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Entscheid

VB.2009.00038

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00038

23. April 2009Deutsch13 min

(URT.2009.11356)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 9. Juli 2008 entzog die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen)

A den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten.

Erwägungen

II.

Den von A gegen diese Entzugsverfügung gerichteten Rekurs

wies der Regierungsrat mit Entscheid vom 9. Dezember 2008 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 2. Februar 2009 liess A dem

Verwaltungsgericht unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen, der

Entscheid des Regierungsrats sei aufzuheben und auf jegliche weitere Massnahmen

zu verzichten; eventualiter sei eine Verwarnung auszusprechen.

Die Staatskanzlei beantragte für den Regierungsrat am 9. Februar

2009.

die Abweisung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit

Schreiben vom 6. Februar 2009 auf eine Stellungnahme.

Die Parteivorbringen sowie die Erwägungen des

vorinstanzlichen Entscheids werden, soweit rechtserheblich, in den nachstehenden

Entscheidgründen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im

Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG

durch den Einzelrichter. Gemäss § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist

jedoch die einzelrichterliche Zuständigkeit ausgeschlossen, wenn wie hier ein

Entscheid des Regierungsrats angefochten ist. Die Geschäftserledigung hat

deshalb in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).

2.

2.1

Gemäss

einem Rapport der Kantonspolizei Zürich wurde der Beschwerdeführer am 19. Februar

2008.

um 00.05 Uhr an der D-Strasse in C als Lenker des Personenwagens 01 durch

die Kantonspolizei angehalten und einer Kontrolle unterzogen. Weil die

kontrollierenden Beamten bei ihm Alkoholmundgeruch festgestellt hatten, wurde –

nach zwei positiven Atemluftproben (Alkoholisierungsgrad 0,88 und 0,86

Promille) – eine Blutentnahme angeordnet, welche der Beschwerdeführer verweigerte.

In der Folge wurde auf eine zwangsweise Entnahme der Blutprobe verzichtet. Der

Führerausweis wurde dem Beschuldigten zuhanden der Entzugsbehörde vorläufig abgenommen.

2.2

Mit

Schreiben vom 4. März 2008 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

mit, sie warte den rechtskräftigen Strafentscheid ab, bevor sie allfällige

Administrativmassnahmen prüfe. Dabei werde sie wesentlich auf diesen abstellen,

da ihm im Strafverfahren umfassende Verteidigungsrechte zur Verfügung stünden.

Gleichzeitig händigte sie dem Beschwerdeführer den polizeilich konfiszierten

Führerausweis wieder aus und hielt fest, er sei ab sofort wieder

fahrberechtigt.

2.3

Mit

Strafbefehl vom 27. März 2008 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft

E wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1

Satz 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) in Verbindung

mit Art. 31 Abs. 2 SVG sowie Art. 2 Abs. 1 der

Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV) mit einer Geldstrafe

von 10 Tagessätzen zu Fr. 130.- (bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit

von zwei Jahren) und mit einer Busse von Fr. 1'000.- bestraft.

Dem Strafbefehl liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der

Beschwerdeführer am 18./19. Februar 2008 ein Fahrzeug mit einer

Blutalkoholkonzentration (BAK) von über 0,8 Gewichtspromillen von Zürich

nach C lenkte, wo er durch die Kantonspolizei angehalten und kontrolliert

wurde. Der Strafbefehl blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.

2.4

In ihrer

Entzugsverfügung vom 9. Juli 2008 erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen,

der Beschwerdeführer habe sich des Fahrens in angetrunkenem Zustand mit einer

Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,8 Promille schuldig gemacht. Er habe

damit eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. b

SVG begangen, weshalb ihm der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen

werden müsse.

3.

3.1

Wer in

angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration ein

Motorfahrzeug führt, begeht eine schwere Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG). Nach

einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für

mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG).

