VB.2009.00067
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00067
12. März 2009Deutsch16 min
(URT.2009.11253)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00067
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 12.03.2009
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.09.2009 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Der Beschwerdeführer war mit einer Schweizerin verheiratet. Die eheliche Gemeinschaft wurde anfangs August 2005 aufgegeben und die Ehe drei Jahre später geschieden.
Die Vorinstanz bestätigte den Entscheid der Sicherheitsdirektion, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht zu verlängern sei. Sie hielt dem Beschwerdeführer vor, dass er sich rechtsmissbräuchlich auf die längst nur noch formell bestehende Ehe berufen habe und damit sein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung erloschen sei.
Vor Verwaltungsgericht verlangt der Beschwerdeführer die Erteilung der Niederlassungsbewilligung unter Kosten- und Entschädigungsfolge und eventualiter die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Er macht geltend, dass der Vorwurf der Scheinehe zu spät erhoben worden sei und seine Aussagen sowie die Aussagen seiner Exehefrau unrichtig gewürdigt worden seien.
Mit Inkrafttreten der eidgenössischen Rechtsweggarantie am 1. Januar 2009 hat das Verwaltungsgericht seither durch seine unmittelbare Vorinstanz gefällte fremdenpolizeiliche Entscheide auch ausserhalb sogenannter Anspruchsfälle zu überprüfen (E. 2.1). Vorliegend ist mit Bezug auf die Frage der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung altes und hinsichtlich der beantragten Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wohl neues Ausländerrecht anwendbar (E. 3). Aufgrund rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die Ehe steht dem Beschwerdeführer weder ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenhaltsbewilligung noch ein solcher auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu. Das Vorbringen, die zweimalige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung begründe Vertrauensschutz, ist unbegründet (E. 4.1-3). Eine rechtsverletzende Ermessensausübung durch die Vorinstanz liegt nicht vor (E. 4.4).
Abweisung.
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
ERMESSENSÜBERPRÜFUNG
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
RECHTSWEGGARANTIE
ÜBERGANGSRECHT
VERTRAUENSSCHUTZ
Rechtsnormen:
Art. 4 ANAG
Art. 7 Abs. 2 ANAG
Art. 42 Abs. 3 AuG
Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG
Art. 126 Abs. 1 AuG
Art. 82 lit. a BGG
Art. 130 Abs. 3 BGG
Art. 5 Abs. 3 BV
Art. 9 BV
Art. 8 Abs. 1 EMRK
§ 50 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2009.00067
Entscheid
der 4. Kammer
vom 12. März 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Gerichtssekretär
Beat König.
In Sachen
A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich,
8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, 1974 geborener Kosovare, reiste hierzulande im Herbst
2002 ein, heiratete am 28. Februar 2003 eine aus dem Ausland stammende,
jüngere Schweizerin und bekam eine jährlich sowie zuletzt bis 27. Februar
2007 verlängerte Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Im Sommer 2003
hatte er angefangen, als Hilfskraft im Baugewerbe zu arbeiten, was er nach zwei
Stellenwechseln noch immer tut. Mit Verfügung vom 5. September 2006 bewilligte
der Eheschutzrichter am Bezirksgericht Y der Gattin von A, auf unbestimmte Zeit
getrennt zu leben, und merkte vor, das sei bereits seit 1. August 2005
der Fall; dabei blieb es. Das Paar unterzeichnete am 28. Januar 2008 ein
gemeinsames Scheidungsbegehren, welchem das Bezirksgericht Y mit am 3. Mai
2008 in Rechtkraft erwachsenem Urteil vom 10. April 2008 entsprach.
B. Nachdem A in einem Gesuch für das Verlängern seiner
Aufenthaltsbewilligung vom Februar 2006 "getrennter Haushalt"
angekreuzt und für die Adresse der Gattin "unbekannt" eingesetzt
hatte, erkundigte sich die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich
bei den Eheleuten über deren Beziehung. Während die Frau von A sich nicht
meldete, antwortete dieser am 21. März 2006: "Unsere eheliche
Gemeinschaft wurde nicht aufgegeben. Meine Frau ist wegen Ihrer Arbeitsstelle
in X wohnen gegangen. Ich arbeite in Z […]. Ich treffe meine Frau fast jede Wochenende".
