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Entscheid

VB.2009.00048

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00048

4. Juni 2009Deutsch32 min

(URT.2009.11488)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Gemeinde F stellte am 28. März 2007 A, B, C und

D – welche sich zur Baugesellschaft G zusammengeschlossen hatten – eine

Rechnung betreffend Baubewilligungs-, Baukontroll- und Anschlussgebühren für

sechs Mehrfamilienhäuser, ein Gewerbehaus und eine Unterniveau-Garage an der

H-Strasse 01–02 in F zu. In der Rechnung enthalten waren Kanalisationsanschlussgebühren

von Fr. 242'577.- (inklusive Mehrwertsteuer Fr. 261'012.85),

Wasseranschlussgebühren von Fr. 255'906.- (inklusive Mehrwertsteuer Fr. 262'047.75)

sowie Bauwassergebühren von Fr. 18'279.- (inklusive Mehrwertsteuer

Fr. 18'717.70). Der Berechnung dieser Gebühren war ein Gebäudeversicherungswert

von insgesamt Fr. 18'279'000.- zugrunde gelegt worden. Diese Gebührenrechnung

wurde auf Einsprache hin am 24. August 2007 von der Bauabteilung der

Gemeinde F und auf anschliessenden Rekurs hin am 2. November 2007 vom Gemeinderat

bestätigt.

Erwägungen

II.

Gegen den Entscheid des Gemeinderats erhoben A, B, C und D

Rekurs an den Bezirksrat I. Materiell beantragten sie erstens die gänzliche

Aufhebung der Wasseranschlussgebühren; eventualiter seien die

Wasseranschlussgebühren, ausgehend von einem Gebäudeversicherungswert von

Fr. 14'415'461.80, auf Fr. 201'816.45 (zuzüglich Mehrwertsteuer)

festzulegen. Zweitens seien die Kanalisationsanschluss- und die

Bauwassergebühren aufgrund desselben Gebäudeversicherungswerts auf

Fr. 200'078.10 bzw. 14'415.45 (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer) festzulegen.

Mit Beschluss vom 16. Dezember 2008 wies der

Bezirksrat I den Rekurs ab. Laut seiner Begründung stützten sich die erhobenen

Wasseranschlussgebühren zwar auf eine formell ungenügende gesetzliche

Grundlage, doch seien die von der Praxis entwickelten Voraussetzungen gegeben,

um den angefochtenen Entscheid insoweit gleichwohl aufrecht zu erhalten. Die Verwendung

des Gebäudeversicherungswerts als Grundlage aller streitigen Gebühren und deren

konkrete Bemessung seien korrekt.

III.

Diesen Beschluss fochten A, B, C und D mit Beschwerde vom

5.

Februar 2009 beim Verwaltungsgericht an. Sie stellten folgende

materiellen Anträge:

"1. Es

sei festzustellen, dass betreffend den Neubau von 6 Mehrfamilienhäuser[n], 1

Gewerbehaus und UN-Garage, H-Strasse 01–02, in F, keine Wasseranschlussgebühren

geschuldet sind (bzw. die Wasseranschlussgebühr sei entsprechend auf CHF

0.00

festzulegen), und es sei[en] der Entscheid der Gemeinde F samt

Gebührenrechnung vom 2. November 2007 sowie der Beschluss des Bezirksrates

I vom 16. Dezember 2008 entsprechend aufzuheben.

Eventualiter

seien die Wasseranschlussgebühren ausgehend von einem

Gebäudeversicherungswert von CHF 14'415'461.80 auf insgesamt CHF 201'816.45

festzulegen (zuzüglich MwSt) und es sei[en] der Entscheid der Gemeinde F samt

Gebührenrechnung vom 2. November 2007 sowie der Beschluss des Bezirksrates

I vom 16. Dezember 2008 entsprechend aufzuheben.

2.

Die Kanalisationsanschluss-

sowie die Bauwassergebühren betreffend den Neubau von 6 Mehrfamilienhäuser[n],

1.

Gewerbehaus und UN-Garage, H-Strasse 01–02, in F, seien ausgehend von einem

Gebäudeversicherungswert von CHF 14'415'461.80 wie folgt festzulegen (jeweils

zuzüglich MwSt) und es sei[en] der Entscheid der Gemeinde F samt Gebührenrechnung

vom 2. November 2007 sowie der Beschluss des Bezirksrates I vom

16.

Dezember 2008 entsprechend aufzuheben:

– Kanalisationsanschlussgebühren CHF 200'078.10

– Bauwassergebühren CHF 14'415.45

3.

Eventualiter

sei[en] der Entscheid der Gemeinde F samt Gebührenrechnung vom

2.

November 2007 sowie der Beschluss des Bezirksrates I vom

16.

Dezember 2008 entsprechend aufzuheben und die Sache zur erneuten

Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

4.

...

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich

MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

In der Beschwerdeantwort beantragte die Gemeinde F die

Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführer. Der Bezirksrat I teilte unter Hinweis auf die Begründung des

angefochtenen Entscheids den Verzicht auf eine Vernehmlassung mit.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig, wobei der Fall aufgrund des Streitwerts von der Kammer zu behandeln

ist (§ 38 Abs. 2 VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die fraglichen Gebühren stellen

Kausalabgaben dar; es handelt sich um Benützungsgebühren, die als einmalige

Gegenleistungen der Grundeigentümerschaft für das Recht erhoben werden, das

Verteilernetz für die Zuleitung des Wassers und die Kanalisation für die

Ableitung des Abwassers zu benutzen, allenfalls auch um Beiträge bzw. Vorzugslasten,

soweit damit der Aufwand für Erstellung und Unterhalt der Anlagen gedeckt

werden soll (vgl. BGE 112 Ia 260 E. 5a). Gemäss dem Legalitätsprinzip im Abgaberecht bedürfen öffentliche Abgaben

– abgesehen von Kanzleigebühren – einer Grundlage in einem formellen Gesetz.

Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an den Verordnungsgeber,

so muss es zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe

und deren Bemessungsgrundlage selber festlegen. Nach konstanter Rechtsprechung

des Bundesgerichts handelt es sich bei diesem Prinzip um ein verfassungsmässiges

Recht des Bundes; es wird für die öffentlichen Abgaben des Bundes in Art. 164

Abs. 1 lit. d der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) festgehalten

(vgl. Pierre Tschannen in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die

schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 2. A., Zürich

etc. 2008, Art. 164 N. 23). Sodann ist es in Art. 126 der

Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV) mit Bezug auf die

– nicht unter die Steuern im Sinn von Art. 125 KV fallenden – "weiteren

Abgaben", d.h. die Kausal- und Lenkungsabgaben, des kantonalen und

kommunalen Rechts verankert. Allerdings bleiben nach Art. 137 KV "Erlasse

und Anordnungen, die in einem nach der früheren Verfassung gültigen Verfahren

beschlossen worden sind, [...] in Kraft". Darunter fallen jene Erlasse,

die aufgrund der verschärften Anforderungen der neuen Kantonsverfassung an die

Gesetzesform neu nicht mehr über eine genügende gesetzliche Grundlage verfügen

würden (vgl. Madeleine Camprubi in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi

Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc.

2007, Art. 137 N. 4 und 7 ff.). Älteren Verordnungen kann daher

die Verbindlichkeit nicht aufgrund von Art. 126 KV abgesprochen werden.

Demnach ist im vorliegenden Fall allein das bundesverfassungsrechtliche Prinzip

massgebend.

2.2

Für gewisse Arten von Kausalabgaben können die

Anforderungen an die formellgesetzlichen Vorgaben gelockert werden, wenn das

Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien

(Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und somit nicht allein

der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt. Auch in diesen Fällen

können allerdings die Anforderungen an die formellgesetzliche Grundlage nur in

Bezug auf die Vorgaben zur Bemessung herabgesetzt werden, nicht aber in Bezug

auf die Umschreibung des Kreises der Abgabepflichtigen und des Gegen­stands der

Abgabe. Die Tragweite des Legalitätsprinzips hängt demnach auch von der Art der

Abgabe ab. Das Prinzip darf weder seines Gehalts entleert noch in einer Weise

überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der

Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (BGE 130 I 113

E. 2.2; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 2703 f.; Adrian Hungerbühler,

Grundsätze des Kausalabgabenrechts, ZBl 104/2003, S. 505 ff.,

516).

2.3

Nach dem

Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamteingänge den Gesamtaufwand für den

betreffenden Verwaltungszweig nicht oder nur geringfügig überschreiten, was

eine gewisse Schematisierung oder Pauschalisierung der Abgabe nicht

ausschliesst. Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des

Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und des Willkürverbots insbesondere, dass eine

Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der

bezogenen Leistung steht und sich in vernünftigen Grenzen bewegt (BGE 132 II 371 E. 2.1 mit

Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2637 ff., 2704; Hungerbühler,

S. 520 ff.).

2.4

Neben den soeben skizzierten Anforderungen

an die Grundlage im formellen Gesetz (Erfordernis der Gesetzesform) ist zu

beachten, dass die Abgabe in genügender Bestimmtheit in einer

generell-abstrakten Rechtsnorm festgelegt sein muss (Erfordernis des Rechtssatzes;

vgl. etwa Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2694; Hungerbühler, S. 519). Der Spielraum der Behörden darf nicht zu gross sein,

und die möglichen Abgabepflichten müssen voraussehbar und rechtsgleich sein

(BGE 132 II 47 E. 4.1).

3.

3.1

Die

kantonalrechtlichen Grundlagen zur Erhebung der fraglichen Gebühren finden sich

in § 63 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG) in Verbindung

mit § 9 der Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden vom

8.

Dezember 1966 (GemeindegebührenV) sowie in § 45 des

Einführungsgesetzes vom 8. Dezember 1974 zum Gewässerschutzgesetz (EG

GschG) bzw. § 29 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991

(WasserwirtschaftsG). Auf kommunaler Ebene sind für die

Kanalisationsanschlussgebühren vorliegend Art. 12–19 der von der

Gemeindeversammlung beschlossenen Verordnung über die Abwasseranlagen vom

29.

März 1974 (aAbwasseranlagenV) anwendbar, da laut Art. 19

Satz 1 der Verordnung über die Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen

vom 5. Dezember 2003 (in Kraft seit 1. Oktober 2004) Bauvorhaben, die

– wie hier – zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Verordnung rechtskräftig

bewilligt waren, bezüglich der Anschlussgebühren dem alten Recht unterstehen.

Die Wasseranschluss- und die Bauwassergebühren stützen sich auf Art. 27,

32, 47, 51 f., 54 f. und 57 des vom Gemeinderat F erlassenen

Wasserversorgungsreglements vom 29. Sep­tem­ber 1998 (aWasserversorgungsR)

sowie Ziff. 2 der ebenfalls vom Gemeinderat am selben Tag erlassenen Tarifbestimmungen.

Das während des hängigen Verfahrens in Kraft getretene, von der Gemeindeversammlung

genehmigte Wasserversorgungs-Reglement vom 20. Juni 2008 mit den vom Gemeinderat

erlassenen Tarifbestimmungen vom 15. April 2008 ist aufgrund des

intertemporalrechtlichen Grundsatzes, dass die Rechtmässigkeit eines

Verwaltungsakts nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen ist,

im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar (vgl. BGE 127 II 306

E. 7c mit weiteren Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann,

Rz. 326 f.; Ulrich Meyer/Peter Arnold, Intertemporales Recht, ZSR

124/2005 I, S. 115 ff., 127 ff., bes. 132 f.).

3.2

Das

Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip beschränken die Höhe der fraglichen

Gebühren nicht in wirksamer Weise, sodass eine Lockerung der verfassungsrechtlichen

Anforderungen an die gesetzliche Umschreibung der Bemessung nicht in Betracht kommt.

