VB.2009.00064
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00064
4. Juni 2009Deutsch36 min
(URT.2009.11468)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00064
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 04.06.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Ausnahmebewilligung/Wiederherstellung
Nachträgliche Bewilligung von Bauten, die der Haltung von Polopferden dienen.
2005 bewilligten die Baubehörden den Einbau von 10 Pferdeboxen in ein in der Landwirtschaftszone gelegenes Ökonomiegebäude. In der Folge errichtete der Beschwerdeführer 25 Pferdeboxen sowie einen Vorplatz. 2008 ersuchte der Beschwerdeführer vergeblich um nachträgliche Bewilligung der ohne Bewilligung errichteten zusätzlichen Pferdeboxen und des Vorplatzes.
Praxis des Bundesgerichts und der Bundesbehörden zur Zonenkonformität von Bauten, die der Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone dienen (E. 3.2.1 und 3.2.2). Im vorliegenden Fall wurden die strittigen 15 Pferdeboxen richtigerweise nicht als zonenkonforme Bauten bewilligt, da im Jahr 2005 bereits 10 Boxen bewilligt worden waren und weil der Betrieb des Beschwerdeführers kein landwirtschaftliches Gewerbe darstellt (E. 3.2.3). Nicht von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer im Jahresdurchschnitt angeblich bloss 7.7 Pferde hält (E. 3.3). Zu Recht verweigerten die Vorinstanzen ferner die Erteilung einer Ausnahmebewilligung, denn die Pferdehaltung des Beschwerdeführers dient dem Polosport und kann somit nicht als standortgebunden gelten (E. 3.5). Was die Bewilligung des bereits erstellten Vorplatzes betrifft, ist die Sache zur erneuten Prüfung des Sachverhalts an die Baubehörden zurückzuweisen. Falls sich dabei ergäbe, dass der Vorplatz als Auslaufplatz für die Pferde erforderlich ist und dass auch die übrigen Anforderungen gemäss Art. 34 RPV erfüllt sind, müsste er als zonenkonforme Baute bewilligt werden (E. 4). Die von den Behörden erteilte Auflage, ein entlang der Strasse verlaufender Sicherheitszaun dürfe keine weissen Kunststoffbänder enthalten, ist ebenso wenig zu beanstanden wie das auferlegte Verbot, eine zum Betrieb gehörende Weide als Poloübungsplatz zu benutzen (E. 5 und E. 6). Der angeordnete Rückbau der 15 ohne Bewilligung erstellten Pferdeboxen erweist sich als verhältnismässig (E. 7).
Gutheissung der Beschwerde bzgl. Vorplatz (Rückweisung); im Übrigen Abweisung.
Stichworte:
AUSLAUFPLATZ
AUSNAHMEBEWILLIGUNG
BAUBEWILLIGUNG
BÖSGLÄUBIGKEIT
FARBE
LANDWIRTSCHAFTLICHE BEWIRTSCHAFTUNG
LANDWIRTSCHAFTLICHES GEWERBE
LANDWIRTSCHAFTSZONE
MITWIRKUNGSPFLICHT
PENSIONSPFERDE
PFERDEBOXEN
POLOSPIELFELD
REITSPORT
RÜCKBAU
STANDORTGEBUNDENHEIT
TIERSCHUTZRECHT
WIEDERHERSTELLUNG
WIRTSCHAFTLICHKEIT
ZAUN
ZONENKONFORMITÄT
Rechtsnormen:
Art. 7 BGBB
§ 341 PBG
Art. 3 Abs. II lit. b RPG
Art. 16a RPG
Art. 24 RPG
Art. 34 Abs. IV RPG
Art. 34 RPV
§ 7 VRG
§ 63 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00064
Entscheid
der 3. Kammer
vom 4. Juni 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Ersatzrichter Martin Bertschi, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.
In Sachen
A, vertreten durch RA
B,
Beschwerdeführer,
gegen
Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Gemeinderat D,
Mitbeteiligter,
betreffend Ausnahmebewilligung/Wiederherstellung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2005 hatte die
Baudirektion des Kantons Zürich A eine Baubewilligung für den Einbau von 10
Pferdeboxen in das Ökonomiegebäude und für einen Remisenanbau auf dem in der
Landwirtschaftszone gelegenen Grundstück C-Strasse 01 (Kat.-Nr. 02),
Gemeinde D, erteilt. Am 5. Juni 2008 verweigerte sie die nachträgliche
Bewilligung für den bereits vorgenommenen Einbau von weiteren 15 Pferdeboxen im
Remisenanbau bzw. Stallgebäude, für die Erweiterung des Remisenanbaus durch
einen bereits erstellten, betonierten Vorplatz und für dessen Überdachung, für
ein bereits aufgestelltes Stallzelt, für die Nutzung einer Weide als
Poloübungsplatz, für eine bereits erstellte Galopp-Rundbahn sowie für Wohn- und
Baustellenwagen, die auf dem Hofareal abgestellt worden waren. Sie ordnete die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und das Unterlassen der
widerrechtlichen Nutzungen an und lud die Baubehörde D ein, innerhalb von drei
Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung die erforderlichen
Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Ansetzung
einer angemessenen Frist gegenüber dem Pflichtigen zu verfügen. Für eine
ebenfalls bereits realisierte Zaunanlage wurde eine nachträgliche Bewilligung
mit einer die Farbe betreffenden Auflage erteilt; schliesslich wurde eine
allseitig umzäunte Auslauffläche für die freie Bewegung von maximal 10 Polopferden
von insgesamt 300 m2 bewilligt.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung vom 5. Juni 2008 erhob A Rekurs
an die Baurekurskommission IV mit dem materiellen Antrag, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die fraglichen
Bewilligungen zu erteilen. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2008 wies die
Baurekurskommission IV den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat.
III.
Hiergegen erhob A am 9. Februar 2009 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht. Er beantragte in materieller Hinsicht, der angefochtene
Entscheid sei insoweit aufzuheben, als er den Rückbau der 15 zusätzlichen
Pferdeboxen und des befestigten Vorplatzes, die Farbe der Zaunanlage entlang
der E-Strasse (F-Strasse) sowie die Nutzung einer Weide als Poloübungsplatz
betreffe. Zudem stellte er den Verfahrensantrag, einen Augenschein durchzuführen.
Die Kosten und eine Parteientschädigung sowohl für das Rekurs- als auch für das
Beschwerdeverfahren seien der Baudirektion aufzuerlegen.
In der Beschwerdeantwort der Baudirektion, der
Mitbeantwortung des mitbeteiligten Gemeinderats D und der Vernehmlassung der
Baurekurskommission IV wird die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Streitig
sind vor Verwaltungsgericht noch folgende Bauten und Nutzungen: Erstens
beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Ausnahmebewilligung für die 15
nicht bewilligten, zusätzlichen Pferdeboxen und die Erstellung des befestigten
Vorplatzes, eventualiter den Verzicht auf die Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands durch Rückbau der 15 Pferdeboxen und des Vorplatzes.
Zweitens beantragt er die Aufhebung der Auflage betreffend die Farbe des
Sicherheitszauns entlang der E-Strasse (F-Strasse). Drittens ersucht er darum,
die Nutzung einer Weide als Poloübungsplatz zuzulassen, eventualiter den
Verzicht auf ein vollständiges Verbot und eine Auflage in Form einer zeitlichen
Beschränkung der Nutzung.
