VB.2009.00059
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00059
3. Juni 2009Deutsch22 min
(URT.2009.11473)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2009.00059
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 03.06.2009
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Baubewilligung für Mobilfunkantennenanlage: Einordnung, elektromagnetische Verträglichkeit.
Die Bestimmung von § 238 Abs. 2 PBG bezweckt nicht, dass neue Bauten und Bauteile von einem inventarisierten Objekt aus nicht wahrgenommen werden dürften. Vielmehr geht es darum, dass die Wahrnehmung der Inventarobjekte von Drittstandorten aus betrachtet durch neu zu erstellende Bauten nicht in übermässiger Weise beeinträchtigt werden dürfen. Vorliegend beeinträchtigt die Basisstation aufgrund ihrer Dimension und ihres zurückversetzten Standorts weder die Dachlandschaft noch die kommunal inventarisierten Objekte oder den Gebietscharakter in rechtswidriger Art und Weise (E. 5.4).
Weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht sehen Vorschriften zum Schutz elektrischer Geräte Dritter vor elektromagnetischer Strahlung der Mobilfunkantennen vor (E. 8.2).
Abweisung.
Stichworte:
AUGENSCHEIN
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BEDÜRFNISPRÜFUNG
BEURTEILUNGSSPIELRAUM
DACHAUFBAUTE
EINORDNUNG
ERMESSENSSPIELRAUM
INFRASTRUKTURANLAGE
MOBILFUNKANLAGE
MOBILFUNKANTENNE
PLANUNGSPFLICHT
SCHUTZOBJEKT
ZONENKONFORMITÄT
Rechtsnormen:
§ 238 Abs. II PBG
§ 292 PBG
§ 338a Abs. I PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2009.00059
Entscheid
der 1. Kammer
vom 3. Juni 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär
Martin Knüsel.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
5. Heidi Johann-Meyer,
alle vertreten durch RA F,
Beschwerdeführende,
gegen
1. G AG, vertreten
durch RA H,
2. Bausektion der Stadt
Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Bausektion der Stadt Zürich bewilligte der G AG am
21. Februar 2007 die Erstellung einer Mobilfunk-Basisstation auf dem Gebäude I-Strasse
01 in Zürich (Grundstück Kat.-Nr. 02).
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhoben A, B, C, D und E mit gemeinsamer
Eingabe vom 27. März 2007 Rekurs bei der Baurekurskommission I und liessen zur
Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragen. Mit demselben
Antrag erhob auch das M-Spital – Stiftung J mit Eingabe vom 28. März 2007
Rekurs gegen dieselbe Baubewilligung. Die Baurekurskommission vereinigte die
beiden Verfahren und wies den Rekurs mit Entscheid vom 19. Dezember 2008 ab.
III.
Dagegen liessen A, B, C, D und Heidi Johann-Meyer am 6.
Februar 2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Bewilligung sei zu verweigern,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der G AG. Eventualiter sei die
Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
Baurekurskommission schloss am 26. Februar 2009 auf Abweisung der Beschwerde.
Die Bausektion der Stadt Zürich stellte in ihrer Beschwerdeantwort vom
16.
März 2009 Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei. Die G AG stellte am 17. März 2009 den selben Antrag, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der
Beschwerde gegen einen Entscheid der Baurekurskommission I zuständig. Die
Beschwerdeführenden sind Eigentümer von Liegenschaften im
rechtsmittelberechtigten Umkreis der strittigen Mobilfunkanlage, womit sie von
der angefochtenen Bewilligung mehr als irgendwelche Dritte oder die
Allgemeinheit in ihren eigenen Interessen betroffen und daher gestützt auf §
338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)
rechtsmittellegitimiert sind. Da auch die übrigen formellrechtlichen Voraussetzungen
gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführenden beantragen auch im Verfahren vor
dem Verwaltungsgericht die Durchführung eines Augenscheins.
Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör
nach Art. 29 Abs. 2 BV räumt den Verfahrensbeteiligten das Recht ein,
Beweismassnahmen zu beantragen, und verpflichtet die Behörden, rechtzeitig und
formgerecht angebotene Beweismittel zu behaupteten rechtserheblichen Tatsachen
auch abzunehmen. Auf ein beantragtes Beweismittel kann nur dann verzichtet
werden, wenn es eine nicht erhebliche Tatsache betrifft oder offensichtlich
untauglich ist, wenn die Behörden den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde
oder nach den Akten hinreichend würdigen oder wenn sie in vorweggenommener
Beweiswürdigung annehmen können, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen
nicht geändert würde (BGr, 5. April 2002,1P.736/2001, E. 4.1, www.bger.ch; BGE
124.