Im letzten Verlängerungsgesuch vom 12. Februar 2007
vermerkte A zur Adresse seiner Frau: "X, Adresse unbekannt". Auf
erneute Anfrage des Migrationsamts schrieb seine damalige Rechtsanwältin am 6. August
2007: "Herr A […] hofft auf eine Wiedervereinigung […]. Die Eheleute
telefonieren regelmässig (ca. 1 Mal pro Woche) miteinander und sehen sich ca. 2
Mal pro Monat […]. Herr A versucht viel mit der Ehefrau zu reden, muss ihr aber
Zeit lassen, um ihre persönliche Situation zu überdenken. Er hofft, dass sie
sich nach einer Bedenkfrist wieder ganz für ihn entscheiden wird".
Demgegenüber faxte die Gattin der gleichen Behörde zu jener Zeit, es bestehe
weder eine eheliche Beziehung noch Aussicht auf eine Wiederaufnahme der
Paargemeinschaft; seit der Trennung habe sie mit ihrem Mann einmal telefonisch
und zweimal persönlich Kontakt gehabt; sie wünsche die Scheidung: "Ich bin
ein verstanden das sie seine Bewilligung verlängern […] was in die Brief [vom
6. August 2007] sind alles Lüge". Ende März 2008 bestätigte sie
dem Migrationsamt, "[d]ie eheliche Gemeinschaft sei ca. im August 2005
aufgegeben worden".
Im Juli 2008 machte der heutige Vertreter von A
geltend, dessen "Ansicht nach war es anfänglich nicht eine Ehetrennung
[…], sondern eine berufsbedingte zweite Wohnsitznahme der Ehefrau und eine
gewisse Distanznahme […]. Die Trennung von seiner Ehefrau war nicht sein
Wunsch, sondern derjenige seiner Ehefrau. […] Herrn A […] ist […] nicht nur die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, sondern vielmehr gilt es zu prüfen, ob er
nicht Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung hat".
C. Mit Verfügung vom 25. August 2008 wies die
Sicherheitsdirektion das Gesuch von A um Verlängern der Aufenthaltsbewilligung
vom 12. Februar 2007 ab, weil es an einem Anwesenheitsanspruch fehle und
eine Bewilligung auch nicht im freien Ermessen zu erteilen sei.
Erwägungen
II.
A liess hiergegen am 19. September 2008 rekurrieren
und beantragen, ihm unter Entschädigungsfolge die Niederlassungsbewilligung zu
erteilen, eventualiter den "Aufenthalt […] zu verlängern". Mit
Beschluss vom 6. Januar 2009 wies der Regierungsrat das Rechtsmittel
"betreffend Aufenthaltsbewilligung" ab (Dispositiv-Ziff. I). Der
Entscheid wurde dem Vertreter von A am 13. jenes Monats zugestellt.
III.
A liess beim
Verwaltungsgericht am 10. Februar 2009 Beschwerde führen und seinen Rekursantrag
wiederholen. Hierauf wurden die Vorakten beigezogen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Der Regierungsrat hat als Vorinstanz gewirkt. Schon deshalb
muss die Beschwerde kraft § 38 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) gerichtsintern in Dreierbesetzung erledigt werden.
Das lässt sich in Anwendung des § 56 Abs. 2 f. VRG ohne abermalige
Weiterungen tun.
2.
2.1
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit als solches gemäss § 70
in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG von Amtes wegen. Dabei kommt es auf
das geltende Recht in jenem Zeitpunkt an, wo eine Rechtsvorkehr anhängig gemacht
wird (RB 2004 Nr. 8). Das ist hier im laufenden Jahr geschehen.
2.1.1
Bis Ende 2006 erlaubte § 43 Abs. 1
lit. h in Verbindung mit Abs. 2 VRG die Beschwerde beim
Verwaltungsgericht auf dem vorliegenden Gebiet der Fremdenpolizei nur, soweit
hernach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich war
(OS 54, 268 ff., 274 f. und 290; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, § 43 N. 4, 33 und 49 f.). Das traf zu für Entscheide über
Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, welche bundesrechtlich oder
staatsvertraglich unter gewissen Bedingungen beansprucht werden konnten (Art. 100 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943
[AS 1969, 767 ff., 770 f. – 1992, 288 – 1996, 1498 ff., 1504] e
contrario; BGE 131 II 339 E. 1).
Auf eidgenössischer Ebene das Gleiche ergibt sich aus dem –
das Bundesrechtspflegegesetz ablösenden – Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni
2005.