In Bezug auf die Wohn- und Baustellenwagen erklärte die
Vorinstanz in den Erwägungen, das Rekursverfahren sei insoweit als
gegenstandslos geworden abzuschreiben, da diese Wagen offenbar entfernt worden
seien. Soweit das Stallzelt, die Überdeckung des Vorplatzes und die
Galopp-Rennbahn betroffen sind, verzichtet der Beschwerdeführer auf die Anfechtung
des Entscheids der Vorinstanz. Alle diese Bauten und Anlagen – die angeblich
wieder entfernt wurden, soweit sie bereits eigenmächtig erstellt worden waren –
sind nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
2.
Der beantragte Augenschein durch das Verwaltungsgericht
erübrigt sich, weil der massgebliche Sachverhalt aus den Akten hinreichend
ersichtlich ist bzw., soweit dies nicht der Fall ist, die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer unterhält mit seiner Familie einen Acker- und Futterbaubetrieb
mit 12,15 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche, der – ohne Berücksichtigung der
Pferdehaltung – 0,43 Standardarbeitskräfte erfordert. Bei den Pferden handelt
es sich um Polopferde; die Pferdehaltung erfolgt im Zusammenhang mit dem nahegelegenen
Polosportzentrum.
3.2
Der
Beschwerdeführer bestreitet die Feststellung der beiden Vorinstanzen nicht,
dass die streitigen Pferdeboxen in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform
im Sinn von Art. 16a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG;
SR 700) sowie Art. 34 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000
(RPV; SR 700.1) sind und damit keine Baubewilligung nach Art. 22 RPG
erteilt werden kann. Aufgrund des Zusammenhangs zwischen dem vorgängig als
zonenkonform bewilligten Einbau von 10 Pferdeboxen und den nun streitigen
baulichen Massnahmen ist an dieser Stelle dennoch näher auf die Frage einzugehen.
3.2.1
Das Bundesgericht hat bereits vor der Revision des Raumplanungsgesetzes vom
20.
März 1998 (in Kraft seit 1. September 2000) eine Praxis zur
Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone entwickelt. Dieser zufolge ist die
hobby- oder gewerbsmässige Pferdehaltung durch Nichtlandwirte in der
Landwirtschaftszone nicht zonenkonform. Als zonenkonform gilt jedoch, wenn ein
Landwirt neben eigenem Vieh noch einige fremde Tiere mit selbst produziertem
Futter auf dem eigenen Hof unterhält (vgl. BGr, 17. Februar 2009,
1C_24/2008, E. 4.2; 27. September 2006,1A.312/2005, E. 5.3.4
[beide unter www.bger.ch]; BGE 122 II 160 E. 3b–c). In diesem
Sinn anerkannte das Bundesgericht die Haltung von vier Pensionspferden in der
Landwirtschaftszone als zonenkonform, wenn aufgrund eines Betriebskonzepts bzw.
eines hinreichend abgeklärten Sachverhalts feststehe, dass die Futtergrundlage
des Landwirtschaftsbetriebs für die Ernährung der eigenen und der fremden Tiere ausreiche (BGE
122.
II 160 E. 3c; vgl. auch Bernhard Waldmann/Peter Hänni,
Handkommentar Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 16a N. 11 S. 382;
kritisch Vereinigung für Landesplanung [VLP], Stichworte zum Bauen ausserhalb
der Bauzonen, Ausgabe 2007, Raum & Umwelt, Sonderausgabe 5/2007, S. 28).
3.2.2
Zur Förderung einer einheitlichen Praxis hat das Bundesamt für
Raumentwicklung die Wegleitung "Pferd und Raumplanung" (Bern 2003,
www.are.admin.ch) publiziert. Diese nennt als mögliche zonenkonforme
Pferdehaltungen in der Landwirtschaftszone die Pferdezucht, das Halten von
Pferden als landwirtschaftliche Arbeitstiere oder zur Stutenmilch- oder Fleischproduktion
sowie die Pferdepension (vgl. ARE, Wegleitung "Pferd und
Raumplanung", S. 7 ff.). Laut Wegleitung ist eine Pferdepension
in der Landwirtschaftszone allerdings nur zonenkonform, wenn verschiedene
Voraussetzungen erfüllt sind: So müssen die betreffenden Bauten und Anlagen den
Anforderungen an die Zonenkonformität gemäss Art. 34 Abs. 1 RPV genügen.
Der Betrieb muss zudem ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn von Art. 7
des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht
(BGBB; SR 211.412.11) darstellen; dies ist der Fall, wenn zur Bewirtschaftung
mindestens eine Standardarbeitskraft erforderlich ist (so Art. 7 Abs. 1
BGBB in der Fassung vom 5. Oktober 2007, in Kraft seit 1. September
2008; in der vorher geltenden Fassung waren 0,75 Standardarbeitskräfte verlangt
worden [AS 2003, 4123]). Sodann muss der Landwirtschaftsbetrieb über eine
ausreichende Futterbasis für die eigenen Tiere und die Pensionspferde verfügen
und muss der zusätzliche Arbeitsaufwand für die Pensionspferde mit dem
bisherigen Personalbestand zu bewältigen sein. Neubauten für Pensionspferde
sind grundsätzlich nicht gestattet; Bauten und Anlagen sind nur soweit zonenkonform,
als sie für Unterbringung, Fütterung und Auslauf der Tiere benötigt werden,
nicht aber, wenn sie dem Reiten oder anderem Pferdesport dienen (ARE,
Wegleitung "Pferd und Raumplanung", S. 12). Die Wegleitung
knüpft damit in modifizierter Form an die Bundesgerichtspraxis an und
berücksichtigt zudem eine Nationalratsdebatte zu einem Minderheitsantrag
betreffend eine Ergänzung von Art. 16 RPG (Amtl. Bull. NR 1997,
1845.
ff.; vgl. auch ARE, Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung, Bern
2001, S. 29, www.are.admin.ch). Bundesgerichtspraxis und Wegleitung
entsprechen sich zwar in Bezug auf die Pferdepension nicht absolut, da das
Bundesgericht einerseits eine geringere Anzahl Pferde zu tolerieren scheint,
anderseits jedoch weniger Voraussetzungen aufstellt und namentlich kein
landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn von Art. 7 Abs. 1 BGBB verlangt.
Es ist davon auszugehen, dass auch bei den laut Wegleitung von der
Pensionspferdehaltung ausgeschlossenen Landwirtschaftsbetrieben, die kein
landwirtschaftliches Gewerbe darstellen, im Sinn der Bundesgerichtspraxis
weiterhin die Haltung von sehr wenigen Pensionspferden zonenkonform ist. Sowohl
der Bundesgerichtspraxis als auch der Wegleitung liegt der Gedanke zugrunde,
dass zwar einerseits die Pensionspferdehaltung in eingeschränktem Mass in der
Landwirtschaftszone gestattet sein soll, dass jedoch anderseits der Landwirtschaftsbetrieb
nicht zugunsten eines gewerblichen Pferdepensionsbetriebs in den Hintergrund
treten soll (ARE, Wegleitung "Pferd und Raumplanung", S. 12; so
auch sinngemäss BGE 122 II 160 E. 3c; vgl. ferner Ulrich Ryser,
Pferd und Raumplanung – wohin gehört die Pferdepension?, Blätter für Agrarrecht
2003, S. 79 ff., 81 f.).