I 208 E. 4a S. 211 und 124 I 241 E. 2 S. 242, mit Hinweisen).
Wird ein Augenschein beantragt,
steht der Entscheid, ob ein solcher angeordnet werden soll, im pflichtgemässen
Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht
nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt
werden können. Die Durchführung eines Augenscheins ist somit nur geboten, wenn
die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien
vermöchten durch ihre Darlegungen auf dem Lokal Wesentliches zur Erhellung der
sachlichen Grundlagen des Rechtsstreites beizutragen (RB 1995 Nr. 12, E. 1 mit
weiteren Hinweisen).
Die lokalen Begebenheiten
sind aus den eingereichten Baugesuchs- und Verfahrensakten genügend
ersichtlich. Zudem sind zahlreiche Informationen, wie etwa das Verzeichnis des
Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM) über die Standorte der
Mobilfunk-Basisstationen sowie das Antennenverzeichnis der Stadt Zürich über
das Internet allgemein zugänglich. Dasselbe gilt bezüglich des Verzeichnisses
der inventarisierten und unter Denkmalschutz gestellten Objekte in der Stadt
Zürich. Da der massgebliche Sachverhalt somit hinreichend aus den Akten
hervorgeht, lassen sich die Fragen, welche die vorliegende Angelegenheit
aufwirft, ohne den beantragten Augenschein beantworten. Das Verwaltungsgericht
kann deshalb wie bereits die Vorinstanz auf dessen Durchführung verzichten.
3.
Die private
Beschwerdegegnerin plant die Erstellung einer UMTS-Basisstation mit einem
4.
m hohen Mast auf dem Dach des Mehrfamilienhauses I-Strasse 01. Die drei
Antennen des Typs Kathrein 742215 weisen eine programmierte Gesamtleistung von
3'780 WERP auf (A1 = 1180 WERP; A2 = 1250 WERP;
A3 = 1350 WERP). Das Baugrundstück befindet sich in der Wohnzone W3
mit einem Wohnanteil von 90 %.
4.
Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend,
die bauliche Umgebung der geplanten Anlage zeichne sich durch einen speziellen
Charakter und einen hohen Wohnwert aus. Die Mobilfunkantenne könne von
verschiedenen Standorten aus eingesehen werden und liege zudem für fast alle
Wohnungen dieser Randüberbauung im direkten Blickfeld. Die praktisch auf dem
Dachfirst des Standortgebäudes platzierte Antennenanlage erweise sich als ein
mit dem Ensemble unvereinbarer und störender Fremdkörper und ordne sich in der
teilweise inventarisierten und denkmalgeschützten Umgebung völlig unzureichend
ein. Die Basisstation sei eine hier unzulässige gewerbliche Nutzung, die die
Wohnanteilsvorschriften verletze. Zudem habe das Bundesgericht festgehalten,
dass Mobilfunkantennen als Infrastrukturbauten in Bauzonen nicht generell und unabhängig
von ihrem Verwendungszweck zulässig seien. Auch bei diesen werde im
ordentlichen Baubewilligungsverfahren ein funktioneller Bezug zu den
Zonenflächen verlangt. Demnach müssten Dachaufbauten im Sinne von § 292 PBG
einen Bezug zur Nutzung des jeweiligen Gebäudes aufweisen. Die von der
Vorinstanz vertretene Meinung, für Mobilfunkanlagen bestehe keine
Planungspflicht, widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die fehlende
planungsrechtliche Festlegung habe zur Folge, dass das Grundstück hinsichtlich
der Antennenanlage nicht baureif sei. Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden,
es bestehe die Gefahr, dass die elektromagnetische Strahlung die
Funktionstüchtigkeit der medizinischen Geräte im benachbarten Kinderspital
störe.
5.
Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung
für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen
Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine
befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für
Materialien und Farben. Nach § 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und
Heimatschutzes speziell Rücksicht zu nehmen.