Als qualifiziert gilt eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr

Gewichtspromillen (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung

über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 21. März 2003 in

Verbindung mit Art. 55 Abs. 6 SVG).

Zur Feststellung einer allfälligen Fahrunfähigkeit können

Fahrzeugführer einer Atemalkoholprobe unterzogen werden (Art. 55 Abs. 1

SVG). Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit

vorliegen oder die betroffene Person sich der Durchführung der Atemalkoholprobe

widersetzt oder entzieht oder den Zweck der Massnahme vereitelt (Art. 55 Abs. 3

SVG). Die Blutprobe kann aus wichtigen Gründen auch gegen den Willen der

verdächtigen Person abgenommen werden. Andere Beweismittel für die Feststellung

der Fahrunfähigkeit bleiben vorbehalten (Art. 55 Abs. 4 SVG).

Wer sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer

Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung,

die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss, oder einer

zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck

dieser Massnahme vereitelt, begeht ebenfalls eine schwere Widerhandlung gegen

die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG).

3.2

Die

Verwaltungsbehörde würdigt das Ergebnis der von Amtes wegen vorzunehmenden

Sachverhaltsuntersuchung frei. Sie ist jedoch beim Entscheid über den Entzug

des Führerausweises grundsätzlich an einen in derselben Sache ergangenen

Strafentscheid gebunden und darf von den tatsächlichen Feststellungen im

Strafentscheid nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid

zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche

Beweise erhebt sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den

Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 124 II

103.

E. 1c/aa; 119 Ib 158 E. 3c/aa). In der rechtlichen Würdigung des

Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber grundsätzlich nicht an die

Erkenntnis des Strafrichters gebunden, ausser die rechtliche Qualifikation

hänge sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter

besser kennt (BGr, 16. Mai 2006,6A.19/2006, E. 1, www.bger.ch).

Unter bestimmten

Voraussetzungen ist die Verwaltungsbehörde auch an einen Strafentscheid

gebunden, welcher im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, selbst wenn er ausschliesslich

auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Beschuldigte

wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte voraussehen

musste, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet würde, und er

es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen)

Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen.

Unter diesen Umständen darf der Betroffene nicht das Verwaltungsverfahren

abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen,

sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des

(summarischen) Strafverfahrens zu tun sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel

zu ergreifen (BGE 123 II 97, E. 3c; 121 II 214, E. 3a).

4.

Vorliegend lässt der Beschwerdeführer geltend machen, die

Verwaltungsbehörde sei an den Entscheid des Strafrichters im Tatsächlichen

nicht gebunden, wenn dieser bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht

sämtliche Rechtsfragen abgeklärt habe. Die Staatsanwaltschaft habe den von der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorgeschriebenen Sicherheitsabzug von

20.

% bei Atemlufttests nicht vorgenommen und dadurch eine wesentliche

Rechtsfrage zu Unrecht beiseite gelassen. Der Beschwerdeführer widerspreche den

vorinstanzlichen Ausführungen, wonach er einer Blutalkoholkonzentration von

0,88 bzw. 0,86 Promille überführt sei. Diese Ergebnisse habe er weder anlässlich

der Kontrolle selber noch anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft

anerkannt. Vom Sicherheitsabzug von 20 %, der bei Atemlufttests von Amtes

wegen zu tätigen sei, habe er keine Kenntnis gehabt. Nicht die tatsächlichen

Ergebnisse an sich zweifle er an, sondern er rüge die fehlerhafte Würdigung

derselben. Der Beschwerdeführer habe keineswegs über 0,8 Gewichtspromille

Alkohol im Blut gehabt und dies auch nicht zugestanden. Die Werte hätten bei

richtiger Berechnungsmethode bei je einem Fünftel unter 0,88 bzw. 0,86 Promille

gelegen. Der Vorwurf der "Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit" sei fallen gelassen worden. Gegenüber dem

Beschwerdeführer sei keine Blutentnahme angeordnet worden. Dementsprechend habe

er sie auch nicht verweigert. Vielmehr habe er im Einvernehmen mit den Beamten

darauf verzichtet. Dementsprechend sei der Beschwerdeführer auch nicht wegen

Vereitelung der Blutprobe bestraft worden. Da aufgrund der Messungenauigkeiten

bei Atemlufttests gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom tieferen Wert

20.

