VB.2009.00038
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00038
23. April 2009Deutsch13 min
(URT.2009.11356)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00038
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.04.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.03.2010 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:
Führerausweisentzug
Warnungsentzug wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand. Verweigerung der Blutentnahme. Abstellen auf die Werte des Atemalkoholtests.
Wer eine Blutentnahme verweigert und im Strafverfahren die Werte des Atemalkoholtests anerkennt, um einer (härteren) Bestrafung wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu entgehen, kann sich im nachfolgenden Administrativmassnahmeverfahren nicht auf den Standpunkt stellen, es seien gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung aufgrund von Messungenauigkeiten des Atemalkoholtests 20 % vom tieferen Wert abzuziehen (E. 5.3).
Abweisung.
Stichworte:
ATEMALKOHOLMESSWERT
BLUTALKOHOLKONZENTRATION
BLUTENTNAHME
FÜHRERAUSWEISENTZUG
MESSUNGENAUIGKEIT
STRASSENVERKEHRSRECHT
VERWEIGERUNG DER BLUTENTNAHME
WARNUNGSENTZUG
Rechtsnormen:
§ 317 Abs. I StPO
Art. 16c Abs. I lit. d SVG
Art. 31 Abs. II SVG
Art. 55 SVG
Art. 91a SVG
Art. 2 Abs. I VRV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00038
Entscheid
der 1. Kammer
vom 23. April 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Martin Knüsel.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
vertreten durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2008 entzog die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen)
A den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten.
Erwägungen
II.
Den von A gegen diese Entzugsverfügung gerichteten Rekurs
wies der Regierungsrat mit Entscheid vom 9. Dezember 2008 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 2. Februar 2009 liess A dem
Verwaltungsgericht unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen, der
Entscheid des Regierungsrats sei aufzuheben und auf jegliche weitere Massnahmen
zu verzichten; eventualiter sei eine Verwarnung auszusprechen.
Die Staatskanzlei beantragte für den Regierungsrat am 9. Februar
2009.
die Abweisung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit
Schreiben vom 6. Februar 2009 auf eine Stellungnahme.
Die Parteivorbringen sowie die Erwägungen des
vorinstanzlichen Entscheids werden, soweit rechtserheblich, in den nachstehenden
Entscheidgründen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im
Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG
durch den Einzelrichter. Gemäss § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist
jedoch die einzelrichterliche Zuständigkeit ausgeschlossen, wenn wie hier ein
Entscheid des Regierungsrats angefochten ist. Die Geschäftserledigung hat
deshalb in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).
2.
2.1
Gemäss
einem Rapport der Kantonspolizei Zürich wurde der Beschwerdeführer am 19. Februar
2008.
um 00.05 Uhr an der D-Strasse in C als Lenker des Personenwagens 01 durch
die Kantonspolizei angehalten und einer Kontrolle unterzogen. Weil die
kontrollierenden Beamten bei ihm Alkoholmundgeruch festgestellt hatten, wurde –
nach zwei positiven Atemluftproben (Alkoholisierungsgrad 0,88 und 0,86
Promille) – eine Blutentnahme angeordnet, welche der Beschwerdeführer verweigerte.
In der Folge wurde auf eine zwangsweise Entnahme der Blutprobe verzichtet. Der
Führerausweis wurde dem Beschuldigten zuhanden der Entzugsbehörde vorläufig abgenommen.
2.2
Mit
Schreiben vom 4. März 2008 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
mit, sie warte den rechtskräftigen Strafentscheid ab, bevor sie allfällige
Administrativmassnahmen prüfe. Dabei werde sie wesentlich auf diesen abstellen,
da ihm im Strafverfahren umfassende Verteidigungsrechte zur Verfügung stünden.
Gleichzeitig händigte sie dem Beschwerdeführer den polizeilich konfiszierten
Führerausweis wieder aus und hielt fest, er sei ab sofort wieder
fahrberechtigt.
2.3
Mit
Strafbefehl vom 27. März 2008 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft
E wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1
Satz 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) in Verbindung
mit Art. 31 Abs. 2 SVG sowie Art. 2 Abs. 1 der
Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV) mit einer Geldstrafe
von 10 Tagessätzen zu Fr. 130.- (bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit
von zwei Jahren) und mit einer Busse von Fr. 1'000.- bestraft.