5.1
Der Beurteilung, ob ein Bauvorhaben die Gestaltungsanforderungen erfüllt,
ist eine objektive Betrachtungsweise zugrunde zu legen (VGr, 18. Juni
1997, BEZ 1997 Nr. 23 E. 4b/aa; BGr, 28. Oktober 2002,
1P.280/2002, E. 3.5.2, www.bger.ch). Dabei ist eine umfassende Würdigung
aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 17. Februar 2000,
BEZ 2000 Nr. 17 E. 5 und 6b; Walter Haller/Peter Karlen,
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Bd. I, 3. A., Zürich 1999,
Rz. 654).
5.2
Der Gemeinde steht bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten
Gesetzesbegriffs "befriedigende Gesamtwirkung" ein besonderer bzw.
qualifizierter Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002,
1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch), was auch mit einer relativ erheblichen
Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19).
Gemäss § 20 Abs. 1 VRG ist die
Baurekurskommission grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie
neben der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids
überprüfen kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung eines kommunalen
Einordnungsentscheids geht, darf die Rechtsmittelinstanz wegen des qualifizierten
Ermessensspielraums der Gemeinde ihre eigene Ermessensausübung nicht an die
Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen, wenn deren Entscheid auf
einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur
dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde
sachlich nicht mehr vertretbar ist (vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl
107/2006, S. 430, E. 3.2, mit Bemerkungen von Arnold Marti; RB 1981
Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Die
kommunale Behörde kann sich allerdings nur dann auf ihren geschützten
Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie spätestens in der Rekursvernehmlassung
die geforderte nachvollziehbare Begründung vorbringt (RB 1991 Nr. 2; VGr,
1.
November 2006, VB.2006.0026, E. 3.1, www.vgrzh.ch).
Dem Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den
Vorinstanzen nur Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Es überprüft deshalb
lediglich, ob eine Rekursinstanz die ästhetische Würdigung durch die kommunale
Baubehörde zu Recht für vertretbar halten durfte. Dagegen ist es nicht Aufgabe
des Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und
der Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen; damit würde es seine eigene
Kognition überschreiten (BGr, 21. Juni 2005,1P.678/2004, E. 4,
ZBl 107/2006, S. 434 ff.).
5.3
Vorliegend hat die Bausektion der Stadt Zürich in der Rekursvernehmlassung
erwogen, das Standortgebäude sei ein 1953 erstelltes, L-förmig abgewinkeltes,
dreigeschossiges Mehrfamilienhaus mit Satteldach, ohne irgendwelche bemerkenswerte
architektonische Qualitäten. Bei der strittigen Basisstation handle es sich um
eine durchschnittlich dimensionierte Anlage, deren Mast ohne Blitzschutz den
Dachfirst um 4 m überrage. Mobilfunkstationen dieser Art und Grösse seien
nach der Rechtsprechung innerhalb des Siedlungsgebiets unter dem Gesichtspunkt
der Einordnung in der Regel zulässig. Die Gestalt der Antennen als technische
Infrastruktur im Stadtbild stehe zwar grundsätzlich in einem Kontrast zur
baulichen Umgebung. Die Antennen seien aber unschwer als eigenständige Elemente
identifizierbar. Das wertvolle historische Ensemble, auf dessen "Hofseite"
das Bauvorhaben zu liegen komme, sei von der Baubehörde bei der Prüfung des
Baugesuchs erkannt worden. Dass die geplante Mobilfunkantennenanlage von
einigen der umliegenden Inventarobjekte her sichtbar sein werde, lasse sie
jedoch nicht als rechtswidrig erscheinen. Die Prüfung der Einordnung in Bezug
auf die bauliche und landschaftliche Umgebung erfordere einen anderen
Blickwinkel. Geprüft werde, ob die projektierte Antenne die Wahrnehmung des
wertvollen Ensembles beeinträchtige. Das nächstgelegene Inventarobjekt, die
Villa I-Strasse 03 befinde sich auf der gegenüberliegenden Strassenseite im Abstand
von etwa 30 m. Standorte, von welchen aus die Wahrnehmung dieses potenziellen
Schutzobjekts durch die Antennenanlage gestört sein könnte, sind – wenn
überhaupt vorhanden – so weit entfernt, dass eine Beeinträchtigung im Sinne von
§ 238 Abs. 2 PBG ausgeschlossen sei. Gleiches gelte für die Häuserzeile an der L-Strasse,
welche überdies nicht inventarisiert sei. Das historisch wertvolle Ensemble an
der K-Strasse sei bereits 40 m und mehr vom Antennenstandort entfernt. Es
falle schwer, überhaupt Standorte zu finden, wo diese Schutzobjekte
gleichzeitig mit dem angefochtenen Bauvorhaben in Erscheinung treten würden.