(BGG, SR 173.110) für die Zulässigkeit der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonal letztinstanzliche
Entscheide, die ab 1. Januar 2007 ergehen (Art. 82 lit. a, 83
lit. c Ziff. 2 e contrario, 86 Abs. 1 lit. d, 131 f. je Abs. 1
BGG). Wie die Kammer in einem grundlegenden Entscheid dargetan hat, behält das
Verwaltungsgericht zumindest in jenen Bereichen seine Kompetenz, wo vorher die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich war; das gilt
jedenfalls insofern, als anschliessend die ordentliche Beschwerde an das
Bundesgericht zur Verfügung steht (VGr, 7. Februar 2007, VB.2007.00013,
E. 2.2, www.vgrzh.ch).
Soweit es an einem Anspruch gebricht, steht laut Art. 83
lit. c Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 113 BGG bloss die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde zur Verfügung. Alsdann muss als Vorinstanz des Bundesgerichts
nach Art. 114 in Verbindung mit Art. 86 Abs. 2 BGG unter
Vorbehalt hier nicht spielender Ausnahmen innerkantonal ein (oberes) Gericht wirken.
Das gilt aufgrund der Übergangsbestimmung von Art. 130 Abs. 3 BGG
erst zwei Jahre nach Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes, also ab 1. Januar
2009; denn insofern mangelt es im Kanton Zürich bislang an einer
Rechtsgrundlage für eine (verwaltungs)gerichtliche Zuständigkeit (vgl. zum
Anpassungsproblem allgemein Hansjörg Seiler in: derselbe/Nicolas von
Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 130
N. 16; Denise Brühl-Moser, Basler Kommentar, 2008, Art. 130 BGG
N. 1–5, 8, 10, 15 ff. und 28 ff.; Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral,
Bern 2008, N. 4791–4796; VGr, 16. April 2008, VB.2008.00127, www.vgrzh.ch).
2.1.2
Der vorinstanzliche Beschluss stammt aus
diesem Jahr (siehe oben II). Im Sinn des gerade Gesagten ändert sich an der
verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit bei Anwesenheitsansprüchen nichts (vgl.
vorn 2.1.1, auch zum Folgenden). Und auf den davon unberührten Bereich die
sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts auszudehnen drängt sich auf,
sobald die eidgenössische Rechtsweggarantie wie eben beschrieben greift (vgl. Seiler,
Art. 130 N. 30; Brühl-Moser, Art. 130 N. 31 f.; Donzallaz,
N. 4795). Das tut sie im Unterschied zu Entscheiden, die vor dem 1. Januar
2009.
ergingen, bei solchen, welche wie der vorliegend angefochtene erst hernach
gefällt worden sind (hierzu VGr, 27. Februar 2009, VB.2009.00045,
E. 2.2 mit zahlreichen Zitaten, www.vgrzh.ch).
2.2
Da die übrigen Eintretensbedingungen ohne Weiteres als ebenso erfüllt erscheinen,
lässt sich das gegenwärtige Rechtsmittel nach dem bislang Erwogenen vollumfänglich
an die Hand nehmen, also unbekümmert um Anwesenheitsansprüche des Beschwerdeführers.
3.
Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005.
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) an die Stelle
desjenigen vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG; BS 1, 121 ff.) getreten (AS 2007, 5437 ff., 5489 f.; Art. 125
in Verbindung mit Ziff. I Anhang AuG). Intertemporal richtet sich das Verfahren
stets nach neuem und gegenwärtig insofern keine Rolle spielendem Recht, während
Gesuche, die vor Inkrafttreten des späteren Gesetzes eingereicht worden sind,
früherem Recht unterliegen (Art. 126 Abs. 1 f. AuG; vgl. statt
vieler BGr, 1. April 2008,2C_251/2008, E. 2.1.1, www.bger.ch). Letzteres
trifft zu auf das hier eventualiter anbegehrte Verlängern der
Aufenthaltsbewilligung (siehe oben I.B Abs. 2 und C sowie – ebenso zum
Folgenden – II und III). Durchgehende Anwendbarkeit alten Rechts nehmen denn
auch Parteien und Vorinstanz an. Soweit der Beschwerdeführer freilich erstmals
im Sommer 2008 das Erteilen der Niederlassungsbewilligung verlangt hat (siehe
oben I.B Abs. 3), dürfte neues Recht gelten.
4.
4.1
Die Vorinstanz legt dar, der Beschwerdeführer könne weder aus einem
zweiseitigen Staatsvertrag ein Anwesenheitsrecht ableiten noch aus Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) oder Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101), welche
Bestimmungen den Schutz des Familien- und Privatlebens garantierten; einen
prinzipiellen Anspruch auf Erteilen der (unbefristeten) Niederlassungsbewilligung
– und stillschweigend mitgemeint: auf das weniger weit gehende (befristete)
Verlängern der Aufenthaltsbewilligung – verleihe aber Art. 7 Abs. 1
Sätze 1 f. ANAG (AS 1991, 1034 ff., 1042 f.), weil der Beschwerdeführer
hier mehr als fünf Jahre mit einer Schweizerin verheiratet gewesen sei. Darauf darf
nach § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG umso eher
verwiesen werden, als auch die Beschwerde das nicht anders sieht; immerhin
bleibt das auf die Niederlassungsbewilligung wohl anwendbare neue Recht zu
prüfen (vgl. vorn 3 und hinten 4.3 Abs. 1 f.).
