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Entscheid

VB.2009.00057

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00057

20. Mai 2009Deutsch15 min

(URT.2009.11437)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Stadtrat Dübendorf erteilte am 2. November 2006 der C

GmbH die baurechtliche Bewilligung für den Umbau des – im kommunalen

Inventar der schutzwürdigen Kulturobjekte aufgeführten – Bauernhauses

Assek.-Nr. 01, Kat.-Nr. 02, an der F-Strasse 03 in Dübendorf sowie für den

Abbruch der Scheune und einen Ersatzbau in Form von drei Reiheneinfamilienhäusern.

Diese Baubewilligung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Mit Beschluss vom 28. Februar 2007 bewilligte der

Bauausschuss der Stadt Dübendorf im Anzeigeverfahren eine "1. Projektänderung/Auflagenerfüllung".

Anlässlich einer Baukontrolle vom 28. Februar 2008 stellte die Stadt Dübendorf

fest, dass das Bauernhaus Assek.-Nr. 01 entgegen den bewilligten Bauplänen

ausgehöhlt worden war und nur noch Teile der Aussenfassaden stehen geblieben

waren. Der Stadtpräsident verfügte gleichentags einen Baustopp und verlangte

die Einreichung von entsprechenden Planunterlagen mit den vorgenommenen

Änderungen. Am 1. April 2008 erteilte der Bauausschuss der Stadt Dübendorf im

Anzeigeverfahren die baurechtliche Bewilligung für die vorgenommenen Änderungen

als "2. Projektänderung".

Erwägungen

II.

Mit Schreiben vom 7. November 2008 an die Stadt Dübendorf

verlangte die Vereinigung A unter anderem, es sei für das im Anzeigeverfahren

am 1. April 2008 bewilligte Projekt das ordentliche Baubewilligungsverfahren

durchzuführen, eventuell sei die Bauherrschaft zur vollständigen

Wiederherstellung des inventarisierten Gebäudes mit den Einrichtungen zu

verpflichten. In seiner Antwort vom 25. November 2008 hielt der Bauausschuss

der Stadt Dübendorf fest, gegen die Baubewilligung vom 1. April 2008 seien

bei der Baurekurskommission III Rekurse eingereicht worden. Der Rekursentscheid

werde Auskunft darüber geben, ob das richtige Bewilligungsverfahren gewählt

worden sei. Im Übrigen habe die Vereinigung A seit Längerem Kenntnis von

den Eingriffen und in einem Rekursverfahren betreffend ein Bauvorhaben in

unmittelbarer Nachbarschaft ausdrücklich auf die Zustände an der F-Strasse 03

aufmerksam gemacht. Die Vereinigung A hätte sich daher bereits viel früher

ins Verfahren einschalten müssen, weshalb ihr Rekursrecht ohnehin verwirkt

wäre.

III.

Mit Rekurs vom 11. Dezember 2008 an die

Baurekurskommission III stellte die Vereinigung A die nämlichen Begehren

wie in ihrem Schreiben vom 7. November 2008 an die Stadt Dübendorf. Die

Baurekurskommission III trat mit Entscheid vom 17. Dezember 2008 auf den Rekurs

nicht ein.

IV.

Mit Beschwerde vom 4. Februar 2009 beantragte die

Vereinigung A dem Verwaltungsgericht, den Bauausschuss Dübendorf zu

verpflichten, für die am 28. Februar 2007 und 1. April 2008 im Anzeigeverfahren

erteilten baurechtlichen Bewilligungen betreffend das nie aus dem Inventar

schützenswerter Bauten entlassene Bauernhaus Assek.-Nr. 01 in Dübendorf das ordentliche

Baubewilligungsverfahren nachzuholen, eventuell eine Schutzentlassung amtlich

zu publizieren, subeventuell die Bauherrschaft zu verpflichten, den

"status quo ante (Stand: Baubewilligung vom 2. November 2006)"

wiederherzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Rekursgegner.

