VB.2009.00070
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00070
9. April 2009Deutsch13 min
(URT.2009.11339)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2009.00070
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 09.04.2009
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Hundehaltung
Tierschutz: Beschlagnahmung einer Hündin und Hundehaltungsverbot.
Die Anordnung der provisorischen Beschlagnahmung der Hündin wurde durch die definitive Beschlagnahmung ersetzt. Soweit sich die Beschwerde gegen die provisorische Beschlagnahmung richtet, ist darauf nicht einzutreten (E. 1.2).
Rechtsgrundlagen bezüglich der Hundebeschlagnahmung nach früherem und heute geltenden Recht; auf den vorliegenden Fall ist das alte Recht anzuwenden (E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat seine Hündin nicht ausreichend beaufsichtigt und gegen sie unrechtmässig Gewalt angewendet. Es ist nicht anzunehmen, dass er sein Verhalten ändern wird. Die Beschlagnahmung der Hündin erweist sich damit als verhältnismässig, auch wenn sie für den gesundheitlich angeschlagenen Beschwerdeführer einschneidend ist (E. 3.5).
Rechtsgrundlagen für ein Hundehaltungsverbot (E. 4.1). Der Beschwerdeführer ist mangels Einsicht in sein Verhalten auch künftig nicht in der Lage, einen Hund zu halten. Das Hundehaltungsverbot erweist sich demnach als rechtmässig (E. 4.2).
Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
BEAUFSICHTIGUNG
BESCHLAGNAHME
GEWALTANWENDUNG
HUND
HUNDEHALTUNG
HUNDEHALTUNGSVERBOT
TIERSCHUTZ
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERSORGUNG
Rechtsnormen:
Art. 4 Abs. I TSchG
Art. 4 Abs. II TSchG
Art. 23 Abs. I TSchG
Art. 24 Abs. I TSchG
Art. 4 Abs. I TSchV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2009.00070
Entscheid
der 3. Kammer
vom 9. April 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Hundehaltung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist Halter der im April 2007 geborenen Malinois-Hündin B.
Nachdem beim Veterinäramt verschiedene Meldungen bezüglich einer unangemessenen
Haltung der Hündin eingegangen waren, verfügte es am 29. Juli 2008 deren
vorsorgliche Beschlagnahmung und setzte A Frist zur Stellungnahme an. Nach
ungenutztem Ablauf der Frist ordnete es am 11. September 2008 die
definitive Beschlagnahmung des Tieres an und auferlegte A ein unbefristetes
Hundehalteverbot. Einem allfälligen Rekurs dagegen wurde die aufschiebende
Wirkung entzogen.
Am 30. Juli 2008 erstattete das Veterinäramt bei der
Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen A wegen Verdachts auf Missachtung der
eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung.
Erwägungen
II.
In Vertretung von A, der sich krankheitshalber in der
Klinik St. Pirminsberg in Pfäfers aufhielt, erhoben seine Ärzte am 18. September
2008.
bei der Gesundheitsdirektion Rekurs gegen die Verfügung des Veterinäramts.
Da die Rekursschrift den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte, setzte die
Gesundheitsdirektion A eine Nachfrist an, um einen Antrag zu stellen und diesen
zu begründen. Am 20. Oktober 2008 reichte er eine verbesserte Rekursschrift
ein und beantragte sinngemäss die Rückgabe der Hündin und die Aufhebung des
Hundehaltungsverbots. Die Gesundheitsdirektion wies den Rekurs am 16. Januar
2009.
ab.
III.
Dagegen erhob A am 26. Januar 2009 Beschwerde ans
Verwaltungsgericht. Er beantragt, dass die vorsorgliche Beschlagnahmung vom 29. Juli
2008, die definitive Beschlagnahmung vom 11. September 2008 sowie das
unbefristete Hundehaltungsverbot vom 11. September 2008 aufzuheben seien.
Eventualiter seien die Beschlagnahmung der Hündin und das Hundehaltungsverbot
nur so lange aufrechtzuerhalten, bis ihm bescheinigt werde, dass er in der Lage
sei, zu seinem Tier zu schauen.
Die Gesundheitsdirektion beantragte am 26. Februar
2009.
Abweisung der Beschwerde. Den nämlichen Antrag stellte der
Beschwerdegegner am 3. März 2009.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19b Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
grundsätzlich einzutreten.