Dem Strafbefehl liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der
Beschwerdeführer am 18./19. Februar 2008 ein Fahrzeug mit einer
Blutalkoholkonzentration (BAK) von über 0,8 Gewichtspromillen von Zürich
nach C lenkte, wo er durch die Kantonspolizei angehalten und kontrolliert
wurde. Der Strafbefehl blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
2.4
In ihrer
Entzugsverfügung vom 9. Juli 2008 erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen,
der Beschwerdeführer habe sich des Fahrens in angetrunkenem Zustand mit einer
Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,8 Promille schuldig gemacht. Er habe
damit eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. b
SVG begangen, weshalb ihm der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen
werden müsse.
3.
3.1
Wer in
angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration ein
Motorfahrzeug führt, begeht eine schwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG). Nach
einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für
mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG).
Als qualifiziert gilt eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr
Gewichtspromillen (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung
über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 21. März 2003 in
Verbindung mit Art. 55 Abs. 6 SVG).
Zur Feststellung einer allfälligen Fahrunfähigkeit können
Fahrzeugführer einer Atemalkoholprobe unterzogen werden (Art. 55 Abs. 1
SVG). Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit
vorliegen oder die betroffene Person sich der Durchführung der Atemalkoholprobe
widersetzt oder entzieht oder den Zweck der Massnahme vereitelt (Art. 55 Abs. 3
SVG). Die Blutprobe kann aus wichtigen Gründen auch gegen den Willen der
verdächtigen Person abgenommen werden. Andere Beweismittel für die Feststellung
der Fahrunfähigkeit bleiben vorbehalten (Art. 55 Abs. 4 SVG).
Wer sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer
Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung,
die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss, oder einer
zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck
dieser Massnahme vereitelt, begeht ebenfalls eine schwere Widerhandlung gegen
die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG).
3.2
Die
Verwaltungsbehörde würdigt das Ergebnis der von Amtes wegen vorzunehmenden
Sachverhaltsuntersuchung frei. Sie ist jedoch beim Entscheid über den Entzug
des Führerausweises grundsätzlich an einen in derselben Sache ergangenen
Strafentscheid gebunden und darf von den tatsächlichen Feststellungen im
Strafentscheid nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid
zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche
Beweise erhebt sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den
Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 124 II
103.
E. 1c/aa; 119 Ib 158 E. 3c/aa). In der rechtlichen Würdigung des
Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber grundsätzlich nicht an die
Erkenntnis des Strafrichters gebunden, ausser die rechtliche Qualifikation
hänge sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter
besser kennt (BGr, 16. Mai 2006,6A.19/2006, E. 1, www.bger.ch).
Unter bestimmten
Voraussetzungen ist die Verwaltungsbehörde auch an einen Strafentscheid
gebunden, welcher im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, selbst wenn er ausschliesslich
auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Beschuldigte
wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte voraussehen
musste, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet würde, und er
es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen)
Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen.
Unter diesen Umständen darf der Betroffene nicht das Verwaltungsverfahren
abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen,
sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des
(summarischen) Strafverfahrens zu tun sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel
zu ergreifen (BGE 123 II 97, E. 3c; 121 II 214, E. 3a).
4.
Vorliegend lässt der Beschwerdeführer geltend machen, die
Verwaltungsbehörde sei an den Entscheid des Strafrichters im Tatsächlichen
nicht gebunden, wenn dieser bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht
sämtliche Rechtsfragen abgeklärt habe. Die Staatsanwaltschaft habe den von der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorgeschriebenen Sicherheitsabzug von
20.
