VB.2009.00045
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00045
27. Februar 2009Deutsch13 min
(URT.2009.11235)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00045
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 27.02.2009
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 24.07.2009 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Zur ausländerrechtlichen (Un-)Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ausserhalb des Bereichs von Anwesenheitsansprüchen
Die kosovarische Beschwerdeführerin heiratete in der Heimat Ende 2004 einen später im Kanton Zürich niedergelassenen Landsmann, reiste im August 2005 in die Schweiz ein und bekam eine einmal verlängerte Aufenthaltsbewilligung. Die Trennung vom Ehemann war Mitte August 2007 erfolgt, die Scheidung im Mai 2008.
Das Verwaltungsgericht ist hier ausserhalb des Anspruchsbereichs unzuständig: Der angefochtene Beschluss wurde zwar erst im Jahr 2009 zugestellt, aber - und hierauf kommt es an - noch im Jahr 2008 gefällt; damals griff die eidgenössische Rechtsweggarantie nicht bereits (E. 2.2). Wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist das Rechtsmittel nicht an die Hand zu nehmen (E. 2.3). Die Übermittlung der Beschwerde an das Bundesgericht zur Prüfung als subsidiäre Verfassungsbeschwerde erscheint nicht als angezeigt (E. 2.4). Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege sowohl mangels Substanziierung der Mittellosigkeit als auch wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels (E. 3).
Nichteintreten.
Stichworte:
ANSPRUCH
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
RECHTSWEGGARANTIE
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
Art. 17 Abs. 2 ANAG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2009.00045
Beschluss
der 4. Kammer
vom 27. Februar 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Rudolf Bodmer, Gerichtssekretärin
Sandra Wintsch.
In Sachen
A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich,
8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, 1984 geborene
Kosovarin, heiratete in der Heimat Ende 2004 einen später im Kanton Zürich
niedergelassenen Landsmann mit Jahrgang 1982, reiste hier am 21. August
2005 ein und bekam eine einmal bis 20. August 2007 verlängerte Aufenthaltsbewilligung.
Im November 2006 begann sie als teilzeitliche Reinigerin zu arbeiten, im September
2007 als Zimmermädchen, im Juli 2008 in der Gastronomie. Ihre Trennung vom
Ehemann war jedenfalls Mitte August 2007 erfolgt, die Scheidung am 5. Mai
2008. Mit Verfügung vom 5. September 2008 lehnte die Sicherheitsdirektion
(Migrationsamt) des Kantons Zürich das Gesuch von A vom 27. September 2007
um weiteres Verlängern der Aufenthaltsbewilligung ab, weil es an einem Anspruch
darauf fehle und eine solche auch nicht in freiem Ermessen zu erteilen sei.
Erwägungen
II.
A liess hiergegen am 30. September
2008.
rekurrieren. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2008 wies der
Regierungsrat das Rechtsmittel ab; als Weiterzugsmöglichkeit nannte er die
Beschwerde beim Verwaltungsgericht, sofern ein von ihm verneinter
Bewilligungsanspruch geltend gemacht würde, oder sonst die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Die Zustellung des Entscheids an den
Vertreter von A erfolgte am 7. Januar 2009.
III.
A liess beim
Verwaltungsgericht am 4. Februar 2009 Beschwerde führen und beantragen, in
Aufhebung des Beschlusses vom 17. Dezember 2008 und unter Entschädigungsfolge
zu Lasten des Regierungsrats denselben bzw. das kantonale Migrationsamt anzuweisen,
ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter die Sache an die
Rekursinstanz zurückzuweisen; zudem wurde um Gewährung von Kostenfreiheit und
unentgeltlichem Rechtsbeistand ersucht. Hierauf zog das Gericht die Vorakten
bei.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Der Regierungsrat hat als
Vorinstanz gewirkt. Schon deshalb muss die Beschwerde kraft § 38 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
gerichtsintern in Dreierbesetzung erledigt werden. Das lässt sich in Anwendung
des § 56 Abs. 2 f. VRG ohne abermalige Weiterungen tun.
2.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit als solches
gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG von Amtes wegen.
Dabei kommt es an sich auf das geltende Recht in jenem Zeitpunkt an, wo eine
Rechtsvorkehr anhängig gemacht wird (RB 2004 Nr. 8). Das ist hier im
laufenden Jahr geschehen.
2.1
Bis Ende
2006.
erlaubte § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2
VRG die Beschwerde beim Verwaltungsgericht auf dem vorliegenden Gebiet der
Fremdenpolizei nur, soweit hernach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht möglich war (OS 54, 268 ff., 274 f. und 290;
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 4, 33 und
49.
f.). Das traf zu für Entscheide über Aufenthalts- und
Niederlassungsbewilligungen, welche bundesrechtlich oder staatsvertraglich
unter gewissen Bedingungen beansprucht werden konnten (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des
Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG; AS 1969, 767
ff., 770 f. – 1992, 288 – 1996, 1498 ff., 1504] e contrario;
BGE 131 II 339 E. 1).
