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Entscheid

VB.2009.00052

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00052

26. August 2009Deutsch5 min

(URT.2009.11625)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1978 geborene A, Staatsangehöriger

von C, reiste am 24. Juni 2002 in die Schweiz ein. Nach rechtskräftiger

Abweisung seines Asylgesuchs vom 28. April 2006 heiratete er am 17. Juli 2006 die

Schweizerin D und erhielt daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib

bei seiner Ehefrau. Nachdem D am 17. April 2008 gegenüber der Stadtpolizei

Zürich in anderem Zusammenhang ausführte, es handle sich bei der Ehe mit A um

eine Scheinehe, lehnte das Migrationsamt – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

– das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A am 1. September

2008 mit entsprechender Begründung ab.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies der

Regierungsrat mit Beschluss vom 17. Dezember 2008 ab. Er erwog im Wesentlichen,

es bestehe kein Verlängerungsanspruch, da die Eheleute nicht (mehr) zusammenwohnten

und dafür kein wichtiger Grund im Sinne vom Art. 49 des Bundesgesetzes

über Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) vorliege noch ein

Anspruch aufgrund von Art. 50 AuG bestehe. In Ermangelung einer intakten Ehe

und über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen des

Beschwerdeführers zur Schweiz gewährten ihm auch die Garantien auf Achtung des

Familien- bzw. Privatlebens keinen Verlängerungsanspruch. Ob eine Scheinehe vorliege oder nicht,

könne daher offengelassen werden, obschon dafür gewichtige Indizien sprächen.

Eine Verlängerung des Anwesenheitsanspruchs nach freiem Ermessen lehnte der

Regierungsrat ebenfalls ab.

III.

A. Mit Beschwerde vom 2. Februar 2009

liess A beantragen, es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Eventualiter sie die Sache im Sinn der Erwägungen zur Neubeurteilung

zurückzuweisen. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer

Parteientschädigung.

Während sich die Sicherheitsdirektion

nicht vernehmen liess, schloss die Staats-kanzlei namens des Regierungsrats auf

Nichteintreten. Eventualiter sei die Be-schwerde abzuweisen. In Ergänzung der Begründung

des regierungsrätlichen Beschlusses liess die Sicherheitsdirektion vorbringen,

der Anwesenheitsanspruch As bestehe auch aufgrund von dessen am 20. Januar 2009

rechtskräftig gewordenen Scheidung von D nicht mehr. Dies verschweige die

Beschwerdeschrift jedoch.

B. Am 5. Juni 2009 teilte das

Migrationsamt dem Gericht unter Beilage der entsprechenden Dokumente die

Wiederverheiratung As (mit einer in der Schweiz niedergelassenen Staatsangehörigen

von C) und die daraufhin am 25. Mai 2009 erfolgte Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

mit.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das zwischenzeitliche Erteilen der bis dahin

streitigen Aufenthaltsbewilligung infolge (Neu-)Verheiratung des Beschwerdeführers

hat der vorliegenden Beschwerde den Hauptverfahrensgegenstand genommen;

insofern ist diese entsprechend abzuschreiben (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, §§ 28 N. 17 sowie 63 N. 3).

2.

Der Antrag des Beschwerdeführers, die

vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, beschlägt auch die Auferlegung der Rekurskosten

sowie die Verweigerung der Prozessentschädigung. Doch rechtfertigt sich keine

Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, da sich der vorinstanzliche

Entscheid angesichts des Sachverhalts im massgebenden Zeitpunkt aufgrund einer

summarischen Prüfung als zutreffend erweist (VGr, 30. April 2003,

VB.2003.00053, E. 3, www.vgrzh.ch).

3.

Mangels einer

ausdrücklichen Regelung im Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959

(VRG) über die Kostenfolge bei Gegenstandslosigkeit entscheidet das Verwaltungsgericht

nach Ermessen. Dabei berücksichtigt es analog § 65 Abs. 1 der Zivilprozessordnung

vom 13. Juni 1976, wer die Gegenstands­losigkeit bzw. das gegenstandslos

gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte

(Richard Frank et al., Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A.,

Zürich 1997, § 65 N. 1). Die Kosten können aber auch, insbesonde­re bei Versagen

der erwähnten Kriterien, nach Billigkeit verlegt werden (Kölz/Bosshart/Röhl, §

13.

N. 19; VGr, 30. April 2003, VB.2003.00053, E. 2, www.vgrzh.ch).

Hier hat der Beschwerdeführer sowohl das

laufende Rechtsmittelverfahren als auch infolge Neuverheiratung die Gegenstandslosigkeit

bewirkt. Nachdem aufgrund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend

beurteilt werden kann, wer vor Verwaltungsgericht obsiegt hätte, der

regierungsrätliche Beschluss soweit aber zutreffend erscheint, sind die Verfahrenskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Alsdann steht diesem auch für das Beschwerdeverfahren

keine Prozessentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 25).

4.

Die Abschreibung wegen

Gegenstandslosigkeit und damit auch die Nebenfolgenregelung vor

Verwaltungsgericht kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

beim Bundesgericht angefochten werden, sofern eine Anwesenheitsberechtigung

gestützt auf einen Rechtsanspruch geltend gemacht werden soll. Ansonsten steht

nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Das

Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…