% bei Atemlufttests nicht vorgenommen und dadurch eine wesentliche
Rechtsfrage zu Unrecht beiseite gelassen. Der Beschwerdeführer widerspreche den
vorinstanzlichen Ausführungen, wonach er einer Blutalkoholkonzentration von
0,88 bzw. 0,86 Promille überführt sei. Diese Ergebnisse habe er weder anlässlich
der Kontrolle selber noch anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft
anerkannt. Vom Sicherheitsabzug von 20 %, der bei Atemlufttests von Amtes
wegen zu tätigen sei, habe er keine Kenntnis gehabt. Nicht die tatsächlichen
Ergebnisse an sich zweifle er an, sondern er rüge die fehlerhafte Würdigung
derselben. Der Beschwerdeführer habe keineswegs über 0,8 Gewichtspromille
Alkohol im Blut gehabt und dies auch nicht zugestanden. Die Werte hätten bei
richtiger Berechnungsmethode bei je einem Fünftel unter 0,88 bzw. 0,86 Promille
gelegen. Der Vorwurf der "Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit" sei fallen gelassen worden. Gegenüber dem
Beschwerdeführer sei keine Blutentnahme angeordnet worden. Dementsprechend habe
er sie auch nicht verweigert. Vielmehr habe er im Einvernehmen mit den Beamten
darauf verzichtet. Dementsprechend sei der Beschwerdeführer auch nicht wegen
Vereitelung der Blutprobe bestraft worden. Da aufgrund der Messungenauigkeiten
bei Atemlufttests gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom tieferen Wert
20.
% in Abzug zu bringen sei, müsse von einem Wert von 0,688
Gewichtspromillen ausgegangen werden. Damit liege eine nur leichte Widerhandlung
im Sinne von Art. 16a Abs. 1 Bst. b SVG vor, weshalb auf jegliche
weitere Massnahmen zu verzichten bzw. der Beschwerdeführer lediglich zu
verwarnen sei.
5.
5.1
Mit
Schreiben vom 4. März 2008 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
aufgrund des Vorfalls vom 19. Februar 2008 in C die Anordnung von
Administrativmassnahmen in Aussicht. Sie teilte ihm mit, dass hierzu der Abschluss
des diesbezüglichen Strafverfahrens abgewartet werde. Gleichzeitig wies sie ihn
darauf hin, dass für die Prüfung der Voraussetzungen für eine
Administrativmassnahme wesentlich auf diesen Strafentscheid abgestellt werde,
nachdem dem Beschwerdeführer im Strafverfahren umfassende Verteidigungsrechte
zur Verfügung stünden.
Der Beschwerdeführer wusste
somit, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet worden war und
dass er allfällige Einwände und Rügen bereits im Strafverfahren vorzubringen
hatte. Im Strafverfahren zeigte sich der Beschwerdeführer – entgegen seiner
Behauptung – bezüglich des Sachverhalts als geständig, weshalb dieses in Form
eines Strafbefehls erledigt werden konnte (vgl. § 317 Abs. 1 der
Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 [StPO]). Im Strafbefehl vom 27. März
2008.
wird denn auch unter den aufgeführten Beweismitteln ausdrücklich auf das
Geständnis des Beschwerdeführers verwiesen. Aufgrund seines Geständnisses im
Strafverfahren steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beschwerdeführer
am Dienstag, 19. Februar 2008, um 00.05 Uhr sein Fahrzeug "F"
mit einer Blutalkoholkonzentration von über 0,8 Gewichtspromille von Zürich bis
an die D-Strasse in C lenkte.
5.2
Erst im Administrativmassnahmeverfahren
macht der Beschwerdeführer geltend, gestützt auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung sei vom tieferen Atemalkoholmesswert ein Sicherheitsabzug von
20.
% zu machen. Im Strafverfahren erhob der bereits damals anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer diesen Einwand hingegen nicht und wurde in der
Folge nicht auch wegen Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit verurteilt. Das ändert jedoch nichts daran,
dass er die angeordnete Blutentnahme verweigert hat. Seine gegenteiligen
Behauptungen sind aktenwidrig. Gemäss dem bei den Akten liegenden Polizeiprotokoll
vom 19. Februar 2008 ordnete die Kantonspolizei
Zürich beim Beschwerdeführer eine Blutentnahme durch den IRM-Arzt G an. Dieser
hielt zuhanden des Protokolls ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer die
Blutentnahme verweigerte. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme wurde der
Beschwerdeführer zudem ausdrücklich auf die Folgen der Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a SVG
aufmerksam gemacht. Auf eine zwangsweise Entnahme der Blutprobe wurde
einzig verzichtet, weil der Beschwerdeführer im Archiv der Stadt-/Kantonspolizei
Zürich wegen Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand zum Zeitpunkt der Kontrolle
nicht verzeichnet war.