3.2.3
Die Beschwerdegegnerin bewilligt anscheinend Landwirtschaftsbetrieben – je
nach den konkreten Verhältnissen – Pensionspferdehaltungen mit bis zu 24
Pferden; Betriebe mit mehr als 24 Pferden unterstehen der Planungspflicht.
Handelt es sich um nichtlandwirtschaftliche (Hobby‑)Pferdehaltung, werden
bis zu vier Pferde bewilligt (so die Rekursantwort der Beschwerdegegnerin vom 8. August
2008, S. 2, sowie deren Schreiben an den Beschwerdeführer vom 12. Dezember
2007, S. 2 f.; vgl. nun auch Baudirektion, Merkblatt
"Pferdehaltung auf Landwirtschaftsbetrieben", 15. April 2009,
S. 1 f., www.baugesuche.zh.ch). Da der Betrieb des Beschwerdeführers
mit nur 0,43 Standardarbeitskräften (ohne Berücksichtigung der Pferdehaltung)
die Anforderungen an ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht erfüllt und weil die
Baudirektion im Jahr 2005 bereits den Einbau von 10 Pferdeboxen bewilligte, hat
die Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht rechtsverletzend gehandelt, indem sie keine
Baubewilligung für weitere Pferdestallungen erteilte. Weder nach der
Bundesgerichtspraxis noch nach der Wegleitung "Pferd und Raumplanung"
des ARE wäre eine Bewilligung in Frage gekommen – sei es für eine landwirtschaftliche
Bewirtschaftung gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG oder für eine innere Aufstockung
gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung. Die Bewilligung der 10 Pferdeboxen vom 28. Dezember
2005.
ist hier nicht zu überprüfen.
3.2.4
Im vorliegenden Zusammenhang kann offen bleiben, ob die übrigen genannten
Voraussetzungen einer zonenkonformen Pensionspferdehaltung gegeben wären (vgl.
aber hinten E. 4.5). Den Akten und den Entscheiden der Vorinstanzen lassen
sich dazu keine abschliessenden Aussagen entnehmen; namentlich fehlen Angaben
zur Existenzfähigkeit des Landwirtschaftsbetriebs; auch wird nicht deutlich,
für wie viele Pferde der Betrieb eine genügende Futtergrundlage darstellen
würde.
3.3
Der
Beschwerdeführer macht geltend, der Vollbestand von 25 Pferden werde höchstens
während dreier Monate im Jahr erreicht. Im Winterhalbjahr stünden die Boxen
leer, weil die Pferde anderswo untergebracht seien. Der durchschnittliche
monatliche Bestand belaufe sich auf nur 7,7 Pferde.
3.3.1
Es handelt sich bei diesem Vorbringen um eine neue tatsächliche Behauptung.
Solche können vor Verwaltungsgericht als zweiter gerichtlicher Instanz nur
geltend gemacht werden, wenn es durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden
ist (§ 52 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer vermerkte zwar im
Formular "Landwirtschaft", das er als Beiblatt zum Baugesuch vom 18. Juni
2007.
einreichte, mit Bezug auf die Pferdehaltung: "Saisonal
unterschiedlich" (S. 3). Obwohl anwaltlich vertreten, nahm er jedoch
die Frage im Rekurs nicht wieder auf. Dabei hätte der erstinstanzliche
Entscheid dazu Anlass geboten, wird doch darin ausgeführt, dass auf dem Betrieb
des Beschwerdeführers 25 Pferde gehalten würden, wozu im Sommerhalbjahr
weitere 10 Pferde im (mittlerweile beseitigten und hier nicht mehr
interessierenden) Stallzelt kämen (S. 3). Der Beschwerdeführer beschränkte
sich jedoch in der Rekursschrift auf die Behauptung, das Stallzelt werde
jeweils nur für anderthalb Monate aufgestellt; abgesehen davon wies er nicht
auf die saisonalen Differenzen und schon gar nicht auf deren angebliches
Ausmass hin. Die Vorinstanz hat sich denn auch mit den saisonalen Unterschieden
im Pferdebestand nicht beschäftigt. Die neue tatsächliche Behauptung ist somit
nicht erst durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden. Auch liegen
keine anderen Gründe vor, die das Verwaltungsgericht verpflichteten, sie
ausnahmsweise dennoch zu prüfen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 52 N. 13). Das Vorbringen ist daher nicht zu berücksichtigen.
3.3.2
Im Übrigen wird die Behauptung weder belegt noch in dieser Form durch die
Akten gestützt. Der Untersuchungsgrundsatz gemäss § 7 Abs. 1 VRG wird
im Rechtsmittelverfahren durch das Rüge- und Begründungserfordernis eingeschränkt
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 5 und 11). Er würde hier zusätzlich
dadurch relativiert, dass den Beschwerdeführer eine Mitwirkungspflicht trifft (§ 7
Abs. 2 lit. a VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 60 und 66).
Diese Obliegenheit erstreckt sich namentlich auf Tatsachen, welche eine Partei
besser kennt als die Behörde und welche die Letztere ohne Mitwirkung der Partei
nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. Der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer müsste nicht eigens auf die Mitwirkungspflicht aufmerksam
gemacht werden (VGr, 23. März 2005, VB.2004.00555, E. 3.1 mit
Hinweisen, www.vgrzh.ch = ZBl 106/2005 S. 526). Da er aus der behaupteten
Tatsache Rechte ableiten will, hätte er die Folgen der Beweislosigkeit zu
tragen (vgl. Art. 8 des Zivilgesetzbuchs als Ausdruck eines allgemeinen
Rechtsgrundsatzes).
3.3.3
Schliesslich kann im Sinn einer materiellen Eventualbegründung angemerkt
werden, dass die Rechnung des Beschwerdeführers auch inhaltlich nicht
überzeugt. Zwar erscheint nicht ausgeschlossen, dass Schwankungen im Bestand
der gehaltenen Tiere mitberücksichtigt werden könnten, sofern sie in einem
Betriebskonzept genügend begründet würden. Ein Betriebskonzept liegt hier aber
nicht vor. Die überschlagsmässige Rechnung des Beschwerdeführers vermag ein
solches nicht zu ersetzen; namentlich kann er aus der Bewilligung für 10
Pferdeboxen nicht ableiten, dass eine bestimmte Pferdehaltung bereits dann
bewilligungsfähig ist, wenn der Bestand im monatlichen Durchschnitt weniger als
10.
Pferde beträgt.
3.4
Wie die
Vorinstanz zutreffend ausführt, sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung
der Pferdehaltung im Sinn eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs gemäss Art. 24b
Abs. 1 RPG und Art. 40 Abs. 1 RPV ebenfalls nicht erfüllt. Auch
diese Bestimmungen setzen ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn von Art. 7
BGBB voraus.
3.5
Der
Beschwerdeführer stützt seinen Antrag auf eine nachträgliche Bewilligung für
die 15 zusätzlichen Pferdeboxen auf Art. 24 RPG, wonach für Bauten und
Anlagen ausserhalb der Bauzonen eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann,
wenn der Zweck der Baute oder Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzonen
erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b).
Der Beschwerdeführer macht geltend, die zusätzlichen 15 Pferdeboxen seien
positiv standortgebunden.
