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Entscheid

VB.2009.00064

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00064

4. Juni 2009Deutsch36 min

(URT.2009.11468)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 28. Dezember 2005 hatte die

Baudirektion des Kantons Zürich A eine Baubewilligung für den Einbau von 10

Pferdeboxen in das Ökonomiegebäude und für einen Remisenanbau auf dem in der

Landwirtschaftszone gelegenen Grundstück C-Strasse 01 (Kat.-Nr. 02),

Gemeinde D, erteilt. Am 5. Juni 2008 verweigerte sie die nachträgliche

Bewilligung für den bereits vorgenommenen Einbau von weiteren 15 Pferdeboxen im

Remisenanbau bzw. Stallgebäude, für die Erweiterung des Remisenanbaus durch

einen bereits erstellten, betonierten Vorplatz und für dessen Überdachung, für

ein bereits aufgestelltes Stallzelt, für die Nutzung einer Weide als

Poloübungsplatz, für eine bereits erstellte Galopp-Rundbahn sowie für Wohn- und

Baustellenwagen, die auf dem Hofareal abgestellt worden waren. Sie ordnete die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und das Unterlassen der

widerrechtlichen Nutzungen an und lud die Baubehörde D ein, innerhalb von drei

Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung die erforderlichen

Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Ansetzung

einer angemessenen Frist gegenüber dem Pflichtigen zu verfügen. Für eine

ebenfalls bereits realisierte Zaunanlage wurde eine nachträgliche Bewilligung

mit einer die Farbe betreffenden Auflage erteilt; schliesslich wurde eine

allseitig umzäunte Auslauffläche für die freie Bewegung von maximal 10 Polopferden

von insgesamt 300 m2 bewilligt.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung vom 5. Juni 2008 erhob A Rekurs

an die Baurekurskommission IV mit dem materiellen Antrag, die angefochtene

Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die fraglichen

Bewilligungen zu erteilen. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2008 wies die

Baurekurskommission IV den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat.

III.

Hiergegen erhob A am 9. Februar 2009 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht. Er beantragte in materieller Hinsicht, der angefochtene

Entscheid sei insoweit aufzuheben, als er den Rückbau der 15 zusätzlichen

Pferdeboxen und des befestigten Vorplatzes, die Farbe der Zaunanlage entlang

der E-Strasse (F-Strasse) sowie die Nutzung einer Weide als Poloübungsplatz

betreffe. Zudem stellte er den Verfahrensantrag, einen Augenschein durchzuführen.

Die Kosten und eine Parteientschädigung sowohl für das Rekurs- als auch für das

Beschwerdeverfahren seien der Baudirektion aufzuerlegen.

In der Beschwerdeantwort der Baudirektion, der

Mitbeantwortung des mitbeteiligten Gemeinderats D und der Vernehmlassung der

Baurekurskommission IV wird die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Streitig

sind vor Verwaltungsgericht noch folgende Bauten und Nutzungen: Erstens

beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Ausnahmebewilligung für die 15

nicht bewilligten, zusätzlichen Pferdeboxen und die Erstellung des befestigten

Vorplatzes, eventualiter den Verzicht auf die Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands durch Rückbau der 15 Pferdeboxen und des Vorplatzes.

Zweitens beantragt er die Aufhebung der Auflage betreffend die Farbe des

Sicherheitszauns entlang der E-Strasse (F-Strasse). Drittens ersucht er darum,

die Nutzung einer Weide als Poloübungsplatz zuzulassen, eventualiter den

Verzicht auf ein vollständiges Verbot und eine Auflage in Form einer zeitlichen

Beschränkung der Nutzung.

In Bezug auf die Wohn- und Baustellenwagen erklärte die

Vorinstanz in den Erwägungen, das Rekursverfahren sei insoweit als

gegenstandslos geworden abzuschreiben, da diese Wagen offenbar entfernt worden

seien. Soweit das Stallzelt, die Überdeckung des Vorplatzes und die

Galopp-Rennbahn betroffen sind, verzichtet der Beschwerdeführer auf die Anfechtung

des Entscheids der Vorinstanz. Alle diese Bauten und Anlagen – die angeblich

wieder entfernt wurden, soweit sie bereits eigenmächtig erstellt worden waren –

sind nicht mehr Gegen­stand des vorliegenden Verfahrens.

2.

Der beantragte Augenschein durch das Verwaltungsgericht

erübrigt sich, weil der massgebliche Sachverhalt aus den Akten hinreichend

ersichtlich ist bzw., soweit dies nicht der Fall ist, die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer unterhält mit seiner Familie einen Acker- und Futterbaubetrieb

mit 12,15 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche, der – ohne Berücksichtigung der

Pferdehaltung – 0,43 Standardarbeitskräfte erfordert. Bei den Pferden handelt

es sich um Polopferde; die Pferdehaltung erfolgt im Zusammenhang mit dem nahegelegenen

Polosportzentrum.

3.2

Der

Beschwerdeführer bestreitet die Feststellung der beiden Vorinstanzen nicht,

dass die streitigen Pferdeboxen in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform

im Sinn von Art. 16a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG;

SR 700) sowie Art. 34 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000

(RPV; SR 700.1) sind und damit keine Baubewilligung nach Art. 22 RPG

erteilt werden kann. Aufgrund des Zusammenhangs zwischen dem vorgängig als

zonenkonform bewilligten Einbau von 10 Pferdeboxen und den nun streitigen

baulichen Massnahmen ist an dieser Stelle dennoch näher auf die Frage einzugehen.

3.2.1

Das Bundesgericht hat bereits vor der Revision des Raumplanungsgesetzes vom

20.

März 1998 (in Kraft seit 1. September 2000) eine Praxis zur

Pferdehaltung in der Land­wirt­schaftszone entwickelt. Dieser zufolge ist die

hobby- oder gewerbsmässige Pferdehaltung durch Nichtlandwirte in der

Landwirtschaftszone nicht zonenkonform. Als zonenkonform gilt jedoch, wenn ein

Landwirt neben eigenem Vieh noch einige fremde Tiere mit selbst produziertem

Futter auf dem eigenen Hof unterhält (vgl. BGr, 17. Februar 2009,

1C_24/2008, E. 4.2; 27. September 2006,1A.312/2005, E. 5.3.4

[beide unter www.bger.ch]; BGE 122 II 160 E. 3b–c). In diesem

Sinn anerkannte das Bundesgericht die Haltung von vier Pensionspferden in der

Landwirtschaftszone als zonenkonform, wenn aufgrund eines Betriebskonzepts bzw.

eines hinreichend abgeklärten Sachverhalts feststehe, dass die Futtergrundlage

des Landwirtschaftsbetriebs für die Ernährung der eigenen und der fremden Tiere ausreiche (BGE

122.