Die Bemessung von Gebühren für die Erschliessung mit Abwasseranlagen und für

die Trinkwasserversorgung bedarf daher einer Grundlage in einem formellen

Gesetz. Die genannten Bestimmungen des kantonalen Rechts enthalten

keine hinreichend bestimmte Regelung des Gegenstands und des Kreises der

Abgabepflichtigen (BGr, 9. August 2007,2C_150/2007, E. 4,

www.bger.ch = ZBl 109/2008 S. 277). Wie beide Parteien und die Vorinstanz

zu Recht festhalten, fehlte daher zum hier massgeblichen Zeitpunkt für die Wasseranschlussgebühren,

die allein in einem Erlass der kommunalen Exekutive geregelt waren, eine genügende

Grundlage in einem formellen Gesetz. Dasselbe gilt im Übrigen auch für die

Bauwassergebühren, die nur in Ziff. 2 Abs. 5 der Tarifbestimmungen

erwähnt wurden. Dagegen waren die Kanalisationsanschlussgebühren schon damals

hinreichend bestimmt in einem formellen Gesetz geregelt.

3.3

Die

Vorinstanz hat die streitigen Wasseranschlussgebühren geschützt, obwohl sie vom

Fehlen einer genügenden formellgesetzlichen Grundlage ausging. Andernfalls

entstünde eine nicht hinnehmbare Regelungslücke und ein unverhältnismässiger

Nachteil für die Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführer bestreiten, dass die

Voraussetzungen eines solchen "Appellentscheids" gegeben sind.

3.3.1

Gemäss der Rechtsprechung kann ein Gericht (oder eine andere

Rechtsmittelinstanz) von der Aufhebung eines auf verfassungswidriger

rechtlicher Grundlage beruhenden Entscheids absehen, wenn durch die unverzügliche

Nichtanwendung der dem Entscheid zugrunde liegenden Normen nicht bloss ein

verhältnismässig unbedeutendes Regelungsdefizit entstünde, sondern ein

eigentlich rechtsfreier Raum. Der Verzicht auf die sofortige Aufhebung einer

angefochtenen Norm bzw. deren einstweilige Weiteranwendung trotz festgestellter

Verfassungswidrigkeit kann somit ausnahmsweise gerechtfertigt oder sogar

geboten sein, wenn andernfalls dem Gemeinwesen oder den Betroffenen ein

unverhältnismässiger Nachteil entstünde, indem zum Beispiel ein ganzes

Regelungssystem aus den Angeln gehoben würde, eine wichtige öffentliche Aufgabe

bis auf Weiteres nicht mehr oder nicht mehr zufriedenstellend erfüllt werden

könnte oder durch die Kassierung eine frühere, ebenfalls verfassungswidrige

Ordnung wieder aufleben würde. Die Schwere der Verfassungsverletzung ist

mitzuberücksichtigen. Ein Appellentscheid setzt weiter voraus, dass das Gericht

nicht in der Lage oder berufen ist, die mangelhafte Norm durch eine eigene, bis

zum Tätigwerden des Gesetzgebers geltende Anordnung zu ersetzen (BGr, 27. November

2008,2C_670/2008, E. 6.1, www.bger.ch; 28. Januar 1998, URP 1998

S. 739 E. 3a; BGE 123 I 56 E. 3c; VGr, 2. März

2000, VB.2000.00015, E. 4a mit weiteren Hinweisen, www.vgrzh.ch). Die

Interessen der Beschwerdeführenden sind in die Abwägung einzubeziehen (vgl.

BGr, 10. Oktober 1986, ZBl 88/1987 S. 306 E. 5). Die betreffende

Recht­sprechung wurde zur Problematik entwickelt, inwiefern die Judikative zur

Verfassungsdurchsetzung dem Gesetzgeber vorgreifen darf (vgl. BGE

110.

Ia 7 E. 6 als Ausgangspunkt und zum Ganzen etwa Giovanni

Biaggini, Verfassung und Richterrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1991, S. 452 ff.;

Bernhard Rütsche, Rechtsfolgen von Normenkontrollen, ZBl 106/2005, S. 273 ff.).

In der Lehre werden ihre Einzelheiten kontrovers diskutiert, wobei die Vornahme

einer Interessenabwägung jedenfalls teilweise befürwortet wird (vgl. Biaggini,

S. 460; Rütsche, S. 277 ff., 286 ff.).

3.3.2

In Anwendung der genannten Grundsätze erklärte das Bundesgericht etwa die

vorläufige Anwendung einer rechtsungleichen Gebührenregelung für zulässig, weil

eine rechts­ungleiche Behandlung eher eine theoretische Möglichkeit darstellte,

deren Behebung nicht zwingend eine Senkung der fraglichen Gebühr zur Folge

haben musste und die Gebühren insgesamt für die betreffende Gemeinde nur gerade

kostendeckend waren (BGr, 27. Novem­ber 2008,2C_670/2008, E. 6.2 f.,

www.bger.ch). Die gesetzlich vorgesehene, rechts­ungleiche Nichtgewährung eines

Steuerabzugs schützte das Bundesgericht ungeachtet dessen, dass durch die

Aufhebung des betreffenden Entscheids keine bedeutende Regelungslücke entstanden

wäre; es begründete dies mit der geringen Belastung der betroffenen

Steuerpflichtigen, dem Regelungsspielraum und vor allem damit, dass die

fraglichen Bestimmungen bereits Gegenstand eines Gesetzesrevisionsverfahrens

bildeten (BGr, 13. Novem­ber 1997, RDAF 1998 II S. 148 E. 3c).

Das Verwaltungsgericht schützte die übergangsweise weitere Anwendung eines

rechtswidrigen Klärgebührentarifs, weil andernfalls eine Regelungslücke

entstanden wäre, weil der Verzicht auf eine Gebührenerhebung dem Verursacherprinzip

widersprochen hätte und weil dem Gesetzgeber einige Zeit für die – bereits an

die Hand genommenen – rechtlichen und technischen Vorarbeiten zu einer

rechtmässigen Gebührenerhebung einzuräumen war (VGr, 2. März 2000,

VB.2000.00015, E. 4b f., www.vgrzh.ch; eine staatsrechtliche

Beschwerde gegen diesen Entscheid wies das Bundesgericht ab [BGr, 8. November

2000,2P.88/2000]). Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wandte eine

formell ungenügende gesetzliche Grundlage für Kehrichtgebühren im Sinn einer

Übergangsregelung weiterhin an, weil der Verzicht auf die Gebührenerhebung

angesichts des Austauschverhältnisses zwischen den Abgabepflichtigen und dem Gemeinwesen

unbillig gewesen wäre und dem Gesetzgeber Gelegenheit gegeben werden sollte,

eine genügende Rechtsgrundlage zu schaffen (VGr SZ, 28. April 1997, EGV SZ

1997.