Die Baurekurskommission III beantragte am 11. März 2009,

es sei die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdegegnerschaften beantragten

ebenfalls Abweisung der Beschwerde unter Zusprechung einer Parteientschädigung.

Auf Antrag der Beschwerdeführerin wurde ihr die Möglichkeit zur Einreichung

einer Replik eingeräumt, welche am 6. Mai 2009 eingereicht wurde.

Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften

sowie die Erwägungen des angefochtenen Rekursentscheides werden, soweit

rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahrens bildet allein die Frage, ob die

Baurekurskommission III zu Recht auf den Rekurs der Beschwerdeführerin

nicht eingetreten ist. Die formell unterlegene Rekurrentin ist befugt, den

Nichteintretensentscheid mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anzufechten und

geltend zu machen, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf ihr Rechtsmittel nicht

eingetreten (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999,

Vorbem. zu §§ 19–28 N. 98).

2.

Zur Begründung des

Nichteintretensbeschlusses führte die Vorinstanz in ihrem Rekursentscheid aus,

die Rekurrentin gebe zu erkennen, dass ihrer Meinung nach das gesamte Gebäude

ein Schutzobjekt sei. Um den Erlass einer Schutzverfügung zu erwirken, welche

die integrale Unterschutzstellung des Gebäudes beinhalte, hätte die Rekurrentin

indessen bereits im Zeitpunkt des Erlasses der ordentlichen Bewilligung vom 2.

November 2006 tätig werden können und müssen. Dies habe sie jedoch unterlassen;

sie habe nicht einmal den baurechtlichen Entscheid angefordert. Im Verfahren gegen

die Bewilligung der zweiten Projektänderung könne sich die Rekurrentin demnach

nicht mehr für die Erhaltung – oder nunmehr Wiederherstellung – des

Umbauobjektes einsetzen; diese Intervention sei offenkundig verspätet. Damit

sei es auch unerheblich, ob die fragliche Bewilligung zu Recht oder zu Unrecht

im Anzeigeverfahren ergangen sei. Auf den Rekurs des Zürcher Heimatschutzes sei

somit nicht einzutreten.

3.

Anfechtungsobjekt des

Rekursverfahrens vor der Baurekurskommission III war gemäss Rekurshauptantrag

die baurechtliche Bewilligung des Bauausschusses der Stadt Dübendorf vom 1.

April 2008 (2. Projektänderung). Aus der erwähnten Begründung der Vorinstanz

geht nicht mit der notwendigen Klarheit hervor, ob diese das Rekursrecht der

Beschwerdeführerin entsprechend § 316 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 (PBG) als verwirkt oder aber die materiellen Einwände

als unbegründet (weil verspätet) erachtete; Letzteres hätte eher zu einer

Rekursabweisung führen müssen. Zu prüfen ist somit vorab, ob das Rekursrecht

der Beschwerdeführerin entsprechend § 316 Abs. 1 PBG verwirkt war.

3.1

Wer im

baurechtlichen Verfahren Ansprüche geltend machen will, hat laut § 315

Abs. 1 PBG innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung bei der

örtlichen Baubehörde schriftlich die Zustellung des baurechtlichen Entscheids

zu verlangen. Wer den baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig verlangt, hat

gemäss § 316 Abs. 1 PBG das Rekursrecht verwirkt (zur zwingenden

Natur dieser Bestimmung RB 2000 Nr. 105, E. 3b). Diese Regelung ist auch

von Natur- und Heimatschutzorganisationen zu beachten, welche gestützt auf

kantonales Recht (§ 338a Abs. 2 PBG) oder Bundesrecht (Art. 12 Abs. 1 lit.

b des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz [NHG])

ein ideelles Verbandsbeschwerderecht geltend machen wollen (RB 1994 Nrn. 89 und

90; Art. 12c Abs. 2 NHG).

