VB.2009.00047
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00047
26. August 2009Deutsch13 min
(URT.2009.11650)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00047
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 26.08.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Submissionsrecht
Betreff:
Submission
Vergabe von Tiefbauarbeiten im offenen Submissionsverfahren: Bewertung der Angebotspreise.
Welche Bandbreite bei den Angebotspreisen realistischerweise erwartet werden kann, ist von der infrage stehenden Beschaffung abhängig. Bei einfachen Bauarbeiten ist in der Regel mit einer geringeren Preisspanne zu rechnen als bei technisch anspruchsvollen Konstruktionen und Dienstleistungen (E. 4.1).
Die Preisspanne ist grundsätzlich am niedrigsten Angebot und nicht an der vorgängigen Baukostenschätzung anzulegen. Für Tiefbauaufträge der ausgeschriebenen Art sind Preisspannen von 30 bis 50 % üblich. Vorliegend handelt es sich um einen Standardauftrag. Die Annahme einer Preisspanne von 70 % ist nicht gerechtfertigt (E. 4.3).
Werden die Angebotspreise anhand dieser auf maximal 50 % korrigierten Preisspanne bewertet, rangiert die Mitbeteiligte hinter dem Angebot der Beschwerdeführerin. Daran vermag auch die Berufung der Beschwerdegegnerin auf andere Preisbewertungsmethoden nichts zu ändern. Die von ihr favorisierte Methode gewährleistet nicht, dass der Preis das vorgesehene Gewicht von 70 % erhält, und ist daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts unzulässig (E. 4.4).
Gutheissung und Rückweisung.
Stichworte:
ANGEBOTSPREIS
BEWERTUNGSMETHODE
GEWICHTUNG
PREISBESTIMMUNG
PREISSPANNE
SUBMISSION
SUBMISSIONSRECHT
SUBUNTERNEHMER
ZUSCHLAGSKRITERIEN
Rechtsnormen:
§ 33 Abs. I SubmV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00047
Entscheid
der 1. Kammer
vom 26. August 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Ersatzrichterin
Irene Egloff Martin, Gerichtssekretärin
Nicole Tschirky.
In Sachen
A
AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde Wetzikon,
Beschwerdegegnerin,
und
C AG,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Ausschreibung vom 28. November 2008 eröffnete die
Gemeinde Wetzikon ein offenes Submissionsverfahren zur Vergabe von
Tiefbauarbeiten im Zusammenhang mit der Sanierung und Umgestaltung der D-Strasse
inklusive Erneuerung von Kanalisation und Werkleitungen. Innert Frist gingen
neun Grundangebote mit Angebotspreisen zwischen Fr. 2'676'380.55 und
Fr. 3'948'557.05 (netto inkl. MwSt.) ein. Am 21. Januar 2009 erging
der Zuschlag an die C AG für deren Angebot im Betrag von Fr. 2'839'456.70.
Der Entscheid wurde den Teilnehmern mit Schreiben vom 22. Januar 2009
eröffnet.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 5. Februar 2009 liess die A AG dem
Verwaltungsgericht beantragen, der Vergabeentscheid vom 21. Januar 2009
sei aufzuheben und der Zuschlag an sie zu erteilen, eventualiter sei die Sache
zur Wiederholung des Vergabeverfahrens an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. Ferner wurde um Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht
und beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. – Die
Beschwerdegegnerin beantragte am 10. und am 26. Februar 2009, die
Beschwerde wie auch das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung seien
abzuweisen, unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Die C AG
verzichtete auf Vernehmlassung.
Mit Präsidialverfügungen vom 23. Februar und vom 4. März
2009.
wurde die einstweilige Gewährung der aufschiebenden Wirkung bestätigt
sowie ein Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerin teilweise gutgeheissen.
In den Stellungnahmen des zweiten Schriftenwechsels
hielten die Parteien an ihren Sachbegehren fest.
Am 21. April 2009 wurde der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung erteilt.
Die Parteivorbringen werden – soweit erheblich – im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber können
unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB
1999.
Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBI 100/1999, S. 372; vgl.
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41
N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März
2001.
(IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons
Zürich zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. September 2003 zur Anwendung.
2.
Nicht berücksichtigte
Anbietende sind zur Beschwerde gegen den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie
bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot
zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer
Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot
einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der
Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Die Beschwerdeführerin hat
formell zwar lediglich ein Angebot eingereicht, darin aber für die nämlichen
Leistungspositionen der Kategorie Strassenbau alternativ zwei mögliche
Subunternehmerinnen genannt; es sind dies die Mitbeteiligte einerseits und die E
AG andererseits. Dementsprechend wurde ihr Angebot von der Beschwerdegegnerin
im Bewertungsverfahren doppelt geführt, einmal mit der einen und einmal mit der
anderen Subunternehmerin. In der Gesamtauswertung belegt das Angebot der Beschwerdeführerin
die Plätze eins und drei, vor und hinter dem von der Mitbeteiligten autonom
eingereichten Angebot. Das auf Platz eins rangierende Angebot der
Beschwerdeführerin mit der Mitbeteiligten als Subunternehmerin hat der
Beschwerdegegner ausgeschlossen, weil die Mitbeteiligte erklärtermassen nicht
bereit sei, die ihr darin als Subunternehmerin zugedachten Leistungen zu den
offerierten Konditionen auszuführen.
2.1
Die
Beschwerdeführerin wehrt sich gegen diesen Ausschluss mit der Begründung, zum
Zeitpunkt des Vergabeentscheids habe keineswegs schon festgestanden, dass die
Mitbeteiligte nicht mehr als Subunternehmerin der Beschwerdeführerin gelten könne;
dies habe sich erst seither, als Folge des angefochtenen Zuschlags, ergeben.
Wie die Beschwerdegegnerin unbestritten und überzeugend
ausführt, handelt es sich bei der von der Beschwerdeführerin untervergebenen
Leistung "Strassenbau" sowohl in quantitativer als auch in
qualitativer Hinsicht um einen wesentlichen Teil des ausgeschriebenen Auftrags.
Dementsprechend ist der Beschwerdegegnerin auch beizupflichten, dass die
Nennung des oder der dafür vorgesehen Subunternehmer zwingend erforderlich und
im Hinblick auf die Gültigkeit des Angebots relevant bzw. bindend war (vgl.
auch VGr, 13. Juli 2005, VB.2004.00562, E. 4.2, www.vgrzh.ch). Wie
nun aber auch die Beschwerdeführerin einräumt, ist der in ihrem Angebot
alternativ vorgesehene Beizug der Mitbeteiligten als Subunternehmerin
Strassenbau zumindest aus heutiger Sicht nicht mehr möglich. Ob dies bereits
vor oder erst nach dem Vergabeentscheid feststand, ist unerheblich. Massgebend
ist, dass eine Vergabe an die Beschwerdeführerin mit der Mitbeteiligten als
Subunternehmerin nicht mehr infrage kommt. Soweit die Beschwerde die Berücksichtigung
jener Angebotsalternative zum Gegenstand hat, erweist sie sich daher als
chancenlos und ist darauf nicht einzutreten.
2.2
Andererseits
ist aber auch die Beschwerdegegnerin an ihren im Vergabeverfahren bekundeten
Standpunkt gebunden, wonach die Bezeichnung zweier möglicher Subunternehmer als
alternative Nennung aufzufassen und ein solches Vorgehen vorliegend zuzulassen
sei. Auf ihren Entscheid, das Angebot der Beschwerdeführerin mit der E AG als
Subunternehmerin Strassenbau als gültiges Angebot in die Offertauswertung
einzubeziehen, ist entgegen ihrem Dafürhalten nicht mehr zurückzukommen. Soweit
die Beschwerdeführerin die Bewertung dieser Angebotsalternative infrage stellt,
hat sie denn auch eine realistische Chance auf den Zuschlag und ist sie daher
insoweit zur Beschwerdeerhebung ohne Weiteres legitimiert.
3.
