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Entscheid

VB.2009.00059

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00059

3. Juni 2009Deutsch22 min

(URT.2009.11473)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Bausektion der Stadt Zürich bewilligte der G AG am

21. Februar 2007 die Erstellung einer Mobilfunk-Basisstation auf dem Gebäude I-Strasse

01 in Zürich (Grundstück Kat.-Nr. 02).

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhoben A, B, C, D und E mit gemeinsamer

Eingabe vom 27. März 2007 Rekurs bei der Baurekurskommission I und liessen zur

Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragen. Mit demselben

Antrag erhob auch das M-Spital – Stiftung J mit Eingabe vom 28. März 2007

Rekurs gegen dieselbe Baubewilligung. Die Baurekurskommission vereinigte die

beiden Verfahren und wies den Rekurs mit Entscheid vom 19. Dezember 2008 ab.

III.

Dagegen liessen A, B, C, D und Heidi Johann-Meyer am 6.

Februar 2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der

angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Bewilligung sei zu verweigern,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der G AG. Eventualiter sei die

Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die

Baurekurskommission schloss am 26. Februar 2009 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Bausektion der Stadt Zürich stellte in ihrer Beschwerdeantwort vom

16.

März 2009 Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten

sei. Die G AG stellte am 17. März 2009 den selben Antrag, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der

Beschwerde gegen einen Entscheid der Baurekurskommission I zuständig. Die

Beschwerdeführenden sind Eigentümer von Liegenschaften im

rechtsmittelberechtigten Umkreis der strittigen Mobilfunkanlage, womit sie von

der angefochtenen Bewilligung mehr als irgendwelche Dritte oder die

Allgemeinheit in ihren eigenen Interessen betroffen und daher gestützt auf §

338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)

rechtsmittellegitimiert sind. Da auch die übrigen formellrechtlichen Voraussetzungen

gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführenden beantragen auch im Verfahren vor

dem Verwaltungsgericht die Durchführung eines Augenscheins.

Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör

nach Art. 29 Abs. 2 BV räumt den Verfahrensbeteiligten das Recht ein,

Beweismassnahmen zu beantragen, und verpflichtet die Behörden, rechtzeitig und

formgerecht angebotene Beweismittel zu behaupteten rechtserheblichen Tatsachen

auch abzunehmen. Auf ein beantragtes Beweismittel kann nur dann verzichtet

werden, wenn es eine nicht erhebliche Tatsache betrifft oder offensichtlich

untauglich ist, wenn die Behörden den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde

oder nach den Akten hinreichend würdigen oder wenn sie in vorweggenommener

Beweiswürdigung annehmen können, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen

nicht geändert würde (BGr, 5. April 2002,1P.736/2001, E. 4.1, www.bger.ch; BGE

124.

I 208 E. 4a S. 211 und 124 I 241 E. 2 S. 242, mit Hinweisen).

Wird ein Augenschein beantragt,

steht der Entscheid, ob ein solcher angeordnet werden soll, im pflichtgemässen

Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht

nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt

werden können. Die Durchführung eines Augenscheins ist somit nur geboten, wenn

die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien

vermöchten durch ihre Darlegungen auf dem Lokal Wesentliches zur Erhellung der

sachlichen Grundlagen des Rechtsstreites beizutragen (RB 1995 Nr. 12, E. 1 mit

weiteren Hinweisen).

Die lokalen Begebenheiten

sind aus den eingereichten Baugesuchs- und Verfahrensakten genügend

ersichtlich. Zudem sind zahlreiche Informationen, wie etwa das Verzeichnis des

Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM) über die Standorte der

Mobilfunk-Basisstationen sowie das Antennenverzeichnis der Stadt Zürich über

das Internet allgemein zugänglich. Dasselbe gilt bezüglich des Verzeichnisses

der inventarisierten und unter Denkmalschutz gestellten Objekte in der Stadt

Zürich. Da der massgebliche Sachverhalt somit hinreichend aus den Akten

hervorgeht, lassen sich die Fragen, welche die vorliegende Angelegenheit

aufwirft, ohne den beantragten Augenschein beantworten. Das Verwaltungsgericht

kann deshalb wie bereits die Vorinstanz auf dessen Durchführung verzichten.