Das Baugesuch für den Umbau des Bauernhauses an der

F-Strasse 03 sowie den Abbruch der Scheune und den Ersatzbau lag bis am 7.

September 2006 öffentlich auf. Die Beschwerdeführerin hat damals kein

Zustellungsbegehren im Sinn von § 315 PBG eingereicht. Ihr stand damit

auch kein Rekursrecht gegen die hierauf ergangene (Stamm-)Baubewilligung vom 2.

November 2006 offen.

3.2

Gemäss § 316 Abs. 2 PBG sind dem

Gesuchsteller, der rechtzeitig ein Zustellungsbegehren im Sinn von § 315

Abs. 1 PBG gestellt hat, "alle baurechtlichen Entscheide über das Vorhaben

zuzustellen, solange keine neue Aussteckung und Bekanntmachung erfolgt

ist". Eine Baubewilligung, die in Änderung oder Ergänzung einer früheren

Bewilligung erteilt wird und ohne selbständige Ausschreibung und Aussteckung

des Projektes ergeht, ist in ihrer Geltung von der ursprünglichen Bewilligung

(der sogenannten Stammbaubewilligung) abhängig und hat keinen selbstständigen

Bestand (VGr, 12. September 2001, VB.2001.00078, E. 3; VGr, 20. Dezember 1988,

VB.1988.000147, E. 2c, beide nicht publiziert). Das Zustellungsbegehren

erstreckt sich auch auf solche Änderungs- oder Ergänzungsbewilligungen. Wer das

Rekursrecht entsprechend § 316 Abs. 1 PBG verwirkt hat, dem steht folgerichtig

auch kein Rekursrecht gegen solche Projektänderungsbewilligungen zu.

Projektänderungen, welche in Ergänzung oder Abänderungen

zu einem bewilligten Projekt ergehen, dürfen nur dann im Anzeigeverfahren, d.h.

ohne neue Aussteckung und Bekanntmachung, ergehen, wenn sie untergeordneter Natur

sind (so auch der Wortlaut von § 13 Abs. 1 der Bauverfahrensverordnung vom

3.

Dezember 1997 [BVV]; vgl. auch Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren,

Zürich 1991, Rz. 319). Dies folgt einerseits aus dem Grundsatz der Einheit der

Baubewilligung, d.h. dass ein Bauvorhaben stets in seiner Gesamtheit zu prüfen

und zu beurteilen ist (vgl. VGr, 20. Dezember 1988, VB.1988.00147 mit Hinweisen;

VGr, 27. April 1989, BEZ 1989 Nr. 14), und dient anderseits der Gewährleistung

grundlegender rechtsstaatlicher Verfahrensprinzipien. Ein baurechtliches Verfahren,

welches Dritten die Ergreifung eines Rechtsmittels verunmöglicht, obschon diese

grundsätzlich zu einem solchen legitimiert wären, verletzt die schon durch

Bundesrecht vorgeschriebenen Verfahrensgarantien (Art. 25 und 33 Abs. 3 lit. a

des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG]; BGE 120 Ib 48 E. 2b, 120 Ib

379.

E. 3d und e; BGr, 9. September 1992, ZBl 95 (1994) S. 69 f. E. 2b [zur

Zulässigkeit von Vorentscheiden ohne Drittwirkung]). Es geht daher nicht an, in

Ergänzung einer Stammbaubewilligung Projektänderungen ohne neue Aussteckung und

Publikation im Anzeigeverfahren zu bewilligen, wenn das Baugesuch mit den

Änderungen – gegenüber dem ursprünglichen Baugesuch – so verändert

wird, dass ein "andersartiges" Bauprojekt vorliegt und Dritten erneut

Verfahrensrechte einzuräumen sind. Die Abgrenzung ist im Einzelfall zu ziehen,

doch ist bei Zweifelsfällen das formstrengere, d.h. ordentliche Verfahren mit

Publikation und Aussteckung anzuordnen (§ 15 Abs. 3 BVV; vgl. auch

Mäder, Rz. 224).

