VB.2009.00068
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00068
10. Juni 2009Deutsch9 min
(URT.2009.11477)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2009.00068
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 10.06.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Widerruf der Niederlassungsbewilligung
(Verwarnung)
Eintreten infolge Rechtsweggarantie:
Der Beschwerdeführer wurde wegen Straffälligkeit vom Migrationsamt verwarnt. Hiergegen erhob er Rekurs an den Regierungsrat. Der Beschluss des Regierungsrat erging zwar noch im Jahr 2008, wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers jedoch erst im Januar 2009 zugestellt. Dieser durfte (auch infolge einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung) von der Geltung der Rechtsweggarantie ausgehen, weshalb auf die Beschwerde gegen die Verwarnungsverfügung eingetreten wird. Dem Verwaltungsgericht kommt dabei jedoch bloss Rechtskontrolle zu. Die Verwarnungsverfügung hält der Rechtskontrolle stand.
Abweisung.
Stichworte:
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
ÖFFENTLICHE ORDNUNG
ÖFFENTLICHE SICHERHEIT
RECHTSKONTROLLE
RECHTSWEGGARANTIE
STRAFFÄLLIGKEIT
VERWARNUNG
Rechtsnormen:
Art. 63 Abs. I AuG
Art. 96 AuG
Art. 29a BV
§ 50 Abs. II lit. c VRG
§ 50 Abs. III VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2009.00068
Entscheid
der 2. Kammer
vom 10. Juni 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichter
Peter Sträuli, Gerichtssekretärin
Claudia Suter.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung
(Verwarnung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A, geboren 1971, brasilianischer Staatsangehöriger,
hält sich seit 15. September 2000 in der Schweiz auf. Nach seiner Heirat mit
der 1963 in Brasilien geborenen Schweizerin C erteilte ihm das Migrationsamt
die Aufenthaltsbewilligung als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin. Nach einer
Ehedauer von fünf Jahren erhielt er am 20. Oktober 2005 die Niederlassungsbewilligung.
Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 31. August 2006 geschieden.
B.
A wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des
Kantons Zürich vom 8. November 2007 der vorsätzlichen groben Verletzung der
Verkehrsregeln, des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie des
vorsätzlichen Konsums von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen und mit einer
Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 60.- und einer Busse von Fr. 1'500.-
bestraft. Der Vollzug wurde bedingt angeordnet und die Probezeit auf zwei Jahre
angesetzt. In der Folge sprach das Migrationsamt mit Verfügung vom 7. Februar
2008 eine Verwarnung aus, mit welcher es A schwerer wiegende ausländerrechtliche
Massnahmen in Aussicht stellte für den Fall, dass er erneut gerichtlich
bestraft werden oder sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben
sollte.
Hiergegen erhob A Rekurs an den
Regierungsrat, mit welchem er unter anderem die Verweigerung des rechtlichen
Gehörs rügte. Infolgedessen hob das Migrationsamt die Verwarnung
wiedererwägungsweise auf, stellte eine Verwarnung in Aussicht, sollte er weiterhin
in erheblichem Masse straffällig werden, und eröffnete ihm die Möglichkeit,
dazu das rechtliche Gehör wahrzunehmen.
Nach Eingang einer Stellungnahme verfügte
das Migrationsamt am 16. Mai 2008 erneut die Androhung von schwerer wiegenden
fremdenpolizeilichen Massnahmen (Widerruf der Niederlassungsbewilligung) für
den Fall, dass erneut in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung
und Sicherheit verstossen werde oder das Verhalten von A zu anderen berechtigten
Klagen Anlass geben sollte.
Erwägungen
II.
Den gegen die zweite Verwarnung gerichteten Rekurs wies
der Regierungsrat mit Beschluss vom 17. Dezember 2008 ab. Für das erste
Rekursverfahren, das wegen Gegen-standslosigkeit abgeschrieben wurde, sprach
der Regierungsrat A eine Parteientschädigung von Fr. 800.-
zu. Im Übrigen wurden ihm die Verfahrenskosten für den zweiten Rekurs auferlegt
und weitere Parteientschädigungen verweigert.
III.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2009 beantragte A
dem Verwaltungsgericht sinngemäss, die Abweisung des (zweiten) Rekurses durch
den Regierungsrat und damit die Verwarnung des Migrationsamts seien aufzuheben,
sodann sei die Auflage von Kosten im Verfahren vor dem Regierungsrat aufzuheben
und es sei ihm für beide Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen
liess, beantragte die Staatskanzlei namens des Regierungsrats, die Beschwerde
abzuweisen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist nach § 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) auf dem Gebiet der
Fremdenpolizei nur zulässig, soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht offensteht. Bei Entscheiden über
Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen wird daher vorausgesetzt, dass der
oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes- oder völkerrechtlichen
Anspruch auf deren Erteilung hatte (Art. 83 lit. c Ziff. 2 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG] aus Umkehrschluss; BGE 128 II
145.
E. 1.1.1).
Am 1. Januar 2009 ist die
Frist für die Anpassung des kantonalen Rechts an die Vorgaben von Art. 29a der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) (Rechtsweggarantie) sowie des
Bundesgerichtsgesetzes (Vorinstanzenregelung) abgelaufen (Art. 130 Abs. 3 BGG).
Da der angefochtene Entscheid vor diesem Zeitpunkt – am 17. Dezember 2008 –
ergangen ist, würde sich im vorliegenden Fall grundsätzlich nichts an der
verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit ändern (in Analogie zu Art. 132
Abs. 1 BGG; vgl. Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom
9.
