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Entscheid

VB.2009.00070

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00070

9. April 2009Deutsch13 min

(URT.2009.11339)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist Halter der im April 2007 geborenen Malinois-Hündin B.

Nachdem beim Veterinäramt verschiedene Meldungen bezüglich einer unangemessenen

Haltung der Hündin eingegangen waren, verfügte es am 29. Juli 2008 deren

vorsorgliche Beschlagnahmung und setzte A Frist zur Stellungnahme an. Nach

ungenutztem Ablauf der Frist ordnete es am 11. September 2008 die

definitive Beschlagnahmung des Tieres an und auferlegte A ein unbefristetes

Hundehalteverbot. Einem allfälligen Rekurs dagegen wurde die aufschiebende

Wirkung entzogen.

Am 30. Juli 2008 erstattete das Veterinäramt bei der

Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen A wegen Verdachts auf Missachtung der

eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung.

Erwägungen

II.

In Vertretung von A, der sich krankheitshalber in der

Klinik St. Pirminsberg in Pfäfers aufhielt, erhoben seine Ärzte am 18. September

2008.

bei der Gesundheitsdirektion Rekurs gegen die Verfügung des Veterinäramts.

Da die Rekursschrift den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte, setzte die

Gesundheitsdirektion A eine Nachfrist an, um einen Antrag zu stellen und diesen

zu begründen. Am 20. Oktober 2008 reichte er eine verbesserte Rekursschrift

ein und beantragte sinngemäss die Rückgabe der Hündin und die Aufhebung des

Hundehaltungsverbots. Die Gesundheitsdirektion wies den Rekurs am 16. Januar

2009.

ab.

III.

Dagegen erhob A am 26. Januar 2009 Beschwerde ans

Verwaltungsgericht. Er beantragt, dass die vorsorgliche Beschlagnahmung vom 29. Juli

2008, die definitive Beschlagnahmung vom 11. September 2008 sowie das

unbefristete Hundehaltungsverbot vom 11. September 2008 aufzuheben seien.

Eventualiter seien die Beschlagnahmung der Hündin und das Hundehaltungsverbot

nur so lange aufrechtzuerhalten, bis ihm bescheinigt werde, dass er in der Lage

sei, zu seinem Tier zu schauen.

Die Gesundheitsdirektion beantragte am 26. Februar

2009.

Abweisung der Beschwerde. Den nämlichen Antrag stellte der

Beschwerdegegner am 3. März 2009.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19b Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

grundsätzlich einzutreten.

1.2

Die

Anordnung der provisorischen Beschlagnahmung der Hündin vom 29. Juli 2008

wurde durch die definitive Beschlagnahmung vom 11. September 2008 ersetzt

und zeitigt keine Wirkung mehr. Soweit sich die Beschwerde gegen die

provisorische Beschlagnahmung richtet, ist darauf nicht einzutreten.

2.

2.1

Die

Gesundheitsdirektion führt aus, dass beim Beschwerdegegner zahlreiche Meldungen

eingegangen seien, welche zum Schluss führen würden, dass der Beschwerdeführer

keinen angemessenen Umgang mit seiner Hündin pflege. Es falle auf, dass sich

die Beschwerden gehäuft hätten, als es ihm gesundheitlich offensichtlich

schlecht gegangen sei. Insgesamt würden die Meldungen als glaubhaft erscheinen.

Da er die Hündin nur ungenügend mit Wasser versorgt und sie offensichtlich misshandelt

habe, jedoch keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Unfähigkeit, das

Tier gesetzeskonform zu halten, nur vorübergehender Natur gewesen sei, erweise

sich die definitive Beschlagnahmung als rechtmässig. Trotz der Ermahnungen des

Beschwerdegegners habe der Beschwerdeführer, der wiederholt und in grober Weise

gegen verschiedene Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung verstossen habe,

wenig Einsicht gezeigt. Er leide zudem offenbar unter einer starken gesundheitlichen

Beeinträchtigung. Insgesamt bestünden daher erhebliche Zweifel, dass er künftig

in der Lage sei, einen Hund tierschutzkonform zu halten. Demnach sei auch die

Anordnung eines unbefristeten Hundehalteverbots zu Recht erfolgt.