II 160 E. 3c; vgl. auch Bernhard Waldmann/Peter Hänni,

Handkommentar Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 16a N. 11 S. 382;

kritisch Vereinigung für Landesplanung [VLP], Stichworte zum Bauen ausserhalb

der Bauzonen, Ausgabe 2007, Raum & Umwelt, Sonderausgabe 5/2007, S. 28).

3.2.2

Zur Förderung einer einheitlichen Praxis hat das Bundesamt für

Raumentwicklung die Wegleitung "Pferd und Raumplanung" (Bern 2003,

www.are.admin.ch) publiziert. Diese nennt als mögliche zonenkonforme

Pferdehaltungen in der Landwirtschaftszone die Pferdezucht, das Halten von

Pferden als landwirtschaftliche Arbeitstiere oder zur Stutenmilch- oder Fleischproduktion

sowie die Pferdepension (vgl. ARE, Wegleitung "Pferd und

Raumplanung", S. 7 ff.). Laut Wegleitung ist eine Pferdepension

in der Landwirtschaftszone allerdings nur zonenkonform, wenn verschiedene

Voraussetzungen erfüllt sind: So müssen die betreffenden Bauten und Anlagen den

Anforderungen an die Zonenkonformität gemäss Art. 34 Abs. 1 RPV genügen.

Der Betrieb muss zudem ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn von Art. 7

des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht

(BGBB; SR 211.412.11) darstellen; dies ist der Fall, wenn zur Bewirtschaftung

mindestens eine Standardarbeitskraft erforderlich ist (so Art. 7 Abs. 1

BGBB in der Fassung vom 5. Oktober 2007, in Kraft seit 1. September

2008; in der vorher geltenden Fassung waren 0,75 Standardarbeitskräfte verlangt

worden [AS 2003, 4123]). Sodann muss der Landwirtschaftsbetrieb über eine

ausreichende Futterbasis für die eigenen Tiere und die Pensionspferde verfügen

und muss der zusätzliche Arbeitsaufwand für die Pensionspferde mit dem

bisherigen Personalbestand zu bewältigen sein. Neubauten für Pensionspferde

sind grundsätzlich nicht gestattet; Bauten und Anlagen sind nur soweit zonenkonform,

als sie für Unterbringung, Fütterung und Auslauf der Tiere benötigt werden,

nicht aber, wenn sie dem Reiten oder anderem Pferdesport dienen (ARE,

Wegleitung "Pferd und Raumplanung", S. 12). Die Wegleitung

knüpft damit in modifizierter Form an die Bundesgerichtspraxis an und

berücksichtigt zudem eine Nationalratsdebatte zu einem Minderheitsantrag

betreffend eine Ergänzung von Art. 16 RPG (Amtl. Bull. NR 1997,

1845.

ff.; vgl. auch ARE, Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung, Bern

2001, S. 29, www.are.admin.ch). Bundesgerichtspraxis und Wegleitung

entsprechen sich zwar in Bezug auf die Pferdepension nicht absolut, da das

Bundesgericht einerseits eine geringere Anzahl Pferde zu tolerieren scheint,

anderseits jedoch weniger Voraussetzungen aufstellt und namentlich kein

landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn von Art. 7 Abs. 1 BGBB verlangt.

Es ist davon auszugehen, dass auch bei den laut Wegleitung von der

Pensionspferdehaltung ausgeschlossenen Landwirtschaftsbetrieben, die kein

landwirtschaftliches Gewerbe darstellen, im Sinn der Bundesgerichtspraxis

weiterhin die Haltung von sehr wenigen Pensionspferden zonenkonform ist. Sowohl

der Bundesgerichtspraxis als auch der Wegleitung liegt der Gedanke zugrunde,

dass zwar einerseits die Pensionspferdehaltung in eingeschränktem Mass in der

Landwirtschaftszone gestattet sein soll, dass jedoch anderseits der Landwirtschaftsbetrieb

nicht zugunsten eines gewerblichen Pferdepensionsbetriebs in den Hintergrund

treten soll (ARE, Wegleitung "Pferd und Raumplanung", S. 12; so

auch sinngemäss BGE 122 II 160 E. 3c; vgl. ferner Ulrich Ryser,

Pferd und Raumplanung – wohin gehört die Pferdepension?, Blätter für Agrarrecht

2003, S. 79 ff., 81 f.).

3.2.3

Die Beschwerdegegnerin bewilligt anscheinend Landwirtschaftsbetrieben – je

nach den konkreten Verhältnissen – Pensionspferdehaltungen mit bis zu 24

Pferden; Betriebe mit mehr als 24 Pferden unterstehen der Planungspflicht.

Handelt es sich um nichtlandwirtschaftliche (Hobby‑)Pferdehaltung, werden

bis zu vier Pferde bewilligt (so die Rekursantwort der Beschwerdegegnerin vom 8. August

2008, S. 2, sowie deren Schreiben an den Beschwerdeführer vom 12. Dezember

2007, S. 2 f.; vgl. nun auch Baudirektion, Merkblatt

"Pferdehaltung auf Landwirtschaftsbetrieben", 15. April 2009,

S. 1 f., www.baugesuche.zh.ch). Da der Betrieb des Beschwerdeführers

mit nur 0,43 Standardarbeitskräften (ohne Berücksichtigung der Pferdehaltung)

die Anforderungen an ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht erfüllt und weil die

Baudirektion im Jahr 2005 bereits den Einbau von 10 Pferdeboxen bewilligte, hat

die Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht rechtsverletzend gehandelt, indem sie keine

Baubewilligung für weitere Pferdestallungen erteilte. Weder nach der

Bundesgerichtspraxis noch nach der Wegleitung "Pferd und Raumplanung"

des ARE wäre eine Bewilligung in Frage gekommen – sei es für eine landwirtschaftliche

Bewirtschaftung gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG oder für eine innere Aufstockung

gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung. Die Bewilligung der 10 Pferdeboxen vom 28. Dezember

2005.

ist hier nicht zu überprüfen.

3.2.4

Im vorliegenden Zusammenhang kann offen bleiben, ob die übrigen genannten

Voraussetzungen einer zonenkonformen Pensionspferdehaltung gegeben wären (vgl.

aber hinten E. 4.5). Den Akten und den Entscheiden der Vorinstanzen lassen

sich dazu keine abschliessenden Aussagen entnehmen; namentlich fehlen Angaben

zur Existenzfähigkeit des Landwirtschaftsbetriebs; auch wird nicht deutlich,

für wie viele Pferde der Betrieb eine genügende Futtergrundlage darstellen

würde.

3.3

Der

Beschwerdeführer macht geltend, der Vollbestand von 25 Pferden werde höchstens

während dreier Monate im Jahr erreicht. Im Winterhalbjahr stünden die Boxen

leer, weil die Pferde anderswo untergebracht seien. Der durchschnittliche

monatliche Bestand belaufe sich auf nur 7,7 Pferde.

3.3.1

Es handelt sich bei diesem Vorbringen um eine neue tatsächliche Behauptung.