3.

Die private

Beschwerdegegnerin plant die Erstellung einer UMTS-Basisstation mit einem

4.

m hohen Mast auf dem Dach des Mehrfamilienhauses I-Strasse 01. Die drei

Antennen des Typs Kathrein 742215 weisen eine programmierte Gesamtleistung von

3'780 WERP auf (A1 = 1180 WERP; A2 = 1250 WERP;

A3 = 1350 WERP). Das Baugrundstück befindet sich in der Wohnzone W3

mit einem Wohnanteil von 90 %.

4.

Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend,

die bauliche Umgebung der geplanten Anlage zeichne sich durch einen speziellen

Charakter und einen hohen Wohnwert aus. Die Mobilfunkantenne könne von

verschiedenen Standorten aus eingesehen werden und liege zudem für fast alle

Wohnungen dieser Randüberbauung im direkten Blickfeld. Die praktisch auf dem

Dachfirst des Standortgebäudes platzierte Antennenanlage erweise sich als ein

mit dem Ensemble unvereinbarer und störender Fremdkörper und ordne sich in der

teilweise inventarisierten und denkmalgeschützten Umgebung völlig unzureichend

ein. Die Basisstation sei eine hier unzulässige gewerbliche Nutzung, die die

Wohnanteilsvorschriften verletze. Zudem habe das Bundesgericht festgehalten,

dass Mobilfunkantennen als Infrastrukturbauten in Bauzonen nicht generell und unabhängig

von ihrem Verwendungszweck zulässig seien. Auch bei diesen werde im

ordentlichen Baubewilligungsverfahren ein funktioneller Bezug zu den

Zonenflächen verlangt. Demnach müssten Dachaufbauten im Sinne von § 292 PBG

einen Bezug zur Nutzung des jeweiligen Gebäudes aufweisen. Die von der

Vorinstanz vertretene Meinung, für Mobilfunkanlagen bestehe keine

Planungspflicht, widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die fehlende

planungsrechtliche Festlegung habe zur Folge, dass das Grundstück hinsichtlich

der Antennenanlage nicht baureif sei. Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden,

es bestehe die Gefahr, dass die elektromagnetische Strahlung die

Funktionstüchtigkeit der medizinischen Geräte im benachbarten Kinderspital

störe.

5.

Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung

für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen

Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine

befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für

Materialien und Farben. Nach § 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und

Heimatschutzes speziell Rücksicht zu nehmen.

5.1

Der Beurteilung, ob ein Bauvorhaben die Gestaltungsanforderungen erfüllt,

ist eine objektive Betrachtungsweise zugrunde zu legen (VGr, 18. Juni

1997, BEZ 1997 Nr. 23 E. 4b/aa; BGr, 28. Oktober 2002,

1P.280/2002, E. 3.5.2, www.bger.ch). Dabei ist eine umfassende Würdigung

aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 17. Februar 2000,

BEZ 2000 Nr. 17 E. 5 und 6b; Walter Haller/Peter Karlen,

Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Bd. I, 3. A., Zürich 1999,

Rz. 654).

5.2

Der Gemeinde steht bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten

Gesetzesbegriffs "befriedigende Gesamtwirkung" ein besonderer bzw.

qualifizierter Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002,

1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch), was auch mit einer relativ erheblichen

Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19).

Gemäss § 20 Abs. 1 VRG ist die

Baurekurskommission grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie

neben der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids

überprüfen kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung eines kommunalen

Einordnungsentscheids geht, darf die Rechtsmittelinstanz wegen des qualifizierten

Ermessensspielraums der Gemeinde ihre eigene Ermessensausübung nicht an die

Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen, wenn deren Entscheid auf

einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur

dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde

sachlich nicht mehr vertretbar ist (vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl

107/2006, S. 430, E. 3.2, mit Bemerkungen von Arnold Marti; RB 1981

Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Die

kommunale Behörde kann sich allerdings nur dann auf ihren geschützten

Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie spätestens in der Rekursvernehmlassung

die geforderte nachvollziehbare Begründung vorbringt (RB 1991 Nr. 2; VGr,

1.

November 2006, VB.2006.0026, E. 3.1, www.vgrzh.ch).