1.2
Die
Anordnung der provisorischen Beschlagnahmung der Hündin vom 29. Juli 2008
wurde durch die definitive Beschlagnahmung vom 11. September 2008 ersetzt
und zeitigt keine Wirkung mehr. Soweit sich die Beschwerde gegen die
provisorische Beschlagnahmung richtet, ist darauf nicht einzutreten.
2.
2.1
Die
Gesundheitsdirektion führt aus, dass beim Beschwerdegegner zahlreiche Meldungen
eingegangen seien, welche zum Schluss führen würden, dass der Beschwerdeführer
keinen angemessenen Umgang mit seiner Hündin pflege. Es falle auf, dass sich
die Beschwerden gehäuft hätten, als es ihm gesundheitlich offensichtlich
schlecht gegangen sei. Insgesamt würden die Meldungen als glaubhaft erscheinen.
Da er die Hündin nur ungenügend mit Wasser versorgt und sie offensichtlich misshandelt
habe, jedoch keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Unfähigkeit, das
Tier gesetzeskonform zu halten, nur vorübergehender Natur gewesen sei, erweise
sich die definitive Beschlagnahmung als rechtmässig. Trotz der Ermahnungen des
Beschwerdegegners habe der Beschwerdeführer, der wiederholt und in grober Weise
gegen verschiedene Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung verstossen habe,
wenig Einsicht gezeigt. Er leide zudem offenbar unter einer starken gesundheitlichen
Beeinträchtigung. Insgesamt bestünden daher erhebliche Zweifel, dass er künftig
in der Lage sei, einen Hund tierschutzkonform zu halten. Demnach sei auch die
Anordnung eines unbefristeten Hundehalteverbots zu Recht erfolgt.
2.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass er durch seine äussere Erscheinung in C
sehr stark auffalle. Es gebe Personen, die das Gerücht verbreiten würden, dass
ihm seine Hündin nur gehorche, weil er sie schlage. Dies stimme jedoch nicht.
Sie höre so gut auf ihn, weil er eine fundamentale Ausbildung durchlaufen habe.
Er strafe sie nie und habe sie auch nicht mit der Faust auf den Kopf
geschlagen, hingegen korrigiere er sie verbal laut und massiv. Dass bei der
Haltungskontrolle vom 18. September 2007 festgestellt worden sei, dass die
Hündin in der Küche keinen Zugang zu Wasser gehabt habe, liege daran, dass er
eben erst aufgestanden gewesen sei und sie noch nicht versorgt gehabt habe. Er
halte für die Hündin aber stets eine Salatschüssel mit Wasser im Wohnzimmer
bereit. Damit bezwecke er insbesondere, dass sie versorgt sei, wenn er sich
notfallmässig mehrere Tage im Spital aufhalten müsse.
2.3
Der
Beschwerdegegner führt aus, dass ein Tierhalter die Verantwortung für sein Tier
selber wahrnehmen können müsse. Es gehe nicht an, dass das Tier unter den
Auswirkungen einer allfälligen Krankheit des Halters leiden müsse. Der Beschwerdeführer
weise selber darauf ihn, dass mit krankheitsbedingten Notfallsituationen
gerechnet werden müsse. Für einen solchen Fall sei aber keine geeignete
Betreuung der Hündin gewährleistet.
3.
3.1
Am 1. September
2008.
sind das neue Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) sowie
die Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) in Kraft getreten. Der
für die definitive Beschlagnahmung der Hündin B massgebende Sachverhalt hat
sich jedoch vor dem 1. September 2008 ereignet, weshalb vorliegend das bis
am 31. August 2008 geltende Tierschutzgesetz vom 9. März 1978
(aTSchG) und die ebenso lange geltende Tierschutzverordnung vom 27. Mai
1981.
(aTSchV) anzuwenden sind.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 und 2 aTSchV (= Art. 3 Abs. 1
und 3 TSchV) sind Tiere so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr
Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert
wird. Fütterung, Pflege und Unterkunft sind angemessen, wenn sie nach dem Stand
der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und
Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Überdies sind sie nach Art. 2
Abs. 1 und 3 aTSchV (= Art. 4 Abs. 1 TSchV) regelmässig und
ausreichend mit geeignetem Futter und, soweit nötig, mit Wasser zu versorgen.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 aTSchG (= Art. 4 Abs. 1 lit. a
TSchG) sind Tiere so zu behandeln, dass ihren Bedürfnissen in bestmöglicher
Weise Rechnung getragen wird. Wer mit Tieren umgeht, hat, soweit es der
Verwendungszweck zulässt, für deren Wohlbefinden zu sorgen (Art. 2 Abs. 2
aTSchG = Art. 4 Abs. 1 lit. b TSchG). Niemand darf
ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen oder es in
Angst versetzen (Art. 2 Abs. 3 aTSchG = Art. 4 Abs. 2
TSchG). Die Behörde schreitet unverzüglich ein, wenn feststeht, dass Tiere
stark vernachlässigt oder völlig unrichtig gehalten werden. Sie kann die Tiere
vorsorglich beschlagnahmen und sie auf Kosten des Halters an einem geeigneten
Ort unterbringen; wenn nötig, lässt sie die Tiere verkaufen oder töten (Art. 25
Abs. 1 aTSchG = Art. 24 Abs. 1 TSchG).