Solche können vor Verwaltungsgericht als zweiter gerichtlicher Instanz nur

geltend gemacht werden, wenn es durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden

ist (§ 52 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer vermerkte zwar im

Formular "Landwirtschaft", das er als Beiblatt zum Baugesuch vom 18. Juni

2007.

einreichte, mit Bezug auf die Pferdehaltung: "Saisonal

unterschiedlich" (S. 3). Obwohl anwaltlich vertreten, nahm er jedoch

die Frage im Rekurs nicht wieder auf. Dabei hätte der erstinstanzliche

Entscheid dazu Anlass geboten, wird doch darin ausgeführt, dass auf dem Betrieb

des Beschwerdeführers 25 Pferde ge­halten würden, wozu im Sommerhalbjahr

weitere 10 Pferde im (mittlerweile beseitigten und hier nicht mehr

interessierenden) Stallzelt kämen (S. 3). Der Beschwerdeführer beschränk­te

sich jedoch in der Rekursschrift auf die Behauptung, das Stallzelt werde

jeweils nur für anderthalb Monate aufgestellt; abgesehen davon wies er nicht

auf die saisonalen Dif­ferenzen und schon gar nicht auf deren angebliches

Ausmass hin. Die Vorinstanz hat sich denn auch mit den saisonalen Unterschieden

im Pferdebestand nicht beschäftigt. Die neue tatsächliche Behauptung ist somit

nicht erst durch die angefochtene Anordnung notwen­dig geworden. Auch liegen

keine anderen Gründe vor, die das Verwaltungsgericht ver­pflichteten, sie

ausnahmsweise dennoch zu prüfen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 52 N. 13). Das Vorbringen ist daher nicht zu berücksichtigen.

3.3.2

Im Übrigen wird die Behauptung weder belegt noch in dieser Form durch die

Akten gestützt. Der Untersuchungsgrundsatz gemäss § 7 Abs. 1 VRG wird

im Rechtsmittelverfahren durch das Rüge- und Begründungserfordernis eingeschränkt

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 5 und 11). Er würde hier zusätzlich

dadurch relativiert, dass den Beschwerdeführer eine Mitwirkungspflicht trifft (§ 7

Abs. 2 lit. a VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 60 und 66).

Diese Obliegenheit erstreckt sich namentlich auf Tatsachen, welche eine Partei

besser kennt als die Behörde und welche die Letztere ohne Mitwirkung der Partei

nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. Der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer müsste nicht eigens auf die Mitwirkungspflicht aufmerksam

gemacht werden (VGr, 23. März 2005, VB.2004.00555, E. 3.1 mit

Hinweisen, www.vgrzh.ch = ZBl 106/2005 S. 526). Da er aus der behaupteten

Tatsache Rechte ableiten will, hätte er die Folgen der Beweislosigkeit zu

tragen (vgl. Art. 8 des Zivilgesetzbuchs als Ausdruck eines allgemeinen

Rechtsgrundsatzes).

3.3.3

Schliesslich kann im Sinn einer materiellen Eventualbegründung angemerkt

werden, dass die Rechnung des Beschwerdeführers auch inhaltlich nicht

überzeugt. Zwar erscheint nicht ausgeschlossen, dass Schwankungen im Bestand

der gehaltenen Tiere mitberücksichtigt werden könnten, sofern sie in einem

Betriebskonzept genügend begründet würden. Ein Betriebskonzept liegt hier aber

nicht vor. Die überschlagsmässige Rechnung des Beschwerdeführers vermag ein

solches nicht zu ersetzen; namentlich kann er aus der Bewilligung für 10

Pferdeboxen nicht ableiten, dass eine bestimmte Pferdehaltung bereits dann

bewilligungsfähig ist, wenn der Bestand im monatlichen Durchschnitt weniger als

10.

Pferde beträgt.

3.4

Wie die

Vorinstanz zutreffend ausführt, sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung

der Pferdehaltung im Sinn eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs gemäss Art. 24b

Abs. 1 RPG und Art. 40 Abs. 1 RPV ebenfalls nicht erfüllt. Auch

diese Bestimmungen setzen ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn von Art. 7

BGBB voraus.

3.5

Der

Beschwerdeführer stützt seinen Antrag auf eine nachträgliche Bewilligung für

die 15 zusätzlichen Pferdeboxen auf Art. 24 RPG, wonach für Bauten und

Anlagen ausserhalb der Bauzonen eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann,

wenn der Zweck der Baute oder Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzonen

erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b).

Der Beschwerdeführer macht geltend, die zusätzlichen 15 Pferdeboxen seien

positiv standortgebunden.

3.5.1

Die Standortgebundenheit ist nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis zu

bejahen, wenn eine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen

oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen

ist (positive Standortgebundenheit) oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen

in einer Bauzone ausgeschlossen ist (negative Standortgebundenheit). Dabei

genügt eine relative Standortgebundenheit: Es ist nicht erforderlich, dass überhaupt

kein anderer Standort in Betracht fällt; es müssen jedoch besonders wichtige

und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen

Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lassen (BGr,

29.

Januar 2009,1C_345/2008, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen,

www.bger.ch).

3.5.2

Bei Landwirtschaftsbetrieben stimmt der Begriff der Zonenkonformität mit

demjenigen der Standortgebundenheit im Wesentlichen überein (BGr, 20. September

2007,1C_67/2007, E. 3.5 mit Hinweis, www.bger.ch; die Pferdehaltung betreffend:

BGr, 28. März 1994, ZBl 96/1995 S. 178 E. 3d; VGr, 27. Februar

2003, VB.2002.00406, E. 2b, www.vgrzh.ch). Wie aufgezeigt, anerkennt die

Praxis die landwirtschaftliche Pferdehaltung und insbesondere Pferdepensionen

nur unter bestimmten Voraussetzungen und innerhalb bestimmter Grenzen als

zonenkonform. Ebenso lässt Art. 24b RPG die Pferdehaltung als

nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb nur eingeschränkt zu. Diese Regelungen

sollen die Pferdehaltung auf Landwirtschaftsbetrieben unter bestimmten

Voraussetzungen ermöglichen, aber umgekehrt verhindern, dass eine nichtlandwirtschaftliche

Pferdehaltung ein Übergewicht im Vergleich zum landwirtschaftlichen Betrieb

erhält (vorn E. 3.2). Dies führt dazu, dass die Anzahl der Pensionspferde

von der Grösse des Landwirtschaftsbetriebs abhängig gemacht wird. Diese Absicht

würde unterlaufen, wenn auf dem Weg über die Ausnahmebewilligung nach Art. 24

RPG eine grössere Anzahl Pensionspferde zugelassen würde. Es ginge daher nicht

an, unter Berufung auf die Standortgebundenheit eine landwirtschaftliche

Pferdehaltung oder einen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb mit einer

Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG über die Schranken von Art. 16a

bzw. Art. 24b RPG hinaus auszuweiten.