Entsprechend könne auch diesbezüglich eine Beeinträchtigung des Schutzes des
Ensembles durch die projektierte Antennenanlage ausgeschlossen werden. Durch
die Platzierung der Anlage auf dem hofseitig eine weitere Bautiefe entfernt
liegenden Standortgebäude werde die vom Gesetz geforderte besondere Rücksichtnahme
auf die zahlreichen an der K-Strasse liegenden Objekte des Heimatschutzes
gewahrt. Dies gelte auch für die noch weiter entfernt an der K-Strasse
liegenden schutzwürdigen Teile des Kinderspitals. Wegen dem eingerückten
Standort der Antenne habe weder von der K-Strasse noch von der I-Strasse oder
der L-Strasse aus eine dominante räumliche Wirkung festgestellt werden können.
Die erteilte Baubewilligung liege deshalb im Rahmen des der Bausektion in Gestaltungsfragen
zustehenden Ermessens.
Die Vorinstanz bestätigte in ihren Erwägungen im
Wesentlichen die Feststellungen der Baubehörde.
5.4
Das Verwaltungsgericht hat nach dem Gesagten nur zu prüfen, ob die
Vorinstanz die ästhetische Würdigung der kommunalen Baubehörde zu Recht für
vertretbar halten durfte.
Vorab ist festzuhalten, dass das Standortgebäude, wie die
Bewilligungsbehörde zutreffend festgehalten hat, keine besondere
architektonische Qualität aufweist und dementsprechend auch nicht
inventarisiert ist. Die Antenne selbst ist bei einer Masthöhe von 4,1 m (ohne
Blitzableiter von 1 m Länge) als noch durchschnittlich dimensioniert zu
betrachten. Sie ist relativ zentral in der Dachmitte des L-förmigen
Standortgebäudes I-Strasse 01 auf einer Firsthöhe von 13,65 m angeordnet. Sie
ist – wie sich aus den bei den Akten liegenden Fotografien ergibt – von den
umgebenden Strassen nur von bestimmten Standorten aus sichtbar. Die Kästen mit
dem technischen Equipment werden gemäss Bauplan in das Dachgeschoss integriert
und sind von aussen nicht sichtbar. Die an einem schlanken Mast befestigten
Antennenköper können wegen ihrer technischen Form und Funktion gestalterisch
nur schwer als befriedigende bzw. gute Einordnung erfasst werden. Wie andere
Infrastruktureinrichtungen (z.B. Lampenkandelaber, Leitungsmasten etc.) werden
sie vom durchschnittlichen Betrachter als notwendiges "Übel"
hingenommen. Immerhin ist die Basisstation gemäss der angefochtenen Bewilligung
– soweit möglich – dem bestehenden Gebäude hinsichtlich Materialien,
Oberflächenbeschaffenheit und Farbe anzupassen. Daraus ergibt sich, dass die
Antenne aufgrund ihrer durchschnittlichen Grösse, der dichten Umgebungsbauweise
und der Höhe des Standortgebäudes nur wenig störend wahrgenommen wird.
Bezüglich der baulichen Umgebung trifft zwar zu, dass sich
in der Nähe des Standortgebäudes inventarisierte Bauten befinden. Wie die
Baubewilligungsbehörde allerdings zutreffend erwogen hat, bezweckt § 238 Abs. 2
PBG nicht, dass neue Bauten und Bauteile von einem inventarisierten Objekt aus
nicht wahrgenommen werden dürften. Vielmehr geht es darum, dass die Wahrnehmung
der Inventarobjekte von Drittstandorten aus betrachtet durch neu zu erstellende
Bauten nicht in übermässiger Weise beeinträchtigt werden dürfen. Aufgrund ihrer
Dimension und ihres zurückversetzten Standorts beeinträchtigt die Basisstation
weder die Dachlandschaft noch die kommunal inventarisierten Objekte oder den
Gebietscharakter in rechtswidriger Art und Weise. Die Würdigung der Baubehörde,
wonach Standorte, von welchen aus die Wahrnehmung potenzieller Schutzobjekte durch
die Antennenanlage gestört sein könnte, so weit entfernt seien, dass eine
Beeinträchtigung im Sinne von § 238 Abs. 2 PBG ausgeschlossen werden könnte,
ist somit nicht zu beanstanden, zumal für Betrachter in unmittelbarer Nähe des
Standortgebäudes die Antennenanlage durch das Gebäude verdeckt wird. Je weiter
sich der Betrachter vom Gebäude entfernt, desto mehr sieht er zwar von der
Antennenanlage, desto kleiner tritt diese aber auch optisch in Erscheinung. So
wurde denn die Praxis der Stadt Zürich und der kantonalen Rechtsmittelinstanzen,
wonach durchschnittlich dimensionierte Mobilfunkanlagen unter dem Gesichtspunkt
der Einordnung in der Regel zuzulassen sind, sofern nicht individuelle Schutzobjekte
tangiert werden oder sonst wie spezielle Verhältnisse vorliegen, in einem
ähnlichen Rechtsstreit vom Bundesgericht als zulässig erachtet (BGr, 10. April
2008,1C_244/2007, E. 3, www.bger.ch). Da nach dem Gesagten weder individuelle
Schutzobjekte tangiert noch spezielle Verhältnisse ersichtlich sind, erweist sich
die Würdigung der Vorinstanz insgesamt als zutreffend und nicht rechtsverletzend.