3.5.1
Die Standortgebundenheit ist nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis zu
bejahen, wenn eine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen
oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen
ist (positive Standortgebundenheit) oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen
in einer Bauzone ausgeschlossen ist (negative Standortgebundenheit). Dabei
genügt eine relative Standortgebundenheit: Es ist nicht erforderlich, dass überhaupt
kein anderer Standort in Betracht fällt; es müssen jedoch besonders wichtige
und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen
Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lassen (BGr,
29.
Januar 2009,1C_345/2008, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen,
www.bger.ch).
3.5.2
Bei Landwirtschaftsbetrieben stimmt der Begriff der Zonenkonformität mit
demjenigen der Standortgebundenheit im Wesentlichen überein (BGr, 20. September
2007,1C_67/2007, E. 3.5 mit Hinweis, www.bger.ch; die Pferdehaltung betreffend:
BGr, 28. März 1994, ZBl 96/1995 S. 178 E. 3d; VGr, 27. Februar
2003, VB.2002.00406, E. 2b, www.vgrzh.ch). Wie aufgezeigt, anerkennt die
Praxis die landwirtschaftliche Pferdehaltung und insbesondere Pferdepensionen
nur unter bestimmten Voraussetzungen und innerhalb bestimmter Grenzen als
zonenkonform. Ebenso lässt Art. 24b RPG die Pferdehaltung als
nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb nur eingeschränkt zu. Diese Regelungen
sollen die Pferdehaltung auf Landwirtschaftsbetrieben unter bestimmten
Voraussetzungen ermöglichen, aber umgekehrt verhindern, dass eine nichtlandwirtschaftliche
Pferdehaltung ein Übergewicht im Vergleich zum landwirtschaftlichen Betrieb
erhält (vorn E. 3.2). Dies führt dazu, dass die Anzahl der Pensionspferde
von der Grösse des Landwirtschaftsbetriebs abhängig gemacht wird. Diese Absicht
würde unterlaufen, wenn auf dem Weg über die Ausnahmebewilligung nach Art. 24
RPG eine grössere Anzahl Pensionspferde zugelassen würde. Es ginge daher nicht
an, unter Berufung auf die Standortgebundenheit eine landwirtschaftliche
Pferdehaltung oder einen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb mit einer
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG über die Schranken von Art. 16a
bzw. Art. 24b RPG hinaus auszuweiten.
3.5.3
Dem entspricht, dass die Standortgebundenheit hobbymässiger oder nichtlandwirtschaftlicher,
gewerblicher Pferdehaltungen ausserhalb der Bauzonen von der Praxis grundsätzlich
verneint wird (vgl. etwa BGr, 6. Dezember 2007,1C_153/2007, E. 3.3,
www.bger.ch; 15. Oktober 1993, ZBl 95/1994 S. 81 E. 2d; VGr, 27. Februar
2003, VB.2002.00406, E. 2, www.vgrzh.ch; vgl. auch ARE, Wegleitung
"Pferd und Raumplanung", S. 16 ff.; Waldmann/Hänni, Art. 24
N. 15 S. 589). Bauten und Anlagen zur Pferdehaltung sind auch nicht
deswegen als standortgebunden zu betrachten, weil sich in der Landwirtschaftszone
oft mehr Weide- bzw. Auslaufmöglichkeiten und damit bessere Voraussetzungen für
eine tiergerechte Haltung finden: Das optimale Wohlergehen der Tiere ist nicht
über alles zu stellen; die tierschutzrechtlichen Anforderungen sind vielmehr
gegen die raumplanerischen Gesichtspunkte abzuwägen. Die Tierschutzgesetzgebung
schreibt weder ständig zugängliche Weiden noch eine unmittelbare Nachbarschaft
von Stallungen und Weiden vor (BGr, 22. April 2003,1A.26/2003, E. 6,
www.bger.ch; ARE, Wegleitung "Pferd und Raumplanung", S. 16;
vgl. Art. 61 in Verbindung mit Anhang 1 Tabelle 7 der Tierschutzverordnung
vom 23. April 2008 [TSchV; SR 455.1]). Bauten und Anlagen für den Pferdesport
können in Bauzonen, namentlich in besonderen Erholungszonen, erstellt werden. Die
Gemeindeversammlung D hat denn auch mit Beschluss vom 14. Mai 2007
(genehmigt von der Baudirektion am 16. Juli 2007) in der Nähe des Betriebs
des Beschwerdeführers (im Gebiet "G") eine Erholungszone für den
Polosport festgesetzt.
3.5.4
Der Beschwerdeführer beruft sich allerdings auf einen Entscheid des
Verwaltungsgerichts, in dem Stallungen für eine Pferdesportanlage als
standortgebunden bezeichnet worden seien (VGr, 17. November 2005,
VB.2004.00563, E. 5.3, www.vgrzh.ch).
Die in jenem Entscheid zu beurteilende Erholungszone
sollte die Erweiterung einer in der Landwirtschaftszone gelegenen
Pferdesportanlage ermöglichen, welche die Bereiche Pferdehandel, Pferdepension
und Ausbildung umfasste. Der Betrieb wurde sowohl vom Verwaltungsgericht als
auch vom Bundesgericht (sinngemäss) als in der Landwirtschaftszone zonenwidrig
bezeichnet (a.a.O., E. 5.1; BGr, 26. Juli 2006,1A.16/2006, E. 2.2.3,
www.bger.ch). In einer nicht entscheidrelevanten Erwägung bemerkte das
Verwaltungsgericht, die Stallungen könnten – im Gegensatz zur Reithalle – als
standortgebunden gelten; fraglich sei dies in Bezug auf die Räume, die für das
Wohnen, die Bürotätigkeit, den Personalaufenthalt und das Restaurant vorgesehen
seien. Es liess die Frage aber letztlich offen (a.a.O., E. 5.3). Den dortigen
Ausführungen kommt für den vorliegenden Fall keine präjudizielle Bedeutung zu.
Sie mögen darauf zurückzuführen sein, dass die damalige Vorinstanz an einen
teilweise überholten Entscheid (VGr, 17. Januar 1984, BEZ 1984 Nr. 1)
angeknüpft hatte, in dem Reitsporteinrichtungen – mit der Ausnahme von
Reithallen – als ausserhalb der Bauzonen standortgebunden bezeichnet worden
waren (a.a.O., E. 2). In den folgenden Erwägungen nahm das
Verwaltungsgericht gestützt auf die Bundesgerichtspraxis denn auch an, dass die
fragliche Pferdesportanlage grundsätzlich im Siedlungsgebiet oder an dessen
Rand verwirklicht werden könne (a.a.O., E. 5.5). Insgesamt weicht somit
der vom Beschwerdeführer angeführte Entscheid nicht von der vorn dargestellten
Praxis ab, wonach zwar einerseits Bauten und Anlagen für Unterbringung,
Fütterung und Auslauf von Pferden in der Landwirtschaftszone unter bestimmten
Voraussetzungen zonenkonform sein können, anderseits jedoch die
nichtlandwirtschaftliche, gewerbliche Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone
weder zonenkonform noch standortgebunden ist.
3.6
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die 15 zusätzlichen Pferdeboxen weder nach Art. 16a
und 22 RPG noch nach Art. 24b RPG oder Art. 24 RPG bewilligt werden
können. Die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24a, 24c,
24d oder 37a RPG sind von vornherein nicht gegeben.