% in Abzug zu bringen sei, müsse von einem Wert von 0,688

Gewichtspromillen ausgegangen werden. Damit liege eine nur leichte Widerhandlung

im Sinne von Art. 16a Abs. 1 Bst. b SVG vor, weshalb auf jegliche

weitere Massnahmen zu verzichten bzw. der Beschwerdeführer lediglich zu

verwarnen sei.

5.

5.1

Mit

Schreiben vom 4. März 2008 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

aufgrund des Vorfalls vom 19. Februar 2008 in C die Anordnung von

Administrativmassnahmen in Aussicht. Sie teilte ihm mit, dass hierzu der Abschluss

des diesbezüglichen Strafverfahrens abgewartet werde. Gleichzeitig wies sie ihn

darauf hin, dass für die Prüfung der Voraussetzungen für eine

Administrativmassnahme wesentlich auf diesen Strafentscheid abgestellt werde,

nachdem dem Beschwerdeführer im Strafverfahren umfassende Verteidigungsrechte

zur Verfügung stünden.

Der Beschwerdeführer wusste

somit, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet worden war und

dass er allfällige Einwände und Rügen bereits im Strafverfahren vorzubringen

hatte. Im Strafverfahren zeigte sich der Beschwerdeführer – entgegen seiner

Behauptung – bezüglich des Sachverhalts als geständig, weshalb dieses in Form

eines Strafbefehls erledigt werden konnte (vgl. § 317 Abs. 1 der

Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 [StPO]). Im Strafbefehl vom 27. März

2008.

wird denn auch unter den aufgeführten Beweismitteln ausdrücklich auf das

Geständnis des Beschwerdeführers verwiesen. Aufgrund seines Geständnisses im

Strafverfahren steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beschwerdeführer

am Dienstag, 19. Februar 2008, um 00.05 Uhr sein Fahrzeug "F"

mit einer Blutalkoholkonzentration von über 0,8 Gewichtspromille von Zürich bis

an die D-Strasse in C lenkte.

5.2

Erst im Administrativmassnahmeverfahren

macht der Beschwerdeführer geltend, gestützt auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung sei vom tieferen Atemalkoholmesswert ein Sicherheitsabzug von

20.

% zu machen. Im Strafverfahren erhob der bereits damals anwaltlich

vertretene Beschwerdeführer diesen Einwand hingegen nicht und wurde in der

Folge nicht auch wegen Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit verurteilt. Das ändert jedoch nichts daran,

dass er die angeordnete Blutentnahme verweigert hat. Seine gegenteiligen

Behauptungen sind aktenwidrig. Gemäss dem bei den Akten liegenden Polizeiprotokoll

vom 19. Februar 2008 ordnete die Kantonspolizei

Zürich beim Beschwerdeführer eine Blutentnahme durch den IRM-Arzt G an. Dieser

hielt zuhanden des Protokolls ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer die

Blutentnahme verweigerte. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme wurde der

Beschwerdeführer zudem ausdrücklich auf die Folgen der Vereitelung von

Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a SVG

aufmerksam gemacht. Auf eine zwangsweise Entnahme der Blutprobe wurde

einzig verzichtet, weil der Beschwerdeführer im Archiv der Stadt-/Kantonspolizei

Zürich wegen Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand zum Zeitpunkt der Kontrolle

nicht verzeichnet war.