Die Baubehörde hat daher den ihr bei der Prüfung der Einordnung zustehenden
Ermessensspielraum nicht verletzt, als sie das Bauvorhaben als
einordnungsmässig gesetzeskonform qualifizierte.
5.5
Die Beschwerdeführenden machen zudem geltend, das Verwaltungsgericht habe
ästhetische Aspekte und Bedürfnisse des Ortbildschutzes bei der Festlegung von
Antennenstandorten wiederholt bestätigt. Zwischen den öffentlichen Interessen
an einer guten Gestaltung der Bauten und den entgegenstehenden Interessen
der Betreiber und Benützer des Mobilfunknetzes sei eine Abwägung vorzunehmen.
Soweit der konzessionsrechtlich geforderte Abdeckungsgrad mit UMTS-Diensten von
50.
% der Bevölkerung erreicht werden könne, seien denkmalpflegerisch motivierte
Beschränkungen von Antennenstandorten rechts- und verhältnismässig. Die private
Beschwerdegegnerin habe im Umkreis von 3 km2 um den strittigen Antennenstandort
bereits sieben Mobilfunkantennen in einem Abstand von 400 bis 950 Metern in
Betrieb, womit die Abdeckung auch mit UMTS-Mobilfunkdiensten mehr als
gewährleistet sei.
Hierbei verkennen die Beschwerdeführenden, dass es sich
bei der von ihr zitierten Rechtsprechung gemäss VB.2008.00285 E. 5.1 f. (www.vgrzh.ch)
um eine andere Konstellation handelt. Eine Interessenabwägung zwischen den
öffentlichen Interessen an einer guten Gestaltung der Bauten und den
entgegenstehenden Interessen von Betreiberin und Benützern des Mobilfunknetzes
ist dann vorzunehmen, wenn eine Anlage sich nicht genügend einordnet. In diesen
Fällen ist zu prüfen, ob die Antenne trotz ungenügender Einordnung aus anderen
Gründen, insbesondere gestützt auf Art. 92 Abs. 2 BV, wonach der Bund für
eine ausreichende Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen
Landesgegenden zu sorgen hat, zu erteilen ist. Dabei muss die Grundversorgung
mit Post- und Fernmeldediensten gewährleistet bleiben und darf die Anwendung
des kantonalen Baurechts nicht dazu führen, dass die durch die Erteilung der
Mobilfunkkonzession an die Beschwerdeführerin angestrebte weitgehende Abdeckung
der Bevölkerungszentren mit Mobilfunkdiensten vereitelt wird.
Der Umkehrschluss, dass soweit ein ausreichender
Abdeckungsgrad mit UMTS-Diensten erreicht werden könne, denkmalpflegerisch
motivierte Beschränkungen von Antennenstandorten rechts- und verhältnismässig
seien, lässt sich aus der oben angeführten Rechtsprechung nicht ziehen.
Vielmehr besteht nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts im ordentlichen
Baubewilligungsverfahren – im Gegensatz zum Ausnahmebewilligungsverfahren
gemäss Art. 24 RPG – kein Raum für eine umfassende Interessenabwägung und für
eine Bedürfnisprüfung (BGr, 18. März 2004,1A.140/2003, E. 3.1 = ZBl 2006
S. 197; BGr, 15. März 2005,1A.18/2004, E. 4; 31. Mai 2006,
1A.120/2005, E. 7, alle unter www.bger.ch).