3.2
Beim
Beschwerdegegner ging am 13. September 2007 eine erste Meldung betreffend
die Hundehaltung durch den Beschwerdeführer ein. Darin wurde ausgeführt, dass
er seine Hündin beispielsweise beim Stadthausplatz anbinde und dort über
längere Zeit unbeaufsichtigt lasse. Er lasse zudem die Leine am Boden schleifen
und die Hündin über die Strasse gehen. Autofahrer müssten voll abbremsen, um zu
verhindern, dass sie überfahren werde (act 7/9/4).
Aufgrund dieser Meldung nahm der Beschwerdegegner am 18. September
2007.
unangemeldet eine Kontrolle beim Beschwerdeführer vor. Dabei wurde festgestellt,
dass die Hündin an einer Entzündung am linken Auge litt und keinen Zugang zu
frischem Wasser hatte. Weitere Beanstandungen konnten keine festgestellt werden.
Am 29. November 2007 wurde der Beschwerdegegner
telefonisch darüber informiert, dass der Beschwerdeführer mit dem Tier
überfordert sei. Am 15. Dezember 2007 erfolgte eine Standortbestimmung
zwischen dem Züchter der Hündin und dem Beschwerdeführer. Dabei wurde
festgestellt, dass sie unterfordert sei und ein überaktives Be-schwichtigungsverhalten
zeige. Es wurde aber davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die Mängel
bei der Führung des Tieres beseitigen könne.
Im Juli 2008 häuften sich die Meldungen an den
Beschwerdegegner. Am 7. Juli 2008 wurde ihm mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer
die Hündin an eine Bank binde und der prallen Sonne aussetze. Am 9. Juli
2008.
wurde gemeldet, dass sie in seiner Abwesenheit einen jungen Welpen gejagt
habe. Ebenso sei sie freilaufend aufgefunden und dem Tierrettungsdienst
übergeben worden. Gleichentags ging die Meldung ein, dass sie am 2. Juli
2008.
während des ganzen Nachmittags kein Wasser erhalten habe und ungefähr drei
viertel Stunden unbeaufsichtigt gewesen sei. Am 10. Juli 2008 ging beim
Beschwerdegegner die Meldung ein, dass der Beschwerdeführer seine Hündin
getreten sowie mit der Leine und der Faust in den Rücken geschlagen habe. Am 20. Juli
2008.
wurde gemeldet, dass er sie ohne ersichtlichen Grund geschlagen habe. Am
21.
Juli 2008 erfolgte die Mitteilung, dass er sie fünfmal sehr heftig auf
den Kopf geschlagen habe.
3.3
Der
Beschwerdeführer bestreitet, dass er seine Hündin über längere Zeit
unbeaufsichtigt gelassen habe. Er habe sie jeweils nur für wenige Minuten
angebunden und alleine gelassen. Gänzlich in Abrede stellt er, dass er sie
geschlagen habe. Dies sei unsinnig und bei einem 30 Kilogramm schweren Tier
auch gar nicht möglich. Er korrigiere das Verhalten der Hündin lediglich verbal
und dadurch, dass er an den Boden stampfe und den Hundesack an den Zaun
schlage.
Den Einwendungen des Beschwerdeführers stehen die
zahlreichen Meldungen an den Beschwerdegegner gegenüber. Diesen kommt in
verschiedener Hinsicht erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Zu beachten ist zunächst,
dass die Vorfälle von verschiedenen Personen, welche im Gegensatz zum
Beschwerdeführer in der Sache keine eigenen Interessen verfolgen, beobachtet
und detailliert beschrieben wurden. Die Vorwürfe, dass er gegen seine Hündin
Gewalt anwende und sie unbeaufsichtigt lasse, stimmten dabei im Wesentlichen
überein. Für den Wahrheitsgehalt der Aussagen spricht zudem, dass sie teilweise
vor der Polizei wiederholt wurden.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen keine
Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Meldungen zu wecken. Es ist nicht
ersichtlich, weshalb der Behörde angezeigt werden sollte, dass die Hündin über
lange Zeit unbeaufsichtigt gewesen sein soll, wenn es sich dabei lediglich um
wenige Minuten gehandelt hatte. Erstellt ist zudem, dass am 8. Juli 2008
der Tierrettungsdienst gerufen werden musste, weil die Hündin unbeaufsichtigt
aufgefunden wurde. Damit erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich
der Dauer, während der er die Hündin unbeaufsichtigt liess, als unglaubwürdig.
Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen bezüglich der Gewaltanwendung gegen das
Tier erweist sich die nicht zwingende Folgerung des Beschwerdeführers, dass ihm
ein Schlagen der Hündin gar nicht möglich sei, als reine Schutzbehauptung.
Damit gilt als erstellt, dass er seine Hündin
verschiedentlich über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt liess und sie mehrfach
schlug und trat.
3.4
Der
Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass seine Hündin entgegen der
Feststellung des Beschwerdegegners anlässlich der Kontrolle vom 18. September
2007.
stets Zugang zu Wasser habe. Er gesteht jedoch ein, dass er
gesundheitliche Schwierigkeiten habe, und rechnet offenbar damit, dass es zu
Notfallsituationen kommen könnte, bei denen er bewusstlos umfallen und danach
tagelang auf der Intensivstation liege würde. Für einen solchen Fall geht er
davon aus, dass es genüge, wenn die Hündin mit Wasser versorgt ist. Über ihre
Fütterung, ihre Betreuung und ihren Auslauf scheint er sich jedoch keine
weiteren Gedanken zu machen.
3.5
Zusammenfassend
ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Hündin nicht ausreichend
beaufsichtigt und gegen sie unrechtmässig Gewalt im Sinn von Art. 2 Abs. 3
aTSchG angewendet hat. Unabhängig davon, ob sie – wie der Beschwerdeführer
behauptet – stets Wasser zur Verfügung hat, ist die Versorgung bzw.
Betreuung der Hündin zumindest in vom Beschwerdeführer als "Notfall"
bezeichneten Situationen nicht gewährleistet. Darin liegt ein Verstoss gegen Art. 2
Abs. 1 und 2 aTSchG.
Wie die Gesundheitsdirektion zu Recht erkannte, zeigt sich
der Beschwerdeführer wenig einsichtig. Er geht nach wie vor davon aus, seine
Hündin angemessen zu behandeln. Dies lässt keinen anderen Schluss zu, als dass
er nicht gewillt ist, sein Verhalten zu ändern. Dies liesse bei einer Aufhebung
der Beschlagnahmung weitere Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung
befürchten. Damit erweist sich die angeordnete Massnahme als verhältnismässig,
auch wenn sie angesichts der schwierigen gesundheitlichen Situation für den
Beschwerdeführer eine erhebliche Belastung zur Folge hat. Demzufolge ist die Beschwerde
in diesem Punkt abzuweisen.
4.
4.1
Ein
Hundehaltungsverbot wird gemäss Art. 24 aTSchG (= Art. 23 Abs. 1
TSchG) dann angeordnet, wenn der Betroffene wegen wiederholter oder schwerer
Zuwiderhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung bestraft worden ist oder
wenn er unfähig ist, ein Tier zu halten.
4.2
Neben den
Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung ist von erheblicher Bedeutung, dass
der Beschwerdeführer keine Ansatzpunkte zeigt, sein Verhalten zu überdenken
(vgl. E. 3.5). Es bestehen deshalb zum heutigen Zeitpunkt kaum Aussichten
darauf, dass er einen anderen Hund angemessen behandeln würde. Nach dem
Dargelegten (vgl. insbesondere E. 3.3) scheint er vielmehr unfähig zu
sein, einen Hund zu halten. Damit erweist sich das Hundehaltungsverbot als
rechtmässig, weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen ist.
4.3
Der Beschwerdeführer
ist jedoch immerhin darauf hinzuweisen, dass er jederzeit die Möglichkeit hat,
beim Beschwerdegegner ein Gesuch um Aufhebung des Verbots zu stellen. Ein
solches wäre wohl dann Erfolg versprechend, wenn er nach erfolgter Behandlung
seiner Krankheit glaubhaft geltend machen könnte, dass er künftig eine
angemessene Hundehaltung gewährleisten kann.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG).
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung
an…