3.5.3

Dem entspricht, dass die Standortgebundenheit hobbymässiger oder nichtlandwirtschaftlicher,

gewerblicher Pferdehaltungen ausserhalb der Bauzonen von der Praxis grundsätzlich

verneint wird (vgl. etwa BGr, 6. Dezember 2007,1C_153/2007, E. 3.3,

www.bger.ch; 15. Oktober 1993, ZBl 95/1994 S. 81 E. 2d; VGr, 27. Februar

2003, VB.2002.00406, E. 2, www.vgrzh.ch; vgl. auch ARE, Wegleitung

"Pferd und Raumplanung", S. 16 ff.; Waldmann/Hänni, Art. 24

N. 15 S. 589). Bauten und Anlagen zur Pferdehaltung sind auch nicht

deswegen als standortgebunden zu betrachten, weil sich in der Landwirtschaftszone

oft mehr Weide- bzw. Auslaufmöglichkeiten und damit bessere Voraussetzungen für

eine tiergerechte Haltung finden: Das optimale Wohlergehen der Tiere ist nicht

über alles zu stellen; die tierschutzrechtlichen Anforderungen sind vielmehr

gegen die raumplanerischen Gesichtspunkte abzuwägen. Die Tierschutzgesetzgebung

schreibt weder ständig zugängliche Weiden noch eine unmittelbare Nachbarschaft

von Stallungen und Weiden vor (BGr, 22. April 2003,1A.26/2003, E. 6,

www.bger.ch; ARE, Wegleitung "Pferd und Raumplanung", S. 16;

vgl. Art. 61 in Verbindung mit Anhang 1 Tabelle 7 der Tierschutzverordnung

vom 23. April 2008 [TSchV; SR 455.1]). Bauten und Anlagen für den Pferdesport

können in Bauzonen, namentlich in besonderen Erholungszonen, erstellt werden. Die

Gemeindeversammlung D hat denn auch mit Beschluss vom 14. Mai 2007

(genehmigt von der Baudirektion am 16. Juli 2007) in der Nähe des Betriebs

des Beschwerdeführers (im Gebiet "G") eine Erholungszone für den

Polosport festgesetzt.

3.5.4

Der Beschwerdeführer beruft sich allerdings auf einen Entscheid des

Verwaltungsgerichts, in dem Stallungen für eine Pferdesportanlage als

standortgebunden bezeichnet worden seien (VGr, 17. November 2005,

VB.2004.00563, E. 5.3, www.vgrzh.ch).

Die in jenem Entscheid zu beurteilende Erholungszone

sollte die Erweiterung einer in der Landwirtschaftszone gelegenen

Pferdesportanlage ermöglichen, welche die Bereiche Pferdehandel, Pferdepension

und Ausbildung umfasste. Der Betrieb wurde sowohl vom Verwaltungsgericht als

auch vom Bundesgericht (sinngemäss) als in der Landwirtschaftszone zonenwidrig

bezeichnet (a.a.O., E. 5.1; BGr, 26. Juli 2006,1A.16/2006, E. 2.2.3,

www.bger.ch). In einer nicht entscheidrelevanten Erwägung bemerkte das

Verwaltungsgericht, die Stallungen könnten – im Gegensatz zur Reithalle – als

standortgebunden gelten; fraglich sei dies in Bezug auf die Räume, die für das

Wohnen, die Bürotätigkeit, den Personalaufenthalt und das Restaurant vorgesehen

seien. Es liess die Frage aber letztlich offen (a.a.O., E. 5.3). Den dortigen

Ausführungen kommt für den vorliegenden Fall keine präjudizielle Bedeutung zu.

Sie mögen darauf zurückzuführen sein, dass die damalige Vorinstanz an einen

teilweise überholten Entscheid (VGr, 17. Januar 1984, BEZ 1984 Nr. 1)

angeknüpft hatte, in dem Reitsporteinrichtungen – mit der Ausnahme von

Reithallen – als ausserhalb der Bauzonen standortgebunden bezeichnet worden

waren (a.a.O., E. 2). In den folgenden Erwägungen nahm das

Verwaltungsgericht gestützt auf die Bundesgerichtspraxis denn auch an, dass die

fragliche Pferdesportanlage grundsätzlich im Siedlungsgebiet oder an dessen

Rand verwirklicht werden könne (a.a.O., E. 5.5). Insgesamt weicht somit

der vom Beschwerdeführer angeführte Entscheid nicht von der vorn dargestellten

Praxis ab, wonach zwar einerseits Bauten und Anlagen für Unterbringung,

Fütterung und Auslauf von Pferden in der Landwirtschaftszone unter bestimmten

Voraussetzungen zonenkonform sein können, anderseits jedoch die

nichtlandwirtschaftliche, gewerbliche Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone

weder zonenkonform noch standortgebunden ist.

3.6

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die 15 zusätzlichen Pferdeboxen weder nach Art. 16a

und 22 RPG noch nach Art. 24b RPG oder Art. 24 RPG bewilligt werden

können. Die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24a, 24c,

24d oder 37a RPG sind von vornherein nicht gegeben.

4.

Der Beschwerdeführer beantragt sodann die Bewilligung des

bereits erstellten befestigten Vorplatzes. Dieser sei als Schlechtwetterauslauf

für die 10 Pferde, deren Haltung nicht in Frage stehe, standortgebunden,

richtlinienkonform und mit Blick auf das Tierwohl angezeigt.

4.1

Die

Bewilligung für zonenkonforme Bauten in der Landwirtschaftszone darf nur

erteilt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 34 RPV erfüllt sind. Namentlich

ist Art. 34 Abs. 4 RPV zu beachten, wonach die Baute oder Anlage für

die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig sein muss (lit. a), ihr am

vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen dürfen (lit. b)

und der längerfristige Bestand des Betriebs voraussichtlich gewährleistet sein

muss (lit. c). Das letztgenannte Erfordernis soll verhindern, dass in der

Landwirtschaftszone neue Bauten und Anlagen bewilligt werden, die infolge

Betriebsaufgabe schon nach kurzer Zeit wieder leer stehen bzw. nicht mehr

benötigt werden (BGE 133 II 370 E. 5 mit Hinweisen).

4.2

Die

Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 4 RPV sind im vorliegenden

Verfahren, in dem die Bewilligung für den Vorplatz in Frage steht, erneut zu

überprüfen, ungeachtet dessen, dass sie bereits im Hinblick auf die

Baubewilligung für die 10 Pferdeboxen vom 28. Dezem­ber 2005 geprüft

wurden (vgl. VGr, 5. Februar 2009, VB.2008.00448, E. 4.3 mit Hinweisen,

www.vgrzh.ch). Sollten sie nicht gegeben sein, würde dies allerdings an der

Rechtskraft der früheren Baubewilligung, die nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens ist, nichts ändern. Der Klarheit halber ist hier sodann ausdrücklich

festzuhalten, dass nur die Bewilligungsfähigkeit des Vorplatzes noch in Frage

steht; die Unzulässigkeit des Stallzelts und der Überdachung des Vorplatzes

sind nicht mehr streitig.