6.
Im Weiteren machen die Beschwerdeführenden geltend, auch bei
Mobilfunkantennen werde im ordentlichen Baubewilligungsverfahren ein
funktioneller Bezug zu den Zonenflächen verlangt, auf welchen sie erstellt
werden sollen. Im Widerspruch zu dieser vom Bundesgericht verlangten
funktionalen Beziehung habe die Vorinstanz die Notwendigkeit eines funktionalen
Zusammenhangs negiert. Ihre Auffassung, Mobilfunk-Basisstationen seien zwar als
Dachaufbauten im Sinne von § 292 PBG zu qualifizieren, als technisch bedingte
Infrastrukturanlagen seien sie aber in allen Zonen des Baugebiets zuzulassen,
sei nicht mit der vom Bundesgericht entwickelten Praxis und mit § 292 PBG zu
vereinbaren.
6.1
Mobilfunkanlagen sind als Infrastrukturanlagen im Baugebiet nicht generell
und unabhängig von ihrem Verwendungszweck zulässig. Auch bei ihnen ist im
ordentlichen Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob sie dem Zweck der
betreffenden Nutzungszone entsprechen (Art. 22 Abs. 2 lit. a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979;
BGE 133 II 321 E. 4.3.1; VGr, 13. März 2008, VB.2007.00468,
E. 3, www.vgrzh.ch). So hat denn das Bundesgericht in BGE 133 II 321 E. 4.3.1
erwogen, innerhalb der Bauzonen könnten Mobilfunkanlagen nur als zonenkonform
betrachtet werden, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer
unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stünden, an dem sie errichten
werden sollen, und im Wesentlichen Bauland abdeckten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts stellt
eine gewöhnliche Mobilfunk-Basisstation keinen Betrieb im baurechtlichen
Sinn dar und ist als blosse technische Infrastrukturbaute auch in einer
Wohnzone zonenkonform (RB 1998 Nr. 96 = BEZ 1998 Nr. 21 = URP 1999,
179.
ff.; VGr, 24. August 2000, BEZ 2000 Nr. 52, E. 5). Diese Rechtsprechung
beruht unter anderem auf der Überlegung, dass es sich bei Mobilfunkanlagen um
gesellschaftlich akzeptierte Begleiterscheinungen der heutigen Zivilisation
handelt. Sie ist jedoch nur so weit tragfähig, als die Anlagen bzw. Anlageteile
einem tatsächlichen Bedürfnis zur lokalen Versorgung mit Mobilfunkdiensten
entsprechen (VGr, 25. April 2007, VB.2006.00210, E. 10.4,
www.vgrzh.ch).
Vorliegend kann die projektierte Mobilfunkanlage aufgrund
ihrer Dimensionen (vgl. E. 3 und 5.4) noch als gewöhnliche Anlage
qualifiziert werden. Sie geht nicht über das hinaus, was zur üblichen
Ausstattung einer reinen Wohnzone mit Infrastrukturanlagen gehört. Anders
verhält es sich, wenn über eine einzige grosse Anlage in einer immissionsmässig
empfindlichen Zone weite Teile eines Gemeindegebiets erschlossen würden (vgl. VGr,
27.
März 2009, VB.2008.00442, E. 3, www.vgrzh.ch). Dies kann hier jedoch
bereits aufgrund der nur durchschnittlichen Grösse der Mobilfunkantenne ausgeschlossen
werden, weshalb sich die geplante Antenne als zonenkonform erweist.
6.2
Da eine gewöhnliche Mobilfunk-Basisstation – wie oben ausgeführt –
keinen Betrieb im baurechtlichen Sinn darstellt, ist auch der Einwand, es liege
eine unzulässige gewerbliche Nutzung vor, weil im Haus I-Strasse 01 der gemäss
Zonenordnung zulässige Anteil von 10 % gewerblicher Nutzung durch
bestehende Ladengeschäfte bereits überschritten sei, nicht stichhaltig.