Dezember 2008, RRB 1947/2008).
Indessen ist der Entscheid
des Regierungsrats der Vertreterin des Beschwerdeführers erst am 8. Januar 2009
zugestellt worden. Diese durfte somit davon ausgehen, dass eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde
aufgrund der Rechtsweggarantie unabhängig von einem Rechtsanspruch bestand. Hinzu
kommt, dass der Regierungsrat in der Rechtsmittelbelehrung auf die Beschwerde
an das Verwaltungsgericht hingewiesen hat. Demzufolge hat das Gericht auf die
Beschwerde einzutreten.
1.2
Da das
Verwaltungsgericht lediglich eine Rechtskontrolle ausübt, kann nur geprüft
werden, ob die Vorinstanzen ihr Ermessen überschritten oder missbraucht haben,
als sie die Verwarnung ausgesprochen haben (§ 50 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 VRG).
2.
2.1
Am 1.
Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG) in Kraft. Für die materielle Beurteilung bleibt auf Gesuche
und Bewilligungswiderrufe, die vor dem Jahr 2008 erfolgt sind, bisheriges Recht
anwendbar (Art. 126 Abs. l lit. f AuG; BGr, 12. Februar 2008,2D.23/2008, E.
2.
; BGr, 25. Februar 2008,2C.472/2007, E. 1.2, www.bger.ch).
Im vorliegenden Fall wurde die
zweite Verwarnung des Migrationsamts am 16. Mai 2008 ausgesprochen, was zur
Anwendbarkeit des AuG führt, wie der Regierungsrat ebenfalls festgestellt hat
und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde.
2.2
2.2.1
Art. 96 AuG bestimmt, dass die zuständigen Behörden im Rahmen ihres
Ermessens die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie
den Grad der Integration der ausländischen Personen zu berücksichtigen haben
(Abs. 1). "Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen,
so kann die betroffene Person unter Androhung der Massnahme verwarnt werden"
(Abs. 2). Die im Rahmen des behördlichen Ermessens liegende Kompetenz zur
Verwarnung an Stelle der Anordnung einer Massnahme hat nach pflichtgemässem
Ermessen zu erfolgen.
2.2.2
Sodann kann laut Art. 63 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007
(VZAE) eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn eine Verurteilung
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe oder die Anordnung einer Massnahme
gemäss Art. 61 oder 64 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB)
erfüllt ist oder wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, diese gefährdet oder die
innere oder äussere Sicherheit gefährdet.
2.3
Der
Regierungsrat erwog, eine Missachtung von gesetzlichen Vorschriften stelle
einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, eine
zukünftige Gefährdung derselben bedürfe konkreter Anhaltspunkte. Das
gerichtlich geahndete Verhalten des Beschwerdeführers stelle zwar einen
schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz dar, dieser halte sich aber seit rund acht Jahren in der Schweiz auf.
Aufgrund seiner Einsicht in sein Fehlverhalten könne davon ausgegangen werden,
er werde sich künftig wohlverhalten. Unter diesen Umständen erscheine der Widerruf
der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 1 AuG als unangemessen. Das
Migrationsamt habe zu Recht von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung
abgesehen. Hingegen sei eine Verwarnung angemessen.
2.4
Die Kritik
des Beschwerdeführers an diesen Erwägungen geht an der Sache vorbei, bestreitet
er doch, dass aufgrund der Verurteilung ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung
angemessen sei. Er scheint zu verkennen, dass die Vorinstanzen zum gleichen
Ergebnis gelangt sind und eben aus diesem Grund die weniger einschneidende
Massnahme der blossen Verwarnung gewählt haben. Er verkennt zusätzlich, dass
die Verwarnung erst bei einem zukünftigen Verhalten überhaupt wirksam wird und
es dannzumal einer neuen Abwägung bedarf. Keinesfalls – und dies scheint der
Beschwerdeführer anzunehmen – setzt die heutige Verwarnung voraus, dass bereits
heute ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung zulässig wäre. Diesfalls wäre
nicht nachvollziehbar, welches die Aufgabe der Möglichkeit der Verwarnung
gemäss Art. 96 Abs. 2 AuG sein soll, sagt das Gesetz doch ausdrücklich, dass
diese mildere Massnahme in Betracht zu ziehen sei, wenn eine (strengere) Massnahme
zwar begründet, aber den Umständen nicht angemessen ist. Warum aber die blosse
Verwarnung als solche den Umständen nicht angemessen sein soll, erläutert der Beschwerdeführer
mit keinem Wort.
2.5
Die
Vorinstanzen haben sich den ihnen vom Gesetz zuerkannten Ermessensbereich
angeeignet und in diesem Rahmen die Verwarnung nachvollziehbar begründet. Die
Abwägung der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers
ist ebenfalls gebührend erfolgt. Angesichts des strafbaren Verhaltens des
Beschwerdeführers, mit welchem er eine Rücksichtslosigkeit und Gefährdung von
Leib und Leben von unbestimmten Drittpersonen in Kauf genommen hatte, liegt die
Verwarnung durchaus im behördlichen Ermessen. Andernfalls käme dies einer
unzulässigen Verharmlosung der Straftaten gleich und müsste als rechtswidrige
Ermessensverweigerung kritisiert werden.
Demzufolge ist die
Beschwerde abzuweisen.
3.
Mit der Bestätigung des
Entscheids des Regierungsrats sind die Anträge auf Aufhebung der Rekurskosten
für den Rekurs gegen die zweite Anordnung der Verwarnung automatisch abgelehnt
worden. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 70 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…