3.3

Das Bauernhaus Assek.-Nr. 01 an der F-Strasse

03.

in Dübendorf ist im kommunalen Inventar der schutzwürdigen Kulturobjekte

unter Nr. 04 aufgenommen. Das am 2. November 2006 bewilligte Bauprojekt

sah den Umbau dieses Bauernhauses vor. Im Untergeschoss sollten der

Gewölbekeller und der Naturkeller bestehen bleiben und mit einem neuen Treppenabgang

erschlossen werden. Im Erdgeschoss war der Einbau von Nasszellen und

wohnungsinterner Treppe zum Keller bzw. ins Obergeschoss geplant; die Umfassungsmauern

und die meisten internen Mauern sollten bestehen bleiben. Im Obergeschoss

sollten ebenfalls Sanitärräume eingebaut bzw. bei der Maisonettewohnung eine

interne Treppe eingebaut werden; im Übrigen blieb dieses Geschoss unverändert.

Das Dachgeschoss schliesslich umfasste den Einbau neuer Nasszellen, die Veränderung

interner Zimmermauern und auf der Südostseite den Einbau von Dachlukarnen. Die

horizontale Gebäudekonstruktion blieb bis und mit 1. OG praktisch unberührt,

während die Dachkonstruktion mit Wärmedämmung neu erstellt werden sollte.

Schliesslich war geplant, die Fenstereinteilung vor allem im 1. OG und in den

Dachgeschossen an den Nordost- und Südostfassaden neu vorzunehmen.

Die 1. Projektänderung, bewilligt am 28. Februar 2007,

beinhaltete zur Hauptsache Planänderungen in Erfüllung der in der

Stammbaubewilligung vom 2. November 2006 enthaltenen Auflagen und ist

damit klarerweise untergeordneter Natur ohne jede Eigenständigkeit. Die im

Rekursverfahren streitige 2. Projektänderung erfolgte nachträglich, nachdem der

Stadtpräsident Dübendorf am 28. Februar 2008 einen Baustopp für den Umbau des

Bauernhauses verfügt und die Einreichung von neuen Plänen angeordnet hatte.

Eine Baukontrolle vom gleichen Tag hatte ergeben, dass das Umbauobjekt,

Bauernhaus Assek.-Nr. 01, vollständig ausgehöhlt worden war und nur noch ein

Teil der Gebäudeaussenhülle bestehen geblieben war. Sämtliche inneren Trennwände,

die horizontale Gebäudekonstruktion wie auch die in den ursprünglichen Plänen

als weiterhin bestehend gekennzeichneten Giebelfassaden waren teilweise abgebrochen

und entfernt worden.

Das 2. Abänderungsprojekt stellt in seiner Gesamtheit,

d.h. als Projekt mit vollständiger Auskernung des Bauernhauses Assek.-Nr. 01

gegenüber dem ursprünglichen Baugesuch mit bedeutenden Eingriffen, aber doch

weitgehender Erhaltung der horizontalen Gebäudestruktur sowie inneren und

äusseren Trennwänden ein qualitativ völlig anderes Bauvorhaben dar. Es ist

schlechterdings unverständlich, dass das 2. "Abänderungsprojekt"

nicht im ordentlichen Verfahren mit Publikation, sondern im Anzeigeverfahren

behandelt wurde. Zumindest hätte die Baubehörde das in § 15 Abs. 3

BVV ausdrücklich für "Zweifelsfälle" vorgesehene Verfahren einhalten

müssen, nämlich das Vorhaben öffentlich bekannt zu machen, aufzulegen und abzuwarten,

ob innerhalb der Auflagefrist Zustellbegehren gemäss § 315 PBG gestellt

werden.