Nach § 33 Abs. 1 der Submissionsverordnung vom
23.
Juli 2003 (SubmV) erfolgt der Zuschlag – sofern nicht
ausnahmsweise das alleinige Kriterium des niedrigsten Preises (§ 33 Abs. 2
SubmV) zur Anwendung kommt – auf das wirtschaftlich günstigste Angebot.
Bei der Bewertung der Angebote ist das Preis-Leistungs-Verhältnis zu beachten,
wobei neben dem Preis insbesondere die folgenden Kriterien berücksichtigt
werden können: Qualität, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik,
Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kreativität, Kundendienst, Lehrlingsausbildung,
Infrastruktur. Die für eine bestimmte Beschaffung massgeblichen Zuschlagskriterien
werden von der Vergabebehörde im Hinblick auf die Besonderheiten des Auftrags
festgelegt.
Vorliegend wurden in Ziffer
17.
der Angebotsunterlagen folgende Zuschlagskriterien samt ihrer Gewichtung
bekannt gegeben:
70.
% Preis;
20.
% Qualität (mit Berücksichtigung
Schlüsselpersonal);
10.
% Termine (mit Berücksichtigung Grobbauprogramm).
Die Auswahl der
Zuschlagskriterien und deren effektive Gewichtung werden von der
Beschwerdeführerin nicht infrage gestellt. Sie macht vielmehr geltend, bei der
Beurteilung des Zuschlagskriteriums "Preis" sei die vorgegebene
Gewichtung unterlaufen worden, weil die von der Bewertungsskala erfasste
Preisspanne unrealistisch bzw. unverhältnismässig weit angesetzt worden sei.
Ferner wendet sie ein, auch die Beurteilung der Kriterien Termine und Qualität
sei willkürlich zu ihren Lasten erfolgt.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin beruft sich auf die in der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts entwickelten Anforderungen an die Bewertung der
Angebotspreise. Nach diesen steht der Vergabestelle bei dieser Bewertung –
ebenso wie bei den andern Zuschlagskriterien – ein erheblicher
Ermessensspielraum zu. Die Bewertung muss jedoch der Gewichtung des Kriteriums
Rechnung tragen, damit das im Voraus bekannt gegebene Gewicht tatsächlich zum
Tragen kommt (VGr, 18. Dezember 2002, BEZ 2003 Nr. 13, E. 3g und
4b, mit Hinweisen). Das bedeutet insbesondere, dass auch beim Preiskriterium
nur die tatsächlich infrage kommende Bandbreite möglicher Werte zu
berücksichtigen ist (VGr, 21. April 2004, BEZ 2004 Nr. 34, E. 2.6
= ZBl 105/2004, S. 382, E. 2.2; 11. September 2003,
VB.2003.00188, E. 4b, www.vgrzh.ch; RB 2002 Nr. 52 = BEZ 2003
Nr. 13, E. 4b; VGr, 28. Oktober 2002, BEZ 2003 Nr. 14,
E. 4c; vgl. zum Ganzen auch Beat Denzler, Bewertung der Angebotspreise,
Baurecht, Sonderheft Vergaberecht 2004, S. 20 ff.).
Welche Bandbreite bei den
Angebotspreisen realistischerweise erwartet werden kann, ist von der infrage
stehenden Beschaffung abhängig. So ist bei einfachen Bauarbeiten in der Regel
mit einer geringeren Preisspanne zu rechnen als bei technisch anspruchsvollen
Konstruktionen bzw. Dienstleistungen. Wird die Bandbreite erst nach dem
Vorliegen der Angebote festgelegt, können auch die tatsächlich offerierten,
ernsthaften Preise als Anhaltspunkte berücksichtigt werden (VGr, 21. September
2005, VB.2005.00227, E. 3.2, www.vgrzh.ch; 21. April 2004, BEZ 2004
Nr. 34 = ZBl 105/2004, S. 382, E. 2.6; 28. Oktober 2002,
BEZ 2003 Nr. 14, E. 4c). Im Interesse der Transparenz empfiehlt es
sich indes, dass die Vergabebehörde die von ihr als realistisch angesehene
Preisspanne zusammen mit den Zuschlagskriterien im Voraus bekannt gibt (vgl. RB
2002.