4.
Der Beschwerdeführer beantragt sodann die Bewilligung des
bereits erstellten befestigten Vorplatzes. Dieser sei als Schlechtwetterauslauf
für die 10 Pferde, deren Haltung nicht in Frage stehe, standortgebunden,
richtlinienkonform und mit Blick auf das Tierwohl angezeigt.
4.1
Die
Bewilligung für zonenkonforme Bauten in der Landwirtschaftszone darf nur
erteilt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 34 RPV erfüllt sind. Namentlich
ist Art. 34 Abs. 4 RPV zu beachten, wonach die Baute oder Anlage für
die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig sein muss (lit. a), ihr am
vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen dürfen (lit. b)
und der längerfristige Bestand des Betriebs voraussichtlich gewährleistet sein
muss (lit. c). Das letztgenannte Erfordernis soll verhindern, dass in der
Landwirtschaftszone neue Bauten und Anlagen bewilligt werden, die infolge
Betriebsaufgabe schon nach kurzer Zeit wieder leer stehen bzw. nicht mehr
benötigt werden (BGE 133 II 370 E. 5 mit Hinweisen).
4.2
Die
Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 4 RPV sind im vorliegenden
Verfahren, in dem die Bewilligung für den Vorplatz in Frage steht, erneut zu
überprüfen, ungeachtet dessen, dass sie bereits im Hinblick auf die
Baubewilligung für die 10 Pferdeboxen vom 28. Dezember 2005 geprüft
wurden (vgl. VGr, 5. Februar 2009, VB.2008.00448, E. 4.3 mit Hinweisen,
www.vgrzh.ch). Sollten sie nicht gegeben sein, würde dies allerdings an der
Rechtskraft der früheren Baubewilligung, die nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist, nichts ändern. Der Klarheit halber ist hier sodann ausdrücklich
festzuhalten, dass nur die Bewilligungsfähigkeit des Vorplatzes noch in Frage
steht; die Unzulässigkeit des Stallzelts und der Überdachung des Vorplatzes
sind nicht mehr streitig.
4.3
Anlagen
für den Auslauf von Pensionspferden gelten unter Umständen in der Landwirtschaftszone
als zonenkonform (vorn E. 3.2.2). Anhang 4 der Wegleitung "Pferd und
Raumplanung" des ARE (S. 27) enthält nähere Angaben zum Auslauf.
Demnach muss zeitweilig auf den idealen Auslauf, die Weide, verzichtet werden,
um die Grasnarbe zu schonen. Es brauche deshalb neben der Weide einen zusätzlichen
Auslauf mit künstlichem Boden, um den Pferden auch im Winter bzw. bei schlechter
Witterung den Aufenthalt im Freien und ein gewisses Mass an Bewegung zu
gewährleisten. Dieser Auslauf – etwa Schlechtwetter- oder Allwetterauslauf,
Auslaufplatz oder Laufhof genannt – sollte unmittelbar an den Stall anschliessen,
nicht zuletzt, um Zweckentfremdungen vorzubeugen. Anhang 2 der Wegleitung
(S. 25) bezeichnet als Mindestfläche pro normal grosses Pferd für die
freie Bewegung in permanent zugänglichen Ausläufen 18–24 m2
(18–20 m2 für Polopferde), wobei für harmonische Gruppen ab 5
Pferden die Gesamtfläche um maximal 20 % reduziert werden könne. Die
Wegleitung nimmt dabei Bezug auf die Voraussetzungen der sogenannten
Ethobeiträge für regelmässigen Auslauf im Freien nach Art. 59 ff.,
insbesondere Art. 61, der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember
1998.
(SR 910.13), die heute in Anhang 5 Ziff. 4 in Verbindung mit Art. 4
Abs. 1 und 5 der Ethoprogrammverordnung vom 25. Juni 2008
(EthoprogrammV; SR 910.132.4) geregelt werden. Ähnliche Mindestflächen für den
Auslauf legt auch Anhang 1 Tabelle 7 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1
und 2 TSchV fest (vgl. auch Botschaft vom 2. Dezember 2005 zu einer
Teilrevision des Raumplanungsgesetzes, BBl 2005, 7097, 7115). Das Merkblatt
"Pferdehaltung auf Landwirtschaftsbetrieben" der Baudirektion
definiert für permanent vom Stall aus zugängliche Ausläufe grundsätzlich 16–24
m2 pro Pferd als Minimal- und 24–36 m2 pro Pferd als Maximalfläche
(S. 2).
4.4
Die
Vorinstanzen haben sinngemäss die Notwendigkeit des Vorplatzes (Art. 34 Abs. 4
lit. a RPV) verneint. Ihre knappen ablehnenden Begründungen greifen in
diesem Punkt jedoch zu kurz: Der Beschwerdeführer verfügt über eine Bewilligung
für 10 Pferdeboxen. Der befestigte Vorplatz schliesst an die Remise und den
Remisenanbau an, in denen sich diese Boxen befinden. Mit seinen knapp 150 m2
umfasst er eine Fläche, die gemäss den genannten Rechtsgrundlagen grundsätzlich
als Auslaufplatz bewilligt werden könnte. Zwar trifft die Bemerkung der
Vorinstanzen zu, dass für die bewilligte Pferdehaltung grundsätzlich genügend
Platz zur Verfügung steht. Doch handelt es sich bei der vorhandenen Auslauffläche
um Weideland, während ein zusätzlicher Auslauf für jene Zeit empfohlen wird, in
der die Weide nicht benutzt werden kann. Wenn die Beschwerdegegnerin in der
Rekursantwort vom 8. August 2008 ausführt, dass für nicht zonenkonforme
Pensionspferdebetriebe unter den hier gegebenen Voraussetzungen Allwetterplätze
nicht bewilligungsfähig seien und entsprechende Gesuche gemäss fester Praxis
abgelehnt würden, so übersieht sie, dass der streitige Auslauf für eine als
zonenkonform bewilligte Pferdehaltung beantragt wird. Insoweit ist auch –
entgegen dem Hinweis der Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 12. Dezember
2007.
– kein Gestaltungsplan notwendig. Anzumerken ist, dass die Abteilung
Landwirtschaft laut ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2007 den Vorplatz
"als Verkehrsfläche" für bewilligungsfähig hielt.
4.5
Somit
könnte der Vorplatz grundsätzlich als Auslaufplatz bewilligungsfähig sein. Die
massgeblichen konkreten Umstände ergeben sich jedoch nicht hinreichend aus den
Akten, um diese Frage beantworten zu können.
4.5.1
Was die Notwendigkeit eines Auslaufs im Sinn von Art. 34 Abs. 4 lit. a
RPV betrifft, so ergeben sich aus den Akten Zweifel daran, ob dem Vorplatz
überhaupt diese Funktion zugedacht ist (oder ob dies nur vorgegeben wird, um
den Rückbau zu vermeiden) und ob er sie in der bestehenden bzw. beantragten
Form erfüllen kann. Das Baugesuch vom 11. Juli 2005, mit dem der Einbau
von 10 Pferdeboxen beantragt wurde, sah keinen Laufhof vor. Auf dem ohne
Bewilligung erbauten Vorplatz wurde sodann ein (mittlerweile entferntes)
Stallzelt aufgestellt; er konnte also damals nicht als Auslauf dienen. Im
Baugesuch vom 18. Juni 2007 wurde die Überdachung des Vorplatzes
beantragt, was den im Sinn des Tierschutzes aufgestellten Anforderungen an
einen Auslauf gerade nicht entspricht (vgl. Anhang 5 Ziff. 1.1 f.