Dem Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den

Vorinstanzen nur Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Es überprüft deshalb

lediglich, ob eine Rekursinstanz die ästhetische Würdigung durch die kommunale

Baubehörde zu Recht für vertretbar halten durfte. Dagegen ist es nicht Aufgabe

des Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und

der Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen; damit würde es seine eigene

Kognition überschreiten (BGr, 21. Juni 2005,1P.678/2004, E. 4,

ZBl 107/2006, S. 434 ff.).

5.3

Vorliegend hat die Bausektion der Stadt Zürich in der Rekursvernehmlassung

erwogen, das Standortgebäude sei ein 1953 erstelltes, L-förmig abgewinkeltes,

dreigeschossiges Mehrfamilienhaus mit Satteldach, ohne irgendwelche bemerkenswerte

architektonische Qualitäten. Bei der strittigen Basisstation handle es sich um

eine durchschnittlich dimensionierte Anlage, deren Mast ohne Blitzschutz den

Dachfirst um 4 m überrage. Mobilfunkstationen dieser Art und Grösse seien

nach der Rechtsprechung innerhalb des Siedlungsgebiets unter dem Gesichtspunkt

der Einordnung in der Regel zulässig. Die Gestalt der Antennen als technische

Infrastruktur im Stadtbild stehe zwar grundsätzlich in einem Kontrast zur

baulichen Umgebung. Die Antennen seien aber unschwer als eigenständige Elemente

identifizierbar. Das wertvolle historische Ensemble, auf dessen "Hofseite"

das Bauvorhaben zu liegen komme, sei von der Baubehörde bei der Prüfung des

Baugesuchs erkannt worden. Dass die geplante Mobilfunkantennenanlage von

einigen der umliegenden Inventarobjekte her sichtbar sein werde, lasse sie

jedoch nicht als rechtswidrig erscheinen. Die Prüfung der Einordnung in Bezug

auf die bauliche und landschaftliche Umgebung erfordere einen anderen

Blickwinkel. Geprüft werde, ob die projektierte Antenne die Wahrnehmung des

wertvollen Ensembles beeinträchtige. Das nächstgelegene Inventarobjekt, die

Villa I-Strasse 03 befinde sich auf der gegenüberliegenden Strassenseite im Abstand

von etwa 30 m. Standorte, von welchen aus die Wahrnehmung dieses potenziellen

Schutzobjekts durch die Antennenanlage gestört sein könnte, sind – wenn

überhaupt vorhanden – so weit entfernt, dass eine Beeinträchtigung im Sinne von

§ 238 Abs. 2 PBG ausgeschlossen sei. Gleiches gelte für die Häuserzeile an der L-Strasse,

welche überdies nicht inventarisiert sei. Das historisch wertvolle Ensemble an

der K-Strasse sei bereits 40 m und mehr vom Antennenstandort entfernt. Es

falle schwer, überhaupt Standorte zu finden, wo diese Schutzobjekte

gleichzeitig mit dem angefochtenen Bauvorhaben in Erscheinung treten würden.

Entsprechend könne auch diesbezüglich eine Beeinträchtigung des Schutzes des

Ensembles durch die projektierte Antennenanlage ausgeschlossen werden. Durch

die Platzierung der Anlage auf dem hofseitig eine weitere Bautiefe entfernt

liegenden Standortgebäude werde die vom Gesetz geforderte besondere Rücksichtnahme

auf die zahlreichen an der K-Strasse liegenden Objekte des Heimatschutzes

gewahrt. Dies gelte auch für die noch weiter entfernt an der K-Strasse

liegenden schutzwürdigen Teile des Kinderspitals. Wegen dem eingerückten

Standort der Antenne habe weder von der K-Strasse noch von der I-Strasse oder

der L-Strasse aus eine dominante räumliche Wirkung festgestellt werden können.

Die erteilte Baubewilligung liege deshalb im Rahmen des der Bausektion in Gestaltungsfragen

zustehenden Ermessens.

Die Vorinstanz bestätigte in ihren Erwägungen im

Wesentlichen die Feststellungen der Baubehörde.