Nr. 47 = BEZ 2003 Nr. 13, E. 3g; VGr, 21. April 2004,
BEZ 2004 Nr. 34, E. 2.6, auch zum Folgenden). Dabei ist allerdings
nur die prozentuale Bandbreite, keinesfalls die Höhe der erwarteten Preise zu
nennen. Die Behörde kann z.B. festlegen, dass beim Kriterium Preis das
niedrigste Angebot die Maximalnote und eines, das um einen bestimmten Prozentsatz
darüber liegt, die Note null erhält. Verzichtet die Vergabebehörde auf eine
solche vorgängige Bekanntgabe, kann dies die Transparenz und die
Nachvollziehbarkeit des Vergabeentscheids beeinträchtigen. Dieser Gefahr ist
durch höhere Anforderungen an die Begründung Rechnung zu tragen. Bezogen auf
die Preisspanne bedeutet dies, dass je ungewöhnlicher (besonders weit oder
besonders eng) die gewählte Preisspanne ist, desto mehr eine triftige
Begründung für diese Festlegung erforderlich ist. Begründet die Vergabebehörde
die Wahl einer ungewöhnlichen Preisspanne nicht plausibel, überschreitet sie
ihr Ermessen. In diesem Fall wendet das Gericht eine Spanne an, wie sie
üblicherweise im Rahmen des Ermessens gewählt werden könnte (VGr, 22. März
2006, BEZ 2006 Nr. 36, E. 4.3).
4.2
Die
Beschwerdegegnerin erachtet die von ihr angelegte Preisspanne von 70 % weder
als aussergewöhnlich gross noch als sachlich unbegründet. Ausgangslage dafür
bilde ein von einem Ingenieurbüro aus Menge und Einheitspreisen vorab errechneter
mutmasslicher Bauwerkspreis von rund Fr. 3'000'000.-. Für die Festlegung
der Preisspanne sei aufgrund der Komplexität des Bauauftrags zum Bauwerkspreis
ein Zuschlag von 50 % vorgenommen worden. Daraus resultiere ein fiktiv
teuerstes Angebot von Fr. 4'500'000.-. Das günstigste Angebot habe bei der
Offertöffnung dann allerdings rund Fr. 320'000.- unter dem mutmasslichen
Bauwerkspreis gelegen. Die Preisspanne vom günstigsten Angebot zum angenommenen
Höchstpreis habe sich darum auf 70 % erhöht. Aus Sicht der Beschwerdegegnerin
handle es sich im Weiteren auch um komplexe, vielschichtige Bauleistungen. Die D-Strasse
sei heute eine stark befahrene Verbindungsachse und gemäss regionalem und
kommunalem Richtplan als siedlungsorientierte Sammelstrasse mit Ortsbusverkehr
bezeichnet. Zwar handle es sich um übliche Tief- und Strassenbauarbeiten, aber
in einem sehr komplexen Umfeld mit schwierigen Randbedingungen hinsichtlich des
Verkehrs, namentlich wegen der engen Platzverhältnisse, des umzuleitenden
Verkehrs und zusätzlich auch wegen grösserer, koordiniert geplanter Hochbauvorhaben.