4.3

Anlagen

für den Auslauf von Pensionspferden gelten unter Umständen in der Landwirtschaftszone

als zonenkonform (vorn E. 3.2.2). Anhang 4 der Wegleitung "Pferd und

Raumplanung" des ARE (S. 27) enthält nähere Angaben zum Auslauf.

Demnach muss zeitweilig auf den idealen Auslauf, die Weide, verzichtet werden,

um die Grasnarbe zu schonen. Es brauche deshalb neben der Weide einen zusätzlichen

Auslauf mit künstlichem Boden, um den Pferden auch im Winter bzw. bei schlechter

Witterung den Aufenthalt im Freien und ein gewisses Mass an Bewegung zu

gewährleisten. Dieser Auslauf – etwa Schlechtwetter- oder Allwetterauslauf,

Auslaufplatz oder Laufhof genannt – sollte unmittelbar an den Stall anschliessen,

nicht zuletzt, um Zweckentfremdungen vorzubeugen. Anhang 2 der Wegleitung

(S. 25) bezeichnet als Mindestfläche pro normal grosses Pferd für die

freie Bewegung in permanent zugänglichen Ausläufen 18–24 m2

(18–20 m2 für Polopferde), wobei für harmonische Gruppen ab 5

Pferden die Gesamtfläche um maximal 20 % reduziert werden könne. Die

Wegleitung nimmt dabei Bezug auf die Voraussetzungen der sogenannten

Ethobeiträge für regelmässigen Auslauf im Freien nach Art. 59 ff.,

insbesondere Art. 61, der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember

1998.

(SR 910.13), die heute in Anhang 5 Ziff. 4 in Verbindung mit Art. 4

Abs. 1 und 5 der Ethoprogrammverordnung vom 25. Juni 2008

(EthoprogrammV; SR 910.132.4) geregelt werden. Ähnliche Mindestflächen für den

Auslauf legt auch Anhang 1 Tabelle 7 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1

und 2 TSchV fest (vgl. auch Botschaft vom 2. Dezember 2005 zu einer

Teilrevision des Raumplanungsgesetzes, BBl 2005, 7097, 7115). Das Merkblatt

"Pferdehaltung auf Landwirtschaftsbetrieben" der Baudirektion

definiert für permanent vom Stall aus zugängliche Ausläufe grundsätzlich 16–24

m2 pro Pferd als Minimal- und 24–36 m2 pro Pferd als Maximalfläche

(S. 2).

4.4

Die

Vorinstanzen haben sinngemäss die Notwendigkeit des Vorplatzes (Art. 34 Abs. 4

lit. a RPV) verneint. Ihre knappen ablehnenden Begründungen greifen in

diesem Punkt jedoch zu kurz: Der Beschwerdeführer verfügt über eine Bewilligung

für 10 Pferdeboxen. Der befestigte Vorplatz schliesst an die Remise und den

Remisenanbau an, in denen sich diese Boxen befinden. Mit seinen knapp 150 m2

umfasst er eine Fläche, die gemäss den genannten Rechtsgrundlagen grundsätzlich

als Auslaufplatz bewilligt werden könnte. Zwar trifft die Bemerkung der

Vorinstanzen zu, dass für die bewilligte Pferdehaltung grundsätzlich genügend

Platz zur Verfügung steht. Doch handelt es sich bei der vorhandenen Auslauffläche

um Weideland, während ein zusätzlicher Auslauf für jene Zeit empfohlen wird, in

der die Weide nicht benutzt werden kann. Wenn die Beschwerdegegnerin in der

Rekursantwort vom 8. August 2008 ausführt, dass für nicht zonenkonforme

Pensionspferdebetriebe unter den hier gegebenen Voraussetzungen Allwetterplätze

nicht bewilligungsfähig seien und entsprechende Gesuche gemäss fester Praxis

abgelehnt würden, so übersieht sie, dass der streitige Auslauf für eine als

zonenkonform bewilligte Pferdehaltung beantragt wird. Insoweit ist auch –

entgegen dem Hinweis der Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 12. Dezember

2007.

– kein Ge­stal­tungsplan notwendig. Anzumerken ist, dass die Abteilung

Landwirtschaft laut ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2007 den Vorplatz

"als Verkehrsfläche" für bewilligungsfähig hielt.

4.5

Somit

könnte der Vorplatz grundsätzlich als Auslaufplatz bewilligungsfähig sein. Die

massgeblichen konkreten Umstände ergeben sich jedoch nicht hinreichend aus den

Akten, um diese Frage beantworten zu können.

4.5.1

Was die Notwendigkeit eines Auslaufs im Sinn von Art. 34 Abs. 4 lit. a

RPV betrifft, so ergeben sich aus den Akten Zweifel daran, ob dem Vorplatz

überhaupt diese Funktion zugedacht ist (oder ob dies nur vorgegeben wird, um

den Rückbau zu vermeiden) und ob er sie in der bestehenden bzw. beantragten

Form erfüllen kann. Das Baugesuch vom 11. Juli 2005, mit dem der Einbau

von 10 Pferdeboxen beantragt wurde, sah keinen Laufhof vor. Auf dem ohne

Bewilligung erbauten Vorplatz wurde sodann ein (mittlerweile entferntes)

Stallzelt aufgestellt; er konnte also damals nicht als Auslauf dienen. Im

Baugesuch vom 18. Juni 2007 wurde die Überdachung des Vorplatzes

beantragt, was den im Sinn des Tierschutzes aufgestellten Anforderungen an

einen Auslauf gerade nicht entspricht (vgl. Anhang 5 Ziff. 1.1 f.

EthoprogrammV), und im Bauplan wird die Fläche als "Vorplatz" bezeichnet

und nicht etwa als "Laufhof", "Auslaufplatz",

"Allwetterauslauf" oder dergleichen. Entsprechend war vor erster

Instanz nicht von einer Bewilligung des Vorplatzes als Auslauf die Rede. Sodann

widerspricht sich der Beschwerdeführer, wenn er einerseits die nachträgliche

Baubewilligung für 25 Pferdeboxen beantragt und anderseits die beantragte

Baubewilligung für den Auslaufplatz damit begründet, dass dieser für die

bewilligte Haltung von 10 Pferden dimensioniert sei. Schliesslich fragt sich,

inwieweit die bestehende bzw. vorgesehene Abgrenzung des Vorplatzes den Anforderungen

an ein Gehege entspricht (Art. 2 Abs. 3 lit. e in Verbindung mit

Art. 7 Abs. 1 lit. c TSchV). Als Fazit ist festzuhalten, dass

sich anhand der Akten nicht mit genügender Sicherheit bestimmen lässt, ob der

Vorplatz tatsächlich zum Auslaufplatz bestimmt ist und ob er baulich für diese

Funktion geeignet ist.