Unhaltbar ist aber auch die Begründung der Vorinstanz, die

Beschwerdeführerin hätte bereits im Zeitpunkt der ordentlichen Baubewilligung

vom 2. November 2006 tätig werden müssen, mithin ihre Begehren bereits gegen

die Stammbaubewilligung erheben müssen. Der Stadtrat hat mit Vorentscheid vom

8.

September 2005 zur Frage Stellung genommen, ob ein Ersatzbau des

Bauernhauses erlaubt sei, und dazu festgehalten, dass das schutzwürdige

Bauernhaus aufgrund der Erläuterungen und Feststellungen gemäss den Erwägungen

zu erhalten und von einem Ersatzbau somit abzusehen sei. In der Baubewilligung

vom 2. November 2006 hat der Stadtrat zum geplanten Umbau des Bauernhauses

erwogen, die Natur- und Heimatschutzkommission (NHK) sei zum Schluss gekommen,

dass dem Umbau zugestimmt werden könne, da das Erscheinungsbild zu grossen

Teilen erhalten bleibe und eine weitergehende Unterschutzstellung

unverhältnismässig wäre. Wenn sich die Beschwerdeführerin diesen Überlegungen

des Stadtrates anschloss bzw. die ursprünglichen Pläne als "aus Sicht des

Denkmalschutzes gerade noch hinnehmbar" (Beschwerdeschrift S. 5)

erachtete, steht dies nicht im Widerspruch zur – durchaus vertretbaren –

Auffassung, die totale Auskernung sei mit der Schutzobjektqualität des Bauernhauses

unvereinbar. Denn von einem Entscheid über die Schutzwürdigkeit und den

Schutzumfang eines inventarisierten Objektes kann im Zusammenhang mit einem

Bauvorhaben dann Umgang genommen werden, wenn eine Gefährdung des

Inventarobjekts ausgeschlossen werden kann (RB 2000 Nr. 96 = BEZ 2000 Nr. 22).

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei Erteilung der Baubewilligung vom

2.

November 2006 keine formelle Schutzverfügung verlangte, weil sie zusammen

mit der Natur- und Heimatschutzkommission (NHK) und dem Stadtrat Dübendorf der

Auffassung war, unter denkmalpflegerischen Aspekten seien die gemäss Baugesuch

vorgesehenen (Erhaltungs-)Massnahmen hinreichend und würden das inventarisierte

Objekt nicht gefährden, hindert sie keineswegs, Schutzmassnahmen bei

vollständiger Auskernung dieses Objektes zu verlangen. Daran ändert nichts,

dass die am 2. November 2006 rechtskräftig bewilligten baulichen Massnahmen

nicht mehr in Frage gestellt werden können und nur (aber immerhin) die

weitergehenden Abbruchmassnahmen Streitgegenstand sind. Die Begründung der

Baurekurskommission III ist rechtlich nicht haltbar.

4.

4.1

Wer den

baurechtlichen Entscheid nicht entsprechend § 315 Abs. 1 PBG

rechtzeitig verlangt, hat gemäss § 316 Abs. 1 PBG das Rekursrecht

verwirkt. Diese Verwirkungspflicht beginnt dann nicht zu laufen, wenn die

Publikation dergestalt qualifiziert mangelhaft ist, dass ein Dritter auch bei

Anwendung durchschnittlicher Aufmerksamkeit und trotz angemessener Sorgfalt den

Mangel nicht erkennen kann und dadurch abgehalten wird, rechtzeitig die

Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu verlangen (François Ruckstuhl, Der

Rechtsschutz im zürcherischen Planungs- und Baurecht, ZBl 86/1985,

S. 303; Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht,

4.