2.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass er durch seine äussere Erscheinung in C

sehr stark auffalle. Es gebe Personen, die das Gerücht verbreiten würden, dass

ihm seine Hündin nur gehorche, weil er sie schlage. Dies stimme jedoch nicht.

Sie höre so gut auf ihn, weil er eine fundamentale Ausbildung durchlaufen habe.

Er strafe sie nie und habe sie auch nicht mit der Faust auf den Kopf

geschlagen, hingegen korrigiere er sie verbal laut und massiv. Dass bei der

Haltungskontrolle vom 18. September 2007 festgestellt worden sei, dass die

Hündin in der Küche keinen Zugang zu Wasser gehabt habe, liege daran, dass er

eben erst aufgestanden gewesen sei und sie noch nicht versorgt gehabt habe. Er

halte für die Hündin aber stets eine Salatschüssel mit Wasser im Wohnzimmer

bereit. Damit bezwecke er insbesondere, dass sie versorgt sei, wenn er sich

notfallmässig mehrere Tage im Spital aufhalten müsse.

2.3

Der

Beschwerdegegner führt aus, dass ein Tierhalter die Verantwortung für sein Tier

selber wahrnehmen können müsse. Es gehe nicht an, dass das Tier unter den

Auswirkungen einer allfälligen Krankheit des Halters leiden müsse. Der Beschwerdeführer

weise selber darauf ihn, dass mit krankheitsbedingten Notfallsituationen

gerechnet werden müsse. Für einen solchen Fall sei aber keine geeignete

Betreuung der Hündin gewährleistet.

3.

3.1

Am 1. September

2008.

sind das neue Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) sowie

die Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) in Kraft getreten. Der

für die definitive Beschlagnahmung der Hündin B massgebende Sachverhalt hat

sich jedoch vor dem 1. September 2008 ereignet, weshalb vorliegend das bis

am 31. August 2008 geltende Tierschutzgesetz vom 9. März 1978

(aTSchG) und die ebenso lange geltende Tierschutzverordnung vom 27. Mai

1981.

(aTSchV) anzuwenden sind.

Gemäss Art. 1 Abs. 1 und 2 aTSchV (= Art. 3 Abs. 1

und 3 TSchV) sind Tiere so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr

Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert

wird. Fütterung, Pflege und Unterkunft sind angemessen, wenn sie nach dem Stand

der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und

Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Überdies sind sie nach Art. 2

Abs. 1 und 3 aTSchV (= Art. 4 Abs. 1 TSchV) regelmässig und

ausreichend mit geeignetem Futter und, soweit nötig, mit Wasser zu versorgen.

Gemäss Art. 2 Abs. 1 aTSchG (= Art. 4 Abs. 1 lit. a

TSchG) sind Tiere so zu behandeln, dass ihren Bedürfnissen in bestmöglicher

Weise Rechnung getragen wird. Wer mit Tieren umgeht, hat, soweit es der

Verwendungszweck zulässt, für deren Wohlbefinden zu sorgen (Art. 2 Abs. 2

aTSchG = Art. 4 Abs. 1 lit. b TSchG). Niemand darf

ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen oder es in

Angst versetzen (Art. 2 Abs. 3 aTSchG = Art. 4 Abs. 2

TSchG). Die Behörde schreitet unverzüglich ein, wenn feststeht, dass Tiere

stark vernachlässigt oder völlig unrichtig gehalten werden. Sie kann die Tiere

vorsorglich beschlagnahmen und sie auf Kosten des Halters an einem geeigneten

Ort unterbringen; wenn nötig, lässt sie die Tiere verkaufen oder töten (Art. 25

Abs. 1 aTSchG = Art. 24 Abs. 1 TSchG).