EthoprogrammV), und im Bauplan wird die Fläche als "Vorplatz" bezeichnet
und nicht etwa als "Laufhof", "Auslaufplatz",
"Allwetterauslauf" oder dergleichen. Entsprechend war vor erster
Instanz nicht von einer Bewilligung des Vorplatzes als Auslauf die Rede. Sodann
widerspricht sich der Beschwerdeführer, wenn er einerseits die nachträgliche
Baubewilligung für 25 Pferdeboxen beantragt und anderseits die beantragte
Baubewilligung für den Auslaufplatz damit begründet, dass dieser für die
bewilligte Haltung von 10 Pferden dimensioniert sei. Schliesslich fragt sich,
inwieweit die bestehende bzw. vorgesehene Abgrenzung des Vorplatzes den Anforderungen
an ein Gehege entspricht (Art. 2 Abs. 3 lit. e in Verbindung mit
Art. 7 Abs. 1 lit. c TSchV). Als Fazit ist festzuhalten, dass
sich anhand der Akten nicht mit genügender Sicherheit bestimmen lässt, ob der
Vorplatz tatsächlich zum Auslaufplatz bestimmt ist und ob er baulich für diese
Funktion geeignet ist.
4.5.2
Die Notwendigkeit des Auslaufplatzes steht auch aus folgendem Grund in
Frage: Noch während das Baubewilligungsgesuch vom 11. Juli 2005 betreffend
den Einbau von 10 Pferdeboxen und den Remisenanbau hängig war,
unterzeichnete der Beschwerdeführer am 25. August 2005 mit der H AG einen
Mietvertrag, der die Unterbringung von bis zu 30 Pferden auf dem Hof
vorsah; als Mietbeginn wurde der 1. Mai 2005 genannt. Der Beschwerdeführer
hatte also gar nicht die Absicht, nur 10 Pferde zu halten, als die entsprechende
Anzahl von Boxen bewilligt wurde. Heute befürchtet er laut Beschwerdeschrift,
dass die Mieterin den Vertrag kündigen würde, wenn nur die ursprünglich
bewilligten 10 Pferdeboxen bestehen blieben. Unter diesen Umständen erscheint
fraglich, ob das Konzept einer Pferdepension mit 10 Pferden überhaupt realistisch
ist. Nur wenn dies der Fall ist, könnte ein Auslaufplatz benötigt werden.
4.5.3
In diesem Zusammenhang stellt sich zudem die Frage nach dem voraussichtlichen
längerfristigen Bestand des Betriebs (Art. 34 Abs. 4 lit. c
RPV). Der Betrieb des Beschwerdeführers umfasst 12,15 ha landwirtschaftliche
Nutzfläche; für seine Bewirtschaftung – die Haltung von 10 Pferden inbegriffen
– sind 0,64 Standardarbeitskräfte nötig. Der Beschwerdeführer (Jahrgang 1963)
musste die Milchviehhaltung 2004 aus gesundheitlichen Gründen aufgeben. Nach
den Angaben in der Beschwerdeschrift wird auf der landwirtschaftlichen
Nutzfläche vorwiegend Futter angebaut, dessen Hauptabnehmerin die H AG,
die Mieterin der Pferdeboxen, sei. Zur längerfristigen Existenzfähigkeit des Betriebs
und insbesondere zum Potenzial einer Pferdepension für 10 Tiere im Fall der vom
Beschwerdeführer befürchteten Kündigung des Mietvertrags durch die H AG
lassen sich den Akten keine genaueren Angaben entnehmen.
4.5.4
Da der massgebliche Sachverhalt in Bezug auf den Vorplatz nicht erstellt
ist, ist die Sache in diesem Punkt an die fachkundige Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 64
N. 6). Diese wird den längerfristigen Bestand des Betriebs, die
Realisierbarkeit und Wirtschaftlichkeit eines Pensionspferdebetriebs mit 10
Pferden sowie – gegebenenfalls – die Eignung des Vorplatzes als Auslauf und
auch entgegenstehende überwiegende Interessen (Art. 34 Abs. 4 lit. b
RPV) näher abzuklären und gestützt darauf einen Neuentscheid zu fällen haben.
Den Beschwerdeführer trifft eine Mitwirkungspflicht (§ 7 Abs. 2 lit. a
VRG).
Der Vorplatz weist knapp 150 m2 auf und
wird auf zwei Seiten von der Remise und dem Remisenanbau begrenzt; zudem wurden
gemäss den Bauplänen schätzungsweise zwei Drittel seiner Fläche zuvor von einer
chaussierten Zufahrt eingenommen. Er kann also nicht als grösserer Bau
bezeichnet werden, der nur gestützt auf ein eigentliches Betriebskonzept
bewilligt werden dürfte (vgl. BGE 133 II 370 E. 5). Es kann
deshalb dem Ermessen der Beschwerdegegnerin anheim gestellt werden, ob sie vom
Beschwerdeführer ein solches einholen will. Sie wird aber vom Beschwerdeführer
zumindest die Darlegung konkreter und plausibler Vorstellungen über die
Ausrichtung und die Wirtschaftlichkeit eines Pferdepensionsbetriebs mit 10 Tieren
einzufordern haben.
5.
Die Beschwerdegegnerin hat mit der Verfügung vom 5. Juni
2008.
(Dispositiv-Ziffer I.1) den bereits errichteten Zaun entlang des
Flurwegs und der E-Strasse (von ca. 165 m bzw. 220 m Länge)
nachträglich bewilligt, allerdings mit der Auflage, dass statt der weissen
Farbe "eine dunkelgraue oder braune (vorzugsweise Holz
naturbelassen)" gewählt werden müsse. Der zweite Satz der
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer I.1 lautet: "Im Sinne der Erwägungen wird eine
allseitig umzäunte Auslauffläche für die freie Bewegung von maximal
10 Polopferden von insgesamt 300 m2 in der Nähe des
Hofzentrums bewilligt." Die entsprechende Erwägung besagt: "Gestützt
auf die Wegleitung 'Pferd und Raumplanung' [des ARE] ist eine Auslauffläche für
die freie Bewegung für 10 Polopferde von insgesamt 300 m2
zulässig. Dieses Ausmass gilt für eine vollständige Einzäunung einer
Weide" (S. 5). Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auflage;
zudem merkt er an, gemäss den Erwägungen des Rekursentscheids sei
Dispositiv-Ziffer I.1 der erstinstanzlichen Verfügung so zu interpretieren,
dass der feste Zaun in der ganzen Länge bewilligt worden sei und er berechtigt
sei, daran anschliessend bewilligungsfreie temporäre Weidezäune zu erstellen.
