VB.2009.00052
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00052
26. August 2009Deutsch5 min
(URT.2009.11625)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00052
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 26.08.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Das Migrationsamt verweigerte die Verlängerung der Aufenhaltsbewilligung des Beschwerdeführers, weil es von einer Scheinehe ausging.
Nachdem der Beschwerdeführer sich nach regierungsrätlichem Beschluss scheiden liess und während des laufenden Beschwerdeverfahrens erneut heiratete, wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt. Hiermit ist der Beschwerdegegenstand dahingefallen.
Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit.
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
HEIRAT
PROZESSGEGENSTAND
Rechtsnormen:
§ 13 VRG
§ 17 Abs. II VRG
§ 65 Abs. I ZPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2009.00052
Beschluss
der 2. Kammer
vom 26. August 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichter
Peter Sträuli, Gerichtssekretärin
Jasmin Malla.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1978 geborene A, Staatsangehöriger
von C, reiste am 24. Juni 2002 in die Schweiz ein. Nach rechtskräftiger
Abweisung seines Asylgesuchs vom 28. April 2006 heiratete er am 17. Juli 2006 die
Schweizerin D und erhielt daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
bei seiner Ehefrau. Nachdem D am 17. April 2008 gegenüber der Stadtpolizei
Zürich in anderem Zusammenhang ausführte, es handle sich bei der Ehe mit A um
eine Scheinehe, lehnte das Migrationsamt – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
– das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A am 1. September
2008 mit entsprechender Begründung ab.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies der
Regierungsrat mit Beschluss vom 17. Dezember 2008 ab. Er erwog im Wesentlichen,
es bestehe kein Verlängerungsanspruch, da die Eheleute nicht (mehr) zusammenwohnten
und dafür kein wichtiger Grund im Sinne vom Art. 49 des Bundesgesetzes
über Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) vorliege noch ein
Anspruch aufgrund von Art. 50 AuG bestehe. In Ermangelung einer intakten Ehe
und über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen des
Beschwerdeführers zur Schweiz gewährten ihm auch die Garantien auf Achtung des
Familien- bzw. Privatlebens keinen Verlängerungsanspruch. Ob eine Scheinehe vorliege oder nicht,
könne daher offengelassen werden, obschon dafür gewichtige Indizien sprächen.
Eine Verlängerung des Anwesenheitsanspruchs nach freiem Ermessen lehnte der
Regierungsrat ebenfalls ab.
III.
A. Mit Beschwerde vom 2. Februar 2009
liess A beantragen, es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Eventualiter sie die Sache im Sinn der Erwägungen zur Neubeurteilung
zurückzuweisen. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer
Parteientschädigung.
Während sich die Sicherheitsdirektion
nicht vernehmen liess, schloss die Staats-kanzlei namens des Regierungsrats auf
Nichteintreten. Eventualiter sei die Be-schwerde abzuweisen. In Ergänzung der Begründung
des regierungsrätlichen Beschlusses liess die Sicherheitsdirektion vorbringen,
der Anwesenheitsanspruch As bestehe auch aufgrund von dessen am 20. Januar 2009
rechtskräftig gewordenen Scheidung von D nicht mehr. Dies verschweige die
Beschwerdeschrift jedoch.
B. Am 5. Juni 2009 teilte das
Migrationsamt dem Gericht unter Beilage der entsprechenden Dokumente die
Wiederverheiratung As (mit einer in der Schweiz niedergelassenen Staatsangehörigen
von C) und die daraufhin am 25. Mai 2009 erfolgte Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
mit.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das zwischenzeitliche Erteilen der bis dahin
streitigen Aufenthaltsbewilligung infolge (Neu-)Verheiratung des Beschwerdeführers
hat der vorliegenden Beschwerde den Hauptverfahrensgegenstand genommen;
insofern ist diese entsprechend abzuschreiben (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, §§ 28 N. 17 sowie 63 N. 3).
2.
Der Antrag des Beschwerdeführers, die
vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, beschlägt auch die Auferlegung der Rekurskosten
sowie die Verweigerung der Prozessentschädigung. Doch rechtfertigt sich keine
Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, da sich der vorinstanzliche
Entscheid angesichts des Sachverhalts im massgebenden Zeitpunkt aufgrund einer
summarischen Prüfung als zutreffend erweist (VGr, 30. April 2003,
VB.2003.00053, E. 3, www.vgrzh.ch).
3.
Mangels einer
ausdrücklichen Regelung im Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
(VRG) über die Kostenfolge bei Gegenstandslosigkeit entscheidet das Verwaltungsgericht
nach Ermessen. Dabei berücksichtigt es analog § 65 Abs. 1 der Zivilprozessordnung
vom 13. Juni 1976, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos
gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte
(Richard Frank et al., Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A.,
Zürich 1997, § 65 N. 1). Die Kosten können aber auch, insbesondere bei Versagen
der erwähnten Kriterien, nach Billigkeit verlegt werden (Kölz/Bosshart/Röhl, §
13.
N. 19; VGr, 30. April 2003, VB.2003.00053, E. 2, www.vgrzh.ch).
Hier hat der Beschwerdeführer sowohl das
laufende Rechtsmittelverfahren als auch infolge Neuverheiratung die Gegenstandslosigkeit
bewirkt. Nachdem aufgrund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend
beurteilt werden kann, wer vor Verwaltungsgericht obsiegt hätte, der
regierungsrätliche Beschluss soweit aber zutreffend erscheint, sind die Verfahrenskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Alsdann steht diesem auch für das Beschwerdeverfahren
keine Prozessentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 25).
4.
Die Abschreibung wegen
Gegenstandslosigkeit und damit auch die Nebenfolgenregelung vor
Verwaltungsgericht kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beim Bundesgericht angefochten werden, sofern eine Anwesenheitsberechtigung
gestützt auf einen Rechtsanspruch geltend gemacht werden soll. Ansonsten steht
nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Das
Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…