5.4

Das Verwaltungsgericht hat nach dem Gesagten nur zu prüfen, ob die

Vorinstanz die ästhetische Würdigung der kommunalen Baubehörde zu Recht für

vertretbar halten durfte.

Vorab ist festzuhalten, dass das Standortgebäude, wie die

Bewilligungsbehörde zutreffend festgehalten hat, keine besondere

architektonische Qualität aufweist und dementsprechend auch nicht

inventarisiert ist. Die Antenne selbst ist bei einer Masthöhe von 4,1 m (ohne

Blitzableiter von 1 m Länge) als noch durchschnittlich dimensioniert zu

betrachten. Sie ist relativ zentral in der Dachmitte des L-förmigen

Standortgebäudes I-Strasse 01 auf einer Firsthöhe von 13,65 m angeordnet. Sie

ist – wie sich aus den bei den Akten liegenden Fotografien ergibt – von den

umgebenden Strassen nur von bestimmten Standorten aus sichtbar. Die Kästen mit

dem technischen Equipment werden gemäss Bauplan in das Dachgeschoss integriert

und sind von aussen nicht sichtbar. Die an einem schlanken Mast befestigten

Antennenköper können wegen ihrer technischen Form und Funktion gestalterisch

nur schwer als befriedigende bzw. gute Einordnung erfasst werden. Wie andere

Infrastruktureinrichtungen (z.B. Lampenkandelaber, Leitungsmasten etc.) werden

sie vom durchschnittlichen Betrachter als notwendiges "Übel"

hingenommen. Immerhin ist die Basisstation gemäss der angefochtenen Bewilligung

– soweit möglich – dem bestehenden Gebäude hinsichtlich Materialien,

Oberflächenbeschaffenheit und Farbe anzupassen. Daraus ergibt sich, dass die

Antenne aufgrund ihrer durchschnittlichen Grösse, der dichten Umgebungsbauweise

und der Höhe des Standortgebäudes nur wenig störend wahrgenommen wird.

Bezüglich der baulichen Umgebung trifft zwar zu, dass sich

in der Nähe des Standortgebäudes inventarisierte Bauten befinden. Wie die

Baubewilligungsbehörde allerdings zutreffend erwogen hat, bezweckt § 238 Abs. 2

PBG nicht, dass neue Bauten und Bauteile von einem inventarisierten Objekt aus

nicht wahrgenommen werden dürften. Vielmehr geht es darum, dass die Wahrnehmung

der Inventarobjekte von Drittstandorten aus betrachtet durch neu zu erstellende

Bauten nicht in übermässiger Weise beeinträchtigt werden dürfen. Aufgrund ihrer

Dimension und ihres zurückversetzten Standorts beeinträchtigt die Basisstation

weder die Dachlandschaft noch die kommunal inventarisierten Objekte oder den

Gebietscharakter in rechtswidriger Art und Weise. Die Würdigung der Baubehörde,

wonach Standorte, von welchen aus die Wahrnehmung potenzieller Schutzobjekte durch

die Antennenanlage gestört sein könnte, so weit entfernt seien, dass eine

Beeinträchtigung im Sinne von § 238 Abs. 2 PBG ausgeschlossen werden könnte,

ist somit nicht zu beanstanden, zumal für Betrachter in unmittelbarer Nähe des

Standortgebäudes die Antennenanlage durch das Gebäude verdeckt wird. Je weiter

sich der Betrachter vom Gebäude entfernt, desto mehr sieht er zwar von der

Antennenanlage, desto kleiner tritt diese aber auch optisch in Erscheinung. So

wurde denn die Praxis der Stadt Zürich und der kantonalen Rechtsmittelinstanzen,

wonach durchschnittlich dimensionierte Mobilfunkanlagen unter dem Gesichtspunkt

der Einordnung in der Regel zuzulassen sind, sofern nicht individuelle Schutzobjekte

tangiert werden oder sonst wie spezielle Verhältnisse vorliegen, in einem

ähnlichen Rechtsstreit vom Bundesgericht als zulässig erachtet (BGr, 10. April

2008,1C_244/2007, E. 3, www.bger.ch). Da nach dem Gesagten weder individuelle

Schutzobjekte tangiert noch spezielle Verhältnisse ersichtlich sind, erweist sich

die Würdigung der Vorinstanz insgesamt als zutreffend und nicht rechtsverletzend.