Auf eidgenössischer Ebene das Gleiche ergibt sich aus dem –
das Bundesrechtspflegegesetz ablösenden – Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni
2005.
(BGG, SR 173.110) für die Zulässigkeit der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonal letztinstanzliche
Entscheide, die ab 1. Januar 2007 ergehen (Art. 82 lit. a, 83
lit. c Ziff. 2 e contrario, 86 Abs. 1 lit. d, 131 f.
je Abs. 1 BGG). Wie die Kammer in einem grundlegenden Entscheid dargetan
hat, behält das Verwaltungsgericht zumindest in jenen Bereichen seine
Kompetenz, wo vorher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht
möglich war; das gilt jedenfalls insofern, als anschliessend die ordentliche Beschwerde
an das Bundesgericht zur Verfügung steht (VGr, 7. Februar 2007,
VB.2007.00013, E. 2.2, www.vgrzh.ch).
Soweit es an einem Anspruch gebricht, steht
laut Art. 83 lit. c Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 113 BGG bloss
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung. Alsdann muss als Vorinstanz
des Bundesgerichts nach Art. 114 in Verbindung mit Art. 86 Abs. 2
BGG unter Vorbehalt hier nicht spielender Ausnahmen zwar innerkantonal ein
(oberes) Gericht wirken. Das gilt aber aufgrund der Übergangsbestimmung von Art. 130
Abs. 3 BGG erst zwei Jahre nach Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes,
also ab 1. Januar 2009; denn insofern mangelt es im Kanton Zürich bislang
an einer Rechtsgrundlage für eine (verwaltungs)gerichtliche Zuständigkeit (vgl.
zum Anpassungsproblem allgemein Hansjörg Seiler in: Hansjörg Seiler/Nicolas von
Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 130
N. 16; Denise Brühl-Moser, Basler Kommentar, 2008, Art. 130 BGG
N. 1–5, 8, 10, 15 ff. und 28 ff.; Yves Donzallaz, Loi sur le
Tribunal fédéral, Bern 2008, N. 4791–4796; VGr, 16. April 2008, VB.2008.00127, www.vgrzh.ch).
2.2
Der
Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel – laut § 53 in Verbindung mit
§§ 70 und 11 VRG innert 30 Tagen ab Zustellung des angefochtenen
Beschlusses, also (wegen gemäss § 71 VRG in Verbindung mit § 140 des
Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 [LS 211.1] zwischen 20. Dezember
2008.
und 8. Januar 2009 Friststillstand bewirkender Gerichtsferien) bis
am 8. Februar 2009 zu erheben und schon am 4. jenes Monats eingereicht –
ergeht erst im laufenden Jahr (vgl. oben II und III). Bei Anspruchsfällen
ändert sich an der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit im Sinn des gerade Gesagten
nichts (siehe vorn 2.1, ebenso zum Folgenden). Hingegen fragt sich, ob
ausserhalb des Anspruchsbereichs eine sich aufdrängende sachliche Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts intertemporal schon dann zu bejahen sei, wenn dasselbe
sich insofern zwar zum Zeitpunkt seines Entscheids prinzipiell anrufen liesse,
aber sich wie hier noch nicht anrufen liess, als die Vorinstanz über den Rekurs
befand.
2.2.1
Hinsichtlich der Zuständigkeit wandte das
Bundesgericht etwa Art. 81 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) sowie Art. 171 OG
(BS 3, 531 ff., 578) und Ziff. III Abs. 2 der Schlussbestimmungen
der Änderung des Letzteren vom 20. Dezember 1968 (AS 1969,
767.
ff., 783 ff., 787) analog an, als es – wie hier – eine
diesbezügliche Gesetzeslücke zu füllen galt. Gestützt darauf entschied das
Bundesgericht, die betreffenden neuen Zuständigkeitsbestimmungen gälten nur
dann, wenn der angefochtene Entscheid nach ihrem Inkrafttreten ergangen sei
(BGE 115 II 97 E. 2c; vgl. dazu RB 2004 Nr. 8 E. 3.1;
Madeleine Camprubi in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St.
Gallen 2008, Art. 80–82 N. 10–12; ferner zum Bundesrechtspflegegesetz
Ziff. 3 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 4. Oktober
1991.
[AS 1992, 288 ff., 300 f.]).