Nr. 14 E. 4c = URP 1997 S. 329). Dagegen entschied das

Bundesgericht mit Bezug auf eine Kehrichtgebühr, die proportional nach dem

Gebäudeversicherungswert bemessen wurde und damit sowohl gegen das

Verursacherprinzip als auch gegen die Rechtsgleichheit und das Willkürverbot

verstiess (heute: Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 BV), dass eine

sachgerechte Übergangsregelung getroffen werden könne, weshalb ein blosser Appellentscheid

unzulässig sei (BGr, 28. Januar 1998, URP 1998 S. 739).

3.3.3

Die Beschwerdeführer bringen vor, Appellentscheide seien nur zulässig, wenn

sich der angefochtene Entscheid auf eine materiell rechts­widrige gesetzliche

Grundlage stütze, nicht aber, wenn er auf einer kompetenzwidrig erlassenen

Regelung beruhe. Diese Unterscheidung vermag nicht zu überzeugen. Zwar bezieht

sich die publizierte bundesgerichtliche Praxis zur übergangsweisen Anwendung

rechtswidriger Normen, soweit ersichtlich, nicht auf Normen, deren Mangel in

einer ungenügenden gesetzlichen Grundlage besteht. Doch schützte das

Bundesgericht ebenso wie zuvor das Verwaltungsgericht die weitere Anwendung

eines sowohl materiell rechtswidrigen als auch auf ungenügender gesetzlicher

Grundlage beruhenden Gebührentarifs (BGr, 8. November 2000,2P.88/2000,

E. 3d [unveröffentlicht]; VGr, 2. März 2000, VB.2000.00015, E. 2

und 4, www.vgrzh.ch). Sodann entschied das Verwaltungsgericht (im Zusammenhang

mit der Zulassung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie als Beruf),

dass eine Regelungslücke, die sich aus der gerichtlichen Feststellung der Verfassungswidrigkeit

einer gesetzlichen Freiheitsbeschränkung ergebe, bis zum Inkrafttreten einer

gesetzlichen Regelung durch Richtlinien geschlossen werden könne; es anerkannte

namentlich auch die Zulässigkeit der Beschränkung von Grundrechten durch eben

diese Richtlinien (VGr, 21. Dezember 2000, VB.2000.00359, E. 3 f.,

www.vgrzh.ch = RB 2000 Nr. 77; vgl. auch VGr, 13. November 2003, VB.2003.00152, E. 2a, www.vgrzh.ch; RB 1998

Nr. 79 E. 2). Es ist denn auch im vorliegenden Zusammenhang

kein grundlegender Unterschied ersichtlich zwischen Regelungen, die das

Legalitätsprinzip verletzen, und Regelungen, die gegen andere verfassungsmässige

Rechte oder anderes höherrangiges Recht verstossen – ganz abgesehen davon, dass

ohnehin argumentiert werden könnte, eine materiell rechtswidrige Norm müsse

stets auch als kompetenzwidrig gelten, da es keine Kompetenz zum Erlass von

Normen, die höherrangigem Recht inhaltlich widersprechen, geben kann. Die

demokratischen und rechtsstaatlichen Gesichtspunkte erzwingen auch im

vorliegenden Fall nicht von vornherein einen Verzicht auf die Anwendung der

mangelhaften Normen; vielmehr sind sie in der Interessenabwägung zu gewichten.

Damit kann der Gefahr einer Aushöhlung des Legalitätsprinzips wirksam begegnet

und verhindert werden, dass die Exekutive – wie die Beschwerdeführer befürchten

– die Möglichkeit erhält, sich über die Zuständigkeitsordnung hinwegzusetzen.

Diese Gefahr wird im Übrigen auch dadurch eingeschränkt, dass Bestimmungen,

deren gesetzliche Grundlagen nicht (mehr) genügen, höchstens während einer

Übergangsfrist weiter angewandt werden dürfen (vgl. etwa BGE 123 I 56

E. 3c; VGr, 28. Februar 1990, ZBl 91/1990 S. 275 E. 5 f.

[Leitsatz: RB 1990 Nr. 1], je mit Hinweisen).

3.3.4

Der Appellentscheid ist subsidiär zur gerichtlichen Ersatzregelung (vorn

E. 3.3.1). Ist die grundsätzlich anwendbare Norm nicht (auch) materiell

rechtswidrig, sondern fehlt ihr einzig die genügende gesetzliche Grundlage, so

sind allerdings zwei Besonderheiten zu beachten: Zum einen kann dieser Mangel –

anders als eine materielle Rechtswidrigkeit – durch ein Gericht ohnehin nicht

definitiv behoben werden, ungeachtet dessen, dass dieses zur Schaffung einer

Ersatzregelung befugt sein kann; zum andern ist in diesem Fall eine materiell

rechtmässige Verordnung vorhanden. Es kann hier offen bleiben, ob die gerichtliche

Ersatzregelung dennoch grundsätzlich der weiteren Anwendung der Verordnung, die

auf einer ungenügenden gesetzlichen Grundlage beruht, vorzugehen hätte (vgl. zu

diesem Verhältnis auch Rütsche, S. 293; RB 1999 Nr. 80 E. 1;

1998.

Nr. 36): Sachlich müssen im vorliegenden Fall ohnehin beide Lösungen

zum selben Ergebnis führen. Weil das neue Wasserversorgungs-Reglement vom 20. Juni

2008.

dieselbe Regelung enthält wie das alte Wasserversorgungsreglement vom 29. September

1998, liegt die Folgerung nahe, dass eine gerichtliche Übergangslösung

inhaltlich den übereinstimmenden Regelungen der aufeinander folgenden

Reglemente entsprechen müsste, soweit diese materiell zulässig sind, was hier

zutrifft (dazu hinten E. 4.1 f.).