6.3
Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, technisch bedingte
Dachaufbauten im Sinne von § 292 PBG müssten in einem funktionellen
Zusammenhang mit dem Gebäude selbst bzw. mit der Nutzung des Gebäudes stehen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts stellt eine
"gewöhnliche Mobilfunk-Basisstation" eine kleinere technisch bedingte
Aufbaute im Sinn von § 292 PBG dar und darf deshalb über die tatsächliche bzw.
zulässige Dachebene hinausragen (RB 2000 Nr. 104 = BEZ 2000 Nr. 52 = URP
2001, S. 61). Es trifft zwar zu, dass die Mobilfunkantenne
nicht in erster Linie den Bedürfnissen der Bewohner des Standortgebäudes dient
und nicht in direktem Zusammenhang mit der Nutzung der betreffenden
Liegenschaft steht. Dieser Umstand wird jedoch nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts zu § 292 PBG in Kauf genommen, da sonst die Errichtung
derartiger Anlagen unverhältnismässig erschwert würde, was nicht die Zielsetzung
kantonaler Bauvorschriften sein kann (BGr, 10. April 2008,1C_244/2007,
E. 2; 10. Januar 2007,1A.129/2006, E. 5.3, beide unter
www.bger.ch; VGr, 14. Januar 2009, VB.2008.00250; 15. Juni 2005,
VB.2005.00094, E. 3.2; 25. April 2007, VB.2006.00201, E. 11.2,
alle unter www.vgrzh.ch).
7.
Die Beschwerdeführenden wenden ein, die Auffassung der
Vorinstanz, für einzelne Mobilfunkantennen bestehe keine Planungspflicht, stehe
im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das Bundesgericht habe
in BGE 133 II 321 E. 4.3 unter Hinweis auf Art. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 4 und Art.
6.
Abs. 3 RPG festgehalten, dass sämtliche Anlagen der Infrastruktur einer
umfassenden Planungs- und Koordinationspflicht unterstünden und dass auch
Antennenstandorte für die Mobiltelefonie davon nicht ausgenommen seien. Die fehlende
planungsrechtliche Festlegung habe zur Folge, dass das Grundstück hinsichtlich
der Antennenanlage nicht baureif im Sinne von § 233 i.V.m. § 234 PBG sei.
Hierzu ist festzuhalten, dass das Bundesgericht in
besagtem Entscheid zwar erwogen hat, dass grundsätzlich auch für Antennenstandorte
der Mobilfunktelefonie eine umfassende Planungs- und Koordinationspflicht
bestehe. In der nachfolgenden Erwägung hat es aber daraus lediglich
geschlossen, dass Antennenstandorte innerhalb der Bauzone nur dann als zonenkonform
betrachtet werden können, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in
einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stünden. Dies ist
vorliegend aufgrund der durchschnittlichen Grösse der Mobilfunkantenne wie oben
unter E. 6.1 ausgeführt ohne Weiteres erfüllt. Aus der nur allgemein gefassten
Erwägung des Bundesgerichts lässt sich nicht ableiten, es fehle an einer planungsrechtlichen
Festlegung im Sinne von § 233 i.V.m. § 234 PBG. Unter der hier
vorliegenden Voraussetzung einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort,
an dem sie errichtet werden soll, hat die bisherige Rechtsprechung des
Bundesgerichts weiterhin Bestand. Danach steht das Fehlen von Anordnungen in
Sach-, Richt- und Nutzungsplänen weder der Erteilung einer Ausnahmebewilligung
nach Art. 24 ff. RPG noch – für Projekte innerhalb der Bauzone – der
Erteilung einer Baubewilligung im Sinne von Art. 24 PBG entgegen.
Der Auf- und Ausbau von Telekommunikationsnetzen ist eine
komplexe Aufgabe mit erheblichen räumlichen Auswirkungen, die eine Koordination
verschiedener Interessen, verschiedener Rechts- und Sachgebiete sowie
unterschiedliche Behördenzuständigkeiten verlangt. Bund, Kantone und Gemeinden
sind deshalb grundsätzlich verpflichtet, die nötigen Grundlagen zur Planung und
Koordination zu schaffen. Mit Blick auf die Regelungen des Fernmeldegesetzes,
insbesondere des dort verankerten öffentlichen Monopols, kann indessen keine
Sach- oder Richtplanung mit konkreten räumlichen und zeitlichen Vorgaben
verlangt werden. Grundsätzlich ist es vielmehr Sache der durch Konzessionen zu
bestimmten Minimalabdeckungen verpflichteten Mobilfunkbetreiber, ihr
Mobilfunknetz zu planen und geeignete Antennenstandorte auszuwählen (vgl. BGr,
24.
Oktober 2001,1A.62/2001, E. 6 = URP 2002 S. 62 ff.; BGr,
27.