5.1 Gegen die
Auflage, der Zaun dürfe nicht weiss sein, wendet der Beschwerdeführer ein, dass
die Beschwerdegegnerin anscheinend von einem massiven Zaun ausgegangen sei,
während es sich in Wirklichkeit um Holzpfosten handle, die mit
Kunststoffbändern verbunden seien. Wenn die Beschwerdegegnerin aber von einem
unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, könne – entgegen der Ansicht der
Vorinstanz – nicht von einer korrekten Ermessensausübung gesprochen werden. Entlang
der E-Strasse müssten die Kunststoffbänder aus Sicherheitsgründen weiss sein,
um den Pferden eine optisch klar erkennbare Schranke zu signalisieren. Ohnehin
nicht weiss seien sämtliche Holzpfosten und die Kunststoffbänder entlang des Flurwegs.
5.2 Zu Recht
hat die Vorinstanz festgehalten, dass die Auflage betreffend die Farbe des
Zauns im Ermessen der Beschwerdegegnerin liegt. Das Ergebnis der Abwägung
zwischen dem Sicherheitsaspekt und der raumplanerischen Einordnung im Sinn von Art. 3
Abs. 2 lit. b RPG ist nicht zu beanstanden: Die bei den Akten
liegenden, undatierten Fotografien zeigen, dass der Zaun entlang der E-Strasse
mit den drei weissen Kunststoffbändern stark auffällt, während umgekehrt die in
Brauntönen gehaltenen Zäune ohne Weiteres sichtbar sind. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers überzeugen dagegen nicht: Die von ihm zitierte Wegleitung
"Pferd und Raumplanung" des ARE (Anhang 2, S. 24) hält nur fest,
dass Zäune gut sichtbar sein sollen; es kann ihr nicht entnommen werden, dass
nur weisse Zäune dieser Anforderung genügen. Sodann mag zutreffen, dass die
Beschwerdegegnerin bei der Formulierung der Auflage einen Holzzaun vor Augen
hatte; jedenfalls kann sich die Ergänzung, als Farbe sei "vorzugsweise
Holz naturbelassen" zu wählen, nicht sinnvoll auf Kunststoffbänder
beziehen. Dies ändert nichts daran, dass die Auflage, Dunkelgrau oder Braun als
Farbe zu wählen, auch für einen Zaun mit Kunststoffbändern angemessen ist. Aus
dem Merkblatt "Pferdehaltung auf Landwirtschaftsbetrieben" der Baudirektion
ergibt sich denn auch, dass derartige Farbvorgaben bei allen Arten von Zäunen
gemacht werden (S. 3).
5.3 Dem
Beschwerdeführer und der Vorinstanz ist sodann zuzustimmen, dass mit Dispositiv-Ziffer
I.1 der erstinstanzlichen Verfügung der feste Zaun in der ganzen Länge
bewilligt wurde und der Beschwerdeführer berechtigt ist, daran anschliessend
bewilligungsfreie temporäre Weidezäune zu erstellen. Ein andere vernünftige
Auslegung dieser Anordnung ist nicht ersichtlich.
5.4 Anzumerken
ist, dass auch die Bewilligung des Zauns vom Vorliegen der Voraussetzungen nach
Art. 34 Abs. 4 RPV abhinge. Da ihre Erteilung im Grundsatz nicht
streitig ist und das Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung nicht zum
Nachteil des Beschwerdeführers abändern darf (§ 63 Abs. 2 VRG), ist
auf diesen Punkt jedoch nicht zurückzukommen.
6.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das Gebot,
widerrechtliche Nutzungen zu unterlassen, womit die Verwendung einer Weide als
Poloübungsplatz untersagt wird.
Einrichtungen für den Reitsport sind in der
Landwirtschaftszone nicht zonenkonform (vorn E. 3.2.2). Wie die Vorinstanz
und der Mitbeteiligte (in der Rekursvernehmlassung vom 4. August 2008)
ausführen, handelt es sich bei einem Poloübungsplatz entgegen dem Vorbringen
des Beschwerdeführers nicht einfach um eine gewöhnliche Weide mit kurz geschnittenem
Gras, sondern um eine Wiese, die entsprechend gepflegt werden muss. Das Verbot
der Nutzung von Flächen in der Landwirtschaftszone für den Reitsport ist rechtmässig
und aufrechtzuerhalten.
7.
Soweit die beantragten, bereits vorgenommenen baulichen
Änderungen nicht bewilligt werden können, stellt sich die Frage nach der
Verhältnismässigkeit des Rückbaus. Es handelt sich dabei um eine Rechtsfrage,
zu deren Überprüfung das Verwaltungsgericht gemäss § 50 Abs. 1 VRG
befugt ist. Allerdings ist mit der Gewichtung der in Frage stehenden öffentlichen
und privaten Interessen die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe verbunden,
bei der den verfügenden Verwaltungsbehörden ein gewisser Beurteilungsspielraum
zusteht, den die Rechtsmittelinstanzen nur mit Zurückhaltung überprüfen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 73).
7.1 Nach § 341 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975 (LS 700.1) hat die zuständige Behörde ohne Rücksicht auf Strafverfahren
und Bestrafung den rechtmässigen Zustand herbeizuführen. Dabei hat sie
allerdings den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten, und zwar auch
dann, wenn die Bauherrschaft die widerrechtliche Baute bösgläubig erstellt hat.
Die bösgläubige Bauherrschaft muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus
grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der
baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des
gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht beimessen und die der Bauherrschaft
erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen.
Ein Abbruchbefehl ist nach ständiger
Rechtsprechung dann unverhältnismässig, wenn die Abweichung von den materiellen
Vorschriften gering ist und der Bauherrschaft keinen oder nur einen geringen
Nutzen bringt und wenn die berührten allgemeinen Interessen den Schaden,
welcher der Eigentümerschaft durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen
vermögen. Weicht eine Baute jedoch erheblich von materiellen Bauvorschriften
ab, so können einzig Gründe des Vertrauensschutzes zu einem Verzicht auf die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes führen. Solche Gründe liegen dann
vor, wenn die Bauherrschaft gutgläubig angenommen hat, sie sei zur
Bauausführung ermächtigt, und wenn der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustands
nicht schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (zum Ganzen VGr, 18. Dezember
2008, VB.2008.00444, E. 3 mit weiteren Hinweisen, www.vgrzh.ch).
7.2 Im
konkreten Fall ist die Verhältnismässigkeit des Rückbaus der 15 überzähligen
Pferdeboxen zu prüfen. Die Zulässigkeit des Vorplatzes wird in einem zweiten
Rechtsgang zu klären sein, und die Ersetzung der weissen Kunststoffbänder am
Zaun entlang der E-Strasse – zu der sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang
mit der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht äussert – ist ohne Weiteres
als verhältnismässig zu bezeichnen.
7.3 Die
Behauptung des Beschwerdeführers, dass sich die zusätzlichen Pferdeboxen im
Innern der bestehenden Gebäudevolumen befinden, ist zu relativieren: Der Remisenanbau,
in dem derzeit anscheinend 20 Pferdeboxen stehen, wurde erst am 28. Dezember
2005 als – erweiterter – Ersatz für den Platz bewilligt, den die 10 zulässigen
Pferdeboxen in der damals schon bestehenden Remise einnehmen sollten. Tatsächlich
wurde der Remisenanbau jedoch von Anfang an nicht landwirtschaftlich, sondern
als Stall mit 20 Boxen für Polopferde genutzt. Die überzähligen Boxen befinden
sich also in einem Gebäudeteil, der zwar zwecks Ergänzung der
landwirtschaftlichen Nutzung durch eine zonenkonforme Pferdepension bewilligt,
faktisch aber für die nicht bewilligungsfähige Pferdehaltung erstellt wurde.