3.3.5

Somit ist hier die Frage massgeblich, ob die auf ungenügender gesetzlicher

Grundlage beruhende Gebührenauflage ersatzlos aufzuheben oder ob sie – sei es

aufgrund einer vorläufigen Weitergeltung der zugrunde liegenden Verordnungsbestimmungen

oder aufgrund einer gleich lautenden gerichtlichen Übergangsregelung –

aufrechtzuerhalten ist. Gemäss der Praxis sind in dieser Interessenabwägung

namentlich drei Kriterien beachtlich, nämlich die Schwere des durch die

verfassungswidrige Verfügung bewirkten Rechtsnachteils, das Ausmass des durch

deren Aufhebung bewirkten Regelungsdefizits sowie die Zeitspanne, die der

Gesetzgeber zur Behebung des verfassungswidrigen Zustands in Anspruch nehmen

darf (vgl. sinngemäss VGr, 20. August 1996, ZBl 98/1997 S. 88

E. 3b mit Hinweisen).

3.3.6

Im Ergebnis hat hier die Vorinstanz zu Recht von der Aufhebung der Wasseranschlussgebühren

abgesehen. Zwar mag die Regelungslücke, die andernfalls für die Zeitspanne bis

zum Inkrafttreten des Wasserversorgungs-Reglements vom 20. Juni 2008 geschaffen

worden wäre, inhaltlich beschränkt sein. Umgekehrt erleiden die Beschwerdeführer

materiell auch keinen verfassungswidrigen Rechtsnachteil: Die Wasseranschlussgebühr

stellt ein Entgelt für eine Leistung des Gemeinwesens dar, weshalb ein Verzicht

auf diese Gegenleistung in einem Austauschverhältnis unbillig erschiene; selbst

die Beschwerdeführer bestreiten die Berechtigung der Wasseranschlussgebühr

nicht grundsätzlich. Den entsprechenden Ausführungen des Schwyzer

Verwaltungsgerichts zur Kehrichtgebühr ist somit zuzustimmen (vgl. VGr SZ, 28. April

1997, EGV SZ 1997 Nr. 14 E. 4c = URP 1997 S. 329). Die

Gebührenerhebung entspricht sodann dem Verursacherprinzip (vgl. VGr, 2. März

2000, VB.2000.00015, E. 4b, www.vgrzh.ch). Dass § 29 Abs. 2

WasserwirtschaftsG den Gemeinden freistellt, ob sie kostendeckende Anschluss-

und Benützungsgebühren oder nur Benützungsgebühren allein erheben wollen,

ändert entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hieran nichts. Den Gemeinden

sollten damit verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung gestellt werden, um dem

Verursacherprinzip Nachachtung zu verschaffen (Antrag und Weisung des

Regierungsrats vom 10. Februar 1988 zum Wasserwirtschaftsgesetz, ABl 1988,

641.

ff., 677); sieht eine Gemeinde neben den Benützungs- auch

Anschlussgebühren vor, sind Letztere somit unverzichtbarer Bestandteil einer

auf das Verursacherprinzip ausgerichteten Gebührenordnung. Weiter spricht auch

der Zeitfaktor für die Gebührenerhebung, denn dem kommunalen Gesetzgeber kann

kein Versäumnis vorgeworfen werden: Erst als das vorliegende Verfahren bereits

vor der kommunalen Einspracheinstanz hängig war, stellte das Bundesgericht in

einem Entscheid vom 9. August 2007 (2C_150/2007, E. 4, www.bger.ch)

fest, dass das zürcherische kantonale Recht keine genügende gesetzliche

Grundlage zur Erhebung von Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren kenne.

Zwar stellt dieser Entscheid keine Praxisänderung dar (vgl. etwa BGE

120.

Ia 265), doch prüfte das Bundesgericht, soweit ersichtlich, erstmals

die kantonalzürcherischen Rechtsgrundlagen der Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren

auf ihre Übereinstimmung mit dem Legalitätsprinzip im Abgaberecht, wobei es zum

erwähnten negativen Ergebnis gelangte. Das Verwaltungsgericht war bis zur

Publikation dieses Entscheids tendenziell vom Gegenteil ausgegangen: Es hatte

sowohl in jenem Entscheid vom 13. Februar 2007 (VB.2006.00543, E. 2.3.3,

www.vgrzh.ch), den das Bundesgericht mit dem genannten Urteil aufhob, als auch

in weiteren Entscheiden die kantonalen Rechtsgrundlagen zumindest im Zusammenhang

mit dem jeweiligen kommunalen Recht als genügend bezeichnet (vgl. VGr, 23. August

2007, VB.2007.00284, E. 4.1; 11. April 2002, VB.2002.00014,

E. 4b, beide unter www.vgrzh.ch); in einem Entscheid hatte es auch die kantonalen

gesetzlichen Grundlagen als solche für ausreichend erklärt (VGr, 19. August

2004, VB.2004.00086, E. 2.1, www.vgrzh.ch). Dass die Beschwerdegegnerin

erst aufgrund des Bundesgerichtsentscheids vom 9. August 2007

(2C_150/2007, www.bger.ch) die Wasseranschlussgebühren in einem formellen

Gesetz geregelt hat – was sodann innerhalb einer angemessenen Frist geschehen

ist –, kann ihr daher nicht vorgehalten werden. Schliesslich dürfen die

allgemeinen Folgen mitbedacht werden, die eine Aufhebung der Gebühr für die

Rechtssicherheit und die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben durch die Gemeinwesen

haben könnte. Insgesamt überwiegt in der Abwägung das Interesse an der

Aufrechterhaltung der streitigen Gebührenauflage.

3.3.7

Die Beschwerdeführer können auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten,

dass der Bundesgerichtsentscheid vom 9. August 2007 (2C_150/2007,

www.bger.ch) die Frage der Übergangsregelung nicht behandelt. Weshalb dies

unterblieb, wird aus dem Entscheid nicht ersichtlich. Im Ergebnis führte

übrigens das Fehlen einer genügenden gesetzlichen Grundlage in jenem Fall nicht

zu einem gänzlichen Verzicht auf Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren,

weil deren Zulässigkeit nicht grundsätzlich in Frage gestellt worden war und

nur ein Differenzbetrag streitig war (vgl. BGr, 9. August 2007,

2C_150/2007, E. 5, www.bger.ch).