4.3
Dem ist
mit der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass eine Preisspanne von 70 %
für Tiefbauaufträge der ausgeschriebenen Art ungewöhnlich hoch erscheint;
üblich sind Preisspannen von 30 % bis 50 % (vgl. VGr, 21. April 2004,
VB.2003.00469 E. 2, www.vgrzh.ch). In diesem Bereich liegt denn auch die
effektive Preisspanne der eingegangenen Angebote. Die Beschwerdegegnerin
erklärt im Übrigen sogar selbst, der Komplexität des Auftrags angemessen sei
eine Preisspanne von 50 %. Sie verkennt dann aber, dass diese Preisspanne
grundsätzlich am niedrigsten Angebot und nicht an einer vorgängigen
Baukostenschätzung anzulegen ist. Die von ihr angewendete Preisspanne von 70 %
basiert demnach in erster Linie auf einer Fehlüberlegung und nicht auf sachlichen
Gründen. Im Weiteren vermag die Beschwerdegegnerin denn auch nichts
vorzubringen, was den streitigen Tiefbauauftrag als ungewöhnlich komplex
erscheinen liesse. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern sich
vorliegend die baustellenbedingte Regelung bzw. Umleitung des Verkehrs auf die
Komplexität des Bauwerks auswirken soll. Es wurden auch keine besonderen
Verhältnisse fachtechnischer Art oder hinsichtlich der Beschaffenheit des
Baugrunds geltend gemacht, welche für einen nicht leicht kalkulierbaren Aufwand
sprechen würden. Mithin bleibt nur der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass
es sich vorliegend um einen Standardauftrag handelt und die Annahme einer
Bandbreite von mehr als 50 % nicht gerechtfertigt ist.
4.4
Bewertet
man die Angebotspreise anhand dieser auf maximal 50 % korrigierten Preisspanne,
reduziert sich die von der Mitbeteiligten erzielte Punktzahl von 63.74 auf
61.47
Punkte. In der Gesamtbewertung erzielt sie noch 87.47 Punkte und rangiert
damit hinter dem Angebot der Beschwerdeführerin (Subunternehmerin E AG) mit
88.5
Punkten. Daran vermag auch die Berufung der Beschwerdegegnerin auf andere,
im Leitfaden für Submissionen von Bauarbeiten des Baumeisterverbandes Zürcher
Oberland vom 31. März 2003 empfohlene Preisbewertungsmethoden nichts zu
ändern. Sie favorisiert dabei eine Bewertung anhand der Formel:
.
Ein Angebot, welches doppelt so teuer wäre wie das
günstigste, erhielte nach dieser Formel noch immer 35 Punkte und damit die
Hälfte des Maximalwerts. Zudem fallen Preisunterschiede umso weniger ins
Gewicht, je weiter der beurteilte Preis vom günstigsten entfernt ist, wodurch
sehr teure Angebote vergleichsweise günstiger beurteilt werden. Diese Art der
Preisbewertung gewährleistet somit nicht, dass der Preis das für die Bewertung
der Angebote vorgesehene Gewicht von 70 % erhält, und ist daher nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht zulässig (VGr, 21. September
2005, VB.2005.00227, E. 3.1; 21. April 2004, ZBl 105/2004, S. 382,
E. 2.3).
Da die Beschwerde somit bereits aus den vorstehenden
Erwägungen gutzuheissen ist, erübrigt es sich, auf die weiteren Einwände der
Beschwerdeführerin, welche die Bewertung ihres Angebots anhand der qualitativen
Zuschlagskriterien betreffen, näher einzugehen.
Zusammenfassend ist der
angefochtene Zuschlag demnach in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Da das
Angebot der Beschwerdeführerin mit der E AG als Subunternehmerin damit an
erster Stelle steht und keine weiteren Abklärungen erforderlich sind, hat die
Vergabe an sie zu erfolgen. Praxisgemäss erteilt das Verwaltungsgericht den
Zuschlag jedoch nicht selber; die Sache ist vielmehr mit einer
entsprechenden Anordnung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. VGr, 13. Februar
2002, BEZ 2002 Nr. 33).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG) und ist zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die
Beschwerdeführerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG); angemessen
sind Fr. 2'000.-.
6.
Da der geschätzte Wert des zu vergebenden Bauauftrags den
im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert nicht erreicht (Art. 1
lit. c der Verordnung des EVD vom 27. November 2008 über die
Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für das Jahr 2009;
SR 172.056.12), ist gegen diesen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
zulässig (Art. 83 lit. f in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. a
und Art. 113 BGG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Vergabeentscheid aufgehoben.
Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, um der
Beschwerdeführerin den Zuschlag zu erteilen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellungskosten,
Fr. 10'210.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen
ab Rechtskraft dieses Entscheids.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…