Die Vorinstanz findet nicht, der Beschwerdeführer sei eine
Scheinehe im Sinn von Art. 7 Abs. 2 ANAG eingegangen; jener verwahrt
sich deshalb umsonst gegen einen ihm insofern gar nicht gemachten Vorwurf. Der
angefochtene Beschluss sagt aber jedenfalls zutreffend, gegenüber dem
Bewilligungsanspruch bleibe anderweitiger Rechtsmissbrauch vorbehalten, und
stellt ebenso richtig die Bedingungen vor, welche derartigen Rechtsmissbrauch
anzunehmen erlauben, namentlich das Berufen auf eine Ehe, bei der es vor Ablauf
von fünf Jahren seit der Trauung – also dem Zeitpunkt, wo der Anspruch auf die
Niederlassungsbewilligung entstehe – keine Aussicht auf Wiedervereinigung mehr
gebe. Im Licht all dessen bejaht der Rekursentscheid, dessen Erwägungen die
Kammer erneut beipflichtet, füglich einen Rechtsmissbrauch.
Was die Beschwerde hiergegen einwendet, verfängt nicht:
4.2
Vorab widerspricht sich der Beschwerdeführer selbst, wenn er einerseits bemängelt,
die Vorinstanzen hätten auf die ihm schädlichen Schilderungen seiner Gattin
abgestellt, und anderseits behauptet, den (offenbar gemeint: falschen) Inhalt
der ihm nützlichen, durch einen Arbeitskollegen bzw. die frühere Anwältin
verfassten Schreiben vom 21. März 2006 sowie 6. August 2007 habe er
nicht gekannt bzw. so nicht instruiert (vgl. oben I.B Abs. 1 f., auch
zum Folgenden). Letzteres ist unglaubhaft und ohnehin unbehelflich. Jedenfalls
fehlt ein Grund, den Angaben der Ehefrau zu misstrauen, welcher es ja
erklärtermassen nicht darum ging, ein Verlängern der Aufenthaltsbewilligung für
ihren Mann zu verhindern; demgegenüber hatte der Beschwerdeführer eindeutig ein
Interesse, den unzutreffenden Eindruck einer gelebten Paarbeziehung zu
erwecken, und sagt über deren Art fast schon alles, dass er bei den letzten
beiden Verlängerungsgesuchen die Adresse seiner Frau nicht wusste. Spätestens
aber musste sich die angebliche Hoffnung auf Wiedervereinigung zerschlagen
haben, als die Eheleute am 28. Januar 2008 – mithin bevor seit der Heirat
fünf Jahre verstrichen waren – ein gemeinsames Scheidungsbegehren unterzeichneten
(siehe vorn I.A).
Ergänzend beruft sich der Beschwerdeführer auf
Vertrauensschutz, weil die Beschwerdegegnerin im Wissen um seine Trennung von
der Gattin zweimal die Aufenthaltsbewilligung verlängert habe. Das geschah
übrigens nur einmal und bevor sich die Ehefrau gemeldet hatte (vgl. vorn I.A, B
Abs. 1 f. und C). Der Grundsatz von Treu und Glauben in Art. 5 Abs. 3
und Art. 9 BV gewährt einer Person Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens
in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen weckendes
Verhalten der Behörden. Zu diesen Voraussetzungen gehören in erster Linie das
Vorliegen einer Vertrauensbasis und das Betätigen des Vertrauens in der Weise,
dass der Betroffene gestützt darauf Dispositionen getätigt hat, die sich ohne
Nachteile nicht mehr rückgängig machen lassen (Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz.
631.
und 660). Der vorliegende Fall ist nicht mit jenem zu vergleichen, wo
einem Ausländer mittels Visum eine Anwesenheitsbewilligung zugesichert worden
ist, fehlt es doch hier an einem besonderen vertrauensbegründenden Akt der Behörde.