3.4

Der

Antrag, es sei festzustellen, dass keine Wasseranschlussgebühren geschuldet

seien, ist daher abzuweisen. Da die Bauwassergebühren auf derselben

Rechtsgrundlage beruhen, gälten diese Überlegungen auch für sie; mit Bezug auf

sie haben die Beschwerdeführer jedoch ohnehin keinen entsprechenden Antrag

gestellt.

4.

4.1

Wie die

Vorinstanz zutreffend festhält, stellt der Gebäudeversicherungswert nach fester

Praxis grundsätzlich eine zulässige, insbesondere dem Äquivalenz- und dem

Kostendeckungsprinzip entsprechende Grundlage für die Bemessung von Wasser- und

Kanalisationsanschlussgebühren dar (vgl. etwa BGr, 15. März 2006,

2P.205/2005, E. 3.1, www.bger.ch; VGr, 11. April 2002, VB.2002.00014,

E. 4d, www.vgrzh.ch, je mit weiteren Hinweisen).

4.2

Im

vorliegenden Fall bemängeln die Beschwerdeführer weder die Gebührensätze oder

deren konkrete Anwendung noch eine im Ergebnis unhaltbare Gebührenhöhe. Auch

aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf entsprechende Mängel der

Gebührenauferlegung. Dagegen bringen die Beschwerdeführer vor, dass der

Gebäudeversicherungswert in keinem nachvollziehbaren Verhältnis zu den

angegebenen Baukosten stehe.

4.3

Die

Beschwerdeführer machen geltend, dass die Gebäudeversicherungssumme für sie

nicht massgeblich sein dürfe, da sie am Schätzungsverfahren nicht beteiligt

gewesen seien. Die Schätzung des Gebäudeversicherungswerts sei nicht

nachvollziehbar. Mit der Darlegung der detaillierten Baukosten hätten sie ihre

Mitwirkungspflicht erfüllt; die Beschwerdegegnerin trage die Beweislast, wenn

sie die streitigen Gebühren auf der Basis eines höheren Werts bemessen wolle.

4.3.1

Die Bestimmung des Gebäudeversicherungswerts richtet sich grundsätzlich

nach § 34 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 2. März 1975

(GebäudeversG), wonach die Gebäude in der Regel zum Neuwert versichert werden,

und § 25 Abs. 1 und 2 GebäudeversG, worin der Neuwert definiert wird.

Bei Gesamtüberbauungen berechnet die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich

(GVZ) einen Einzelobjektzuschlag ein. Damit werden die Mehrkosten

berücksichtigt, die entstanden wären, wenn das fragliche Objekt nicht

(kostengünstiger) im Rahmen einer Gesamtüberbauung, sondern als Einzelobjekt

erstellt worden wäre. Aufgrund dieses Zuschlags ist das Gebäude voll versichert,

auch wenn im Schadenfall nur ein einzelnes Objekt und nicht die gesamte

Überbauung beschädigt oder zerstört wird. Das Verwaltungsgericht hat es für

zulässig erklärt, dass Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren auf der

Grundlage eines Gebäudeversicherungswerts ermittelt werden, der einen solchen

Einzelobjektzuschlag enthält; dies verletze das Äquivalenzprinzip nicht und

stelle diejenigen, die im Rahmen einer Gesamtüberbauung relativ kostengünstig

bauen könnten, den Erstellerinnen und Erstellern von Einzelobjekten gleich, die

keine vergleichbaren Möglichkeiten zur Kosteneinsparung hätten (VGr, 19. August

2004, VB.2004.00086, E. 2; vgl. auch VGr, 3. September 2008,

VB.2007.00272, E. 4.2.3, beide unter www.vgrzh.ch). Das Bundesgericht

hielt dazu fest, diese Ansicht komme dem Anliegen der Rechtsgleichheit entgegen

und sei zumindest nicht willkürlich (BGr, 2. März 2005,2P.281/2004,

E. 3.2, www.bger.ch).

4.3.2

Gebührenpflichtig sind hier nach Art. 12 Abs. 1 aAbwasseranlagenV

die Grundeigentümer und nach Art. 57 Abs. 1 aWasserversorgungsR jene

Personen, die im Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümer bzw. Baurechtsberechtigte

der angeschlossenen Liegenschaften waren. Die Beschwerdeführer sind demnach Gebührenschuldner,

aber aufgrund der späteren Eigentümerwechsel nicht Versicherungsnehmer der

Gebäudeversicherung. Gebührenpflichtige, die eine auf dem Gebäudeversicherungswert

beruhende Gebühr zu entrichten haben, nicht aber Versicherungsnehmende sind,

sind nach der Praxis des Verwaltungsgerichts nicht zur Erhebung von

Rechtsmitteln gegen die Gebäudeschätzung legitimiert. Nicht an der Änderung der

Versicherungssumme als solcher, sondern nur an einer Änderung der

Bemessungsgrundlage für die Gebühr haben sie ein schützenswertes Interesse

(VGr, 29. August 2001, VB.2001.00050, E. 4 f., www.vgrzh.ch).

Wird die Parteistellung der Gebührenpflichtigen im Schätzungsverfahren

verneint, so muss ihnen jedoch im Verfahren betreffend die Gebührenfestsetzung

nicht nur die Rüge zustehen, dass die Versicherungssumme nicht als

Bemessungsgrundlage herangezogen werden dürfe, sondern auch die Rüge, dass die

Versicherungssumme, soweit sie eine zulässige Bemessungsgrundlage darstellt,

unzutreffend berechnet wurde (VGr, 3. September 2008, VB.2007.00272,

E. 4.4, www.vgrzh.ch). Wie das Bundesgericht in einem unveröffentlichten

Entscheid festhielt, ist der Schätzungsentscheid für Dritte, die sich am

Schätzungsverfahren nicht als Partei beteiligen durften, nicht verbindlich. Es

muss den Gebührenpflichtigen in einem solchen Fall daher unbenommen sein, den

der Bemessung der Anschlussgebühr zugrunde gelegten Wert im Verfahren

betreffend die Gebühr in Frage zu stellen. Es wäre willkürlich, die Gebühr auf

einen Gebäudeversicherungswert abzustützen, der ohne Beteiligung der Gebührenpflichtigen