Die Baubehörde hat daher den ihr bei der Prüfung der Einordnung zustehenden

Ermessensspielraum nicht verletzt, als sie das Bauvorhaben als

einordnungsmässig gesetzeskonform qualifizierte.

5.5

Die Beschwerdeführenden machen zudem geltend, das Verwaltungsgericht habe

ästhetische Aspekte und Bedürfnisse des Ortbildschutzes bei der Festlegung von

Antennenstandorten wiederholt bestätigt. Zwischen den öffentlichen Interessen

an einer guten Gestaltung der Bauten und den entgegenstehenden Interessen

der Betreiber und Benützer des Mobilfunknetzes sei eine Abwägung vorzunehmen.

Soweit der konzessionsrechtlich geforderte Abdeckungsgrad mit UMTS-Diensten von

50.

% der Bevölkerung erreicht werden könne, seien denkmalpflegerisch motivierte

Beschränkungen von Antennenstandorten rechts- und verhältnismässig. Die private

Beschwerdegegnerin habe im Umkreis von 3 km2 um den strittigen Antennenstandort

bereits sieben Mobilfunkantennen in einem Abstand von 400 bis 950 Metern in

Betrieb, womit die Abdeckung auch mit UMTS-Mobilfunkdiensten mehr als

gewährleistet sei.

Hierbei verkennen die Beschwerdeführenden, dass es sich

bei der von ihr zitierten Rechtsprechung gemäss VB.2008.00285 E. 5.1 f. (www.vgrzh.ch)

um eine andere Konstellation handelt. Eine Interessenabwägung zwischen den

öffentlichen Interessen an einer guten Gestaltung der Bauten und den

entgegenstehenden Interessen von Betreiberin und Benützern des Mobilfunknetzes

ist dann vorzunehmen, wenn eine Anlage sich nicht genügend einordnet. In diesen

Fällen ist zu prüfen, ob die Antenne trotz ungenügender Einordnung aus anderen

Gründen, insbesondere gestützt auf Art. 92 Abs. 2 BV, wonach der Bund für

eine ausreichende Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen

Landesgegenden zu sorgen hat, zu erteilen ist. Dabei muss die Grundversorgung

mit Post- und Fernmeldediensten gewährleistet bleiben und darf die Anwendung

des kantonalen Baurechts nicht dazu führen, dass die durch die Erteilung der

Mobilfunkkonzession an die Beschwerdeführerin angestrebte weitgehende Abdeckung

der Bevölkerungszentren mit Mobilfunkdiensten vereitelt wird.

Der Umkehrschluss, dass soweit ein ausreichender

Abdeckungsgrad mit UMTS-Diensten erreicht werden könne, denkmalpflegerisch

motivierte Beschränkungen von Antennenstandorten rechts- und verhältnismässig

seien, lässt sich aus der oben angeführten Rechtsprechung nicht ziehen.

Vielmehr besteht nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts im ordentlichen

Baubewilligungsverfahren – im Gegensatz zum Ausnahmebewilligungsverfahren

gemäss Art. 24 RPG – kein Raum für eine umfassende Interessenabwägung und für

eine Bedürfnisprüfung (BGr, 18. März 2004,1A.140/2003, E. 3.1 = ZBl 2006

S. 197; BGr, 15. März 2005,1A.18/2004, E. 4; 31. Mai 2006,

1A.120/2005, E. 7, alle unter www.bger.ch).

6.

Im Weiteren machen die Beschwerdeführenden geltend, auch bei

Mobilfunkantennen werde im ordentlichen Baubewilligungsverfahren ein

funktioneller Bezug zu den Zonenflächen verlangt, auf welchen sie erstellt

werden sollen. Im Widerspruch zu dieser vom Bundesgericht verlangten

funktionalen Beziehung habe die Vorinstanz die Notwendigkeit eines funktionalen

Zusammenhangs negiert. Ihre Auffassung, Mobilfunk-Basisstationen seien zwar als

Dachaufbauten im Sinne von § 292 PBG zu qualifizieren, als technisch bedingte

Infrastrukturanlagen seien sie aber in allen Zonen des Baugebiets zuzulassen,

sei nicht mit der vom Bundesgericht entwickelten Praxis und mit § 292 PBG zu

vereinbaren.