Diese Analogie wird nunmehr
ebenso durch Art. 132 Abs. 1 BGG nahegelegt, wonach das
Bundesgerichtsgesetz auf Beschwerdeverfahren nur dann Anwendung findet, wenn
auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen
ist. Damit ist das Datum dieses Entscheids gemeint, also nicht etwa das von
dessen fristauslösender Eröffnung bzw. der Dispositiv- oder
Begründungszustellung (Brühl-Moser, Art. 132 BGG N. 1; Donzallaz,
N. 4800 f.). Käme es übrigens nicht auf den einheitlichen Zeitpunkt an, wo
eine Instanz ihr Urteil fällt, sondern auf jenen von dessen Empfang, könnten
sich für dasselbe bei mehreren Anfechtungsberechtigten verschiedene
Rechtsmittelwege ergeben.
Deshalb bedeutet es im vorliegenden Zusammenhang nichts, dass
der angefochtene Beschluss der Beschwerdeführerin erst in diesem Jahr
zugestellt wurde (vgl. oben II).
2.2.2
In diesem Sinn ist das Verwaltungsgericht
vorliegend ausserhalb des Anspruchsbereichs unzuständig, weil der angefochtene
Beschluss aus dem letzten Jahr stammt, als die eidgenössische Rechtsweggarantie
noch nicht griff (siehe oben II). Auf den gleichen Standpunkt scheint man sich
im Kanton Bern gerade auch im Ausländerrecht zu stellen (vgl. Ruth Herzog/Michel
Daum, Die Umsetzung der Rechtsweggarantie im bernischen Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege, BVR 2009, S. 1 ff., 28–31). Und schliesslich geht
davon ebenso der Regierungsrat des Kantons Zürich aus, wenn er in Dispositiv-Ziff.
I des Beschlusses Nr. 1947 vom 9. Dezember 2008 (www.rrb.zh.ch; vgl.
auch lit. B.1 und 2h des Beschlusses) die Verwaltungsbehörden ersucht,
"ihre Verfügungen ab 1. Januar 2009 [also nicht schon vorher] mit
einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, die den Vorgaben des übergeordneten
Rechts (Rechtsweggarantie; Vorinstanzenregelung des Bundesgerichtsgesetzes)
entspricht" (zum Ganzen VGr, 7. Januar 2009, VB.2008.00563, E. 2.2
Abs. 1 f., – 21. Januar 2009, VB.2008.00352 und VB.2008.00359,
je E. 1 – 28. Januar 2009, RG.2008.00003, E. 2.2.2 – 9.
Februar 2009, VB.2009.00023, E. 2.2 – 18. Februar 2009, VB.2008.00532,
E. 1.1 [alles und unter www.vgrzh.ch]; anderer Meinung die Beschwerde).
Auch das kantonale Recht
vermittelt noch keinen generellen Rechtsschutz (VGr, 9. Februar 2009,
VB.2009.00023, E. 2.2.3 mit Hinweis, www.vgrzh.ch). Gemäss Art. 77 Abs. 1
Satz 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101),
gewährleistet das Gesetz für im Verwaltungsverfahren ergangene Anordnungen zwar
die wirksame Überprüfung durch eine Rekursinstanz sowie den Weiterzug an ein
Gericht. Laut Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 1
KV treffen die Behörden indes erst bis Ende 2010 die Vorkehren, um das
Rechtspflegeverfahren an die Vorgaben unter anderem von Art. 77 KV
anzupassen (lit. b; vgl. Madeleine Camprubi in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi
Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc.
2007, Art. 138 N. 1–5 und 8 ff.).
Es bleibt somit dabei, dass auf Beschwerden gegen
letztjährige Entscheide der Verwaltungsbehörden betreffend Aufenthalt oder
Niederlassung nur einzutreten ist, wenn unter gewissen Bedingungen ein Anspruch
auf Anwesenheit in der Schweiz besteht.
2.3
Am 1. Januar
2008.
ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) an die Stelle desjenigen vom 26. März
1931.
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1,
121.
ff.) getreten (AS 2007, 5437 ff., 5489 f.; Art. 125 in
Verbindung mit Ziff. I Anhang AuG). Doch intertemporal richtet sich nur das
Verfahren nach neuem und gegenwärtig insofern keine Rolle spielendem Recht, während
ansonsten auf Gesuche, die wie hier vor Inkrafttreten des späteren Gesetzes
eingereicht worden sind, bisheriges Recht anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1 f.
AuG; vgl. statt vieler BGr, 1. April 2008,2C_251/2008, E. 2.1.1, www.bger.ch;
oben I).