Das blosse Erteilen oder Verlängern einer
Aufenthaltsbewilligung begründet für sich allein kein schutzwürdiges Vertrauen
in das Erneuern derselben (BGE 126 II 377 E. 3 mit Hinweisen, auch
zum Folgenden). Den Anforderungen des Vertrauensschutzes genügt es im Übrigen,
wenn die Behörden den Umstand, dass sich ein Ausländer bereits im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung befand, in ihren Ermessensentscheid mitberücksichtigen
und bei deren Nichtverlängern eine angemessene Frist zum Verlassen des
Kantonsgebiets setzen. Ausserdem blieb es der mit vielen anderen Geschäften
stark belasteten Beschwerdegegnerin unbenommen, die Ehe des Beschwerdeführers
erst dann näher zu betrachten, als es um einen Anspruch auf die unbefristete
Niederlassungsbewilligung ging. Schliesslich ist weder erkennbar noch vom
Beschwerdeführer dargelegt worden, welche Dispositionen er mit Blick auf das
Verhalten der Behörden getroffen hat, die er nicht mehr ohne Schaden rückgängig
machen kann (vgl. BGr, 11. September 2008,2C_408/2008, E. 7, www.bger.ch).
Demnach nützt dem Beschwerdeführer das Prinzip von Treu und Glauben nichts.
4.3
Was insbesondere den vorinstanzlich in Anwendung des Art. 7 Abs. 1
Satz 2 ANAG verneinten Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung anbelangt,
weicht Art. 42 Abs. 3 AuG vom Erfordernis einer fünfjährigen Ehe
nicht ab und behält Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG den
Rechtsmissbrauch jetzt ausdrücklich vor (Marc Spescha in: derselbe et al.,
Migrationsrecht, Zürich 2008, Art. 42 AuG N. 9 – auch zum Folgenden
–, Art. 51 AuG N. 1 f.; Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill, Beendigung
der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 311 ff., 343 f.; Thomas Geiser/Marc
Busslinger, Ausländische Personen als Ehepartner und registrierte Partnerinnen,
in: Uebersax et al., S. 657 ff., 682 f.). Gar noch erschwerend verlangt das
neue Recht in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AuG prinzipiell das
Zusammenwohnen der Gatten bzw. in Verbindung mit Art. 49 AuG bei aus
wichtigen Gründen getrenntem Domizil das Weiterbestehen der
Familiengemeinschaft (Spescha, Art. 42 N. 2, Art. 49 AuG
N. 1 ff.). Hier liegt indes Rechtsmissbrauch vor und gebricht es an einem
Zusammenwohnen bzw. einer Familiengemeinschaft von fünf Jahren.
Folglich vermag neues Recht dem Beschwerdeführer ebenso wenig
Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung zu verschaffen (vgl. auch Art. 50
Abs. 3 in Verbindung mit Art. 34 AuG; Spescha, Art. 34 AuG
N. 1 ff., Art. 50 AuG N. 13).
Wie beigefügt sei, scheint nach dem Dispositiv des
angefochtenen Beschlusses die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf
Niederlassungsbewilligung nicht behandelt zu haben (vgl. vorn II). Der
Rekursentscheid hat jedoch sehr wohl einen dahingehenden Anspruch geprüft
(siehe oben ab 4.1). Selbst wenn es sich nicht so verhielte, würde es einen
formellen Leerlauf bedeuten, die Sache zur Beurteilung des einschlägigen
Begehrens zurückzuweisen. Denn nach allem Gesagten hat der Beschwerdeführer
nicht einmal Anrecht auf das Verlängern der Aufenthaltsbewilligung.
4.4
Die Beschwerde richtet sich nicht gegen das Verweigern einer Bewilligung im
Rahmen des laut Art. 4 ANAG freien Ermessens. Täte sie es, würde das
nichts ändern. Das Verwaltungsgericht dürfte nämlich die vorinstanzliche
Ausübung des Ermessens nur auf dessen Missbrauch, Über- oder Unterschreiten hin
prüfen (§ 50 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 VRG;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 70 ff.); von solchem könnte hier
keine Rede gehen.
4.5
Mithin ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss wie bei der Vorinstanz sind dem
Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen und muss ihm eine Parteientschädigung
versagt bleiben (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie
§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers
geltend gemacht werden will, lässt sich Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erheben (vgl. BGr, 18. Juni
2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2, www.bger.ch; ferner bezüglich
der Rüge, der vorangegangene kantonale Sachentscheid habe Verfahrensgarantien
missachtet, BGr, 12. Februar 2008,2D_23/2008, E. 2.4.2, mit Zitat,
www.bger.ch). Sonst bleibt lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe zu ihrer hier besonders beschränkten
Reichweite Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2008, Art. 83 BGG N. 61).
Das Ergreifen beider Rechtsmittel hätte in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Im Sinn der
Erwägungen kann gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an: …