6.1

Mobilfunkanlagen sind als Infrastrukturanlagen im Baugebiet nicht generell

und unabhängig von ihrem Verwendungszweck zulässig. Auch bei ihnen ist im

ordentlichen Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob sie dem Zweck der

betreffenden Nutzungszone entsprechen (Art. 22 Abs. 2 lit. a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979;

BGE 133 II 321 E. 4.3.1; VGr, 13. März 2008, VB.2007.00468,

E. 3, www.vgrzh.ch). So hat denn das Bundesgericht in BGE 133 II 321 E. 4.3.1

erwogen, innerhalb der Bauzonen könnten Mobilfunkanlagen nur als zonenkonform

betrachtet werden, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer

unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stünden, an dem sie errichten

werden sollen, und im Wesentlichen Bauland abdeckten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts stellt

eine gewöhnliche Mobilfunk-Basisstation keinen Betrieb im baurechtlichen

Sinn dar und ist als blosse technische Infrastrukturbaute auch in einer

Wohnzone zonenkonform (RB 1998 Nr. 96 = BEZ 1998 Nr. 21 = URP 1999,

179.

ff.; VGr, 24. August 2000, BEZ 2000 Nr. 52, E. 5). Diese Rechtsprechung

beruht unter anderem auf der Überlegung, dass es sich bei Mobilfunkanlagen um

gesellschaftlich akzeptierte Begleiterscheinungen der heutigen Zivilisation

handelt. Sie ist jedoch nur so weit tragfähig, als die Anlagen bzw. Anlageteile

einem tatsächlichen Bedürfnis zur lokalen Versorgung mit Mobilfunkdiensten

entsprechen (VGr, 25. April 2007, VB.2006.00210, E. 10.4,

www.vgrzh.ch).

Vorliegend kann die projektierte Mobilfunkanlage aufgrund

ihrer Dimensionen (vgl. E. 3 und 5.4) noch als gewöhnliche Anlage

qualifiziert werden. Sie geht nicht über das hinaus, was zur üblichen

Ausstattung einer reinen Wohnzone mit Infrastrukturanlagen gehört. Anders

verhält es sich, wenn über eine einzige grosse Anlage in einer immissionsmässig

empfindlichen Zone weite Teile eines Gemeindegebiets erschlossen würden (vgl. VGr,

27.

März 2009, VB.2008.00442, E. 3, www.vgrzh.ch). Dies kann hier jedoch

bereits aufgrund der nur durchschnittlichen Grösse der Mobilfunkantenne ausgeschlossen

werden, weshalb sich die geplante Antenne als zonenkonform erweist.

6.2

Da eine gewöhnliche Mobilfunk-Basisstation – wie oben ausgeführt –

keinen Betrieb im baurechtlichen Sinn darstellt, ist auch der Einwand, es liege

eine unzulässige gewerbliche Nutzung vor, weil im Haus I-Strasse 01 der gemäss

Zonenordnung zulässige Anteil von 10 % gewerblicher Nutzung durch

bestehende Ladengeschäfte bereits überschritten sei, nicht stichhaltig.

6.3

Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, technisch bedingte

Dachaufbauten im Sinne von § 292 PBG müssten in einem funktionellen

Zusammenhang mit dem Gebäude selbst bzw. mit der Nutzung des Gebäudes stehen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts stellt eine

"gewöhnliche Mobilfunk-Basisstation" eine kleinere technisch bedingte

Aufbaute im Sinn von § 292 PBG dar und darf deshalb über die tatsächliche bzw.

zulässige Dachebene hinausragen (RB 2000 Nr. 104 = BEZ 2000 Nr. 52 = URP

2001, S. 61). Es trifft zwar zu, dass die Mobilfunkantenne

nicht in erster Linie den Bedürfnissen der Bewohner des Standortgebäudes dient

und nicht in direktem Zusammenhang mit der Nutzung der betreffenden

Liegenschaft steht. Dieser Umstand wird jedoch nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts zu § 292 PBG in Kauf genommen, da sonst die Errichtung

derartiger Anlagen unverhältnismässig erschwert würde, was nicht die Zielsetzung

kantonaler Bauvorschriften sein kann (BGr, 10. April 2008,1C_244/2007,

E. 2; 10. Januar 2007,1A.129/2006, E. 5.3, beide unter

www.bger.ch; VGr, 14. Januar 2009, VB.2008.00250; 15. Juni 2005,

VB.2005.00094, E. 3.2; 25. April 2007, VB.2006.00201, E. 11.2,

alle unter www.vgrzh.ch).