A., Zürich 2006, Ziff. 20.7.5.2). Gleiches gilt für den Fall, dass gar

keine Publikation erfolgt, weil die Baubewilligung zu Unrecht ohne

Veröffentlichung und Aussteckung im Anzeigeverfahren erfolgte und der Nachbar

erst durch die Erstellung der Baute von der Sache erfährt (RB 1981

Nr. 144; VGr, 24. November 1999, VB.99.00209; VGr, 16. Juni 1999,

VB.99.00098, auch zum Folgenden). Nach Treu und Glauben darf der Dritte aber

mit der Geltendmachung seiner Ansprüche nicht beliebig zuwarten; sobald er vom

Bauvorhaben weiss, hat er sich um die nachträgliche Zustellung des baurechtlichen

Entscheids zu bemühen (vgl. RB 1980 Nr. 2; Ruckstuhl, S. 301).

Dies gilt auch für zur ideellen Verbandsbeschwerde berechtigte Organisationen

(vgl. RB 2006 Nr. 76 = BEZ 2007 Nr. 9 E. 2.5).

4.2

Hier hat der Stadtrat Dübendorf bereits in

seinem Antwortschreiben vom 25. November 2008 geltend gemacht, die

Beschwerdeführerin hätte sich "bereits viel früher" ins Verfahren

einschalten müssen, weil sie seit Längerem Kenntnis von den Eingriffen habe und

in einem Rekursverfahren betreffend einem Bauvorhaben in unmittelbarer Nachbarschaft

ausdrücklich auf die Zustände an der F-Strasse 03 aufmerksam machte. Tatsächlich

hat die Beschwerdeführerin in einer Rekursschrift vom 5. Mai 2008 an die

Baurekurskommission III betreffend Inventarentlassung der Häuser G-Strasse 05,

06.

und 07 zum Haus F-Strasse 03 ausgeführt:

"Bis vor wenigen

Monaten konnte man dort ein grosses, eindrückliches, ehemaliges Bauernhaus

sehen, auf das auch das wichtige Inventarwerk ’Die Kunstdenkmäler der Schweiz,

Kt. Zürich III’ aufmerksam macht. Heute stehen davon aber nur noch

durchlöcherte Aussenwände, obwohl es sich um ein kommunales Schutzobjekt

handelt, bzw. gehandelt hat. Die Frage, wie es zu dieser Zerstörung kam und

warum ein Umbau bewilligt wurde, der zwangsläufig den Zeugenwert fast völlig

zunichte machen musste, kann leider nicht Gegenstand dieses Rekurses sein

…"

Die Beschwerdeführerin wusste somit auf jeden Fall bereits

Anfang Mai 2008 von der – entgegen der Baubewilligung vom 2. November

2006.

– erfolgten totalen Auskernung des Bauernhauses Assek.-Nr. 01. Unter

diesen Umständen hätte sie nach den erwähnten Grundsätzen innert

"nützlicher" Frist bei der Baubewilligungsbehörde vorstellig und die

Zustellung eines allfälligen baurechtlichen Entscheides bzw. die Durchführung

eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens verlangen müssen. Indem die

Beschwerdeführerin mit ihrer Intervention bis zum 7. November 2008, also mehr

als 6 Monate, zuwartete, hat sie ihr Rekursrecht verwirkt. Die Vorinstanz ist

daher – im Ergebnis – zu Recht auf den Rekurs der Beschwerdeführerin

nicht eingetreten.

5.

Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen.

Damit erübrigt sich, auf die Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin

(Augenschein, Beizug eines KDK-Gutachtens) näher einzugehen.

6.

Da der Beschwerdegegner 2 das

Beschwerdeverfahren durch sein pflichtwidriges Verhalten mitverursacht hat,

rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten je zur Hälfte der Beschwerdeführerin

und dem Beschwerdegegner 2 aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Eine Umtriebsentschädigung steht ihnen von

vornherein nicht zu. Indessen ist eine solche vorliegend auch der formell

obsiegenden Beschwerdegegnerin 1 zu versagen, da weder Sachverhalt noch die

Rechtsfragen einen besonderen Aufwand oder den Beizug eines Rechtsbeistandes

erforderten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 2 je zur

Hälfte auferlegt.

4.

Es werden

keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…