4.5.2

Die Notwendigkeit des Auslaufplatzes steht auch aus folgendem Grund in

Frage: Noch während das Baubewilligungsgesuch vom 11. Juli 2005 betreffend

den Einbau von 10 Pferdeboxen und den Remisenanbau hängig war,

unterzeichnete der Beschwerdeführer am 25. August 2005 mit der H AG einen

Mietvertrag, der die Unterbringung von bis zu 30 Pferden auf dem Hof

vorsah; als Mietbeginn wurde der 1. Mai 2005 genannt. Der Beschwerdeführer

hatte also gar nicht die Absicht, nur 10 Pferde zu halten, als die entsprechende

Anzahl von Boxen bewilligt wurde. Heute befürchtet er laut Beschwerdeschrift,

dass die Mieterin den Vertrag kündigen würde, wenn nur die ursprünglich

bewilligten 10 Pferdeboxen bestehen blieben. Unter diesen Umständen erscheint

fraglich, ob das Konzept einer Pferdepension mit 10 Pferden überhaupt realistisch

ist. Nur wenn dies der Fall ist, könnte ein Auslaufplatz benötigt werden.

4.5.3

In diesem Zusammenhang stellt sich zudem die Frage nach dem voraussichtlichen

längerfristigen Bestand des Betriebs (Art. 34 Abs. 4 lit. c

RPV). Der Betrieb des Beschwerdeführers umfasst 12,15 ha landwirtschaftliche

Nutzfläche; für seine Bewirtschaftung – die Haltung von 10 Pferden inbegriffen

– sind 0,64 Standardarbeitskräfte nötig. Der Beschwerdeführer (Jahrgang 1963)

musste die Milchviehhaltung 2004 aus gesundheitlichen Gründen aufgeben. Nach

den Angaben in der Beschwerdeschrift wird auf der landwirtschaftlichen

Nutzfläche vorwiegend Futter angebaut, dessen Hauptabnehmerin die H AG,

die Mieterin der Pferdeboxen, sei. Zur längerfristigen Existenzfähigkeit des Betriebs

und insbesondere zum Potenzial einer Pferdepension für 10 Tiere im Fall der vom

Beschwerdeführer befürchteten Kündigung des Mietvertrags durch die H AG

lassen sich den Akten keine genaueren Angaben entnehmen.

4.5.4

Da der massgebliche Sachverhalt in Bezug auf den Vorplatz nicht erstellt

ist, ist die Sache in diesem Punkt an die fachkundige Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 64

N. 6). Diese wird den längerfristigen Bestand des Betriebs, die

Realisierbarkeit und Wirtschaftlichkeit eines Pensionspferdebetriebs mit 10

Pferden sowie – gegebenenfalls – die Eignung des Vorplatzes als Auslauf und

auch entgegenstehende überwiegende Interessen (Art. 34 Abs. 4 lit. b

RPV) näher abzuklären und gestützt darauf einen Neuentscheid zu fällen haben.

Den Beschwerdeführer trifft eine Mitwirkungspflicht (§ 7 Abs. 2 lit. a

VRG).

Der Vorplatz weist knapp 150 m2 auf und

wird auf zwei Seiten von der Remise und dem Remisenanbau begrenzt; zudem wurden

gemäss den Bauplänen schätzungsweise zwei Drittel seiner Fläche zuvor von einer

chaussierten Zufahrt eingenommen. Er kann also nicht als grösserer Bau

bezeichnet werden, der nur gestützt auf ein eigentliches Betriebskonzept

bewilligt werden dürfte (vgl. BGE 133 II 370 E. 5). Es kann

deshalb dem Ermessen der Beschwerdegegnerin anheim gestellt werden, ob sie vom

Beschwerdeführer ein solches einholen will. Sie wird aber vom Beschwerdeführer

zumindest die Darlegung konkreter und plausibler Vorstellungen über die

Ausrichtung und die Wirtschaftlichkeit eines Pferdepensionsbetriebs mit 10 Tieren

einzufordern haben.

5.

Die Beschwerdegegnerin hat mit der Verfügung vom 5. Juni

2008.

(Dispositiv-Ziffer I.1) den bereits errichteten Zaun entlang des

Flurwegs und der E-Strasse (von ca. 165 m bzw. 220 m Länge)

nachträglich bewilligt, allerdings mit der Auflage, dass statt der weissen

Farbe "eine dunkelgraue oder braune (vorzugsweise Holz

naturbelassen)" gewählt werden müsse. Der zweite Satz der

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer I.1 lautet: "Im Sinne der Erwägungen wird eine

allseitig umzäunte Auslauffläche für die freie Bewegung von maximal

10 Polopferden von insgesamt 300 m2 in der Nähe des

Hofzentrums bewilligt." Die entsprechende Erwägung besagt: "Gestützt

auf die Wegleitung 'Pferd und Raumplanung' [des ARE] ist eine Auslauffläche für

die freie Bewegung für 10 Polopferde von insgesamt 300 m2

zulässig. Dieses Ausmass gilt für eine vollständige Einzäunung einer

Weide" (S. 5). Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auflage;

zudem merkt er an, gemäss den Erwägungen des Rekursentscheids sei

Dispositiv-Ziffer I.1 der erstinstanzlichen Verfügung so zu interpretieren,

dass der feste Zaun in der ganzen Länge bewilligt worden sei und er berechtigt

sei, daran anschliessend bewilligungsfreie temporäre Weidezäune zu erstellen.

5.1 Gegen die

Auflage, der Zaun dürfe nicht weiss sein, wendet der Beschwerdeführer ein, dass

die Beschwerdegegnerin anscheinend von einem massiven Zaun ausgegangen sei,

während es sich in Wirklichkeit um Holzpfosten handle, die mit

Kunststoffbändern verbunden seien. Wenn die Beschwerdegegnerin aber von einem

unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, könne – entgegen der Ansicht der

Vorinstanz – nicht von einer korrekten Ermessensausübung gesprochen werden. Entlang

der E-Strasse müssten die Kunststoffbänder aus Sicherheitsgründen weiss sein,

um den Pferden eine optisch klar erkennbare Schranke zu signalisieren. Ohnehin

nicht weiss seien sämtliche Holzpfosten und die Kunststoffbänder entlang des Flurwegs.