festgelegt wurde (BGr, 20. August 2001,2P.124/2001, E. 2c, worauf in

BGr, 9. August 2007,2C_150/2007, E. 5, www.bger.ch, hingewiesen

wird). Angesichts dessen ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29

Abs. 2 BV), dass die Gebührenpflichtigen Gelegenheit erhalten müssen, sich

zur Bemessungsgrundlage zu äussern. Diesem Anspruch wird mit der Beteiligung an

der Gebäudeschätzung gemäss § 16 der Vollzugsbestimmungen für die

Gebäudeversicherung vom 1. Oktober 1999 (GebäudeversVB) nicht Genüge

getan. Er ist auch nicht zu verwechseln mit dem Ersuchen um Vornahme einer

neuen Schätzung gemäss § 23 Abs. 3 GebäudeversG, von der in einem

Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2004 die Rede ist.

4.3.3

Ein Entscheid des Verwaltungsgerichts – der aus anderen Gründen vom Bundesgericht

aufgehoben wurde – scheint davon auszugehen, dass die Überprüfung des Gebäudever­sicherungswerts

im Gebührenverfahren mit der Prüfung zusammenfalle, ob die Gebühr vor dem Äquivalenzprinzip

Bestand habe. Daran kann nicht festgehalten werden (vgl. VGr, 13. Februar

2007, VB.2006.00543, E. 3.3, www.vgrzh.ch, und dazu BGr, 9. August

2007,2C_150/2007, E. 5, www.bger.ch). Der Anspruch auf eine korrekte

Berechnung der Bemessungsgrund­lage geht nicht im Äquivalenzprinzip auf. Das

Kostendeckungs- und das Äqui­valenzprinzip bilden zwar unter Umständen einen

tauglichen Ersatz für eine fehlende formell­gesetzliche Normierung der

Abgabenhöhe (Lukas Widmer, Das Legalitätsprinzip im Abgaberecht, Zürich 1988,

S. 160 f., 167), nicht aber einen Ersatz für eine korrekte Bestimmung

der Bemessungsgrundlagen einer Gebühr. Daran ändert nichts, dass eine gewisse

Schematisierung der Gebüh­ren zulässig ist und eine nicht mehr vertretbare Abgabenhöhe

grundsätzlich anhand des Äquivalenz­prinzips korrigiert werden kann (vgl. dazu

VGr, 21. Dezember 2006, VB.2006.00469, E. 3.1 f., www.vgrzh.ch).

Ohnehin stellt das Äquivalenzprinzip gerade für Anschlussgebühren im

Allgemeinen keine wirksame Schranke dar, da mangels eines Marktes für die

Leistungen des Gemeinwesens deren Wert nicht überprüft werden kann (BGr, 9. August

2007,2C_150/2007, E. 4 mit Hinweisen, www.bger.ch).

4.3.4

Ebenso wenig wird dem Anspruch auf eine korrekte Ermittlung der Bemessungsgrundlage

durch die Möglichkeit einer Gebührenreduktion aufgrund besonderer Verhältnisse,

auf welche die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 2. Novem­ber 2007

verweist, Genüge getan.

4.4

4.4.1

Die Beschwerdeführer beziffern ihre Baukosten mit Fr. 14'909'195.- und

die nach dem Abzug verschiedener angeblich nicht versicherter Gebäudekosten

verbleibenden "massgeblichen" Baukosten mit Fr. 14'415'461.80.

Dagegen belaufen sich die Schätzungsergebnisse der GVZ vom 26. April 2005,

aufgrund deren die Beschwerdegegnerin die streitigen Gebühren bemessen hat, zusammen

auf Fr. 18'279'000.-. Sie liegen damit um rund 22,6 % höher als die

angegebenen Baukosten ohne die geltend gemachten Abzüge und um rund 26,8 %

höher als die angegebenen Baukosten, wenn man die Abzüge mitberücksichtigt.

4.4.2

Die Beschwerdegegnerin macht gestützt auf den Verwaltungsgerichtsentscheid

vom 13. Februar 2007 (VB.2006.00543, www.vgrzh.ch) geltend, im

vorliegenden Fall sei diese Abweichung zwischen angegebenen Baukosten und

Gebäudeversicherungswert ohne Weiteres zulässig. Ihre Argumentation stösst aus

zwei Gründen ins Leere. Zum einen ist ihre Rechnung als solche nicht

nachvollziehbar: Sie schlägt zu den geltend gemachten Baukosten 20 % für

den Einzelobjektzuschlag hinzu und auf das Ergebnis nochmals 16 % für die

angeblich vom Verwaltungsgericht zugelassene Abweichung zwischen den

mutmasslichen Baukosten eines Einzelobjekts und dem Gebäudeversicherungswert.

Die Beschwerdegegnerin kommt somit sinngemäss zum Ergebnis, dass der

Gebäudeversicherungswert zulässigerweise bis zu 40 % über den angegebenen

Baukosten liegen könne. Eine solche schematische Betrachtung ist jedoch nicht

haltbar und lässt sich auch nicht auf den genannten Entscheid abstützen: Dort

war bloss festgehalten worden, dass das Äquivalenzprinzip im konkreten Fall

nicht durch eine Gebühr verletzt werde, die auf einem Gebäudeversicherungswert

beruhte, der 10 % über den ausgewiesenen Baukosten lag und knapp 19 %

(nicht 16 %) über den Baukosten, wenn man die geltend gemachten Aushubkosten

abzog (VGr, 13. Februar 2007, VB.2006.00543, E. 3.2 ff.,

www.vgrzh.ch). Zum andern kann, wie erwähnt (vorn E. 4.3.3), nicht an der

Rechtsprechung festgehalten werden, wonach die Rüge, die Bemessungsgrundlage

einer Gebühr sei falsch berechnet worden, nur unter dem Aspekt zu prüfen ist,

ob die Gebühr vor dem Äquivalenzprinzip standhält. Im vorliegenden Fall ist

nicht die Frage zu klären, ob die Gebühr dem Äquivalenzprinzip entspricht,

sondern ob ihre Grundlagen korrekt erhoben wurden.