Die Vorinstanz legt dar, die
Beschwerdeführerin könne aus keinem zweiseitigen Staatsvertrag einen
Bewilligungsanspruch ableiten; ein solcher ergebe sich nach einer in der
Schweiz höchstens während zweier Jahre gelebten und einem knappen weiteren Jahr
bereits geschiedenen Ehe auch nicht aus Art. 17 Abs. 2 Sätze 1 f.
ANAG (AS 1991, 1034 ff., 1043); ebenso wenig verhälfen deshalb und
angesichts der übrigen Umstände Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtkonvention (SR 0.101) sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (SR 101), welche Bestimmungen den Schutz des
Familien- und Privatlebens garantierten, gegenwärtig zu einem Anwesenheitsrecht.
Darauf kann gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin wehrt sich hiergegen
füglich nicht, sondern rügt bloss das Nichtverlängern ihrer
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des gemäss Art. 4 ANAG freien Ermessens
und eine dies begleitende Gehörsverletzung durch ungenügende Begründung des angefochtenen
Beschlusses.
Obwohl die übrigen Eintretensbedingungen
ohne Weiteres als erfüllt erscheinen, ist das Rechtsmittel nach allem Gesagten
wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht an die
Hand zu nehmen (anderer Meinung die Beschwerde). Das trifft auch insofern zu,
als mit der Rüge einer Gehörsverletzung ein Verfahrensmangel geltend gemacht
wird (Kölz/Bosshart/Röhl, § 43 N. 57; VGr, 21. November 2001,
VB.2001.00246, E. 6, und 22. Dezember 2005, VB.2005.00269,
E. 1.4, beides unter www.vgrzh.ch).
2.4
Die
Übermittlung der Beschwerde an das Bundesgericht zur Prüfung als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde erscheint nicht als angezeigt; das gilt weniger, weil der
angefochtene Beschluss ja diese Weiterzugsmöglichkeit bereits zutreffend angegeben
hat (vgl. oben II). Vielmehr lässt sich nicht einfach annehmen, die
Beschwerdeführerin wolle auch das Bundesgericht anrufen; insbesondere etwa
umschreibt Art. 116 BGG die Beschwerdegründe weit einschränkender, als es
§§ 50 ff. VRG für das verwaltungsgerichtliche Verfahren tun. Es darf
deshalb der Beschwerdeführerin anheimgestellt werden, innert 30 Tagen selbst an
das Bundesgericht zu gelangen und zugleich um Fristwiederherstellung zu ersuchen
(Art. 50 Abs. 1 BGG).
3.
Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren
nicht als offenkundig aussichtslos erscheint, ist auf Gesuch hin Kostenfreiheit
zu gewähren (§ 16 Abs. 1 VRG). Sie haben unter den gleichen
Bedingungen überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands,
wenn sie ihre Rechte im Verfahren nicht selbst wahren können (§ 16 Abs. 2
VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 39 f.). Wegen der gesetzlichen
Mitwirkungspflicht muss die gesuchstellende Person den Nachweis der
Mittellosigkeit erbringen. Ihr obliegt es, die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit möglich auch zu belegen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 28). Diese Mitwirkungspflicht hat
praxisgemäss hohen Anforderungen zu genügen (Marc Forster, Der Anspruch auf
unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung,
ZBl 93/1992 S. 457 ff., 460).
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin subtanziiert
eine behauptete Bedürftigkeit ungenügend, wenn sich den Akten nur ihr
Monatslohn von brutto Fr. 3'300.- entnehmen lässt (dazu allgemein VGr, 20. August
2008, VB.2008.00249, E. 3.4 Abs. 3, und 5. November 2008,
VB.2008.00408, E. 5, beides unter www.vgrzh.ch). Obendrein muss das
Armenrechtsgesuch auch daran scheitern, dass sich die Beschwerde wegen der
verwaltungsgerichtlichen Unzuständigkeit als offenkundig aussichtslos erweist
(vgl. Kölz/Boss-hart/Röhl, § 16 N. 35; anderer Meinung die Beschwerde).
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin deshalb
kostenpflichtig und muss ihr zudem eine Parteientschädigung versagt bleiben (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2
VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin
geltend gemacht werden will, lässt sich Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erheben (vgl. BGr, 18. Juni
2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2, www.bger.ch; ferner bezüglich
der Rüge, der vorangegangene kantonale Sachentscheid habe Verfahrensgarantien
missachtet, BGr, 12. Februar 2008,2D_23/2008, E. 2.4.2, mit Zitat,
www.bger.ch). Sonst bleibt lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe zu ihrer hier besonders beschränkten
Reichweite Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2008, Art. 83 BGG N. 61).
Das Ergreifen beider Rechtsmittel hätte in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um Gewährung von Kostenfreiheit und unentgeltlichem Rechtsbeistand wird
abgewiesen.
2.
Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne
14.
7.
Mitteilung an: …