5.2 Zu Recht

hat die Vorinstanz festgehalten, dass die Auflage betreffend die Farbe des

Zauns im Ermessen der Beschwerdegegnerin liegt. Das Ergebnis der Abwägung

zwischen dem Sicherheitsaspekt und der raumplanerischen Einordnung im Sinn von Art. 3

Abs. 2 lit. b RPG ist nicht zu beanstanden: Die bei den Akten

liegenden, undatierten Fotografien zeigen, dass der Zaun entlang der E-Strasse

mit den drei weissen Kunststoffbändern stark auffällt, während umgekehrt die in

Brauntönen gehaltenen Zäune ohne Weiteres sichtbar sind. Die Vorbringen des

Beschwerdeführers überzeugen dagegen nicht: Die von ihm zitierte Wegleitung

"Pferd und Raumplanung" des ARE (Anhang 2, S. 24) hält nur fest,

dass Zäune gut sichtbar sein sollen; es kann ihr nicht entnommen werden, dass

nur weisse Zäune dieser Anforderung genügen. Sodann mag zutreffen, dass die

Beschwerdegegnerin bei der Formulierung der Auflage einen Holzzaun vor Augen

hatte; jedenfalls kann sich die Ergänzung, als Farbe sei "vorzugsweise

Holz naturbelassen" zu wählen, nicht sinnvoll auf Kunststoffbänder

beziehen. Dies ändert nichts daran, dass die Auflage, Dunkelgrau oder Braun als

Farbe zu wählen, auch für einen Zaun mit Kunststoffbändern angemessen ist. Aus

dem Merkblatt "Pferdehaltung auf Landwirtschaftsbetrieben" der Baudirektion

ergibt sich denn auch, dass derartige Farbvorgaben bei allen Arten von Zäunen

gemacht werden (S. 3).

5.3 Dem

Beschwerdeführer und der Vorinstanz ist sodann zuzustimmen, dass mit Dispositiv-Ziffer

I.1 der erstinstanzlichen Verfügung der feste Zaun in der ganzen Länge

bewilligt wurde und der Beschwerdeführer berechtigt ist, daran anschliessend

bewilligungsfreie temporäre Weidezäune zu erstellen. Ein andere vernünftige

Auslegung dieser Anordnung ist nicht ersichtlich.

5.4 Anzumerken

ist, dass auch die Bewilligung des Zauns vom Vorliegen der Voraussetzungen nach

Art. 34 Abs. 4 RPV abhinge. Da ihre Erteilung im Grundsatz nicht

streitig ist und das Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung nicht zum

Nachteil des Beschwerdeführers abändern darf (§ 63 Abs. 2 VRG), ist

auf diesen Punkt jedoch nicht zurückzukommen.

6.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das Gebot,

widerrechtliche Nutzungen zu unterlassen, womit die Verwendung einer Weide als

Poloübungsplatz untersagt wird.

Einrichtungen für den Reitsport sind in der

Landwirtschaftszone nicht zonenkonform (vorn E. 3.2.2). Wie die Vorinstanz

und der Mitbeteiligte (in der Rekursvernehmlassung vom 4. August 2008)

ausführen, handelt es sich bei einem Poloübungsplatz entgegen dem Vorbringen

des Beschwerdeführers nicht einfach um eine gewöhnliche Weide mit kurz geschnittenem

Gras, sondern um eine Wiese, die entsprechend gepflegt werden muss. Das Verbot

der Nutzung von Flächen in der Landwirtschaftszone für den Reitsport ist rechtmässig

und aufrechtzuerhalten.

7.

Soweit die beantragten, bereits vorgenommenen baulichen

Änderungen nicht bewilligt werden können, stellt sich die Frage nach der

Verhältnismässigkeit des Rückbaus. Es handelt sich dabei um eine Rechtsfrage,

zu deren Überprüfung das Verwaltungsgericht gemäss § 50 Abs. 1 VRG

befugt ist. Allerdings ist mit der Gewichtung der in Frage stehenden öffentlichen

und privaten Interessen die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe verbunden,

bei der den verfügenden Verwaltungsbehörden ein gewisser Beurteilungsspielraum

zusteht, den die Rechtsmittelinstanzen nur mit Zurückhaltung überprüfen

(Kölz/Boss­hart/Röhl, § 50 N. 73).

7.1 Nach § 341 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975 (LS 700.1) hat die zuständige Behörde ohne Rücksicht auf Strafverfahren

und Bestrafung den rechtmässigen Zustand herbeizuführen. Dabei hat sie

allerdings den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten, und zwar auch

dann, wenn die Bauherrschaft die widerrechtliche Baute bösgläubig erstellt hat.

Die bösgläubige Bauherrschaft muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus

grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der

baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des

gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht beimessen und die der Bauherrschaft

erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen.

Ein Abbruchbefehl ist nach ständiger

Rechtsprechung dann unverhältnismässig, wenn die Abweichung von den materiellen

Vorschriften gering ist und der Bauherrschaft keinen oder nur einen geringen

Nutzen bringt und wenn die berührten allgemeinen Interessen den Schaden,

welcher der Eigentümerschaft durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen

vermögen. Weicht eine Baute jedoch erheblich von materiellen Bauvorschriften

ab, so können einzig Gründe des Vertrauensschutzes zu einem Verzicht auf die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes führen. Solche Gründe liegen dann

vor, wenn die Bauherrschaft gutgläubig angenommen hat, sie sei zur

Bauausführung ermächtigt, und wenn der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustands

nicht schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (zum Ganzen VGr, 18. Dezember

2008, VB.2008.00444, E. 3 mit weiteren Hinweisen, www.vgrzh.ch).

7.2 Im

konkreten Fall ist die Verhältnismässigkeit des Rückbaus der 15 überzähligen

Pferdeboxen zu prüfen. Die Zulässigkeit des Vorplatzes wird in einem zweiten

Rechtsgang zu klären sein, und die Ersetzung der weissen Kunststoffbänder am

Zaun entlang der E-Strasse – zu der sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang

mit der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht äussert – ist ohne Weiteres

als verhältnismässig zu bezeichnen.

7.3 Die

Behauptung des Beschwerdeführers, dass sich die zusätzlichen Pferdeboxen im

Innern der bestehenden Gebäudevolumen befinden, ist zu relativieren: Der Remisenanbau,

in dem derzeit anscheinend 20 Pferdeboxen stehen, wurde erst am 28. Dezember

2005 als – erweiterter – Ersatz für den Platz bewilligt, den die 10 zulässigen

Pferdeboxen in der damals schon bestehenden Remise einnehmen sollten. Tatsächlich

wurde der Remisen­anbau jedoch von Anfang an nicht landwirtschaftlich, sondern

als Stall mit 20 Boxen für Polopferde genutzt. Die überzähligen Boxen befinden

sich also in einem Gebäudeteil, der zwar zwecks Ergänzung der

landwirtschaftlichen Nutzung durch eine zonenkonforme Pferdepension bewilligt,

faktisch aber für die nicht bewilligungsfähige Pferdehaltung erstellt wurde.