Jedenfalls kann der Einbau von 25 statt der 10 bewilligten Boxen nicht als
geringfügige Abweichung vom Erlaubten bezeichnet werden, da er dem Beschwerdeführer
einen beträchtlichen Nutzen verschaffen sollte, indem die Ausübung eines
nichtlandwirtschaftlichen Gewerbes in der Landwirtschaftszone ermöglicht werden
sollte. Entsprechend ist das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands gross. Die Vorinstanz weist zudem zutreffend darauf hin,
dass die Erholungszone für Polosport "Gebiet G", die von der Gemeindeversammlung
D am 14. Mai 2007 festgesetzt wurde und sich nördlich des Betriebs des
Beschwerdeführers befindet, die "Pferdeställe und Trainingsplätze bei
Bauernhöfen in der Landwirtschaftszone" ausdrücklich nicht umfassen sollte
(Antrag des Gemeinderates vom 12. April 2007, S. 3); diesem recht
neuen planerischen Entscheid ist Nachachtung zu verschaffen. Wie die Vorinstanz
ebenfalls zu Recht ausführt, können zudem die überzähligen Pferdeboxen mit
relativ geringem Aufwand entfernt werden.
7.4 Sodann
muss als erwiesen gelten, dass der Beschwerdeführer bösgläubig gehandelt hat:
Während sein Gesuch vom 11. Juli 2005, mit dem er eine Baubewilligung für
10 Pferdeboxen beantragte, noch hängig war, schloss er am 25. August 2005
einen Vertrag über die Vermietung der Räumlichkeiten als Pferdestall für bis zu
30 Pferde ab. Im Wissen um die Bewilligungspflicht unterliess er in der Folge
die Ergänzung des eingereichten Baugesuchs und erstellte eigenmächtig 25 Pferdeboxen
im Gebäudeinnern. Mit der Bewilligung der zusätzlichen Boxen durfte er nicht
rechnen. Entsprechend grosses Gewicht kommt der Durchsetzung der Rechtsordnung
und der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April
1999) zu.
7.5 Der
Beschwerdeführer beruft sich im Wesentlichen auf die finanziellen Konsequenzen,
die ihm bei einer allfälligen Kündigung des Mietvertrags und der Rückforderung
der Investitionskosten durch die Mieterin entstehen würden. Zudem gingen ihm
die Einnahmen aus dem Verkauf des angebauten Futters an die Mieterin und das
Einkommen aus gelegentlichen Arbeiten für diese verloren.
Finanzielle Interessen können bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit
einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands berücksichtigt werden
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 30 N. 53). Sie haben allerdings geringeres
Gewicht, wenn sich die Bauherrschaft die Kosten ihres rechtswidrigen Vorgehens
selber zuzuschreiben hat, da nicht geduldet werden kann, dass der Schutz der
baurechtlichen Ordnung durch eigenmächtiges Handeln leichthin in Frage gestellt
wird (BGr, 4. Mai 2000,1A.186/1999, E. 7c, www.bger.ch; vgl. auch
VGr, 5. Februar 2009, VB.2008.00448, E. 6.4, www.vgrzh.ch). Im
vorliegenden Fall fürchtet der Beschwerdeführer die finanziellen Forderungen,
die ihm aus der Nichterfüllung eines zivilrechtlichen Vertrags entstehen
könnten. Es würde sich um indirekte Folgen des Rückbaus handeln, deren
Eintreten unsicher ist und die der Beschwerdeführer durch sein eigenmächtiges
Vorgehen selber zu verantworten hätte. Sie können nicht als ausschlaggebend betrachtet
werden.
7.6 Die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist geeignet zur Durchsetzung des
öffentlichen Interesses, da sie eine zonenfremde Gewerbenutzung in der
Landwirtschaftszone verhindert. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich
und wird vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt; insbesondere könnte ein
Nutzungsverbot im vorliegenden Fall kaum als milder bezeichnet werden, da die
vom Beschwerdeführer befürchteten finanziellen Nachteile nicht davon abhängen,
ob der Rückbau der überzähligen Pferdeboxen oder ein Nutzungsverbot verfügt
wird. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angeordnete Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands verhältnismässig und daher nicht zu beanstanden ist.
7.7 Anzumerken
ist immerhin Folgendes: Von den heute bestehenden 25 Pferdeboxen befinden sich
anscheinend keine an jenen Stellen, wo nach dem mit Verfügung vom 28. Dezember
2005 genehmigten Bauplan die 10 zulässigen Pferdeboxen vorgesehen waren.
Entscheidend ist nun allerdings nicht die Anordnung der Pferdeboxen im Innern
des Ökonomiegebäudes bzw. des Remisenanbaus, sondern deren Anzahl. Der
rechtmässige Zustand ist insofern herzustellen, als die Anzahl der Boxen auf
10 zu reduzieren ist und somit 15 Boxen rückzubauen sind; dagegen ist der
Beschwerdeführer nicht gehalten, gegebenenfalls sämtliche Boxen abzubrechen und
10 Boxen gemäss dem genehmigten Bauplan wieder aufzubauen. Diese Lösung
entspricht wohl auch den Intentionen der Beschwerdegegnerin, wenn es sich auch
aus der Verfügung vom 5. Juni 2008 nicht explizit ergibt (vgl. S. 4).
Die Verdeutlichung ist in das Dispositiv des vorliegenden Entscheids aufzunehmen.
8.
Aufgrund des Verfahrensausgangs sind die Kosten des
Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens zu neun Zehnteln dem Beschwerdeführer und
zu einem Zehntel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dem weitgehend unterliegenden Beschwerdeführer
ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
9.
In Bezug auf die Bewilligungsverweigerung für die 15
Pferdeboxen und deren Rückbau, die Auflage betreffend die Farbe des Zauns und
das Verbot widerrechtlicher Landnutzung stellt der vorliegende Entscheid einen
(Teil‑)Endentscheid dar, der nach Art. 91 lit. a des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) mit Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden
kann. In Bezug auf den Vorplatz liegt ein Rückweisungsentscheid vor, der als
Zwischenentscheid unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG
anfechtbar ist.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
In Abänderung von Dispositiv-Ziffer I des Entscheids der Baurekurskommission IV
vom 17. Dezember 2008 und von Dispositiv-Ziffer I.2 der Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2008 wird die Sache bezüglich der nachträglichen
Baubewilligung für den Vorplatz zur umfassenden Sachverhaltsabklärung und zum
Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Dispositiv-Ziffer I.3 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni
2008 wird im Sinn der Erwägungen wie folgt ergänzt: "Bezüglich der
Pferdeboxen ist der rechtmässige Zustand insoweit herzustellen, als 15 der
bestehenden 25 Pferdeboxen rückzubauen sind."
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. In Abänderung
von Dispositiv-Ziffer II des Entscheids der Baurekurskommission vom 17. Dezember
2008 werden die Kosten des Rekursverfahrens zu neun Zehnteln dem Beschwerdeführer
und zu einem Zehntel der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'090.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden zu neun Zehnteln dem Beschwerdeführer und zu einem
Zehntel der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung
an…