7.

Die Beschwerdeführenden wenden ein, die Auffassung der

Vorinstanz, für einzelne Mobilfunkantennen bestehe keine Planungspflicht, stehe

im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das Bundesgericht habe

in BGE 133 II 321 E. 4.3 unter Hinweis auf Art. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 4 und Art.

6.

Abs. 3 RPG festgehalten, dass sämtliche Anlagen der Infrastruktur einer

umfassenden Planungs- und Koordinationspflicht unterstünden und dass auch

Antennenstandorte für die Mobiltelefonie davon nicht ausgenommen seien. Die fehlende

planungsrechtliche Festlegung habe zur Folge, dass das Grundstück hinsichtlich

der Antennenanlage nicht baureif im Sinne von § 233 i.V.m. § 234 PBG sei.

Hierzu ist festzuhalten, dass das Bundesgericht in

besagtem Entscheid zwar erwogen hat, dass grundsätzlich auch für Antennenstandorte

der Mobilfunktelefonie eine umfassende Planungs- und Koordinationspflicht

bestehe. In der nachfolgenden Erwägung hat es aber daraus lediglich

geschlossen, dass Antennenstandorte innerhalb der Bauzone nur dann als zonenkonform

betrachtet werden können, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in

einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stünden. Dies ist

vorliegend aufgrund der durchschnittlichen Grösse der Mobilfunkantenne wie oben

unter E. 6.1 ausgeführt ohne Weiteres erfüllt. Aus der nur allgemein gefassten

Erwägung des Bundesgerichts lässt sich nicht ableiten, es fehle an einer planungsrechtlichen

Festlegung im Sinne von § 233 i.V.m. § 234 PBG. Unter der hier

vorliegenden Voraussetzung einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort,

an dem sie errichtet werden soll, hat die bisherige Rechtsprechung des

Bundesgerichts weiterhin Bestand. Danach steht das Fehlen von Anordnungen in

Sach-, Richt- und Nutzungsplänen weder der Erteilung einer Ausnahmebewilligung

nach Art. 24 ff. RPG noch – für Projekte innerhalb der Bauzone – der

Erteilung einer Baubewilligung im Sinne von Art. 24 PBG entgegen.

Der Auf- und Ausbau von Telekommunikationsnetzen ist eine

komplexe Aufgabe mit erheblichen räumlichen Auswirkungen, die eine Koordination

verschiedener Interessen, verschiedener Rechts- und Sachgebiete sowie

unterschiedliche Behördenzuständigkeiten verlangt. Bund, Kantone und Gemeinden

sind deshalb grundsätzlich verpflichtet, die nötigen Grundlagen zur Planung und

Koordination zu schaffen. Mit Blick auf die Regelungen des Fernmeldegesetzes,

insbesondere des dort verankerten öffentlichen Monopols, kann indessen keine

Sach- oder Richtplanung mit konkreten räumlichen und zeitlichen Vorgaben

verlangt werden. Grundsätzlich ist es vielmehr Sache der durch Konzessionen zu

bestimmten Minimalabdeckungen verpflichteten Mobilfunkbetreiber, ihr

Mobilfunknetz zu planen und geeignete Antennenstandorte auszuwählen (vgl. BGr,

24.

Oktober 2001,1A.62/2001, E. 6 = URP 2002 S. 62 ff.; BGr,

27.

Oktober 2005,1A.280/2004, E. 3, www.bger.ch; 18. März 2004,

1A.140/2003, E. 3.2 = ZBl 2006 S. 193 ff., S. 198).

8.

Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden, bereits im

Rekursverfahren hätten sie beanstandet, dass die Hochfrequenzstrahlung der

Basisstation die auf elektromagnetische Felder sehr empfindlich reagierenden

medizinischen Geräte des sich in unmittelbarer Nachbarschaft befindlichen

Kinderspitals erheblich störe und dass diese Störungen mit lebensgefährlichen

Folgen für die Patienten verknüpft seien.

In einem am 4. Dezember 2008 von der Baurekurskommission

IV des Kantons Zürich entschiedenen Antennenstreit habe eine auf Druckmesstechnik

spezialisierte Firma geltend gemacht, die Feldstärken der Basisstation

beschädigten die äusserst empfindlichen Sensoren der Produktionsmaschinen, was

die Herstellung vom Druckmessgeräten verunmögliche. Die Baurekurskommission IV

habe dieser Argumentation eine gewisse Plausibilität zuerkannt. Sie habe in

Aufhebung des Beschlusses den Rekurs gutgeheissen und die Streitsache zur

weiteren Immissionsabklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Parallelen

zum vorliegenden Fall seien unverkennbar. Es sei unverständlich, dass in zwei

im entscheidenden Punkt gleich gelagerten Fällen ohne triftigen Grund

unterschiedlich entschieden worden sei.

Dagegen wendet die Beschwerdegegnerschaft ein, die

Beschwerdeführenden seien mangels eines schutzwürdigen Interesses zum

Vorbringen dieser Rüge nicht legitimiert.

8.1

Ausser Frage

steht, dass die Beschwerdeführenden grundsätzlich gemäss § 338a Abs. 1 PBG zur

Rekurs und Beschwerde legitimiert sind. Indessen ist auch der rechtsmittellegitimierte

Nachbar nicht mit jeder beliebigen Rüge zu hören. Denn rechtsmittelbefugt ist

der Einzelne nur in Bezug auf die gestellten Anträge. Der Anfechtende kann sich

auf alle Argumente und Rechtssätze berufen, die im Ergebnis zur Gutheissung

seines Beschwerdeantrags führen oder hierzu grundsätzlich geeignet erscheinen.

Die Grenze für die Zulassung ist die Eignung des Verfahrens, dem Anfechtenden

die gewünschte Entlastung zu bringen. Das Rechtsschutzinteresse fehlt nach der

verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung beispielsweise dann, wenn der gerügte

Projektmangel durch eine für den Nachbar bedeutungslose Nebenbestimmung geheilt

werden kann (RB 1987 Nr. 3; RB 1995 Nr. 8 = BEZ 1995

Nr. 14).

Vorliegend ist die Rüge, die Hochfrequenzstrahlung der

Basisstation würde die auf elektromagnetische Felder sehr empfindlich reagierenden

medizinischen Geräte des Kinderspitals erheblich stören, im Falle des Obsiegens

grundsätzlich geeignet, die beantragte Aufhebung der Baubewilligung bzw. eine

Reduktion der Strahlenbelastung zu bewirken. Da dies auch den beschwerdeführenden

Nachbarn die gewünschte Entlastung zu bringen vermöchte, sind sie auch zu

dieser Rüge legitimiert.

8.2

Die Rüge

ist indessen materiell abzuweisen. Wie das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom

8.

April 2009 (VB.2009.00028, E. 3, www.vgrzh.ch) betreffend den von den Beschwerdeführenden

erwähnten Rekursentscheid erwogen hat, enthalten weder das Bundesrecht noch das

kantonale Recht Vorschriften zum Schutz elektrischer Geräte Dritter vor

elektromagnetischer Strahlung der Mobilfunkantennen. Zudem bestehen – wie die

Vorinstanz in E. 10.3.3 zutreffend festgehalten hat – hier keine konkreten

Anhaltspunkte für objektive Beeinträchtigungen von medizinischen Geräten durch

elektromagnetische Mobilfunkstrahlung.

9.

Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen

(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), die überdies zu

einer angemessenen Parteientschädigung an die private Beschwerdegegnerin zu

verpflichten sind (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin je

eine Parteientschädigung von Fr. 200.-, unter solidarischer Haftung für den

Betrag von Fr. 1'000.-, zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft

des vorliegenden Entscheids.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.

82.

ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…