3.2

Beim

Beschwerdegegner ging am 13. September 2007 eine erste Meldung betreffend

die Hundehaltung durch den Beschwerdeführer ein. Darin wurde ausgeführt, dass

er seine Hündin beispielsweise beim Stadthausplatz anbinde und dort über

längere Zeit unbeaufsichtigt lasse. Er lasse zudem die Leine am Boden schleifen

und die Hündin über die Strasse gehen. Autofahrer müssten voll abbremsen, um zu

verhindern, dass sie überfahren werde (act 7/9/4).

Aufgrund dieser Meldung nahm der Beschwerdegegner am 18. September

2007.

unangemeldet eine Kontrolle beim Beschwerdeführer vor. Dabei wurde festgestellt,

dass die Hündin an einer Entzündung am linken Auge litt und keinen Zugang zu

frischem Wasser hatte. Weitere Beanstandungen konnten keine festgestellt werden.

Am 29. November 2007 wurde der Beschwerdegegner

telefonisch darüber informiert, dass der Beschwerdeführer mit dem Tier

überfordert sei. Am 15. Dezember 2007 erfolgte eine Standortbestimmung

zwischen dem Züchter der Hündin und dem Beschwerdeführer. Dabei wurde

festgestellt, dass sie unterfordert sei und ein überaktives Be-schwichtigungsverhalten

zeige. Es wurde aber davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die Mängel

bei der Führung des Tieres beseitigen könne.

Im Juli 2008 häuften sich die Meldungen an den

Beschwerdegegner. Am 7. Juli 2008 wurde ihm mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer

die Hündin an eine Bank binde und der prallen Sonne aussetze. Am 9. Juli

2008.

wurde gemeldet, dass sie in seiner Abwesenheit einen jungen Welpen gejagt

habe. Ebenso sei sie freilaufend aufgefunden und dem Tierrettungsdienst

übergeben worden. Gleichentags ging die Meldung ein, dass sie am 2. Juli

2008.

während des ganzen Nachmittags kein Wasser erhalten habe und ungefähr drei

viertel Stunden unbeaufsichtigt gewesen sei. Am 10. Juli 2008 ging beim

Beschwerdegegner die Meldung ein, dass der Beschwerdeführer seine Hündin

getreten sowie mit der Leine und der Faust in den Rücken geschlagen habe. Am 20. Juli

2008.

wurde gemeldet, dass er sie ohne ersichtlichen Grund geschlagen habe. Am

21.

Juli 2008 erfolgte die Mitteilung, dass er sie fünfmal sehr heftig auf

den Kopf geschlagen habe.

3.3

Der

Beschwerdeführer bestreitet, dass er seine Hündin über längere Zeit

unbeaufsichtigt gelassen habe. Er habe sie jeweils nur für wenige Minuten

angebunden und alleine gelassen. Gänzlich in Abrede stellt er, dass er sie

geschlagen habe. Dies sei unsinnig und bei einem 30 Kilogramm schweren Tier

auch gar nicht möglich. Er korrigiere das Verhalten der Hündin lediglich verbal

und dadurch, dass er an den Boden stampfe und den Hundesack an den Zaun

schlage.

Den Einwendungen des Beschwerdeführers stehen die

zahlreichen Meldungen an den Beschwerdegegner gegenüber. Diesen kommt in

verschiedener Hinsicht erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Zu beachten ist zunächst,

dass die Vorfälle von verschiedenen Personen, welche im Gegensatz zum

Beschwerdeführer in der Sache keine eigenen Interessen verfolgen, beobachtet

und detailliert beschrieben wurden. Die Vorwürfe, dass er gegen seine Hündin

Gewalt anwende und sie unbeaufsichtigt lasse, stimmten dabei im Wesentlichen

überein. Für den Wahrheitsgehalt der Aussagen spricht zudem, dass sie teilweise

vor der Polizei wiederholt wurden.

Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen keine

Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Meldungen zu wecken. Es ist nicht

ersichtlich, weshalb der Behörde angezeigt werden sollte, dass die Hündin über

lange Zeit unbeaufsichtigt gewesen sein soll, wenn es sich dabei lediglich um

wenige Minuten gehandelt hatte. Erstellt ist zudem, dass am 8. Juli 2008

der Tierrettungsdienst gerufen werden musste, weil die Hündin unbeaufsichtigt

aufgefunden wurde. Damit erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich

der Dauer, während der er die Hündin unbeaufsichtigt liess, als unglaubwürdig.

Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen bezüglich der Gewaltanwendung gegen das

Tier erweist sich die nicht zwingende Folgerung des Beschwerdeführers, dass ihm

ein Schlagen der Hündin gar nicht möglich sei, als reine Schutzbehauptung.

Damit gilt als erstellt, dass er seine Hündin

verschiedentlich über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt liess und sie mehrfach

schlug und trat.

3.4

Der

Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass seine Hündin entgegen der

Feststellung des Beschwerdegegners anlässlich der Kontrolle vom 18. September

2007.

stets Zugang zu Wasser habe. Er gesteht jedoch ein, dass er

gesundheitliche Schwierigkeiten habe, und rechnet offenbar damit, dass es zu

Notfallsituationen kommen könnte, bei denen er bewusstlos umfallen und danach

tagelang auf der Intensivstation liege würde. Für einen solchen Fall geht er

davon aus, dass es genüge, wenn die Hündin mit Wasser versorgt ist. Über ihre

Fütterung, ihre Betreuung und ihren Auslauf scheint er sich jedoch keine

weiteren Gedanken zu machen.

3.5

Zusammenfassend

ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Hündin nicht ausreichend

beaufsichtigt und gegen sie unrechtmässig Gewalt im Sinn von Art. 2 Abs. 3

aTSchG angewendet hat. Unabhängig davon, ob sie – wie der Beschwerdeführer

behauptet – stets Wasser zur Verfügung hat, ist die Versorgung bzw.

Betreuung der Hündin zumindest in vom Beschwerdeführer als "Notfall"

bezeichneten Situationen nicht gewährleistet. Darin liegt ein Verstoss gegen Art. 2

Abs. 1 und 2 aTSchG.

Wie die Gesundheitsdirektion zu Recht erkannte, zeigt sich

der Beschwerdeführer wenig einsichtig. Er geht nach wie vor davon aus, seine

Hündin angemessen zu behandeln. Dies lässt keinen anderen Schluss zu, als dass

er nicht gewillt ist, sein Verhalten zu ändern. Dies liesse bei einer Aufhebung

der Beschlagnahmung weitere Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung

befürchten. Damit erweist sich die angeordnete Massnahme als verhältnismässig,

auch wenn sie angesichts der schwierigen gesundheitlichen Situation für den

Beschwerdeführer eine erhebliche Belastung zur Folge hat. Demzufolge ist die Beschwerde

in diesem Punkt abzuweisen.

4.

4.1

Ein

Hundehaltungsverbot wird gemäss Art. 24 aTSchG (= Art. 23 Abs. 1

TSchG) dann angeordnet, wenn der Betroffene wegen wiederholter oder schwerer

Zuwiderhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung bestraft worden ist oder

wenn er unfähig ist, ein Tier zu halten.

4.2

Neben den

Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung ist von erheblicher Bedeutung, dass

der Beschwerdeführer keine Ansatzpunkte zeigt, sein Verhalten zu überdenken

(vgl. E. 3.5). Es bestehen deshalb zum heutigen Zeitpunkt kaum Aussichten

darauf, dass er einen anderen Hund angemessen behandeln würde. Nach dem

Dargelegten (vgl. insbesondere E. 3.3) scheint er vielmehr unfähig zu

sein, einen Hund zu halten. Damit erweist sich das Hundehaltungsverbot als

rechtmässig, weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen ist.

4.3

Der Beschwerdeführer

ist jedoch immerhin darauf hinzuweisen, dass er jederzeit die Möglichkeit hat,

beim Beschwerdegegner ein Gesuch um Aufhebung des Verbots zu stellen. Ein

solches wäre wohl dann Erfolg versprechend, wenn er nach erfolgter Behandlung

seiner Krankheit glaubhaft geltend machen könnte, dass er künftig eine

angemessene Hundehaltung gewährleisten kann.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG).

Demgemäss entscheidet

die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung

an…