Oktober 2005,1A.280/2004, E. 3, www.bger.ch; 18. März 2004,
1A.140/2003, E. 3.2 = ZBl 2006 S. 193 ff., S. 198).
8.
Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden, bereits im
Rekursverfahren hätten sie beanstandet, dass die Hochfrequenzstrahlung der
Basisstation die auf elektromagnetische Felder sehr empfindlich reagierenden
medizinischen Geräte des sich in unmittelbarer Nachbarschaft befindlichen
Kinderspitals erheblich störe und dass diese Störungen mit lebensgefährlichen
Folgen für die Patienten verknüpft seien.
In einem am 4. Dezember 2008 von der Baurekurskommission
IV des Kantons Zürich entschiedenen Antennenstreit habe eine auf Druckmesstechnik
spezialisierte Firma geltend gemacht, die Feldstärken der Basisstation
beschädigten die äusserst empfindlichen Sensoren der Produktionsmaschinen, was
die Herstellung vom Druckmessgeräten verunmögliche. Die Baurekurskommission IV
habe dieser Argumentation eine gewisse Plausibilität zuerkannt. Sie habe in
Aufhebung des Beschlusses den Rekurs gutgeheissen und die Streitsache zur
weiteren Immissionsabklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Parallelen
zum vorliegenden Fall seien unverkennbar. Es sei unverständlich, dass in zwei
im entscheidenden Punkt gleich gelagerten Fällen ohne triftigen Grund
unterschiedlich entschieden worden sei.
Dagegen wendet die Beschwerdegegnerschaft ein, die
Beschwerdeführenden seien mangels eines schutzwürdigen Interesses zum
Vorbringen dieser Rüge nicht legitimiert.
8.1
Ausser Frage
steht, dass die Beschwerdeführenden grundsätzlich gemäss § 338a Abs. 1 PBG zur
Rekurs und Beschwerde legitimiert sind. Indessen ist auch der rechtsmittellegitimierte
Nachbar nicht mit jeder beliebigen Rüge zu hören. Denn rechtsmittelbefugt ist
der Einzelne nur in Bezug auf die gestellten Anträge. Der Anfechtende kann sich
auf alle Argumente und Rechtssätze berufen, die im Ergebnis zur Gutheissung
seines Beschwerdeantrags führen oder hierzu grundsätzlich geeignet erscheinen.
Die Grenze für die Zulassung ist die Eignung des Verfahrens, dem Anfechtenden
die gewünschte Entlastung zu bringen. Das Rechtsschutzinteresse fehlt nach der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung beispielsweise dann, wenn der gerügte
Projektmangel durch eine für den Nachbar bedeutungslose Nebenbestimmung geheilt
werden kann (RB 1987 Nr. 3; RB 1995 Nr. 8 = BEZ 1995
Nr. 14).
Vorliegend ist die Rüge, die Hochfrequenzstrahlung der
Basisstation würde die auf elektromagnetische Felder sehr empfindlich reagierenden
medizinischen Geräte des Kinderspitals erheblich stören, im Falle des Obsiegens
grundsätzlich geeignet, die beantragte Aufhebung der Baubewilligung bzw. eine
Reduktion der Strahlenbelastung zu bewirken. Da dies auch den beschwerdeführenden
Nachbarn die gewünschte Entlastung zu bringen vermöchte, sind sie auch zu
dieser Rüge legitimiert.
8.2
Die Rüge
ist indessen materiell abzuweisen. Wie das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom
8.
April 2009 (VB.2009.00028, E. 3, www.vgrzh.ch) betreffend den von den Beschwerdeführenden
erwähnten Rekursentscheid erwogen hat, enthalten weder das Bundesrecht noch das
kantonale Recht Vorschriften zum Schutz elektrischer Geräte Dritter vor
elektromagnetischer Strahlung der Mobilfunkantennen. Zudem bestehen – wie die
Vorinstanz in E. 10.3.3 zutreffend festgehalten hat – hier keine konkreten
Anhaltspunkte für objektive Beeinträchtigungen von medizinischen Geräten durch
elektromagnetische Mobilfunkstrahlung.
9.
Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen
(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), die überdies zu
einer angemessenen Parteientschädigung an die private Beschwerdegegnerin zu
verpflichten sind (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden werden verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin je
eine Parteientschädigung von Fr. 200.-, unter solidarischer Haftung für den
Betrag von Fr. 1'000.-, zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft
des vorliegenden Entscheids.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.
82.
ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…