Jedenfalls kann der Einbau von 25 statt der 10 bewilligten Boxen nicht als

geringfügige Abweichung vom Erlaubten bezeichnet werden, da er dem Beschwerdeführer

einen beträchtlichen Nutzen verschaffen sollte, indem die Ausübung eines

nichtlandwirtschaftlichen Gewerbes in der Landwirtschaftszone ermöglicht werden

sollte. Entsprechend ist das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands gross. Die Vorinstanz weist zudem zutreffend darauf hin,

dass die Erholungszone für Polosport "Gebiet G", die von der Gemeindeversammlung

D am 14. Mai 2007 festgesetzt wurde und sich nördlich des Betriebs des

Beschwerdeführers befindet, die "Pferdeställe und Trainingsplätze bei

Bauernhöfen in der Landwirtschaftszone" ausdrücklich nicht umfassen sollte

(Antrag des Gemeinderates vom 12. April 2007, S. 3); diesem recht

neuen planerischen Entscheid ist Nachachtung zu verschaffen. Wie die Vorinstanz

ebenfalls zu Recht ausführt, können zudem die überzähligen Pferdeboxen mit

relativ geringem Aufwand entfernt werden.

7.4 Sodann

muss als erwiesen gelten, dass der Beschwerdeführer bösgläubig gehandelt hat:

Während sein Gesuch vom 11. Juli 2005, mit dem er eine Baubewilligung für

10 Pferdeboxen beantragte, noch hängig war, schloss er am 25. August 2005

einen Vertrag über die Vermietung der Räumlichkeiten als Pferdestall für bis zu

30 Pferde ab. Im Wissen um die Bewilligungspflicht unterliess er in der Folge

die Ergänzung des eingereichten Baugesuchs und erstellte eigenmächtig 25 Pferdeboxen

im Gebäudeinnern. Mit der Bewilligung der zusätzlichen Boxen durfte er nicht

rechnen. Entsprechend grosses Gewicht kommt der Durchsetzung der Rechtsordnung

und der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April

1999) zu.

7.5 Der

Beschwerdeführer beruft sich im Wesentlichen auf die finanziellen Konsequenzen,

die ihm bei einer allfälligen Kündigung des Mietvertrags und der Rückforderung

der Investitionskosten durch die Mieterin entstehen würden. Zudem gingen ihm

die Einnahmen aus dem Verkauf des angebauten Futters an die Mieterin und das

Einkommen aus gelegentlichen Arbeiten für diese verloren.

Finanzielle Interessen können bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit

einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands berücksichtigt werden

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 30 N. 53). Sie haben allerdings geringeres

Gewicht, wenn sich die Bauherrschaft die Kosten ihres rechtswidrigen Vorgehens

selber zuzuschreiben hat, da nicht geduldet werden kann, dass der Schutz der

baurechtlichen Ordnung durch eigenmächtiges Handeln leichthin in Frage gestellt

wird (BGr, 4. Mai 2000,1A.186/1999, E. 7c, www.bger.ch; vgl. auch

VGr, 5. Februar 2009, VB.2008.00448, E. 6.4, www.vgrzh.ch). Im

vorliegenden Fall fürchtet der Beschwerdeführer die finanziellen Forderungen,

die ihm aus der Nichterfüllung eines zivilrechtlichen Vertrags entstehen

könnten. Es würde sich um indirekte Folgen des Rückbaus handeln, deren

Eintreten unsicher ist und die der Beschwerdeführer durch sein eigenmächtiges

Vorgehen selber zu verantworten hätte. Sie können nicht als ausschlaggebend betrachtet

werden.

7.6 Die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist geeignet zur Durchsetzung des

öffentlichen Interesses, da sie eine zonenfremde Gewerbenutzung in der

Landwirtschaftszone verhindert. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich

und wird vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt; insbesondere könnte ein

Nutzungsverbot im vorliegenden Fall kaum als milder bezeichnet werden, da die

vom Beschwerdeführer befürchteten finanziellen Nachteile nicht davon abhängen,

ob der Rückbau der überzähligen Pferdeboxen oder ein Nutzungsverbot verfügt

wird. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angeordnete Wiederherstellung

des rechtmässigen Zustands verhältnismässig und daher nicht zu beanstanden ist.

7.7 Anzumerken

ist immerhin Folgendes: Von den heute bestehenden 25 Pferdeboxen befinden sich

anscheinend keine an jenen Stellen, wo nach dem mit Verfügung vom 28. Dezember

2005 genehmigten Bauplan die 10 zulässigen Pferdeboxen vorgesehen waren.

Entscheidend ist nun allerdings nicht die Anordnung der Pferdeboxen im Innern

des Ökonomiegebäudes bzw. des Remisenanbaus, sondern deren Anzahl. Der

rechtmässige Zu­stand ist insofern herzustellen, als die Anzahl der Boxen auf

10 zu reduzieren ist und somit 15 Boxen rückzubauen sind; dagegen ist der

Beschwerdeführer nicht gehalten, gegebenenfalls sämtliche Boxen abzubrechen und

10 Boxen gemäss dem genehmigten Bauplan wieder aufzubauen. Diese Lösung

entspricht wohl auch den Intentionen der Beschwerdegegnerin, wenn es sich auch

aus der Verfügung vom 5. Juni 2008 nicht explizit ergibt (vgl. S. 4).

Die Verdeutlichung ist in das Dispositiv des vorliegenden Entscheids auf­zu­nehmen.

8.

Aufgrund des Verfahrensausgangs sind die Kosten des

Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens zu neun Zehnteln dem Beschwerdeführer und

zu einem Zehntel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dem weitgehend unterliegenden Beschwerdeführer

ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.

In Bezug auf die Bewilligungsverweigerung für die 15

Pferdeboxen und deren Rückbau, die Auflage betreffend die Farbe des Zauns und

das Verbot widerrechtlicher Landnutzung stellt der vorliegende Entscheid einen

(Teil‑)End­entscheid dar, der nach Art. 91 lit. a des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) mit Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden

kann. In Bezug auf den Vorplatz liegt ein Rückweisungsentscheid vor, der als

Zwischenentscheid unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG

anfechtbar ist.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

In Abänderung von Dispositiv-Ziffer I des Entscheids der Baurekurskommission IV

vom 17. Dezember 2008 und von Dispositiv-Ziffer I.2 der Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2008 wird die Sache bezüglich der nachträglichen

Baubewilligung für den Vorplatz zur umfassenden Sachverhaltsabklärung und zum

Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Dispositiv-Ziffer I.3 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni

2008 wird im Sinn der Erwägungen wie folgt ergänzt: "Bezüglich der

Pferdeboxen ist der rechtmässige Zustand insoweit herzustellen, als 15 der

bestehenden 25 Pferdeboxen rückzubauen sind."

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. In Abänderung

von Dispositiv-Ziffer II des Entscheids der Baurekurskommission vom 17. Dezember

2008 werden die Kosten des Rekursverfahrens zu neun Zehnteln dem Beschwerdeführer

und zu einem Zehntel der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'090.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden zu neun Zehnteln dem Beschwerdeführer und zu einem

Zehntel der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7. Mitteilung

an…