5.3

Wer eine

Blutentnahme verweigert und im Strafverfahren die Werte des Atemalkoholtests

anerkennt, um einer (härteren) Bestrafung wegen Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit zu entgehen, kann sich im nachfolgenden

Administrativmassnahmeverfahren nicht auf den Standpunkt stellen, es seien

gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung aufgrund von

Messungenauigkeiten des Atemalkoholtests 20 % vom tieferen Wert abzuziehen.

Die zitierte Bundesgerichtspraxis gemäss BGE 127 IV 172

E. 3.d bezieht sich auf die Situation, dass keine Blutentnahme angeordnet

wurde. Vorliegend wurde beim Beschwerdeführer jedoch eine Blutentnahme

angeordnet und es wurde vom behandelnden Arzt festgehalten, dass der

Beschwerdeführer die Blutentnahme verweigerte.

Der Messunsicherheit des Atemalkoholtests hätte der

Beschwerdeführer mittels Durchführung des Bluttests ohne Weiteres entgehen

können. Der Beschwerdeführer kann nicht einerseits den Bluttest verweigern, mit

welchem der Blutalkoholwert exakt hätte festgestellt werden können, und

andererseits, nachdem er die Atemluftmesswerte im Strafverfahren anerkannt hat,

erst im Administrativverfahren rügen, aufgrund der Messunsicherheiten des

Atemlufttests müssen 20 % vom gemessenen Wert abgezogen werden. Ein

solches Verhalten ist im höchsten Mass widersprüchlich und verdient keinen

Rechtsschutz. Auch lässt sich die Verweigerung der Blutprobe nicht durch die

vom Beschwerdeführer geltend gemachte "Spritzenangst" rechtfertigen,

zumal eine solche seitens des Beschwerdeführers nicht substanziiert –

beispielsweise mittels eines ärztlichen Attests – dargelegt wird.

Wurde die Blutentnahme verweigert und der

Atemalkoholmesswert im Strafverfahren anerkannt, ist kein Abzug vom Atemalkoholmesswert

vorzunehmen. Die Administrativbehörde durfte somit ohne Weiteres auf den im

Strafverfahren festgestellten Sachverhalt abstellen.

6.

Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin von einer Blutalkoholkonzentration von über 0,8

Gewichtspromille ausgegangen ist. Die Voraussetzungen für ein Abweichen vom

Strafentscheid sind nicht erfüllt. Weder sind Tatsachen ersichtlich, die der

Strafbehörde unbekannt waren oder die sie nicht beachtet hat, noch liegen neue

erhebliche Beweismittel oder eine zu beanstandende Beweiswürdigung vor. Der

Beweis der Angetrunkenheit kann dort, wo keine Blutprobe abgenommen wurde, auch

mit anderen Mitteln geführt werden (Art. 55 Abs. 4 SVG). Wie die

Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, sind die Atemluftmessergebnisse von 0,88

und 0,86 Promille in Verbindung mit dem Geständnis des Betroffenen sowie dem Protokoll

der ärztlichen Untersuchung unmittelbar nach der inkriminierten Fahrt vom

18.

/19. Februar 2008 eine ausreichende Grundlage für die Feststellung

einer Blutalkoholkonzentration von über 0,8 Gewichtspromillen. So ist denn auch

der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers durch die

Strafbehörde als Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1

Satz 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1

VRV beizupflichten. Insbesondere erweist sich die Nichtberücksichtigung eines

Sicherheitsabzugs von den Atemalkoholmesswerten unter den gegebenen Umständen

als zulässig (E. 5.3).

Die Beschwerdegegnerin hat es bei der gesetzlichen

Mindestentzugsdauer bewenden lassen und damit die Umstände des Einzelfalls,

namentlich den im Übrigen unbelasteten Leumund des Beschwerdeführers als

Fahrzeuglenker, im Rahmen des Möglichen berücksichtigt. Die Entzugsverfügung

vom 9. Juli 2008 erweist sich damit als recht- und verhältnismässig. Die

Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der

Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG); ebenso ist ihm eine Parteientschädigung nicht

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es werden

keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…