4.4.3

Umgekehrt gehen die Beschwerdeführer zu Unrecht davon aus, dass die Beschwerdegegnerin

die Abweichungen von der Baukostenabrechnung zu belegen und zu begründen habe.

Die gesetzliche Bemessungsgrundlage der streitigen Gebühren ist der Gebäudeversicherungswert,

nicht die Baukostenabrechnung. Zwar ist diese im Gebäudeschätzungsverfahren zu

berücksichtigen (§ 16 Abs. 1 GebäudeversVB), doch beruht die

Schätzung nicht unmittelbar auf ihr, sondern auf dem Neuwert gemäss den

ortsüblichen Baupreisen (§ 34 GebäudeversG). Als Neuwert gilt der

Kostenaufwand, der für die Erstellung eines Gebäudes gleicher Art, gleicher

Grösse und gleichen Ausbaus am Tag der Schätzung erforderlich ist (§ 25 Abs. 2

GebäudeversG). Gegebenenfalls wird ein Einzelobjektzuschlag einberechnet.

Allein dadurch, dass eine Abweichung zwischen der Baukostenabrechnung und dem

Neuwert dokumentiert wird, kann also die Richtigkeit des

Gebäudeversicherungswerts noch nicht in Frage gestellt werden. Massgeblich sind

somit nicht die detaillierten Baukostenabrechnungen, welche die Beschwerdeführer

eingereicht haben, sondern einzig ihre allfälligen Einwände gegen die

Schätzungsprotokolle, die sie zu substanziieren hätten.

4.4.4

Immerhin folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

BV), dass die Gebührenpflichtigen Gelegenheit erhalten müssen, sich zur Berechnung

der Bemessungsgrundlage zu äussern (vorn E. 4.3.2). Im vorliegenden Fall

stützt sich die Beschwerdegegnerin auf die Schätzungsergebnisse, welche ihr die

GVZ gemäss § 31 GebäudeversG ohne nähere Begründung zugestellt hat. Die

entsprechenden Mitteilungen enthalten keinerlei Angaben, wie die Ergebnisse

zustande kamen. Die Beschwerdeführer hatten daher keine Möglichkeit, die

Schätzungsergebnisse substanziiert zu bestreiten. Auch im Rekursverfahren wurde

dieser Mangel nicht geheilt, wobei eine Heilung durch die Rechtsmittelinstanzen

ohnehin ausgeschlossen erscheint, da bei der Anwendung des kommunalen Rechts

gewisse Beurteilungsspielräume bestehen (vgl. VGr, 3. September 2008,

VB.2007.00272, E. 4.3, www.vgrzh.ch). Die Sache ist daher wegen Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 64

Abs. 1 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 64

N. 6). Diese wird vor ihrem Neuentscheid den Beschwerdeführern das

rechtliche Gehör zum Schätzungsergebnis zu gewähren haben, was bedingt, dass

die Beschwerdeführer Einsicht in die Schätzungsprotokolle (§ 30

GebäudeversG) erhalten. Gewisse Schematisierungen bei der Prüfung allfälliger

Einwendungen durch die kommunalen Behörden werden allerdings unvermeidlich

sein. Auf das rechtskräftige Schätzungsergebnis hat dieses Verfahren keinen

Einfluss.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführer unterliegen mit ihrem Hauptantrag, es sei auf die Erhebung von

Wasseranschlussgebühren zu verzichten; im Übrigen wird die Sache zum

Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Ausgehend vom jeweiligen

Streitwert und aufgrund des Verfahrensausgangs sind die Kosten zu je 4/20 den

Beschwerdeführern, unter solidarischer Haftung für 16/20, und zu 4/20 der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 und § 14 VRG). Die Verteilung der Rekurskosten im

angefochtenen Entscheid ist zu belassen: Die Vorinstanz hat die Kosten gemäss

dem Antrag der Beschwerdegegnerin den Parteien je hälftig auferlegt, um der

Besonderheit des Falles – nämlich dem von den Beschwerdeführern zu Recht

geltend gemachten Fehlen einer genügenden gesetzlichen Grundlage für die

Wasseranschlussgebühr – im Sinn der Billigkeit Rechnung zu tragen, was

angebracht erscheint. Dass die Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht

teilweise – aber in untergeordnetem Mass – obsiegt haben, rechtfertigt wiederum

keine Änderung der vorinstanzlichen Kostenverteilung zu ihren Gunsten.

5.2

Den

mehrheitlich unterliegenden Beschwerdeführern ist keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Aber auch der Beschwerdegegnerin ist

eine solche zu verweigern: Die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zum angestammten

Aufgabenbereich eines Gemeinwesens, was eine Parteientschädigung zu dessen

Gunsten zwar nicht von vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als

gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn das Verfahren mit einem ausserordentlichen

Aufwand verbunden war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 f. mit

Hinweisen). Im vorliegenden Fall war kein Aufwand zu leisten, der über den

Rahmen der ordentlichen Verwaltungstätigkeit hinausginge.

6.

Soweit der Hauptantrag der Beschwerdeführer bezüglich der

Wasseranschlussgebühren abgewiesen wurde, stellt der vorliegende Entscheid

einen (Teil‑)End­entscheid dar, der nach Art. 91 lit. a des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) mit Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden

kann. In Bezug auf die übrigen Anträge liegt ein Rückweisungsentscheid vor, der

als Zwischenentscheid unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1

BGG anfechtbar ist.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses

des Bezirksrats I vom 16. Dezember 2008 teilweise und der Entscheid des

Gemeinderats F vom 2. November 2007 ganz aufgehoben. Die Sache wird im

Sinn der Erwägungen zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum

anschliessenden Neuentscheid über die Höhe der Wasseranschlussgebühren, der

Kanalisationsanschluss- und der Bauwassergebühren an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 12'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 12'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden je zu 4/20 den Beschwerdeführern, je unter solidarischer

Haftung für 16/20, und zu 4/20 der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…