5.3
Wer eine
Blutentnahme verweigert und im Strafverfahren die Werte des Atemalkoholtests
anerkennt, um einer (härteren) Bestrafung wegen Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit zu entgehen, kann sich im nachfolgenden
Administrativmassnahmeverfahren nicht auf den Standpunkt stellen, es seien
gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung aufgrund von
Messungenauigkeiten des Atemalkoholtests 20 % vom tieferen Wert abzuziehen.
Die zitierte Bundesgerichtspraxis gemäss BGE 127 IV 172
E. 3.d bezieht sich auf die Situation, dass keine Blutentnahme angeordnet
wurde. Vorliegend wurde beim Beschwerdeführer jedoch eine Blutentnahme
angeordnet und es wurde vom behandelnden Arzt festgehalten, dass der
Beschwerdeführer die Blutentnahme verweigerte.
Der Messunsicherheit des Atemalkoholtests hätte der
Beschwerdeführer mittels Durchführung des Bluttests ohne Weiteres entgehen
können. Der Beschwerdeführer kann nicht einerseits den Bluttest verweigern, mit
welchem der Blutalkoholwert exakt hätte festgestellt werden können, und
andererseits, nachdem er die Atemluftmesswerte im Strafverfahren anerkannt hat,
erst im Administrativverfahren rügen, aufgrund der Messunsicherheiten des
Atemlufttests müssen 20 % vom gemessenen Wert abgezogen werden. Ein
solches Verhalten ist im höchsten Mass widersprüchlich und verdient keinen
Rechtsschutz. Auch lässt sich die Verweigerung der Blutprobe nicht durch die
vom Beschwerdeführer geltend gemachte "Spritzenangst" rechtfertigen,
zumal eine solche seitens des Beschwerdeführers nicht substanziiert –
beispielsweise mittels eines ärztlichen Attests – dargelegt wird.
Wurde die Blutentnahme verweigert und der
Atemalkoholmesswert im Strafverfahren anerkannt, ist kein Abzug vom Atemalkoholmesswert
vorzunehmen. Die Administrativbehörde durfte somit ohne Weiteres auf den im
Strafverfahren festgestellten Sachverhalt abstellen.
6.
Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin von einer Blutalkoholkonzentration von über 0,8
Gewichtspromille ausgegangen ist. Die Voraussetzungen für ein Abweichen vom
Strafentscheid sind nicht erfüllt. Weder sind Tatsachen ersichtlich, die der
Strafbehörde unbekannt waren oder die sie nicht beachtet hat, noch liegen neue
erhebliche Beweismittel oder eine zu beanstandende Beweiswürdigung vor. Der
Beweis der Angetrunkenheit kann dort, wo keine Blutprobe abgenommen wurde, auch
mit anderen Mitteln geführt werden (Art. 55 Abs. 4 SVG). Wie die
Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, sind die Atemluftmessergebnisse von 0,88
und 0,86 Promille in Verbindung mit dem Geständnis des Betroffenen sowie dem Protokoll
der ärztlichen Untersuchung unmittelbar nach der inkriminierten Fahrt vom
18.
/19. Februar 2008 eine ausreichende Grundlage für die Feststellung
einer Blutalkoholkonzentration von über 0,8 Gewichtspromillen. So ist denn auch
der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers durch die
Strafbehörde als Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1
Satz 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1
VRV beizupflichten. Insbesondere erweist sich die Nichtberücksichtigung eines
Sicherheitsabzugs von den Atemalkoholmesswerten unter den gegebenen Umständen
als zulässig (E. 5.3).
Die Beschwerdegegnerin hat es bei der gesetzlichen
Mindestentzugsdauer bewenden lassen und damit die Umstände des Einzelfalls,
namentlich den im Übrigen unbelasteten Leumund des Beschwerdeführers als
Fahrzeuglenker, im Rahmen des Möglichen berücksichtigt. Die Entzugsverfügung
vom 9. Juli 2008 erweist sich damit als recht- und verhältnismässig. Die
Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG); ebenso ist ihm eine Parteientschädigung nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es werden
keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…