden
erneut geheiratet. Auch wenn das Verhalten des Beschwerdeführers moralisch
verwerflich gewesen sein möge, so sei es nicht im ausländerrechtlichen Sinn
missbräuchlich gewesen. Von einem planmässigen Vorgehen mit dem Zweck, eine Niederlassungsbewilligung
zu erhalten und dann seine "richtige Familie" nachzuziehen, könne
keine Rede sein, was auch die zeitlichen Abläufe zeigen würden. So habe er E
erst dreieinhalb (richtig: zwei) Jahre nach der Scheidung von der Beschwerdeführerin
geheiratet und habe die Ehe neun Jahre bestanden. Ferner treffe es nicht zu,
dass der Beschwerdeführer die Existenz seiner Kinder in der Absicht verschwiegen
habe, gestützt darauf die Niederlassungsbewilligung zu erhalten. Durch das Verschweigen
seiner Kinder sei den Schweizer Behörden ausserdem kein Nachteil entstanden. Ohnehin
sei der Entzug der Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbilligung der Beschwerdeführenden
unangemessen. So sei der Beschwerdeführer seit zwölf Jahren in der Schweiz, wovon
er neun Jahre mit einer Schweizerin verheiratet gewesen sei und daher die
Sitten und Gebräuche gut kenne. Ausserdem habe er eine stabile Anstellung und
spreche sehr gut deutsch. Auch die Beschwerdeführerin arbeite und sei voll
integriert.
2.3
Eine Absicht stellt eine innere Tatsache dar, die sich in der Regel dem
direkten Beweis entzieht und daher lediglich durch Indizien erstellt werden
kann. Feststellungen über das Bestehen solcher Indizien können sowohl äussere
Gegebenheiten als auch innere Vorgänge betreffen. Erforderlich sind konkrete
Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer wesentliche Tatsachen wissentlich
und mit dem Zweck, gestützt darauf die Niederlassungsbewilligung zu erhalten
bzw. nicht zu gefährden, verschwiegen hat (analog BGE 128 II 145 E. 2.2;
BGr, 7. Oktober 2004,2A.567/2004, E. 2.1, www.bger.ch).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden hat es der
Regierungsgrat aufgrund der vorliegenden Indizien zu Recht als ausreichend
erwiesen erachtet, dass der Beschwerdeführer seine Beziehungen zu seiner im
Heimatland lebenden Familie und das Vorhandensein seiner Kinder wissentlich und
in der Absicht verschwiegen hat, seine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz
nicht zu verlieren bzw. zu gefährden. Dass die Existenz minderjähriger Kinder
wegen des Rechts auf Familiennachzug bei der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
von Bedeutung ist (vgl. BGr, 5. Februar 2005,2A.10/2005, E. 2.3,
www.bger.ch), erscheint offensichtlich. Dem Beschwerdeführer muss klar gewesen
sein, dass das Migrationsamt in Kenntnis der ausserehelich gezeugten Kinder
Ermittlungen hinsichtlich seiner Ehe mit E eingeleitet hätte. Zweifelsohne
wollte er derartige Untersuchungen vermeiden, zumal mehrere Indizien für eine
Zweckehe vorlagen. Dass das Vorhandensein seiner Kinder wesentlich war, musste dem
Beschwerdeführer schon darum bewusst gewesen sein, weil er anlässlich seiner Anmeldung
in der Schweiz ausdrücklich um Angabe allfälliger Kinder ersucht worden war. Im
Rahmen des Verfahrens um Bewilligungsverlängerung wurde er sodann zweimal nach
einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse gefragt, wozu er jedoch
keine Angaben machte. Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er die
Existenz seiner Kinder gegenüber den Behörden lediglich deshalb verschwiegen
habe, um seine damalige Ehefrau nicht zu verletzen, erscheint in der Gesamtbetrachtung
der zeitlichen Abläufe und seines ganzen Vorgehens nicht glaubhaft und als reine
Schutzbehauptung.
Der Beschwerdeführer hat demnach einen Widerrufsgrund im
Sinn von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG gesetzt.
2.4
Angesichts dieser Sach- und Rechtslage kann grundsätzlich offen bleiben, ob
es sich bei der mittlerweile geschiedenen Ehe mit E um eine Zweckehe gehandelt
habe, wenn auch dafür verschiedene Anhaltspunkte bestehen. Hinweise darauf,
dass der Beschwerdeführer die Ehe mit E aus ausländerrechtlichen Beweggründen
geschlossen bzw. aufrechterhalten hat, bilden namentlich die zeitliche Abfolge,
der Altersunterschied sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während der
Ehe mit E im Kosovo an der Adresse der Beschwerdeführerin gemeldet war und nach
eigenen Angaben diese wie auch die gemeinsamen Kinder stets finanziell
unterstützte und in engem telefonischem und persönlichem Kontakt zu ihnen
stand. Da diese Frage indessen nicht abschliessend geklärt werden muss, hat die
Vorinstanz zu Recht auf die Anhörung von E sowie von mehreren Familienangehörigen
des Beschwerdeführers verzichtet.
Aus demselben Grund kann auch
im Beschwerdeverfahren auf die Einvernahme der angebotenen Zeugen verzichtet
werden.
3.
Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich
ausserdem als verhältnismässige Massnahme. So leben die Kinder des
Beschwerdeführers im Kosovo, und seine Ehefrau wird mit ihm aus der Schweiz
ausreisen (vgl. E. 4). Die Verwurzelung des als 27-jähriger in die Schweiz
eingereisten Beschwerdeführers kann nicht allein aufgrund seiner festen
Arbeitsstelle als derart intensiv betrachtet werden, dass eine Wegweisung sein
Privatleben im Sinn von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV
tangieren würde. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen
des Regierungsrats verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG).
4.
Der am 12. März 2008 durch das Migrationsamt verfügte
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin ist, nachdem die
Aufenthaltsbewilligung am 7. August 2008 im Sinn von Art. 9 Abs. 1
lit. a ANAG erloschen ist, gegenstandslos geworden. Deshalb ist auf die
Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als der Antrag um Aufhebung des vor-instanzlichen
Beschlusses diesen Widerruf betrifft (vgl. VGr, 7. Januar 2009,
VB.2008.00563, E. 2.4, www.vgrzh.ch). Der Regierungsrat hat zu Recht
festgestellt, dass mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers keine Grundlage für die Verlängerung der zum Verbleib beim
Ehemann erteilten Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin mehr besteht.
Somit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
5.
Mit heutigem Entscheid wird
das Gesuch um vorsorgliche Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens gegenstandslos.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und steht ihnen keine Parteientschädigung
zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG sowie § 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…